Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1, soll die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften im Schattenbanksektor erheblich erhöhen. Die mit solchen Geschäften verbundenen Risken sollen erkannt und deren Umfang ermessen werden.

Um diese Ziele zu erreichen, sieht die Verordnung (EU) 2015/2365 im Wesentlichen folgende unionsweite Regelungen vor:

-       Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften müssen auf effiziente Weise an Transaktionsregister gemeldet werden.

-       Investmentfonds (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren sowie Alternative Investmentfonds) müssen in ihren regelmäßigen Berichten und vorvertraglichen Dokumenten Angaben zur Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrenditeswaps (total return swaps) bereitstellen.

-       Für die Wiederverwendung von Sicherheiten werden Mindesttransparenzanforderungen, wie die Offenlegung der damit verbundenen Risiken und die vorherige Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis, festgelegt.

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2015/2365 in Österreich wirksam werden kann. Dementsprechend müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 und die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften vorgesehen werden.

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstelle, ABl. Nr. L 78 vom 24.3.2016, S. 11, werden Bestimmungen der OGAW-Richtlinie ergänzt und präzisiert. Dazu sind im Investmentfondsgesetz 2011 Klarstellungen betreffend die Aufsichtsbefugnisse der Finanzmarktaufsichtsbehörde sowie Ergänzungen bei den Sanktionen vorgesehen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B‑VG (Börse- und Bankwesen).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (SFT-Vollzugsgesetz):

Zu § 1:

Durch das SFT-Vollzugsgesetz sollen im österreichischen Recht die für das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/2365 erforderlichen Bestimmungen geschaffen werden.

Zu § 2:

Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 benennt die für die Zwecke dieser Verordnung zuständigen Behörden. Auf Grund dieser unmittelbar anwendbaren Bestimmung ist die Benennung der in Österreich zuständigen Behörde nicht mehr erforderlich. Es handelt sich dabei um jene zuständigen Behörden oder Aufsichtsbehörden, die jeweils bereits für die bezughabende EU-Verordnung oder Richtlinie benannt wurden. Für Österreich ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die zuständige Behörde. Die FMA nimmt die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/2365 als Aufsichtsaufgabe nach den für die jeweilige finanzielle Gegenpartei einschlägigen Aufsichtsgesetzen wahr; ihr kommen dabei hinsichtlich ihrer Aufsichtstätigkeit die in den jeweiligen Aufsichtsgesetzen festgelegten Befugnisse zu. Handelt es sich bei der finanziellen Gegenpartei beispielsweise um ein Kreditinstitut, so kommen der FMA als gemäß § 69 BWG zuständigen Aufsichtsbehörde die Auskunfts- und Informationsbefugnisse gemäß § 70 BWG zu. Es werden somit keine eigenen (neuen) Zuständigkeiten der FMA begründet, noch werden der FMA zusätzliche Befugnisse eingeräumt.

Zu § 3:

Mit Abs. 1 wird Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 Buchstabe e) und f) der Verordnung (EU) 2015/2365 in dem unbedingt vorgegebenen Umfang umgesetzt. Die Obergrenze für den Strafrahmen ist durch die EU-Verordnung vorgegeben und es jedenfalls der höhere der beiden Beträge anzusetzen, wobei der der FMA bei der Strafbemessung zukommende Ermessensspielraum dadurch nicht eingeschränkt werden soll. Abs. 2 orientiert sich an § 6 Abs. 2 ZGVG und soll gewährleisten, dass die FMA neben den Untersuchungsbefugnissen gemäß § 2 in Verbindung mit den einschlägigen Aufsichtsgesetzen gegenüber finanziellen Gegenparteien auch über Untersuchungsbefugnisse gegenüber nichtfinanziellen Gegenparteien verfügt.

Zu § 4:

Damit wird nach dem Vorbild des § 5 ZvVG Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 Buchstabe g) der Verordnung (EU) 2015/2365 in dem unbedingt vorgegebenen Umfang umgesetzt. Die Obergrenze für den Strafrahmen in Abs. 3 ist durch die EU-Verordnung vorgegeben.

Zu § 5:

Damit wird nach dem Vorbild des § 6 ZvVG Art. 23 der Verordnung (EU) 2015/2365 umgesetzt.

Zu § 6:

Damit wird nach dem Vorbild des § 10 ZvVG Art. 22 Abs. 4 Buchstabe b) in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) 2015/2365 umgesetzt.

Zu § 7:

Damit wird nach dem Vorbild des § 7 ZvVG Art. 24 der Verordnung (EU) 2015/2365 umgesetzt.

Bestimmungen zu Hinweisgebersystemen entsprechen der regulatorischen Tendenz im europäischen Aufsichtsrecht und finden sich mittlerweile in mehreren Finanzmarktvorschriften. Die FMA hat daher zum Vollzug des § 99g BWG, der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten ist, ein Meldesystem installiert, das sowohl einen hohen Sicherheitsstandard aufweist als auch bei der Datenschutzbehörde registriert ist. Dieses Meldesystem wird auch bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft verwendet und genügt den datenschutzrechtlichen Vorgaben. Dieses System gewährleistet auch, dass der Hinweisgeber gänzlich anonym bleiben kann.

Mit Abs. 3 sollen Arbeitnehmer vor Sanktionen des Arbeitgebers wegen der Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße durch Schaffung eines umfassenden Benachteiligungsverbotes und der Einschränkung allfälliger Schadenersatzansprüche auf Schädigungsvorsatz geschützt werden.

Zu § 8:

Damit wird Art. 25 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 umgesetzt.

Zu § 9:

Abs. 1 wurde § 9 Abs. 1 ZvVG nachgebildet und sieht im Einklang mit anderen Aufsichtsgesetzen (vgl. z.B. § 96 WAG 2007) eine Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs. 1 VStG von einem Jahr auf 18 Monate vor.

Abs. 2 regelt die Vollstreckung und wurde § 9 Abs. 2 ZvVG nachgebildet. Es wird abweichend von § 5 VVG ein Höchstbetrag von bis zu 30 000 Euro für Zwangsmittel zur Bescheidvollstreckung vorgesehen.

Abs. 3 regelt die spezielle Widmung der nach dem SFT-Vollzugsgesetz verhängten Geldstrafen. Eine solche Regelung ist gemäß § 15 VStG zulässig. § 15 VStG sieht vor, dass Geldstrafen und Erlöse verfallener Sachen nur dann dem Land für Zwecke der Sozialhilfe oder einem bestehenden Sozialhilfeverband zufließen, wenn das Materiengesetz nicht anderes bestimmt. Abweichend von der subsidiären Regelung in § 15 VStG fließen die Geldstrafen damit nicht dem Fonds Soziales Wien – die FMA verhängt ihre Strafen auf dem Gebiet der Stadt Wien – sondern dem Bund zu.

Zu § 10:

Da die von der FMA zu beaufsichtigenden finanziellen Gegenparteien jeweils bereits einem Aufsichtsregime unterliegen und die FMA gemäß § 2 die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/2365 als Aufsichtsaufgabe nach den für die jeweilige finanzielle Gegenpartei einschlägigen Aufsichtsgesetzen wahrnimmt, erscheint es zweckmäßig, die anfallenden Aufsichtskosten demjenigen Rechnungskreis bzw. Subrechnungskreis, zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den für die jeweilige finanzielle Gegenpartei einschlägigen Aufsichtsgesetzen, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Art. 3 Nummer 3 Buchstabe a bis i der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind, zuzuordnen ist.

Zu § 14:

Gemäß Art. 33 Abs. 1 gilt Verordnung (EU) 2015/2365 ab dem 12. Januar 2016. Art. 33 Abs. 2 enthält jedoch mehrere Ausnahmen hinsichtlich des Inkrafttretens. Art. 15 gilt ab 13. Juli 2016, daher sind Verstöße gegen diese Bestimmung auch erst ab diesem Datum strafbar.

Das Wirksamwerden von Art. 4 Abs. 1 wird gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a) der Verordnung (EU) 2015/2365 von mehreren Zeitpunkten des Inkrafttretens der durch die EU-Kommission erlassenen delegierten Rechtsakte abhängig gemacht, wobei jeweils noch ein Zeitraum zwischen 12 und 21 Monaten hinzukommt. Mit Abs. 2 wird daher hinsichtlich der Bestrafung von Verstößen gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 auf den jeweils in Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a) der Verordnung (EU) 2015/2365 festgesetzten Zeitpunkt abgestellt. Das jeweilige Inkrafttreten soll der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung kundmachen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Zu § 2 Abs. 1 bis 4 FMABG:

Das SFT-Vollzugsgesetz wird jeweils in den Aufgabenbereich der Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Wertpapieraufsicht und Pensionskassenaufsicht aufgenommen, da es sich bei den finanziellen Gegenparteien um Konzessionäre aus den angesprochenen Aufsichtsbereichen handeln kann.

