Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Weitere Harmonisierung des Rechtes der Vertragsbediensteten mit dem Recht für Beamtinnen und Beamte

-       Umsetzung des Regierungsprogrammes für die XXV. Gesetzgebungsperiode hinsichtlich der Einschränkung von Konkurrenzklauseln

-       Sicherstellung des direkten Informationsflusses an die Dienstbehörden im Disziplinarverfahren

-       Aufgabenkonzentration hinsichtlich Dienstrechtsangelegenheiten

-       Vermeidung einer Rechtslücke in den Bestimmungen über die Ruhestandsversetzung durch Erklärung durch den Entfall des § 15 BDG 1979 am 1. September 2017

-       Anpassung im Lehrpersonen-Dienstrecht an die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und an die IMI-Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

-       Schaffung von Rechtssicherheit für die vollziehenden Dienstbehörden hinsichtlich der Bemessung der Urlaubsersatzleistung

-       Erleichterung der Wiedereingliederung von Richterinnen und Richtern nach längerem Krankenstand

-       Absicherung der Bundesbediensteten bei längerdauernden Krankenständen aufgrund besonderer beruflicher Belastungssituationen

-       Bestmögliche Ausbildung der Lehrpersonen bei einer Verwendung als Bundesvertragslehrpersonen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an Berufsschulen innerhalb von fünf Jahren

-       Harmonisierung innerhalb der Gruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechts

-       Harmonisierung der Regelung für die Abgeltung von Abschlussprüfungen im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen mit den vergleichbaren Regelungen für unter das SchOG fallende Schulen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Schaffung von Bestimmungen zur Gleichstellung der Vertragsbediensteten mit den Beamtinnen und Beamten hinsichtlich der Führung von Verwendungsbezeichnungen

-       Anpassung der Konkurrenzklauseln

-       Schaffung von Bestimmungen, welche den direkten Informationsfluss im Disziplinarverfahren an die Dienstbehörden ausdrücklich sicherstellen

-       Schaffung der Übertragungsmöglichkeit für Dienstrechtsangelegenheiten auf nachgeordnete Stellen

-       Neufassung der Regelung über die vorzeitige Ruhestandsversetzung

-       Neuregelung der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen im Abschnitt des BDG 1979 zum Lehrpersonen-Dienstrecht

-       Schaffung einer an das Unionsrecht angepasste Rechtsgrundlage für die Bemessung der Urlaubsersatzleistung für Beamtinnen und Beamte sowie für Lehrpersonen an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes

-       Schaffung der Möglichkeit der Herabsetzung der Auslastung von Richterinnen und Richtern nach langem Krankenstand zur schrittweisen Wiedereingliederung.

-       Gleichstellung "akuter psychischer Belastungsreaktionen" als Folge dienstlicher Ereignisse mit einem Dienstunfall

-       Schaffung der Möglichkeit zur Freistellung von 22 Wochen zum Zwecke der Absolvierung der Lehramtsausbildung

-       Zusammenlegung der Verwendungsgruppen UO 1 und UO 2 auf die gemeinsame Verwendungsgruppe UO 1

-       Für Abgeltungen in Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist § 63b GehG sinngemäß anzuwenden.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die aus unionsrechtlicher Sicht erforderlichen Anpassungen bei der Bemessung der Urlaubsersatzleistung werden voraussichtlich Mehraufwendungen im Ausmaß von € 713.000 jährlich verursachen. Zusätzlich ist mit Nachforderungen von bis zu € 2,6 Mio. für den Verjährungszeitraum zu rechnen.

In diesem Zusammenhang wäre seitens der Ressorts zu prüfen, ob entsprechende Anpassungen der Rückstellungen zu erfolgen haben.

 

Durch die Anpassung der Dauer der Freistellung der Lehrpersonen bei einer Verwendung als Bundesvertragslehrpersonen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an Berufsschulen für Berufsschullehrpersonen in der Ausbildungsphase an die geänderten Bedingungen und den damit einhergehenden verminderten Bedarf an Vertretungen verringert sich der jährliche Personalaufwand für Berufsschulen, der jeweils zur Hälfte vom Bund und den Ländern getragen wird.

 

Folgende Maßnahmen stehen in Zusammenhang mit der Bundesbesoldungsreform 2015 und stellen technische und redaktionelle Klarstellungen dar, deren finanzielle Auswirkungen bereits in den in den Materialen zur Bundesbesoldungsreform 2015 dargestellt sind und lediglich den damals intendierten Regelungsinhalt umsetzen:

§ 12a Abs. 4a GehG: Anpassung der Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich an die Besonderheit, dass die Verwendungsgruppe A1 aus zwei verschiedenen Gehaltsstaffeln besteht (Bachelor und Master)

§ 12i und § 36b GehG: Regelung der Bezüge von Beamtinnen und Beamten, die vorübergehend in einem Kabinett eines Bundesministers verwendet werden

§ 169d Abs. 1a GehG und § 94a Abs. 1 VBG: Ausgleich der Erwerbsperspektive für junge Bedienstete, die infolge der Bundesbesoldungsreform 2015 neu eingestuft wurden

§ 169e Abs. 6a GehG: Klarstellung zu den Übergangsbestimmungen, welche die Berechnung bestimmter Dienst- und Ergänzungszulagen im Zusammenhang mit der Bundesbesoldungsreform 2015 regeln

§ 34 Abs. 2, § 75 Abs. 2 und § 92 Abs. 2 GehG: Klarstellungen bei den Bestimmungen über die Berechnung der Verwendungszulage

 

Die Überleitung der derzeit ca. 2.200 UO2 nach UO1 bedingt bei den Gehältern jährliche Mehraufwendungen von ca. 3,4 Mio €.

Beim AZHG ergeben sich voraussichtlich Mehraufwendungen von ca. 0,75 Mio €.

 

Durch die Verlängerung der Opting-Out-Regelung entstehen Kosten von 0,72 Mio €.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Nettofinanzierung Bund

‑3.757

-3.583

-2.822

-2.780

-2.738

Nettofinanzierung Länder

-44

2.227

2.273

2.319

2.366

Nettofinanzierung Gesamt

‑3.801

-1.356

-549

-461

-372

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Rechtssache Schultz-Hoff, C-350/06) sowie die erforderlichen flankierenden Anpassungen an die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und an die IMI-Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 im Lehrpersonen-Dienstrecht.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Dienstrechts-Novelle 2016 x

 

Einbringende Stelle:

Bundeskanzleramt

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Bisher war die Führung von Verwendungsbezeichnungen lediglich vereinzelt in den Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des jeweiligen Entlohnungsschemas vorgesehen, ein generelles Recht der Vertragsbediensteten, jeweils vorgesehene Verwendungs- bzw. Funktionsbezeichnungen zu führen, bestand nicht.

 

Im Dienstrecht normierte Konkurrenzklauseln sind derzeit dann nicht anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nicht übersteigt. Dies bedeutet eine Schlechterstellung für die Bundesbediensteten gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf dem privaten Arbeitsmarkt, da § 2c Abs. 2 AVRAG das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage vorsieht.

 

Nach den Bestimmungen des DVG ist die Zulässigkeit der Übertragung von einzelnen Dienstrechtsangelegenheiten an eine bestimmte (oberste oder nachgeordnete) Dienstbehörde bislang auf die in § 2 Abs. 3a DVG taxativ aufgezählten Angelegenheiten beschränkt.

 

Die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") erfordert Änderungen im Rahmen des Lehrpersonen-Dienstrechts.

 

Anlässlich der EuGH-Entscheidung in der deutschen Rechtssache Neidel wurde mit der Dienstrechtsnovelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für BeamtInnen eingeführt (§ 13e GehG). Für Vertragsbedienstete existiert schon seit Längerem eine dem Urlaubsgesetz ähnliche Regelung in § 28b VBG.

Bei der Urlaubsersatzleistung werden derzeit weder die Sonderzahlungen noch die Nebengebühren (wie z.B. Überstundenpauschalen) bei der Bemessung berücksichtigt.

Inzwischen liegen rechtskräftige Erkenntnisse aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit vor, wonach die Sonderzahlungen und die regelmäßigen Nebengebühren aus unionsrechtlichen Gründen (Arbeitszeitrichtlinie) bei der Bemessung zu berücksichtigen sind. Diese Erkenntnisse entsprechen der bisherigen EuGH-Rechtsprechung. Die vom EuGH entwickelten Grundsätze für die Bemessung der Urlaubsersatzleistung wurden teilweise bereits in der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit berücksichtigt: so hat der VwGH Sonderzahlungen in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen. Eine explizite Regelung im Gesetz existiert jedoch derzeit noch nicht.

 

Nach längeren Krankenständen haben Bedienstete oft Schwierigkeiten, ihren Dienst sofort wieder im vollen Umfang aufzunehmen. Für Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete besteht die Möglichkeit, eine Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass mit dem Dienstgeber zu vereinbaren. Diese Option steht Richterinnen und Richtern nicht offen, auch besteht derzeit keine Alternative, wie etwa eine Herabsetzung der Auslastung.

 

Bei längeren Krankenständen tritt ein Ruhen der pauschalierten Nebengebühren ein, selbst wenn außergewöhnliche Ereignisse im dienstlichen Zusammenhang zu psychischen Belastungsstörungen führen, die das Versehen des Dienstes vorübergehend nicht gestatten.

