Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT-Vollzugsgesetz) erlassen wird und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Der vorliegende Gesetzentwurf soll jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1, in Österreich wirksam werden kann. Dementsprechend müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 und die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften vorgesehen werden.

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstelle, ABl. Nr. L 78 vom 24.3.2016, S. 11, werden Bestimmungen der OGAW-Richtlinie ergänzt und präzisiert, wodurch geringfügige Anpassungen im Investmentfondsgesetz notwendig sind.

 

Ziel(e)

Mit den Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/2365 soll die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften im Schattenbanksektor erheblich erhöht werden. Die mit solchen Geschäften verbundenen Risken sollen erkannt und deren Umfang ermessen werden.

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 soll eine einheitliche Anwendung der in der Richtlinie 2009/65/EU festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen der Depotbank sichergestellt werden.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Die in der Verordnung (EU) 2015/2365 vorgesehenen Sanktionsnormen werden als Verwaltungsstrafen implementiert. Daneben werden die Meldung und die Veröffentlichung im Zusammenhang mit Sanktionen geregelt.

Hinsichtlich der Angaben zur Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrenditeswaps durch Investmentfonds werden die vorgesehenen Sanktionen direkt im Investmentfondsgesetz 2011 sowie Alternative Investmentfonds Manager--Gesetz geregelt.

Im Investmentfondsgesetz 2011 sind hinsichtlich der Bestimmungen zur Depotbank Klarstellungen betreffend die Aufsichtsbefugnisse der Finanzmarktaufsichtsbehörde sowie Ergänzungen bei den Sanktionen vorgesehen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Das Vorhaben hat keine finanziellen Auswirkungen, da nur die zum Wirksamwerden der vorgesehenen Sanktionsnormen erforderlichen Maßnahmen gesetzt werden.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1275804546).