Zu § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 5c FMABG:

Beseitigung eines Redaktionsversehens, da mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2015 die korrespondierenden Änderungen in § 19 Abs. 1 und 5 bereits erfolgt sind.

Zu § 28 Abs. 31 FMABG:

Die Neugliederung des § 2 Abs. 1 bis 4 bedingt auch eine Anpassung des Inkrafttretens bezüglich des Verbraucherzahlungskontogesetzes.

Zu Artikel 3 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011)

Zu § 6 Abs. 2 Z 8 und 9 InvFG 2011:

Die Unvereinbarkeitsbestimmungen betreffend die Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrates der Verwaltungsgesellschaft einerseits und der Depotbank andererseits sind nunmehr in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 geregelt und können daher im InvFG 2011 entfallen. Aus Transparenzgründen soll bei der Aufzählung der Konzessionsvoraussetzungen auf die direkt anwendbaren Tatbestände der Delegierten Verordnung verwiesen werden.

Zu § 40 Abs. 1a InvFG 2011:

Es wird klargestellt, dass hinsichtlich des Vertrages zwischen Depotbank und Verwaltungsgesellschaft die Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstelle ebenfalls zu beachten ist.

Zu § 41 Abs. 3 InvFG 2011:

Es wird klargestellt, dass die FMA die zur Überwachung der Einhaltung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 notwendigen Informationen durch die Depotbank erhält.

Zu § 42a Abs. 2 Z 1 InvFG 2011:

Es wird klargestellt, dass hinsichtlich des Übertragung von Aufgaben der Depotbank an Dritte die Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 beachten ist.

Zu § 190 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011:

Die Strafbestimmungen sollen um die für die Verwaltungsgesellschaft relevanten Sachverhalte aus der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438, mit denen die bereits unter Strafandrohung stehenden Bestimmungen des InvFG 2011 präzisiert werden, ergänzt werden.

Zu § 190 Abs. 2 Z 13 bis 15 InvFG 2011:

Gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2015/2365 finden bei Verstößen gegen die Art. 13 und 14 der Verordnung die in der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/91/EU, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 186, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 269 vom 13.10.2010 S. 27 festgelegten Sanktionen und Maßnahmen Anwendung. Es sollen daher die Strafbestimmungen des § 190 InvFG 2011 um Verstöße gegen die genannten Artikel der Verordnung erweitert werden. Das jeweilige Inkrafttreten ist in Art. 33 Abs. 2 Buchstabe b) und c) der Verordnung (EU) 2015/2365 festgelegt.

Zu § 190 Abs. 5 Z 1 InvFG 2011:

Die Strafbestimmungen sollen um die für die Depotbank relevanten Sachverhalte aus der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438, mit denen die bereits unter Strafandrohung stehenden Bestimmungen des InvFG 2011 präzisiert werden, ergänzt werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz)

Gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2015/2365 finden bei Verstößen gegen die Art. 13 und 14 der Verordnung die in der Richtlinie 2011/61/EG über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/65/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 115 vom 27.04.2012 S. 35 festgelegten Sanktionen und Maßnahmen Anwendung. Es sollen daher die Strafbestimmungen des § 60 AIFMG um Verstöße gegen die genannten Artikel der Verordnung erweitert werden. Das jeweilige Inkrafttreten ist in Art. 33 Abs. 2 Buchstabe b) und c) der Verordnung (EU) 2015/2365 festgelegt.

Zu Artikel 5 (Änderung des Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes)

Durch § 42a sollen der FMA Aufsichtsmittel und –befugnisse nach dem BWG zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/2365 durch Betriebliche Vorsorgekassen zur Verfügung gestellt werden. Hiermit soll die FMA zum Schutze der Interessen der Anwartschaftsberechtigten möglichst umfassend auf Verletzungen der Verordnung (EU) 2015/2365 durch Betriebliche Vorsorgekassen reagieren können. Eine separate Bestimmung für Betriebliche Vorsorgekassen ist gemäß Art. 4 und 15 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2015/2365 erforderlich, da diese keine finanziellen Gegenparteien im Sinne des Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 sind und die Aufsichtsmittel und –befugnisse gemäß § 2 SFT-Vollzugsgesetz somit auf Betriebliche Vorsorgekassen keine Anwendung finden.