Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit dieser Novelle soll die durch den VfGH festgestellte Verfassungswidrigkeit beseitigt werden, welche darin zu sehen ist, dass die Beschränkung des Abzugs auf Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen, in einer gegen Art. 7 B-VG verstoßenden Weise zu einer Ungleichbehandlung von Mietverhältnissen nach dem MRG mit Mietverhältnissen außerhalb des MRG führt, die vom Gesetzgeber ebenfalls einem „mieterschützenden Regime“ unterstellt wurden.

Darüber hinaus soll im Falle anderer Mietformen als jener im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze der Abzug eines Pauschalbetrages als anrechenbarer Wohnaufwand für eine Gleichbehandlung sorgen.

Zur Umsetzung dieses Vorhabens bedarf es einer Änderung der Fernmeldegebührenordnung (FGO), was die Regelung des Hauptmietzinses und des Pauschalbetrages betrifft.

Zu den weiteren erforderlichen Anpassungen zählt die Änderung des Begriffes „Haushalts-Nettoeinkommen“. Die Neuregelung sieht eine Klarstellung dahingehend vor, dass die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden, nicht anzurechnen sind.

Eine weitere Neuerung betrifft die 24-Stunden-Betreuung. Es besteht nunmehr die Möglichkeit, die Ausgaben für die 24-Stunden-Betreuung, für die ein Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung durch das Sozialministeriumservice gewährt wird, unmittelbar nachzuweisen. Diese Änderung ermöglicht es den Rundfunkteilnehmern, außergewöhnliche Belastungen aufgrund der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 sofort geltend zu machen.

Schließlich soll zur Erhöhung der Rechtssicherheit eine Verjährungsbestimmung für Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Rundfunkteilnehmern aus dem Titel Rundfunkgebühren und damit verbundene Abgaben und Entgelte eingeführt werden, wofür eine Änderung des Rundfunkgebührengesetzes (RGG) erforderlich ist.

Zuständigkeit des Bundes:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung beruht auf dem Kompetenztatbestand gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Post- und Fernmeldewesen).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 5):

Die Änderung dient der Vereinheitlichung der Verweisungen im Hinblick auf die Einführung einer generellen Verweisungsbestimmung in Sinne von Punkt 62 der Legistischen Richtlinien.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 6)

Weder das RGG noch das für die Verwaltungsverfahren bei der GIS relevante AVG enthalten Verjährungsbestimmungen. Die Bestimmungen der BAO dürfen nicht subsidiär herangezogen werden, da es sich bei der Gebühren Info Service GmbH (GIS) um keine Bundesabgabenbehörde im organisatorischen Sinn handelt. Dies bedeutet, dass sowohl Forderungen als auch Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Rundfunkgebühren nach der bestehenden Rechtslage niemals verjähren, da auch die Allgemeinen Verjährungsbestimmungen des ABGB auf öffentlich rechtliche Schuldbeziehungen nicht anwendbar sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird daher normiert, dass Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Rundfunkteilnehmern aus dem Titel Rundfunkgebühren und damit verbundene Abgaben und Entgelte nach drei Jahren verjähren.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 6 und 7):

Die Änderung dient der Vereinheitlichung der Verweisungen im Hinblick auf die Einführung einer generellen Verweisungsbestimmung im Sinne von Punkt 62 der Legistischen Richtlinien.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 2):

Die Änderung dient der Vereinheitlichung der Verweisungen im Hinblick auf die Einführung einer generellen Verweisungsbestimmung in Sinne von Punkt 62 der Legistischen Richtlinien.

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 5):

Diese Bestimmung dient der Aktualisierung eines Verweises auf das Telekommunikationsgesetz 2003.

Zu Z 6 (§ 8a):

Durch diese Bestimmung wird eine generelle Verweisungsbestimmung im Sinne von Punkt 62 der Legistischen Richtlinien eingeführt.

Zu Z 7 (§ 9 Abs. 8):

Die Änderungen des Artikel 1 treten nach Ablauf der im VfGH-Erkenntnis vorgesehenen Frist, somit mit 1. September 2016, in Kraft.

Zu Artikel 2:

Zu Z 1 (§ 47 Abs. 1 Z 6):

Diese Bestimmung dient der Aktualisierung eines Verweises auf das Studienförderungsgesetz 1992.

Zu Z 2 (§ 48 Abs. 4):

Die Änderung erfolgt auf Grund einer legislativen Anregung der Volksanwaltschaft und soll gewährleisten, dass das Einkommen der mit der zu pflegenden Person in einem Haushalt lebenden Pflegeperson in jenen Fällen, in denen die Pflegeperson von der zu pflegenden Person oder anderer im Haushalt lebender Personen das Einkommen erhält, nicht auf das zu ermittelnde Haushalts-Nettoeinkommen angerechnet wird. Die Bestimmung wird aufgenommen, da es sich hier nur um eine Einkommensumverteilung handelt und das Gesamteinkommen der im Haushalt lebenden Personen dadurch nicht erhöht wird.

Zu Z 3 (§ 48 Abs. 5 Z 1):

Das VfGH-Erkenntnis G 176/2014-21, V 89/2014-21 vom 3. Juli 2015, mit welchem die Wortfolge des des § 48 Abs. 5 Z 1 FGO sowie des § 2 Abs. 3 FeZG „1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist“ mit Ablauf des 31. August 2016 aufgehoben wurde, erfordert eine Neuregelung im nationalen Recht.

Der Wegfall dieser Gesetzesstelle würde bedeuten, dass der Hauptmietzins bei der Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens für Zwecke einer Rundfunkgebührenbefreiung als Abzugsposten keine Berücksichtigung mehr finden würde.

Daher sollen bei Mietformen im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze wieder der Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens als abzugsfähige Ausgaben geltend gemacht werden können. Mit der Bezugnahme auf das Mietrechtsgesetz sind nur jene Mietverhältnisse gemeint, die im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes liegen und für die daher Mietzinsbeschränkungen gelten.

Bei allen anderen Miet- und Wohnformen soll im Sinn der Gleichbehandlung der Abzug eines Pauschalbetrages möglich sein. Da der Pauschalbetrag zum überwiegenden Teil von Besitzern von Eigenheimen und Eigentumswohnungen in Anspruch genommen wird, die tatsächlich die Betriebskosten zu zahlen haben, orientiert sich die Berechnung des Abzugsbetrages an den Betriebskosten. Bei der Berechnung des Pauschalbetrages ist von zwei Faktoren auszugehen: den Betriebskosten pro m² und der Wohnungsgröße.

Bei den Betriebskosten pro m² gilt es, einen Durchschnittswert für ganz Österreich zu ermitteln, um dem Grundsatz des effizienten Verwaltungshandelns gerecht zu werden. Geeignet erscheint hiefür der Wert aus dem Tabellenband „Wohnen 2013“ der Statistik Austria, der von Ergebnissen der Mikrozensus-Wohnungserhebung im Zuge einer Untersuchung der Betriebskosten von Hauptmietwohnungen herrührt. Dieser ist mit 2,01 einschließlich Umsatzsteuer für das 3. Quartal 2015 angegeben. Da die FGO in erster Linie auf Hauptmietwohnungen abstellt, wurde dieser Betrag analog dazu für Eigenheime, Eigentumswohnungen und andere nicht einem mieterschützendem Regime unterworfene Wohnformen im Entwurf angeführt.

Für den zweiten Faktor, die Wohnungsgröße, wurde nicht die tatsächliche Wohnungsgröße angenommen, sondern die maximal anrechenbare Nutzfläche für einen Durchschnittshaushalt von zwei Personen. Der Wert ist in der Wohnbeihilfenregelung und den einzelnen Wohnbeihilfen-Verordnungen angeführt und beträgt bei einem 2-Personen-Haushalt 70 m².

Die Höhe des abzugsfähigen Pauschalbetrages ergibt sich somit aus dem Basisbetrag der durchschnittlichen Betriebskosten in Österreich pro m² in der Höhe von monatlich € 2,00 einschließlich Umsatzsteuer, gerundet auf ganze Euro, multipliziert mit der einem 2-Personen-Haushalt anrechenbaren Nutzfläche von 70 m².

Zu Z 4 (§ 48 Abs. 5 Z 2):

Die bisherige Problematik bestand darin, dass außergewöhnliche Belastungen gemäß §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erst durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides im Folgejahr geltend gemacht werden konnten, so auch Ausgaben für die 24-Stunden-Betreuung. Damit ergab die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens in einigen Fällen eine Überschreitung der maßgeblichen Betragsgrenze, wodurch die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung formal nicht möglich war, obwohl das tatsächlich verfügbare Haushaltseinkommen deutlich geringer war. Durch die Änderung wird nunmehr die Möglichkeit geschaffen, dass Ausgaben bei Antragstellung auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sofort und nicht erst im Folgejahr nach Einlangen des Einkommensteuerbescheides geltend gemacht werden können. Zur Geltendmachung ist der Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt durch das Sozialministeriumservice durch die ursprüngliche Zuerkennungsmitteilung, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen.

Zu Artikel 3:

Zu Art. III Abs. 3:

Die Änderung dient der Einführung eines Inkrafttretensdatums für die Änderung der FGO und sieht hiefür den Ablauf der im VfGH-Erkenntnis vorgesehenen Frist, somit den 1. September 2016, vor.