1188 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 und das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz geändert werden, ein Bundesgesetz zur Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 erlassen und die Pensionsdatenübermittlungsverordnung – Post aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2016)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1              Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4              Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5              Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6              Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

7              Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

8              Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

9              Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

10            Änderung des Pensionsgesetzes 1965

11            Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

12            Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

13            Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

14            Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

15            Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

16            Bundesgesetz zur Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981

17            Aufhebung der Pensionsdatenübermittlungsverordnung - Post

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.“

2. § 4a samt Überschrift entfällt.

3. In § 13 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung wird vor dem Punkt der Klammerausdruck „(„gesetzliches Pensionsalter“)“ eingefügt.

4. Die §§ 15b und 15c samt Überschriften lauten:

„Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten („Schwerarbeitspension“)

§ 15b. (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.

(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des zweiten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(5) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.

(6) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“)

§ 15c. (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie oder er ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.

(2) § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.“

5. In § 20 Abs. 3b Z 2 und § 61 Abs. 4 wird das Wort „Siebzehnfache“ durch das Wort „Zwanzigfache“ ersetzt.

6. In § 20 Abs. 4 zweiter Satz wird das Wort „Sechzigstel“ durch das Wort „Achtundvierzigstel“ ersetzt.

7. In § 47 letzter Satz wird der Ausdruck „AVG“ durch das Zitat „Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991,“ ersetzt.

8. Dem § 78d wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Beamtin oder der Beamte hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

9. In § 105 Z 1 wird das Zitat „79a“ durch „79“ ersetzt.

10. Dem § 118 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.“

11. Dem § 124 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Dienstbehörde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen.“

12. Die Überschrift zu § 125b lautet:

„Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen“

13. In § 125b Abs. 1 entfällt das Wort „minderjährigen“.

14. In § 125b Abs. 2 wird die Wortfolge „des minderjährigen“ durch die Wortfolge „eines minderjährigen“ ersetzt.

15. Dem § 126 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Eine Beschwerdevorentscheidung ist der Dienstbehörde zu übermitteln.

(5) Die Parteien und die Dienstbehörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.“

16. In § 135a Abs. 1 entfällt der Ausdruck „des § 15a,“.

17. In § 135c Z 2 wird das Zitat „118“ durch das Zitat „118 Abs. 1“ ersetzt.

18. § 140 Abs. 1 lautet:

§ 140. (1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst sind folgende Amtstitel vorgesehen:

 

in der Verwendungs-gruppe

in der Funktions-gruppe

erforderliches Besoldungs-dienstalter

Amtstitel

A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nach Z 1.12 der Anlage 1 erfüllt wird

GL, 1 bis 6

keines

Kommissärin oder Kommissär

GL, 1 bis 6

10 Jahre

Rätin oder Rat

GL, 1 bis 6

13 Jahre und

sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

2 bis 4

19 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

5 und 6

17 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

7 bis 9

keines

Hofrätin oder Hofrat

A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nur nach Z 1.12a der Anlage 1 erfüllt wird

GL, 1 bis 6

keines

Kommissärin oder Kommissär

GL, 1 bis 6

12 Jahre

Rätin oder Rat

GL, 1 bis 6

15 Jahre und

sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

2 bis 4

21 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

5 und 6

19 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

7 bis 9

keines

Hofrätin oder Hofrat

A 2

-

keines

Revidentin oder Revident

-

10 Jahre

Oberrevidentin oder Oberrevident

GL, 1 und 2

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsrätin oder Amtsrat

3 bis 8

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

A 3

-

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

-

10 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

GL, 1 und 2

17 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

3 bis 8

17 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

A 4

-

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

-

10 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

GL

17 Jahre

Kontrollorin oder Kontrollor

1 und 2

17 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

A 5

-

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

-

17 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

A 6

-

keines

Amtswartin oder Amtswart

-

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

A 7

-

keines

Amtswartin oder Amtswart

-

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

 

An die Stelle der Amtstitel „Hofrätin“ oder „Hofrat“ treten in der Parlamentsdirektion die Amtstitel „Parlamentsrätin“ oder „Parlamentsrat“ sowie an den übrigen Zentralstellen „Ministerialrätin“ oder „Ministerialrat““.

19. § 140 Abs. 2 entfällt.

20. In § 146 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „ , M BUO 1 und M BUO 2“ durch die Wortfolge „und M BUO 1“ ersetzt.

21. In § 146 Abs. 1 Z 2 werden die Bezeichnungen „M ZUO 1, M ZUO 2“ durch die Bezeichnung „M ZUO 1“ ersetzt.

22. § 146 Abs. 2 lautet:

„(2) In den Verwendungsgruppen M BO 1 bis M BUO 1 und M ZO 1 bis M ZUO 1 sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:

In der Verwendungsgruppe

die Funktionsgruppen

M BO 1

1 bis 9

M ZO 1

1 bis 7

M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3

1 bis 9

M BUO 1 und M ZUO 1

1 bis 7“

23. In § 148 Abs. 2 Z 2 entfällt das Wort „und“ am Ende.

24. § 148 Abs. 2 Z 3 entfällt.

25. § 149 Abs. 2 Z 4 und 6 entfällt.

26. In § 149 Abs. 2 Z 5 wird der Beistrich am Ende durch einen Punkt ersetzt.

27. § 149 Abs. 4 bis 6 entfällt.

28. In § 151 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

„Die §§ 13 und 15b bis 16 sind nicht anzuwenden.“

29. § 152 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. in der Verwendungsgruppe M BUO 1: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant;“

30. § 152 Abs. 2 Z 4 entfällt.

31. § 152 Abs. 2 Z 7 lautet:

         „7. in der Verwendungsgruppe M ZUO 1: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter;“

32. § 152 Abs. 2 Z 8 entfällt.

33. In § 152c Abs. 1 Z 3 wird der Beistrich am Ende durch einen Punkt ersetzt.

34. § 152c Abs. 1 Z 4 entfällt.

35. In § 152c Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 3“ ersetzt.

36. § 155 Abs. 9 lautet:

„(9) Auf Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer ist § 20 Abs. 4 bis 7 nicht anzuwenden.“

37. § 164 lautet:

§ 164. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird. Eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung wird für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nur wirksam, wenn sie eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von mindestens 18 Jahren aufweisen.“

38. Nach § 171a wird folgender § 171b eingefügt:

§ 171b. Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.“

39. Nach § 178a wird folgender § 178b eingefügt:

§ 178b. Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.“

40. Nach § 191 wird folgender § 191a eingefügt:

§ 191a. Lehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.“

41. Nach § 203m wird folgender 4. Unterabschnitt samt Überschriften eingefügt:

4. Unterabschnitt

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

§ 204. (1) Für von § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfasste Lehrpersonen gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 6.

(2) Lehrpersonen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Lehrberuf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn

           1. diese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt worden ist und

            2. a) eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder

               b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 4 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.

(3) Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 sind:

           1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132 oder

           2. den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder

           3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002 S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat auf einen Antrag im Einzelfall zu entscheiden,

           1. ob ein im Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und

           2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.

(5) Bei der Entscheidung nach Abs. 4 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die von der oder dem Antragstellenden im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis oder durch lebensbegleitendes Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede, auf Grund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat die oder der Antragstellende, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.

(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 und 5 ist das AVG anzuwenden. Der oder dem Antragstellenden ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen der oder des Antragstellenden zu erlassen.

(7) Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses unverzüglich Strafregisterauskünfte gemäß den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen sowie umgehend eine Abfrage von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.

(8) Strafregisterauskünfte nach Abs. 7 sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.

Partieller Zugang

§ 204a. (1) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem nach diesem Bundesgesetz geregelten Beruf anzuerkennen, wenn

           1. die oder der Antragstellende in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der Lehrtätigkeit erfüllt,

           2. die Unterschiede zwischen der betreffenden Lehrtätigkeit im Herkunftsland und dem nach diesem Bundesgesetz geregelten Lehrberuf so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Ergänzungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und

           3. sich die betreffende Lehrtätigkeit im Herkunftsland nach objektiven Kriterien von dem nach diesem Bundesgesetz geregelten Lehrberuf trennen lässt.

(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zur Zielerreichung geeignet sowie verhältnismäßig ist.

(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 204 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende Lehrtätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

Sprachüberprüfung

§ 205. Wenn sich Zweifel an der Sprachkompetenz der oder des Antragstellenden ergeben, im Übrigen jedoch die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 204 Abs. 2 erfüllt sind, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse anzuordnen. Über das Ergebnis der Sprachüberprüfung ist im Bescheid nach § 204 Abs. 4 gesondert abzusprechen.

Verwaltungszusammenarbeit

§ 206. (1) Die Dienstbehörde hat zum Zwecke der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.

(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.

(3) Die Dienstbehörde hat im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu nutzen, die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die auf Grund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.“

42. § 217 lautet:

§ 217. (1) Für Lehrpersonen sind folgende Amtstitel vorgesehen:

 

Verwendungs-gruppe(n)

Amtstitel

L 1

Professorin oder Professor

L 2

je nach Verwendung

 

ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 15 Jahren und 6 Monaten für L 2a und 16 Jahren und 6 Monaten für L 2b 1

Berufsschullehrerin oder Berufsschullehrer

Berufsschuloberlehrerin oder Berufsschuloberlehrer

Erzieherin oder Erzieher

Obererzieherin oder Obererzieher

Fachlehrerin oder Fachlehrer

Fachoberlehrerin oder Fachoberlehrer

Kindergärtnerin oder Kindergärtner an Übungskindergärten

Oberkindergärtnerin oder Oberkindergärtner an Übungskindergärten

Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner

Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner

Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner an Übungskindergärten

Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner an Übungskindergärten

Sonderschullehrerin oder Sonderschullehrer

Sonderschuloberlehrerin oder Sonderschuloberlehrer

Praxisschullehrerin oder Praxisschullehrer

Praxisschuloberlehrerin oder Praxisschuloberlehrer

L 3

je nach Verwendung

 

ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 17 Jahren

Kindergärtnerin oder Kindergärtner an Übungskindergärten

Oberkindergärtnerin oder Oberkindergärtner an Übungskindergärten

Lehrerin oder Lehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes)

Oberlehrerin oder Oberlehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes)

Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner

Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner

 

(2) Für Lehrpersonen sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:

 

für

Amtstitel

die Leiterin oder den Leiter einer Schule, eines Bundeskonvikts, die zur Direktorin ernannte Leiterin oder den zum Direktor ernannten Leiter eines Universitäts-Sportinstituts

Direktorin oder Direktor

die Vorständin oder den Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften

Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand

die Fachvorständin oder den Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften

Fachvorständin oder Fachvorstand

die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes

Erziehungsleiterin oder Erziehungsleiter

 

(3) Die Wirkung der mit dem Erreichen eines höheren Besoldungsdienstalters verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder die Lehrperson freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn

           1. die Schuld der Lehrperson gering ist,

           2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und

           3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

43. § 230 lautet:

§ 230. (1) Für die Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens sind folgende Amtstitel vorgesehen:

 

in der Verwendungsgruppe

erforderliches Besoldungsdienstalter

Amtstitel

PT 1

keines

Kommissärin oder Kommissär

13 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

21 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat; Hofrätin oder Hofrat (auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)

PT 2

(mit Hochschulbildung)

keines

Kommissärin oder Kommissär

18 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

26 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

PT 2

(ohne Hochschulbildung)

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Zentralinspektorin oder Zentralinspektor

PT 3

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Oberinspektorin oder Oberinspektor

PT 4

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Oberrevidentin oder Oberrevident

26 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

PT 5

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

19 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

27 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

PT 6

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

19 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

27 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

PT 7

keines

Monteurin oder Monteur

19 Jahre

Obermonteurin oder Obermonteur

PT 8

keines

Offizialin oder Offizial

19 Jahre

Oberoffizialin oder Oberoffizial

PT 9

keines

Amtswartin oder Amtswart

19 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

 

(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Amtstitel vorgesehen:

 

für

Amtstitel

Leiterin oder Leiter einer Direktion der PTA

Präsidentin oder Präsident d. (Bezeichnung der Direktion)

Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PT 1 in der Generaldirektion der PTA ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten

Ministerialrätin oder Ministerialrat

Beamtin oder Beamter in der Generaldirektion oder einer Direktion der PTA, im PTA-Informationsservice oder in der Telekom-Rechnungsstelle Wien

 

in der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung)

 

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

in der Verwendungsgruppe PT 3

 

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsrätin oder Amtsrat

in der Verwendungsgruppe PT 4

 

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

 

(3) Beamtinnen und Beamte des Post- und Fernmeldewesens haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:

 

bei Verwendung als

Verwendungsbezeichnung

Leiterin oder Leiter eines Amtes in den Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PT 3

 

 

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtsverwalterin oder Amtsverwalter

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtsoberverwalterin oder Amtsoberverwalter

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

Leiterin oder Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Generaldirektion der PTA

Ministerialkanzleidirektorin oder Ministerialkanzleidirektor

Beamtin oder Beamter des fernmeldetechnischen, des posttechnischen oder des Garage- und Werkmeisterdienstes

 

in der Verwendungsgruppe PT 5

 

 

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren

Werkmeisterin oder Werkmeister

in der Verwendungsgruppe PT 6

 

 

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren

Werkmeisterin oder Werkmeister

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren bis zu einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren

Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister“

 

44. § 231c lautet:

„(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes sind folgende Amtstitel vorgesehen:

 

in der Verwendungsgruppe

erforderliches Besoldungsdienstalter

Amtstitel

K 1, K 2

bis zu einem Besoldungsdienstalter von neun Jahren und sechs Monaten

Revidentin oder Revident

ab einem Besoldungsdienstalter von neun Jahren und sechs Monaten

Oberrevidentin oder Oberrevident

ab einem Besoldungsdienstalter von 15 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten

Amtsrätin oder Amtsrat

K 3, K 4

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren und sechs Monaten

Kontrollorin oder Kontrollor

ab einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren und sechs Monaten

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

ab einem Besoldungsdienstalter von 22 Jahren und sechs Monaten

Fachinspektorin oder Fachinspektor

ab einem Besoldungsdienstalter von 28 Jahren und sechs Monaten

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

K 5

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren

Kontrollorin oder Kontrollor

ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren

Fachinspektorin oder Fachinspektor

ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

K 6

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren

Offizialin oder Offizial

ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren

Oberoffizialin oder Oberoffizial

 

(2) Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ vorgesehen.“

45. § 236b Abs. 1 lautet:

„(1) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.“

46. § 236b Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,“

47. § 236c entfällt.

48. § 236d Abs. 1 lautet:

„(1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.“

49. Die §§ 236e und 237 samt Überschriften entfallen.

50. § 236d Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,“

51. § 249c lautet:

„(1) Für die Beamtinnen und Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind folgende Amtstitel vorgesehen:

 

in der Verwendungsgruppe

erforderliches Besoldungsdienstalter

Amtstitel

PF 1

keines

Kommissärin oder Kommissär

13 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

21 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat; Hofrätin oder Hofrat (auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)

PF 2

(mit Hochschulbildung)

keines

Kommissärin oder Kommissär

18 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

26 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

PF 2

(ohne Hochschulbildung)

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Zentralinspektorin oder Zentralinspektor

PF 3

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Oberinspektorin oder Oberinspektor

PF 4

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Oberrevidentin oder Oberrevident

26 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

PF 5

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

19 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

27 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

PF 6

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

19 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

27 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

 

(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Amtstitel vorgesehen:

 

für

Amtstitel

Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PF 1 bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten

Ministerialrätin oder Ministerialrat

Beamtin oder Beamter bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde oder in einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle)

 

in der Verwendungsgruppe PF 2 (ohne Hochschulbildung)

 

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

in der Verwendungsgruppe PF 3

 

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsrätin oder Amtsrat

in der Verwendungsgruppe PF 4

 

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

 

(3) Beamtinnen und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:

 

bei Verwendung als

Verwendungsbezeichnung

Beamtin oder Beamter des fernmeldetechnischen Dienstes

 

in der Verwendungsgruppe PF 5

 

 

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren

Werkmeisterin oder Werkmeister

in der Verwendungsgruppe PF 6

 

 

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren

Werkmeisterin oder Werkmeister

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren bis zu einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren

Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister“

 

52. In der Tabelle in § 249c Abs. 2 wird die Wortfolge „Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle) oder im Postbüro“ durch die Wortfolge „Obersten Post- und Fernmeldebehörde oder in einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle)“ ersetzt.

53. In § 254 Abs. 2 wird die Wortfolge „eine der Verwendungsgruppen M BUO 1 oder M BUO 2“ durch die Wortfolge „die Verwendungsgruppe M BUO 1“ ersetzt.

54. § 266 samt Überschriften entfällt.

55. In § 281 Abs. 2 Z 1 lit. a entfällt.

56. Dem § 284 werden folgende Abs. XX und XY angefügt:

„(XX) § 249c tritt

           1. in der Fassung des Art. 1 Z 46 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 mit 12. Februar 2015 und

           2. in der Fassung des Art. 1 Z 47 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 mit 27. November 2015

in Kraft.

(XY) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. § 217, § 230 und § 231c mit 12. Februar 2015,

           2. Anlage 1 Z 31.3 und Anlage 1 Z 31.8 lit. c mit 27. November 2015,

           3. der 4. Unterabschnitt samt Überschriften und der Entfall des § 4a mit 18. Jänner 2016,

           4. der Entfall der § 148 Abs. 2 Z 3, § 149 Abs. 2 Z 4 und 6, § 149 Abs. 4 bis 6, § 152 Abs. 2 Z 4 und 8, § 152c Abs. 1 Z 4, § 281 Abs. 2 Z 1 lit. a, Anlage 1 Z 15 samt Überschrift und Anlage 1 Z 17b samt Überschrift mit Ablauf des 31. Dezember 2016,

           5. § 146 Abs. 1 Z 1 und 2, § 146 Abs. 2, § 148 Abs. 2 Z 2, § 149 Abs. 2 Z 5, § 152 Abs. 2 Z 3 und 7, § 152c Abs. 1 Z 3, § 152c Abs. 3, § 254 Abs. 2, Anlage 1 Z 12.13a samt Überschrift, Anlage 1 Z 12.21, Anlage 1 Z 14.9 lit. e bis o und Anlage 1 Z 17a mit 1. Jänner 2017,

           6. § 13 Abs. 1, §§ 15b und 15c samt Überschriften, § 135a Abs. 1, § 151 Abs. 1, § 155 Abs. 9, § 164, § 171b, § 178b, § 191a, § 236b Abs. 1 und § 236d Abs. 1 sowie der Entfall der § 236c, § 236e und § 237 samt Überschriften mit 2. September 2017,

           7. der Entfall der Anlage 1 Z 12.13 samt Überschrift mit Ablauf des 31. Dezember 2019,

           8. § 4 Abs. 1b, § 20 Abs. 3b Z 2 und Abs. 4 zweiter Satz, § 61 Abs. 4, § 78d Abs. 5, § 105 Z 1, § 118 Abs. 3, § 124 Abs. 1, die Überschrift zu § 125b, § 125b Abs. 1 und 2, § 126 Abs. 4 und 5, § 135c Z 2, § 140 Abs. 1, § 236b Abs. 2 Z 1, § 236d Abs. 2 Z 1, der Einleitungssatz der Anlage 1, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. e, Anlage 1, Z 1.2.5, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. b, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. h, Anlage 1 Z 1.6.16, Anlage 1 Z 1.6.19, Anlage 1 Z 1.6.20, Anlage 1 Z 1.6.21, Anlage 1 Z 1.7.2, Anlage 1 Z 1.7.15, Anlage 1 Z 1.7.16, Anlage 1 Z 1.7.17, Anlage 1 Z 1.8.19, Anlage 1 Z 1.8.20, Anlage 1 Z 1.16, Anlage 1 Z 2.5.19, Anlage 1 Z 2.5.20, Anlage 1 Z 2.7.20, Anlage 1 Z 2.7.21, Anlage 1 Z 2.7.22, Anlage 1 Z 13.7 lit. d und Anlage 1 Z 59.3 sowie der Entfall der § 140 Abs. 2, § 266 samt Überschrift, der Anlage 1 Z 1.3.7 lit. c, der Anlage 1 Z 8.5 lit. c, der Anlage 1 Z 56.1 samt Überschrift und der Anlage 1 Z 59.1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

57. In der Anlage 1 wird im Einleitungssatz der Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 1 und 1a)“ durch den Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 1 bis 1b)“ ersetzt.

58. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. e werden der Klammerausdruck „(Recht und Gesundheitlicher Verbraucherschutz)“ durch den Klammerausdruck „(Recht und Gesundheitlicher VerbraucherInnenschutz)“ sowie der Klammerausdruck „(Öffentlicher Gesundheitsdienst und medizinische Angelegenheiten)“ durch den Klammerausdruck „(Öffentliche Gesundheit und medizinische Angelegenheiten)“ ersetzt.

59. Anlage 1 Z 1.2.5 lautet:

„1.2.5.die Leiterin oder der Leiter einer nachgeordneten Verwaltungsbehörde, eines Amtes oder einer Einrichtung des Bundes, in der Folge „nachgeordnete Dienststelle“ genannt,

                a) des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres, der Ständigen Vertretung bei der Europäischen Union in Brüssel,

               b) des Bundesministeriums für Finanzen, der Finanzprokuratur.“

60. In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. b wird nach der Wortfolge „der Sektion VII (Entwicklung),“ die Wortfolge „der Sektion VIII (Integration),“ eingefügt.

61. In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. h wird nach der Wortfolge „im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ die Wortfolge „der Sektion III (Konsumentenschutz),“ eingefügt.

62. Anlage 1 Z 1.3.7 lit. c entfällt.

63. Anlage 1 Z 1.6.16 lautet:

„1.6.16. im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Leiterin oder der Leiter der Abteilung 6 im Center 1 (Wirtschaftsrecht) in der Zentralstelle,“

64. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.6.19 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 1.6.20 und Z 1.6.21 angefügt:

1.6.20. im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die Leiterin oder der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in London,

1.6.21. im Bundesministerium für Inneres die Leiterin oder der Leiter des Polizeikommissariates Wien-Innere Stadt.“

65. Anlage 1 Z 1.7.2 lautet:

1.7.2. im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die Leiterin oder der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in Berlin,“

66. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.7.15 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 1.7.16 und Z 1.7.17 angefügt:

1.7.16. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Gerasdorf,

1.7.17. im Bundesministerium für Inneres die Leiterin oder der Leiter des Polizeikommissariates Wien-Meidling.“

67. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.8.19 durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 1.8.20 angefügt:

1.8.20. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Wien-Favoriten.“

68. Anlage 1 Z 1.16 lautet:

1.16. Im auswärtigen Dienst

                a) das Erfordernis der Z 1.12 oder

               b) zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12a

                     aa) das Diplom der Diplomatischen Akademie Wien oder

                    bb) das Abschlusszeugnis einer vergleichbaren ausländischen postuniversitären Lehranstalt.“

69. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 2.5.19 durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 2.5.20 angefügt:

2.5.20. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Besoldung im Bereich Personal A beim Joint 1 im Teilstab Unterstützung des Streitkräfteführungskommandos.“

70. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 2.7.20 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 2.7.21 und Z 2.7.22 angefügt:

2.7.21. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kommandantin oder der Kommandant der Abteilung Fliegertechnik & Technischer Offizier & Lehroffizier Fliegertechnik am Institut Flieger bei der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,

2.7.22. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kommandantin oder der Kommandant Verwaltung & stellvertretende Kommandantin oder stellvertretender Kommandant Heereslogistikzentrum beim Heereslogistikzentrum St. Johann in Tirol.“

71. Anlage 1 Z 8.5 lit. c entfällt.

72. Anlage 1 Z 12.13 samt Überschrift entfällt.

73. In Anlage 1 wird nach Z 12.13 folgende Z 12.13a samt Überschrift eingefügt:

„Höhere Militärische Führung

12.13a. Für die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung an Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. a den erfolgreichen Abschluss des Fachhochschul-Masterstudienganges „Militärische Führung“ sowie eine mindestens zehnjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.“

74. In Anlage 1 Z 12.21 wird die Wortfolge „im Generalstabsdienst“ durch die Wortfolge „in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung“ ersetzt.

75. In Anlage 1 wird folgende Z 13.7 lit. d angefügt:

              „d) Kommandantin oder Kommandant der Lehrgruppe & Hauptlehroffizier der Lehrgruppe Luftraumüberwachung am Institut Fliegerbodendienst der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule.“

76. In Anlage 1 Z 14.9 werden folgende lit. e bis o angefügt:

              „e) Kommandantin oder Kommandant Kampfpanzer der Panzerkompanie (mKPz) eines Panzerbataillons,

                f) Kommandantin oder Kommandant einer Jägergruppe der Jägerkompanie bei einem Jägerbataillon,

               g) Kommandantin oder Kommandant Datenfunktrupp im Funkzug in einer Führungsunterstützungskompanie,

               h) Kommandantin oder Kommandant einer Panzergrenadiergruppe der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,

                 i) MilStrf- & MP-Unteroffizierin & Personenschützerin oder MilStrf- & MP-Unteroffizier & Personenschützer bei der 1. MilStrf- und MP-Gruppe einer MilStrf- und MP-Kompanie beim Kommando MilStrf und MP,

                 j) Kommandantin oder Kommandant einer PAL-Gruppe in einem Jägerbataillon,

                k) Einsatzunteroffizierin oder Einsatzunteroffizier (Panzerabwehrlenkwaffe/Fliegerabwehrlenkwaffe) beim 2. Spezialwaffenteam beim Kampfunterstützungselement der Einsatzbasis des Jagdkommandos,

                 l) Kommandantin oder Kommandant der 2. Pionier- und Kampfmittelaufklärungsgruppe bei der Pionierunterstützungskompanie beim Pionierbataillon 3,

               m) Kommandantin oder Kommandant Vermittlungstrupp (OOA) bei der Führungsunterstützungskompanie bei einem Führungsunterstützungsbataillon,

               n) Kommandantin oder Kommandant DFuTrp (KW/HL) bei der Führungsunterstützungskompanie bei einem Führungsunterstützungsbataillon,

               o) Kommandantin oder Kommandant Pioniertauchtrupp & Pioniertauchunteroffizierin oder Pioniertauchunteroffizier eines Pioniertauchtrupps bei der Pioniertauchgruppe der technischen Kompanie eines Pionierbataillons.“

77. Anlage 1 Z 15 samt Überschrift entfällt.

78. Anlage 1 Z 17a lautet:

17a.1. Eine der in Z 14.2 bis 14.9 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 17a.2 vorgeschriebenen Erfordernisse.

17a.2.

           a) Die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und

          b) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 oder der erfolgreiche Abschluss der Unteroffiziersausbildung im Rahmen der Milizoffiziersausbildung.

Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.“

79. Anlage 1 Z 17b samt Überschrift entfällt.

80. In Anlage 1 Z 31.3 wird die Wortfolge „Frequenzbüro, in einem Fernmeldebüro oder im Postbüro“ durch die Wortfolge „Frequenzbüro oder in einem Fernmeldebüro“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder des Postbüros“.

81. In Anlage 1 Z 31.8 lit. c entfällt die Wortfolge „oder im Postbüro“.

82. Anlage 1 Z 56.1 samt Überschrift entfällt.

83. Anlage 1 Z 59.1 entfällt.

84. In Anlage 1 Z 59.3 entfällt die Wortfolge „an Stelle des Ernennungserfordernisses der Z 59.1 lit. a“.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. der Leistung

                a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,

               b) des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001,

                c) des Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder eines anderen Dienstes nach § 12a Abs. 1 oder § 12c Abs. 1 ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,

               d) eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.“

2. In § 12a Abs. 4 wird die Wortfolge „im aufrechten Dienstverhältnis“ durch die Wortfolge „nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Bundesdienstverhältnis“ ersetzt.

3. In § 12a wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Abweichend von Abs. 4 beträgt der Vorbildungsausgleich für die Verwendungsgruppe A 1 nur drei Jahre, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach dem Studienabschluss ein Gehalt nach § 28 Abs. 3 („A 1 Bachelor“) gebührt. Schließt eine solche Beamtin oder ein solcher Beamter ein Studium gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 ab und gebührt ihr oder ihm in Folge das Gehalt nach § 28 Abs. 1, so erhöht sich der Vorbildungsausgleich auf insgesamt fünf Jahre.“

4. Nach § 12h wird folgender § 12i samt Überschrift eingefügt:

„Bezüge während einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 2 Z 1 oder gemäß § 141a Abs. 9 BDG 1979

§ 12i. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt für die Dauer einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 2 Z 1 oder gemäß § 141a Abs. 9 BDG 1979 an Stelle des für ihre oder seine Besoldungs- und Verwendungsgruppe vorgesehenen Monatsbezugs jener Monatsbezug, der ihr oder ihm bei Ernennung und dauernder Betrauung mit einem entsprechenden Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt hätte.

(2) Wenn die Beamtin oder der Beamte die für die Verwendungsgruppe des entsprechenden Arbeitsplatzes des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse nicht nachweist, gebühren ihr oder ihm an Stelle des Gehalts nach Abs. 1 das Gehalt der höchsten Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, deren Ernennungserfordernisse sie oder er erfüllt, und eine Verwendungszulage. Das Ernennungserfordernis der erfolgreichen Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 bleibt dabei außer Betracht.

(3) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamtin oder des Beamten nach Enden der Betrauung gemäß § 141 Abs. 2 Z 1 oder gemäß § 141a Abs. 9 BDG 1979 bleibt von den Abs. 1 und 2 unberührt.“

5. § 13e Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:

           1. der volle Monatsbezug,

           2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),

           3. ein allfälliger Kinderzuschuss und

           4. die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.“

6. Dem § 13e wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Eine vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 5 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.“

7. In § 15 Abs. 5 wird nach dem Wort „Ist“ die Wortfolge „die Beamtin oder“ eingefügt.

8. In § 15 Abs. 5 Z 1 wird nach dem Wort „dessen“ die Wortfolge „die Beamtin oder“ eingefügt.

9. In § 15 Abs. 5 Z 2 wird nach dem Wort „Dienstunfalls“ das Wort „oder“ eingefügt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung“.

10. In § 15 Abs. 5 letzter Satz wird das Zitat „Z 1 oder 2“ durch das Zitat „Z 1, 2 oder 3“ ersetzt.

11. Nach § 15 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Eine Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion gemäß Abs. 5 Z 3 wird durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem die Beamtin oder der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. § 52 BDG 1979 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens einer Woche zu erfolgen hat.“

12. § 20c Abs. 3 Z 1 bis 3 wird durch folgende Z 1 und 2 ersetzt:

         „1. durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder

           2. mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er ihr bzw. sein 65. Lebensjahr vollendet, oder später durch Erklärung in den Ruhestand übertritt oder versetzt wird.“

13. § 20d Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der bei einer in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, bezeichneten Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 VoGrG beherrscht und diese Sprache in Vollziehung des VoGrG tatsächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung.“

14. In § 30 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können bis 31. März 2017 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“

15. In § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Ermittlung der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ist dieselbe Funktionsstufe zugrunde zu legen wie bei der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten.“

16. § 36b Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn sie oder er für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 141 Abs. 1 oder 2 oder § 141a Abs. 9 BDG 1979 betraut zu sein, und ihr oder ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten übersteigt.“

17. § 36b Abs. 6 entfällt.

18. In § 40a entfallen in Abs. 3 die Z 2 und 5, in Abs. 4 Z 1 die Wortfolge „und 2“ und in Abs. 4 Z 3 die Wortfolge „und 5“.

19. In § 40c Abs. 2 Z 2b wird das Zitat „§ 15 Abs. 5 Z 1 und 2“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 5“ ersetzt.

20. In § 53b Abs. 2 Z 2b wird das Zitat „§ 15 Abs. 5 Z 1 und 2“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 5“ ersetzt.

21. In der Tabelle in § 57 Abs. 2 lit. c wird der Betrag „391“ für die Dienstzulage in der Dienstzulagengruppe I und Dienstzulagenstufe 2 der Verwendungsgruppe L 2a 2 durch den Betrag „391,0“ ersetzt.

22. In § 59e entfällt die Wortfolge „oder L 2a 1“.

23. In § 61e Abs. 2 Z 2 wird nach der Wortfolge „für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 125,6 €“ ein Beistrich eingefügt.

24. In § 74 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können bis 31. März 2017 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“

25. In § 75 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Ermittlung der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ist dieselbe Funktionsstufe zugrunde zu legen wie bei der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten.“

26. In § 83a Abs. 1 wird die Wortfolge „Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979, bewirken können hätte oder nach § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre“ durch die Wortfolge „Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet“ ersetzt.

27. Die Tabelle in § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

„in der Gehalts-stufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 1

M BO 2

M BUO 1

Euro

1

2 382,6

2 055,4

1 800,1

2

2 468,7

2 066,5

1 816,3

3

2 598,3

2 110,1

1 832,5

4

2 783,7

2 167,8

1 848,7

5

2 970,1

2 266,1

1 882,2

6

3 157,5

2 365,4

1 915,6

7

3 343,9

2 478,8

1 958,1

8

3 531,3

2 634,8

2 009,8

9

3 719,7

2 768,5

2 061,5

10

3 908,2

2 847,5

2 114,1

11

4 095,6

2 962,0

2 165,8

12

4 283,0

3 088,6

2 222,5

13

4 471,4

3 173,7

2 284,3

14

4 658,8

3 266,9

2 352,2

15

4 866,5

3 365,2

2 428,2

16

5 060,9

3 498,9

2 506,2

17

--

3 676,2

2 584,2

18

--

--

2 663,2

19

--

--

2 743,2“

28. In § 86 Abs. 2 entfällt in der Tabelle die Spalte M BUO 2.

29. In § 86 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag „266,4“ für die „kleine Daz“ in der Verwendungsgruppe M BO 2 durch den Betrag „89,1“ ersetzt.

30. In § 87 Abs. 2 Z 3 wird nach der Wortfolge „in der Funktionsgruppe“ die Ziffer „9“ eingefügt.

31. Die Tabelle in § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

„in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M ZO 1

M ZO 2

M ZO 3

M ZUO 1

M ZCh

Euro

1

2 382,6

2 055,4

2 012,8

1 800,1

1 524,6

2

2 468,7

2 066,5

2 045,2

1 816,3

1 540,8

3

2 598,3

2 110,1

2 055,4

1 832,5

1 558,0

4

2 783,7

2 167,8

2 087,8

1 848,7

1 575,2

5

2 970,1

2 266,1

2 131,4

1 882,2

1 591,4

6

3 157,5

2 365,4

2 217,5

1 915,6

1 608,6

7

3 343,9

2 478,8

2 315,7

1 958,1

1 624,9

8

3 531,3

2 634,8

2 415,0

2 009,8

1 643,1

9

3 719,7

2 768,5

2 555,8

2 061,5

1 659,3

10

3 908,2

2 847,5

2 711,8

2 114,1

1 675,5

11

4 095,6

2 962,0

2 805,0

2 165,8

1 692,7

12

4 283,0

3 088,6

2 900,2

2 222,5

1 701,8“

32. § 90a Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. in der Truppenoffiziersausbildung 118,97% des vollen Gehaltes einer Militärperson der Verwendungsgruppe M ZUO 1 der Gehaltsstufe 1,“

33. In § 91 Abs. 1 entfallen in der Tabelle die Zeilen der Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2.

34. In der Tabelle in § 91 Abs. 1 wird der Betrag „88,1,0“ für die Funktionszulage in der Funktionsgruppe 1 und Funktionsstufe 3 in den Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3 durch den Betrag „88,1“ ersetzt.

35. In § 91 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 oder M ZO 3 können bis 31. März 2017 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“

36. In § 92 Abs. 1 und 1a entfällt jeweils in der Tabelle die Spalte der Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2.

37. In § 92 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Ermittlung der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ist dieselbe Funktionsstufe zugrunde zu legen wie bei der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe der Militärperson.“

38. In § 93 Abs. 2 wird der Beistrich am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt und entfällt Z 4.

39. In § 93 Abs. 4 wird die Zitierung „Abs. 2 Z 1 bis 4“ durch die Zitierung „Abs. 2 Z 1 bis 3“ ersetzt.

40. Die Tabelle in § 95 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

 

„Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL)
in der Verwendungsgruppe

M Z Ch

M BUO 1
und
M ZUO 1

M BO 2,
M ZO 2 und
M ZO 3

M BO 1
und
M ZO 1

 

GL

GL
1
2
3 - 6
7

GL
1
2
3
4
5, 6
7
8, 9

GL
GL
1
2
2
2
3
5“

 

 

41. In § 96 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „den Verwendungsgruppen M BUO 2, M ZUO 2 und M ZCh“ durch die Wortfolge „der Verwendungsgruppe M ZCh“ ersetzt.

42. § 98 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. 53,7 € in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M ZUO 1 und M ZCh.“

43. In § 99 lautet der Einleitungsteil:

„Die §§ 123 und 124 sind auf Militärpersonen in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M ZUO 1 und M ZCh mit der Maßgabe anzuwenden, dass“

44. In § 100 Abs. 1 wird die Wortfolge „Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh,“ durch die Wortfolge „Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO 1, M ZUO 1 und M ZCh,“ ersetzt.

45. In § 101a Abs. 5 entfallen die Zitate „ und M BUO 2“ und „ , M ZUO 2“.

46. § 103 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieser Abschnitt ist auf Beamtinnen und Beamte des Post- und Fernmeldewesens anzuwenden, die gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz – PTSG, BGBl. Nr. 201/1996, der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind. Einer Beamtin oder einem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, die oder der nach § 17 Abs. 8 Z 2 PTSG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2015 mit 1. Jänner 2017 dem Amt für Bundespensionen zur Dienstleistung zugewiesen wurde, gebühren weiterhin jene Bezüge, Vergütungen und Zuschüsse, die ihr oder ihm bei Belassung im bisherigen Unternehmen gebührt hätten, solange sie oder er weiterhin überwiegend mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Pensionen betraut ist.“

47. In § 106 lauten die Abs. 1 und 1a:

„(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt

           1. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

Euro

1

26,8

7,2

20,8

0,0

95,1

0,0

0,0

162,2

2

28,4

9,2

20,5

17,9

87,7

0,0

0,0

142,1

3

30,9

11,3

21,8

30,6

86,3

0,4

0,0

159,3

4

34,2

13,4

24,3

21,2

107,6

1,6

17,0

173,1

5

38,5

15,6

28,1

14,1

127,9

3,6

23,2

196,9

6

43,8

17,8

33,3

9,3

146,6

6,7

24,7

224,4

7

50,2

19,8

40,7

6,4

163,5

10,8

28,4

248,6

8

57,6

22,0

49,7

5,4

179,6

16,2

32,9

269,5

9

65,8

24,8

59,6

6,8

195,4

22,2

38,3

287,8

10

75,2

27,4

71,0

10,5

209,6

29,4

44,5

304,1

11

86,1

29,4

84,5

16,6

221,4

37,6

51,9

318,1

12

97,9

31,4

99,7

25,3

230,9

46,8

60,6

329,9

13

110,6

33,6

117,0

37,4

236,9

56,7

70,8

339,6

14

124,1

36,1

137,0

51,9

239,7

67,7

82,1

346,9

15

139,1

38,5

159,1

68,2

240,6

79,6

94,6

351,9

16

155,4

40,5

182,7

87,0

239,4

92,5

108,3

355,0

17

163,8

41,5

195,0

96,9

238,3

95,8

111,8

355,6

17 (3. Jahr)

172,2

42,5

207,2

106,8

237,2

105,7

122,3

357,5

17 (5. Jahr)

180,6

43,5

219,5

116,8

236,2

108,9

125,8

358,1

17 (7. Jahr)

193,3

44,9

237,9

131,7

234,6

123,7

141,5

361,0

17 (9. Jahr)

205,9

46,4

256,3

146,6

233,0

128,6

146,7

361,9

 

           2. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

Euro

1

28,2

7,6

21,9

0,0

95,7

0,0

0,0

158,7

2

30,0

9,7

21,4

18,1

87,6

0,0

0,0

138,8

3

32,6

11,8

22,4

30,8

85,6

0,4

0,0

154,4

4

36,0

13,9

24,7

21,4

106,6

1,6

16,5

166,4

5

40,4

15,9

28,3

14,2

126,2

3,5

22,5

188,3

6

45,6

18,0

33,5

9,3

144,0

6,5

23,9

213,9

7

51,8

20,0

40,5

6,3

159,9

10,3

27,0

237,1

8

58,9

22,1

49,2

5,4

174,6

15,5

31,3

257,0

9

66,8

24,7

58,9

6,7

188,5

21,2

36,5

274,5

10

75,8

27,1

70,0

10,3

201,1

28,0

42,5

290,1

11

86,2

29,1

82,8

16,1

211,6

35,8

49,5

303,4

12

97,6

31,0

97,2

24,3

220,3

44,6

57,8

314,7

13

110,0

33,1

113,2

35,7

225,9

54,1

67,5

323,9

14

123,2

35,2

131,6

49,5

228,6

64,5

78,3

330,9

15

137,5

37,3

152,2

65,0

229,4

76,0

90,2

335,7

16

152,9

39,3

174,3

82,9

228,3

88,2

103,3

338,6

17

160,9

40,2

185,8

92,4

227,3

91,4

106,6

339,2

17 (3. Jahr)

168,9

41,2

197,2

101,9

226,3

100,8

116,6

341,0

17 (5. Jahr)

176,8

42,1

208,7

111,4

225,2

103,9

119,9

341,6

17 (7. Jahr)

188,8

43,6

225,9

125,6

223,7

118,0

134,9

344,4

17 (9. Jahr)

200,7

45,0

243,1

139,8

222,2

122,7

139,9

345,3

 

           3. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

Euro

1

39,6

8,0

32,5

0,0

109,6

0,0

0,0

99,1

2

41,5

10,2

32,0

19,0

101,1

0,0

0,0

78,3

3

44,2

12,4

33,1

32,4

99,0

0,4

0,0

94,2

4

47,8

14,6

35,5

22,5

121,0

1,6

12,5

104,9

5

52,4

16,7

39,3

15,0

141,3

3,7

18,9

125,1

6

58,0

18,9

44,7

9,8

159,9

6,9

20,2

149,0

7

64,4

21,1

52,1

6,6

176,7

10,8

22,6

170,8

8

71,9

23,3

61,2

5,6

191,6

15,7

26,2

190,5

9

80,2

25,9

71,4

7,0

204,6

21,3

31,0

208,3

10

89,7

28,5

82,9

10,7

215,9

28,1

36,8

225,1

11

100,6

30,6

96,2

16,8

224,8

36,0

43,6

240,8

12

112,6

32,6

111,2

25,5

231,3

44,8

51,9

255,5

13

125,5

34,7

127,9

36,4

235,9

54,8

62,0

267,8

14

139,4

36,7

146,1

49,7

238,9

65,9

72,9

277,4

15

154,3

39,0

165,7

65,3

240,7

77,7

85,9

283,8

16

170,3

41,3

186,5

83,3

240,8

91,3

100,3

287,0

17

178,6

42,3

197,4

92,8

240,4

94,9

104,0

287,6

17 (3. Jahr)

187,0

43,3

208,2

102,3

240,1

105,5

114,9

289,4

17 (5. Jahr)

195,3

44,4

219,0

111,8

239,7

109,1

118,6

290,0

17 (7. Jahr)

207,9

45,9

235,3

126,0

239,2

125,1

135,0

292,6

17 (9. Jahr)

220,4

47,5

251,6

140,3

238,7

130,4

140,5

293,5

 

(1a) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

           1. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

Euro

1

27,4

8,2

20,3

0,0

100,1

0,0

0,0

157,8

2

29,5

10,2

20,7

35,8

75,3

0,0

0,0

136,8

3

32,3

12,3

22,8

25,3

97,3

0,5

0,0

166,7

4

36,1

14,4

25,9

17,2

117,9

1,9

22,7

175,3

5

40,9

16,8

30,2

11,1

137,8

4,2

23,4

204,1

6

46,8

18,9

36,5

7,5

155,4

7,5

25,1

231,2

7

53,7

20,8

45,0

5,3

171,5

11,9

29,6

254,5

8

61,5

23,3

54,4

5,6

187,6

17,7

34,1

274,4

9

70,0

26,3

64,8

8,0

203,2

23,8

39,7

292,2

10

80,4

28,5

77,2

13,1

216,0

31,3

46,1

308,1

11

91,8

30,4

91,8

20,2

226,8

39,7

53,8

321,5

12

104,0

32,4

107,7

30,4

235,1

49,1

62,9

332,7

13

117,1

34,7

126,4

44,4

238,8

59,2

73,4

342,0

14

131,2

37,4

147,7

59,4

240,7

70,5

85,0

348,6

15

147,0

39,5

170,4

77,0

240,5

82,7

97,8

353,1

16

163,8

41,5

195,0

96,9

238,3

95,8

111,8

355,6

17

163,8

41,5

195,0

96,9

238,3

95,8

111,8

355,6

17 (3. Jahr)

180,6

43,5

219,5

116,8

236,2

108,9

125,8

358,1

17 (5. Jahr)

180,6

43,5

219,5

116,8

236,2

108,9

125,8

358,1

17 (7. Jahr)

205,9

46,4

256,3

146,6

233,0

128,6

146,7

361,9

17 (9. Jahr)

205,9

46,4

256,3

146,6

233,0

128,6

146,7

361,9

 

           2. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

Euro

1

28,8

8,7

21,3

0,0

100,5

0,0

0,0

154,4

2

31,1

10,7

21,6

36,2

74,7

0,0

0,0

133,6

3

34,1

12,9

23,3

25,5

96,5

0,5

0,0

161,3

4

37,9

14,9

26,1

17,3

116,7

1,9

22,0

168,1

5

42,9

16,9

30,5

11,1

135,6

4,0

22,7

195,0

6

48,4

19,1

36,5

7,5

152,4

7,3

24,3

220,2

7

55,1

21,0

44,6

5,2

167,5

11,3

27,9

242,7

8

62,7

23,3

53,8

5,5

181,7

16,9

32,5

261,8

9

70,9

26,0

64,0

7,9

195,4

22,6

37,9

278,7

10

80,8

28,1

76,0

12,6

206,8

29,8

44,0

293,9

11

91,7

30,1

89,7

19,6

216,4

37,8

51,3

306,6

12

103,6

32,0

104,7

29,0

224,1

46,8

60,0

317,3

13

116,4

34,1

121,7

42,3

227,8

56,5

70,0

326,1

14

130,0

36,3

141,6

56,6

229,5

67,2

81,1

332,5

15

145,0

38,3

162,8

73,5

229,3

78,9

93,3

336,7

16

160,9

40,2

185,8

92,4

227,3

91,4

106,6

339,2

17

160,9

40,2

185,8

92,4

227,3

91,4

106,6

339,2

17 (3. Jahr)

176,8

42,1

208,7

111,4

225,2

103,9

119,9

341,6

17 (5. Jahr)

176,8

42,1

208,7

111,4

225,2

103,9

119,9

341,6

17 (7. Jahr)

200,7

45,0

243,1

139,8

222,2

122,7

139,9

345,3

17 (9. Jahr)

200,7

45,0

243,1

139,8

222,2

122,7

139,9

345,3

 

           3. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

Euro

1

40,3

9,2

31,9

0,0

114,6

0,0

0,0

94,6

2

42,6

11,2

32,2

38,0

87,5

0,0

0,0

72,9

3

45,8

13,6

34,0

26,8

110,4

0,6

0,0

101,3

4

49,9

15,6

36,9

18,2

131,6

2,0

18,1

106,1

5

55,0

17,7

41,6

11,7

151,1

4,3

19,1

131,4

6

61,0

20,1

47,8

7,8

168,7

7,8

20,6

154,8

7

67,9

22,1

56,4

5,5

184,6

11,8

23,3

176,1

8

75,9

24,4

66,0

5,8

198,5

17,0

27,1

195,3

9

84,5

27,4

76,8

8,3

210,8

22,8

32,3

212,7

10

94,9

29,6

89,0

13,1

221,0

29,9

38,3

229,2

11

106,4

31,6

103,3

20,6

228,6

38,0

45,4

244,7

12

118,9

33,7

119,1

30,4

234,0

47,1

54,1

259,1

13

132,2

35,7

136,6

42,5

237,7

57,3

64,6

270,7

14

146,7

37,7

155,6

56,8

240,2

68,8

75,6

279,7

15

161,9

40,2

175,7

73,8

241,2

80,6

89,4

285,2

16

178,6

42,3

197,4

92,8

240,4

94,9

104,0

287,6

17

178,6

42,3

197,4

92,8

240,4

94,9

104,0

287,6

17 (3. Jahr)

195,3

44,4

219,0

111,8

239,7

109,1

118,6

290,0

17 (5. Jahr)

195,3

44,4

219,0

111,8

239,7

109,1

118,6

290,0

17 (7. Jahr)

220,4

47,5

251,6

140,3

238,7

130,4

140,5

293,5

17 (9. Jahr)

220,4

47,5

251,6

140,3

238,7

130,4

140,5

293,5“

48. In § 106 Abs. 1b wird nach dem Wort „Übersteigt“ die Wortfolge „bei einer dauernden Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2“ eingefügt.

49. In § 106 Abs. 3 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Verwendungsabgeltung vermindert sich um die Hälfte der Dienstzulage und einer allfällig gebührenden Verwendungszulage, die der Beamtin oder dem Beamten gebührt.“

50. In § 117a Abs. 1 wird die Wortfolge „Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro sowie im Postbüro“ durch die Wortfolge „Fernmeldebüros sowie im Frequenzbüro und im Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“ ersetzt.

51. In § 117e Abs. 1b wird nach dem Wort „Übersteigt“ die Wortfolge „bei einer dauernden Verwendung in der Verwendungsgruppe PF 2“ eingefügt.

52. In § 117e Abs. 3 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Verwendungsabgeltung vermindert sich um die Hälfte der Funktionszulage und einer allfällig gebührenden Verwendungszulage, die der Beamtin oder dem Beamten gebührt.“

53. § 135 Z 2 lautet:

         „2. Bei der Überleitung entsprechen die Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 der Verwendungsgruppe M BUO 1.“

54. Dem § 169c wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Ab Anfall der großen Dienstalterszulage oder des Gehalts der höchsten Gehaltsstufe, wenn für die jeweilige Verwendungsgruppe keine Dienstalterszulage vorgesehen ist, gilt die Zielstufe jedenfalls als erreicht. Mit Erreichen der Zielstufe entfallen alle allfälligen Wahrungszulagen.“

55. In § 169d werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Bei einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Überleitungsbetrag nach Abs. 1 geringer ist als der für die erste Gehaltsstufe angeführte Betrag, wird bei Vorliegen der angeführten Voraussetzungen die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach § 12 um jenes Ausmaß ergänzt, das zur Wahrung des angeführten Termins für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 erforderlich ist:

 

Verwendungsgruppe

Voraussetzung für Wahrung

Zu wahrender Vorrückungstermin in die Gehaltsstufe 2

A 1 nach § 28 Abs. 1

M BO 1 und M ZO 1

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Gehaltsstufe 4 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

A 1 nach § 28 Abs. 3

M BO 2 und M ZO 2

L 1 und PH 2

K 1 und K 2

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Gehaltsstufe 3 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

L 2a und PH 3

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Gehaltsstufe 2 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

A 2

M ZO 3

L 2b 1

K 3 und K 4

keine

spätestens achtzehn Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

A 3 bis A 7

Exekutivdienst

M BUO 1 und M BUO 2

M ZUO 1 bis M Z Ch

K 5 und K 6

keine

spätestens zwölf Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

 

(1b) Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen Vorrückungstermin in die Gehaltsstufe 2 nach Abs. 1a gewahrt wird, gebührt mit dieser Vorrückung eine einmalige Wahrungsabgeltung im Ausmaß des Vierundzwanzigfachen des Abgeltungsbetrags. Der Abgeltungsbetrag ist jener Betrag, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 1 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 den Überleitungsbetrag im Überleitungsmonat übersteigt. Die Wahrungsabgeltung vermindert sich für jeden vollen Monat, der zwischen dem Ablauf des Überleitungsmonats und der Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 vergangen ist, um einen Abgeltungsbetrag. Bei einer Teilbeschäftigung gebührt die Wahrungsabgeltung entsprechend dem Beschäftigungsausmaß anteilig.“

56. In § 169e wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Wenn die übergeleitete Beamtin oder der übergeleitete Beamte in der eigenen Verwendungsgruppe die Zielstufe bereits erreicht hat, findet die Übergangsbestimmung nach Abs. 6 bis zu jenem Zeitpunkt weiterhin Anwendung, in dem sie oder er nach einer Überstellung mit Beginn des Überleitungsmonats die Zielstufe auch in der anderen Verwendungsgruppe erreicht hätte. Abs. 6 ist nicht auf Ergänzungszulagen anzuwenden, die nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehalts einzuziehen sind.“

57. In § 170a Abs. 2 wird die Wortfolge „Post und Fernmeldewesens“ durch die Wortfolge „Post- und Fernmeldewesens“ ersetzt.

58. Dem § 175 werden folgende Abs. XX und XY angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. § 13e Abs. 5 mit 2. August 2004,

           2. § 20d Abs. 1 mit 27. Juli 2011,

           3. § 12 Abs. 2 Z 4, § 12a Abs. 4a, § 59e, § 106 Abs. 1 bis 1b und 3, § 117e Abs. 1b und 3, § 169d Abs. 1a und 1b und § 169e Abs. 6a mit 12. Februar 2015,

           4. § 12i samt Überschrift und § 36b Abs. 1 sowie der Entfall des § 36b Abs. 6 mit 1. März 2015,

           5. § 117a Abs. 1 mit 27. November 2015,

           6. § 57 Abs. 2 lit. c, § 87 Abs. 2 Z 3 und § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 33 mit 1. Jänner 2016,

           7. § 12a Abs 4 und § 86 Abs. 2 in der Fassung des Art. 2 Z 28 mit 1. Juli 2016,

           8. der Entfall des § 93 Abs. 2 Z 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2016,

           9. § 34 Abs. 2, § 75 Abs. 2, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2 in der Fassung des Art. 2 Z 27, § 89 Abs. 1, § 90a Abs. 2 Z 1, § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 32, § 92 Abs. 1 bis 2, § 93 Abs. 4, § 95 Abs. 5, § 96 Abs. 3 Z 2, § 98 Abs. 2 Z 2, § 99, § 100 Abs. 1, § 101a Abs. 5, § 103 Abs. 1, § 135 Z 2 und § 169c Abs. 10 mit 1. Jänner 2017,

         10. § 20c Abs. 3 Z 1 und 2 sowie § 83a Abs. 1 mit 2. September 2017,

         11. § 13e Abs. 9, § 15 Abs. 5 und 5a, § 40a Abs. 4 Z 1 und 3, § 40c Abs. 2 Z 2b, § 53b Abs. 2 Z 2b, § 61e Abs. 2 Z 2 und § 170a Abs. 2 sowie der Entfall des § 40a Abs. 3 Z 2 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(XY) § 30 Abs. 4a und 4b, § 74 Abs. 4a und 4b und § 91 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird

a) nach dem den § 7 betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

             „§ 7a.    Verwendungsbezeichnungen“

b) nach dem den § 60 betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

           „§ 60a.    Verwendungsbezeichnungen“

c) nach dem den § 89 betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

           „§ 89a.    Verwendungsbezeichnungen“

2. § 2e Abs. 1 und 1a lautet:

„(1) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Personalstellen zuständig.

(1a) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Personalstellen errichten, denen für ihre Vertragsbediensteten jeweils die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten zukommt.“

3. In § 2e erhält der bisherige Abs. 1b die Absatzbezeichnung „(2)“ und wird im neuen Abs. 2 das Wort „Dienstbehörde“ durch das Wort „Personalstelle“ ersetzt.

4. § 2e Abs. 1b lautet:

„(1b) Abweichend von Abs. 1 und 1a können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten einer Personalstelle gemäß Abs. 1 oder 1a im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für alle dem Ressort angehörenden Vertragsbediensteten übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Personalstelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.“

5. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. die volle Handlungsfähigkeit,“

6. Im § 3 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.“

7. In § 3 Abs. 4 wird im ersten Satz das Wort „jedenfalls“ durch das Wort „unverzüglich“ ersetzt sowie am Ende des zweiten Satzes die Wortfolge „sowie umgehend eine Abfrage von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen“ angefügt.

8. In § 3 Abs. 5 wird das Wort „Dienstbehörde“ durch das Wort „Personalstelle“ ersetzt.

9. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Verwendungsbezeichnungen

§ 7a. (1) Vertragsbedienstete sind berechtigt, die in den Sonderbestimmungen jeweils vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen oder Funktionsbezeichnungen zu führen.

(2) Verwendungsbezeichnungen können mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil der Verwendungsbezeichnung.“

10. In § 15 Abs. 4 wird die Wortfolge „im aufrechten Dienstverhältnis“ durch die Wortfolge „nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Bundesdienstverhältnis“ ersetzt.

11. § 26 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. der Leistung

                a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,

               b) des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001,

                c) des Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder eines anderen Dienstes nach § 12a Abs. 1 oder § 12c Abs. 1 ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,

               d) eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.“

12. An die Stelle des § 28b Abs. 2 erster und zweiter Satz treten folgende Bestimmungen:

„Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand der Bezüge und Vergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten auszugehen ist. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:

           1. das Monatsentgelt und allfällige Zulagen gemäß § 8a Abs. 1,

           2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),

           3. ein allfälliger Kinderzuschuss und

           4. die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.“

13. § 28b Abs. 4 lautet:

„(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen von der oder dem Vertragsbediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch

           1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder

           2. verschuldete Entlassung.“

14. In § 28b Abs. 5 wird die Wortfolge „des Monatsentgeltes“ durch die Wortfolge „der Bezüge und Vergütungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4“ ersetzt und wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen.“

15. Dem § 28b wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Eine vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 2 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsbasis eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.“

16. Dem § 29k wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die oder der Vertragsbedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1, 4 oder 6 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten kann die Personalstelle die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

17. In § 30 Abs. 5 zweiter Satz wird das Wort „Sechzigstel“ durch das Wort „Achtundvierzigstel“ ersetzt.

18. In § 30a Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Siebzehnfache“ durch das Wort „Zwanzigfache“ ersetzt.

19. In § 36a Abs. 3 wird nach dem Zitat „§§ 6 bis 6b,“ das Zitat „§ 7a,“ eingefügt.

20. In § 37 Abs. 2a werden in Z 2 der Ausdruck „l a 2“ durch den Ausdruck „l 2a 2“ und im letzten Satz der Ausdruck „169c Abs. 7 GehG“ durch den Ausdruck „§ 169c Abs. 7 GehG“ ersetzt.

21. In § 38 Abs. 10 wird die Bezeichnung „§ 4a“ durch die Wortfolge „den §§ 204 bis 206“ ersetzt.

22. In § 39 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird die Bezeichnung „§ 4a“ durch die Wortfolge „den §§ 204 bis 206“ ersetzt.

23. Dem § 40 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Bundesvertragslehrpersonen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen kann für ihr berufsbegleitend zu absolvierendes Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe Berufsbildung, mit Ausnahme des berufsbegleitenden Bachelorstudiums der Sekundarstufe Berufsbildung „Facheinschlägige Studien ergänzende Studien“, für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.

(6) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.“

24. In § 42 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. Bei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.“

25. In § 42a Abs. 7 wird das Wort „Lehrkraft“ durch das Wort „Lehrperson“ ersetzt.

26. Dem § 42a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 13e GehG ist auf Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach § 253 ASVG tritt.“

27. In § 48e Abs. 1 entfällt der Ausdruck „4a,“ und wird nach dem Ausdruck „200b,“ die Wortfolge „204 bis 206,“ eingefügt.

28. Nach § 60 wird folgender § 60a samt Überschrift eingefügt:

„Verwendungsbezeichnungen

§ 60a. (1) Für die Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes sind die in § 231c Abs. 1 BDG 1979 festgelegten Amtstitel als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, wobei an die Stelle der Verwendungsgruppen K 1 bis K 6 die Entlohnungsgruppen k1 bis k6 treten.

(2) Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ vorgesehen.“

29. § 67a lautet:

§ 67a. (1) Für die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes und des handwerklichen Dienstes sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

 

in der Entlohnungs-gruppe

in der Bewertungs-gruppe

erforderliches Besoldungs-dienstalter

Verwendungsbezeichnung

v1

v1/1 bis v1/4

keines

Kommissärin oder Kommissär

v1/1 bis v1/4

10 Jahre

Rätin oder Rat

v1/1 bis v1/4

13 Jahre und

sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

v1/2 und v1/3

19 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

v1/4

17 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

v1/5 bis v1/7

keines

Hofrätin oder Hofrat

v2

-

keines

Revidentin oder Revident

-

10 Jahre

Oberrevidentin oder Oberrevident

v2/1 und v2/2

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsrätin oder Amtsrat

v2/3 bis v2/6

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

v3 und h1

-

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

-

10 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

v3/1 und v3/2, h1/1 und h1/2

17 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

v3/3 bis v3/5, h1/3 und h1/4

17 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

v4 und h2

-

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

-

10 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

v4/2 und h2/1

17 Jahre

Kontrollorin oder Kontrollor

v4/3, h2/2 und h2/3

17 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

h3

-

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

-

17 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

h4, v5 und h5

-

keines

Amtswartin oder Amtswart

-

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

 

An die Stelle der Verwendungsbezeichnungen „Hofrätin“ oder „Hofrat“ treten in der Parlamentsdirektion die Verwendungsbezeichnungen „Parlamentsrätin“ oder „Parlamentsrat“ sowie an den übrigen Zentralstellen „Ministerialrätin“ oder „Ministerialrat“.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind für Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes bei entsprechender Verwendung die im § 140 Abs. 3 BDG 1979 festgelegten Verwendungsbezeichnungen vorgesehen. Weibliche Vertragsbedienstete führen die Verwendungsbezeichnungen in der weiblichen Form.

(3) Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß § 140 Abs. 4 BDG 1979 von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen.“

30. In § 73 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können bis 31. März 2017 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 3 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(3b) Hat die oder der Vertragsbedienstete eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 3a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“

31. Nach § 89 wird folgender § 89a samt Überschrift eingefügt:

„Verwendungsbezeichnungen

§ 89a. (1) Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

 

in der Entlohnungs-gruppe

erforderliches Besoldungs-dienstalter

Verwendungsbezeichnung

a

keines

Kommissärin oder Kommissär

10 Jahre

Rätin oder Rat

13 Jahre und

sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

b

keines

Revidentin oder Revident

10 Jahre

Oberrevidentin oder Oberrevident

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsrätin oder Amtsrat

c

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

10 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

17 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

d

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

10 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

e

keines

Amtswartin oder Amtswart

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

p1

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

10 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

17 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

p2

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

10 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

17 Jahre

Kontrollorin oder Kontrollor

p3

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

17 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

p4 und p5

keines

Amtswartin oder Amtswart

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

(2) Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß § 140 Abs. 4 BDG 1979 von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen.“

32. In § 90d Abs. 2 wird die Wortfolge „im § 4a, im § 202“ durch die Wortfolge „in den §§ 202 sowie 204 bis 206“ ersetzt.

33. § 91b lautet:

§ 91b. (1) Für Vertragslehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

           1. in der Entlohnungsgruppe l 1 „Professorin“ oder „Professor“,

           2. in den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“, „Erzieherin“ oder „Erzieher“, „Fachlehrerin“ oder „Fachlehrer“, „Kindergärtnerin“ oder „Kindergärtner“, „Sonderkindergärtnerin“ oder „Sonderkindergärtner“, „Sonderschullehrerin“ oder „Sonderschullehrer“ oder „Praxisschullehrerin“ oder „Praxisschullehrer“.

Abweichend davon sind für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 15 Jahren und sechs Monaten, für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 16 Jahren und sechs Monaten und für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 3 ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 17 Jahren je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnungen „Berufsschuloberlehrerin“ oder „Berufsschuloberlehrer“, „Obererzieherin“ oder „Obererzieher“, „Fachoberlehrerin“ oder „Fachoberlehrer“, „Oberkindergärtnerin“ oder „Oberkindergärtner“, „Obersonderkindergärtnerin“ oder „Obersonderkindergärtner“, „Sonderschuloberlehrerin“ oder „Sonderschuloberlehrer“ oder „Praxisschuloberlehrerin“ oder „Praxisschuloberlehrer“ vorgesehen.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

           1. für die Leiterin oder den Leiter einer Schule oder eines Bundeskonvikts „Direktorin“ oder „Direktor“,

           2. für die Vorständin oder den Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften „Abteilungsvorständin“ oder „Abteilungsvorstand“,

           3. für die Fachvorständin oder den Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften „Fachvorständin“ oder „Fachvorstand“,

           4. für die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes „Erziehungsleiterin“ oder „Erziehungsleiter“.“

34. In § 91c Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Wurde das Monatsentgelt einer Vertragslehrperson nach § 90s Abs. 4 ausbezahlt (Jahreszehntel), ist nach Endigung ihres Dienstverhältnisses die Zeit der Hauptferien bei der Bemessung ihrer Urlaubsersatzleistung in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, das dem Verhältnis der Dauer des Dienstverhältnisses zur Dauer des Unterrichtsjahrs entspricht.“

35. In § 94a Abs. 1 wird in Z 14 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 15 lit. b nach der Wortfolge „in Z 2 die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2“ ein Beistrich eingefügt, in Z 15 lit. d sublit. cc die Wortfolge „k3 bis k6“ durch die Wortfolge „k 3 und k 6“ ersetzt, in Z 15 das Wort „und“ angefügt und folgende Z 16 angefügt:

       „16. der Tabelle in § 169d Abs. 1a die Tabelle

 

Entlohnungsgruppe

Voraussetzung für Wahrung

Zu wahrender Vorrückungstermin in die Entlohnungsstufe 2

v1

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 4 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

k 1 und k 2

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 3 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

l 1 und ph 2,

l 2a und ph 3

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 2 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

v2

l 2b 1

k 3 und k 4

keine

spätestens achtzehn Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

v3 bis v5

h1 bis h5

l 3

k 5 und k 6

keine

spätestens zwölf Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin“

 

36. In § 95 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „wird ab 1. Jänner 2016 um 1,3%“ das Wort „erhöht“ eingefügt.

37. In § 100 erhält Abs. 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 die Absatzbezeichnung „(73)“ und Abs. 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 die Absatzbezeichnung „(74)“.

38. Dem § 100 werden folgende Abs. XX und XY angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. § 28b Abs. 2, 4 und 5 mit 2. August 2004,

           2. § 3 Abs. 5 mit 1. Jänner 2013,

           3. § 26 Abs. 2 Z 4, § 37 Abs. 2a Z 2, § 91c Abs. 3 und § 94a Abs. 1 Z 14 bis 16 mit 12. Februar 2015,

           4. § 42 Z 1a und § 42a Abs. 8 mit 1. September 2015,

           5. § 95 Abs. 1 mit 1. Jänner 2016,

           6. § 3 Abs. 4, § 38 Abs. 10, § 48e Abs. 1 und § 90d Abs. 2 mit 18. Jänner 2016,        

           7. § 15 Abs. 4 mit 1. Juli 2016,

           8. § 40 Abs. 5 und 6 mit 1. September 2016,

           9. § 39 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 mit 1. September 2019,

         10. die die §§ 7a,60a und 89a betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, § 2e Abs. 1 bis 2, § 3 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 1b, § 7a samt Überschrift, § 28b Abs. 8, § 29k Abs. 7, § 30 Abs. 5 zweiter Satz, § 30a Abs. 2 Z 2, § 36a Abs. 3, § 37 Abs. 2a letzter Satz, § 42a Abs. 7, § 60a samt Überschrift, § 67a, § 89a samt Überschrift und § 91b mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(XY) § 73 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 57 Abs. 6 und § 100 Abs. 7 Z 2 wird das Wort „Siebzehnfache“ durch das Wort „Zwanzigfache“ ersetzt.

2. § 59 lautet:

§ 59. (1) Der Richterin oder dem Richter ist es verboten, Geschenke oder andere Vorteile, die ihr oder ihm oder ihren oder seinen Angehörigen mit Rücksicht auf ihre oder seine Amtsführung mittelbar oder unmittelbar angeboten werden, anzunehmen. Ebenso ist es ihr oder ihm verboten, sich in Beziehung auf ihre oder seine Amtsführung Geschenke oder andere Vorteile zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Richterin oder dem Richter von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Die Richterin oder der Richter darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Bundesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind zu veräußern. Ihr Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder sonstiger karitativer Zwecke zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Richterin oder dem Richter zur persönlichen Nutzung überlassen werden.“

3. In § 65a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. Vertretung von Richterinnen, die Beschäftigungsverboten nach dem MSchG unterliegen.“

4. In § 68 Z 9 wird das Wort „Vizepräsidention“ durch das Wort „Vizepräsidentin“ ersetzt.

5. In § 75e Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 76c Abs. 1 bis 3“ die Wortfolge „und auf die gänzliche Dienstfreistellung ist § 76c Abs. 1 und 2 sinngemäß“ eingefügt.

6. Nach § 75f wird folgender § 75g samt Überschrift eingefügt:

„Herabsetzung der Auslastung aufgrund von Krankheit

§ 75g. (1) Der regelmäßige Dienst der Richterin oder des Richters kann auf ihren oder seinen Antrag nach einem längeren Krankenstand bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Ein längerer Krankenstand liegt vor, wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ununterbrochen länger als 91 Kalendertage dauert. Die Richterin oder der Richter hat eine ärztliche Bestätigung betreffend die Dienstfähigkeit sowie eine zeitliche Perspektive über die mögliche Dauer der eingeschränkten Dienstfähigkeit vorzulegen. Eine Herabsetzung ist längstens für die Dauer von zwei Jahren zulässig, wobei Verlängerungen um bis zu zwei weitere Jahre möglich sind, wenn die Richterin oder der Richter der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt der Dienstbehörde jeweils ein entsprechendes ärztliches Gutachten über die Dienstfähigkeit vorlegt. Auf eine neue Erkrankung oder eine neuerliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, der ein längerer Krankenstand vorausgegangen ist, sind Zeiten einer vorangegangenen Herabsetzung nicht anzurechnen. Eine neue Erkrankung oder eine neuerliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt vor, wenn seit dem Ende der letzten Herabsetzung ein Zeitraum von zumindest zwei Jahren vergangen ist.

(2) Ist die Richterin oder der Richter aufgrund einer sonstigen nicht heilbaren Erkrankung dauerhaft nicht mehr voll dienstfähig, kann der regelmäßige Dienst auf ihren oder seinen Antrag auch ohne vorangegangenen längeren Krankenstand bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Richterin oder der Richter hat der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt der Dienstbehörde ein ärztliches Gutachten betreffend die Dienstfähigkeit vorzulegen.

(3) Auf Anordnung der Dienstbehörde hat sich die Richterin oder der Richter weiteren ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(4) Auf Antrag der Richterin oder des Richters ist die Herabsetzung vorzeitig zu beenden.

(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(6) Die Bemessungsbasis für die Ansprüche bei Dienstverhinderung gemäß § 13c Abs. 1 GehG wird durch eine Herabsetzung gemäß Abs. 1 nicht verändert.“

7. In § 76d Abs. 1 Z 1 wird nach dem Zitat „§§ 75e,“ das Zitat „75g,“ eingefügt.

8. In § 87a wird in Abs. 1 nach dem Wort „Gesamtdienstzeit“ der Klammerausdruck (pensionswirksame Zeit) eingefügt und lautet Abs. 2:

„(2) Der Antrag nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben werden. Die Richterin oder der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle der Richterin oder des Richters bereits im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.“

9. In § 99 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung wird vor dem Punkt der Klammerausdruck „(„gesetzliches Pensionsalter“)“ eingefügt.

10. Dem § 132 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Dienstbehörde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen.“

11. Dem § 139 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Berufung erhoben, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.“

12. § 166d Abs. 1 lautet:

„(1) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Richterinnen und Richter können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. § 87a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“

13. § 166d Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,“

14. § 166e entfällt.

15. § 166h Abs. 1 lautet:

„(1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Richterinnen und Richter können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 87a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“

16. § 166h Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,“

17. Die §§ 166i und 166j samt Überschriften entfallen.

18. In § 194 entfällt nach dem Zitat „Abs. 7“ die Zahl „7“.

19. In § 196 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und eine (allfällige) Ergänzungszulage nur nach Maßgabe des § 191“.

20. In § 206 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „§ 4a,“.

21. Dem § 207 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Spätere Ernennungen gemäß § 25 Abs. 1 können bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 erfolgen, wenn die Richterin oder der Richter des Bundesverwaltungs- oder des Bundesfinanzgerichtes, eines Landesverwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes eine tatsächliche Dienstzeit von fünf Jahren als Richterin oder Richter zurückgelegt hat. Die in § 72 Abs. 5 angeführten Zeiten sind nicht einzurechnen.“

22. Dem § 212 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. § 206 zweiter Satz mit 18. Jänner 2016,

           2. § 68 Z 9, § 75g samt Überschrift, § 76d Abs. 1 Z 1, § 132 Abs. 1, § 139 Abs. 4 und § 207 Abs. 4 mit 1. September 2016,

           3. § 87a Abs. 1 und 2, § 99, § 166d Abs. 1 und § 166h Abs. 1 sowie der Entfall der § 166e, § 166i und § 166j samt Überschriften mit 2. September 2017,

           4. § 57 Abs. 6, § 59, § 65a Abs. 1 Z 4 und 5, § 75e Abs. 1, § 100 Abs. 7 Z 2, § 166d Abs. 2 Z 1, § 166h Abs. 2 Z 1, § 194 und § 196 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 5 wird nach dem Wort „Dienstverhältnisses“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt und folgender Satz angefügt:

„Die hierfür zuständige Dienstbehörde hat außerdem umgehend eine Abfrage von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.“

2. In § 11 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung wird vor dem Punkt der Klammerausdruck „(„gesetzliches Pensionsalter“)“ eingefügt.

3. § 13c samt Überschrift lautet:

„Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“)

§ 13c. (1) Die Landeslehrperson kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Landeslehrperson bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Landeslehrperson keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen, die gemäß § 26 neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann jedoch die Landeslehrperson die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.“

4. In § 51 Abs. 4 wird der Ausdruck „Sonderpädagogischen Zentren“ durch den Ausdruck „Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik“ und jeweils der Ausdruck „Sonderpädagogischen Zentrums“ durch den Ausdruck „Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogik“ ersetzt.

5. Dem § 59d wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Landeslehrperson hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der Landeslehrperson kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

6. In § 74 Z 1 wird das Zitat „79a“ durch „79“ ersetzt.

7. Dem § 87 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.“

8. Dem § 93 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen.“

9. Die Überschrift zu § 94b lautet:

„Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen“

10. In § 94b Abs. 1 entfällt das Wort „minderjährigen“.

11. In § 94b Abs. 2 wird die Wortfolge „des minderjährigen“ durch die Wortfolge „eines minderjährigen“ ersetzt.

12. Dem § 95 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Eine Beschwerdevorentscheidung ist der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu übermitteln.

(5) Die Parteien und die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.“

13. In § 113a werden in Z 6 die Kurzbezeichnung „B DOK-VO“ durch die Kurzbezeichnung „B-DOK-VO“ sowie am Ende der Z 14 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Z 15 und 16 angefügt:

       „15. Verordnung der Bundesregierung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen (Gefahrenklassen-Verordnung), BGBl. II Nr. 239/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 221/2006 sowie

         16. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (B-SVP-VO), BGBl. II Nr. 14/2000.“

14. In § 113a wird in Z 7 nach der Wortfolge „BGBl. II Nr. 414/1999,“, in Z 8 nach der Wortfolge „BGBl. II Nr. 415/1999,“ und in Z 9 nach der Wortfolge „BGBl. II Nr. 156/2005,“ jeweils die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016,“ eingefügt.

15. § 115d Abs. 1 lautet:

„(1) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. § 13c Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

16. § 115d Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,“

17. § 115e entfällt.

18. § 115f Abs. 1 lautet:

„(1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Landeslehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 13c Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

19. § 115f Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,“

20. Die §§ 115g und 115h samt Überschriften entfallen.

21. Dem § 123 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. § 6 Abs. 5, Art. I Abs. 6 der Anlage, Art. 1 Abs. 7 der Anlage und Art. I Abs. 9 bis 11c der Anlage mit 18. Jänner 2016,

           2. § 11 Abs. 1, § 13c samt Überschrift, § 115d Abs. 1 und § 115f Abs. 1 sowie der Entfall der § 115e, § 115g und § 115h samt Überschriften mit 2. September 2017,

           3. § 51 Abs. 4, § 59d Abs. 5, § 74 Z 1, § 87 Abs. 3, § 93 Abs. 1, die Überschrift zu § 94b, § 94b Abs. 1 und 2, § 95 Abs. 4 und 5, § 113a Z 6 bis 9 und 14 bis 16, § 115d Abs. 2 Z 1 und § 115f Abs. 2 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

22. In Art. I Abs. 6 der Anlage wird die Zahl „11“ durch die Bezeichnung „11c“ ersetzt.

23. In Art. I Abs. 7 der Anlage wird das Wort „Personen“ durch das Wort „Landeslehrpersonen“ ersetzt.

24. In Art. I Abs. 9 der Anlage wird vor dem Wort „Antrag“ das Wort „einen“ eingefügt und entfallen die Wortfolgen „eines Bewerbers gemäß Abs. 6“ sowie „um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung“.

25. In Art. I Abs. 10 der Anlage wird nach dem Wort „Berufspraxis“ die Wortfolge „oder durch lebensbegleitendes Lernen“ und nach dem Wort „Kenntnisse“ ein Beistrich und die Wortfolge „Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden,“ eingefügt.

26. In Art. I Abs. 10 der Anlage entfällt der letzte Satz.

27. In Art. I Abs. 11 der Anlage werden die Wortfolge „Dem Antragsteller“ durch die Wortfolge „Der oder dem Antragstellenden“ und die Wortfolge „des Bewerbers“ durch die Wortfolge „der oder des Antragstellenden“ ersetzt.

28. Nach Art. I Abs. 11 der Anlage werden folgende Abs. 11a bis 11c eingefügt:

„(11a)

           1. Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem nach diesem Bundesgesetz geregelten Beruf anzuerkennen, wenn

                a) die oder der Antragstellende in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der Lehrtätigkeit erfüllt,

               b) die Unterschiede zwischen der betreffenden Lehrtätigkeit im Herkunftsland und dem nach diesem Bundesgesetz geregelten Lehrberuf so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Ergänzungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und

                c) sich die betreffende Lehrtätigkeit im Herkunftsland nach objektiven Kriterien von dem nach diesem Bundesgesetz geregelten Lehrberuf trennen lässt.

           2. Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zur Zielerreichung geeignet sowie verhältnismäßig ist.

           3. Für Anträge nach Z 1 gelten die Abs. 7 bis 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende Lehrtätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

(11b) Wenn sich Zweifel an der Sprachkompetenz der oder des Antragstellenden ergeben, im Übrigen jedoch die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß den Abs. 7 bis 10 erfüllt sind, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse anzuordnen. Über das Ergebnis der Sprachüberprüfung ist im Bescheid nach Abs. 9 gesondert abzusprechen.

(11c)

           1. Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde hat zum Zwecke der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.

           2. Die Verwaltungszusammenarbeit nach Z 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.

           3. Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde hat im Rahmen des Informationsaustausches nach Z 2 das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu nutzen, die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die auf Grund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 5 wird nach dem Wort „Dienstverhältnisses“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt und folgender Satz angefügt:

„Die hierfür zuständige Dienstbehörde hat außerdem umgehend eine Abfrage von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.“

2. In § 11 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung wird vor dem Punkt der Klammerausdruck „(„gesetzliches Pensionsalter“)“ eingefügt.

3. § 13c samt Überschrift lautet:

„Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“)

§ 13c. (1) Die Lehrperson kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Lehrperson bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Lehrperson keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 88 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen, die gemäß § 26 neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 88 kann jedoch die Lehrperson die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.“

4. § 28a entfällt.

5. Dem § 66d wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Lehrperson hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der Lehrperson kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

6. In § 82 Z 1 wird das Zitat „79a“ durch „79“ ersetzt.

7. Dem § 95 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.“

8. Dem § 101 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen.“

9. Die Überschrift zu § 102b lautet:

„Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen“

10. In § 102b Abs. 1 entfällt das Wort „minderjährigen“.

11. In § 102b Abs. 2 wird die Wortfolge „des minderjährigen“ durch die Wortfolge „eines minderjährigen“ ersetzt.

12. Dem § 103 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Eine Beschwerdevorentscheidung ist der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu übermitteln.

(5) Die Parteien und die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.“

13. Dem § 115 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist § 63b GehG sinngemäß anzuwenden, sofern in den landesgesetzlichen Schulgesetzen vergleichbare Regelungen für Abschlussprüfungen festgelegt sind.“

14. In § 119g wird in Z 8 nach der Wortfolge „BGBl. II Nr. 414/1999,“, in Z 10 nach der Wortfolge „BGBl. II Nr. 415/1999,“ und in Z 11 nach der Wortfolge „BGBl. II Nr. 156/2005,“ jeweils die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016,“ eingefügt.

15. § 124d Abs. 1 lautet:

„(1) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Lehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. § 13c Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

16. § 124d Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,“

17. § 124e entfällt.

18. § 124g Abs. 1 lautet:

„(1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Lehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 13c Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

19. § 124g Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,“

20. Die §§ 124h und 124i samt Überschriften entfallen.

21. Dem § 127 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. § 115 Abs. 4 mit 1. September 2015,

           2. § 6 Abs. 5, Art. I Abs. 5 der Anlage, Art. I Abs. 6 der Anlage und Art. I Abs. 8 bis 13 der Anlage sowie der Entfall des § 28a mit 18. Jänner 2016,

           3. § 11 Abs. 1, § 13c samt Überschrift, § 124d Abs. 1 und § 124g Abs. 1 sowie der Entfall der § 124e, § 124h und § 124i samt Überschriften mit 2. September 2017,

           4. § 66d Abs. 5, § 82 Z 1, § 95 Abs. 3, § 101 Abs. 1, die Überschrift zu § 102b, § 102b Abs. 1 und 2, § 103 Abs. 4 und 5, § 119g Z 8, 10 und 11, § 124d Abs. 2 Z 1 und § 124g Abs. 2 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

22. In Art. I Abs. 5 der Anlage wird die Zahl „10“ durch die Zahl „13“ ersetzt.

23. In Art. I Abs. 6 der Anlage wird das Wort „Personen“ durch das Wort „Lehrpersonen“ ersetzt.

24. In Art. I Abs. 8 der Anlage wird vor dem Wort „Antrag“ das Wort „einen“ eingefügt und entfallen die Wortfolge „eines Bewerbers gemäß Abs. 5“ sowie die Wortfolge „um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung“.

25. In Art. I Abs. 9 der Anlage wird nach dem Wort „Berufspraxis“ die Wortfolge „oder durch lebensbegleitendes Lernen“ und nach dem Wort „Kenntnisse“ ein Beistrich und die Wortfolge „Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden“ eingefügt.

26. In Art. I Abs. 9 der Anlage entfällt der letzte Satz.

27. In Art. I Abs. 10 der Anlage werden die Wortfolge „Dem Antragsteller“ durch die Wortfolge „Der oder dem Antragstellenden“ und die Wortfolge „des Bewerbers“ durch die Wortfolge „der oder des Antragstellenden“ ersetzt.

28. Nach Art. I Abs. 10 der Anlage werden folgende Abs. 11 bis 13 eingefügt:

„(11)

           1. Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem nach diesem Bundesgesetz geregelten Beruf anzuerkennen, wenn

                a) die oder der Antragstellende in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der Lehrtätigkeit erfüllt,

               b) die Unterschiede zwischen der betreffenden Lehrtätigkeit im Herkunftsland und dem nach diesem Bundesgesetz geregelten Lehrberuf so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Ergänzungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und

                c) sich die betreffende Lehrtätigkeit im Herkunftsland nach objektiven Kriterien von dem nach diesem Bundesgesetz geregelten Lehrberuf trennen lässt.

           2. Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zur Zielerreichung geeignet sowie verhältnismäßig ist.

           3. Für Anträge nach Z 1 gelten die Abs. 6 bis 10 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende Lehrtätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

(12) Wenn sich Zweifel an der Sprachkompetenz der oder des Antragstellenden ergeben, im Übrigen jedoch die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß den Abs. 6 bis 10 erfüllt sind, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse anzuordnen. Über das Ergebnis der Sprachüberprüfung ist im Bescheid nach Abs. 8 gesondert abzusprechen.

(13)

           1. Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde hat zum Zwecke der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.

           2. Die Verwaltungszusammenarbeit nach Z 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.

           3. Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde hat im Rahmen des Informationsaustausches nach Z 2 das Binnen-Informationssystem (IMI) zu nutzen, die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die auf Grund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.“

Artikel 7

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.164/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 10 wird die Zahl „10“ durch den Ausdruck „11c“ ersetzt.

2. Dem § 7 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Berufsschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.

(6) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.“

3. In § 11 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. Bei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.“

4. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 13e GehG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach § 253 ASVG tritt.“

5. Dem § 32 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. § 11 Z 1a und § 12 Abs. 8 mit 1. September 2015,

           2. § 3 Abs. 10 mit 18. Jänner 2016,

           3. § 7 Abs. 5 und 6 mit 1. September 2016.“

Artikel 8

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes 

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 10a eingefügt:

„(10a) Für Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist § 47b VBG sinngemäß anzuwenden, sofern in den landesgesetzlichen Schulgesetzen vergleichbare Regelungen für Abschlussprüfungen festgelegt sind.“

2. In § 3 Abs. 10 wird die Zahl „9“ durch die Zahl „13“ ersetzt.

3. Dem § 7 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Berufsschullehrpersonen und Fachschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson oder Fachschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.

(6) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.“

4. In § 11 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. Bei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.“

5. Dem § 12 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 13e GehG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach § 253 ASVG tritt.“

6. Dem § 27 wird im Abs. 2 nach lit. k folgende lit. l angefügt:

               „l) Für Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist § 47b VBG sinngemäß anzuwenden, sofern in den landesgesetzlichen Schulgesetzen vergleichbare Regelungen für Abschlussprüfungen festgelegt sind.“

7. Dem § 31 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. § 2 Abs. 10a, § 11 Z 1a, § 12 Abs. 7 und § 27 Abs. 2 lit. l mit 1. September 2015,

           2. § 3 Abs. 10 mit 18. Jänner 2016,

           3. § 7 Abs. 5 und 6 mit 1. September 2016.“

Artikel 9

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2015, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist anstelle der nachzuweisenden Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Dieser beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer 0,20 Euro je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer 0,10 Euro je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,05 Euro. Insgesamt darf der Beförderungszuschuss 52,00 Euro nicht übersteigen. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss 1,64 Euro je Wegstrecke. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. Der Ersatz der Kosten für die Benützung der Massenbeförderungsmittel ist damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.“

2. § 7a entfällt.

3. § 75a Abs. 3 entfällt.

4. Dem § 77 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 7 Abs. 4 sowie der Entfall der § 7a und § 75a Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.“

2. § 5 Abs. 2b lautet:

„(2b) Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 236b BDG 1979 ist Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren.“

3. In § 5 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „– abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 –“.

4. § 5 Abs. 6 entfällt.

5. In § 90a Abs. 1b wird die Wortfolge „§ 15 (in Verbindung mit § 236b, § 236c oder § 236d), § 15b oder § 15c“ durch die Wortfolge „§ 15b, § 15c, § 236b oder § 236d“ ersetzt.

6. In § 109 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. § 5 Abs. 2 und 2b und § 90a Abs. 1b sowie der Entfall des § 5 Abs. 6 mit 2. September 2017,

           2. § 5 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 11

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2b Abs. 1 erster Satz in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung wird vor dem Punkt der Klammerausdruck „(„gesetzliches Pensionsalter“)“ eingefügt.

2. In § 2e Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 7“ der Klammerausdruck (pensionswirksame Zeit) eingefügt und lautet der zweite Satz:

„Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird.“

3. § 2e Abs. 4 lautet:

„(4) Der Antrag kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden. Die oder der Bundestheaterbedienstete kann ihn bis spätestens einen Monat vor seinem Wirksamwerden widerrufen.“

4. In § 2f Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 7“ der Klammerausdruck (pensionswirksame Zeit) eingefügt und lautet Abs. 2:

„(2) § 2e Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

5. § 5b Abs. 2 lautet:

„(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die oder der Bundestheaterbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.“

6. § 5b Abs. 2b lautet:

„(2b) Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 18g ist Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren.“

7. § 5b Abs. 6 entfällt.

8. In § 5b Abs. 7 entfällt die Wortfolge „abweichend von Abs. 6“.

9. § 18g Abs. 1 lautet:

„(1) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Bundestheaterbedienstete können eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats beantragen, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. § 2e Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

10. § 18h entfällt.

11. In § 18k Abs. 1b wird die Wortfolge „§ 2b Abs. 1 (in Verbindung mit § 18g oder § 18h Abs. 1), § 2e oder 2f “ durch die Wortfolge „§ 2e, § 2f, § 18g oder § 18n“ ersetzt.

12. § 18n Abs. 1 lautet:

„(1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Bundestheaterbedienstete können eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats beantragen, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 2e Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

13. Die §§ 18o und 18p samt Überschriften entfallen.

14. Dem § 22 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 2b Abs. 1 erster Satz, § 2e Abs. 1 und 4, § 2f Abs. 1 und 2, § 5b Abs. 2, 2b und 7, § 18g Abs. 1, § 18k Abs. 1b und § 18n Abs. 1 sowie der Entfall der § 5b Abs. 6, § 18h, § 18o und § 18p samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten mit 2. September 2017 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Gesamtdienstzeit“ der Klammerausdruck (pensionswirksame Zeit) eingefügt.

2. In § 2a Abs. 1 wird nach dem Wort „Gesamtdienstzeit“ der Klammerausdruck (pensionswirksame Zeit) eingefügt und lautet der zweite Satz:

„Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird.“

3. § 2a Abs. 4 lautet:

„(4) Ein solches Ansuchen kann rechtswirksam frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden.“

4. In § 2b Abs. 1 wird nach dem Wort „Gesamtdienstzeit“ der Klammerausdruck (pensionswirksame Zeit) eingefügt und lautet Abs. 2:

„(2) § 2a Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

5. In § 5 Abs. 4 wird das Wort „Monatsletzten“ durch das Wort „Monatsersten“ ersetzt.

6. Dem § 62 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. der Entfall des § 65c samt Überschrift mit 31. Dezember 2016,

           2. § 2 Abs. 1 Z 1, § 2a Abs. 1 und 4, § 2b Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

7. § 65c samt Überschrift entfällt.

Artikel 13

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2015, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 42m wird folgender § 42n samt Überschriften eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2016

Weiterführung der Geschäfte

§ 42n. Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer bleiben die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichteten Dienststellenausschüsse und der für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl eingerichtete Fachausschuss in ihren bisherigen Wirkungsbereichen aufrecht.“

2. Dem § 45 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 42n samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 bis 3a lautet:

„(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörden zuständig.

(3) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden errichten, denen, soweit in den Abs. 3b bis 8 nicht anderes bestimmt ist, die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der ihnen angehörenden Beamtinnen und Beamten zukommt.

(3a) Abweichend von Abs. 2 und 3 können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten einer Dienstbehörde gemäß Abs. 2 oder 3 im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für alle dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienstbehörde nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.“

2. In § 2 Abs. 4 wird nach dem Wort „Verordnung“ der Ausdruck „der Bundesregierung“ eingefügt.

3. § 18 Abs. 1 entfällt, die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“ erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ und „(2)“.

4. Dem § 19 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 2 Abs. 2 bis 3a und 4, § 18 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

5. § 20 erster Satz lautet:

„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 2 Abs. 3 und 3a die jeweilige Bundesministerin oder der jeweilige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut.“

Artikel 15

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „, M BUO 2, M ZUO 2“.

2. In § 10 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. mit Aufgaben und Tätigkeiten der Militärpolizei beauftragt sind.................... ......... 2 Werteinheiten.“

3. In § 15 Abs. 7 Z 2 lit. b wird die Wortfolge „Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M BUO 2“ durch die Wortfolge „Gehaltsstufe 6 der Verwendungsgruppe M BUO 1“ ersetzt.

4. Dem § 32 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. § 10 Z 5 und 6 mit 1. Jänner 2016,

           2. § 3 Abs. 2 und § 15 Abs. 7 Z 2 lit. b mit 1. Jänner 2017.“

Artikel 16

Bundesgesetz zur Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981

§ 1. § 2 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 – DVV 1981, BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, entfällt.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 17

Aufhebung der Pensionsdatenübermittlungsverordnung - Post

Die Pensionsdatenübermittlungsverordnung – Post, BGBl II Nr. 257/2010, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.