Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit dieser Novelle soll die durch den VfGH festgestellte Verfassungswidrigkeit beseitigt werden, welche darin zu sehen ist, dass die Beschränkung des Abzugs auf Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen, in einer gegen Art. 7 B-VG verstoßenden Weise zu einer Ungleichbehandlung von Mietverhältnissen nach dem MRG mit Mietverhältnissen außerhalb des MRG führt, die vom Gesetzgeber ebenfalls einem „mieterschützenden Regime“ unterstellt wurden.

Darüber hinaus soll im Falle anderer Mietformen als jener im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze der Abzug eines Pauschalbetrages als anrechenbarer Wohnaufwand für eine Gleichbehandlung sorgen.

Zur Umsetzung dieses Vorhabens bedarf es einerseits einer Änderung des FeZG, was die Regelung des Hauptmietzinses und des Pauschalbetrages betrifft, die Höhe des Pauschalbetrages hingegen ist in der Fernsprechentgeltzuschussverordnung zu regeln, die bereits die Regelung über die Höhe der Zuschussleistung beinhaltet.

Zu den weiteren erforderlichen Anpassungen zählt die Änderung des Begriffes „Haushalts-Nettoeinkommen“. Die Neuregelung sieht eine Klarstellung dahingehend vor, dass die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer, im Haushalt lebender Personen bestritten werden, nicht anzurechnen sind.

Eine weitere Neuerung betrifft die 24-Stunden-Betreuung. Es besteht nunmehr die Möglichkeit, die Ausgaben für die 24-Stunden-Betreuung für die ein Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung durch das Sozialministeriumservice gewährt wird, unmittelbar nachzuweisen. Diese Änderung ermöglicht es, außergewöhnliche Belastungen aufgrund der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 sofort geltend zu machen.

Zuständigkeit des Bundes:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung beruht auf dem Kompetenztatbestand gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Post- und Fernmeldewesen).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2):

Die Änderung erfolgt auf Grund einer legislativen Anregung der Volksanwaltschaft und soll gewährleisten, dass das Einkommen der mit der zu pflegenden Person in einem Haushalt lebenden Pflegeperson in jenen Fällen, in denen die Pflegeperson von der zu pflegenden Person oder anderer im Haushalt lebender Personen das Einkommen erhält, nicht auf das zu ermittelnde Haushalts-Nettoeinkommen angerechnet wird. Die Bestimmung wird aufgenommen, da es sich hier nur um eine Einkommensumverteilung handelt und das Gesamteinkommen der im Haushalt lebenden Personen dadurch nicht erhöht wird.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 3 Z 1):

Das VfGH-Erkenntnis G 176/2014-21, V 89/2014-21 vom 3. Juli 2015, mit welchem die Wortfolge des § 48 Abs. 5 Z 1 FGO sowie des § 2 Abs. 3 FeZG „1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist“ mit Ablauf des 31. August 2016 aufgehoben wurde, erfordert eine Neuregelung im nationalen Recht.

Der Wegfall dieser Gesetzesstelle würde bedeuten, dass der Hauptmietzins bei der Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens für Zwecke einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt als Abzugsposten keine Berücksichtigung mehr finden würde.

Daher sollen bei Mietformen im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze wieder der Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens als abzugsfähige Ausgaben geltend gemacht werden können. Mit der Bezugnahme auf das Mietrechtsgesetz sind nur jene Mietverhältnisse gemeint, die im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes liegen und für die daher Mietzinsbeschränkungen gelten.

Bei allen anderen Miet- und Wohnformen soll im Sinn der Gleichbehandlung der Abzug eines Pauschalbetrages möglich sein. Da der Pauschalbetrag zum überwiegenden Teil von Besitzern von Eigenheimen und Eigentumswohnungen in Anspruch genommen wird, die tatsächlich die Betriebskosten zu zahlen haben, orientiert sich die Berechnung des Abzugsbetrages an den Betriebskosten. Bei der Berechnung des Pauschalbetrages ist von zwei Faktoren auszugehen: den Betriebskosten pro m² und der Wohnungsgröße.

Bei den Betriebskosten pro m² gilt es, einen Durchschnittswert für ganz Österreich zu ermitteln, um dem Grundsatz des effizienten Verwaltungshandelns gerecht zu werden. Geeignet erscheint hiefür der Wert aus dem Tabellenband „Wohnen 2013“ der Statistik Austria, der von Ergebnissen der Mikrozensus-Wohnungserhebung im Zuge einer Untersuchung der Betriebskosten von Hauptmietwohnungen herrührt. Dieser ist mit € 2,01 einschließlich Umsatzsteuer für das 3. Quartal 2015 angegeben- und wird auf € 2,00 gerundet Da das FeZG in erster Linie auf Hauptmietwohnungen abstellt, wurde dieser Betrag analog dazu für Eigenheime, Eigentumswohnungen und andere nicht einem mieterschützenden Regime unterworfenen Wohnformen im Entwurf angeführt.

Für den zweiten Faktor, die Wohnungsgröße, wurde nicht die tatsächliche Wohnungsgröße angenommen, sondern die maximal anrechenbare Nutzfläche für einen Durchschnittshaushalt von zwei Personen. Der Wert ist in der Wohnbeihilfenregelung und den einzelnen Wohnbeihilfen-Verordnungen angeführt und beträgt bei einem 2-Personen-Haushalt 70 m².

Die Höhe des abzugsfähigen Pauschalbetrags ergibt sich somit aus dem Basisbetrag der durchschnittlichen Betriebskosten in Österreich pro m² in der Höhe von monatlich € 2,00 einschließlich Umsatzsteuer, multipliziert mit der einem 2-Personen-Haushalt anrechenbaren Nutzfläche von 70 m².

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 3 Z 2):

Die bisherige Problematik bestand darin, dass außergewöhnliche Belastungen gemäß §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erst durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides im Folgejahr geltend gemacht werden konnten, so auch Ausgaben für die 24-Stunden-Betreuung. Damit ergab die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens in einigen Fällen eine Überschreitung der maßgeblichen Betragsgrenze, wodurch die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung formal nicht möglich war, obwohl das tatsächlich verfügbare Haushaltseinkommen deutlich geringer war. Durch die Änderung wird nunmehr die Möglichkeit geschaffen, dass Ausgaben bei Antragstellung auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sofort und nicht erst im Folgejahr nach Einlangen des Einkommensteuerbescheides geltend gemacht werden können. Zur Geltendmachung ist der Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung des Sozialministeriumservice durch die ursprüngliche Zuerkennungsmitteilung, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen.

Zu Z 3 (§ 6, Überschrift):

Die Ergänzung ergibt,, dass § 6 nunmehr auch die Regelung über die Höhe des Pauschalbetrages, der als Wohnaufwand anzurechnen ist, enthält.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 1a):

Diese Bestimmung weist darauf hin, dass die Höhe des Pauschalbetrages in einer Verordnung festgelegt wird.

Zu Z 5 (§ 16 Abs. 5):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.