 

Gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 lit. a Vertragsbedienstetengesetz (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172/1966 jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013 ist für die Zuordnung in das die Entlohnungsgruppe pd als Erfordernis der Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 - HG, BGBl. I Nr. 30/2006, oder § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120 vorgesehen. Bei einer Verwendung als Bundesvertragslehrpersonen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in bestimmten Unterrichtsgegenständen (§38 Abs. 5 VBG) sowie bei einer Verwendung an Berufsschulen (§ 3 Abs. 5 LVG) kann das Studium auch berufsbegleitend absolviert werden. Wird es allerdings nicht binnen fünf Jahren abgeschlossen, stellt dies einen Kündigungsgrund dar. Aufgrund dessen, dass das erforderliche Studium trotz Anrechnung der Berufspraxis recht umfangreich ist, um eine bestmögliche Ausbildung für die Verwendung im Schuldienst zu gewährleisten, würde die berufsbegleitende Absolvierung des gesamten Studiums für die betreffenden Lehrpersonen einen erheblichen Mehraufwand darstellen. Im Gegensatz dazu haben Lehrpersonen im alten Dienstrecht derzeit die Möglichkeit einer Freistellung eines gesamten Unterrichtsjahres.

 

Der Erfolg von Attraktivierungsmaßnahmen für den Grundwehrdienst hängt maßgeblich von den Unteroffizierinnen und Unteroffizieren ab. Diese Personengruppe bildet somit das eminent wichtige Bindeglied zwischen den Mannschaften und den Offizierinnen und Offizieren. Die Verantwortung für Personal (vor allem Präsenzdienstleistende) und immer komplexer werdendes Gerät hat überdurchschnittlich zugenommen. Eine Unterscheidung innerhalb der Gruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere ist daher nicht mehr zu rechtfertigen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne die Schaffung von Verwendungsbezeichnungen für alle Entlohnungsschemata kann eine Gleichstellung mit den Beamtinnen und Beamten nicht erreicht werden.

Ohne Anhebung der Entgeltgrenze bei den Konkurrenzklauseln und ohne Verkürzung der Rückforderungsfrist auf vier Jahre im Bereich des Ausbildungskostenrückersatzes kann eine Angleichung an die Rechtsvorschriften für die Privatwirtschaft nicht erreicht werden.

 

Ohne Schaffung der Möglichkeit einer schrittweisen Wiedereingliederung von Richterinnen und Richtern, die nach längeren Krankenständen ihren Dienst nicht sofort wieder in vollem Umfang ausüben können, ist damit zu rechnen, dass der Krankenstand verlängert wird bzw. nach kurzer Dienstverrichtung ein neuerlicher Krankenstand in Anspruch genommen wird.

 

Ohne erweiterte, an das Unionsrecht angepasste Rechtsgrundlage für die Bemessung der Urlaubsersatzleistung besteht für die Dienstbehörden keine Rechtssicherheit, mit weiteren Klagen beim EuGH mit negativem Ausgang wäre zu rechnen.

 

Der Tatsache, dass auch ganz außergewöhnliche Ereignisse im dienstlichen Zusammenhang zu psychischen Belastungsstörungen führen können, die das Versehen des Dienstes vorübergehend nicht gestatten, würde nicht Rechnung getragen werden.

 

Eine Beibehaltung der Unterscheidung innerhalb der Gruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere würde der gestiegenen Verantwortung der Betroffenen keine Rechnung tragen.

 

Im Entlohnungsschema pd würde es keine Möglichkeit zur Freistellung zum Zwecke der Absolvierung der Lehramtsausbildung geben.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierungsunterlagen und -methode: Es sind keine gesonderten Vorkehrungen erforderlich.

 

Ziele

 

Ziel 1: Weitere Harmonisierung des Rechtes der Vertragsbediensteten mit dem Recht für Beamtinnen und Beamte

 

Beschreibung des Ziels:

Im Vertragsbedienstetenrecht wurden dort, wo den Amtstiteln für Beamtinnen und Beamte vergleichbare Bezeichnungen bereits geschaffen wurden, Verwendungsbezeichnungen (im Lehrpersonendienstrecht - zB "Professorin" oder "Professor") oder Funktionsbezeichnungen (im Universitätsbereich - zB "Universitätsprofessor") vorgesehen.

 

In gleicher Weise sollten daher auch die Amtstitel der Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Krankenpflegedienstes und weitere Amtstitel für Lehrpersonen als Verwendungsbezeichnungen übernommen werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bisher ist die Führung von Verwendungsbezeichnungen lediglich vereinzelt in den Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des jeweiligen Entlohnungsschemas vorgesehen.

In den allgemeinen Bestimmungen ist generell das Recht der Vertragsbediensteten festgehalten, jeweils vorgesehene Verwendungs- bzw. Funktionsbezeichnungen zu führen.

 

Ziel 2: Umsetzung des Regierungsprogrammes für die XXV. Gesetzgebungsperiode hinsichtlich der Einschränkung von Konkurrenzklauseln

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Beschränkungen für Folgebeschäftigungen gelten für jene Bundesbediensteten, deren Monatsbezug bzw. Monatsentgelt das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigt

Die Beschränkungen für Folgebeschäftigungen gelten nur für jene Bundesbediensteten, deren Monatsbezug bzw. Monatsentgelt das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigt

 

Ziel 3: Sicherstellung des direkten Informationsflusses an die Dienstbehörden im Disziplinarverfahren

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit besteht keine Verpflichtung der Disziplinarbehörde, die zuständige Dienstbehörde über wesentliche Fortgänge des Disziplinarverfahrens zu informieren.

Die jeweils zuständige Dienstbehörde wird von den wesentlichen Fortgängen des Disziplinarverfahrens unmittelbar in Kenntnis gesetzt.

 

Ziel 4: Aufgabenkonzentration hinsichtlich Dienstrechtsangelegenheiten

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nach den Bestimmungen des DVG ist die Zulässigkeit der Übertragung von einzelnen Dienstrechtsangelegenheiten an eine bestimmte (oberste oder nachgeordnete) Dienstbehörde bislang auf die in § 2 Abs. 3a DVG taxativ aufgezählten Angelegenheiten beschränkt.

Der einzelnen Bundesministerin oder dem einzelnen Bundesminister ist es möglich, im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler selbst zu bestimmen, welche Angelegenheiten für alle dem Ressort angehörenden Bediensteten bei einer bestimmten Dienstbehörde/Personalstelle gebündelt werden sollen.

 

Ziel 5: Vermeidung einer Rechtslücke in den Bestimmungen über die Ruhestandsversetzung durch Erklärung durch den Entfall des § 15 BDG 1979 am 1. September 2017

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine Anwendung des § 15 BDG 1979 mehr möglich, da dieser am 1. September 2017 außer Kraft tritt

Es ist ein Ersatz für die entfallenen Bestimmungen des $ 15 BDG 1979 geschaffen

 

Ziel 6: Anpassung im Lehrpersonen-Dienstrecht an die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und an die IMI-Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das nationale Recht ist noch nicht an die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") angepasst.

Die aufgrund der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 erforderlichen Änderungen im Rahmen des Lehrpersonen-Dienstrechts sind umgesetzt.

 

Ziel 7: Schaffung von Rechtssicherheit für die vollziehenden Dienstbehörden hinsichtlich der Bemessung der Urlaubsersatzleistung

 

Beschreibung des Ziels:

Um zum einen Rechtssicherheit für die vollziehenden Dienstbehörden zu schaffen und zum anderen negative Urteile des EuGH zu vermeiden, ist eine erweiterte, an das Unionsrecht angepasste Rechtsgrundlage für die Bemessung der Urlaubsersatzleistung erforderlich.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bei der Urlaubsersatzleistung werden derzeit weder die Sonderzahlungen noch die Nebengebühren (wie z.B. Überstundenpauschalen) bei der Bemessung berücksichtigt.

Inzwischen liegen rechtskräftige Erkenntnisse aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit vor, wonach die Sonderzahlungen und die regelmäßigen Nebengebühren aus unionsrechtlichen Gründen (Arbeitszeitrichtlinie) bei der Bemessung zu berücksichtigen sind. Diese Erkenntnisse entsprechen der bisherigen EuGH-Rechtsprechung.

Sonderzahlungen sowie Nebengebühren (wie z.B. Überstundenpauschalen) werden bei der Bemessung der Urlaubsersatzleistung berücksichtigt.

 

Ziel 8: Erleichterung der Wiedereingliederung von Richterinnen und Richtern nach längerem Krankenstand

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nach längeren Krankenständen haben Bedienstete oft Schwierigkeiten, ihren Dienst sofort wieder im vollen Umfang aufzunehmen. Eine schrittweise Wiedereingliederung dieser Bediensteten ist mangels Rechtsanspruches auf die Gewährung von Diensterleichterungen für die betroffenen Bundesbediensteten sowie auf Reduktion der Arbeitszeit derzeit nicht möglich.

Dies führt einerseits dazu, dass Bedienstete, obwohl sie teilweise ihren Dienst verrichten könnten, den Krankenstand verlänger oder andererseits nach Dienstantritt ein neuerlicher Krankenstand in Anspruch genommen wird, da der Dienst nicht in vollem Umfang geleistet werden kann.

Um den Bediensteten den Wiedereinstieg in den Dienst nach längerem Krankenstand (mehr als 91 Tage durchgehender Krankenstand) zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, sind ihnen aufgrund eines von der oder dem Bediensteten beizubringenden ärztlichen Gutachtens Diensterleichterungen zu gewähren: es besteht ein Rechtsanspruch gegenüber dem Dienstgeber. Die Bediensteten stehen dem Dienstgeber zumindest teilweise wieder zur Verfügung, wenn eine Dienstleistung in vollem Umfang aufgrund der Krankheit nicht möglich ist.

 

Ziel 9: Absicherung der Bundesbediensteten bei längerdauernden Krankenständen aufgrund besonderer beruflicher Belastungssituationen

 

Beschreibung des Ziels:

Umsetzung der Entschließung des Nationalrates vom 10. Dezember 2015 betreffend Absicherung der Bundesbediensteten bei längerdauernden Krankenständen aufgrund besonderer beruflicher Belastungssituationen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Für die Bemessung der Frist, ab wann eine pauschalierte Nebengebühr ruht, sind Zeiträume einer Dienstverhinderung auf Grund

Im Fall einer akuten psychischen Belastungsreaktion kommt es, auch wenn diese im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung auftritt, zu einem Ruhen der Nebengebühren und somit zu finanziellen Nachteilen für die Betroffenen.

Es wird der Tatsache Rechnung getragen, dass auch ganz außergewöhnliche Ereignisse im dienstlichen Zusammenhang zu psychischen Belastungsstörungen führen können, die das Versehen des Dienstes vorübergehend nicht gestatten und den Betroffenen daraus kein finanzieller Nachteil erwächst.

 

Ziel 10: Bestmögliche Ausbildung der Lehrpersonen bei einer Verwendung als Bundesvertragslehrpersonen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an Berufsschulen innerhalb von fünf Jahren

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine Freistellung für pd-Lehrpersonen in der Ausbildungsphase

Freistellung für pd-Lehrpersonen in der Ausbildungsphase möglich

 

Ziel 11: Harmonisierung innerhalb der Gruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechts

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Eine Unterscheidung innerhalb der Gruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere in UO1 und UO2 ist aufgrund der gestiegenen Verantwortung für Personal (vor allem Präsenzdienstleistende) und immer komplexer werdendes Gerät nicht mehr zu rechtfertigen.

Es kommt zu keiner Unterscheidung bei der Gruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere zwischen UO1 und UO2 mehr.

 

Ziel 12: Harmonisierung der Regelung für die Abgeltung von Abschlussprüfungen im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen mit den vergleichbaren Regelungen für unter das SchOG fallende Schulen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Trotz vergleichbarer Verpflichtung zur Abhaltung von Abschlussprüfungen an land- und forstwirtschaftlichen Schulen besteht keine Abgeltungsregelung, die mit der Abgeltungsregelung jener Schulen vergleichbar ist, die unter den Anwendungsbereich des SchOG fallen.

Harmonisierung der Regelung der Abgeltung von Abschlussprüfungen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Schaffung von Bestimmungen zur Gleichstellung der Vertragsbediensteten mit den Beamtinnen und Beamten hinsichtlich der Führung von Verwendungsbezeichnungen

Beschreibung der Maßnahme:

Es werden die Amtstitel der Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Krankenpflegedienstes und weitere Amtstitel für Lehrpersonen als Verwendungsbezeichnungen übernommen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Anpassung der Konkurrenzklauseln

Beschreibung der Maßnahme:

Schaffung von Bestimmungen, wonach die Beschränkungen für Folgebeschäftigungen nur für jene Bundesbediensteten gelten, deren Monatsbezug bzw. Monatsentgelt das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigt

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 3: Schaffung von Bestimmungen, welche den direkten Informationsfluss im Disziplinarverfahren an die Dienstbehörden ausdrücklich sicherstellen

Beschreibung der Maßnahme:

Es soll der direkte Informationsfluss an die Dienstbehörden ausdrücklich sichergestellt werden. Die jeweils zuständige Dienstbehörde wird somit von den wesentlichen Fortgängen des Disziplinarverfahrens unmittelbar in Kenntnis gesetzt.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 4: Schaffung der Übertragungsmöglichkeit für Dienstrechtsangelegenheiten auf nachgeordnete Stellen

Beschreibung der Maßnahme:

Es wird der einzelnen Bundesministerin oder dem einzelnen Bundesminister ermöglicht, im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler selbst zu bestimmen, welche Angelegenheiten für alle dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten bei einer bestimmten Dienstbehörde nach § 2 Abs. 2 oder 3 DVG gebündelt werden sollen.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 5: Neufassung der Regelung über die vorzeitige Ruhestandsversetzung

Beschreibung der Maßnahme:

Neufassung der Regelung über die vorzeitige Ruhestandsversetzung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten ("Schwerarbeitspension") und Integration in den § 15b BDG 1979 sowie Überarbeitung der Bestimmungen über die vorzeitige Ruhestandsversetzung durch Erklärung ("Korridorpension")

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Maßnahme 6: Neuregelung der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen im Abschnitt des BDG 1979 zum Lehrpersonen-Dienstrecht

Beschreibung der Maßnahme:

Entfall der Bestimmung des § 4a BDG 1979 und Neuregelung der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen im Abschnitt zum Lehrpersonen-Dienstrecht vor dem Hintergrund, als der Beruf der Lehrperson derzeit den einzig reglementierten Beruf im Bund darstellt.

 

Umsetzung von Ziel 6

 

Maßnahme 7: Schaffung einer an das Unionsrecht angepasste Rechtsgrundlage für die Bemessung der Urlaubsersatzleistung für Beamtinnen und Beamte sowie für Lehrpersonen an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes

Beschreibung der Maßnahme:

Die Anpassung der Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung erfolgt dahingehend, dass nunmehr auch die aliquote Sonderzahlung, der Kinderzuschuss sowie die pauschalierten Nebengebühren und jene Vergütungen bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, die auch während eines entsprechenden Erholungsurlaubes gebührt hätten.

 

Die Sonderzahlungen werden mit einem Sechstel des vollen Monatsbezugs in der Bemessungsgrundlage pauschal abgegolten. Weiters sind die pauschalierten, nicht jedoch die einzeln abgerechneten Nebengebühren in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen.

 

Umsetzung von Ziel 7

 

Maßnahme 8: Schaffung der Möglichkeit der Herabsetzung der Auslastung von Richterinnen und Richtern nach langem Krankenstand zur schrittweisen Wiedereingliederung.

Beschreibung der Maßnahme:

Der neu geschaffene § 75g RStDG sieht vor, dass der regelmäßige Dienst von Richterinnen und Richtern nach längerem Krankenstand (mehr als 91 Tage) auf ihren Antrag nach Vorlage einer ärztlichen Bestätigung bis auf die Hälfte herabgesetzt werden kann, sofern keine dienstlichen Interessen dagegen stehen.

 

Umsetzung von Ziel 8

 

Maßnahme 9: Gleichstellung "akuter psychischer Belastungsreaktionen" als Folge dienstlicher Ereignisse mit einem Dienstunfall

Beschreibung der Maßnahme:

Eine "akute psychische Belastungsreaktion" als Folge dienstlicher Ereignisse wird einem Dienstunfall gleichgestellt, sodass es bei längerer eingeschränkter Dienstfähigkeit zu keinem Entfall der pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen kommt (z.B. der Gefahrenzulage).

 

Es wird auf einzigartige Ereignisse im dienstlichen Kontext abgestellt, nicht jedoch auf jene Situationen, die beispielsweise der Beruf des Exekutivbediensteten grundsätzlich mit sich bringt, wie etwa das Aufnehmen von Todesfällen.

 

Umsetzung von Ziel 9

 

Maßnahme 10: Schaffung der Möglichkeit zur Freistellung von 22 Wochen zum Zwecke der Absolvierung der Lehramtsausbildung

Beschreibung der Maßnahme:

pd-Lehrpersonen an Berufsschulen sowie bei einer Verwendung als Bundesvertragslehrpersonen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in bestimmten Unterrichtsgegenständen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung unter Beibehaltung des Entgelts von bis zu 22 Wochen gewährt werden.

 

Umsetzung von Ziel 10

 

Maßnahme 11: Zusammenlegung der Verwendungsgruppen UO 1 und UO 2 auf die gemeinsame Verwendungsgruppe UO 1

Beschreibung der Maßnahme:

Die Verwendungsgruppen UO 1 und UO 2 (Unteroffizierinnen und Unteroffiziere) wird im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechts auf die gemeinsame Verwendungsgruppe UO 1 zusammengelegt.

 

Umsetzung von Ziel 11

 

Maßnahme 12: Für Abgeltungen in Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist § 63b GehG sinngemäß anzuwenden.

Beschreibung der Maßnahme:

Für Abgeltungen in Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist § 63b GehG sinngemäß anzuwenden, sofern in den landesgesetzlichen Schulgesetzen vergleichbare Regelungen für Abschlussprüfungen festgelegt sind.

 

Umsetzung von Ziel 12

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Personalaufwand

3.357

4.719

3.980

3.961

3.943

Werkleistungen

400

0

0

0

0

Transferaufwand

44

‑1.092

‑1.114

‑1.137

‑1.161

Aufwendungen gesamt

3.801

3.627

2.866

2.824

2.782

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Personalkosten

0

‑2.227

‑2.273

‑2.319

‑2.366

Kosten gesamt

0

‑2.227

‑2.273

‑2.319

‑2.366

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

3.757

4.719

3.980

3.961

3.943

Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

 

1.092

1.114

1.137

1.161

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2016

2017

2018

2019

2020

Durch Umschichtung

 

 

3.757

4.719

3.980

3.961

3.943

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung erfolgt durch Umschichtungen aus dem Personalaufwand der Ressorts.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Körperschaft

in Tsd. €

VBÄ

in Tsd. €

VBÄ

in Tsd. €

VBÄ

in Tsd. €

VBÄ

in Tsd. €

VBÄ

Bund

3.357

0

4.719

0

3.980

0

3.961

0

3.943

0

Länder

44

0

‑2.227

0

‑2.273

0

‑2.319

0

‑2.366

0

GESAMTSUMME

3.401

0

2.492

0

1.707

0

1.642

0

1.577

0

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Anzahl

Aufw.

Anzahl

Aufw.

Anzahl

Aufw.

Anzahl

Aufw.

Anzahl

Aufw.

Neuregelung der Bemessung der Urlaubsersatzleistung

Bund

1

3.313.000

0

0

0

0

0

0

0

0

 

Bund

0

0

1

713.000

1

713.000

1

713.000

1

713.000

Freistellung Bundesvertragslehrpersonen an BMHS

Bund

0

0

90

‑22.711

0

0

0

0

0

0

 

Bund

0

0

0

0

90

‑23.165

0

0

0

0

 

Bund

0

0

0

0

0

0

90

‑23.629

0

0

 

Bund

0

0

0

0

0

0

0

0

90

‑24.101

Freistellung Berufsschullehrpersonen in Ausbildung

Länder

0

0

100

‑22.711

0

0

0

0

0

0

 

Länder

0

0

0

0

100

‑23.165

0

0

0

0

 

Länder

0

0

0

0

0

0

100

‑23.629

0

0

 

Länder

0

0

0

0

0

0

0

0

100

‑24.101

Überleitung der UO 2 in UO 1 (Gehaltsgesetz)

Bund

0

0

2.200

1.545

2.200

1.545

2.200

1.545

2.200

1.545

Überleitung der UO 2 in UO 1 (AZHG)

Bund

0

0

1

750.000

1

750.000

1

750.000

1

750.000

Opting-Out-Regelung

Bund

0

0

119

6.050

0

0

0

0

0

0

Für Abgeltungen in Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist § 63b GehG sinngemäß anzuwenden.

Bund

44

 

44

 

44

 

44

 

44

 

 

Länder

44

 

44

 

44

 

44

 

44

 

 

Die Berücksichtigung der regelmäßigen Nebengebühren und des Jahressechstels (Sonderzahlungen) in der Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung bei BeamtInnen wird um 28,5% und bei Vertragsbediensteten um 21,5% erhöht.

 

Für die BeamtInnen beträgt der laufende Aufwand für die Urlaubsersatzleistung derzeit rund € 1.837.000 jährlich, die Anpassung wird daher einen Mehraufwand von rund € 523.000 jährlich verursachen. Für die Vertragsbediensteten beträgt der laufende Aufwand für die Urlaubsersatzleistung derzeit rund € 884.000 jährlich, die Anpassung wird daher einen Mehraufwand von rund € 190.000 jährlich verursachen.

Insgesamt bedeutet das einen jährlichen Mehraufwand von € 713.000. Zusätzlich ist mit Nachzahlungen im Jahr 2016 von bis zu € 2,6 Mio. für den dreijährigen Verjährungszeitraum zu rechnen.

 

An Berufsschulen unterrichten Landeslehrpersonen, weshalb der Personalaufwand zunächst bei den Ländern entsteht. Allerdings ersetzt der Bund den Ländern 50 % von den Kosten der Besoldung der Landeslehrpersonen an Berufsschulen im Wege von Transferzahlungen.

In Folge der Freistellung von Berufsschullehrpersonen, die sich in Ausbildung zum Lehramt befinden, muss deren Unterrichtsleistung von anderen Lehrpersonen erbracht werden. Nach der Regelung des alten Lehrpersonendienstrechts in Verbindung mit der alten Studienstruktur an den Pädagogischen Hochschulen war somit für die Dauer eines Schuljahres eine Lehrperson zur Gänze zu ersetzen. Dadurch wurden Kosten in Höhe des durchschnittlichen Personalaufwandes von 58.400 Euro pro Vollbeschäftigtenäquivalent und Jahr (Stand 2016) verursacht. Die vorgeschlagene Regelung für Lehrpersonen im neuen Dienstrecht (Pädagogischer Dienst - pd) sieht, in Abstimmung mit der neuen Studienstruktur an den Pädagogischen Hochschulen, eine Freistellung im Ausmaß von 22 Wochen vor, was bei 36 Unterrichtswochen pro Schuljahr zu einem Minderaufwand von (22 - 36) / 36 x 58.400 = -22.711,11 Euro pro Lehrperson in der Ausbildungsphase führt. Dieser Effekt tritt auch dann ein, wenn sich neu aufgenommene Lehrpersonen bis zum Schuljahr 2018/19 noch für das alte Dienstrecht entscheiden, da sich die tatsächliche Dauer der Freistellung auch in diesem Fall nach der neuen Studienstruktur mit 22 Wochen bemisst.

Aufgrund des anhaltenden Schülerinnen- und Schülerrückganges im Bereich der Berufsschulen wird seitens der Länder für die kommenden Jahre nur mit moderaten Neueinstellungen von österreichweit rund 100 Lehrpersonen jährlich gerechnet.

Weiters wird davon ausgegangen, dass die Freistellung erst ab dem zweiten Studienjahr in Anspruch genommen wird, weshalb finanzielle Auswirkungen erst im Jahr 2017 zu erwarten sind. (Lehrpersonen, die im Schuljahr 2015/16 aufgenommen wurden und ihr Studium begonnen haben, werden ihre Freistellung erst ab dem Kalenderjahr 2017 beanspruchen.)

Im Bereich der Vertragslehrpersonen an BMHSen ist auf Basis der Einstellungen der vergangenen 3 Jahren und unter Berücksichtigung der derzeit absehbaren Entwicklung der zukünftigen SchülerInnenzahlen von 90 Neuanstellungen jährlich auszugehen. Auf Grund der identen Einstufung der Lehrpersonen können die bei der Berufsschule angewendeten Berechnungsparameter umgelegt werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei den Lehrpersonen an BMHSen um Bundespersonal handelt und der Bund die diesbezüglichen Personalaufwendungen direkt und zur Gänze trägt.

Dieser Kostendämpfungseffekt wurde bei der Darstellung der finanziellen Auswirkungen der Dienstrechts-Novelle 2013 - Pädagogischer Dienst, BGBl. I Nr. 211/2013, in Ermangelung einer entsprechenden Regelung noch nicht dargestellt und ist daher hier als Minderaufwand im Vergleich zum alten Dienstrecht auszuweisen.

 

Die Überleitung der derzeit ca. 2.200 UO2 nach UO1 bedingt bei den Gehältern jährliche Mehraufwendungen von ca. 3,4 Mio €.

Beim AZHG ergeben sich voraussichtlich Mehraufwendungen von ca. 0,75 Mio €.

 

Derzeit nehmen 119 Bedienstete die opting-out Regelung in Anspruch. Die Personen, die opting-out in Anspruch nehmen, erhalten pro Jahr rund 1,5 Mio € an Überstundenvergütungen. Gleichzeitig vermindern sich ihre Funktionszulagen in Summe um 0,78 Mio €. Der Saldo aus diesen beiden Zahlen, 0,72 Mio € pro Jahr ergeben die Kosten im Fall der Verlängerung der Regelung.

Derzeit sehen die landesgesetzlichen Regelungen gegenständliche Abschlussprüfungen nur in den Bundesländern Oberösterreich, Salzburg und Tirol vor. Ausgehend von derzeit 1.576 SchülerInnen in den jeweiligen Abschlussklassen beträgt der Aufwand 1.576 x 55,9 € (Höhe der Abgeltung) = rd. 88.098,4 €. Im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens erfolgt eine Kostenteilung zu 50% zwischen Bund und Ländern, die in der Darstellung entsprechend berücksichtigt wurde.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

2016

2017

2018

2019

2020

Neuregelung der Bemessung der Urlaubsersatzleistung

Bund

 

0,00 %

0,00 %

0,00 %

0,00 %

0,00 %

Freistellung Berufsschullehrpersonen in Ausbildung

Länder

 

0,00 %

0,00 %

0,00 %

0,00 %

0,00 %

Überleitung der UO 2 in UO 1 (Gehaltsgesetz)

Bund

 

0,00 %

0,00 %

0,00 %

0,00 %

0,00 %

Überleitung der UO 2 in UO 1 (AZHG)

Bund

 

0,00 %

0,00 %

0,00 %

0,00 %

0,00 %

Optimg-Out-Regelung

Bund

 

0,00 %

0,00 %

0,00 %

0,00 %

0,00 %

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft

2016

2017

2018

2019

2020

Bund

400.000

0

0

0

0

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw.(€)

Menge

Aufw.(€)

Menge

Aufw.(€)

Menge

Aufw.(€)

Menge

Aufw.(€)

IT-Umsetzung

Bund

1

400.000

0

0

0

0

0

0

0

0

 

Notwendige Anpassungen bzw. Entwicklungen im IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes, um einen ordnungsgemäßen Betrieb des Verfahrens zu ermöglichen und die bestimmungsgemäße Nutzung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren zu gewährleisten, sind durch die Ressorts entsprechend Ihrem Nutzungsanteil zu tragen. Konkret werden durch die vorgeschlagenen Änderungen für die Veränderungen im IT-Verfahren einmalige Aufwendungen in Höhe von € 400.000 anfallen.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft

2016

2017

2018

2019

2020

Bund

44.000

‑1.091.556

‑1.114.266

‑1.137.432

‑1.161.060

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw.(€)

Empf.

Aufw.(€)

Empf.

Aufw.(€)

Empf.

Aufw.(€)

Empf.

Aufw.(€)

BS-Lehrpersonen Bundesanteil

Bund

0

0

1

‑1.135.556

0

0

0

0

0

0

 

Bund

0

0

0

0

1

‑1.158.267

0

0

0

0

 

Bund

0

0

0

0

0

0

1

‑1.181.432

0

0

 

Bund

0

0

0

0

0

0

0

0

1

‑1.205.061

Abgeltung Abschlussprüfung land- und forstwirtschaftliche Schulen – Bundesanteil

Bund

1

44.000

1

44.000

1

44.000

1

44.000

1

44.000

 

Der Bund ersetzt den Ländern 50 % von den Kosten der Besoldung der Landeslehrpersonen an Berufsschulen im Wege von Transferzahlungen. Eine Minderung des Personalaufwandes der Länder führt somit auch zu einer Minderung des Transferaufwandes des Bundes im Ausmaß von 50 %.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Soziales

Arbeitsbedingungen

Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen