1167 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über die Regierungsvorlage (1146 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das Privatschulgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Lehrbeauftragtengesetz und das Forstgesetz 1975 geändert werden (Schulrechtsänderungsgesetz 2016)
sowie

über den Antrag 1387/A(E) der Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen betreffend Überspringen von Schulstufen

Die Bundesregierung hat dem Nationalrat die Regierungsvorlage 1146 der Beilagen am 18. Mai 2016 vorgelegt. Mit diesem Gesetzentwurf sollen die ersten Umsetzungsschritte der von der Bundesregierung am 17.11.2015 vorgestellten umfassenden Reform der Bildungsbereiche vorgenommen werden. Diese betreffen insbesondere

-       die Neugestaltung der Schuleingangsphase und weitere Anpassungen der Grundschule,

-       die Ausweitung der Sprachstartgruppen bzw. Sprachförderkurse für außerordentliche Schülerinnen und Schüler,

-       die Flexibilisierung der Schulorganisation und des Personaleinsatzes,

-       Anpassungen weiterführender Schularten aufgrund geänderter Arbeitsmarktbedingungen sowie neuer Lehrpläne im Bereich der berufsbildenden Schulen,

-       die Verknüpfung verschiedener Statistikbereiche,

-       die Neuordnung des Datenmanagements im Schulalltag und

-       Anpassungen bei der Bestellung von Schulverwaltungspersonal.

 

In der Grundschule soll (bis einschließlich der 3. Schulstufe) am Schulstandort autonom und schulpartnerschaftlich festzulegen sein, ob an Stelle der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine Leistungsbeschreibung zu erfolgen hat, wobei in diesem Fall die in der Neuen Mittelschule bewährten Modelle der Kind-Eltern-Lehrer–Gespräche und der schriftlichen Leistungsbeschreibung auch in der Grundschule Eingang finden sollen.

Weiters soll die organisatorische und pädagogische Autonomie am Schulstandort dadurch eine Erweiterung erfahren, dass die Entscheidung darüber, ob die Klassen der Grundschule nach Schulstufen getrennt oder schulstufenübergreifend gebildet werden, von Seiten der Landesgesetzgebung der Schule (Schulforum oder Schulleitung) zu übertragen ist.

Durch die Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, wurden für die Reifeprüfungen an den allgemein bildenden höheren Schulen sowie die Reife- und Diplomprüfungen an den berufsbildenden höheren Schulen für die nach den neuen standardisierten und teilzentralen Bestimmungen durchzuführenden abschließenden Prüfungen die Prüfungstaxen den neuen Prüfungsformen angepasst.

Durch die Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2015, wurden auch für die dem SchUG-BKV unterliegenden Schulen die Reifeprüfungen, die Reife- und Diplomprüfungen sowie die Diplomprüfungen nach den neuen standardisierten und teilzentralen Bestimmungen ab dem Jahr 2017 aufsteigend in Abhängigkeit von der Einführung kompetenzorientierter Lehrpläne eingeführt. Weiters wurden durch die Änderung der Prüfungsordnung BMHS durch BGBl. II Nr. 160/2015 für den Bereich der berufsbildenden mittleren Schulen die Bestimmungen über die neuen abschließenden Prüfungen entsprechend den neuen schulrechtlichen Bestimmungen umgesetzt. Es sind daher nunmehr auch für die dem SchUG-BKV unterliegenden Schulen sowie für die berufsbildenden mittleren Schulen die Prüfungstaxen an die geänderten Prüfungen anzupassen.

Aufgrund des Umstandes, dass einzelne abschließende Prüfungen noch nach den alten Prüfungsbestimmungen abzuhalten sind und die Umstellung bei dem SchUG-BKV unterliegenden Schulen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, sowie für die bei Nebenterminen nach den alten Prüfungsbestimmungen abzulegenden Prüfungen ist es erforderlich, auch die für die „alten“ Prüfungsformen vorgesehenen Prüfungstaxen vorübergehend weiter im Rechtsbestand zu behalten. Zur besseren Übersichtlichkeit und um die Abrechnungen der Prüfungstaxen zu erleichtern, sollen die alten Prüfungsformen in einer gesonderten Anlage Ia geführt werden. Die Neufassung der Anlagen I und Ia soll zugleich durch geschlechtsneutrale Bezeichnungen oder durch die gleichzeitige Anführung der weiblichen Bezeichnungen erfolgen.

Einen weiteren Bestandteil dieser Novelle bildet eine Systemänderung bei der Abgeltung der Prüfungstaxen für einzelne Mitglieder der Prüfungskommissionen (Vorsitzende/r, Schulleiter/in, Klassenvorständin bzw. Jahrgangsvorständin oder Klassenvorstand bzw. Jahrgangsvorstand sowie Schriftführer/in). Den genannten Personen gebührt für alle Teilprüfungen je Kandidatin oder je Kandidat eine einheitliche Prüfungstaxe. Soweit sich die abschließenden Prüfungen über einen längeren Zeitraum erstrecken, kann eine zeitnahe Abrechnung der abgenommenen Prüfungen oft nicht erfolgen. Weiters gebührt bei einem vorüber gehenden Wechsel eines Mitgliedes der Prüfungskommission die vorgesehene Prüfungstaxe mangels des Bestehens einer Aliquotierungsbestimmung jedem Kommissionsmitglied in der vollen Höhe. Es sollen daher einerseits zur Ermöglichung einer raschen Abgeltung der abgenommenen Prüfungen und zugleich zur Vermeidung doppelter Abgeltungen künftig Prüfungstaxen möglichst je Teilprüfung vorgesehen werden.

Die Entlohnung für die Unterrichtspraktikant/innen richtet sich nach den Ansätzen des Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe l 1 Entlohnungsstufe 1. Aufgrund der Umstellung der Beträge für die Entgeltstufen des Entlohnungsschemas l 1 im Rahmen der Reform des Besoldungsdienstalters durch die Novelle des Vertragsbedienstetengesetzes, BGBl. I Nr. 32/2015, soll der in § 169e Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 – GehG die bisherige Abgeltung wahrende Abgeltungsbetrag im Unterrichtspraktikumsgesetz – UPG, BGBl. Nr. 145/1988, festgelegt werden. Weiters wird eine aufgrund des Europarechts erforderliche Klarstellung betreffend eine das Unterrichtspraktikum ersetzende einschlägige Lehrpraxis vorgenommen.

Neben einer Ausweitung des Anwendungsbereiches des Lehrbeauftragtengesetzes auf Unterrichtstätigkeiten nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, sowie nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, erfolgen im Lehrbeauftragtengesetz ebenso Anpassungen bei den Valorisierungsbestimmungen des § 1 Abs. 7 sowie betreffend die Fremdsprachenassistenzen in § 3a Abs. 1 zur Umsetzung der gemäß § 169e Abs. 5 GehG vorgesehenen Wahrungsbestimmung.

 

Weiters wurde mit der Regierungsvorlage 1146 der Beilagen der folgende Antrag verhandelt und erledigt:

Antrag 1387/A(E) der Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen betreffend Überspringen von Schulstufen, eingebracht am 15. Oktober 2015 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„§ 26 Schulunterrichtsgesetz regelt das Überspringen von Schulstufen und §26 a das Überspringen von Schulstufen an „Nahtstellen“. Das Überspringen von Schulstufen an „Nahtstellen“ wurde erst mit dem Schulrechtspaket 2005 ermöglicht. Dadurch entstand die paradoxe Situation, dass beim Überspringen an „Nahtstellen“, welches ja zwei Schulen betrifft, weniger formale Voraussetzungen verlangt werden, als innerhalb einer Schulart.

So muss beim Überspringen von Schulstufen nach § 26, wenn der Schüler bei einer Aufnahme in die übernächste Schulstufe jünger wäre, als der Schulstufe (auch unter Bedachtnahme auf eine etwaige vorzeitige Aufnahme in die Grundschule) entspricht, die zuständige Schulbehörde entscheiden.

Beim Überspringen nach § 26a an „Nahtstellen“ liegt die Entscheidung beim Leiter der aufnehmenden Schule.

Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung und einfacheren Handhabung sollten die formalen Voraussetzungen des § 26 dem § 26a angepasst werden.“

 

Der Unterrichtsausschuss hat den Entschließungsantrag 1387/A(E) in seiner Sitzung am 28. Oktober 2015 erstmals in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz die Abgeordneten Dr. Harald Walser, Marianne Gusenbauer-Jäger, Mag. Dr. Matthias Strolz und Ing. Waltraud Dietrich. Anschließend vertagte der Ausschuss den gegenständlichen Antrag.

Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage 1146 der Beilagen gemeinsam mit dem erwähnten Entschließungsantrag 1387/A(E) in seiner Sitzung am 7. Juni 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin für die Regierungsvorlage Abgeordneten Brigitte Jank die Abgeordneten Mag. Elisabeth Grossmann, Mag. Dr. Matthias Strolz, Dr. Karlheinz Töchterle, Dr. Harald Walser, Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA, Asdin El Habbassi, BA, Erwin Preiner und Ing. Robert Lugar sowie die Bundesministerin für Bildung und Frauen Dr. Sonja Hammerschmid und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Walter Rosenkranz.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Elisabeth Grossmann und Brigitte Jank einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 bis 4 (§ 8e Abs. 4a und 6, § 131 Abs. 34 Z 2 und 5 SchOG):

§ 8e in der Fassung der Regierungsvorlage sieht eine Ausweitung der (neuen) Sprachstartgruppen und der Sprachförderkurse auf alle Schularten vor, ausgenommen die Sonderschule und die Berufsschule. Trotz der organisationsrechtlichen Besonderheit der Berufsschule als ganzjährig, saisonmäßig oder lehrgangsmäßig geführte Schule und trotz der gemäß § 10 Abs. 9 SchZG zu erbringenden Unterrichtszeit erscheint es gerade an der Berufsschule zweckmäßig, Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse für Jugendliche ohne oder mit mangelhaften Kenntnissen der deutschen Sprache vorzusehen. Jede Person, die einen Lehr- oder Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat, ist berufsschulpflichtig. Dies bedeutet, dass auch Lehrlinge, die aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder einem Drittstaat kommen und über keine oder geringe Deutschkenntnisse verfügen, die Berufsschule besuchen müssen, was dazu führt, dass diese Zielgruppe dem Berufsschulunterricht kaum bis gar nicht folgen kann. Insbesondere können auch Asylwerber (Mangellehrberufe) oder Personen mit Asylstatus ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis beginnen. Zur Verhinderung von vermeidbaren Drop-outs unter den Auszubildenden wäre daher eine Teilhabe an Sprachförderkursen oder Sprachstartgruppen auch für den Berufsschulbereich zielführend.

Zu Z 5 und 6 (§ 19 Abs. 1 Z 5 und § 35 Abs. 8 Z 5 luf BSchG):

Zur Weiterentwicklung des höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens in Tirol wurde im Jahr 2014 eine Arbeitsgruppe eingerichtet. Diese hat Zukunftsperspektiven aufgezeigt und kam zu dem Schluss, dass „eine Standortgarantie für Tirol und eine verbindliche Strategie, ein Zeit- und Investitionsplan für die Sicherung eines leistungsfähigen und zukunftsorientierten höheren landwirtschaftlichen Schulwesens im Westen Österreichs“ notwendig ist.

Aufbauend auf den Ergebnissen der oben genannten Arbeitsgruppe wurde beschlossen, die Absicherung des höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens in Tirol unter bestmöglicher Nutzung der Synergiepotentiale zwischen den einzelnen Gebietskörperschaften, den öffentlichen und privaten Forschungseinrichtungen sowie den unterschiedlichen Auftraggebern voranzutreiben.

Die Weiterentwicklung wird durch die Errichtung der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Lebensmitteltechnologie in Rotholz erfolgen. Der Unterricht am gemeinsamen Standort ist ab dem Schuljahr 2019/20 geplant. Es wird ein regionales Bildungszentrum entstehen, in dem Forschung, Lehre und Praxis eng zusammenarbeiten. Die Bundeslehranstalt, die Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft (BAM) und die Landesstellen werden in einem Bildungscluster eng zusammenarbeiten und Synergien optimal nutzen.

