Novelle des Börsegesetzes 1989

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMF

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die in der Richtlinie 2014/57/EU über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie), ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 179, in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1 enthaltenen Vorschriften haben das bestehende EU-Recht zum Marktmissbrauch (MAD I und deren EU-Ausführungsvorschriften) abgelöst und erweitert. Sie sind jetzt in das nationale Recht zu implementieren. In Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hinsichtlich der Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen diese Verordnung, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2015 S. 126, wird der FMA die Einrichtung von Verfahren zur Meldung von Verstößen gegen das Marktmissbrauchsregime ("Whistleblowing") und zur Nachverfolgung solcher Meldungen und von Maßnahmen zum Schutz von meldenden Personen aufgetragen.

Die Richtlinien sind bis 3. Juli 2016 in nationales Recht umzusetzen; bis zum selben Zeitpunkt sind entsprechende Anwendungsvorschriften für die Verordnung zu erlassen; eine Nichtumsetzung würde zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission führen.

 

Ziel(e)

Ziel 1: Erhöhung der Sicherheit der Finanzmärkte

Beschreibung des Ziels:

Die Stabilität, Effizienz und Sicherheit der Finanzmärkte soll durch abschreckende Strafen bei Marktmissbrauchsverstößen verbessert werden.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA:

Krisen wie zuletzt 2008/09 schwächen die Finanzmärkte; verantwortlich dafür sind auch Marktmissbrauchsverstöße der Marktteilnehmer.

Zielzustand:

Einführung des neuen Strafenregimes bei Marktmissbrauchsverstößen durch flankierende Regelungen zur Verordnung (EU) 596/2014 und Umsetzung der Richtlinie 2014/57/EU .

 

Ziel 2: Verbesserung des Schutzes bei Anzeigen von Verstößen gegen das Marktmissbrauchsregime

Beschreibung des Ziels:

Die Anonymität von Anzeigern von Marktmissbrauch soll geschützt und arbeitsrechtliche Nachteile sollen vermieden werden.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA:

Anzeigen von Marktmissbrauch unterbleiben aus Angst der Anzeiger vor beruflichen Nachteilen.

Zielzustand:

Einführung eines Verfahrens zur Wahrung der Anonymität der Anzeiger und Schutz vor beruflicher Benachteiligung durch die Implementierung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Maßnahme 1: Benennung der zuständigen Behörde

Beschreibung der Maßnahme:

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) wird als zuständige Behörde benannt, die für die Erfüllung der aus der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erwachsenden Aufgaben der Bekämpfung des Marktmissbrauchs verantwortlich ist.

 

Maßnahme 2: Implementierung von Strafbestimmungen

Beschreibung der Maßnahme:

Die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehenen Sanktionsnormen werden als Verwaltungsstrafen implementiert. Die Strafrahmen werden gegenüber den bestehenden Vorschriften erheblich erhöht. Daneben werden die Meldung und die Veröffentlichung von FMA-Entscheidungen im Zusammenhang mit Sanktionen geregelt. Die Finanzmarktaufsicht soll jährlich alle Sanktionen und anderen Maßnahmen an die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) melden. Zudem hat die Finanzmarktaufsicht getroffene Maßnahmen und Sanktionen unter Anführung des Namens des Rechtsverletzers und der Art des Verstoßes im Internet bekannt zu machen (Veröffentlichung), sofern davon nicht aus berechtigten Gründen abgesehen werden kann.

 

Maßnahme 3: Einführung eines Verfahrens zum Schutz der Anzeiger von Marktmissbrauchsverstößen ("Whistleblowing")

Beschreibung der Maßnahme:

Die vorgesehene Regelung (§ 48i BörseG) setzt die Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 um, indem der FMA die Einrichtung von Verfahren bei Meldung von Verstößen gegen das Marktmissbrauchsregime ("Whistleblowing") und zur Nachverfolgung solcher Meldungen und von Maßnahmen zum Schutz von meldenden Personen, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags tätig sind, sowie Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten aufgetragen wird.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

Erläuterung:

Die Verpflichtungen der Marktteilnehmer (Ad hoc Publizität, Meldungsverpflichtungen bei Directors-Dealing) ergaben sich aus dem geltenden BörseG und sind nunmehr unmittelbar auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbindlich. Es hat sich im Grundsätzlichen nur eine Verschiebung der Rechtsquellen ergeben, auch wenn hinsichtlich einzelner Pflichten eine Ausweitung der betroffenen Marktteilnehmer gegeben ist. Diese Ausweitung gründet allerdings auf der unmittelbar anwendbaren EU-Verordnung. In den Umsetzungsvorschriften werden nun die Strafen bei Marktmissbrauchsverstößen einerseits erhöht und die Verfahren anderseits neu zwischen der FMA und den ordentlichen Gerichten verteilt; dies erzeugt aber, abgesehen von der stärkeren Abschreckung der mit den rechtlichen Werten verbundenen Unternehmen, keine zusätzlichen Verwaltungslasten. Die Verfahrensvorschriften über "Whistleblowing" erzeugen keine Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen:

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

Erläuterung:

Bei den Marktteilnehmern werden die Wesentlichkeitskriterien nicht erreicht.

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Rechtsposition und die Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung von Konsumentinnen/Konsumenten:

Durch die Erhöhung der Strafen und die zusätzliche Informationsmöglichkeit der FMA durch risikoarmes Whistleblowing von Anzeigern von Marktmissbrauchsverstößen wird der Anlegerschutz und somit die Rechtsposition sowohl der Konsumenten als auch der institutionellen Anleger verbessert.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie), weiters sieht der Entwurf die erforderlichen flankierenden Regelungen zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124, 2003/125 und 2004/72 EG der Kommission vor. Des Weiteren wird die Durchführungs-Richtlinie (EU) 2015/2392 umgesetzt.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2054846917).