1184 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (1145 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Signatur- und Vertrauensdienstegesetz erlassen wird und das E-Government-Gesetz, das Außerstreitgesetz, das Bankwesengesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, das Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, die Gewerbeordnung 1994, das KommAustria-Gesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Teilzeitnutzungsgesetz 2011, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Versicherungsvertragsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993 und das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert werden

Mit der Richtlinie (EG) Nr. 93/1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, ABl. Nr. L 13 vom 19.01.2000 S. 12, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1 wurden Regelungen zu elektronischen Signaturen festgelegt, ohne aber einen umfassenden grenz- und sektorenübergreifenden Rahmen für sichere, vertrauenswürdige und einfach zu nutzende elektronische Transaktionen zu schaffen. Die Richtlinie 1999/93/EG beschränkte sich vielmehr auf den Bereich elektronischer Signaturen, wobei die Umsetzungs- und Anwendungspraxis der Mitgliedstaaten auch dort einige Defizite zeigten. Der Bereich der elektronischen Identifizierung blieb bislang unionsrechtlich ungeregelt, auch eine gegenseitige Anerkennung der national etablierten elektronischen Identifizierungsmethoden auf rechtlicher Ebene fehlte bisher.

Mit der eIDAS-VO sollen nunmehr ua die Rechtsvorschriften jener Richtlinie gestärkt und erweitert werden, indem eine gemeinsame Grundlage für eine sichere elektronische Interaktion zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen geschaffen wird. Dadurch wird die Effektivität öffentlicher und privater Online-Dienstleistungen, des elektronischen Geschäftsverkehrs und des elektronischen Handels in der Union erhöht. Zudem wird der Bereich der elektronischen Identifizierung und eine gegenseitige Anerkennung der nationalen eID unter bestimmten Bedingungen angesprochen.

Die Durchführung der unmittelbar anwendbaren eIDAS-VO erfordert eine Anpassung jener innerstaatlichen Gesetze, die die Themen elektronische Identifizierung (E-GovG) und elektronische Signaturen (SigG) derzeit regeln, wobei anstelle des aufzuhebenden SigG ein neues Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG) erlassen werden soll. Die legistischen Anpassungen in Hinblick auf die Interoperabilität des österreichischen elektronischen Identifizierungssystems, aber auch um elektronische Identifizierungsmittel anderer Mitgliedstaaten in Österreich anerkennen zu können, sind nicht Teil der vorliegenden Novelle und sollen zeitnahe in einem gesonderten legistischen Vorhaben vorgenommen werden.

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. Juni 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Johann Singer und einer einleitenden Stellungnahme der Staatssekretärin im Bundeskanzleramt Mag. Muna Duzdar die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Mag. Harald Stefan und Mag. Albert Steinhauser.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann und Mag. Wolfgang Gerstl einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 1, § 4 Abs. 3:

Derzeit wird gemäß der üblicherweise von Banken verwendeten AGB vereinbart, dass Aufträge grundsätzlich schriftlich zu erteilen sind - mit Ausnahme von anderen vereinbarten Kommunikationsmitteln zB. OnlineBanking Zeichnung mit TAN.

§ 4 Abs 3 wird daher um eine zusätzliche, vereinfachte Möglichkeit des Ausschlusses erweitert, falls – wie dies beispielsweise bei Onlinebanking der Fall ist – mit dem Kunden eine andere Art der (Fern-) Kommunikation vereinbart wurde. Kunden haben ohnedies eine spezielle Kommunikationsform mit der Bank vereinbart (zB. Zeichnung TAN für OnlineBanking Kunden). Daher ist es für diese kein Nachteil, wenn in den Standardverträgen (Vertragsformblätter und Geschäftsbedingungen) vereinbart wird, dass, wenn bereits ein solcher anderer Kommunikations- bzw. Authentifizierungskanal vereinbart wurde, die Signierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur ausgeschlossen sein soll bzw. nicht das Erfordernis der Schriftlichkeit erfüllt. Mit dem Maßstab der „vergleichbar einfach verwendbaren Art der elektronischen Authentifizierung“ soll sichergestellt werden, dass keine elektronischen Verfahren vorgesehen werden, die die Authentifizierung unnötig verkomplizieren. Die gegenwärtig bei Onlinebanking-Angeboten übliche Zeichnung mit TAN wird als solche "vergleichbar einfache" Methode der Authentifizierung anzusehen sein.

 

Zu Art. 1, § 20:

Zur Vermeidung der Rückwirkung von Strafbestimmungen sollen die Strafbestimmungen des § 16 SVG erst mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.

 

Zu Art. 16, § 78:

Wegen einer zeitgleichen Novellierung des Studienförderungsgesetzes ist die Zählung der Absätze in der Inkrafttretensbestimmung des § 78 anzupassen, ohne dass dies eine inhaltliche Änderung bewirkt.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann und Mag. Wolfgang Gerstl mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, N, T , dagegen: F, G) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 06 14

                                  Johann Singer                                                               Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann