Vorblatt
Ziel(e)
- Finanzierung der Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW)
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Zahlung an die Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW)
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Der Gesetzentwurf ermöglicht mittels einer Novelle des Wertpapieraufsichtsgesetzes die dringende einmalige Finanzierung der Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW) durch den Bundesminister für Finanzen, um die Entschädigung der durch die Insolvenzen der AvW Invest AG und der AvW Gruppe AG geschädigten Anleger in der gesetzlich vorgesehenen Höhe sicherzustellen.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Finanzjahr 2016 an die Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW) einen Beitrag in Form einer Zahlung in Höhe von bis zu 148.400.362,-- Euro zu leisten, die ausschließlich dem Zweck dient, die AeW in die Lage zu versetzen, in dem zufolge der Insolvenzen der AvW Invest AG und der AvW Gruppe AG eingetretenen Entschädigungsfall berechtigte Anlegerforderungen gegen die AeW gemäß den §§ 75 ff. WAG 2007 zu befriedigen.
Die Bereitstellung der finanziellen Mittel von Bundesseite an die AeW erfolgt im Wege von Rücklagenentnahmen aus der Untergliederung 15.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Nettofinanzierung Bund |
‑148.400 |
0 |
0 |
0 |
0 |
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die mit den §§ 75 ff. WAG 2007 entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 97/9/EG eingerichtete Anlegerentschädigung wird in ihrer Funktion und Wirkungsweise durch den vorliegenden Gesetzentwurf nicht berührt.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 geändert wird
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Finanzen |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2016 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2016 |
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Problemanalyse
Problemdefinition
Nach Eröffnung der Insolvenzverfahren über die Vermögen der AvW Invest AG und der AvW Gruppe AG haben geschädigte Anleger bei der gemäß den §§ 75 ff. Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, eingerichteten Entschädigungseinrichtung, der Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW), Kapitalforderungen in der Höhe von 119.901.670,53 Euro angemeldet. Die AeW hat zur Klärung der Frage, ob in der Causa "AvW" Entschädigungen gemäß §§ 75 ff WAG 2007 zu zahlen sind, mit den Rechtsvertretern der Anleger – zur Vermeidung von kostenintensiven Massenverfahren – vereinbart, für die jeweiligen Fallgruppen Musterprozesse zu führen. Nunmehr liegen in den wesentlichen Fallgruppen rechtskräftige Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vor, die die AeW zu Entschädigungsleistungen verurteilt. Die AeW beabsichtigt nun in gleichgelagerten Anspruchsfällen Forderungen im Maximalbetrag von 119.901.670,53 Euro zuzüglich 4% Zinsen p.A. ab 5.11.2011 anzuerkennen, per 30.6.2016 ergibt dies Zinsen von 33.271.380,23 Euro.
Die Entschädigungsverpflichtung der AeW von 153.173.050,76 Euro übersteigt die Leistungsfähigkeit der AeW bei Weitem. Es ist nicht anzunehmen, dass die AeW auch nur die Zinsen eines allenfalls aufzunehmenden Bankdarlehens in einem absehbaren Zeitraum bedienen wird können. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Entschädigungssystems ist ausgeschöpft, obwohl die Mitglieder der AeW bereits ex ante und ex post Beiträge im höchstmöglichen Ausmaß geleistet haben bzw. zur Leistung aufgefordert wurden. § 76 Abs. 3 WAG 2007 sieht die Möglichkeit einer Haftungsübernahme durch den Bund vor, allerdings würde wegen der die Leistungsfähigkeit des Systems weit übersteigende Schadenshöhe die Haftung jedenfalls schlagend werden und ist daher ein (bundbesichertes) Darlehen von vorneherein kein geeignetes ökonomisches Instrument zur Problemlösung.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Sollte es zu keiner Unterstützung der AeW durch den Bund kommen, könnte die AeW den Entschädigungspflichten gemäß den §§ 75 ff WAG 2007, die ihr aufgrund der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes auferlegt wurden, nicht ansatzweise nachkommen. Die Folge wäre die Eröffnung eines Konkursverfahrens gegen die AeW bzw. deren Treuhandvermögen. Von einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Anlegervertrauens und einem erheblichen Schaden für den Finanzplatz muss ausgegangen werden.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
Keine.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018
Evaluierungsunterlagen und -methode: Es sind keine speziellen Vorbereitungen nötig, da es sich um eine einmalige Maßnahme handelt und die Evaluierung auf die Effektuierung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses begrenzt ist. Der hiefür zwischen dem Bundesministerium für Finanzen bzw. der Finanzprokuratur und der AeW notwendige Informationsfluss ist gewährleistet.
Ziele
Ziel 1: Finanzierung der Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW)
Beschreibung des Ziels:
Der Gesetzentwurf ermöglicht mittels einer Novelle des Wertpapieraufsichtsgesetzes die dringende einmalige Finanzierung der Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW) durch den Bundesminister für Finanzen. Durch diese Finanzierung soll sichergestellt werden, dass jene Anleger, denen aufgrund der Insolvenzverfahren gegen die Vermögen der AvW Invest AG und der AvW Gruppe AG ein rechtmäßiger Entschädigungsanspruch gegen die AeW erwachsen ist, Entschädigungsleistungen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe erhalten können.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Entschädigungsverpflichtung der AeW aufgrund der Insolvenzen der AvW Invest AG und der AvW Gruppe AG übersteigt deren Leistungsfähigkeit um bis zu 148.400.362,-- Euro. Eine gesetzeskonforme Entschädigung der Anleger durch die AeW ist nicht möglich, die wirtschaftliche Existenz der AeW ist gefährdet. |
Die AeW besteht nach wie vor und war aufgrund des Beitrags des Bundes in Höhe von bis zu 148.400.362,-- Euro in der Lage, ihrer Entschädigungsverpflichtung aufgrund der Insolvenzen der AvW Invest AG und der AvW Gruppe AG vollständig nachzukommen und die Anleger in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu entschädigen. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Zahlung an die Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW)
Beschreibung der Maßnahme:
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Finanzjahr 2016 an die Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW) einen Beitrag in Form einer Zahlung in Höhe von bis zu 148.400.362,-- Euro zu leisten, die ausschließlich dem Zweck dient, die AeW in die Lage zu versetzen, in dem zufolge der Insolvenzen der AvW Invest AG und der AvW Gruppe AG eingetretenen Entschädigungsfall berechtigte Anlegerforderungen gegen die AeW gemäß den §§ 75 ff. WAG 2007 zu befriedigen.
Umsetzung von Ziel 1
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Transferaufwand |
148.400 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Aufwendungen gesamt |
148.400 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
148.400 |
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in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Durch Entnahme von Rücklagen |
15.01.01 Zentralstelle |
15.01.01 Zentralstelle |
148.400 |
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Erläuterung der Bedeckung
Die Bereitstellung der finanziellen Mittel von Bundesseite an die AeW erfolgt im Wege von Rücklagenentnahmen aus der Untergliederung 15.
Projekt – Transferaufwand
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2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
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Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw.(€) |
Empf. |
Aufw.(€) |
Empf. |
Aufw.(€) |
Empf. |
Aufw.(€) |
Empf. |
Aufw.(€) |
Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW) |
Bund |
1 |
148.400.362 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Der Beitrag des Bundes an die AeW errechnet sich auf Basis der Kapitalforderungen der zu entschädigenden Anleger zuzüglich 4% Zinsen ab Fälligkeit abzüglich der bei der AeW aufgrund der durch ihre Mitglieder geleisteten ex ante und ex post-Beiträge für den Entschädigungsfall verfügbaren Finanzmittel.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1790820718).