Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Börsegesetzes

§ 14. (1) Die Zulassung als Börsemitglied darf nur erteilt werden, wenn

§ 14. (1) Die Zulassung als Börsemitglied darf nur erteilt werden, wenn

           1. – 3. …

           1. – 3. …

           4. der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach den §§ 48, 48b und 48c rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des § 48 oder § 48c geringfügig ist oder die Strafe getilgt ist oder

           4. der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach den §§ 48, 48c, 48d, 48m und 48n rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des § 48, § 48c oder § 48d geringfügig ist oder die Strafe getilgt ist oder

           5. …

           5. …

(2) – (5) …

(2) – (5) …

§ 25a. (1) – (2) …

§ 25a. (1) – (2) …

(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat das Börseunternehmen der FMA alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die FMA bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, daß sowohl in den Zuständigkeitsbereich des Börseunternehmens fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der FMA fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte. Die FMA ist jedoch berechtigt, dem Börseunternehmen die Unterlassung von Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch ansonsten die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß § 48b oder § 48c erschwert oder vereitelt würde.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat das Börseunternehmen der FMA alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die FMA bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, dass sowohl in den Zuständigkeitsbereich des Börseunternehmens fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der FMA fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte. Die FMA ist jedoch berechtigt, dem Börseunternehmen die Unterlassung von Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch ansonsten die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß den §§ 48c, 48d, 48m oder 48n erschwert oder vereitelt würde.

§ 48. (1) Wer

§ 48. (1) Wer

           1. …

           1. …

           2. gegen eine Verpflichtung gemäß § 48d Abs. 1 bis 6, 9 oder 10, erster Satz, oder gemäß § 48f oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von § 48d Abs. 11 oder § 48f Abs. 10 erlassenen Verordnung der FMA verstößt, oder einen Beschuldigten entgegen einem gemäß § 48q Abs. 3 verhängten Berufsverbot beschäftigt,

           2. einen Beschuldigten entgegen einem gemäß § 48b Abs. 1 Z 10 verhängten Berufsverbot beschäftigt,

           3. – 5. …

           1. – 5. …

           6. als Emittent

           6. als Emittent

                a) seine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung

                a) seine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung

                     aa) gemäß § 82 Abs. 1, 7 bis 9 oder 11, § 83 Abs. 4, § 84 Abs. 5, § 85, § 86 Abs. 1 oder 3, § 87 Abs. 6 oder § 88 oder

                     aa) gemäß § 82 Abs. 1, 7 bis 9 oder 11, § 83 Abs. 4, § 84 Abs. 5, § 85, § 86 Abs. 1 oder 3, § 87 Abs. 6 oder § 88 oder

                    bb) gemäß einer aufgrund von § 82 Abs. 2 oder 7 bis 9 oder § 86 Abs. 2 oder 5 erlassenen Verordnung der FMA

                    bb) gemäß einer aufgrund von § 82 Abs. 2 oder 7 bis 9 oder § 86 Abs. 2 oder 5 erlassenen Verordnung der FMA

nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder

nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder

               b) seine Verpflichtungen zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung gemäß § 82 Abs. 5 oder gemäß einer aufgrund von § 82 Abs. 6 zweiter und dritter Satz erlassenen Verordnung der FMA verletzt,

               b) seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 oder einer aufgrund von § 82 Abs. 6 zweiter und dritter Satz erlassenen Verordnung der FMA verletzt,

           7. – 10. …

           7. – 10. …

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, hinsichtlich Z 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und hinsichtlich Z 9 und 10 mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, hinsichtlich Z 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und hinsichtlich Z 9 und 10 mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

 

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen Marktmissbrauch

 

Zuständige Behörde

 

§ 48a. Die FMA ist unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte die zuständige Behörde für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1. Sie hat die Kommission, die ESMA und die anderen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten hievon entsprechend in Kenntnis zu setzen. Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung im Inland, auf alle im Inland ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen in Bezug auf Instrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, für die eine Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt beantragt wurde, die auf einer Versteigerungsplattform versteigert wurden oder die auf einem im Inland betriebenen multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden oder für die eine Einbeziehung in den Handel auf einem multilateralen Handelssystem im Inland beantragt wurde, zu gewährleisten.

 

Befugnisse der zuständigen Behörde

 

§ 48b. (1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat die FMA unbeschadet ihrer Befugnisse nach den sonstigen Verfahrensbestimmungen folgende besonderen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse zur Verfügung:

 

           1. Zugang zu jedweden Unterlagen und Daten in jeder Form zu haben und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen;

 

           2. von jeder Person, auch von solchen, die nacheinander an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Tätigkeiten beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte zu verlangen oder zu fordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine Person vorzuladen und zu befragen;

 

           3. in Bezug auf Warenderivate gemäß Artikel 2 Abs. 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, Informationen in genormten Formaten von Teilnehmern der entsprechenden Spotmärkte anzufordern, Meldungen über Geschäfte zu erhalten und direkt auf die Systeme der Händler zuzugreifen;

 

           4. an anderen Orten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen Prüfungen und Ermittlungen vor Ort durch eigene Prüfer, durch Personen, die in Amtshilfe für die FMA tätig werden, oder durch sonstige Sachverständige durchzuführen;

 

           5. eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung weiterzuverweisen;

 

           6. bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz von Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007, Kreditinstituten oder Finanzinstituten anzufordern;

 

           7. das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten, sofern dies zur Sicherung des Verfalls erforderlich erscheint, wobei § 48f Abs. 3 erster Satz anzuwenden ist;

 

           8. den Handel mit den betreffenden Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349 auszusetzen;

 

           9. die vorübergehende Einstellung von Handlungen zu verlangen, die gemäß der Auffassung der FMA gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen;

 

         10. ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verhängen und

 

         11. alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Informationen, einschließlich der Verpflichtung von Emittenten oder anderen Personen, die falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben, eine Berichtigung zu veröffentlichen.

 

(2) Durchsuchung von durch das Hausrecht geschützten Räumen (§ 117 Z 2 lit. b Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975) ist auf Antrag der FMA zulässig, wenn der begründete Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen § 48c oder § 48d Abs. 1 Z 2 besteht und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort Gegenstände befinden, die zu beschlagnahmen sind.

 

(3) Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 134 Z 2 StPO einschließlich der in § 76a StPO genannten Daten) ist auf Antrag der FMA zulässig, wenn der begründete Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen § 48c (außer den Fällen der Zuwiderhandlung gegen Art. 10 und 14 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) oder § 48d Abs. 1 Z 2 besteht, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung der Zuwiderhandlung gefördert werden kann und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Daten des Beschuldigten ermittelt werden können.

 

(4) Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Einzelrichter hat über einen Antrag der FMA nach Abs. 2 oder 3 mit Beschluss (§ 86 StPO) zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen (§ 102 Abs. 2 Z 2 bis 4; Anträge nach Abs. 3 haben überdies die in § 138 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 StPO vorgesehenen Angaben zu enthalten) und dem Gericht samt den Akten zu übermitteln.

 

(5) Soweit dies zur Entscheidung über einen Antrag der FMA aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich ist, kann das Gericht weitere Ermittlungen durch die FMA anordnen oder von der FMA tatsächliche Aufklärungen aus den Akten verlangen. Bewilligt das Gericht den Antrag, hat es für die Durchführung eine Frist zu setzen, bei deren ungenütztem Ablauf die Bewilligung außer Kraft tritt. Über die Durchführung entscheidet die FMA. Wenn die Voraussetzungen, unter denen der Antrag bewilligt wurde, weggefallen sind oder sich derart geändert haben, dass die Durchführung rechtswidrig, unverhältnismäßig oder nicht mehr zweckmäßig wäre, hat die FMA von ihr abzusehen und das Gericht hievon zu verständigen.

 

(6) Gegen den Beschluss steht der FMA, dem Beschuldigten und jeder anderen Person, die durch den Beschluss in ihren subjektiven Rechten betroffen ist, ausschließlich das Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien zu. Der FMA steht auch Beschwerde zu, wenn ihr Antrag nicht erledigt wurde. Für Beschwerden und das Verfahren über Beschwerden gelten die §§ 87 bis 89 StPO sinngemäß, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die FMA tritt. Wird einer Beschwerde wegen Unzulässigkeit einer Ermittlungsmaßnahme nach Abs. 3 gemäß § 89 Abs. 2b StPO Folge gegeben, so ist gemäß § 89 Abs. 4 StPO vorzugehen.

 

(7) Für die Durchsuchung (Abs. 2) gelten die Bestimmungen der §§ 121 und 144 StPO sinngemäß. Der FMA kommen bei Durchsuchungen die in Abs. 1 Z 1 genannten Befugnisse zu. Weiters kann sie vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte verlangen sowie von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen. Die FMA ist befugt, in dem erforderlichen Ausmaß alle Räumlichkeiten zu versiegeln und Beweismittel in Beschlag zu nehmen, soweit dies zur Sicherung des Ermittlungserfolges geboten ist. Werden bei einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die auf die Begehung einer anderen Straftat als jener schließen lassen, deretwegen die Durchsuchung vorgenommen wird, können sie ebenfalls in Beschlag genommen werden, soweit dies zur Sicherung des Ermittlungserfolgs geboten ist. Im Fall eines Widerspruchs unter Berufung auf ein gesetzlich anerkanntes, gegenüber der FMA bestehendes Verschwiegenheitsrecht gilt die Bestimmung des § 112 StPO sinngemäß, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die FMA tritt. Die FMA hat die Bewilligung der Durchsuchung demjenigen, bei dem die Durchsuchung vorgenommen wird (Betroffener), sogleich mit der Durchführung der Durchsuchung zuzustellen oder die Zustellung innerhalb von 24 Stunden danach zu veranlassen.

 

(8) Für die Erteilung einer Auskunft über Daten der Nachrichtenübermittlung (Abs. 3) gelten die Bestimmungen der §§ 137 Abs. 3, 138 Abs. 2 bis 4, 139 Abs. 1, 2 und 4 und 144 StPO sinngemäß, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die FMA tritt. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen. Nachdem die Auskunft erteilt wurde, hat die FMA die Bewilligung der Auskunft den davon Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen Verfahrens gefährdet wäre und dies notwendig und verhältnismäßig ist. Als Beweismittel dürfen Daten der Nachrichtenübermittlung nur verwendet werden, wenn die Ermittlungsmaßnahme nach Abs. 3 rechtmäßig bewilligt wurde. Sie dürfen nur zum Nachweis der strafbaren Handlung, deretwegen die Ermittlungsmaßnahme bewilligt wurde, einer anderen Straftat nach den §§ 48c, 48d Abs. 1 Z 2, 48m und 48n oder einer Straftat, deretwegen eine Ermittlungsmaßnahme nach § 135 Abs. 2 Z 3 oder 4 StPO hätte angeordnet werden können, verwendet werden.

 

(9) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der FMA über deren Ersuchen zur Sicherung der Durchsuchungen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Im Rahmen einer Durchsuchung der FMA sind die hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, die FMA durch die Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen.

 

(10) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben durch die Bestimmungen des 12. Abschnitts des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, unberührt.

 

Verwaltungsübertretungen des Missbrauchs einer Insiderinformation und der Marktmanipulation

 

§ 48c. (1) Wer

 

           1. gegen Art. 14 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er ein Insidergeschäft gemäß Art. 8 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 tätigt,

 

           2. gegen Art. 14 lit. b oder c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 entgegen Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine Empfehlung zum Tätigen von Insidergeschäften abgibt oder Dritte dazu anstiftet oder gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Insiderinformationen unrechtmäßig offenlegt, oder

 

           3. durch Marktmanipulation gegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er entweder gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a oder b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt, löscht oder ändert, oder entgegen Art. 12 Abs. 1 lit. c oder d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 falsche oder irreführende Angaben macht oder falsche oder irreführende Ausgangsdaten bereitstellt oder Informationen verbreitet, die falsche oder irreführende Signale aussenden,

 

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.

 

(2) Im Falle der vorsätzlichen Begehung der in Abs. 1 Z 1 und 3 bezeichneten Tat ist der Versuch strafbar.

 

Andere Verwaltungsübertretungen

 

§ 48d. (1) Wer

 

           1. die organisatorischen Anforderungen oder Melde-, Unterrichtungs- oder Mitteilungsverpflichtungen zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 16 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt,

 

           2. seine Verpflichtungen zur Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 17 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,

 

           3. seine Verpflichtungen in Bezug auf Insiderlisten gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 18 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,

 

           4. seine Verpflichtungen in Bezug auf Eigengeschäfte gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 19 Abs. 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,

 

           5. entgegen Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder der aufgrund Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen technischen Durchführungsstandards Anlageempfehlungen oder andere Informationen, durch die eine Anlagestrategie empfohlen oder vorgeschlagen wird, erstellt oder verbreitet,

 

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt oder hinsichtlich der Z 1 und 2 mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro, hinsichtlich der Z 3 bis 5 mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.

 

(2) Die FMA hat von der Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 4 des Emittenten abzusehen,

 

                a) wenn dieser nachweisen kann, dass die meldepflichtige Person gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die Meldung gemäß Art. 19 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 so spät dem Emittenten übermittelt hat, dass es dem Emittenten nicht möglich war, die Meldung innerhalb der Frist gemäß Art. 19 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bei der FMA vorzunehmen und

 

               b) wenn dieser die Veröffentlichung innerhalb von 24 Stunden ab Erhalt der Meldung vornimmt.

 

(3) Die FMA ist ermächtigt, mit Verordnung den in Art. 19 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Schwellenwert auf Basis der Ermächtigung in Art. 19 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf 20 000 Euro anzuheben, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und dem Informationsbedürfnis der Anleger zweckmäßig ist.

 

(4) Bei Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 569/2014 hat der Emittent die FMA unmittelbar nach Offenlegung der Insiderinformation über den Aufschub zu informieren und der FMA auf Verlangen schriftlich zu erläutern, inwieweit die Voraussetzungen für einen Aufschub erfüllt wurden.

 

Strafbarkeit juristischer Personen

 

§ 48e. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

 

           1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

 

           2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

 

           3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

 

innehaben, gegen die in den §§ 48c und 48d angeführten Verbote oder Verpflichtungen verstoßen haben.

 

(2) Juristische Personen können wegen der in Abs. 1 genannten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

 

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt

 

           1. im Falle von Verstößen gegen die in Art. 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Verbote oder Verpflichtungen bis zu 15 Millionen Euro oder 15 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt,

 

           2. im Falle von Verstößen gegen Art. 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bis zu 2 500 000 Euro oder 2 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt,

 

           3. im Falle von Verstößen gegen Art. 18 bis 20 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bis zu 1 Million Euro oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt.

 

(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2, Teil 2, zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

 

(5) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

 

(6) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG oder von der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person oder von beidem absehen, wenn es sich um einen geringfügigen oder keinen wiederholten oder systematischen Verstoß handelt und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

 

Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

 

§ 48f. (1) Die FMA hat die Kommission und die ESMA detailliert über die in den §§ 48c, 48d und 48e genannten Vorschriften sowie über spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich zu unterrichten.

 

(2) Die FMA kann im Falle von Verstößen gemäß den §§ 48c, 48d und 48e unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:

 

           1. die Anordnung, wonach die für den Verstoß verantwortliche Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

 

           2. die Anordnung, wonach infolge des Verstoßes erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste für verfallen erklärt werden, sofern sich diese beziffern lassen;

 

           3. eine öffentliche Warnung betreffend die für den Verstoß verantwortliche Person und die Art des Verstoßes;

 

           4. den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung eines Rechtsträgers gemäß § 15 WAG 2007, wenn andere Maßnahmen Verstöße gegen die §§ 48c, 48d und 48e nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindern können;

 

           5. ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einem Rechtsträger gemäß § 15 WAG 2007 Führungsaufgaben wahrnehmen, oder für jedwede andere für den Verstoß verantwortliche natürliche Person, im Rechtsträger gemäß § 15 WAG 2007 Führungsaufgaben wahrzunehmen;

 

           6. bei wiederholten Verstößen gegen Art. 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ein dauerhaftes Verbot für Personen, die in einem Rechtsträger gemäß § 15 WAG 2007 Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, im Rechtsträger gemäß § 15 WAG 2007 Führungsaufgaben wahrzunehmen;

 

           7. ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einem Rechtsträger gemäß § 15 WAG 2007 Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, Eigengeschäfte zu tätigen.

 

(3) Lässt sich der Umfang eines erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln oder berechnen, so hat die FMA diesen zu schätzen. Die verfallenen Vermögenswerte wie auch die Geldstrafen gemäß § 48c, § 48d und § 48e fließen dem Bund zu.

 

Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von Sanktionen

 

§ 48g. (1) Die FMA hat unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide sowie bei der Bemessung der Höhe einer Strafe insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

 

           1. Die Schwere und Dauer des Verstoßes;

 

           2. den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

 

           3. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

 

           4. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

 

           5. der Verlust, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;

 

           6. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;

 

           7. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und

 

           8. nach dem Verstoß getroffene Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Verhinderung einer Wiederholung dieses Verstoßes.

 

(2) Die FMA hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse das AVG und bei der Verfolgung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz das VStG anzuwenden.

 

Meldung von Verstößen

 

§ 48h. (1) Arbeitgeber, die in Bereichen tätig sind, welche durch die in § 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG (BGBl. I Nr. 97/2001)FMABG angeführten Bundesgesetze geregelt werden oder ein Gewerbe gemäß § 94 Z 75 bis 77 der GewO 1994 betreiben oder Rechtsträger, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben oder Datenbereitstellungsdienste erbringen, haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide oder der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder eines aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Abs. 3 Z 2 bis 4 entsprechen.

 

(2) Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder eines aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts anzuzeigen.

 

(3) Die in Abs. 2 angeführten Mechanismen umfassen zumindest

 

           1. spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;

 

           2. einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Arbeitgeber gemäß Abs. 1, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von Mobbing;

 

           3. den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;

 

           4. klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.

 

       (4) Arbeitnehmer, die Verstöße im Sinne des Börsegesetzes 1989 im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen weder

 

           1. benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder

 

           2. nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,

 

es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

 

Whistleblowing

 

§ 48i. (1) Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten folgende Definitionen:

 

           1. meldende Person: eine Person, die der FMA einen tatsächlichen oder möglichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 meldet;

 

           2. gemeldete Person: eine Person, die von der meldenden Person beschuldigt wird, einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 begangen oder geplant zu haben;

 

           3. Verstoßmeldung: die Meldung bei der FMA bezüglich eines tatsächlichen oder möglichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 durch die meldende Person.

 

(2) Die FMA hat über Mitarbeiter zu verfügen, die eigens für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen eingesetzt und geschult werden („spezielle Mitarbeiter“) und folgende Aufgaben wahrzunehmen haben:

 

           1. Übermittlung von Informationen über die Verfahren zur Meldung von Verstößen an interessierte Personen;

 

           2. Entgegennahme und Nachverfolgung von Verstoßmeldungen;

 

           3. Kontakt zur meldenden Person, sofern diese ihre Identität preisgegeben hat.

 

(3) Die FMA hat auf einer gesonderten, leicht erkennbaren und zugänglichen Rubrik ihrer Homepage mindestens folgende Informationen zur Entgegennahme einer Verstoßmeldung zu veröffentlichen:

 

           1. die Kommunikationskanäle zur Entgegennahme und Nachverfolgung einer Verstoßmeldung und für die Kontaktaufnahme zu den speziellen Mitarbeitern gemäß Abs. 5 einschließlich

 

                a) Telefonnummern mit der Angabe, ob die Gespräche bei Nutzung dieser Anschlüsse aufgezeichnet werden oder nicht;

 

               b) besondere E-Mail-Adressen und Postanschriften der speziellen Mitarbeiter, die sicher sind und Vertraulichkeit gewährleisten;

 

           2. die anwendbaren Verfahren bei Verstoßmeldungen gemäß Abs. 4;

 

           3. die für Verstoßmeldungen geltenden Vertraulichkeitsbestimmungen gemäß den in Abs. 4 genannten geltenden Verfahren für Verstoßmeldungen;

 

           4. die Verfahren zum Schutz von Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags tätig sind;

 

           5. eine Erklärung, aus der eindeutig hervorgeht, dass bei einer Meldung einer Information gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 durch eine Person der FMA, dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung gilt und für diese Personen keinerlei nachteilige Folgen nach sich zieht.

 

(4) Das Verfahren bei Verstoßmeldungen hat

 

           1. den Verweis darauf, dass Verstoßmeldungen auch anonym eingereicht werden können,

 

           2. die Art und Weise, in der die FMA die meldende Person auffordern kann, die gemeldeten Informationen zu präzisieren oder zusätzliche ihr vorliegende Informationen zu liefern,

 

           3. Art, Inhalt und Zeitrahmen der Rückmeldung über das Ergebnis der Verstoßmeldung an die meldende Person und

 

           4. die Vertraulichkeitsbestimmungen für Verstoßmeldungen, einschließlich einer detaillierten Beschreibung der Umstände, unter denen die vertraulichen Daten der meldenden Person gemäß den Art. 27, 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 offengelegt werden könnten,

 

zu enthalten, um sicherzustellen, dass der meldenden Person die Ausnahmefälle bekannt sind, in denen die Vertraulichkeit der Daten nicht gewährleistet werden kann, unter anderem, wenn die Offenlegung von Daten eine notwendige und verhältnismäßige Verpflichtung nach Unionsrecht oder nationalem Recht im Zusammenhang mit Ermittlungen oder anschließenden Gerichtverfahren darstellt oder erforderlich ist, um die Freiheiten anderer zu gewährleisten, unter anderem das Recht auf Verteidigung der gemeldeten Person wobei die Offenlegung in jedem Fall geeigneten Sicherungsmaßnahmen gemäß diesen Rechtsvorschriften unterliegt.

 

(5) Die FMA hat für die Entgegennahme und Nachverfolgung von Verstoßmeldungen unabhängige und autonome Kommunikationskanäle einzurichten, die sowohl sicher sind als auch die Vertraulichkeit gewährleisten („spezielle Kommunikationskanäle“) und stellt der meldenden Person vor oder spätestens während der Entgegennahme der Meldung die in Abs. 3 genannten Informationen zur Verfügung. Die FMA hat sicher zu stellen, dass eine Verstoßmeldung, die über andere als die in diesem Bundesgesetz genannten speziellen Kommunikationskanäle eingegangen ist, unverändert und unter Nutzung der speziellen Kommunikationskanäle an die speziellen Mitarbeiter der zuständigen Behörde weitergeleitet wird. Mithilfe der speziellen Kommunikationskanäle können tatsächliche oder mögliche Verstöße mindestens auf folgende Art gemeldet werden:

 

           1. schriftliche Meldung eines Verstoßes in elektronischer oder Papierform;

 

           2. mündliche Meldung eines Verstoßes über Telefon, mit oder ohne Aufzeichnung des Gesprächs;

 

           3. persönliches Treffen mit speziellen Mitarbeitern der FMA.

 

(6) Spezielle Kommunikationskanäle gemäß Abs. 5 gelten als unabhängig und autonom, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

 

           1. Sie verlaufen getrennt von den allgemeinen Kommunikationskanälen der FMA, einschließlich der Kommunikationskanäle, über die die FMA in ihren allgemeinen Arbeitsabläufen intern und mit Dritten kommuniziert;

 

           2. sie werden so gestaltet, eingerichtet und betrieben, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet ist und der Zugang durch nicht berechtigte Mitarbeiter der FMA verhindert wird;

 

           3. sie ermöglichen die Speicherung dauerhafter Informationen gemäß Abs. 7 bis 10, um weitere Untersuchungen zu ermöglichen.

 

(7) Die FMA hat jede Verstoßmeldung zu dokumentieren und den Eingang schriftlicher Verstoßmeldungen unverzüglich an die von der meldenden Person genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu bestätigen, es sei denn, die meldende Person hat sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen oder die FMA hat Grund zu der Annahme, dass die Bestätigung des Eingangs einer schriftlichen Meldung den Schutz der Identität der meldenden Person beeinträchtigen würde.

 

(8) Wird für die Meldung eines Verstoßes eine Telefonverbindung mit Gesprächsaufzeichnung genutzt, ist die FMA berechtigt, die mündliche Meldung auf folgende Weise zu dokumentieren:

 

           1. Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form oder

 

           2. vollständige und genaue Transkription des Gesprächs, die von den speziellen Mitarbeitern der FMA angefertigt wird; hat die meldende Person ihre Identität offengelegt, so wird ihr von der FMA die Möglichkeit eingeräumt, die Transkription des Anrufs zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen.

 

(9) Wird für die Meldung eines Verstoßes eine Telefonverbindung ohne Gesprächsaufzeichnung genutzt, ist die FMA berechtigt, die mündliche Meldung in Form eines detaillierten Gesprächsprotokolls zu dokumentieren, das von den speziellen Mitarbeitern der FMA angefertigt wird. Hat die meldende Person ihre Identität offengelegt, so wird ihr von der FMA die Möglichkeit eingeräumt, das Protokoll des Anrufs zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen.

 

(10) Erbittet eine Person für die Meldung eines Verstoßes ein persönliches Treffen mit den speziellen Mitarbeitern der FMA gemäß Abs. 5 Z 3, hat die FMA dafür zu sorgen, dass vollständige und genaue Aufzeichnungen des Treffens in dauerhafter und abrufbarer Form aufbewahrt werden. Die FMA hat die Aufzeichnungen eines persönlichen Treffens auf folgende Weise zu dokumentieren:

 

           1. Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form oder

 

           2. detailliertes Protokoll des Treffens, das von den speziellen Mitarbeitern der FMA angefertigt wird; hat die meldende Person ihre Identität offengelegt, so wird ihr von der FMA die Möglichkeit eingeräumt, das Protokoll des Treffens zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen.

 

(11) Die FMA hat ein Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit gegen Vergeltung, Diskriminierung oder Benachteiligung anderer Art, wie sie aufgrund der Meldung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder in Verbindung damit entstehen kann, mit anderen Behörden, denen eine Rolle beim Schutz von Personen, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind, zukommt, und die der FMA Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 melden oder denen solche Verstöße zur Last gelegt wird, einzurichten. Das Verfahren zum Informationsaustausch hat mindestens Folgendes zu gewährleisten:

 

           1. Meldenden Personen stehen umfassende Informationen und Beratungen zu den nach nationalem Recht verfügbaren Rechtsbehelfen und Verfahren zum Schutz vor Benachteiligung zur Verfügung, einschließlich der Verfahren zur Einforderung einer finanziellen Entschädigung;

 

           2. meldende Personen erhalten von den zuständigen Behörden wirksame Unterstützung gegenüber anderen relevanten Behörden, die an ihrem Schutz vor Benachteiligung beteiligt sind, einschließlich der Bestätigung bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, dass die meldende Person als Informant auftritt.

 

(12) Die FMA hat die Aufzeichnungen gemäß Abs. 7 bis 10 in einem vertraulichen und sicheren System zu speichern und den Zugang zu diesem System so zu beschränken, dass die darin gespeicherten Daten nur den Mitarbeitern zugänglich sind, die den Zugriff auf die Daten zur Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten benötigen.

 

(13) Die FMA hat angemessene Verfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten der meldenden Person und der gemeldeten Person innerhalb und außerhalb der FMA einzurichten und dafür zu sorgen, dass bei der Datenübermittlung im Zusammenhang mit einer Verstoßmeldung innerhalb und außerhalb der FMA keine direkte oder indirekte Offenlegung der Identität der meldenden Person oder der gemeldeten Person oder anderer Hinweise erfolgt, aus denen sich die Identität der meldenden Person oder der gemeldeten Person ableiten ließe, es sei denn, eine derartige Übermittlung erfolgt gemäß den in Abs. 4 Z 2 genannten Vertraulichkeitsbestimmungen.

 

(14) Ist die Identität der gemeldeten Person der Öffentlichkeit nicht bekannt, hat die FMA dafür zu sorgen, dass die Identität mindestens auf die gleiche Weise geschützt wird wie die Identität von Personen, gegen die die FMA ermittelt. Abs. 12 gilt auch für den Schutz der Identität der gemeldeten Person.

 

(15) Die FMA hat ihr Verfahren für die Entgegennahme und Nachverfolgung von Verstoßmeldungen regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen. Bei der Überprüfung dieser Verfahren hat sie ihre Erfahrungen sowie die Erfahrungen anderer zuständiger Behörden zu berücksichtigen und ihre Verfahren dahingehend sowie gemäß den Entwicklungen des Marktes und der Technik anzupassen.

 

Veröffentlichung von Entscheidungen

 

§ 48j. (1) Vorbehaltlich des Abs. 3 hat die FMA jede Entscheidung über die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder verwaltungsrechtlichen Maßnahme in Bezug auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf ihrer offiziellen Website unverzüglich nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde, zu veröffentlichen. Dabei sind mindestens Art und Charakter des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen bekannt zu machen.

 

(2) Abs. 1 gilt nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.

 

(3) Ist die FMA der Ansicht, dass die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Personen einer einzelfallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit dieser Daten zufolge unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so handelt sie wie folgt:

 

           1. Sie hat die Veröffentlichung der Entscheidung aufzuschieben, bis die Gründe für das Aufschieben weggefallen sind;

 

           2. sie hat die Entscheidung in anonymer Fassung, wenn diese anonyme Fassung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet, zu veröffentlichen;

 

           3. sie hat die Entscheidung nicht bekannt zu machen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Veröffentlichung gemäß Z 1 und 2 nicht ausreichend ist, um sicherzustellen, dass

 

                a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet würde, oder

 

               b) die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung derartiger Entscheidungen in Bezug auf unerhebliche Maßnahmen gewahrt bliebe.

 

(4) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Abs. 3 Z 2 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Abs. 3 Z 2 auch gemäß Abs. 1 bekannt geben.

 

(5) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 Z 2 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

 

(6) Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 oder 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

 

(7) Werden gegen Entscheidungen gemäß Abs. 5 und 6 bei den nationalen Justiz-, Verwaltungs- oder sonstigen Behörden Rechtsbehelfe eingelangt, so hat die FMA auch diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens unverzüglich auf ihrer Website bekannt zu machen. Die FMA hat jede Entscheidung, mit der eine mit Rechtsbehelfen angegriffene Entscheidung aufgehoben wird, unverzüglich auf ihrer Website bekannt zu machen.

 

(8) Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 Z 3 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 5 und 6 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so hat die FMA sie für mindestens fünf Jahre auf ihrer Website aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 erfüllt werden würde oder dies die geltenden Datenschutzbestimmungen erfordern.

 

Gerichtliche Strafbestimmungen gegen Marktmissbrauch

 

Anwendungsbereich der gerichtlichen Strafbestimmungen

 

§ 48k. (1) Die §§ 48l bis 48w gelten unabhängig davon, ob die Handlung an einem Handelsplatz vorgenommen wird.

 

(2) Sie gelten nicht für

 

           1. Maßnahmen im Rahmen der Geldpolitik, der Staatsschuldenverwaltung, der Klimapolitik und der Gemeinsamen Agrar- oder Fischereipolitik gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie;

 

           2. den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und für den Handel mit Wertpapieren oder damit verbundenen Instrumenten gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zur Stabilisierung von Wertpapieren, soweit dieser Handel im Einklang mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfolgt.

 

Begriffsbestimmungen

 

§ 48l. Für die §§ 48m bis 48w gelten folgende Begriffe:

 

           1. Rückkaufprogramm: der Handel mit eigenen Aktien gemäß Art. 21 bis 27 der Richtlinie 2012/30/EU zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 74;

 

           2. Emissionszertifikat: ein Emissionszertifikat im Sinne von Anhang I Abschnitt C Z 11 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1;

 

           3. geregelter Markt: ein geregelter Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 21 der Richtlinie 2014/65/EU;

 

           4. multilaterales Handelssystem (MTF): ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 22 der Richtlinie 2014/65/EU;

 

           5. organisiertes Handelssystem (OTF): ein organisiertes Handelssystem im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 23 der Richtlinie 2014/65/EU;

 

           6. Handelsplatz: ein Handelsplatz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 24 der Richtlinie 2014/65/EU;

 

           7. Energiegroßhandelsprodukt: ein Energiegroßhandelsprodukt im Sinne von Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1;

 

           8. Emittent: ein Emittent im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Z 21 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

 

Gerichtlich strafbare Insider-Geschäfte und Offenlegungen

 

§ 48m. (1) Wer als Insider (Abs. 4) über eine Insiderinformation (Art. 7 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) verfügt und unter Nutzung dieser Information für sich oder einen anderen

 

           1. Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, oder solche auf Emissionszertifikaten beruhende Auktionsobjekte um mehr als 1 Million Euro erwirbt oder veräußert,

 

           2. vor Erlangung der Insiderinformation erteilte Aufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von solchen Finanzinstrumenten oder solchen auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekten im Umfang von mehr als 1 Million Euro storniert oder ändert, oder

 

           3. Gebote auf Emissionszertifikate oder andere darauf beruhende Auktionsobjekte, auf die sich die Information bezieht, um mehr als 1 Million Euro einreicht oder im Umfang von mehr als 1 Million Euro zurücknimmt oder ändert,

 

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

 

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Insider über eine Insiderinformation verfügt und einem anderen empfiehlt,

 

           1. Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, oder solche auf Emissionszertifikaten beruhende Auktionsobjekte zu erwerben oder zu veräußern,

 

           2. Aufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von solchen Finanzinstrumenten oder solchen auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekten zu stornieren oder zu ändern oder

 

           3. Gebote auf Emissionszertifikate oder andere darauf beruhende Auktionsobjekte, auf die sich die Information bezieht, einzureichen, zu ändern oder zurückzunehmen,

 

wenn es innerhalb der fünf auf das Bekanntwerden der Insiderinformation folgenden Handelstage bei den Finanzinstrumenten auf dem nach Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt (Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) zu einer Kursveränderung von mindestens 35 vH und zu einem Gesamtumsatz von mindestens 10 Millionen Euro kommt. Die Beteiligung (§ 12 des Strafgesetzbuches –StGB, BGBl. Nr. 60/1974) und der Versuch (§ 15 StGB) sind nicht strafbar.

 

(3) Wer als Insider über eine Insiderinformation verfügt und diese einem anderen unrechtmäßig offenlegt, ist, wenn die in Abs. 2 genannten Umstände eingetreten sind, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Der Versuch (§ 15 StGB) ist nicht strafbar.

 

(4) Insider ist, wer über Insiderinformationen verfügt, weil er

 

           1. dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Emittenten oder des Teilnehmers auf dem Markt für Emissionszertifikate angehört,

 

           2. am Kapital des Emittenten oder des Teilnehmers auf dem Markt für Emissionszertifikate beteiligt ist,

 

           3. aufgrund der Ausübung einer Arbeit oder eines Berufs oder der Erfüllung von Aufgaben Zugang zu den betreffenden Informationen hat oder

 

           4. sich die Information durch die Begehung strafbarer Handlungen verschafft hat.

 

(5) Wer sonst wissentlich eine Insiderinformation oder von einem Insider eine Empfehlung erlangt hat und diese auf die in Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genannte Weise nutzt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer jedoch bloß zur Nutzung einer Empfehlung beiträgt (§ 12 dritter Fall StGB), ist nicht strafbar.

 

(6) Wer wissentlich über eine Insiderinformation verfügt und einem Dritten empfiehlt,

 

           1. Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, oder solche auf Emissionszertifikaten beruhende Auktionsobjekte zu erwerben oder zu veräußern,

 

           2. Aufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von solchen Finanzinstrumenten zu stornieren oder zu ändern oder

 

           3. Gebote auf Emissionszertifikate oder andere darauf beruhende Auktionsobjekte, auf die sich die Information bezieht, einzureichen, zu ändern oder zurückzunehmen,

 

ist, wenn die in Abs. 2 genannten Umstände eingetreten sind, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Beteiligung (§ 12 StGB) und der Versuch (§ 15 StGB) sind nicht strafbar.

 

(7) Wer wissentlich eine Insiderinformation oder von einem Insider eine Empfehlung erlangt hat und diese einem Dritten unrechtmäßig offenlegt, ist, wenn die in Abs. 2 genannten Umstände eingetreten sind, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Der Versuch (§ 15 StGB) ist nicht strafbar.

 

(8) Finanzinstrumente (Art. 4 Abs. 1 Z 15 der Richtlinie 2014/65/EU) im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die

 

           1. zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt gestellt wurde;

 

           2. in einem multilateralen Handelssystem gehandelt werden, zum Handel in einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel in einem multilateralen Handelssystem gestellt wurde;

 

           3. in einem organisierten Handelssystem gehandelt werden;

 

           4. nicht unter Z 1 bis 3 fallen, deren Kurs oder Wert jedoch von dem Kurs oder Wert eines dieser Finanzinstrumente abhängt oder sich darauf auswirkt.

 

Gerichtlich strafbare Marktmanipulation

 

§ 48n. (1) Wer unrechtmäßig um mehr als 1 Million Euro Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt und dadurch

 

           1. falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Preises eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts oder der Nachfrage danach gibt oder

 

           2. ein anormales oder künstliches Kursniveau eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts sichert,

 

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

 

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung um mehr als 1 Million Euro Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt, wenn diese geeignet sind, den Preis eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts zu beeinflussen.

 

(3) Finanzinstrumente (Art. 4 Abs. 1 Z 15 der Richtlinie 2014/65/EU) im Sinn dieser Bestimmung sind jene nach § 48m Abs. 9 sowie überdies solche, darunter Derivatekontrakte und derivative Finanzinstrumente für die Übertragung von Kreditrisiken, bei denen das Geschäft oder der Handelsauftrag eine Auswirkung auf den Kurs oder Wert eines Waren-Spot-Kontrakts hat, dessen Kurs oder Wert vom Kurs oder Wert dieser Finanzinstrumente abhängen.

 

(4) Waren-Spot-Kontrakte (Art. 3 Abs. 1 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) im Sinn dieser Bestimmung sind solche, die keine Energiegroßhandelsprodukte sind und bei denen das Geschäft oder der Handelsauftrag eine Auswirkung auf den Kurs oder den Wert eines Finanzinstruments nach § 48m Abs. 9 hat.

 

Besondere Bestimmungen für das gerichtliche Strafverfahren samt staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren

 

Anwendung der Strafprozessordnung

 

§ 48o. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet wird, gelten für das Strafverfahren wegen Insider-Geschäften und Offenlegungen sowie Marktmanipulation (§§ 48m, 48n) die Bestimmungen der StPO.

 

(2) Die besonderen Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.

 

Sonderzuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien

 

§ 48p. Das Hauptverfahren wegen Straftaten nach den §§ 48m, 48n obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien.

 

Vorgehensweise der FMA bei gerichtlicher Zuständigkeit

 

§ 48q. (1) Findet die FMA, dass für die Ahndung der Tat das Gericht zuständig ist, so hat sie davon die Staatsanwaltschaft zu verständigen; zugleich ist ein bereits eingeleitetes verwaltungsbehördliches Strafverfahren vorläufig einzustellen. Ermittlungen zur Klärung des Sachverhalts und Tatverdachts hat sie in diesen Fällen – unbeschadet der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach § 48b Abs. 1 – nur soweit durchzuführen, als sie damit durch die Staatsanwaltschaft beauftragt wird.

 

(2) Wird ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt, so hat die FMA, sobald sie von diesem Verfahren Kenntnis erlangt, ein wegen derselben Tat geführtes verwaltungsbehördliches Strafverfahren vorläufig einzustellen.

 

(3) Wird durch die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 48u Abs. 1 eingestellt oder wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung), beendet, so hat die FMA das Verwaltungsstrafverfahren fortzusetzen. Der unterbrochene Strafvollzug ist fortzusetzen.

 

(4) Wird das gerichtliche Verfahren anders als durch Unzuständigkeitsentscheidung rechtskräftig beendet, so hat die FMA ihr Verfahren und den Strafvollzug endgültig einzustellen.

 

Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege durch die FMA

 

§ 48r. (1) Die Staatsanwaltschaft hat zur Aufklärung von Straftaten nach den §§ 48m, 48n grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 48b Abs. 1 zu beauftragen; in diesem Fall wird die FMA im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 Bundesverfassungsgesetz – B-VG) tätig.

 

(2) Die Staatsanwaltschaft hat die Kriminalpolizei mit Ermittlungshandlungen zu betrauen, für welche die Befugnisse der FMA nicht ausreichen. Dies ist insbesondere bei der Durchführung von Sicherstellungen, Beschlagnahmen, Festnahmen und Durchsuchungen der Fall.

 

(3) Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragen, wenn

 

           1. dies aufgrund der durchzuführenden Ermittlungen zweckmäßig erscheint,

 

           2. die FMA nicht rechtzeitig einschreiten kann oder

 

           3. der aufzuklärende Sachverhalt zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllen könnte.

 

(4) Wurde die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragt, so ist der FMA Gelegenheit zur Teilnahme an den Ermittlungen zu geben. Sind jedoch bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Amtshandlungen durchzuführen, so ist die FMA ohne unnötigen Aufschub von den Ermittlungen der Kriminalpolizei zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen.

 

(5) Die FMA hat der Staatsanwaltschaft gemäß § 100 StPO zu berichten, wobei die FMA der Staatsanwaltschaft bereits über jeden Verdacht einer Straftat nach den §§ 48m, 48n gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 StPO zu berichten hat.

 

Stellung und Rechte der FMA im Strafverfahren

 

§ 48s. (1) Der FMA kommt im Ermittlungsverfahren, in dem sie nicht mit Ermittlungen beauftragt wurde, sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren wegen Straftaten nach den §§ 48m, 48n die Stellung eines Privatbeteiligten zu.

 

(2) Außer den Rechten des Opfers, des Privatbeteiligten und des Subsidiaranklägers hat die FMA noch folgende Rechte:

 

           1. Sie kann im gleichen Umfang wie die Staatsanwaltschaft gerichtliche Entscheidungen bekämpfen und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen,

 

           2. ihre Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht der Unterschrift eines Verteidigers,

 

           3. die Anberaumung von Haftverhandlungen (§§ 175 und 176 StPO), die Freilassung des Beschuldigten und die Anberaumung von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen,

 

           4. ihre Vertreter können bei Haftverhandlungen und bei mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren das Wort ergreifen und Anträge stellen, und

 

           5. die Akteneinsicht (§ 68 StPO) darf nicht verweigert oder beschränkt werden.

 

(3) Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (§ 72 Abs. 2 und 3 StPO) ist gegenüber der FMA als Ankläger ausgeschlossen.

 

(4) Die besonderen Rechte der FMA erstrecken sich auch auf andere gerichtlich strafbare Handlungen, welche mit strafbaren Handlungen nach den §§ 48m, 48n in derselben Tat zusammentreffen.

 

Anhörungs- und Informationsrechte der FMA

 

§ 48t. (1) Vor einer Mitteilung gemäß § 200 Abs. 4, § 201 Abs. 4 oder § 203 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die FMA zu hören.

 

(2) Jeder Strafantrag wegen einer Straftat nach den §§ 48m, 48n ist auch der FMA zuzustellen; die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht auch eine Ausfertigung des Strafantrages für die FMA zu übermitteln.

 

Einstellung des Verfahrens und Rücktritt von der Verfolgung

 

§ 48u. (1) Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (§ 48c).

 

(2) Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 1 oder sonst gemäß § 190 StPO ein oder tritt sie von der Verfolgung einer solchen Tat zurück, so hat sie die FMA davon zu verständigen (§§ 194 und 208 Abs. 3 StPO). Im Übrigen hat das Gericht die FMA über die Beendigung des Strafverfahrens zu unterrichten.

 

(3) Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat gemäß den §§ 48m, 48n abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, so ist die FMA berechtigt, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 StPO zu beantragen.

 

Zustellerfordernisse

 

§ 48v. Der FMA sind gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, die ihr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen sind, grundsätzlich ohne Zustellnachweis zuzustellen. Die Ladung zur Hauptverhandlung, gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, gegen die der FMA ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zusteht, sind ihr mit Zustellnachweis (§§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes– ZustG, BGBl. Nr. 200/1982) zuzustellen oder durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) zu übermitteln.

 

Kosten- und Barauslagenersatz

 

§ 48w. (1) Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören auch die Auslagen, die der FMA als Privatbeteiligter oder Subsidiarankläger erwachsen; sie fallen nicht unter die Pauschalkosten.

 

(2) Die Kosten, die der FMA im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 381 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 StPO besonders zu ersetzen sind.

 

(3) Der FMA werden nur Barauslagen und außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach § 8 des Finanzprokuraturgesetzes, BGBl. I Nr. 110/2008, gebühren.

Marktmissbrauch

 

§ 48a. (1) Für Zwecke der §§ 48a bis 48r gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

           1. „Insider-Information“ ist eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde.

 

                a) Eine Information gilt dann als genau, wenn sie eine Reihe von bereits vorhandenen oder solchen Tatsachen und Ereignissen erfasst, bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft eintreten werden, und darüber hinaus bestimmt genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Tatsachen oder Ereignisse auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt.

 

               b) In Bezug auf Warenderivate ist „Insider-Information“ eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt ein solches Derivat oder mehrere solche Derivate betrifft und von der Teilnehmer an Märkten, auf denen solche Derivate gehandelt werden, erwarten würden, dass sie diese Information in Übereinstimmung mit der zulässigen Marktpraxis an den betreffenden Märkten erhalten würden. Das sind Informationen, die direkt oder indirekt ein solches Derivat oder mehrere solche Derivate betreffen und den Teilnehmern auf solchen Märkten regelmäßig zur Verfügung gestellt werden oder in Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Handelsregeln, Verträgen oder Regeln, die auf dem Markt, auf dem die Warenderivate gehandelt werden, bzw. auf der jeweils zugrunde liegenden Warenbörse üblich sind, öffentlich bekannt gegeben werden müssen. In Bezug auf Warenderivate, die keine Finanzinstrumente gemäß WAG 2007 sind, werden die nach diesem Bundesgesetz sonst der FMA zugewiesenen Zuständigkeiten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wahrgenommen, die §§ 48i bis 48p sind jedoch nicht anzuwenden.

 

                c) Für Personen, die mit der Ausführung von Aufträgen betreffend Finanzinstrumente beauftragt sind, bedeutet „Insider-Information“ auch eine Information nach lit. a oder b, die von einem Kunden mitgeteilt wurde und sich auf die noch nicht erledigten Aufträge des Kunden bezieht.

 

               d) In Bezug auf Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate ist „Insider-Information“ eine nicht öffentlich bekannte genaue Information, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate oder Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, die Gebote im Sinne von Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu beeinflussen; für Personen, die mit der Ausführung von Geboten beauftragt sind, bedeutet „Insider-Information“ auch eine Information, die von einem Kunden mitgeteilt wurde und sich auf noch offene Gebote des Kunden bezieht, die genau ist, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Auktionsobjekte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, das Preisgebot erheblich zu beeinflussen.

 

           2. „Marktmanipulation“ sind

 

                a) Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge, die

 

                     aa) falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten, oder

 

                     ab) den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente durch eine Person oder mehrere, in Absprache handelnde Personen in der Weise beeinflussen, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird,

 

es sei denn, dass die Person, welche die Geschäfte abgeschlossen oder die Aufträge erteilt hat, legitime Gründe dafür hatte und dass diese Geschäfte oder Aufträge nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden geregelten Markt verstoßen.

 

           Bei der Beurteilung der Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge gemäß lit. a als Marktmanipulation sind unbeschadet der Fälle von Marktmanipulation gemäß Abs. 2 insbesondere folgende Umstände – die als solche nicht unbedingt als Marktmanipulation anzusehen sind – zu berücksichtigen:

 

                        – der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte einen bedeutenden Teil des Tagesvolumens der Transaktionen mit dem entsprechenden Finanzinstrument auf dem jeweiligen geregelten Markt ausmachen, vor allem dann, wenn diese Tätigkeiten zu einer erheblichen Veränderung des Kurses dieses Finanzinstruments führen;

 

                        – der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte, die von Personen mit einer bedeutenden Kauf- oder Verkaufsposition in einem Finanzinstrument getätigt wurden, zu einer erheblichen Veränderung des Kurses dieses Finanzinstruments bzw. eines sich darauf beziehenden derivativen Finanzinstruments oder aber des Basisvermögenswertes führen, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind;

 

                        – ob abgewickelte Geschäfte zu keiner Veränderung in der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstruments führen;

 

                        – der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte Umkehrungen von Positionen innerhalb eines kurzen Zeitraums beinhalten und einen beträchtlichen Teil des Tagesvolumens der Geschäfte mit dem entsprechenden Finanzinstrument auf dem betreffenden geregelten Markt ausmachen, sowie mit einer erheblichen Veränderung des Kurses eines zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstruments in Verbindung gebracht werden könnten;

 

                        – der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte innerhalb einer kurzen Zeitspanne des Börsentages konzentriert werden und zu einer Kursveränderung führen, die in der Folge wieder umgekehrt wird;

 

                        – der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge die besten bekannt gemachten Kurse für Angebot und Nachfrage eines auf einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstruments verändern oder genereller die Aufmachung des Orderbuchs verändern, das den Marktteilnehmern zur Verfügung steht, und vor ihrer eigentlichen Abwicklung annulliert werden könnten;

 

                        – der Umfang, in dem Geschäftsaufträge genau oder ungefähr zu einem bestimmten Zeitpunkt erteilt oder Geschäfte zu diesem Zeitpunkt abgewickelt werden, an dem die Referenzkurse, die Abrechnungskurse und die Bewertungen berechnet werden, und dies zu Kursveränderungen führt, die sich auf eben diese Kurse und Bewertungen auswirken.

 

               b) Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Täuschungshandlungen.

 

Bei der Beurteilung der Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge gemäß lit. b als Marktmanipulation sind unbeschadet der Fälle von Marktmanipulation gemäß Abs. 2 insbesondere folgende Umstände – die als solche nicht unbedingt als Marktmanipulation anzusehen sind – zu berücksichtigen:

 

                        – ob von bestimmten Personen erteilte Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte vorab oder im Nachhinein von der Verbreitung falscher oder irreführender Informationen durch dieselben oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen begleitet wurden;

 

                        – ob Geschäftsaufträge von Personen erteilt bzw. Geschäfte von diesen abgewickelt werden, bevor oder nachdem diese Personen oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen Analysen oder Anlageempfehlungen erstellt oder weitergegeben haben, die unrichtig oder verzerrt sind oder ganz offensichtlich von materiellen Interessen beeinflusst wurden.

 

                c) Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente geben oder geben könnten, unter anderem durch Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren. Bei Medienmitarbeitern, die in Ausübung ihres Berufs handeln, ist eine solche Verbreitung von Informationen unbeschadet des § 48q Abs. 1 und 2 unter Berücksichtigung der für ihren Berufsstand geltenden Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen.

 

               d) In Bezug auf Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate sind Marktmanipulation:

 

                     aa) Gebote, Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge auf dem Sekundärmarkt im Sinne von Art. 3 Z 11 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010, die falsche oder irreführende Signale für die Nachfrage nach Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate oder Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate oder für deren Preis geben oder geben könnten oder durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen bewirken, dass für ein Fünf-Tage-Future auf Emissionszertifikate oder ein Zwei-Tage-Spot auf Emissionszertifikate ein Auktionsclearingpreis in anormaler oder künstlicher Höhe erzielt wird, es sei denn, die Person, die das Gebot eingestellt hat oder die auf dem Sekundärmarkt das Geschäft abgeschlossen oder den Kauf- oder Verkaufsauftrag erteilt hat, weist nach, dass sie legitime Gründe dafür hatte;

 

                    bb) Gebote unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung;

 

                     cc) Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate oder Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate geben oder geben könnten, unter anderem durch Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren. Bei Journalisten, die in Ausübung ihres Berufs handeln, ist eine solche Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung der für ihren Berufsstand geltenden Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen.

 

Art. 37 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 ist zu beachten.

 

           3. „Finanzinstrumente“ sind

 

                a) Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 4 WAG 2007,

 

               b) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,

 

                c) Geldmarktinstrumente,

 

               d) Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente,

 

                e) Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement),

 

                f) Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oder Aktienindexbasis (Equity-Swaps),

 

               g) Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter lit. a bis f fallenden Instrumente einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen,

 

               h) Warenderivate,

 

                 i) Zwei-Tage-Spots im Sinne von Art. 3 Z 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 (Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate),

 

                 j) alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde; insbesondere auch Fünf-Tage-Futures im Sinne von Art. 3 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 (Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate).

 

           5. „Zulässige Marktpraxis“ sind Gepflogenheiten, die auf einem oder mehreren Finanzmärkten nach vernünftigem Ermessen erwartet werden und von der FMA durch Verordnung gemäß Abs. 3 anerkannt werden.

 

           6. „Person“ ist eine natürliche oder eine juristische Person.

 

           7. „Zuständige Behörde“ ist die gemäß Art. 11 der Richtlinie 2003/6/EG von den Mitgliedstaaten benannte zuständige Stelle.

 

           8. Eine „Person, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnimmt” ist eine Person,

 

                a) die einem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Emittenten angehört, oder

 

               b) die als geschäftsführende Führungskraft zwar keinem der unter lit. a genannten Organe angehört, aber regelmäßig Zugang zu Insider-Informationen mit direktem oder indirektem Bezug zum Emittenten hat und befugt ist, unternehmerische Entscheidungen über zukünftige Entwicklungen und Geschäftsperspektiven dieses Emittenten zu treffen.

 

           9. Eine „Person, die in enger Beziehung zu einer Person steht, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten Führungsaufgaben wahrnimmt” ist

 

                a) der Ehegatte der Person, die diese Führungsaufgaben wahrnimmt, oder ein sonstiger Lebensgefährte, der nach einzelstaatlichem Recht einem Ehegatten gleichgestellt ist,

 

               b) ein nach einzelstaatlichem Recht unterhaltsberechtigtes Kind der Person, die diese Führungsaufgaben wahrnimmt,

 

                c) ein sonstiges Familienmitglied der Person, die diese Führungsaufgaben wahrnimmt, das vor dem betreffenden Geschäft für die Dauer von mindestens einem Jahr mit diesem in einem Haushalt gelebt hat,

 

               d) eine juristische Person, treuhänderisch tätige Einrichtung oder Personengesellschaft, deren Führungsaufgaben durch eine Person nach Z 8 oder nach den lit. a bis c wahrgenommen werden, die direkt oder indirekt von einer solchen Person kontrolliert wird, die zugunsten einer solchen Person gegründet wurde oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer solchen Person entsprechen.

 

         10. „Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen“, sind insbesondere Wertpapierfirmen und Kreditinstitute.

 

         11. Eine „Wertpapierfirma“ ist eine juristische Person im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG.

 

         12. Ein „Kreditinstitut“ ist ein Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

 

(1a) Für die Zwecke der §§ 48a bis 48c und 48q umfasst der Begriff geregelte Märkte auch multilaterale Handelssysteme.

 

(2) Als „Marktmanipulation“ im Sinne des Abs. 1 Z 2 gelten insbesondere:

 

           1. Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung in Bezug auf das Angebot eines Finanzinstruments oder die Nachfrage danach durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen mit der Folge einer direkten oder indirekten Festsetzung des Ankaufs- oder Verkaufspreises oder anderer unlauterer Handelsbedingungen;

 

           2. Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten bei Börsenschluss mit der Folge, dass Anleger, die auf Grund des Schlusskurses tätig werden, irregeführt werden;

 

           3. Ausnutzung eines gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu den traditionellen oder elektronischen Medien durch Abgabe einer Stellungnahme zu einem Finanzinstrument (oder indirekt zu dem Emittenten dieses Finanzinstruments), wobei zuvor Positionen bei diesem Finanzinstrument eingegangen wurden und anschließend Nutzen aus den Auswirkungen der Stellungnahme auf den Kurs dieses Finanzinstruments gezogen wird, ohne dass der Öffentlichkeit gleichzeitig dieser Interessenkonflikt auf ordnungsgemäße und effiziente Weise mitgeteilt wird.

 

(3) Ob eine „zulässige Marktpraxis“ gemäß Abs. 1 Z 5 vorliegt, kann die FMA durch Verordnung festlegen.

 

           1. Sie hat hiebei unbeschadet ihrer Zusammenarbeit mit anderen Behörden insbesondere zu berücksichtigen:

 

                a) wie transparent die betreffende Marktpraxis für den Markt insgesamt ist,

 

               b) ob sie das Funktionieren der Marktkräfte und das freie Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage gewährleistet; unter der Analyse insbesondere der Auswirkungen der betreffenden Marktpraxis auf die wichtigsten Marktparameter, wie die vor der Einführung der betreffenden Marktpraxis herrschenden besonderen Marktbedingungen, den gewichteten Durchschnittskurs eines Handelstages oder die tägliche Schlussnotierung,

 

                c) in welchem Maße sich die betreffende Marktpraxis auf die Marktliquidität und -effizienz auswirkt,

 

               d) inwieweit die betreffende Marktpraxis dem Handelsmechanismus des betreffenden Marktes Rechnung trägt und den Marktteilnehmern erlaubt, angemessen und rechtzeitig auf die durch die Marktpraxis entstehende neue Marktsituation zu reagieren,

 

                e) welches Risiko die betreffende Marktpraxis für die Marktintegrität anderer, direkt oder indirekt verbundener, geregelter oder nichtgeregelter Märkte für dieses Finanzinstrument innerhalb der Gemeinschaft darstellt,

 

                f) zu welchem Ergebnis die zuständigen Behörden bzw. anderen in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG genannten Behörden bei ihren Ermittlungen zu der betreffenden Marktpraxis kamen, insbesondere ob sie eine Verletzung der Marktmissbrauchsbestimmungen oder der geltenden Verhaltensregeln auf dem betreffenden Markt oder auf anderen direkt oder indirekt verbundenen Märkten in der Gemeinschaft festgestellt haben,

 

               g) welche Strukturmerkmale der betreffende Markt aufweist, zB ob es sich um einen geregelten Markt handelt oder nicht, welche Finanzinstrumente gehandelt werden, welche Marktteilnehmer vertreten sind und welcher Anteil am Handel auf Privatanleger entfällt.

 

Marktpraktiken, insbesondere neue oder sich entwickelnde Marktpraktiken dürfen nicht deshalb als unzulässig festgelegt werden, weil diese zuvor noch nicht ausdrücklich als zulässig festgelegt wurden.

 

Die FMA hat die als zulässig festgelegten Marktpraktiken regelmäßig auf ihre weitere Zulässigkeit zu überprüfen und dabei insbesondere wesentliche Änderungen im Handelsumfeld des betreffenden Marktes, wie geänderte Handelsregeln oder Infrastruktur des Marktes, zu berücksichtigen.

 

           2. Vor Erlassung einer Verordnung gemäß diesem Absatz und unbeschadet des § 48q Abs. 2 hat die FMA die Börseunternehmen sowie die Interessenvertretungen der Emittenten, Finanzdienstleistungserbringer und Verbraucher und allfällige andere Marktbetreiber zu konsultieren. Im Rahmen dieses Konsultationsverfahrens hat die FMA auch zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten zu konsultieren, insbesondere wenn vergleichbare Märkte (mit ähnlichen Strukturen, Geschäftsvolumen, Transaktionen) existieren. Vor einer Änderung oder Aufhebung einer solchen Verordnung ist dasselbe Konsultationsverfahren durchzuführen.

 

           3. In der Verordnung hat eine angemessene Beschreibung der Marktpraxis zu erfolgen und sind die Faktoren anzuführen, die bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der betreffenden Marktpraxis berücksichtigt wurden, insbesondere wenn die Zulässigkeit ein und derselben Marktpraxis auf verschiedenen Märkten unterschiedlich bewertet wurde.

 

           4. Die Verordnung ist gleichzeitig mit ihrer Erlassung auch dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zu übermitteln.

 

Missbrauch einer Insiderinformation

 

§ 48b. (1) Wer als Insider eine Insider-Information mit dem Vorsatz ausnützt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er

 

           1. davon betroffene Finanzinstrumente kauft, verkauft oder einem Dritten zum Kauf oder Verkauf anbietet, empfiehlt oder

 

         1a. für einen von der Ausnutzung einer Insider-Information im Sinne von § 48a Abs. 1 Z 1 lit. d betroffenen Zwei-Tage-Spot auf Emissionszertifikate ein Gebot im Sinne von Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 einstellt, ändert oder zurückzieht oder einem Dritten ein solches Verhalten empfiehlt oder

 

           2. diese Information, ohne dazu verhalten zu sein, einem Dritten zugänglich macht,

 

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn durch die Tat ein 50 000 Euro übersteigender Vermögensvorteil verschafft wird, jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

 

(2) Wer, ohne Insider zu sein, eine Insider-Information, die ihm mitgeteilt wurde oder sonst bekannt geworden ist, auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz ausnützt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn durch die Tat ein 50 000 Euro übersteigender Vermögensvorteil verschafft wird, jedoch mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren zu bestrafen.

 

(3) Wer sonst als Insider oder ohne Insider zu sein eine Information in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis davon, dass es sich um eine Insider-Information handelt, auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, verwendet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 

(4) Insider ist, wer als Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganes des Emittenten oder sonst auf Grund seines Berufes, seiner Beschäftigung, seiner Aufgaben oder seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten zu einer Insider-Information Zugang hat; in Bezug auf Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate ist Insider auch, wer als Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer nach Kapitel VII oder Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten Auktionsplattform, eines Auktionators im Sinne von Art. 3 Z 20 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder der nach Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten Auktionsaufsicht, oder durch seine Beteiligung am Kapital des Auktionsplattform, des Auktionators oder der Auktionsaufsicht, oder dadurch, dass er aufgrund seiner Arbeit, seines Berufs oder seiner Aufgaben Zugang zu der betreffenden Information hat. Ebenso ist Insider, wer sich die Information durch die Begehung strafbarer Handlungen verschafft hat. Handelt es sich dabei um eine juristische Person, so sind jene natürlichen Personen Insider, die am Beschluss beteiligt sind, das Geschäft für Rechnung der juristischen Person zu tätigen oder das Gebot auf einen Zwei-Tage-Spot auf Emissionszertifikate auf Rechnung der juristischen Person einzustellen, zu ändern oder zurückzuziehen.

 

Marktmanipulation

 

§ 48c. Wer Marktmanipulation betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären.

 

§ 48d. (1) Die Emittenten von Finanzinstrumenten haben Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Das Eintreten einer Reihe von Umständen oder eines Ereignisses – obgleich noch nicht formell festgestellt – ist von den Emittenten unverzüglich bekannt zu geben. Alle erheblichen Veränderungen im Hinblick auf eine bereits offengelegte Insider-Information sind unverzüglich nach dem Eintreten dieser Veränderungen bekanntzugeben. Dies hat auf demselben Wege zu erfolgen wie die Bekanntgabe der ursprünglichen Information. Die Veröffentlichung einer Insider-Information an das Publikum hat so zeitgleich wie möglich für alle Anlegerkategorien in den Mitgliedstaaten, in denen diese Emittenten die Zulassung ihrer Finanzinstrumente zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt oder bereits erhalten haben, zu erfolgen. Die Emittenten haben alle Insider-Informationen, die sie der Öffentlichkeit bekannt geben müssen, während eines angemessenen Zeitraums auf ihrer Internet-Seite anzuzeigen.

 

(2) Ein Emittent kann die Bekanntgabe von Insider-Informationen gemäß Abs. 1 erster Satz aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der Emittent in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten.

 

           1. Berechtigte Interessen liegen insbesondere vor bei:

 

                a) laufenden Verhandlungen oder damit verbundenen Umständen, wenn das Ergebnis oder der normale Ablauf dieser Verhandlungen von der Veröffentlichung wahrscheinlich beeinträchtigt werden würden. Insbesondere wenn die finanzielle Überlebensfähigkeit des Emittenten stark und unmittelbar gefährdet ist – auch wenn er noch nicht unter das geltende Insolvenzrecht fällt – kann die Bekanntgabe von Informationen für einen befristeten Zeitraum verzögert werden, sollte eine derartige Bekanntgabe die Interessen der vorhandenen und potentiellen Aktionäre ernsthaft gefährden, indem der Abschluss spezifischer Verhandlungen vereitelt werden würde, die eigentlich zur Gewährleistung einer langfristigen finanziellen Erholung des Emittenten gedacht sind;

 

               b) einer vom Geschäftsführungsorgan eines Emittenten getroffenen Entscheidung oder bei abgeschlossenen Verträgen, wenn diese Maßnahmen der Zustimmung durch ein anderes Organ des Emittenten bedürfen, sofern die Struktur eines solchen Emittenten die Trennung zwischen diesen Organen vorsieht und eine Bekanntgabe der Informationen vor der Zustimmung zusammen mit der gleichzeitigen Ankündigung, dass diese Zustimmung noch aussteht, die korrekte Bewertung der Informationen durch das Publikum gefährden würde.

 

           2. Die Emittenten haben, um die Vertraulichkeit von Insider-Informationen zu gewährleisten, den Zugang zu diesen Informationen zu kontrollieren. Insbesondere haben sie

 

                a) wirksame Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass andere Personen als solche, deren Zugang zu Insider-Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb des emittierenden Instituts unerlässlich ist, Zugang zu diesen Informationen erlangen;

 

               b) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass jede Person, die Zugang zu derlei Informationen hat, die sich daraus ergebenden rechtlichen Pflichten anerkennt und sich der Sanktionen bewußt ist, die bei einer missbräuchlichen Verwendung bzw. einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden;

 

                c) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine unmittelbare Bekanntgabe der Informationen für den Fall gestatten, dass der Emittent nicht in der Lage war, die Vertraulichkeit der entsprechenden Insider-Informationen unbeschadet des Abs. 3 zweiter Satz zu gewährleisten.

 

Der Emittent hat die FMA unverzüglich von der Entscheidung, die Bekanntgabe der Insider-Informationen aufzuschieben, zu unterrichten.

 

(3) Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen, die Insider-Informationen im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben an einen Dritten weitergeben, haben diese Informationen der Öffentlichkeit vollständig und tatsächlich bekannt zu geben und zwar zeitgleich bei absichtlicher Weitergabe der Informationen und unverzüglich im Fall einer nicht absichtlichen Weitergabe. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Person, an die die Information weitergegeben wird, zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, unabhängig davon, ob sich diese Verpflichtung aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, einer Satzung oder einem Vertrag ergibt. Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen haben ein Verzeichnis der Personen zu führen, die für sie auf Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig tätig sind und regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu Insider-Informationen haben. Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen müssen dieses Verzeichnis regelmäßig aktualisieren und der FMA auf Anfrage übermitteln. Die Insider-Verzeichnisse sind nach ihrer Erstellung oder gegebenenfalls nach ihrer letzten Aktualisierung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zur Erstellung von Insider-Verzeichnissen verpflichteten Personen haben sicherzustellen, dass jede Person, die Zugang zu Insider-Informationen hat, die aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften erwachsenden Pflichten schriftlich anerkennt und schriftlich erklärt, sich der Sanktionen bewusst zu sein, die bei einer missbräuchlichen Verwendung oder einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden.

 

           1. Das Insider-Verzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:

 

                a) die Personalien all derjenigen, die Zugang zu Insider-Informationen haben,

 

               b) den Grund für die Erfassung dieser Personen im Verzeichnis,

 

                c) das Erstell- und Aktualisierungsdatum des Insider-Verzeichnisses.

 

           2. Die Insider-Verzeichnisse haben unverzüglich aktualisiert zu werden, wenn

 

                a) sich der Grund für die Erfassung bereits erfasster Personen ändert,

 

               b) neue Personen zum Verzeichnis hinzugefügt werden müssen,

 

                c) im Verzeichnis erfasste Personen keinen Zugang zu Insider-Informationen mehr haben; in diesem Fall ist anzugeben, ab welchem Zeitpunkt dies gilt.

 

(4) Personen, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten mit Sitz im Inland Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie gegebenenfalls in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen haben der FMA alle von ihnen getätigten Geschäfte auf eigene Rechnung mit zum Handel auf geregelten Märkten zugelassenen Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren des Emittenten oder mit sich darauf beziehenden Derivaten oder mit ihm verbundener Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) zu melden. Ebenso haben die genannten Personen diese Informationen unverzüglich zu veröffentlichen. Dem Sitz im Inland gemäß diesem Absatz ist gleichzuhalten, wenn der Emittent, der seinen Sitz außerhalb des EWR hat, im Inland jährlich ein Dokument nach Art. 10 der Richtlinie 2003/71/EG vorlegen muss. Die Veröffentlichungen gemäß dieser Bestimmung können mit deren Einverständnis auch im Wege der FMA erfolgen.

 

           1. Die Meldung hat zu enthalten:

 

                a) Name der Person, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten Führungsaufgaben wahrnimmt, oder Name der Person, die zu einer solchen Person in enger Beziehung steht,

 

               b) Grund für die Meldepflicht,

 

                c) Bezeichnung des betreffenden Emittenten,

 

               d) Beschreibung des Finanzinstruments,

 

                e) Art des Geschäfts (zB An- oder Verkauf),

 

                f) Abschlussdatum und Ort, an dem das Geschäft getätigt wurde,

 

               g) Preis und Geschäftsvolumen.

 

           2. Die Meldung an die FMA hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag des Abschlusses zu erfolgen, kann jedoch aufgeschoben werden, bis die Gesamt-Abschlusssumme der Geschäfte gemäß diesem Absatz den Betrag von 5 000 Euro erreicht. Falls dieser Betrag am Ende des Kalenderjahres nicht erreicht wird, kann die Meldung unterbleiben. Bei der Ermittlung der Gesamt-Abschlusssumme sind die gemäß diesem Absatz getätigten Geschäfte der im ersten Satz genannten Personen mit Führungsaufgaben und aller Personen, die zu ihnen in enger Beziehung stehen, zusammenzurechnen.

 

(5) Die Personen, die Analysen von Finanzinstrumenten oder von Emittenten von Finanzinstrumenten oder sonstige für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmte Informationen mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien erstellen oder weitergeben, haben dafür Sorge zu tragen, dass die Information sachgerecht dargeboten wird, und etwaige Interessen oder Interessenkonflikte im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten, auf die sich die Information bezieht, offen gelegt werden.

 

(6) Die Börseunternehmen haben strukturelle Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen und zur Aufdeckung von Marktmanipulationspraktiken zu treffen.

 

(7) Die FMA kann zwecks Einhaltung der Abs. 1 bis 5 alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird.

 

(8) Öffentliche Stellen, die Statistiken verbreiten, welche die Finanzmärkte erheblich beeinflussen könnten, haben dies auf sachgerechte und transparente Weise zu tun.

 

(9) Die Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, haben unverzüglich der FMA zu melden, wenn sie auf Grund der ihnen zur Kenntnis gelangten Fakten und Informationen den begründeten Verdacht haben, dass eine Transaktion ein Insider-Geschäft oder eine Marktmanipulation darstellen könnte. Die genannten Personen haben jeweils von Fall zu Fall zu entscheiden, ob bei einer Transaktion ein begründeter Verdacht für das Vorliegen eines Insider-Geschäfts oder einer Marktmanipulation gemäß § 48a besteht. Diese Meldepflicht besteht unbeschadet des § 48e Abs. 5 für die genannten Personen, die in Österreich ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben. Gegebenfalls meldet die FMA ihr gemeldete verdächtige Geschäfte unverzüglich den für die betreffenden geregelten Märkte zuständigen Behörden weiter. Die meldepflichtigen Personen haben der FMA folgende Angaben zu übermitteln:

 

           1. Beschreibung der Geschäfte einschließlich der Art des Auftrags (zB Limitauftrag, Bestens-Auftrag oder sonstige Auftragsmerkmale) und Art des Handels (zB Blocktrade),

 

           2. Gründe für den Verdacht auf Marktmissbrauch,

 

           3. Angaben zum Zweck der Identifizierung der Personen, in deren Auftrag die Geschäfte ausgeführt wurden, sowie sonstiger an diesen Geschäften beteiligter Personen,

 

           4. Funktion, in der die der Meldepflicht unterliegende Person handelt (zB in eigenem Namen oder im Auftrag Dritter),

 

           5. sonstige Angaben, die für die Prüfung der verdächtigen Transaktionen von Belang sein können.

 

Sollten diese Angaben zum Zeitpunkt der Meldung nicht verfügbar sein, so sind zumindest die Gründe anzugeben, die die Meldung erstattende Person zu der Vermutung veranlassen, es könne sich bei den Geschäften um Insider-Geschäfte oder um eine Marktmanipulation handeln. Die übrigen Angaben sind der FMA mitzuteilen, sobald sie vorliegen. Die Meldung kann auf postalischem oder elektronischem Wege, per Telefax oder telefonisch erfolgen, wobei im Falle einer telefonischen Mitteilung auf Verlangen der FMA eine schriftliche Bestätigung nachzureichen ist.

 

(10) Die Personen, die nach Abs. 9 eine Meldung bei der FMA erstatten, dürfen niemand anderen, insbesondere nicht die Personen, in deren Auftrag die Transaktionen ausgeführt wurden oder mit diesen Personen in Beziehung stehende Personen, über die erfolgte Meldung unterrichten. Ein Schadenersatzanspruch aus dem Umstand des Unterbleibens dieses Unterrichtens besteht nicht, soferne in gutem Glauben gehandelt wurde. Fahrlässigkeit schadet dem guten Glauben nicht. Die FMA darf niemand anderen, insbesondere nicht den Personen, in deren Auftrag die Transaktionen ausgeführt wurden, den Namen der Person, die diese Transaktionen gemeldet hat, mitteilen, wenn es der meldenden Person schaden würde oder könnte. Eine nach Abs. 9 erfolgende Meldung bei der FMA gilt nicht als Verletzung etwaiger vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen und entbindet die Person, die die Meldung erstattet hat, von der Haftung für Schadenersatz, soferne sie in gutem Glauben gehandelt hat. Fahrlässigkeit schadet dem guten Glauben nicht.

 

(11) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Art der Übermittlung der gemäß den Abs. 1 bis 5 und 9 vorgesehenen Meldungen/Bekanntgaben/Unterrichtungen/Offenlegungen festzusetzen; dabei ist auf berechtigte Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf internationale Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Hinsichtlich der Art der Übermittlung können im Interesse der raschen Informationsübermittlung, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik durch die FMA bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden.

 

§ 48e. (1) §§ 48a bis 48d gelten nicht für Geschäfte, die aus geld- oder wechselkurspolitischen Gründen oder im Rahmen der Verwaltung der öffentlichen Schulden von einem Mitgliedstaat, einem Bundesland, dem Europäischen System der Zentralbanken, einer nationalen Zentralbank oder einer anderen amtlich beauftragten Stelle oder einer für deren Rechnung handelnden Einrichtung getätigt werden.

 

(2) §§ 48a bis 48d gelten für jedes Finanzinstrument, das zum Handel auf einem geregelten Markt in mindestens einem Mitgliedstaat zugelassen ist oder für das ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde, unabhängig davon, ob das Geschäft selbst tatsächlich auf diesem Markt getätigt wird oder nicht.

 

(3) § 48b gilt auch für jedes Finanzinstrument, das nicht zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, dessen Wert jedoch von einem Finanzinstrument im Sinne von Abs. 2 abhängt.

 

(4) § 48d Abs. 1 bis 3 gilt nicht für Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente keine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben.

 

(5) Die in den §§ 48a bis 48d geregelten Verbote und Gebote sind auf Handlungen anzuwenden, die

 

           1. in Österreich oder im Ausland vorgenommen werden und Finanzinstrumente betreffen, die zum Handel auf einem in Österreich belegenen oder betriebenen geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde;

 

           2. in Österreich begangen werden und Finanzinstrumente betreffen, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde.

 

(5a) § 48b und § 48c sind auch auf Handlungen anzuwenden, die in Österreich begangen werden und Finanzinstrumente betreffen, die zum Handel auf einem Markt in einem Drittland zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen reglementiert und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und der Öffentlichkeit direkt oder indirekt zugänglich ist oder für die ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde. Die Pflichten gemäß § 48d und § 48f bestehen im Zusammenhang mit solchen Finanzinstrumenten jedoch nicht.

 

(6) §§ 48b und 48c gelten nicht für den Handel mit eigenen Aktien (Erwerb und Veräußerung) im Rahmen von Rückkaufprogrammen und die Kursstabilisierungsmaßnahmen für ein Finanzinstrument, wenn derartige Transaktionen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 erfolgen.

 

§ 48f. (1) Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

           1. „Wertpapierhaus“ ist jede Person im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG;

 

           2. „Kreditinstitut“ ist jede juristische Person gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

 

           3. „Empfehlung“ ist eine Analyse oder sonstige für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmte explizite oder implizite Information mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder Emittenten von Finanzinstrumenten, einschließlich einer aktuellen oder künftigen Beurteilung des Wertes oder des Kurses solcher Instrumente;

 

           4. „Analyse oder sonstige Information mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien“ ist

 

                a) eine von einem unabhängigen Analysten, einem Wertpapierhaus, einem Kreditinstitut, einer sonstigen Person, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, oder einer bei den genannten Einrichtungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätigen natürlichen Person erstellte Information, die direkt oder indirekt eine bestimmte Anlageempfehlung zu einem Finanzinstrument oder einem Emittenten von Finanzinstrumenten darstellt,

 

               b) eine von anderen als den in lit. a genannten Personen erstellte Information, die direkt eine bestimmte Anlageentscheidung zu einem Finanzinstrument empfiehlt;

 

           5. „relevante Person“ ist eine natürliche oder juristische Person, die bei der Ausübung ihres Berufs oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellt oder weitergibt;

 

           6. „Emittent“ ist der Emittent eines Finanzinstruments, auf das sich die Empfehlung direkt oder indirekt bezieht;

 

           7. „Informationsverbreitungskanal“ ist ein Kanal, durch den die Information der Öffentlichkeit tatsächlich oder wahrscheinlich zugänglich gemacht wird; „wahrscheinlich der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Information“ ist eine Information, die für eine große Anzahl von Personen zugänglich ist;

 

           8. „angemessene Regelung“ ist jede Regelung – einschließlich der Selbstkontrolle –, die die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/6/EG treffen.

 

(2) Wer eine Empfehlung ausspricht, hat

 

           1. klar und unmissverständlich die Identität der Person anzugeben, die die Empfehlung abgegeben hat, insbesondere Name und Berufsbezeichnung der Person, die die Empfehlung erstellt hat und Name der juristischen Person, die für die Erstellung der Empfehlung verantwortlich ist;

 

           2. soferne es sich bei der relevanten Person um ein Wertpapierhaus oder ein Kreditinstitut handelt, die Identität der jeweils zuständigen Behörde anzugeben;

 

           3. soferne es sich bei der relevanten Person weder um ein Wertpapierhaus noch um ein Kreditinstitut handelt, jedoch Selbstkontrollnormen oder Berufs- bzw. Standesregeln auf die Person Anwendung finden, auf die genannten Normen oder Regeln hinzuweisen;

 

           4. soferne es um nichtschriftliche Empfehlungen handelt, anzugeben, wo die Angaben gemäß Z 1 bis 3 aufzufinden sind, wobei diese Angaben unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, zB im Wege der Internetadresse der relevanten Person;

 

Die Z 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Medienmitarbeiter, die einer gleichwertigen angemessenen Regelung – einschließlich einer gleichwertigen angemessenen Selbstkontrolle – in den jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen, sofern die genannten Regelungen eine ähnliche Wirkung haben, wie die in diesem Absatz.

 

(3) In einer Empfehlung ist sicherzustellen, dass

 

           1. Tatsachen deutlich von Auslegungen, Schätzungen, Stellungnahmen und anderen Arten nicht sachbezogener Informationen unterschieden werden;

 

           2. alle Quellen zuverlässig sind bzw. bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Quelle klar darauf hingewiesen wird;

 

           3. alle Prognosen, Vorhersagen und angestrebten Kursziele klar als solche gekennzeichnet werden und dass auf die bei ihrer Erstellung oder Verwendung zugrunde gelegten wesentlichen Annahmen hingewiesen wird;

 

           4. soferne es sich um eine nichtschriftliche Empfehlung handelt, für die Empfehlungsempfänger ebenfalls die in den Z 1 bis 3 angeführten Umstände klar und leicht erkennbar sind.

 

Die relevanten Personen haben über Verlangen der FMA jede Empfehlung als vernünftig zu substantiieren. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Medienmitarbeiter, die einer gleichwertigen angemessenen Regelung – einschließlich einer gleichwertigen angemessenen Selbstkontrolle – in den jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen, sofern die genannte Regelung ähnliche Wirkungen hat, wie die in diesem Absatz.

 

(4) Handelt es sich bei der relevanten Person um einen unabhängigen Analysten, ein Wertpapierhaus, ein Kreditinstitut, eine verbundene juristische Person oder sonstige relevante Personen, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, oder um eine bei den genannten Stellen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätige natürliche Person, so hat die genannte Person weiters sicherzustellen, dass in der Empfehlung

 

           1. auf alle wesentlichen Quellen, einschließlich die relevanten Emittenten, verwiesen wird sowie darauf, ob die Empfehlung gegenüber dem fraglichen Emittenten offen gelegt und nach dieser Offenlegung vor ihrer Weitergabe geändert wurde;

 

           2. alle Bewertungsgrundlagen oder Methoden zur Bewertung eines Finanzinstruments oder des Emittenten eines Finanzinstruments oder zur Festsetzung eines angestrebten Kursziels für ein Finanzinstrument ausreichend zusammengefasst werden;

 

           3. die Bedeutung der erstellten Empfehlung (zB „Erwerb“, „Veräußerung“ oder „Halten“), die möglicherweise auch den zeitlichen Rahmen der Anlage, auf die sich die Empfehlung bezieht, umfasst, ausreichend erläutert und vor etwaigen Risiken angemessen gewarnt wird, einschließlich einer Empfindlichkeitsanalyse der zu Grunde gelegten Annahmen;

 

           4. Bezug genommen wird auf die gegebenenfalls vorgesehene Häufigkeit einer Aktualisierung der Empfehlung und auf etwaige Änderungen der zuvor angekündigten Zielsetzung;

 

           5. der Zeitpunkt, zu dem die Empfehlung zum ersten Mal veröffentlicht wurde, klar und unmissverständlich angegeben wird, sowie das jeweilige Datum und der Zeitpunkt der genannten Kurse von Finanzinstrumenten;

 

           6. , wenn sich die Empfehlung von derjenigen, die in den zwölf Monaten unmittelbar vor ihrer Veröffentlichung für dasselbe Finanzinstrument oder denselben Emittenten erstellt wurde, unterscheidet, auf den Zeitpunkt der früheren Empfehlung klar und unmissverständlich hingewiesen wird.

 

Führt die Einhaltung der in Z 1 bis 3 genannten Vorschriften dazu, dass die auf Grund dessen geforderten Informationen im Vergleich zur Länge der abgegebenen Empfehlung unverhältnismäßig sind, reicht es aus, dass in der Empfehlung selbst klar und unmissverständlich auf den Ort verwiesen wird, an dem die geforderten Informationen unmittelbar und einfach für die Öffentlichkeit zugänglich sind, zB eine direkte Internetverbindung zu der genannten Information bei der entsprechenden Adresse der relevanten Person, vorausgesetzt die verwendete Methode oder Bewertungsgrundlage wurde nicht geändert. Gleiches gilt im Falle nichtschriftlicher Empfehlungen.

 

(5) Die relevanten Personen haben in der Empfehlung alle Beziehungen und Umstände offen legen, bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen, insbesondere, wenn relevante Personen ein nennenswertes finanzielles Interesse an einem oder mehreren Finanzinstrumenten, die Gegenstand der Empfehlung sind, haben oder ein erheblicher Interessenkonflikt im Zusammenhang mit einem Emittenten, auf den sich die Empfehlung bezieht, besteht. Handelt es sich bei der relevanten Person um eine juristische Person, so gilt dies auch für alle juristischen oder natürlichen Personen, die für die genannte juristische Person im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätig sind und die an der Erstellung der Empfehlung beteiligt waren. Handelt es sich bei der relevanten Person um eine juristische Person, so umfassen die gemäß diesem Absatz offen zu legenden Informationen insbesondere:

 

           1. alle Interessen oder Interessenkonflikte der relevanten Person oder ihrer verbundenen Unternehmen, die für die an der Erstellung der Empfehlung beteiligten Personen zugänglich sind oder bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie zugänglich sind;

 

           2. alle Interessen oder Interessenkonflikte der relevanten Person oder mit ihr verbundener juristischer Personen, die den Personen, die an der Erstellung der Empfehlung zwar nicht beteiligt waren, jedoch vor der Weitergabe der Empfehlung an Kunden und die Öffentlichkeit Zugang zu der Empfehlung hatten oder hätten haben können, bekannt sind.

 

Führt die Einhaltung der in diesem Absatz genannten Vorschriften dazu, dass die auf Grund dessen geforderten Offenlegungen im Vergleich zur Länge der abgegebenen Empfehlung unverhältnismäßig sind, reicht es aus, dass in der Empfehlung selbst klar und unmissverständlich auf den Ort verwiesen wird, an dem diese Offenlegungen von der Öffentlichkeit unmittelbar und leicht eingesehen werden können, zB eine direkte Internetverbindung zu der Offenlegung bei der entsprechenden Adresse der relevanten Person. Gleiches gilt im Falle nichtschriftlicher Empfehlungen. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Medienmitarbeiter, die einer gleichwertigen angemessenen Regelung – einschließlich einer gleichwertigen angemessenen Selbstkontrolle – in den jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen, sofern die genannte Regelung ähnliche Wirkungen hat, wie die in diesem Absatz.

 

(6) Wird die Empfehlung von einem unabhängigen Analysten, einem Wertpapierhaus, einem Kreditinstitut, einer verbundenen juristischen Person oder einer sonstigen relevanten Person, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, erstellt, so ist von den genannten Personen zusätzlich zu den in Abs. 5 genannten Verpflichtungen sicherzustellen, dass die nachfolgenden, ihre Interessen und Interessenkonflikte betreffenden Informationen klar und unmissverständlich in der Empfehlung offen gelegt werden:

 

           1. wesentliche Beteiligungen, die zwischen der relevanten Person oder einer verbundenen juristischen Person einerseits und dem Emittenten andererseits bestehen. Diese wesentlichen Beteiligungen umfassen mindestens folgende Fälle:

 

                a) wenn Anteile von über 5% des gesamten emittierten Aktienkapitals an dem Emittenten von der relevanten Person oder einer verbundenen juristischen Person gehalten werden oder

 

               b) wenn Anteile von über 5% des gesamten emittierten Aktienkapitals an der relevanten Person oder einer verbundenen juristischen Person von dem Emittenten gehalten werden;

 

           2. sonstige nennenswerte finanzielle Interessen, die die relevante Person oder eine verbundene juristische Person in Bezug auf den Emittenten hat;

 

           3. gegebenenfalls eine Stellungnahme dazu, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person ein Marktmacher oder Liquiditätsspender in den Finanzinstrumenten des Emittenten ist;

 

           4. gegebenenfalls eine Aussage darüber, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person in den vorangegangenen zwölf Monaten bei der öffentlichen Emission von Finanzinstrumenten des Emittenten federführend oder mitführend war;

 

           5. gegebenenfalls eine Stellungnahme zu der Frage, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person mit dem Emittenten eine sonstige Vereinbarung über die Erbringung von Investment-Banking-Dienstleistungen getroffen hat, vorausgesetzt, dies hat nicht die Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen zur Folge und die Vereinbarung war in den vorangegangenen zwölf Monaten in Kraft oder im gleichen Zeitraum erfolgte eine Entschädigung auf ihrer Grundlage;

 

           6. gegebenenfalls eine Aussage dazu, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person mit dem Emittenten eine Vereinbarung über die Erstellung von Anlageempfehlungen getroffen hat.

 

Tatsächliche organisatorische oder verwaltungstechnische Vereinbarungen innerhalb des Wertpapierhauses oder des Kreditinstituts sind zur Verhinderung oder Vermeidung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit den Empfehlungen, einschließlich Informationsschranken, in der Empfehlung generell offen zu legen. Die Vorschriften gemäß Abs. 5 zweiter Satz für die im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches für ein Wertpapierhaus oder ein Kreditinstitut tätigen natürlichen oder juristischen Personen umfasst insbesondere die Offenlegung der Frage, ob die Vergütung dieser Personen an Investment-Banking-Geschäfte des Wertpapierhauses oder des Kreditinstituts oder verbundener juristischer Personen gebunden ist. Sofern die natürlichen Personen die Anteile an dem Emittenten vor ihrer öffentlichen Emission erhalten oder erwerben, sind in der Empfehlung außerdem der Erwerbspreis und das Datum des Erwerbs offen zu legen. Wertpapierhäuser und Kreditinstitute haben vierteljährlich den Anteil aller Empfehlungen offen zu legen, die auf „Erwerb“, „Halten“, „Veräußern“ oder ähnlich lauten, sowie den Anteil der Emittenten, die den genannten Kategorien entsprechen, für die das Wertpapierhaus oder das Kreditinstitut in den vorangegangenen zwölf Monaten wesentliche Investment-Banking-Dienstleistungen erbracht hat. Führt die Einhaltung der in diesem Absatz genannten Vorschriften dazu, dass die auf Grund dessen geforderten Offenlegungen im Vergleich zur Länge der abgegebenen Empfehlung unverhältnismäßig sind, reicht es aus, in der Empfehlung selbst klar und unmissverständlich auf den Ort zu verweisen, an dem diese Offenlegung unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich ist, zB eine direkte Internetverbindung zu der Offenlegung bei der entsprechenden Adresse des Wertpapierhauses oder des Kreditinstituts. Gleiches gilt im Falle nichtschriftlicher Empfehlungen.

 

(7) Wird die von einem Dritten erstellte Empfehlung durch eine relevante Person unter deren Verantwortung weitergegeben, so hat die relevante Person ihre Identität klar und unmissverständlich in der Empfehlung anzugeben.

 

(8) Wird in für die Öffentlichkeit bestimmten Informationen die von einem Dritten erstellte Empfehlung wesentlich verändert weitergegeben, so hat derjenige, der die Empfehlung ausspricht, zu gewährleisten, dass diese Informationen einen eindeutigen Hinweis auf die im Einzelnen vorgenommenen Änderungen enthalten. Sofern die wesentliche Änderung in einer gegensätzlichen Empfehlung besteht (zB eine Empfehlung zum „Erwerb“ wird in „Halten“ oder „Veräußerung“ bzw. umgekehrt geändert), gelten die Abs. 2 bis 5 auch für die Person, die die Empfehlung weitergibt, sinngemäß. Außerdem haben relevante juristische Personen, die selbst oder über natürliche Personen eine wesentlich veränderte Empfehlung weitergeben, förmliche, schriftliche Richtlinien aufzustellen, so dass die Empfänger der wesentlich veränderten Empfehlung an die Stelle verwiesen werden können, an der sie Zugang zur Identität des Erstellers der Empfehlung, zur Empfehlung selbst und zur Offenlegung der Interessen des Erstellers oder von Interessenkonflikten erhalten können, sofern diese Angaben öffentlich zugänglich sind. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Presseberichte über von Dritten erstellte Empfehlungen, wenn diese Empfehlungen nicht wesentlich geändert wurden. Bei der Weitergabe der Zusammenfassung einer von einem Dritten erstellten Empfehlung haben die die Zusammenfassung weitergebenden relevanten Personen sicherzustellen, dass es sich um eine klare und nicht irreführende Zusammenfassung handelt, in der auf das Ausgangsdokument sowie auf den Ort verwiesen wird, an dem die mit dem Ausgangsdokument verbundenen Offenlegungen unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, sofern diese Angaben der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

 

(9) Für den Fall, dass die relevante Person ein Wertpapierhaus, ein Kreditinstitut oder eine von diesen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches beschäftigte natürliche Person ist, die Empfehlungen Dritter weitergibt, gilt:

 

           1. Die Bezeichnung der für das Wertpapierhaus oder das Kreditinstitut zuständigen Behörde wird klar und unmissverständlich angegeben.

 

           2. Hat der Ersteller der Empfehlung diese nicht bereits durch einen Informationsverbreitungskanal weitergegeben, so gelten die in Abs. 6 für die Ersteller vorgesehenen Vorschriften auch für diejenigen, die die Empfehlung weitergeben.

 

           3. Nimmt das Wertpapierhaus oder das Kreditinstitut eine wesentliche Änderung an der Empfehlung vor, so sind die für die Ersteller gemäß Abs. 2 bis 6 genannten Vorschriften einzuhalten.

 

(10) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Form und den Inhalt der gemäß dieser Bestimmung vorgesehenen Angaben festzusetzen; dabei ist auf berechtigte Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf internationale Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen.

 

Sonderbestimmungen für das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information

 

§ 48g. (1) Soweit im Folgenden nicht etwas anderes angeordnet wird, gelten für das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 (StPO).

 

(2) Die besonderen Vorschriften für das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information gelten auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand des Missbrauchs einer Insider-Information und den einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.

 

§ 48h. Das Hauptverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Im Fall des § 48b Abs. 1 2. Fall ist für die Hauptverhandlung und Urteilsfällung das Landesgericht als Schöffengericht zuständig.

 

§ 48i. (1) Die Staatsanwaltschaft hat zur Aufklärung des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 48q zu beauftragen; in diesem Fall wird die FMA im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) tätig.

 

(2) Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft hat jedoch die Kriminalpolizei einzuschreiten, wenn dies auf Grund der durchzuführenden Ermittlungen, insbesondere deren Art und Umfang, zweckmäßig erscheint. Dies ist insbesondere bei der Durchführung von Sicherstellungen, Beschlagnahmen, Festnahmen und Durchsuchungen der Fall. Gleiches gilt, wenn die FMA nicht rechtzeitig einschreiten kann oder der aufzuklärende Sachverhalt auch den Tatbestand einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung erfüllen könnte.

 

(3) Die FMA hat der Staatsanwaltschaft Wien schriftlich oder im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung zu berichten, wenn und sobald sie vom Verdacht des Missbrauchs einer Insider-Information durch eine bestimmte Person Kenntnis erlangt. Ermittlungen zur unmittelbaren Klärung des Sachverhalts und Tatverdachts hat sie – unbeschadet der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach § 48q – nur soweit durchzuführen, als sie damit durch die Staatsanwaltschaft beauftragt wird.

 

(4) Die FMA hat der Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub über den Fortschritt und das Ergebnis der von ihr durchgeführten Ermittlungen zu berichten. Wurde die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragt, so ist der FMA Gelegenheit zur Teilnahme an den Ermittlungen zu geben. Sind jedoch bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Amtshandlungen durchzuführen, so ist die FMA ohne unnötigen Aufschub von den Ermittlungen der Kriminalpolizei zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen.

 

(5) Bei den Amtshandlungen der FMA, die sie gemäß Abs. 1 im Dienste der Strafrechtspflege vornimmt, gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO).

 

§ 48k. (1) Der FMA kommt im Ermittlungsverfahren, in dem sie nicht mit Ermittlungen beauftragt wurde, sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information die Stellung eines Privatbeteiligten zu.

 

(2) Außer den Rechten des Opfers, des Privatbeteiligten und des Subsidiaranklägers hat die FMA noch folgende Rechte:

 

           1. Sie kann im gleichen Umfang wie die Staatsanwaltschaft gerichtliche Entscheidungen bekämpfen und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen,

 

           2. ihre Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht der Unterschrift eines Verteidigers,

 

           3. die Anberaumung von Haftverhandlungen (§§ 175 und 176 StPO), die Freilassung des Beschuldigten und die Anberaumung von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen,

 

           4. ihre Vertreter können bei Haftverhandlungen und bei mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren das Wort ergreifen und Anträge stellen,

 

           5. die Akteneinsicht (§ 68 StPO) darf nicht verweigert oder beschränkt werden.

 

(3) Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (§ 72 Abs. 2 und 3 StPO) ist gegenüber der FMA als Ankläger ausgeschlossen.

 

§ 48l. Der FMA sind gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, die ihr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen sind, grundsätzlich ohne Zustellnachweis zuzustellen. Die Ladung zur Hauptverhandlung, gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, gegen die der FMA ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zusteht, sind ihr mit Zustellnachweis (§§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zuzustellen oder durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) zu übermitteln.

 

§ 48m. Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information ein oder tritt sie von der Verfolgung einer solchen Tat zurück, so hat sie die FMA davon zu verständigen (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat das Gericht die FMA über die Beendigung des Strafverfahrens zu verständigen.

 

§ 48n. Vor einer Mitteilung nach den §§ 200 Abs. 4, 201 Abs. 4 oder 203 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die FMA zu hören. Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Missbrauchs einer Insider-Information abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, so ist die FMA berechtigt, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 StPO zu beantragen.

 

§ 48o. Jeder Strafantrag und jede Anklageschrift wegen des Missbrauchs einer Insider-Information ist auch der FMA zuzustellen; die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht auch eine Ausfertigung des Strafantrages bzw. der Anklageschrift für die FMA zu überreichen.

 

§ 48p. (1) Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören auch die Auslagen, die der FMA als Privatbeteiligter oder Subsidiarankläger erwachsen; sie fallen nicht unter die Pauschalkosten.

 

(2) Die Kosten, die der FMA im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 381 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 StPO besonders zu ersetzen sind.

 

(3) Der FMA werden nur Barauslagen und außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach § 5 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, gebühren.

 

Überwachungsbefugnisse der FMA

 

§ 48q. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden hat die FMA die Einhaltung der §§ 48a bis 48f zu überwachen. Für diese Zwecke ist sie berechtigt:

 

           1. Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten,

 

           2. von jedermann Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen,

 

           3. Ermittlungen vor Ort durchzuführen,

 

           4. bereits zum Akt genommene Ergebnisse der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Überwachung von Nachrichten (§ 134 Z 5 und 145 StPO) einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten (§ 140 Abs. 3 StPO).

 

(2) Die FMA hat bei ihrer Dienststelle ein Büro für Zwecke der Konsultation der Marktteilnehmer bei etwaigen Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften einzurichten.

 

(3) Die FMA kann im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Marktmanipulation und Insiderhandel das Börseunternehmen beauftragen, den Handel mit den betreffenden Finanzinstrumenten auszusetzen. In einem Verfahren nach § 48c kann die FMA für die Dauer des Verfahrens ein Verbot der Ausübung einer Berufstätigkeit des Beschuldigten verhängen, soferne der Beschuldigte dringend tatverdächtig ist, diese Berufstätigkeit mit dem vom Verfahren betroffenen Delikt in Zusammenhang steht und, wenn die Gefahr besteht, der Beschuldigte könnte sonst die Tat wiederholen.

 

(4) Die FMA kann Amtshandlungen, die wegen Verstößen gegen die §§ 48a bis 48f gesetzt wurden, nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

 

           1. Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Betroffenen zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt, oder die FMA hat in Medien publizierte falsche Informationen richtig zu stellen, oder es ist Gefahr im Verzug.

 

           2. Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.

 

           3. Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn

 

                a) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden würde oder

 

               b) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde oder

 

                c) durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.

 

(4a) Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 4 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 4 bekannt gemacht worden ist, aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

 

(5) Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

 

(6) Die FMA hat der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen zu allen gemäß § 48 Abs. 1 Z 2, § 48c sowie § 48q Abs. 3 und 4 dieses Paragraphen ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und von ihr verhängten Sanktionen zu übermitteln. Hat die FMA eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Sanktion gemäß Abs. 4 der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig darüber.

 

§ 48r. (1) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß den Richtlinien (EG) Nr. 2003/6, 2003/124, 2003/125 und 2004/72, gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2273/2003 und Nr. 1031/2010 oder gemäß §§ 48a bis 48q erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten und kann ihrerseits Amtshilfe in Anspruch nehmen. Die FMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten tauschen Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen zusammen.

 

(1a) Die FMA arbeitet gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke der Richtlinie 2003/6/EG mit der ESMA zusammen. Die FMA stellt weiters der ESMA gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

 

(2) Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen unverzüglich alle Informationen zu übermitteln, die zu dem in Abs. 1 genannten Zweck notwendig sind. Sofern erforderlich, hat die FMA, an die sich das Auskunftsbegehren richtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die angeforderten Informationen zu erlangen. Ist die FMA nicht in der Lage, die angeforderte Information unverzüglich zu liefern, so hat sie der ersuchenden zuständigen Behörde die Gründe hiefür mitzuteilen. Auf die gleiche Weise über deren Ersuchen an die FMA von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelte Informationen unterliegen dem Amtsgeheimnis. Die FMA kann die Übermittlung der angeforderten Informationen ablehnen,

 

           1. wenn die Weitergabe der Informationen die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnte,

 

           2. wenn auf Grund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem österreichischen Gericht anhängig ist oder

 

           3. wenn gegen die genannten Personen auf Grund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil eines österreichischen Gerichts ergangen ist.

 

In diesem Fall hat sie dies der ersuchenden zuständigen Behörde mitzuteilen und ihr möglichst genaue Informationen über das betreffende Verfahren oder Urteil zu übermitteln.

 

Die FMA ist berechtigt, bei den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Auskünfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 einzuholen. Die FMA kann, wenn ihrem Auskunftsersuchen nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder das abgelehnt wurde, die ESMA mit dieser Ablehnung oder Nichtfolgeleistung innerhalb einer angemessenen Frist befassen.

 

Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen von Strafverfahren darf die FMA die nach Abs. 1 erhaltenen Informationen ausschließlich in Erfüllung ihrer Aufgabe im Rahmen dieses Bundesgesetzes sowie in mit der Erfüllung dieser Aufgabe verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Gibt jedoch die zuständige Behörde, die eine Information übermittelt hat, ihre Zustimmung, so darf die FMA sie zu anderen Zwecken verwenden oder den zuständigen Behörden anderer Staaten übermitteln, soferne dies nach innerstaatlichen Vorschriften, insbesondere nach §§ 1, 6 und 12f DSG 2000 in Betracht kommt.

 

(3) Ist die FMA überzeugt, dass Verstöße gegen die Richtlinie 2003/6/EG im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgen oder erfolgt sind oder dass Finanzinstrumente, die auf einem geregelten Markt in einem anderen Mitgliedstaat gehandelt werden, durch Handlungen betroffen sind, so hat sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats so konkret wie möglich mitzuteilen. Sollte die FMA ihrerseits eine derartige Mitteilung erhalten, hat sie hierauf die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Sie hat die mitteilende zuständige Behörde über die Ergebnisse und soweit möglich über wichtige Zwischenergebnisse zu unterrichten. Die Befugnisse der zuständigen Behörde, von der die Information stammt, bleiben von diesem Absatz unberührt. Die gemäß Art. 10 der Richtlinie 2003/6/EG örtlich zuständigen Behörden konsultieren einander zu den beabsichtigten Folgemaßnahmen.

 

(4) Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, in dessen Hoheitsgebiet Ermittlungen durchzuführen. Ebenso hat sie solchen Ersuchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu entsprechen. Ferner kann die FMA die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten darum ersuchen, dass es ihrem eigenen Personal gestattet wird, das Personal der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats bei den Ermittlungen zu begleiten. Ebenso hat sie solchen Ersuchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu entsprechen. Die Ermittlungen unterliegen dabei voll und ganz der Kontrolle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden. Die FMA kann es ablehnen, einem Ermittlungsersuchen gemäß diesem Absatz nachzukommen oder einem Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats gemäß diesem Absatz stattzugeben, das eigene Personal durch Personal jener Behörde begleiten zu lassen, wenn derartige Ermittlungen die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnten oder wenn auf Grund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem österreichischen Gericht anhängig ist oder wenn gegen die betreffenden Personen auf Grund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil eines österreichischen Gerichts ergangen ist. In diesem Fall hat sie dies der ersuchenden zuständigen Behörde entsprechend mitzuteilen und ihr möglichst genaue Informationen über das betreffende Verfahren oder Urteil zu übermitteln. Die FMA kann, wenn eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates ihrem Ersuchen um Einleitung von Ermittlungen oder Erteilung der Erlaubnis, dass ihre Bediensteten die Bediensteten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats begleiten dürfen, nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wird oder abgelehnt wurde, die ESMA mit dieser Ablehnung oder Nichtfolgeleistung innerhalb einer angemessenen Frist befassen.

 

§ 48s. Alle Kreditinstitute im Sinne des KWG, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015 und Pensionskassen im Sinne des PKG, BGBl. Nr. 281/1990, jeweils in der geltenden Fassung, haben zur Hintanhaltung von Insidergeschäften die in § 82 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zu treffen.

 

Strafzinsen

Strafzinsen

§ 48t. (1) Die FMA hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben:

§ 48x. (1) Die FMA hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben:

           1. 1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß § 18 Z 4 im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch 70 Euro;

           1. 1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß § 18 Z 4 im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch 70 Euro;

           2. 0,3 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (§ 26 Abs. 3) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag mindestens jedoch 250 Euro; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 0,6 vH pro Tag.

           2. 0,3 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (§ 26 Abs. 3) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag mindestens jedoch 250 Euro; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 0,6 vH pro Tag.

(2) Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der FMA die nach Abs. 1 maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der FMA die nach Abs. 1 maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Die gemäß Abs. 1 vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Bund zu.

(3) Die gemäß Abs. 1 vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Bund zu.

Leerverkäufe und Credit Default Swaps

Leerverkäufe und Credit Default Swaps

§ 48u. (1) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. Nr. L 86 vom 24.03.2012, S. 1) und nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zu überwachen. Die FMA ist insbesondere ermächtigt, Maßnahmen gemäß Art. 13 Abs. 3, 14 Abs. 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 oder 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.

§ 48y. (1) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. Nr. L 86 vom 24.03.2012, S. 1) und nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zu überwachen. Die FMA ist insbesondere ermächtigt, Maßnahmen gemäß Art. 13 Abs. 3, 14 Abs. 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 oder 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.

(1a) Ist die Kundmachung einer Verordnung, mit der Maßnahmen gemäß Abs. 1 festgesetzt werden, im Bundesgesetzblatt nicht zeitgerecht möglich, so ist die Verordnung auf den Seiten der FMA im Internet kundzumachen. Wenn die Kundmachung der Verordnung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Verlautbarung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk, zu erfolgen. Hängt die Wirksamkeit der Maßnahme von ihrem unverzüglichen Inkrafttreten ab, kann in der Verordnung bestimmt werden, dass sie unmittelbar mit dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung in Kraft tritt.

(1a) Ist die Kundmachung einer Verordnung, mit der Maßnahmen gemäß Abs. 1 festgesetzt werden, im Bundesgesetzblatt nicht zeitgerecht möglich, so ist die Verordnung auf den Seiten der FMA im Internet kundzumachen. Wenn die Kundmachung der Verordnung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Verlautbarung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk, zu erfolgen. Hängt die Wirksamkeit der Maßnahme von ihrem unverzüglichen Inkrafttreten ab, kann in der Verordnung bestimmt werden, dass sie unmittelbar mit dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung in Kraft tritt.

(2) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 berechtigt:

(2) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 berechtigt:

           1. die in § 48q Abs. 1 Z 1 bis 4 bestimmten Befugnisse auszuüben;

           1. die in § 48b Abs. 1, 2, 4 und 6 bestimmten Befugnisse auszuüben;

           2. bei Verletzung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 jedermann unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.

           2. bei Verletzung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 jedermann unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.

(3) Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 oder Maßnahmen der FMA gemäß Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 oder Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären. § 48q Abs. 4 und 4a ist in Bezug auf eine Amtshandlung oder eine Sanktion wegen Verstößen nach diesem Absatz sinngemäß anzuwenden.

(3) Wer gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 oder Maßnahmen der FMA gemäß Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 oder 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Das VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA gemäß § 48e Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 als verfallen zu erklären. § 48j ist in Bezug auf eine Amtshandlung oder eine Sanktion wegen Verstößen nach diesem Absatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die FMA diese Amtshandlungen oder Sanktionen veröffentlichen kann.

(4) Die FMA übermittelt der ESMA jährlich einen zusammenfassenden Bericht über alle gemäß Abs. 3 verhängten Sanktionen und ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen. Im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung gemäß Abs. 3 letzter Satz informiert die FMA zur gleichen Zeit die ESMA darüber.

(4) Die FMA übermittelt der ESMA jährlich einen zusammenfassenden Bericht über alle gemäß Abs. 3 verhängten Sanktionen und ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen. Im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung gemäß Abs. 3 letzter Satz informiert die FMA zur gleichen Zeit die ESMA darüber.

§ 82. (1) – (4) …

§ 82. (1) – (4) …

(5) Jeder Emittent hat zur Hintanhaltung von Insidergeschäften

(5) Emittenten gemäß Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie alle Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, und Pensionskassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, jeweils in der geltenden Fassung, haben zur Hintanhaltung von Insidergeschäften

           1. seine Dienstnehmer und sonst für ihn tätigen Personen über das Verbot des Mißbrauchs von Insiderinformationen (§ 48a) zu unterrichten,

           1. seine Dienstnehmer und sonst für ihn tätigen Personen über das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen (Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) zu unterrichten,

           2. – 3. …

           2. – 3. …

(6) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein gemäß Abs. 4 veröffentlichter Jahresfinanzbericht einschließlich des Bestätigungsvermerks öffentlich zugänglich bleiben muss. Weiters ist sie ermächtigt, durch Verordnung Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen gemäß Abs. 5 Z 2 sowie für organisatorische Maßnahmen gemäß Z 3 zu regeln. Diese Grundsätze haben unter Beachtung des 2. Hauptstücks des WAG 2007 der Möglichkeit der Entstehung von Sachverhalten gemäß § 48b entgegenzuwirken und zur Nachvollziehbarkeit solcher Sachverhalte beizutragen.

(6) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein gemäß Abs. 4 veröffentlichter Jahresfinanzbericht einschließlich des Bestätigungsvermerks öffentlich zugänglich bleiben muss. Weiters ist sie ermächtigt, durch Verordnung Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen gemäß Abs. 5 Z 2 sowie für organisatorische Maßnahmen gemäß Z 3 zu regeln. Diese Grundsätze haben unter Beachtung des 2. Hauptstücks des WAG 2007 der Möglichkeit der Entstehung von Sachverhalten gemäß § 48k bis 48n entgegenzuwirken und zur Nachvollziehbarkeit solcher Sachverhalte beizutragen.

(7) Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat die nach § 48d zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der FMA und dem Börseunternehmen mitzuteilen. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Art der Übermittlung zu regeln, wobei im Interesse der raschen Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden können.

(7) Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat die nach Art. 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der FMA und dem Börseunternehmen mitzuteilen. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Art der Übermittlung zu regeln, wobei im Interesse der raschen Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden können.

(8) Die Veröffentlichung nach Abs. 4, § 48d, § 87 Abs. 1 und 6, § 89 sowie § 93 Abs. 1 bis 5 sowie die Angabe des gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c oder lit. d gewählten Herkunftsmitgliedstaates ist über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest innerhalb der Europäischen Union verbreitet ist, vorzunehmen. Welche Informationsverbreitungssysteme diese Anforderungen erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt.

(8) Die Veröffentlichung nach Abs. 4, Art. 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, § 87 Abs. 1 und 6, § 89 sowie § 93 Abs. 1 bis 5 sowie die Angabe des gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c oder lit. d gewählten Herkunftsmitgliedstaates ist über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest innerhalb der Europäischen Union verbreitet ist, vorzunehmen. Welche Informationsverbreitungssysteme diese Anforderungen erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt.

(8a) – (11) …

(8a) – (11) …

§ 96a. (1) – (2) …

§ 96a. (1) – (2) …

(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 48, 48c und 95a gilt anstelle der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 48, 48c bis 48e und 95a gilt anstelle der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

 

(4) Bei Ermittlungen vor Ort gemäß § 48b Abs. 1 oder § 86 Abs. 6 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 4 BWG anzuwenden.

§ 101. Mit der Vollziehung

§ 101. Mit der Vollziehung

           1. der §§ 13 Abs. 2, 27, 28 und 48b ist der Bundesminister für Justiz;

           1. der §§ 13 Abs. 2, 27, 28 und 48k bis 48n ist der Bundesminister für Justiz;

           2. der §§ 29 bis 31 und § 48a Abs. 1 Z 1 lit. b ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

           2. der §§ 29 bis 31 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

           3. der §§ 60 Abs. 5, 63 Abs. 2 zweiter Satz und 64 a ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

           3. der §§ 48o bis 48v, 60 Abs. 5, 63 Abs. 2 zweiter Satz und 64 a ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

           4. …

           4. …

§ 101a. (1) – (8) …

§ 101a. (1) – (8) …

 

(9) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2014/65/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 18.03.2015 S. 38, anzuwenden.

 

(10) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 95/46/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1, anzuwenden.

 

(11) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2012/30/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2012/30/EU zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise des Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Einhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmung gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 74, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, anzuwenden.

 

Übergangsbestimmung

 

§ 101d. Die §§ 48b und 48c in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2016, sind auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden.

§ 102. (1) – (42) …

§ 102. (1) – (42) …

 

(43) § 14 Abs. 1 Z 4, § 25a Abs. 3, § 48 Abs. 1 Z 2, § 48 Abs. 1 Z 6 lit. b, §§ 48a bis 48s samt Überschriften, §§ 48t bis 48w samt Überschriften, § 48y Abs. 2 Z 1, § 48y Abs. 3, der Einleitungsteil des § 82 Abs. 5, § 82 Abs. 5 Z 1, § 82 Abs. 6 bis 8, § 96a Abs. 3 Z 1, § 96a Abs. 4, § 101 Z 1 bis 3, § 101a Abs. 9 bis 11, § 101d samt Überschrift und § 104 samt Überschrift treten an dem auf den Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 folgenden Tag in Kraft.

 

Umsetzung von Unionsrecht

 

§ 104. Die §§ 48a bis 48w in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 dienen der Umsetzung

 

           1. der Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsrichtlinie), ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 179,

 

           2. der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung), und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinie 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1und

 

           3. der Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hinsichtlich der Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen diese Verordnung, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2015 S. 126.

Artikel 2

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

§ 23. Für die Zwecke der §§ 24 und 37 ist ein „persönliches Geschäft“ ein Geschäft mit einem Finanzinstrument, das von einer relevanten Person für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter getätigt wird und

§ 23. Für die Zwecke der §§ 24 und 37 ist ein „persönliches Geschäft“ ein Geschäft mit einem Finanzinstrument, das von einer relevanten Person für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter getätigt wird und   

           1. …

           1. …

           2. …

           2. …

                a) …

                a) …

               b) einer Person, zu der sie eine familiäre Bindung im Sinne des § 48a Abs. 1 Z 9 lit. a bis c BörseG oder eine enge Verbindung hat,

               b) einer Person, zu der sie eine familiäre Bindung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 26 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1 oder eine enge Verbindung hat,

                c) …

                c) …

§ 24. (1) …

§ 24. (1) …

           1. …

           1. …

                a) die Person darf das Geschäft gemäß den §§ 48b bis 48d BörseG oder einer in einem anderen Mitgliedstaat auf Grund der Richtlinie 2003/6/EG erlassenen Vorschrift nicht tätigen;

                a) Die Person darf das persönliche Geschäft nicht tätigen, das gegen ein Verbot gemäß Art. 8, 10 oder 12 oder dem Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt;

               b) – c) …

               b) – c) …

           2. – 3. …

           2. – 3. …

(2) – (3)…

(2) – (3)…

§ 91. (1) – (3) …

§ 91. (1) – (3) …

(4) Die FMA ist zur Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG 2000 ermächtigt, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Bundesgesetz und dem BörseG übertragenen Aufgaben in folgenden Bereichen ist:

(4) Die FMA ist zur Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG 2000 ermächtigt, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Bundesgesetz und dem BörseG übertragenen Aufgaben in folgenden Bereichen ist:

           1. – 9. …

           1. – 9. …

         10. Verwaltungsstrafen gemäß §§ 94 und 95 und gemäß §§ 44, 48 und 48c BörseG;

         10. Aufsichtsbehördliche Maßnahmen und Verwaltungsstrafen gemäß §§ 94 und 95 und gemäß §§ 44 und 48 sowie §§ 48c bis 48f BörseG;

         11. Ermittlungen gemäß Abs. 3 und 7 § 48q Abs. 1 BörseG, § 86 Abs. 6 BörseG, § 8a Abs. 2 KMG und § 22b FMABG;

        11. Ermittlungen gemäß Abs. 3 und 7, § 48b BörseG, § 86 Abs. 6 BörseG, § 8a Abs. 2 KMG und § 22b FMABG;

         12. Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß §§ 97 bis 101 oder gemäß §§ 47a, 48r und § 86 Abs. 8 und 9 BörseG oder im Wege des § 21 FMABG erlangt wurden;

         12. Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß §§ 97 bis 101 oder gemäß §§ 47a und § 86 Abs. 8 und 9 BörseG oder Art. 26 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder im Wege des § 21 FMABG erlangt wurden;

         13. …

         13. …

(5) – (8) …

(5) – (8) …

§ 98. (1) Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen. Im Falle von Wertpapierfirmen, die Fernmitglieder eines geregelten Marktes in Österreich sind, kann die FMA sich auch direkt an diese wenden, wobei sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Fernmitglieds davon in Kenntnis setzt. Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so hat sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig zu werden, indem sie

§ 98. (1) Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen. Im Falle von Wertpapierfirmen, die Fernmitglieder eines geregelten Marktes in Österreich sind, kann die FMA sich auch direkt an diese wenden, wobei sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Fernmitglieds davon in Kenntnis setzt. Im Falle eines Rechtsträgers, der seinen satzungsmäßigen oder ihren Hauptverwaltungssitz in Österreich hat und der Fernmitglied eines geregelten Marktes in einem anderen Mitgliedstaat ist, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des geregelten Marktes sich direkt an die Wertpapierfirma wenden, wobei sie die FMA davon unverzüglich in Kenntnis setzt. Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so hat sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig zu werden, indem sie

           1. – 3. …

           1. – 3. …

(2) – (5) …

(2) – (5) …

Artikel 3

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

§ 18. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie für die Verwaltungsgesellschaft ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von § 48a Abs. 1 Z 1 Börsegesetz 1989 – BörseG (BGBl. Nr. 555/1989) oder zu anderen vertraulichen Informationen über OGAW oder über die mit oder für OGAW getätigten Geschäfte haben, daran hindern sollen,

§ 18. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie für die Verwaltungsgesellschaft ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1 oder zu anderen vertraulichen Informationen über OGAW oder über die mit oder für OGAW getätigten Geschäfte haben, daran hindern sollen,

           1. …

           1. …

                a) Die Person darf das persönliche Geschäft gemäß den §§ 48b bis 48d BörseG oder einer in einem anderem Mitgliedstaat aufgrund der Richtlinie 2003/6/EG erlassenen Vorschrift nicht tätigen;

                a) Die Person darf das persönliche Geschäft nicht tätigen, das gegen ein Verbot gemäß Art. 8, 10 oder 12 oder dem Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt;

               b) – c) …

               b) – c) …

           2. – 3. …

           2. – 3. …

(2) – (4) …

(2) – (4) …

§ 145. (1) …

§ 145. (1) …

           1. – 8. …

           1. – 8. …

           9. Ermittlungen gemäß §§ 147 bis 149 und 157, 158, 161 und 162 dieses Bundesgesetzes, § 48q Abs. 1 oder § 86 Abs. 6 BörseG, § 70 BWG, § 91 WAG 2007, § 8a Abs. 2 KMG und § 22b FMABG;

           9. Ermittlungen gemäß §§ 147 bis 149 und 157, 158, 161 und 162 dieses Bundesgesetzes, § 48b oder § 86 Abs. 6 BörseG, § 70 BWG, § 91 WAG 2007, § 8a Abs. 2 KMG und § 22b FMABG;

         10. Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung, den §§ 157, 158, 160 bis 162 dieses Bundesgesetzes oder gemäß §§ 47a, 48r und 86 Abs. 8 und 9 Börsegesetz 1989 oder im Wege des § 21 FMABG erlangt wurden;

         10. Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung, den §§ 157, 158, 160 bis 162 dieses Bundesgesetzes oder gemäß §§ 47a und 86 Abs. 8 und 9 Börsegesetz 1989 oder Art. 26 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder im Wege des § 21 FMABG erlangt wurden;

         11. – 15. …

         11. – 15. …

(2) – (5) …

(2) – (5) …

Artikel 4

Änderung des Übernahmegesetzes

§ 5. (1) Der Bieter hat für Geheimhaltung zu sorgen, um ein vorzeitiges und ungleichmäßiges Bekanntwerden seiner Überlegungen und seiner Absicht, ein Angebot zu stellen, zu verhindern; dasselbe gilt sinngemäß für Überlegungen und die Absicht, Tatsachen herbeizuführen, die den Bieter zur Stellung eines Angebots verpflichten. Der Bieter hat insbesondere alle für ihn im Zusammenhang mit dem Übernahmeverfahren tätigen Personen über ihre Geheimhaltungspflichten und das Verbot des Mißbrauchs von Insiderinformationen (§ 48b BörseG) zu unterrichten, interne Richtlinien für die Informationsweitergabe zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen sowie geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der Weitergabe von Insiderinformationen und ihrer mißbräuchlichen Verwendung zu treffen.

§ 5. (1) Der Bieter hat für Geheimhaltung zu sorgen, um ein vorzeitiges und ungleichmäßiges Bekanntwerden seiner Überlegungen und seiner Absicht, ein Angebot zu stellen, zu verhindern; dasselbe gilt sinngemäß für Überlegungen und die Absicht, Tatsachen herbeizuführen, die den Bieter zur Stellung eines Angebots verpflichten. Der Bieter hat insbesondere alle für ihn im Zusammenhang mit dem Übernahmeverfahren tätigen Personen über ihre Geheimhaltungspflichten und das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen gemäß Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1) zu unterrichten, interne Richtlinien für die Informationsweitergabe zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen sowie geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der Weitergabe von Insiderinformationen und ihrer missbräuchlichen Verwendung zu treffen.

(2) – (4) …

(2) – (4) …