Bundesgesetz, mit dem das Fernsprechentgeltzuschussgesetz geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Mit VfGH-Erkenntnis G 176/2014-21, V 89/2014-21 vom 3. Juli 2015 wurde die Wortfolge des § 2 Abs. 3 FeZG "1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist" mit Ablauf des 31. August 2016 aufgehoben, was bedeuten würde, dass der Hauptmietzins bei der Berechnung des Haushaltseinkommens im Falle der Antragstellung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt keine Berücksichtigung als Abzugsposten mehr finden würde.

Weitere Problempunkte bilden außergewöhnliche Belastungen gem. §§ 34 und 35, die im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Pflege auch nur mittels Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden können und darüber hinaus die unklare Formulierung der Einkünfte von am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, wenn sie aus den Einkünften anderer, im Haushalt lebender Personen bestritten werden, angerechnet werden.

 

Ziel(e)

Eine Neuregelung, die den Abzug eines Hauptmietzinses inkl. Betriebskosten nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze vorsieht und im Sinne der Gleichbehandlung auch den Abzug eines als Wohnaufwand anrechenbaren Pauschalbetrages für alle anderen Wohnformen.

 

Die Möglichkeit des Nachweises einer 24-Stunden-Pflege als außergewöhnliche Belastung gem. §§ 34 und 35 EStG in Hinkunft auch durch den Nachweis eines Zuschusses zu einer 24-Stunden-Betreuung durch das Sozialministeriumservice zu erbringen.

 

Klarstellung der Anrechnung von Einkünften von am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer, im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Aufgrund der Neuregelung ist nach von der GIS vorgenommenen Prognoseberechnungen anzunehmen, dass die Änderung zu einem Zuwachs von bis zu 1000 Zuschussleistungsbeziehern pro Jahr führt. Dies bedeutet jährliche Mehrausgaben an Zuschüssen von bis zu € 120.000,00 pro Jahr.

 

Begründet wird dies damit, dass einerseits der Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten als Abzugsposten bei der Einkommensberechnung schon bislang berücksichtigt wurden, andererseits die Aufnahme der Regelung über den pauschalen Abzugsposten für andere Wohnformen der bisherigen Regelung, welche den Abzug eines Pauschalbetrages in ähnlicher Höhe vorsieht, entspricht (Die bisherige Regelung wurde nur aufgrund einer Dienstanweisung, die in den Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der FGO vorgesehen war, praktiziert.).

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1931416028).