Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Gesetzesentwurf ermöglicht mittels einer Novelle des Wertpapieraufsichtsgesetzes die dringende einmalige Finanzierung der Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW) durch den Bundesminister für Finanzen, um die Entschädigung der durch die Insolvenzen der AvW Invest AG und der AvW Gruppe AG geschädigten Anleger in der gesetzlich vorgesehenen Höhe sicherzustellen.

Inkrafttreten:

Die Gesetzesänderung soll ehestmöglich in Kraft treten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 und 5 B-VG.

Besonderer Teil

Zu § 103 Z 8b:

Nach Eröffnung der Insolvenzverfahren über die Vermögen der AvW Invest AG, 41 S 64/10z des Landesgerichtes Klagenfurt, und der AvW Gruppe AG, 41 S 65/10x des Landesgerichtes Klagenfurt, haben geschädigte Anleger bei der gemäß der §§ 75 ff. Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, eingerichteten Entschädigungseinrichtung, der Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW), Kapitalforderungen in der Höhe von 119.901.670,53 Euro angemeldet. Die AeW hat zur Klärung der Frage, ob in der Causa „AvW“ Entschädigungen gemäß §§ 75 ff WAG 2007 zu zahlen sind, mit den Rechtsvertretern der Anleger – zur Vermeidung von kostenintensiven Massenverfahren – vereinbart, für die jeweiligen Fallgruppen Musterprozesse zu führen. Nunmehr liegen in den wesentlichen Fallgruppen rechtskräftige Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vor, die die AeW zu Entschädigungsleistungen verurteilt. Die AeW beabsichtigt nun in gleichgelagerten Anspruchsfällen Forderungen im Maximalbetrag von 119.901.670,53 Euro zuzüglich 4% Zinsen p.A. ab 5.11.2011 anzuerkennen, per 30.6.2016 ergibt dies Zinsen von 33.271.380,23 Euro.

Die Entschädigungsverpflichtung der AeW von 153.173.050,76 Euro übersteigt die Leistungsfähigkeit der AeW bei Weitem. Es ist nicht anzunehmen, dass die AeW auch nur die Zinsen eines allenfalls aufzunehmenden Bankdarlehens in einem absehbaren Zeitraum bedienen wird können, da – entgegen den Annahmen in Umsetzung der Anlegerentschädigungs-Richtlinie (97/9/EG) – das basierende System der Anlegerentschädigung durch den OGH in unerwarteter Weise so ausgelegt wurde, dass Schadensfälle gedeckt sind, die von der ursprünglichen Intention des Entschädigungssystems nicht erfasst waren. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Entschädigungssystems ist ausgeschöpft, obwohl die Mitglieder der AeW bereits ex ante und ex post Beiträge im höchstmöglichen Ausmaß geleistet haben bzw. zur Leistung aufgefordert wurden. § 76 Abs. 3 WAG 2007 sieht die Möglichkeit einer Haftungsübernahme durch den Bund vor, allerdings würde wegen der die Leistungsfähigkeit des Systems weit übersteigende Schadenshöhe die Haftung jedenfalls schlagend werden und ist daher ein (bundbesichertes) Darlehen von vorneherein kein geeignetes ökonomisches Instrument zur Problemlösung.

Die näheren Voraussetzungen und Bedingungen für die Leistung des Beitrags sind in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und der AeW zu regeln. In dieser Vereinbarung ist insbesondere vorzusehen, dass die AeW auf sie aufgrund der Entschädigungsleistungen übergangene Ansprüche der Anleger gegen Dritte in einem der Zahlung des Bundes entsprechenden Ausmaß an den Bund abtritt. Weiters sind in der Vereinbarung Kontrollrechte des Bundes und Nachweispflichten der AeW in Bezug auf die Mittelaufbringung für die Entschädigungsleistungen und die widmungsgemäße Verwendung des Beitrags des Bundes vorzusehen. Da der Beitrag des Bundes im Interesse des Kapitalmarktes, somit im öffentlichen Interesse, geleistet wird, ist die Gebührenbefreiung sachlich gerechtfertigt und geboten.