Bundesgesetz mit dem das Tuberkulosegesetz und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Gesundheit

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Das Tuberkulosegesetz stammt zum Großteil aus dem Jahre 1968 und haben sich seither sowohl die epidemiologischen Voraussetzungen als auch die menschenrechtlichen Standards für freiheitsbeschränkende Maßnahmen wesentlich geändert. Darüber hinaus ist es auf Grund geänderter klimatischer Bedingungen zum Zweck der epidemiologischen Überwachung erforderlich, bisher unbeachtete Erkrankungen der Meldepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 zu unterwerfen.

 

Ziel(e)

Dieses Bundesgesetz dient der Anpassung an die geänderten epidemiologischen Umstände hinsichtlich Tuberkulose und werden zudem die sich aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, ergebenden Anforderungen im Zusammenhang mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen umgesetzt. Ferner sollen die meldepflichtigen Erkrankungen nach dem Epidemiegesetz 1950 den geänderten klimatischen Bedingungen angepasst werden.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Nunmehr wird eine explizite Meldepflicht für Labors, die einen positiven Nachweis eines dem Mykobakterium-tuberkulosis-Komplex zuzählenden Erregers festgestellt haben, vorgesehen. Ferner hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei erhöhter Erkrankungsgefahr über die Möglichkeit einer Infektionsprophylaxe oder präventiven Therapie aufzuklären. Die Durchführung der Therapie, die Abklärung des Therapiestatus nach sechs Monaten und erforderlichenfalls in weiteren sechsmonatigen Abständen ist bei Tuberkulosekranken zu überwachen.

Die Belehrung der erkrankten Personen durch die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Hinkunft umfassender zu erfolgen, weil in jedem Fall auch über die Rechtsfolgen für uneinsichtige Tuberkulosekranke aufzuklären ist. Dies gilt auch für krankheitsverdächtige Personen, die sich der endgültigen diagnostischen Abklärung entziehen wollen. Die Dokumentationspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden wird vereinheitlicht.

Darüber hinaus werden Chikungunya-Fieber, Dengue-Fieber, Zika-Virus-Infektionen und Hanta-Virus-Infektionen der Meldepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterworfen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung der Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der gesamten Bevölkerung unter besonderer Berücksichtigung von Infektionskrankheiten, chronischen und psychischen Erkrankungen sowie unter Bedachtnahme spezieller Zielgruppen (zB. Kinder)" der Untergliederung 24 Gesundheit im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Mehrbelastungen für die Bezirksverwaltungsbehörden ergeben sich daraus, dass in Zukunft mit in etwa 40 Meldungen von Hanta-Virus-Infektionen pro Jahr zu rechnen ist.

Mögliche Mehrbelastungen im gerichtlichen Verfahren zur Anhaltung uneinsichtiger Tuberkulosekranker sind vernachlässigbar, weil - nach den bisherige Erfahrungen - lediglich mit durchschnittlich einem Verfahren pro Jahr zu rechnen ist.

Mehrkosten ergeben sich daraus, dass die an Tuberkulose erkrankten Personen nunmehr nicht nur über ihre Verhaltenspflichten und ihre Behandlungspflicht zu belehren sind, sondern auch über die Rechtsfolge einer Verletzung dieser Pflichten, nämlich die Möglichkeit der gerichtlichen Anhaltung. Es wird davon ausgegangen, dass diese zusätzliche Belehrung etwa 10 Minuten in Anspruch nimmt. Bei angenommenen ca. 600 Fällen jährlich (2014 gab es 582 Fälle, 2015 583 Fälle) ergibt dies einen zeitlichen Mehraufwand von 100 Stunden.

Neu ist auch die Belehrung von krankheitsverdächtigen Personen, die sich der endgültigen diagnostischen Abklärung entziehen, über die Möglichkeit einer gerichtlichen Anhaltung. Es wird von 20 Fällen pro Jahr ausgegangen, woraus sich eine zeitliche Mehrbelastung von ca. 4 Stunden ergibt. Unter Heranziehung der Stundenkosten für einen Bediensteten VD-Höherer Dienst 2 verursacht dies Mehrkosten von insgesamt 7540 €.

Die Belehrung muss in einer für den Betroffenen verständlichen Sprache erfolgen, was erforderlichenfalls die Beiziehung von Dolmetschern erfordert. Für die Belehrung insgesamt (§ 9 Abs. 1 Z 7 und 8) wird von einem Zeitaufwand von einer Stunde ausgegangen. Von den 582 Erkrankungsfällen betrafen 2014 249 Fälle österreichische Staatsbürger und 9 Fälle deutsche Staatsbürger, während 324 Fälle sonstige ausländische Staatsbürger betrafen (Quelle: Tuberkulose-Jahresbericht 2014 der nationalen Referenzzentrale). Auf Basis dieser Datenlage wird davon ausgegangen, dass in ca. 330 Erkrankungsfällen pro Jahr eine Belehrung mit Dolmetscher erforderlich sein wird. Dazu werden noch die 20 Fälle an ansteckungsverdächtigen Tuberkulosen dazugerechnet, die sich der diagnostischen Abklärung entziehen. Nach der (unverbindlichen) Richtlinie des Österreichischen Übersetzer- und Dolmetscherverbandes Universitas werden für Kurzeinsätze von bis zu einer Stunde durchschnittlich 230 bis 250 € verlangt. An Dolmetschkosten ist daher mit 87.500 € zu rechnen.

 

Der Rechtszug gegen einen Absonderungsbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde nach Epidemiegesetz geht derzeit an das Landesverwaltungsgericht. Mehrbelastungen durch die zukünftige Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle von Absonderungen nach dem Epidemiegesetz sind daher nicht zu erwarten. Überdies hat bisherige Vollzugserfahrung mit Absonderungsmaßnahmen nach § 7 Epidemiegesetz gezeigt, dass von diesem Instrumentarium eher selten Gebrauch gemacht werden muss. Vielfach sind die betroffenen Personen in der Regel krank und sehen daher ein, dass sie Spitalsbehandlung benötigen und sehen daher auch die Notwendigkeit einer Absonderung ein.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Nettofinanzierung Länder

‑11

‑11

‑11

‑11

‑12

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Rechtsvorschriften fallen nicht in den Anwendungsbereich der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Körperschaft

in Tsd. €

VBÄ

in Tsd. €

VBÄ

in Tsd. €

VBÄ

in Tsd. €

VBÄ

in Tsd. €

VBÄ

Länder

8

0

8

0

8

0

9

0

9

0

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Maßnahme / Leistung

Körper-schaft

Verwgr.

Fallzahl

Zeit in h

Fallzahl

Zeit in h

Fallzahl

Zeit in h

Fallzahl

Zeit in h

Fallzahl

Zeit in h

 

Länder

VB-VD-Höh. Dienst 1 v1/5-v1/7

2

3,0

2

3,0

2

3,0

2

3,0

2

3,0

 

 

VD-Höherer Dienst 2 A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; PF 1/S

620

0,2

620

0,2

620

0,2

620

0,2

620

0,2

 

Nach Einschätzung des Bundesministeriums für Gesundheit ist mit in etwa 40 Fällen von Hanta-Virus-Infektionen pro Jahr zu rechnen. Die Durchführung von Maßnahmen ist jedoch lediglich im Falle eines Ausbruchs - hierfür sind zwei zueinander in zeitlichem, örtlichem und inhaltlichem Zusammenhang stehende Fälle ausreichend - erforderlich. Da die in diesen Fällen notwendigen Vorkehrungen in Abhängigkeit der jeweiligen Umstände sehr umfangreich sein können, würde hierfür ein Zeitaufwand von jeweils drei Stunden angenommen.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft

2016

2017

2018

2019

2020

Länder

2.808

2.864

2.921

2.979

3.039

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 73651607).