Zu Z 7 und 8 (§ 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern):

Auf Grund der Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf wurde in der Regierungsvorlage als Aufnahmsvoraussetzung in die sechssemestrigen Lehrgänge die erfolgreiche Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, also neun Schuljahre, vorgesehen. Ungeachtet dessen knüpft die Ausbildung an die 8. Schulstufe an und nicht an die 9. Schulstufe, die entweder die Polytechnische Schule oder eine 1. Klasse/I. Jahrgang einer weiterführenden Schule sein kann. Um diesen scheinbaren Widerspruch (Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht und Anknüpfen an die 8. Schulstufe) aufzuklären soll deutlicher klargestellt werden, dass die inhaltliche Anknüpfung an die 8. Lehrplanstufe erfolgt (zur Definition des erfolgreichen Abschlusses der 8. Schulstufe siehe § 28 Abs. 3 SchUG) und trotzdem die neun Jahre dauernde Schulpflicht erfüllt sein muss.

Zu Z 9 und 12 (§ 26 Abs. 3 und § 82 Abs. 8 Z 2 SchUG):

§ 26 regelt das Überspringen von Schulstufen. Für den Fall, dass ein Schüler oder eine Schülerin bei der Aufnahme in die übernächste Schulstufe jünger wäre, als es der Schulstufe entspricht, ist die Bewilligung der Schulbehörde erforderlich. Da dies in den meisten Fällen zutreffen wird, ist die Entscheidung über das Überspringen de facto der Schulbehörde übertragen, die eigens eine Prüfungskommission einzurichten hat. Im Sinne des Grundanliegens der Regierungsvorlage und der beabsichtigten Bildungsreform, nämlich Bürokratie abzubauen und die die Schulautonomie auszubauen und zu stärken, erscheint es angebracht, die Entscheidungskompetenz allein an der Schule zu belassen. Dadurch erfolgt auch eine Angleichung an die Bestimmung über das Überspringen an den Nahtstellen (§ 26a SchUG, eingefügt durch das 2. Schulrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 20/2006), wo im Hinblick auf den Umstand, dass es sich um die (Neu)Aufnahme in eine Schule handelt und die pädagogische Entscheidung an der aktuell besuchten Schule erfolgt (Konferenzbeschluss gemäß § 26a Abs. 1 Z 2), die Entscheidung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin gerechtfertigt ist. Beim Überspringen innerhalb einer Schulart (§ 26) soll weiterhin, wie es bereits derzeit in § 26 Abs. 3 erster Satz vorgesehen ist, die Schulkonferenz bzw. die Abteilungskonferenz über die Berechtigung Überspringen von Schulstufen entscheiden.

Der in § 26 Abs. 3 verbleibende zweite Satz entspricht inhaltlich dem zweiten Teilsatz des derzeitigen zweiten Satzes. Das Inkrafttreten ist mit 1. September 2016 vorgesehen.

Zu Z 10 bis 15 (§ 55 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 82 Abs. 8 Z 2 SchUG; § 51 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie § 69 Abs. 10 Z 2 SchUG-BKV):

Hier erfolgen im Hinblick auf die Neubezeichnungen im SchOG redaktionelle Umbenennungen der Übungskindergärten, -horte und -schülerheime in Praxiskindergärten, -horte und -schülerheime.

Zu Z 16 (§ 3 Abs. 6 des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen):

Hier erfolgt eine redaktionelle Anpassung des Verweises auf Anlage Ia (statt Anlage I).“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Elisabeth Grossmann und Brigitte Jank in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten (dafür: S, V, dagegen: F, G, N, T bzw. dafür: S, V, G, N, dagegen: F, T) beschlossen.

 

Ein weiterer im Zuge der Debatte von den Abgeordneten Mag. Dr. Matthias Strolz und Dr. Harald Walser eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (dafür: G, N, dagegen: S, V, F, T).

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 06 07

                                   Brigitte Jank                                                            Dr. Walter Rosenkranz

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann