Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Im Sinne einer Harmonisierung mit dem Recht für Beamtinnen und Beamte sollen diesen zustehende Amtstitel für alle Entlohnungsschemata des Vertragsbedienstetenbereichs übernommen werden.

Im Vertragsbedienstetenrecht wurden dort, wo den Amtstiteln für Beamtinnen und Beamte vergleichbare Bezeichnungen bereits geschaffen wurden, Verwendungsbezeichnungen (im Lehrpersonendienstrecht – zB „Professorin“ oder „Professor“) oder Funktionsbezeichnungen (im Universitätsbereich – zB „Universitätsprofessor“) vorgesehen.

In gleicher Weise sollten daher auch die Amtstitel der Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Krankenpflegedienstes und weitere Amtstitel für Lehrpersonen als Verwendungsbezeichnungen übernommen werden.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

             - Schaffung von Verwendungsbezeichnungen für Vertragsbedienstete aller Entlohnungsschemata

             - Einschränkung von Konkurrenzklauseln durch Anhebung der Entgeltgrenze auf das 20-fache der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und Verminderung des Ausbildungskostenrückersatzes um ein Achtundvierzigstel pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung

             - Normierung von Verständigungspflichten gegenüber der Dienstbehörde im Disziplinarverfahren

             - Schaffung einer generellen Möglichkeit, Dienstrechtsangelegenheiten für alle dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten bzw. Vertragsbediensteten an eine Dienstbehörde bzw. Personalstelle zu übertragen

             - Überarbeitung der Bestimmungen über die Ruhestandsversetzung durch Erklärung (Schwerarbeitspension, Korridorpension und LangzeitbeamtInnenpension) aufgrund des Entfalls der allgemeinen Bestimmungen über die Ruhestandsversetzung durch Erklärung bei Erreichen eines bestimmten Alters mit 1. September 2017

             - Anpassung an die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und an die IMI-Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 im Lehrpersonen-Dienstrecht

             - Anpassung der Bestimmungen über die Urlaubsersatzleistung für Beamtinnen und Beamte sowie für Lehrpersonen an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes

             - Schaffung der Möglichkeit der Herabsetzung der Auslastung für Richterinnen und Richter nach längerem Krankenstand bzw. für unheilbar Erkrankte

             - Absicherung der Bundesbediensteten bei längerdauernden Krankenständen aufgrund besonderer beruflicher Belastungssituationen

             - Zusammenlegung der Verwendungsgruppen UO 1 und UO 2 auf eine gemeinsame Verwendungsgruppe

 

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Vorblatt verwiesen.

Finanzielle Auswirkungen

Es wird auf die Ausführungen in der WFA verwiesen.

 

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich

           1. hinsichtlich der Art. 1 bis 4 (BDG 1979, GehG, VBG, RStDG), 9, 10, 13, 15 und 17 (RGV 1955, PG 1965, PVG, AZHG, Aufhebung der Pensionsdatenübermittlungsverordnung – Post) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten),

           2. hinsichtlich der Art. 5 und 7 (LDG 1984, LVG) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,

           3. hinsichtlich der Art. 6 und 8 (LLDG 1985, LLVG) aus Art. 14a Abs. 3 B-VG,

           4. hinsichtlich der Art. 11 und 12 (BThPG und BB-PG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen),

           5. hinsichtlich des Art. 14 (DVG) und 16 (Bundesgesetz zur Änderung der DVV 1981) aus Art. 11 Abs. 2 B-VG.

II. Besonderer Teil

Zu § 4 Abs. 1b BDG 1979 und § 3 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 1b VBG:

Die Ernennungs- bzw. Aufnahmevoraussetzungen stellen die Basis für eine leistungsfähige Verwaltung dar. Das bisher normierte Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit scheint dabei in jenen Fällen über dieses Ziel hinauszureichen, in denen eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit vorliegt, die die Erfüllung der Anforderungen der vorgesehenen dienstlichen Verwendung nicht berührt.

Um Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit nicht von jeglichen Verwendungen im Bundesdienst auszuschließen, kann nunmehr auf die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit abgestellt werden. Insbesondere bei Bewerberinnen und Bewerbern, für die eine Sachwalterin oder ein Sachwalter bestellt ist, die oder der mit der Besorgung einzelner oder eines eingeschränkten Kreises von Angelegenheiten betraut ist (§ 268 Abs. 3 Z 1 und 2 ABGB), wird nunmehr im Einzelfall zu prüfen sein, ob die Handlungsfähigkeit in dem für den geplanten Einsatz erforderlichen Ausmaß besteht. Es soll so ein etwaiges Spannungsverhältnis zu Antidiskriminierungsbestimmungen für Menschen mit Behinderung vermieden bzw. beseitigt werden.

Zu § 4a und §§ 204 bis 206 BDG 1979, § 3 Abs. 4, § 38 Abs. 10, § 39 Abs. 11 und § 90d Abs. 2 VBG, § 206 RStDG, § 6 Abs. 5 LDG 1984, Art. I Abs. 6 und 9 bis 11c der Anlage zum LDG 1984, § 6 Abs. 5 LLDG 1985, Art. I Abs. 5 und 8 bis 13 der Anlage zum LLDG 1985, § 3 Abs. 10 LVG und § 3 Abs. 10 LLVG:

Die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) erfordert Änderungen im Rahmen des Lehrpersonen-Dienstrechts.

Die bisherige Bestimmung des § 4a BDG 1979 entfällt und es wird die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nunmehr im Abschnitt zum Lehrpersonen-Dienstrecht neu geregelt; dies vor dem Hintergrund, als der Beruf der Lehrperson derzeit den einzig reglementierten Beruf im Bund darstellt.

Der partielle Zugang zum reglementierten Beruf der Lehrpersonen ist insbesondere dann zu gewähren, wenn die oder der Antragstellende im Herkunftsstaat alle fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung ihres bzw. seines Berufes erfüllt und sich die Berufsbilder im Herkunfts- und im Aufnahmemitgliedstaat aber derart unterscheiden, dass eine herkömmliche Nachqualifikation in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Ergänzungsprüfung der Nachholung praktisch der gesamten im Aufnahmestaat vorgesehen Berufsausbildung gleichkäme.

Davon betroffen sind Fälle, in denen der Lehrberuf im Inland ein breiteres Spektrum an Tätigkeiten als im Herkunftsstaat umfasst. Lehrpersonen, die ihr Studium in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossen haben, verfügen oft nur über eine Ausbildung in einem Unterrichtsgegenstand und nicht über einen Abschluss in zwei Unterrichtsgegenständen, wie es in Österreich der Fall ist. In solchen Fällen soll die Lehrtätigkeit nur in diesem einen Gegenstand ausgeübt werden dürfen.

Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen dann zu verweigern, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigten und zur Zielerreichung geeignet sowie verhältnismäßig sind.

Eine Anordnung zur Überprüfung der Sprachkompetenz ergibt sich dann, wenn sich Zweifel an den Sprachkenntnissen der Lehrpersonen ergeben. Über dieses Ergebnis ist in einem zweiten Teil des Anerkennungsbescheides abzusprechen. Im Lehrpersonenbereich wird im Hinblick auf die Bedeutung des Deutschen als Arbeitssprache im Unterricht primär die im ersten Satz des § 4 Abs. 1a BDG 1979 angesprochene Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift maßgeblich sein.

Durch die Richtlinie 2013/55/EU ist der sogenannte Vorwarnmechanismus vorgesehen, mit dessen Hilfe sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von Fällen der Untersagung der Berufsausübung zu verständigen haben. Der Vorwarnmechanismus und die allgemeine Verwaltungszusammenarbeit sollen gemäß der Richtlinie auf elektronischem Wege über das von der Europäischen Kommission bereitgestellte Binnenmarkt Informationssystem (IMI) abgewickelt werden. Die zuständige Dienstbehörde bzw. die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde hat nunmehr vor einer Neuaufnahme zusätzlich zum Strafregisterauszug umgehend eine Abfrage von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen. Durch Einfügen des Wortes „unverzüglich“ soll klargestellt werden, dass die Abfrage so rasch wie möglich, aber jedenfalls vor Abschluss des Dienstvertrages durchgeführt werden muss.

Zu § 13 Abs. 1 BDG 1979, § 99 RStDG, § 11 Abs. 1 LDG 1984, § 11 Abs. 1 LLDG 1985 und § 2b Abs. 1 BThPG:

Das gesetzliche Pensionsalter für die Beamtinnen und Beamten ist derzeit im § 236c Abs. 1 letzter Satz BDG 1979 normiert. Da diese Bestimmung am 1. September 2017 außer Kraft tritt, wird diese gesetzliche Definition nunmehr in die Regelung betreffend den Übertritt in den Ruhestand mit 65 transferiert.

Zu § 15b BDG 1979, § 2e BThPG und § 2 und § 2a BB-PG:

Durch das Außerkrafttreten des § 15 BDG 1979 bedarf es einer Neufassung der Regelung über die vorzeitige Ruhestandsversetzung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten („Schwerarbeitspension“), da bei deren Vollziehung bisher Bestimmungen des § 15 BDG 1979 anzuwenden waren. Diese Bestimmungen werden nun direkt in § 15b BDG 1979 integriert.

Neu ist, dass die Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten durch eine Erklärung der Beamtin oder des Beamten bewirkt wird und nicht mehr wie bisher antragspflichtig ist. Die Ruhestandsversetzung hat also nicht durch Bescheid zu erfolgen. Liegen die Voraussetzung für eine solche Ruhestandsversetzung jedoch nicht vor, so hat die Dienstbehörde dies mit Bescheid festzustellen.

Da es für die Beamtinnen und Beamten, deren Pensionen ausschließlich nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) bemessen werden, keine „ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit“ mehr gibt, tritt für diese „neuen vollharmonisierten Beamtinnen und Beamten“ an deren Stelle der Begriff der „pensionswirksamen Zeit“. Darunter fallen ‑ unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung – sämtliche Zeiten, die in § 3 APG als Versicherungszeiten definiert sind und sich im Pensionskonto auswirken (Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, Zeiten einer Teilpflichtversicherung sowie Zeiten einer freiwilligen Versicherung).

Die Ruhestandsversetzung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten wird zwei Monate nach dem Letzten des Monats, in dem die Erklärung abgegeben wurde, wirksam. Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch nicht bescheidmäßig festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt, um den Dienstbehörden ausreichend Zeit für die Erhebung der Schwerarbeitszeiten zu geben.

Zu § 15c und § 237 BDG 1979, § 87a und 166j RStDG, § 13c und § 115h LDG 1984, § 13c und § 124i LLDG 1985, § 2f und § 18p BThPG und § 2b und § 65c BB-PG:

Das Außerkrafttreten des § 15 BDG 1979 macht auch eine Überarbeitung der Bestimmungen über die vorzeitige Ruhestandsversetzung durch Erklärung („Korridorpension“) notwendig. An die Stelle des bisher bestehenden Verweises auf § 15 Abs. 2 bis 4 BDG 1979 tritt der Verweis auf die neuen Bestimmungen in § 15b Abs. 4 bis 6 BDG 1979.

Die Übergangsbestimmung des § 237 BDG 1979 wird ab 1. Jänner 2017 obsolet, da ab dann der Übergangszeitraum abgelaufen ist und für die Inanspruchnahme der „Korridorpension“ immer eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit („pensionswirksame Zeit“) von zumindest 40 Jahren vorliegen muss.

Zu § 20 Abs. 3b Z 2 und § 61 Abs. 4 BDG 1979, § 30a Abs. 2 Z 2 VBG und § 57 Abs. 6 und § 100 Abs. 7 Z 2 RStDG:

Gemäß dem Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode, das die Einschränkung von Konkurrenzklauseln durch eine Anhebung der Entgeltgrenze vorsieht, und in Analogie zum privaten Arbeitsrecht (§ 2c Abs. 2 AVRAG), sollen die Beschränkungen für Folgebeschäftigungen nur für jene Bundesbediensteten gelten, deren Monatsbezug bzw. Monatsentgelt das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigt (diese beträgt im Jahr 2016 162 Euro).

Zu § 20 Abs. 4 BDG 1979 und § 30 Abs. 5 VBG:

In Entsprechung des Regierungsprogramms für die XXV. Gesetzgebungsperiode, das im Bereich des Ausbildungskostenrückersatzes eine Verkürzung der Rückforderungsfrist auf vier Jahre vorsieht, wird der Ersatz der Ausbildungskosten pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel vermindert. Die Rückforderungsfrist von acht Jahren im Bereich der Pilotinnen und Piloten bleibt davon unberührt.

Zu § 47 BDG 1979:

Zitatanpassung aufgrund des Entfalls des § 4a.

Zu § 78d Abs. 5 BDG 1979, § 29k Abs. 7 VBG, § 75e Abs. 1 RStDG, § 59d Abs. 5 LDG 1984 und § 66d Abs. 5 LLDG 1985:

Bisher war die vorzeitige Beendigung einer Maßnahme zum Zweck der Familienhospizfreistellung nur im Falle der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit durch einen Verweis ausdrücklich geregelt. Nunmehr soll die vorzeitige Beendigung für alle Maßnahmen geregelt werden. Gleichzeitig wird ausdrücklich die Pflicht der Bediensteten normiert, den Wegfall des Grundes bekannt zu geben.

Zu § 105 Z 1 und § 135c Z 2 BDG 1979, § 74 Z 1 LDG 1984 und § 82 Z 1 LLDG 1985:

Zitatanpassungen.

Zu § 118 Abs. 3, § 124 Abs. 1 und § 126 Abs. 4 und 5 BDG 1979, § 132 Abs. 1 und § 139 Abs. 4 RStDG, § 87 Abs. 3, § 93 Abs. 1 und § 95 Abs. 4 und 5 LDG 1984 und § 95 Abs. 3, § 101 Abs. 1 und § 103 Abs. 4 und 5 LLDG 1985:

Mit diesen Bestimmungen soll der direkte Informationsfluss an die Dienstbehörden ausdrücklich sichergestellt werden. Die jeweils zuständige Dienstbehörde wird somit von den wesentlichen Fortgängen des Disziplinarverfahrens unmittelbar in Kenntnis gesetzt.

Zu § 125b BDG 1979, § 94b LDG 1984 und § 102b LLDG 1985:

Minderjährige Zeuginnen und Zeugen konnten schon bisher eine Person ihres Vertrauens bei der Vernehmung beiziehen. Dieses Recht soll nunmehr allen Zeuginnen und Zeugen zukommen. Praktisch wird dies insbesondere dann eine Rolle spielen, wenn die sexuelle Sphäre oder ein sonstiger persönlicher Lebensbereich der Zeugin oder des Zeugen betroffen ist. In diesem Fall ist es für die Betroffenen besonders wichtig, dass sie jemand ihres Vertrauens psychisch unterstützt. Wurde die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen, gilt auch für die Vertrauensperson die Bestimmung des § 128 BDG 1979, dass Mitteilungen an die Öffentlichkeit untersagt sind.

Zu § 135a Abs. 1, § 151 Abs. 1 und § 155 Abs. 9 BDG 1979:

Zitatberichtigungen aufgrund des Entfalls des § 15 BDG 1979.

Zu § 140 BDG:

Die Amtstitel für den allgemeinen Verwaltungsdienst werden mit jenen der anderen Besoldungsgruppen harmonisiert.

Zu § 146 Abs. 1 Z 1 und 2, § 146 Abs. 2, § 148 Abs. 2 Z 2 und 3, § 149 Abs. 2 Z 4 bis 6, § 149 Abs. 4 bis 6, § 152 Abs. 2 Z 3, 4, 7 und 8, § 152c Abs. 1 Z 3 und 4, § 152c Abs. 3, § 254 Abs. 2, § 281 Abs. 2 Z 1 lit. a, Anlage 1 Z 14.9 lit. e bis o, Anlage 1 Z 15 samt Überschrift, Anlage 1 Z 17a und Anlage 1 Z 17b samt Überschrift BDG 1979, § 85, § 86 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 90a Abs. 2 Z 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und 1a, § 93 Abs. 2 Z 3 und 4, § 93 Abs. 4, § 95 Abs. 5, § 96 Abs. 3 Z 2, § 98 Abs. 2 Z 2, § 99, § 100 Abs. 1, § 101a Abs. 5 und § 135 Z 2 GehG sowie § 3 Abs. 2 und § 15 Abs. 7 Z 2 lit. b AZHG:

Die Hauptträger der Maßnahmen zur Attraktivierung des Grundwehrdienstes sind die Unteroffizierinnen und Unteroffiziere, die unmittelbar mit den Grundwehrdienst leistenden Personen in den klein strukturierten Organisationseinheiten – Trupp, Gruppe und Zug – zusammenarbeiten und so entscheidend zum Gelingen der stets weiter zu entwickelnden Attraktivitätsmaßnahmen beitragen.

Der Erfolg der Attraktivierungsmaßnahmen für den Grundwehrdienst hängt maßgeblich von den Unteroffizierinnen und Unteroffizieren ab. Diese Personengruppe bildet somit das eminent wichtige Bindeglied zwischen den Mannschaften und den Offizierinnen und Offizieren.

Die Verantwortung für Personal (vor allem Präsenzdienstleistende) und immer komplexer werdendes Gerät hat überdurchschnittlich zugenommen.

Die nicht mehr rechtfertigbare Unterscheidung innerhalb der Gruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere wird daher im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechts durch die Zusammenlegung der Verwendungsgruppen UO 1 und UO 2 auf eine gemeinsame Verwendungsgruppe beseitigt.

Da diese Zusammenlegung eines gewissen zeitlichen Vorlaufs bedarf und zahlreiche diese Reform begleitende Umsetzungsschritte erforderlich sind, treten diese Änderungen erst mit 1. Jänner 2017 in Kraft. So sind beispielsweise die Organisationspläne und Arbeitsplatzbeschreibungen an die tatsächlichen Tätigkeiten anzupassen.

Zu den § 164, § 171b, § 178b und § 191a BDG 1979:

Die Universitätsprofessorinnen und –professoren, die Universitätsdozentinnen und –dozenten, die Universitätsassistentinnen und –assistenten sowie die Lehrerinnen und Lehrer an Universitäten sollen weiterhin die Möglichkeit haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres durch Erklärung in den Ruhestand versetzt zu werden. Bei Universitätsprofessorinnen und –professoren wird eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung (also etwa auch eine Korridorpension) – wie bisher – nur wirksam, wenn sie eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von mindestens 18 Jahren aufweisen.

Zu § 217, § 230, § 231c und § 249c BDG 1979:

Die Bestimmungen über Amtstitel für Lehrpersonen, für Beamtinnen und Beamte des Post- und Fernmeldewesens, für Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes sowie für Beamtinnen und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung werden an das neue Besoldungssystem angepasst. Die jeweiligen Amtstitel fallen nach der neuen Regelung zum gewohnten Zeitpunkt an. Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ist weiterhin § 169d Abs. 7 GehG beachtlich, wonach ein bereits erworbener Amtstitel auch dann gewahrt wird, wenn das nach den neuen Bestimmungen erforderliche Besoldungsdienstalter noch nicht erreicht wurde (das kann bis zur Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 7 der Fall sein).

Zu § 236b bis 236e BDG 1979, § 166d, § 166e, § 166h und § 166i RStDG, § 115d bis 115g LDG 1984, § 124d, § 124e, § 124g und § 124h LLDG 1985 und § 18g, § 18h, § 18n und § 18o BThPG:

Überarbeitung der Bestimmungen über die LangzeitbeamtInnenregelung aufgrund des Entfalls der §§ 15 und 15a BDG 1979.

Zu § 236b Abs. 2 Z 1 und § 236d Abs. 2 Z 1 BDG 1979, § 166d Abs. 2 Z 1 und § 166h Abs. 2 Z 1 RStDG, § 115d Abs. 2 Z 1 und § 115f Abs. 2 Z 1 LDG 1984 und § 124d Abs. 2 Z 1 und § 124g Abs. 2 Z 1 LLDG 1985:

Es wird klargestellt, dass in allen Fällen die in § 6 Abs. 2 Pensionsgesetz 1965 definierte ruhegenussfähige Bundesdienstzeit als beitragsgedeckte Zeit gilt, also auch bei vollharmonisierten Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965 anzuwenden ist. Eine Umrechnung in „Versicherungsmonate“ nach den Regelungen des ASVG und APG ist bei der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nicht vorzunehmen (wohl aber bei der Berechnung der Leistung).

Zu § 249c Abs. 2 und Anlage 1 Z 31 BDG 1979:

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die Auflassung des Postbüros durch Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015.

Zu § 266 BDG:

Diese Bestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Dies ergibt sich aus der Entscheidung der Berufungskommission vom 21.10.2008, 81/11-BK/08:

§ 266 BDG 1979 kann wohl nur dahingehend ausgelegt werden, dass die am 30.06.2005 anhängigen Disziplinarverfahren von den jeweils in der bis zu diesem Datum gebildeten Senaten nur solange weiter zu führen waren, solange diese Senate durch Mitgliedschaften der Vorsitzenden, deren Stellvertretern und den weiteren Mitgliedern Bestand hatten; dies war somit über den 30.06.2005 hinausgehend bis zum Ablauf des 31.12.2007 der Fall. Es kann dem Gesetzgeber dagegen nicht zugesonnen werden, dass Senate mit Beamten gebildet werden müssten, deren Mitgliedschaft durch Zeitablauf ex lege beendet worden ist bzw. contra legem (siehe § 98 Abs. 2 BDG 1979) nicht rechtskundige Beamte zu Vorsitzenden und Stellvertretern bestellt werden, sodass der Ansicht des BW, die Zuständigkeit des bis 30.6.2005 existierenden Senates sei weiterhin - also auch nach dem 31.12.2007 - aufrecht, nicht näher getreten werden kann. Dieses Auslegungsergebnis wird dadurch gestützt, dass nach § 266 zweiter Satz BDG 1979 selbst für die nach dem 30.06.2005 bei der DK neu angefallenen Verfahren die nicht rechtskundigen Senatsvorsitzenden „für den Rest ihrer Bestellungsdauer“ als weitere Mitglieder galten, sohin auch diesfalls die Mitgliedschaft zur DK durch die Bestellungsdauer befristet war.

Zum Einleitungssatz der Anlage 1 BDG 1979:

Es erfolgte eine Anpassung an den neu eingefügten § 4 Abs. 1b.

Zu Anlage 1 Z 1.2.4 lit. e BDG 1979:

Es erfolgt eine Anpassung an geänderte Sektionsbezeichnungen im Bundesministerium für Gesundheit.

Zu Anlage 1 Z 1.2.5 und 1.3.7 lit. c BDG 1979:

Es erfolgt eine Anpassung an § 16 Abs. 2 des Finanzprokuraturgesetzes, BGBl. I Nr. 110/2008.

Zu Anlage 1 Z 1.3.6 BDG 1979:

Aufgrund der Flüchtlingssituation ergeben sich steigende Anforderungen an die Leitungsfunktion der Sektion VIII (Integration) im BMEIA. Aufgrund der zunehmenden Europäisierung des Konsumentenschutzes ergeben sich steigende Anforderungen an die Leitungsfunktion der Sektion III (Konsumentenschutz) im BMASK. Es erfolgt eine Anpassung der Richtverwendungen für diese beiden Funktionen.

Zu Anlage 1 Z 1.6.16 BDG 1979:

Im Hinblick auf Änderungen im Bewertungsgefüge wird die bisherige Richtverwendung durch eine andere Verwendung ersetzt.

Zu Anlage 1 Z 1.6.20 und Z 1.7.2 BDG 1979:

Durch die Eingliederung von Kulturforen und der damit verbundenen Neubewertung von Leitungsfunktionen an Kulturforen ist eine Anpassung der Richtverwendungen erforderlich.

Zu Anlage 1 Z 1.6.21 und Z 1.7.17 BDG 1979:

Mit den neuen Richtverwendungen werden nunmehr die behördlichen Leitungsfunktionen im Bereich der Landespolizeidirektionen ausreichend berücksichtigt.

Zu Anlage 1 Z 1.7.16, Z 1.8.20 und Z 8.5 lit. c BDG 1979:

In den vergangenen Jahren sind aufgrund zahlreicher neuer Aufgaben auch die Anforderungen an den Beruf der Leiterin bzw. des Leiters einer Justizanstalt erheblich gestiegen. Die juristischen und betriebswirtschaftlichen Komponenten der Tätigkeit sind in den Vordergrund getreten, weshalb eine entsprechende Hochschulausbildung dieser Bediensteten unumgänglich ist. Eine entsprechende Anpassung der Richtverwendungen an das neue Berufsbild ist daher erforderlich.

Zu Anlage 1 Z 1.16 BDG 1979:

Die beabsichtigte Verbreiterung der Fachkompetenz im höheren auswärtigen Dienst bei Erfüllen der Z 1.12 erfordert eine Anpassung.

Zu Anlage 1 Z 2.5.20, Z 2.7.21, Z 2.7.22 und Z 13.7 lit. d BDG 1979:

Die Wertigkeiten der angeführten Arbeitsplätze wurden mittels Gutachten festgestellt und können daher als Richtverwendungen herangezogen werden.

Zu Anlage 1 Z 12.13 und Z 12.21 BDG 1979:

Die Umstellung ist Ausfluss der Bologna-Architektur dieser Ausbildung. Für Absolventinnen und Absolventen der Theresianischen Militärakademie ist als Ernennungserfordernis zur Berufsoffizierin und zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe M BO 2 neben der positiv abgeschlossenen Truppenoffizierinnen- bzw. Truppenoffiziersausbildung u.a. auch der erfolgreiche Abschluss des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“ vorgeschrieben.

Als weiterführende Ausbildung wird u.a. der Fachhochschul-Masterstudiengang „Militärische Führung“ an der Landesverteidigungsakademie angeboten. Diese Ausbildung führt aber nicht dazu, dass das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe M BO 1 erfüllt wird, da dafür derzeit der Generalstabskurs vorgesehen ist. Zur Vermeidung von kostspieligen Parallelausbildungen wird der Bologna-Architektur entsprechend der Fachhochschul-Masterstudiengang „Militärische Führung“ als Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe M BO 1 festgelegt.

Für jene Soldatinnen und Soldaten, die den 2016 beginnenden Generalstabskurs erfolgreich absolvieren, muss es auch weiterhin die Möglichkeit geben, das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe M BO 1 zu erfüllen. Eine entsprechende Übergangsregelung wird für die nächste Dienstrechtsnovelle in Aussicht genommen.

Zu Anlage 1 Z 56.1 BDG:

Diese Bestimmung regelt die für die Ernennung in die Verwendungsgruppe W 2 zu erbringenden Erfordernisse. Da seit der Auflassung der Verwendungsgruppe W 3 keine Neuernennungen in die Verwendungsgruppe W 2 mehr zulässig sind (die einzige noch rechtlich mögliche wäre eine solche von W 1 nach W 2, die aber in der Praxis keine Rolle spielen kann), entfällt diese Bestimmung.

Zu Anlage 1 Z 59.1 BDG:

Diese Bestimmung regelt die für die Ernennung in die Verwendungsgruppe H 2 zu erbringenden Erfordernisse. Da keine Ernennungen in die Verwendungsgruppe H 2 mehr zulässig sind (die einzig rechtlich zulässige von H 1 nach H 2 kann in der Praxis keine Rolle spielen), entfällt diese Bestimmung.

Zu Anlage 1 Z 59.3 BDG:

Redaktionelle Anpassung aufgrund des Entfalls der Z 59.1.

Zu § 12 Abs. 2 Z 4 GehG und § 26 Abs. 2 Z 4 VBG:

Durch die Neuformulierung soll klargestellt werden, dass auch Zivil- und Präsenzdienstzeiten, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, in der Türkischen Republik bzw. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft geleistet wurden, im gleichen Ausmaß anrechenbar sind wie inländische Zivil- und Präsenzdienstzeiten. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Zivil- bzw. Präsenzdienstzeiten nur bis zur derzeit geltenden Pflichtdauer von neun bzw. sechs Monaten anrechenbar sind, auch wenn ein längerer Dienst nach älteren Bestimmungen absolviert wurde.

Zu § 12a Abs. 4 GehG und § 15 Abs. 4 VBG:

Durch diese Bestimmung wird eine Ungleichbehandlung zwischen jenen Bediensteten vermieden, die im aufrechten Dienstverhältnis ein Studium abschließen und deshalb einen Vorbildungsausgleich erfahren und jenen Bediensteten, die nach Beendigung eines früheren Dienstverhältnisses das Studium abschließen und erst danach wieder in den Bundesdienst eintreten. Letztere sollen hinsichtlich des Vorbildungsausgleichs so behandelt werden, als hätten sie das Studium während des Dienstverhältnisses abgeschlossen. Beispielsweise sollen die Zeiten als Vertragslehrperson l 2b 1 gleichermaßen vom Vorbildungsausgleich bei späterem Studienabschluss und Überstellung bzw. Aufnahme in l 2a 2 betroffen sein – unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis vor Studienabschluss vorübergehend beendet wurde.

Zu § 12a Abs. 4a GehG:

Mit der Änderung soll der Sonderfall einer Überstellung in die Verwendungsgruppe A 1, die als einzige Verwendungsgruppe aus zwei verschiedene Gehaltsstaffeln (je nach Vorbildung entweder § 28 Abs. 1 oder Abs. 3 GehG) besteht, ausdrücklich geregelt werden.

Zu § 12i und § 36b GehG:

Aufgrund der Neuregelung der Verwendungszulagen durch die 2. Dienstrechtsnovelle 2015 ist eine besoldungsgruppenübergreifende Neuregelung der Bezüge für die Dauer einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 2 Z 1 oder gemäß § 141a Abs. 9 Z 2 BDG 1979 erforderlich. Künftig gebühren für die Dauer einer solchen Betrauung dieselben Bezüge, die bei einer Überstellung in die entsprechende Verwendungsgruppe und bei dauernder Betrauung mit einem entsprechenden Arbeitsplatz gebühren würden, d.h. insbesondere gebühren das Gehalt der entsprechenden Verwendungsgruppe und die Funktionszulage der entsprechenden Funktionsgruppe.

Wenn die Beamtin oder der Beamte jedoch die Ernennungserfordernisse für diese rein fiktive Überstellung nicht erfüllt, gebührt ihr oder ihm stattdessen das Gehalt der nächstniedrigeren Verwendungsgruppe, für welche sie oder er die Ernennungserfordernisse erfüllt. In diesem Fall erhält sie oder er zusätzlich eine Verwendungszulage. Wird also z.B. ein Exekutivbeamter E 1 in einem Kabinett auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A 1/3 verwendet, der das Erfordernis der Hochschulbildung nicht erfüllt, wohl aber das Erfordernis der Reifeprüfung, dann gebühren ihm für diese Zeit das Gehalt der Verwendungsgruppe A 2, eine Verwendungszulage nach § 34 GehG auf die Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionszulage für A 1/3.

Diese Sonderbestimmungen haben keinen Einfluss auf die Bezüge, die der Beamtin oder dem Beamten nach Enden der Betrauung gebühren. Die Zeiten einer solchen Verwendung sind regulär für die Vorrückung wirksam, darüber hinausgehende Ansprüche sind aus ihnen nicht ableitbar.

Die Bestimmungen über die Ergänzungszulage nach § 36b GehG werden dahingehend geändert, dass diese Betrauungen nicht mehr in ihren Anwendungsbereich fallen.

Zu § 13e Abs. 5 und 9 GehG und § 28b Abs. 2, 4, 5 und 8 VBG:

Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach das „gewöhnliche Arbeitsentgelt“, welches der Arbeitnehmer bei bezahltem Jahresurlaub erhält, für die Berechnung der Urlaubsersatzleistung maßgeblich ist (Rechtssache Schultz-Hoff, C-350/06), wird die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung dahingehend angepasst, dass nunmehr auch die aliquote Sonderzahlung, der Kinderzuschuss sowie die pauschalierten Nebengebühren und jene Vergütungen bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, die auch während eines entsprechenden Erholungsurlaubes gebührt hätten.

Die Sonderzahlungen werden mit einem Sechstel des vollen Monatsbezugs in der Bemessungsgrundlage pauschal abgegolten, d.h. die tatsächlich ausbezahlten oder fiktiven zukünftig gebührenden Sonderzahlungen bleiben für die Bemessung außer Betracht. Zu beachten ist, dass nur die pauschalierten, nicht jedoch die einzeln abgerechneten Nebengebühren in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen sind.

Eine Urlaubsersatzleistung, welche vor Kundmachung dieser Anpassung im Bundesgesetzblatt ausschließlich auf der Grundlage des vollen Monatsbezuges bemessen wurde und bei welcher die aliquoten Sonderzahlungen und die pauschalierten Nebengebühren nicht berücksichtigt wurden, ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten neu zu bemessen. Eine amtswegige Aufrollung aller vergangenen Fälle ist damit ausgeschlossen.

Zu § 15 GehG:

Für die Bemessung der Frist, ab wann eine pauschalierte Nebengebühr ruht, sind Zeiträume einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung irrelevant.

Mit dieser für alle Bundesbediensteten geltenden Regelung soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass auch ganz außergewöhnliche Ereignisse im dienstlichen Zusammenhang zu psychischen Belastungsstörungen führen können, die das Versehen des Dienstes vorübergehend nicht gestatten.

Hier wird auf gewissermaßen einzigartige Ereignisse im dienstlichen Kontext abgestellt, nicht jedoch auf jene Situationen, die beispielsweise der Beruf des Exekutivbediensteten grundsätzlich mit sich bringt, wie etwa das Aufnehmen von Todesfällen.

Die akute Belastungsreaktion ist aus medizinischer Sicht die Folge einer extremen psychischen Belastung, für die der oder die Betroffene keine geeignete Bewältigungsstrategie besitzt.

Häufige Auslöser einer akuten Belastungsreaktion sind u.a. das Erleben von Unfällen oder das Erfahren von Gewalt (wie z.B. das Öffnen eines Kühllastkraftwagens, in dem über 70 verwesende Flüchtlingsleichen, darunter auch Säuglingsleichen, aufgefunden werden; Seilbahnunglück Kaprun; Mord an Rechtspflegerin durch Partei in Hollabrunn in der gerichtlichen Einlaufstelle).

Der Beginn einer akuten Belastungsreaktion setzt üblicherweise mit dem Erleben der belastenden Situation ein. Die Reaktion dauert Stunden bis Tage, in seltenen Fällen Wochen. In der nachfolgenden Verarbeitungsphase verändern sich die Beschwerden, nehmen normalerweise im Verlauf der Verarbeitung ab und verschwinden üblicherweise völlig.

Der Verweis auf § 52 BDG 1979 soll eine amts- und fachärztliche Betreuung sicherstellen, die die Genesung der bzw. des Bediensteten befördern und damit letztlich die Dienstfähigkeit erhalten soll.

Zu § 20c Abs. 3 und § 83a Abs. 1 GehG:

Zitatberichtigung aufgrund des Entfalls von § 15 BDG 1979.

Zu § 20d Abs. 1 GehG:

Es erfolgt rückwirkend eine redaktionelle Anpassung an die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2011 vorgenommene Integration der bisherigen Amtssprachenverordnungen in das Volksgruppengesetz. Die Behörden und Dienststellen, bei denen eine Volksgruppensprache als zusätzliche Amtssprache verwendet werden kann, werden nicht mehr durch Verordnung der Bundesregierung festgelegt, sondern sind – materiell unverändert – in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz aufgelistet.

Zu § 34 Abs. 2, § 75 Abs. 2 und § 92 Abs. 2 GehG:

Redaktionelle Klarstellung, dass bei der Berechnung der Verwendungszulagen stets von derselben Funktionsstufe auszugehen ist. Bei bestimmten Konstellationen (z. B. bei Verwendung von A 3 auf A 2) kann es andernfalls zu willkürlich anmutenden „Sprüngen“ während des Bienniums kommen, die daraus resultieren, dass es im neuen Besoldungssystem bei Überstellungen von C- auf B-wertige Verwendungsgruppen keinen Vorbildungsausgleich gibt.

Zu § 30 Abs. 4a und 4b, § 74 Abs. 4a und 4b, § 91 Abs. 4a und 4b GehG sowie § 73 Abs. 3a und Abs. 3b VBG:

Die Opting-Out-Regelung für Bedienstete, die eine Funktionszulage beziehen, mit denen sämtliche Mehrleistungen als abgegolten gelten, wird um ein Jahr verlängert. Die 40-Stunden-Obergrenze für die Anordnung von Mehrdienstleistungen bzw. für die Pauschalierung von Überstunden bleibt aufrecht. Darüber hinausgehende Diensterbringung ist nicht als Leistung von Überstunden abzugelten, sondern ausschließlich 1:1 in Freizeit auszugleichen.

Zu § 40a Abs. 3 und 4 GehG:

Der Entfall der bisherigen Ziffern 2 und 5 ist eine Maßnahme der Rechtsbereinigung und trägt dem Umstand Rechnung, dass es in Justizanstalten keine Erzieher mehr gibt. Dementsprechend waren § 40a Abs. 4 Z 1 und 3 anzupassen.

Zu § 40c Abs. 2 Z 2b und § 53b Abs. 2 Z 2b GehG:

Zitatanpassungen.

Zu § 57 Abs. 2 lit. c, § 59e, § 61e Abs. 2 Z 2, § 87 Abs. 2 Z 3, § 91 Abs. 1 und § 170a Abs. 2 GehG, § 3 Abs. 5, § 28b Abs. 4, § 37 Abs. 2a, § 42a Abs. 7, § 94 Abs. 1 Z 14 und 15 und § 95 Abs. 1 VBG, Art. I Abs. 7 der Anlage zum LDG 1984 und Art. I Abs. 6 der Anlage zum LLDG 1985:

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Die Anführung der Verwendungsgruppe L 2a 1 in § 59e GehG war ein redaktionelles Versehen, das nunmehr bereinigt wird. Es gab nie eine Differenzzulage, für deren Bemessung die Differenz zwischen dem Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 1 zum Gehalt, das im Falle der Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde, maßgebend war.

Zu § 86 Abs. 2 GehG:

Redaktionelle Berichtigung: Die mit der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015, erfolgte Umstellung der Verwendungsgruppe M BO 2 auf eine akademische Verwendungsgruppe des Bachelor-Bereichs (vgl. die Veränderung der Gehaltsansätze in § 85 Abs. 1 GehG gegenüber dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015) wird auch bei den Beträgen für die Dienstalterszulage nachvollzogen.

Zu § 103 Abs. 1 GehG:

Die Bezüge von Beamtinnen und Beamten des PT-Schemas, die ohne Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe einer Dienststelle außerhalb ihres Unternehmens zugewiesen werden, erfahren eine ausdrückliche Regelung: Da die Betroffenen im PT-Schema verbleiben, werden sie weiterhin nach den für ihr vormaliges Unternehmen geltenden Gehalts- und Bezugstabellen bezahlt, wobei auch die künftigen Bezugsanpassungen im jeweiligen Unternehmen voll zu berücksichtigen sind.

Zu § 117a GehG:

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die Auflassung des Postbüros durch Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015 und die geänderten Organisationsbezeichnungen.

Zu § 169c Abs. 10 GehG:

Redaktionelle Klarstellung.

Zu § 169d Abs. 1a und 1b GehG und § 94a Abs. 1 VBG:

Mit dieser Änderung wird eine Wahrung der Verdienstperspektive für jene Bediensteten geschaffen, die im Zuge der Bundesbesoldungsreform 2015 nicht übergeleitet werden konnten, sondern deren Vordienstzeiten nach § 169d Abs. 1 GehG neu festgestellt wurden. Diese Bediensteten erhalten zwar in allen Fällen nach der Neufeststellung ein höheres Gehalt als im alten Besoldungssystem, jedoch kann es in einzelnen Fällen durch verschlechterte Vorrückungstermine insgesamt zu Verlusten im prognostischen Lebensverdienst kommen. Die Neuregelung sieht nun vor, dass bei der Neufeststellung der Vordienstzeiten ein bestimmtes Besoldungsdienstalter nicht unterschritten werden darf. Namentlich handelt es sich um jenes Besoldungsdienstalter, das erforderlich ist, um einen bestimmten Vorrückungstermin einzuhalten. Dieser zu wahrende Vorrückungstermin wird ermittelt, indem – je nach Verwendungsgruppe unterschiedlich geregelt – der bisherige nächste Vorrückungstermin aus dem alten Besoldungssystem um einen bestimmten Zeitraum verschlechtert wird. Bei den akademischen Verwendungsgruppen ist zusätzlich eine bestimmte Einstufung im alten Besoldungssystem erforderlich, damit die oder der Bedienstete in den Genuss der Wahrung kommt. Wäre z. B. ein Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe v1 im alten Besoldungssystem am 1. Juli 2015 in die Entlohnungsstufe 5 vorgerückt, so sind seine Vordienstzeiten nach § 94a VBG iVm § 169d Abs. 1 GehG neu festzustellen. Dabei ist sein Besoldungsdienstalter nach § 94a Abs. 1 Z 14 VBG iVm § 169c Abs. 1a GehG aber so festzusetzen, dass er im neuen Besoldungssystem jedenfalls sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin, also am 1. Jänner 2016 in die neue Entlohnungsstufe 2 vorrückt.

Zu § 169e Abs. 6a GehG:

Die Wahrungsbestimmungen in § 169e Abs. 6 werden auf jene Fälle ausgeweitet, in denen die Beamtin oder der Beamte die Zielstufe in der Grundeinreihung bereits erreicht hat, nicht aber die (fiktive) Zielstufe in der Ergänzungseinreihung. Praktisch handelt es sich vor allem um Fälle, bei denen in der Grundeinreihung bereits die höchstmögliche besoldungsrechtliche Stellung erreicht wurde, während deren Erreichen in der Ergänzungseinreihung noch bevorsteht.

Zusätzlich erfolgt eine redaktionelle Klarstellung, dass bei aufsaugbaren Ergänzungszulagen (etwa nach § 12b GehG) in keinem Fall von der nächsthöheren Gehaltsstufe auszugehen ist.

Zum Inhaltsverzeichnis des VBG:

Die Einfügung neuer Paragrafen die Verwendungsbezeichnungen betreffend macht eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses erforderlich.

Zu § 2e Abs. 1 VBG und § 2 Abs. 2 DVG:

Sprachliche Bereinigung.

Zu § 2e Abs. 1a VBG und § 2 Abs. 3 DVG:

Das Tatbestandsmerkmal des „Wirkungsbereiches“ stellt auf die Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Bundesministerien ab, es dient also der Abgrenzung der Wirkungsbereiche der einzelnen Ressorts voneinander. Kriterium für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen obersten und nachgeordneten Dienstbehörden bzw. Personalstellen in Dienstrechtsangelegenheiten ist jedoch nicht der jeweilige sachliche Wirkungsbereich, sondern die personelle Zuständigkeit. Mit gegenständlicher Änderung soll dies klargestellt werden.

Zudem erfolgt eine Klarstellung, dass den nachgeordneten Dienstbehörden bzw. Personalstellen eine Generalkompetenz zur Besorgung der Dienstrechtsangelegenheiten ihrer Beamtinnen und Beamten bzw. Vertragsbediensteten zukommt.

Zu § 2e Abs. 1b VBG und § 2 Abs. 3a DVG:

Nach den Bestimmungen des DVG ist die Zulässigkeit der Übertragung von einzelnen Dienstrechtsangelegenheiten an eine bestimmte (oberste oder nachgeordnete) Dienstbehörde bislang auf die in § 2 Abs. 3a DVG taxativ aufgezählten Angelegenheiten beschränkt. Nunmehr soll es der einzelnen Bundesministerin oder dem einzelnen Bundesminister ermöglicht werden, im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler selbst zu bestimmen, welche Angelegenheiten für alle dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten bei einer bestimmten Dienstbehörde nach § 2 Abs. 2 oder 3 DVG gebündelt werden sollen.

Die generelle Möglichkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers, durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten für alle dem Ressort angehörenden Vertragsbediensteten an eine (oberste oder nachgeordnete) Personalstelle zu übertragen, wird auch in § 2e Abs. 1b VBG geschaffen.

Zu § 7a VBG:

Während bisher die Führung von Verwendungsbezeichnungen lediglich vereinzelt in den Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des jeweiligen Entlohnungsschemas vorgesehen war, wird nunmehr in den allgemeinen Bestimmungen generell das Recht der Vertragsbediensteten festgehalten, jeweils vorgesehene Verwendungs- bzw. Funktionsbezeichnungen zu führen.

Damit und mit der Schaffung von Verwendungsbezeichnungen für alle Entlohnungsschemata soll eine Gleichstellung mit den Beamtinnen und Beamten erreicht werden.

Im Vertragsbedienstetenrecht wurden dort, wo den Amtstiteln für Beamtinnen und Beamte vergleichbare Bezeichnungen bereits geschaffen wurden, Verwendungsbezeichnungen (im Lehrpersonendienstrecht – z.B. „Professorin“ oder „Professor“) oder Funktionsbezeichnungen (im Universitätsbereich – z.B. „Universitätsprofessor“) vorgesehen. In gleicher Weise werden daher auch die Amtstitel der Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Krankenpflegedienstes und weitere Amtstitel für Lehrpersonen als Verwendungsbezeichnungen übernommen.

Wie für den Beamtenbereich in § 63 Abs. 3 BDG 1979 normiert, können auch Vertragsbedienstete der Verwendungsbezeichnung einen Zusatz anschließen, der auf ihre Dienststelle hinweist.

Zu § 36a Abs. 3 VBG:

Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten sind im Hinblick auf ihr Ausbildungsverhältnis vom Recht zur Führung von Verwendungsbezeichnungen ausgenommen.

Zu § 40 Abs. 5 und 6 VBG, § 7 Abs. 5 und 6 LVG und § 7 Abs. 5 und 6 LLVG:

Lehrpersonen, die ihre Ausbildung (entsprechendes Bachelorstudium) neben der Lehrtätigkeit absolvieren, kann für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.

Die Bestimmung ist sowohl für Lehrpersonen, die fachpraktische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie fachtheoretische Unterrichtsgegenstände an humanberuflichen Schulen im Bereich Küche und Ernährung unterrichten, als auch für Berufsschullehrpersonen und im land- und forstwirtschaftlichen Bereich außerdem für Fachschullehrpersonen erforderlich. Diese Gruppen von Lehrpersonen erwerben den erforderlichen Bachelorgrad neben ihrer Lehrtätigkeit und nicht bereits davor. Nicht erfasst werden Fachtheoretikerinnen und Fachtheoretiker in der Entlohnungsgruppe l 1, die im Anschluss an ein Diplom- oder Masterstudium noch eine ergänzende Lehramtsausbildung im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten absolvieren müssen.

Zu § 42 Z 1a und § 42a Abs. 8 VBG, § 11 Z 1a und § 12 Abs. 8 LVG und § 11 Z 1a und § 12 Abs. 7 LLVG:

Die Möglichkeit, ein Sabbatical auch während des letzten Schuljahres in Anspruch zu nehmen, soll auch für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst gelten. Ebenso soll der Hinweis auf die Anwendbarkeit der Bestimmung zur Urlaubsersatzleistung (§ 13e GehG) für das PD-Schema gelten.

Zu § 60a VBG:

Für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas k werden die in § 231c BDG 1979 für Beamtinnen und Beamte des Krankenpflegedienstes vorgesehenen Amtstitel bzw. Verwendungsbezeichnungen unverändert als Verwendungsbezeichnungen übernommen.

Zu § 67a VBG:

§ 67a VBG machte bereits bisher die für Beamtinnen und Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in § 140 Abs. 3 BDG 1979 vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen auch für Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes anwendbar und verwies wie das BDG 1979 hinsichtlich der Vertragsbediensteten im auswärtigen Dienst auf die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgesetzten Bezeichnungen (nunmehr Abs. 3 und 4).

Zusätzlich werden durch die gegenständliche Erweiterung im Sinne einer Gleichstellung von Vertragsbediensteten die für Beamtinnen und Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in § 140 Abs. 1 BDG 1979 normierten Amtstitel als Verwendungsbezeichnungen übernommen. An die Stelle der zugeordneten Verwendungs- und Funktionsgruppen treten dabei die gemäß § 65 Abs. 4 VBG entsprechenden Entlohnungs- und Bewertungsgruppen. Das für die Erreichung der jeweiligen Verwendungsbezeichnung erforderliche Besoldungsdienstalter entspricht jenem Besoldungsdienstalter, das Beamtinnen und Beamte für den Erwerb des entsprechenden Amtstitels aufweisen müssen.

Zu § 89a VBG:

Entsprechend § 67a VBG werden auch für die Vertragsbediensteten der auslaufenden Entlohnungsschemata I und II Verwendungsbezeichnungen übernommen. Mangels einer Untergliederung der betreffenden Entlohnungsgruppen in Bewertungsgruppen wird die jeweils für die niedrigste Bewertungsgruppe der entsprechenden Entlohnungsgruppe des v- oder h-Schemas festgelegte Verwendungsbezeichnung übernommen.

Zu § 91b VBG:

Bei den Verwendungsbezeichnungen für Vertragslehrpersonen wird nunmehr auch eine Differenzierung nach dem Besoldungsdienstalter eingeführt (vgl. § 217 BDG 1979 bezüglich beamtete Lehrpersonen).

Zu § 91c Abs. 3 VBG:

Bei Vertragslehrpersonen, deren Monatsentgelt nach § 94s Abs. 4 mit einem Zehner-Teiler bemessen wird (statt des üblichen Zwölfer-Teilers), werden durch das höhere laufende Monatsentgelt die Zeiten der Hauptferien bereits finanziell abgegolten. Dementsprechend sollen die Hauptferien auch aliquot bei der Bemessung der Urlaubsersatzleistung für diese Vertragslehrpersonen berücksichtigt werden.

Zu § 100 Abs. 73 und 74 VBG:

Es erfolgt eine redaktionelle Richtigstellung der Absatzbezeichnungen.

Zu § 59 RStDG:

Mit dieser Regelung wird eine Regelungslücke geschlossen.

Die Annahme bzw. das Sich-versprechen-lassen von Geschenken ist nach wie vor verboten. Darüber hinaus wird im Gleichklang mit den Regelungen im BDG 1979 klargestellt, welche Vorgehensweise bei orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten und Ehrengeschenken zu wählen ist.

Zu § 65a Abs. 1 Z 5 RStDG:

Die nunmehr geschaffene Regelung ermöglicht den Einsatz von Sprengelrichterinnen und –richtern zur Überbrückung der Zeit des Beschäftigungsverbotes. Damit kann vor allem an kleineren Dienststellen rasch und flexibel auf mutterschutzbedingte Abwesenheiten reagiert werden.

Zu § 68 Z 9 RStDG:

Korrektur eines Redaktionsversehens.

Zu § 75g und § 76d RStDG:

Die Herabsetzung der Auslastung aufgrund von Krankheit regelt zwei Fälle:

Einerseits wird in Abs. 1 der Fall geregelt, dass Bedienstete nach längeren Krankenständen oft Schwierigkeiten haben, ihren Dienst sofort wieder in vollem Umfang aufzunehmen. Um diesen Bediensteten den Wiedereinstieg in den Dienst zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, kann als Diensterleichterung die Herabsetzung der Auslastung gewährt werden.

Ein längerer Krankenstand liegt vor, wenn sich die oder der Bedienstete ununterbrochen mehr als 91 Kalendertage im Krankenstand befunden hat.

Zur besseren Planbarkeit des Dienstbetriebes für den Dienstgeber hat die Richterin oder der Richter dem Dienstgeber eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, die eine Stellungnahme zur Dienstfähigkeit sowie eine zeitliche Perspektive über die mögliche Dauer der eingeschränkten Dienstfähigkeit zu enthalten hat.

Die Dauer der Herabsetzung nach Abs. 1 ist mit zwei Jahren befristet, da es sich um eine vorübergehende Maßnahme bis zur völligen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit handelt. Eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist möglich. Die Richterin oder der Richter hat zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine weitere Herabsetzung der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt der Dienstbehörde selbständig ein Gutachten über die Dienstfähigkeit vorzulegen, um diese Überprüfung zu ermöglichen. Eine bloße ärztliche Bestätigung ist bei einer Verlängerung nicht ausreichend.

Andererseits regelt Abs. 2 den Fall, dass aufgrund einer nicht heilbaren Erkrankung eine vollständige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit – auch ohne vorangehenden längeren Krankenstand – nicht mehr zu erwarten ist. Die Dauer der Herabsetzung ist nicht befristet.

Für die Gewährung der Erleichterungen ist in beiden Fällen ein formeller Antrag der bzw. des Bediensteten erforderlich.

Darüber hinaus hat die Richterin bzw. der Richter im Fall des Abs. 2 die gesundheitlichen Einschränkungen glaubhaft zu machen, indem der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt der Dienstbehörde geeignete Beweismittel wie ärztliche Befunde oder Gutachten vorzulegen sind.

Auf Anordnung der Dienstbehörde hat sich die Richterin oder der Richter in beiden Fällen weiteren ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.

Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Für Bedienstete, die nach Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach längerem Krankenstand mehr als sechs Monate – wenn auch in herabgesetztem Ausmaß – Dienst versehen haben, beginnt die 182tägige Frist des Abs. 5 wieder neu zu laufen.

Ist die Richterin oder der Richter weniger als sechs Monate im Krankenstand, werden wie bisher während des Krankenstandes 100% des vor Erkrankung zustehenden Monatsbezuges bezahlt. Nach mehr als sechs Monaten Krankenstand sinkt diese Quote gemäß § 13c GehG auf 80% des vor Erkrankung zustehenden Monatsbezuges.

Zu § 194 RStDG:

Korrektur eines Redaktionsversehens.

Zu § 196 Abs. 3 RStDG:

Korrektur eines Redaktionsversehens. § 191 RStDG, auf den verwiesen wird, ist mit 28.2.2015 bereits außer Kraft getreten.

Zu § 207 Abs. 4 RStDG:

Mit dieser Bestimmung wird einem Entschließungsantrag des Verfassungsausschusses aus dem Jahre 2012 Rechnung getragen. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde die Schaffung eines einheitlichen Richterbildes innerhalb von längstens zehn Jahren ab Inkrafttreten der Novelle zur Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gefordert.

Bei entsprechender Qualifizierung der Bewerberinnen und Bewerber wird die Erhöhung der richterlichen Berufsmobilität durch Schaffung von Umstiegsmöglichkeiten erreicht und letztlich die Etablierung eines einheitlichen Richterbildes unterstützt.

In die tatsächliche Dienstzeit von fünf Jahren sind Zeiten gemäß § 72 Abs. 5 nicht einzurechnen. Es soll sichergestellt werden, dass die Richterin oder der Richter ihre oder seine fachliche Eignung durch praktische Tätigkeit als Verwaltungsrichterin oder Verwaltungsrichter unter Beweis stellen kann und die fünfjährige Dienstzeit nicht durch beispielsweise karenzurlaubsbedingte Abwesenheit zurücklegt wird.

Zu § 51 Abs. 4 LDG 1984:

Die Bezeichnung „Sonderpädagogisches Zentrum“ ist durch die zeitgemäße Bezeichnung „Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik“ zu ersetzen.

Zu § 113a Z 6 und 14 bis 16 LDG 1984:

Die Gefahrenklassen-Verordnung und die B-SVP-VO sollen für Landeslehrpersonen anwendbar sein.

Zu § 113a Z 7 bis 9 LDG 1984 und § 119g Z 8, 10 und 11 LLDG 1985:

Aufgrund der mit der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016 erfolgten Änderungen der B-KennV, B-VbA und B-VEXAT haben Zitatanpassungen zu erfolgen.

Zu § 28a LLDG 1985:

Die gleichlautende Bestimmung im LDG 1984 entfiel bereits im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015. Die betreffende Bestimmung sieht einen „Inländervorbehalt“ für besonders sensible Funktionen vor, im Bereich des LLDG 1985 kommt hierfür nur die Funktion der Schulleitung in Betracht. Schulleiter/innen nehmen allerdings im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des EuGH keine Tätigkeiten vor, welche eine so enge Bindung zum Inlandsstaat aufweisen, dass diese Aufgaben Inländer/innen vorzubehalten sind. Darüber hinaus widerspricht die Regelung den durch die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der IMI-Verordnung mit dieser Novelle erfolgenden Änderungen im Lehrpersonen-Dienstrecht.

Zu § 115 Abs. 4 LLDG 1985 und § 2 Abs. 10a und § 27 Abs. 2 lit. l LLVG:

Durch die Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, wurde die Abgeltung der Betreuung der vorwissenschaftlichen Arbeit sowie der Diplomarbeit vom Prüfungstaxengesetz Schulen – Pädagogische Hochschulen in § 63b GehG übergeführt. Dabei wurde nur auf die Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 177/2012, und die Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 70/2000, hingewiesen, in der die land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen nicht genannt werden. Ab dem Schuljahr 2015/16 gilt erstmals auch für die berufsbildenden mittleren Schulen die für die abschließenden Prüfungen durch BGBl. I Nr. 52/2010 eingeführte Verpflichtung zur Ausarbeitung einer Abschlussarbeit. Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 164/2015, erfolgte daher die Überführung der Abgeltung der im Rahmen der Abschlussprüfung an BMS ab Frühjahr 2016 von jeder Schülerin und von jedem Schüler verpflichtend zu verfassenden Abschlussarbeit vom Prüfungstaxengesetz in § 63b GehG.

Aus den in § 63b GehG taxativ zu sehenden Bestimmungen ist ersichtlich, dass die Regelung nicht für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen Geltung hat, denn sowohl das SchUG als auch SchUG-BKV findet keine Anwendung auf die land- und forstwirtschaftlichen mittleren Schulen. Um eine Gleichstellung mit den unter das SchOG fallenden Fachschulen zu erreichen, ist eine vergleichbare Regelung für die Abgeltung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen abgehaltenen Abschlussprüfungen erforderlich. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die schulrechtlichen Bestimmungen in den einzelnen Ländern mit den im § 63b GehG genannten schulrechtlichen Bestimmungen vergleichbar sind.

Die Bestimmung in § 2 Abs. 10a LLVG regelt die Abgeltungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und jene in § 27 Abs. 2 lit. l die Abgeltungen für Landesvertragslehrpersonen im Altrecht.

Zu § 7 Abs. 4 RGV:

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Zu § 7 Abs. 4, § 7a und § 75a Abs. 3 RGV:

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Zu § 5 Abs. 2 PG 1965 und § 5b Abs. 2 BThPG:

Klare Regelung, dass allfällige Abschläge bei einer Ruhestandsversetzung immer bis zum Monatsersten nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu berechnen sind. Der erhöhte Abschlag bei einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 entfällt, weil diese Bestimmung mit 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten ist.

Zu § 5 Abs. 2b und § 90a Abs. 1b PG 1965 und § 5b Abs. 2b und § 18k Abs. 1b BThPG:

Zitatberichtigungen aufgrund des Entfalls des § 15 BDG 1979.

Zu § 5 Abs. 5 und 6 PG 1965 und § 5b Abs. 6 und 7 BThPG:

Aufhebung obsoleter Bestimmungen.

Zu § 5 Abs. 4 BB-PG:

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 42n PVG:

Der beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der stark gestiegenen AsylwerberInnenzahlen bestehende erhöhte Personalbedarf führt zu vermehrten Personalaufnahmen. Das Ausmaß der Personalaufstockung übersteigt die Grenze des § 23 Abs. 2 lit. c und würde somit zu einer Beendigung der Tätigkeit der Personalvertretungsorgane führen. Um dies während der laufenden Personalaufstockungsmaßnahmen zu vermeiden, sollen der derzeit bestehende Fachausschuss sowie die derzeit bestehenden Dienststellenausschüsse ihre Tätigkeit bis zum Ende der regulären Funktionsperiode weiterführen.

Zu § 2 Abs. 4 DVG:

Klarstellung, dass es zur Übertragung bestimmter Kompetenzen an Leiter von Dienststellen, die nicht zugleich Dienstbehörden sind, einer Verordnung der Bundesregierung bedarf.

Zu § 18 DVG;

Aufgrund des Entfalls des § 2 DVV 1981 kann die Übergangsbestimmung des § 18 Abs. 1 DVG entfallen. Zu § 20 DVG:

Aufgrund der den einzelnen Bundesministerinnen und Bundesministern eingeräumten Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen gemäß § 2 Abs. 3 und 3a im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler ist die Vollzugsklausel anzupassen.

Zu § 10 AZHG:

Diese Regelung stellt sicher, dass Personen einen Gefahrenzuschlag erhalten, wenn sie im Zuge eines Auslandseinsatzes militärpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen.

Zu Artikel 17 (Bundesgesetz zur Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981:

§ 2 Z 1 und 9 lit. a der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 – DVV 1981, BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, welche gemäß § 18 Abs. 1 DVG bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 DVG für den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers als Gesetz weitergelten, legen im Bereich des Bundeskanzleramtes als nachgeordnete Dienstbehörden das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei, das Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes und das Amt der Bundestheater sowie im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie die Wasserstraßendirektion fest.

Die Regelungen über das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei in § 19 des Staatsdruckereigesetzes, BGBl. Nr. 340/1981 – diese Bestimmung sollte auch nach Außerkrafttreten des Staatsdruckereigesetzes, BGBl. Nr. 340/1981, gemäß § 14 Abs. 3 des nachfolgenden Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, bis 31. Dezember 2018 in Geltung bleiben – wurden mit dem Budgetbegleitgesetz 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, außer Kraft gesetzt. Die Anführung des Amtes der Österreichischen Staatsdruckerei in § 2 Z 1 lit. a DVV 1981 ist deshalb nicht mehr erforderlich.

Das Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes leitet seine Dienstbehördenfunktion aus § 55 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, ab, sodass die Festlegung der Eigenschaft als dem Bundeskanzler nachgeordnete Dienstbehörde in § 2 Z 1 lit. b DVV 1981 nicht mehr erforderlich ist.

Für das Amt der Bundestheater ist die Eigenschaft als dem Bundeskanzler nachgeordnete Dienstbehörde in § 17 Abs. 2 des Bundestheaterorganisationsgesetzes – BThOG, BGBl. I Nr. 108/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014 normiert, sodass § 2 Z 1 lit. c DVV 1981 als obsolet entfallen kann.

Die Wasserstraßendirektion wurde mit 1. Jänner 2005 zur via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH umstrukturiert. Für Beamte, welche der Österreichischen Wasserstraßen-Gesellschaft mbH zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist das Amt der Österreichischen Wasserstraßen-Gesellschaft mbH eingerichtet, welches jedoch gemäß § 22 Abs. 5 des Wasserstraßengesetzes, BGBl. I Nr. 177/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, nur eine dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unmittelbar nachgeordnete Dienststelle ist, der jedoch keine Dienstbehördenqualität zukommt.

Mit der 2016 erfolgten Verankerung der Dienstbehördenqualität des Österreichischen Patentamts in § 58 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr.259/1970, wurde auch die Bestimmung des § 2 Z 9 DVV 1981 obsolet. § 2 DVV 1981 kann demnach zur Gänze entfallen.

Zu Artikel 17 (Aufhebung der Pensionsdatenübermittlungsverordnung – Post):

Ab 1. Jänner 2017 obliegt die Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Pensionsansprüche der Ruhe- und Versorgungsgenussempfängerinnen und -empfänger der PT-Unternehmen (Post, Telekom, Postbus) der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) – siehe BGBl. I Nr. 147/2015. Die BVA administriert diese Pensionsansprüche in der Bundesbesoldung. Damit sind diese Daten auch im Managementinformationssystem des Bundes (MIS) enthalten.

Die gemäß der Pensionsdatenübermittlungsverordnung - Post – PDÜV-Post, BGBl. II Nr. 257/2010, bestehende Verpflichtung der PT-Unternehmen zur Übermittlung der Pensionsdaten an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler gilt durch die oben genannte Integration der Daten in das MIS, womit diese Daten für die dort vorgesehenen Abfragemöglichkeiten zur Verfügung stehen, als erfüllt. Die PDÜV – Post wird daher mit Ablauf des 31. Dezember 2016 obsolet und aufgehoben.