Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

§ 4. (1) und (1a) …

§ 4. (1) und (1a) …

 

(1b) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gem. Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

§ 4a. (1) Für von § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfasste Personen gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 6.

(2) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn

           1. diese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt worden ist und

           2. a) eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder

               b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 4 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.

 

(3) Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 sind:

           1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22 oder

           2. den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder

           3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002 S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).

 

(4) Der Leiter der Zentralstelle hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Abs. 1 im Einzelfall zu entscheiden,

           1. ob ein im Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und

           2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.

 

(5) Bei der Entscheidung nach Abs. 4 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.

(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 und 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen.

 

(Anm.: In der ab 31.Dezember 2016 geltenden Fassung:)

§ 13. (1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.

(Anm.: In der ab 31.Dezember 2016 geltenden Fassung:)

§ 13. (1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).

(2) …

(2) …

Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten („Schwerarbeitspension“)

§ 15b. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

§ 15b. (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.

(3) Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(4) § 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des zweiten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

 

(5) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.

(6) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 - AusG, BGBl. Nr. 85/1989, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.

Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“)

§ 15c. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten aufweist.

§ 15c. (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie oder er ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.

(2) § 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

§ 20. (1) bis (3a) …

§ 20. (1) bis (3a) …

(3b) Abs. 3a ist nicht anzuwenden, wenn

           1. …

(3b) Abs. 3a ist nicht anzuwenden, wenn

           1. …

           2. der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nicht übersteigt,

           2. der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nicht übersteigt,

           3. und 4. …

           3. und 4. …

(4) Eine Beamtin oder ein Beamter hat dem Bund im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 bis 5 die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

(4) Eine Beamtin oder ein Beamter hat dem Bund im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 bis 5 die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

           1. und 2. …

           1. und 2. …

(4a) bis (7) …

(4a) bis (7) …

§ 47. Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 47. Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 61. (1) bis (3) …

§ 61. (1) bis (3) …

(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschritten hat.

(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschritten hat.

§ 78d. (1) bis (4) …

§ 78d. (1) bis (4) …

 

(5) Die Beamtin oder der Beamte hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 105. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren

§ 105. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren

           1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79a sowie

           1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79 sowie

           2. …

anzuwenden.

           2. …

anzuwenden.

§ 118. (1) und (2) …

§ 118. (1) und (2) …

 

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.

§ 124. (1) Die Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.

§ 124. (1) Die Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen. Die Dienstbehörde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen.

(2) bis (15) …

(2) bis (15) …

Vernehmung von minderjährigen und von im Ausland befindlichen Zeuginnen und Zeugen

Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen

§ 125b. (1) Auf Verlangen eines minderjährigen Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.

§ 125b. (1) Auf Verlangen eines Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.

(2) Der Vorsitzende kann im Interesse des minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

(2) Der Vorsitzende kann im Interesse eines minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

(3) …

(3) …

§ 126. (1) bis (3) …

§ 126. (1) bis (3) …

 

(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Eine Beschwerdevorentscheidung ist der Dienstbehörde zu übermitteln.

(5) Die Parteien und die Dienstbehörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.

§ 135a. (1) In Angelegenheiten des § 15a, des § 20 Abs. 1 Z 2, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

§ 135a. (1) In Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 135c. Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 135c. Das Bundesverwaltungsgericht hat

           1. …

           1. …

           2. in den Angelegenheiten der §§ 112, 118 und 123 Abs. 2 binnen sechs Wochen

nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.

           2. in den Angelegenheiten der §§ 112, 118 Abs. 1 und 123 Abs. 2 binnen sechs Wochen

nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.

§ 140. (1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Verwendungsbezeichnung „Beamter“ vorgesehen. Diese Verwendungsbezeichnung kann mit einem Kurzhinweis auf die Art der Aufgabenstellung („für ...“) geführt werden.

 

§ 140. (2) An die Stelle dieser Verwendungsbezeichnung treten folgende Amtstitel:

§ 140. (1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst sind folgende Amtstitel vorgesehen:

 

in der Verwendungs-gruppe

in der Funktions-gruppe

erforderliches Besoldungs-dienstalter

Amtstitel

A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nach Z 1.12 der Anlage 1 erfüllt wird

GL, 1 bis 6

13 Jahre und

sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

2 bis 4

19 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

5 und 6

17 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

7 bis 9

keines

Hofrätin oder Hofrat

A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nur nach Z 1.12a der Anlage 1 erfüllt wird

GL, 1 bis 6

15 Jahre und

sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

2 bis 4

21 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

5 und 6

19 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

7 bis 9

keines

Hofrätin oder Hofrat

A 2

GL, 1 und 2

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsrätin oder Amtsrat

3 bis 8

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

A 3

GL, 1 und 2

17 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

3 bis 8

17 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

A 4

GL

17 Jahre

Kontrollorin oder Kontrollor

1 und 2

17 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

A 5

GL, 1 und 2

17 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

A 6

alle

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

A 7

alle

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

 

in der Verwendungs-gruppe

in der Funktions-gruppe

erforderliches Besoldungs-dienstalter

Amtstitel

A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nach Z 1.12 der Anlage 1 erfüllt wird

GL, 1 bis 6

keines

Kommissärin oder Kommissär

GL, 1 bis 6

10 Jahre

Rätin oder Rat

GL, 1 bis 6

13 Jahre und

sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

2 bis 4

19 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

5 und 6

17 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

7 bis 9

keines

Hofrätin oder Hofrat

A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nur nach Z 1.12a der Anlage 1 erfüllt wird

GL, 1 bis 6

keines

Kommissärin oder Kommissär

GL, 1 bis 6

12 Jahre

Rätin oder Rat

GL, 1 bis 6

15 Jahre und

sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

2 bis 4

21 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

5 und 6

19 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

7 bis 9

keines

Hofrätin oder Hofrat

A 2

-

keines

Revidentin oder Revident

-

10 Jahre

Oberrevidentin oder Oberrevident

GL, 1 und 2

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsrätin oder Amtsrat

3 bis 8

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

A 3

-

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

-

10 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

GL, 1 und 2

17 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

3 bis 8

17 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

A 4

-

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

-

10 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

GL

17 Jahre

Kontrollorin oder Kontrollor

1 und 2

17 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

A 5

-

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

-

17 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

A 6

-

keines

Amtswartin oder Amtswart

-

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

A 7

-

keines

Amtswartin oder Amtswart

-

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

An die Stelle der Amtstitel „Hofrätin“ oder „Hofrat“ treten in der Parlamentsdirektion die Amtstitel „Parlamentsrätin“ oder „Parlamentsrat“ sowie an den übrigen Zentralstellen „Ministerialrätin“ oder „Ministerialrat“.

An die Stelle der Amtstitel „Hofrätin“ oder „Hofrat“ treten in der Parlamentsdirektion die Amtstitel „Parlamentsrätin“ oder „Parlamentsrat“ sowie an den übrigen Zentralstellen „Ministerialrätin“ oder „Ministerialrat“.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 146. (1) Der Militärische Dienst umfasst als Militärpersonen

§ 146. (1) Der Militärische Dienst umfasst als Militärpersonen

           1. die Berufsmilitärpersonen in den Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 sowie

           1. die Berufsmilitärpersonen in den Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2 und M BUO 1 sowie

           2. die Militärpersonen auf Zeit in den Verwendungsgruppen M ZO 1, M ZO 2, M ZO 3, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh.

           2. die Militärpersonen auf Zeit in den Verwendungsgruppen M ZO 1, M ZO 2, M ZO 3, M ZUO 1 und M ZCh.

(2) In den Verwendungsgruppen M BO 1 bis M BUO 2 und M ZO 1 bis M ZUO 2 sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:

(2) In den Verwendungsgruppen M BO 1 bis M BUO 1 und M ZO 1 bis M ZUO 1 sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:

 

in der Verwendungsgruppe

die Funktionsgruppen

M BO 1

1 bis 9

M ZO 1

1 bis 7

M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3,

1 bis 9

M BUO 1 und M ZUO 1

1 bis 7

M BUO 2 und M ZUO 2

1 und 2

 

In der Verwendungsgruppe

die Funktionsgruppen

M BO 1

1 bis 9

M ZO 1

1 bis 7

M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3

1 bis 9

M BUO 1 und M ZUO 1

1 bis 7

§ 148. (1) …

§ 148. (1) …

(2) Als Ausbildungsphase gelten

(2) Als Ausbildungsphase gelten

           1. …

           1. …

           2. in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 die ersten beiden Jahre und

           2. in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 die ersten beiden Jahre

           3. in den Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 das erste Jahr des Dienstverhältnisses.

 

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 149. (1) …

§ 149. (1) …

(2) Dabei entsprechen

(2) Dabei entsprechen

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. die Verwendungsgruppe D und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe M BUO 2,

 

           5. die Verwendungsgruppe P 1 und die Entlohnungsgruppe p 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1,

           5. die Verwendungsgruppe P 1 und die Entlohnungsgruppe p 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1.

           6. die Verwendungsgruppen P 2 und P 3 sowie die Entlohnungsgruppen p 2 und p 3 der Verwendungsgruppe M BUO 2.

 

(3) …

(3) …

(4) Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen H 1, H 2, C - Dienst in Unteroffiziersfunktion oder D - Dienst in Unteroffiziersfunktion sind einer Grundausbildung für die gemäß Abs. 2 vergleichbare Verwendungsgruppe der Berufsmilitärpersonen gleichzuhalten.

(5) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 und die Generalstabsausbildung sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an Militärpersonen abzuhalten. Die Zulassung zur Generalstabsausbildung sowie zu den Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 ist so zu gestalten, dass dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.

(6) Inwieweit die Ernennung auf eine höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe der Militärpersonen vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

 

§ 151. (1) Militärpersonen auf Zeit stehen in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Dauer von zumindest sechs Monaten. Die §§ 13 und 15 bis 16 sind nicht anzuwenden.

§ 151. (1) Militärpersonen auf Zeit stehen in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Dauer von zumindest sechs Monaten. Die §§ 13 und 15b bis 16 sind nicht anzuwenden.

(2) bis (9) …

(2) bis (9) …

§ 152. (1) …

§ 152. (1) …

(2) Abweichend von Abs. 1 ist für Beamte der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst folgender militärischer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:

(2) Abweichend von Abs. 1 ist für Beamte der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst folgender militärischer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. in der Verwendungsgruppe M BUO 1: Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant;

           3. in der Verwendungsgruppe M BUO 1: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant;

           4. in der Verwendungsgruppe M BUO 2: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister;

 

           5. bis 6a. …

           5. bis 6a. …

           7. in der Verwendungsgruppe M ZUO 1: Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter;

           7. in der Verwendungsgruppe M ZUO 1: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter;

           8. in der Verwendungsgruppe M ZUO 2: Wachtmeister, Oberwachtmeister;

 

           9. und 10. …

           9. und 10. …

(3) bis (9) …

(3) bis (9) …

§ 152c. (1) Wird eine Militärperson von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 und hat die Militärperson in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit schriftlicher Zustimmung der Militärperson unterschritten werden, wenn sie zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:

§ 152c. (1) Wird eine Militärperson von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 und hat die Militärperson in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit schriftlicher Zustimmung der Militärperson unterschritten werden, wenn sie zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 die Funktionsgruppe 3,

           3. in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 die Funktionsgruppe 3.

           4. in den Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 die Funktionsgruppe 2.

 

(2) …

(2) …

(3) Hat die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der im Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.

(3) Hat die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.

(4) bis (14) …

(4) bis (14) …

§ 155. (1) bis (8) …

§ 155. (1) bis (8) …

(9) Auf Universitätslehrer sind die §§ 15a und 20 Abs. 4 bis 7 nicht anzuwenden.

(9) Auf Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer ist § 20 Abs. 4 bis 7 nicht anzuwenden.

(10) …

(10) …

§ 164. Die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§§ 15 und 15c) wird für den Universitätsprofessor gemäß § 161a nur wirksam, wenn er zum beabsichtigten Termin der Ruhestandsversetzung eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von wenigstens 18 Jahren aufweist.

§ 164. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird. Eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung wird für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nur wirksam, wenn sie eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von mindestens 18 Jahren aufweisen.

§ 171a.

§ 171a.

 

§ 171b. Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

§ 178a.

§ 178a.

 

§ 178b. Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

§ 191.

§ 191.

 

§ 191a. Lehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

§ 203m.

§ 203m.

 

4. Unterabschnitt

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

§ 204. (1) Für von § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfasste Lehrpersonen gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 6.

(2) Lehrpersonen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Lehrberuf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn

           1. diese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt worden ist und

           2. a) eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder

               b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 4 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.

(3) Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 sind:

           1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132 oder

           2. den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder

           3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002 S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat auf einen Antrag im Einzelfall zu entscheiden,

           1. ob ein im Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und

           2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.

(5) Bei der Entscheidung nach Abs. 4 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die von der oder dem Antragstellenden im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis oder durch lebensbegleitendes Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede, auf Grund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat die oder der Antragstellende, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.

(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 und 5 ist das AVG anzuwenden. Der oder dem Antragstellenden ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen der oder des Antragstellenden zu erlassen.

(7) Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses unverzüglich Strafregisterauskünfte gemäß den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen sowie umgehend eine Abfrage von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.

(8) Strafregisterauskünfte nach Abs. 7 sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.

Partieller Zugang

§ 204a. (1) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem nach diesem Bundesgesetz geregelten Beruf anzuerkennen, wenn

           1. die oder der Antragstellende in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der Lehrtätigkeit erfüllt,

           2. die Unterschiede zwischen der betreffenden Lehrtätigkeit im Herkunftsland und dem nach diesem Bundesgesetz geregelten Lehrberuf so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Ergänzungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und

           3. sich die betreffende Lehrtätigkeit im Herkunftsland nach objektiven Kriterien von dem nach diesem Bundesgesetz geregelten Lehrberuf trennen lässt.

(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zur Zielerreichung geeignet sowie verhältnismäßig ist.

(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 204 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende Lehrtätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

Sprachüberprüfung

§ 205. Wenn sich Zweifel an der Sprachkompetenz der oder des Antragstellenden ergeben, im Übrigen jedoch die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 204 Abs. 2 erfüllt sind, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse anzuordnen. Über das Ergebnis der Sprachüberprüfung ist im Bescheid nach § 204 Abs. 4 gesondert abzusprechen.

Verwaltungszusammenarbeit

§ 206. (1) Die Dienstbehörde hat zum Zwecke der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.

(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.

(3) Die Dienstbehörde hat im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu nutzen, die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die auf Grund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.

§ 217. (1) Für die Lehrer sind folgende Amtstitel vorgesehen:

§ 217. (1) Für Lehrpersonen sind folgende Amtstitel vorgesehen:

 

Verwendungs-

Amtstitel

gruppe(n)

in den Gehaltsstufen 1 bis 9

ab der Gehaltsstufe 10

L PH, L 1

Professor

 

je nach Verwendung

 

Berufsschullehrer

Berufsschuloberlehrer

 

Erzieher

Obererzieher

 

Fachlehrer

Fachoberlehrer

L 2

Kindergärtnerin an Übungskindergärten

Oberkindergärtnerin an Übungskindergärten

 

Sonderkindergärtnerin

Obersonderkindergärtnerin

 

Sonderkindergärtnerin an Übungskindergärten

Obersonderkindergärtnerin an Übungskindergärten

 

Sonderschullehrer

Sonderschuloberlehrer

 

Praxisschullehrer

Praxisschuloberlehrer

 

Kindergärtnerin an Übungskindergärten

Oberkindergärtnerin an Übungskindergärten

L 3

Lehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes)

Oberlehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes)

 

Sonderkindergärtnerin

Obersonderkindergärtnerin

 

Verwendungs-gruppe(n)

Amtstitel

L 1

Professorin oder Professor

L 2

je nach Verwendung

 

ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 15 Jahren und 6 Monaten für L 2a und 16 Jahren und 6 Monaten für L 2b 1

Berufsschullehrerin oder Berufsschullehrer

Berufsschuloberlehrerin oder Berufsschuloberlehrer

Erzieherin oder Erzieher

Obererzieherin oder Obererzieher

Fachlehrerin oder Fachlehrer

Fachoberlehrerin oder Fachoberlehrer

Kindergärtnerin oder Kindergärtner an Übungskindergärten

Oberkindergärtnerin oder Oberkindergärtner an Übungskindergärten

Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner

Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner

Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner an Übungskindergärten

Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner an Übungskindergärten

Sonderschullehrerin oder Sonderschullehrer

Sonderschuloberlehrerin oder Sonderschuloberlehrer

Praxisschullehrerin oder Praxisschullehrer

Praxisschuloberlehrerin oder Praxisschuloberlehrer

L 3

je nach Verwendung

 

ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 17 Jahren

Kindergärtnerin oder Kindergärtner an Übungskindergärten

Oberkindergärtnerin oder Oberkindergärtner an Übungskindergärten

Lehrerin oder Lehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes)

Oberlehrerin oder Oberlehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes)

Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner

Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner

(2) Für die Lehrer sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:

(2) Für Lehrpersonen sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:

für den

Amtstitel

Leiter einer Schule, eines Bundeskonvikts, zum Direktor ernannten Leiter eines Universitäts-Sportinstituts

Direktor

Stellvertreter des Leiters an einer Höheren Internatsschule des Bundes

Direktorstellvertreter

Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften

Abteilungsvorstand

Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften

Fachvorstand

Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes

Erziehungsleiter

für

Amtstitel

die Leiterin oder den Leiter einer Schule, eines Bundeskonvikts, die zur Direktorin ernannte Leiterin oder den zum Direktor ernannten Leiter eines Universitäts-Sportinstituts

Direktorin oder Direktor

die Vorständin oder den Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften

Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand

die Fachvorständin oder den Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften

Fachvorständin oder Fachvorstand

die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes

Erziehungsleiterin oder Erziehungsleiter

(3) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Lehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn

(3) Die Wirkung der mit dem Erreichen eines höheren Besoldungsdienstalters verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder die Lehrperson freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn

           1. die Schuld des Lehrers gering ist,

           2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und

           3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

           1. die Schuld der Lehrperson gering ist,

           2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und

           3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 230. (1) Für die Beamten des Post- und Fernmeldewesens sind folgende Amtstitel vorgesehen:

§ 230. (1) Für die Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens sind folgende Amtstitel vorgesehen:

 

in der Verwen-

in der Gehaltsstufe

ab der Gehaltsstufe 15

dungsgruppe

1 bis 10

11 bis 14

 

PT 1

Kommissär

Rat

Oberrat; Hofrat (auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)

PT 2 (mit Hoch-schulbildung)

 

 

Oberrat

PT 2 (ohne Hoch-schulbildung)

Revident

Inspektor

Zentralinspektor

PT 3

 

 

Oberinspektor

PT 4

 

Oberrevident

Inspektor

PT 5

Kontrollor

Fachinspektor

Fachoberinspektor

PT 6

 

Oberkontrollor

Fachinspektor

PT 7

Monteur

Obermonteur

PT 8

Offizial

Oberoffizial

PT 9

Amtswart

Oberamtswart

 

in der Verwendungsgruppe

erforderliches Besoldungsdienstalter

Amtstitel

PT 1

keines

Kommissärin oder Kommissär

13 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

21 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat; Hofrätin oder Hofrat (auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)

PT 2

(mit Hochschulbildung)

keines

Kommissärin oder Kommissär

18 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

26 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

PT 2

(ohne Hochschulbildung)

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Zentralinspektorin oder Zentralinspektor

PT 3

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Oberinspektorin oder Oberinspektor

PT 4

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Oberrevidentin oder Oberrevident

26 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

PT 5

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

19 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

27 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

PT 6

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

19 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

27 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

PT 7

keines

Monteurin oder Monteur

19 Jahre

Obermonteurin oder Obermonteur

PT 8

keines

Offizialin oder Offizial

19 Jahre

Oberoffizialin oder Oberoffizial

PT 9

keines

Amtswartin oder Amtswart

19 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für Beamte des Post- und Fernmeldewesens folgende Amtstitel vorgesehen:

(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Amtstitel vorgesehen:

 

Für

Amtstitel

Leiter einer Direktion der PTA

Präsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Direktion)

Beamter der Verwendungsgruppe PT 1 in der Generaldirektion der PTA ab der Gehaltsstufe 15

Ministerialrat

Beamter in der Generaldirektion oder einer Direktion der PTA, im PTA-Informationsservice oder in der Telekom-Rechnungsstelle Wien in der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung)

In den Gehaltsstufen 11 bis 14

Amtssekretär

ab der Gehaltsstufe 15

Amtsdirektor

in der Verwendungsgruppe PT 3

in den Gehaltsstufen 11 bis 14

ab der Gehaltsstufe 15

Amtssekretär

Amtsrat

in der Verwendungsgruppe PT 4

ab der Gehaltsstufe 15

Amtssekretär

 

für

Amtstitel

Leiterin oder Leiter einer Direktion der PTA

Präsidentin oder Präsident d. (Bezeichnung der Direktion)

Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PT 1 in der Generaldirektion der PTA ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten

Ministerialrätin oder Ministerialrat

Beamtin oder Beamter in der Generaldirektion oder einer Direktion der PTA, im PTA-Informationsservice oder in der Telekom-Rechnungsstelle Wien

 

in der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung)

 

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

in der Verwendungsgruppe PT 3

 

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsrätin oder Amtsrat

in der Verwendungsgruppe PT 4

 

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

(3) Die Beamten des Post- und Fernmeldewesens haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:

(3) Beamtinnen und Beamte des Post- und Fernmeldewesens haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:

 

bei Verwendung als

Verwendungsbezeichnung

Leiter eines Amtes in den Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PT 3

in den Gehaltsstufen 1 bis 10

in den Gehaltsstufen 11 bis 14

ab der Gehaltsstufe 15

Amtsverwalter

Amtsoberverwalter

Amtsdirektor

Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Generaldirektion der PTA

Ministerialkanzleidirektor

Beamter des fernmeldetechnischen, des posttechnischen oder des Garage- und Werkmeisterdienstes in der Verwendungsgruppe PT 5

in den Gehaltsstufen 1 bis 10

in der Verwendungsgruppe PT 6

in den Gehaltsstufen 1 bis 10

in den Gehaltsstufen 11 bis 14

Werkmeister

Werkmeister

Oberwerkmeister

 

bei Verwendung als

Verwendungsbezeichnung

Leiterin oder Leiter eines Amtes in den Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PT 3

 

 

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtsverwalterin oder Amtsverwalter

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtsoberverwalterin oder Amtsoberverwalter

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

Leiterin oder Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Generaldirektion der PTA

Ministerialkanzleidirektorin oder Ministerialkanzleidirektor

Beamtin oder Beamter des fernmeldetechnischen, des posttechnischen oder des Garage- und Werkmeisterdienstes

 

in der Verwendungsgruppe PT 5

 

 

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren

Werkmeisterin oder Werkmeister

in der Verwendungsgruppe PT 6

 

 

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren

Werkmeisterin oder Werkmeister

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren bis zu einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren

Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister

§ 231c. (1) Für die Beamten des Krankenpflegedienstes sind folgende Amtstitel vorgesehen:

§ 231c. (1) Für die Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes sind folgende Amtstitel vorgesehen:

 

in der Verwendungsgruppe

in der Gehaltsstufe

Amtstitel

K 1, K 2

1 bis 7

8 bis 10

11 und 12

ab 13

Revident

Oberrevident

Amtssekretär

Amtsrat

K 3, K 4, K 5

1 bis 9

10 bis 12

13 bis 15

ab 16

Kontrollor

Oberkontrollor

Fachinspektor

Fachoberinspektor

K 6

1 bis 9

ab 10

Offizial

Oberoffizial

 

in der Verwendungsgruppe

erforderliches Besoldungsdienstalter

Amtstitel

K 1, K 2

bis zu einem Besoldungsdienstalter von neun Jahren und sechs Monaten

Revidentin oder Revident

ab einem Besoldungsdienstalter von neun Jahren und sechs Monaten

Oberrevidentin oder Oberrevident

ab einem Besoldungsdienstalter von 15 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten

Amtsrätin oder Amtsrat

K 3, K 4

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren und sechs Monaten

Kontrollorin oder Kontrollor

ab einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren und sechs Monaten

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

ab einem Besoldungsdienstalter von 22 Jahren und sechs Monaten

Fachinspektorin oder Fachinspektor

ab einem Besoldungsdienstalter von 28 Jahren und sechs Monaten

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

K 5

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren

Kontrollorin oder Kontrollor

ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren

Fachinspektorin oder Fachinspektor

ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

K 6

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren

Offizialin oder Offizial

ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren

Oberoffizialin oder Oberoffizial

(2) Bei der Verwendung als Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktor“ vorgesehen.

(2) Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder Direktor“ vorgesehen.

§ 236b. (1) Die §§ 15 und 15a sind – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

§ 236b. (1) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

2. bis 7. …

2. bis 7. …

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

§ 236c. (1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 15 Abs. 1 und 4 und in § 15a Abs. 1 Z 1 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

 

 

  bis einschließlich 1. Oktober 1940           

720.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941             

722.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941   

724.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941         

726.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941   

728.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942             

730.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942   

732.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942         

734.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942   

736.

2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943             

738.

2. Jänner 1943 bis 1. April 1943   

740.

2. April 1943 bis 1. Juli 1943         

742.

2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943   

743.

2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944             

744.

2. Jänner 1944 bis 1. April 1944   

745.

2. April 1944 bis 1. Juli 1944         

746.

2. Juli 1944 bis 1. Oktober 1944   

747.

2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945             

748.

2. Jänner 1945 bis 1. April 1945   

749.

2. April 1945 bis 1. Juli 1945         

750.

2. Juli 1945 bis 1. Oktober 1945   

751.

2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946             

752.

2. Jänner 1946 bis 1. April 1946   

753.

2. April 1946 bis 1. Juli 1946         

754.

2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946   

755.

2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947             

756.

2. Jänner 1947 bis 1. April 1947   

757.

2. April 1947 bis 1. Juli 1947         

758.

2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947   

759.

2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948             

760.

2. Jänner 1948 bis 1. April 1948   

761.

2. April 1948 bis 1. Juli 1948         

762.

2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948   

763.

2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949             

764.

2. Jänner 1949 bis 1. April 1949   

765.

2. April 1949 bis 1. Juli 1949         

766.

2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949   

767.

2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950             

768.

2. Jänner 1950 bis 1. April 1950   

769.

2. April 1950 bis 1. Juli 1950         

770.

2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950   

771.

2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951             

772.

2. Jänner 1951 bis 1. April 1951   

773.

2. April 1951 bis 1. Juli 1951         

774.

2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951   

775.

2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952             

776.

2. Jänner 1952 bis 1. April 1952   

777.

2. April 1952 bis 1. Juli 1952         

778.

2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952   

779.

ab 2. Oktober 1952            780

780.

 

Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Beamtinnen und Beamten.

 

(2) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 207n Abs. 1 angeführten 720. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

 

 

  bis einschließlich 1. Oktober 1940           

660.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941             

662.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941   

664.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941         

666.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941   

668.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942             

670.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942   

672.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942         

674.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942   

676.

2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943             

678.

2. Jänner 1943 bis 1. April 1943   

680.

2. April 1943 bis 1. Juli 1943         

682.

2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943   

683.

2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944             

684.

2. Jänner 1944 bis 1. April 1944   

685.

2. April 1944 bis 1. Juli 1944         

686.

2. Juli 1944 bis 1. Oktober 1944   

687.

2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945             

688.

2. Jänner 1945 bis 1. April 1945   

689.

2. April 1945 bis 1. Juli 1945         

690.

2. Juli 1945 bis 1. Oktober 1945   

691.

2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946             

692.

2. Jänner 1946 bis 1. April 1946   

693.

2. April 1946 bis 1. Juli 1946         

694.

2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946   

695.

2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947             

696.

2. Jänner 1947 bis 1. April 1947   

697.

2. April 1947 bis 1. Juli 1947         

698.

2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947   

699.

2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948             

700.

2. Jänner 1948 bis 1. April 1948   

701.

2. April 1948 bis 1. Juli 1948         

702.

2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948   

703.

2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949             

704.

2. Jänner 1949 bis 1. April 1949   

705.

2. April 1949 bis 1. Juli 1949         

706.

2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949   

707.

2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950             

708.

2. Jänner 1950 bis 1. April 1950   

709.

2. April 1950 bis 1. Juli 1950         

710.

2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950   

711.

2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951             

712.

2. Jänner 1951 bis 1. April 1951   

713.

2. April 1951 bis 1. Juli 1951         

714.

2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951   

715.

2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952             

716.

2. Jänner 1952 bis 1. April 1952   

717.

2. April 1952 bis 1. Juli 1952         

718.

2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952   

719.

 

(3) Nach Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung erlassene Ruhestandsversetzungsbescheide, die ein niedrigeres Pensionsantrittsalter als das sich aus Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung ergebende vorsehen, sind von der Dienstbehörde, die den Bescheid erlassen hat, aufzuheben, sofern die mit dem jeweiligen Bescheid verfügte Ruhestandsversetzung nach dem 30. Juni 2004 wirksam werden soll.

 

(4) Auf Beamte, die bis spätestens 30. Juni 2000 eine Erklärung nach § 15 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 15 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

§ 236d. (1) Die §§ 15 und 15a sind – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

§ 236d. (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           2. bis 6. …

           2. bis 6. …

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010

§ 236e. (1) Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte nach § 236b Abs. 4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach § 15 in Verbindung mit § 236b vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß § 236b Abs. 3 Z 2.

 

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 35/2012

§ 237. Die Zahl „480“ in § 15c Abs. 1 wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:

 

1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013

456

1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014

462

1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015

468

1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016

474

 

§ 249c. (1) Für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind folgende Amtstitel vorgesehen:

§ 249c. (1) Für die Beamtinnen und Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind folgende Amtstitel vorgesehen:

 

in der

in der Gehaltsstufe

ab der Gehaltsstufe 15

Verwendungsgruppe

1 bis 10

11 bis 14

 

PF 1

Kommissär

Rat

Oberrat; Hofrat (auf einer Planstelle der Funktionsgruppe S, 1 oder 2)

PF 2 (mit Hochschulbildung)

 

 

Oberrat

PF 2 (ohne Hochschulbildung)

Revident

Inspektor

Zentralinspektor

PF 3

 

 

Oberinspektor

PF 4

 

Oberrevident

Inspektor

PF 5

Kontrollor

Fachinspektor

Fachoberinspektor

PF 6

 

Oberkontrollor

Fachinspektor

 

 

 

in der Verwendungsgruppe

erforderliches Besoldungsdienstalter

Amtstitel

PF 1

keines

Kommissärin oder Kommissär

13 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

21 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat; Hofrätin oder Hofrat (auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)

PF 2

(mit Hochschulbildung)

keines

Kommissärin oder Kommissär

18 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

26 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

PF 2

(ohne Hochschulbildung)

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Zentralinspektorin oder Zentralinspektor

PF 3

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Oberinspektorin oder Oberinspektor

PF 4

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Oberrevidentin oder Oberrevident

26 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

PF 5

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

19 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

27 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

PF 6

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

19 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

27 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

 

 

(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung folgende Amtstitel vorgesehen:

(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Amtstitel vorgesehen:

 

Für

Amtstitel

Beamter der Verwendungsgruppe PF 1 bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

Ab der Gehaltsstufe 15

Ministerialrat

Beamter bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle) oder im Postbüro in der Verwendungsgruppe PF 2 (ohne Hochschulbildung)

in den Gehaltsstufen 11 bis 14

ab der Gehaltsstufe 15

Amtssekretär

Amtsdirektor

in der Verwendungsgruppe PF 3

in den Gehaltsstufen 11 bis 14

ab der Gehaltsstufe 15

Amtssekretär

Amtsrat

in der Verwendungsgruppe PF 4

ab der Gehaltsstufe 15

Amtssekretär

 

 

 

für

Amtstitel

Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PF 1 bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten

Ministerialrätin oder Ministerialrat

Beamtin oder Beamter bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde oder in einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle)

 

in der Verwendungsgruppe PF 2 (ohne Hochschulbildung)

 

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

in der Verwendungsgruppe PF 3

 

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsrätin oder Amtsrat

in der Verwendungsgruppe PF 4

 

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

 

 

(3) Die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:

(3) Beamtinnen und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:

 

bei Verwendung als

Verwendungsbezeichnung

Beamter des fernmeldetechnischen Dienstes

in der Verwendungsgruppe PF 5

in den Gehaltsstufen 1 bis 10

in der Verwendungsgruppe PF 6

in den Gehaltsstufen 1 bis 10

in den Gehaltsstufen 11 bis 14

Werkmeister

Werkmeister

Oberwerkmeister

 

 

 

bei Verwendung als

Verwendungsbezeichnung

Beamtin oder Beamter des fernmeldetechnischen Dienstes

 

in der Verwendungsgruppe PF 5

 

 

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren

Werkmeisterin oder Werkmeister

in der Verwendungsgruppe PF 6

 

 

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren

Werkmeisterin oder Werkmeister

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren bis zu einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren

Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister

 

 

§ 254. (1) …

§ 254. (1) …

(2) Ist ein solcher Beamter nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen und ist seine Tätigkeit einem militärischen Arbeitsplatz zuzuordnen, so ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass er durch die schriftliche Erklärung seine Überleitung nicht in den Allgemeinen Verwaltungsdienst, sondern in den Militärischen Dienst und damit in eine der Verwendungsgruppen M BUO 1 oder M BUO 2 bewirkt.

(2) Ist ein solcher Beamter nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen und ist seine Tätigkeit einem militärischen Arbeitsplatz zuzuordnen, so ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass er durch die schriftliche Erklärung seine Überleitung nicht in den Allgemeinen Verwaltungsdienst, sondern in den Militärischen Dienst und damit in die Verwendungsgruppe M BUO 1 bewirkt.

(3) bis (16) …

(3) bis (16) …

Disziplinarrecht

Besondere Bestimmungen für Beamte der Bundesgendarmerie

§ 266. Am 30. Juni 2005 bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres anhängige Disziplinarverfahren, die Personen betreffen, die am 30. Juni 2005 Beamte der Bundesgendarmerie waren, sind von den nach § 145c und § 266, jeweils in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung, gebildeten Senaten fortzuführen. Für ab 1. Juli 2005 bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres anhängig gemachte Verfahren gelten die nicht rechtskundigen Senatsvorsitzenden für den Rest ihrer Bestellungsdauer als weitere Mitglieder.

 

§ 281. (1) …

§ 281. (1) …

(2) Dies gilt auch für Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst, soweit sie eine der folgenden Ausbildungen anstreben:

(2) Dies gilt auch für Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst, soweit sie eine der folgenden Ausbildungen anstreben:

           1. die dienstliche Ausbildung für

           1. die dienstliche Ausbildung für

               a) die Verwendungsgruppen M BUO 2 oder M ZUO 2 oder

 

               b) und c) …

               b) und c) …

           2. …

           2. …

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 284. (1) bis (87) …

§ 284. (1) bis (87) …

 

(XX) § 249c tritt

           1. in der Fassung des Art. 1 Z 46 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 mit 12. Februar 2015 und

           2. in der Fassung des Art. 1 Z 47 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 mit 27. November 2015

in Kraft.

(XY) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. § 217, § 230 und § 231c mit 12. Februar 2015,

           2. Anlage 1 Z 31.3 und Anlage 1 Z 31.8 lit. c mit 27. November 2015,

           3. der 4. Unterabschnitt samt Überschriften und der Entfall des § 4a mit 18. Jänner 2016,

           4. der Entfall der § 148 Abs. 2 Z 3, § 149 Abs. 2 Z 4 und 6, § 149 Abs. 4 bis 6, § 152 Abs. 2 Z 4 und 8, § 152c Abs. 1 Z 4, § 281 Abs. 2 Z 1 lit. a, Anlage 1 Z 15 samt Überschrift und Anlage 1 Z 17b samt Überschrift mit Ablauf des 31. Dezember 2016,

           5. § 146 Abs. 1 Z 1 und 2, § 146 Abs. 2, § 148 Abs. 2 Z 2, § 149 Abs. 2 Z 5, § 152 Abs. 2 Z 3 und 7, § 152c Abs. 1 Z 3, § 152c Abs. 3, § 254 Abs. 2, Anlage 1 Z 12.13a samt Überschrift, Anlage 1 Z 12.21, Anlage 1 Z 14.9 lit. e bis o und Anlage 1 Z 17a mit 1. Jänner 2017,

           6. § 13 Abs. 1, §§ 15b und 15c samt Überschriften, § 135a Abs. 1, § 151 Abs. 1, § 155 Abs. 9, § 164, § 171b, § 178b, § 191a, § 236b Abs. 1 und § 236d Abs. 1 sowie der Entfall der § 236c, § 236e und § 237 samt Überschriften mit 2. September 2017,

           7. der Entfall der Anlage 1 Z 12.13 samt Überschrift mit Ablauf des 31. Dezember 2019,

           8. § 4 Abs. 1b, § 20 Abs. 3b Z 2 und Abs. 4 zweiter Satz, § 61 Abs. 4, § 78d Abs. 5, § 105 Z 1, § 118 Abs. 3, § 124 Abs. 1, die Überschrift zu § 125b, § 125b Abs. 1 und 2, § 126 Abs. 4 und 5, § 135c Z 2, § 140 Abs. 1, § 236b Abs. 2 Z 1, § 236d Abs. 2 Z 1, der Einleitungssatz der Anlage 1, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. e, Anlage 1, Z 1.2.5, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. b, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. h, Anlage 1 Z 1.6.16, Anlage 1 Z 1.6.19, Anlage 1 Z 1.6.20, Anlage 1 Z 1.6.21, Anlage 1 Z 1.7.2, Anlage 1 Z 1.7.15, Anlage 1 Z 1.7.16, Anlage 1 Z 1.7.17, Anlage 1 Z 1.8.19, Anlage 1 Z 1.8.20, Anlage 1 Z 1.16, Anlage 1 Z 2.5.19, Anlage 1 Z 2.5.20, Anlage 1 Z 2.7.20, Anlage 1 Z 2.7.21, Anlage 1 Z 2.7.22, Anlage  1 Z 13.7 lit. d und Anlage 1 Z 59.3 sowie der Entfall der § 140 Abs. 2, § 266 samt Überschrift, der Anlage 1 Z 1.3.7 lit. c, der Anlage 1 Z 8.5 lit. c, der Anlage 1 Z 56.1 samt Überschrift und der Anlage 1 Z 59.1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Anlage 1

ERNENNUNGSERFORDERNISSE UND

DEFINITIVSTELLUNGSERFORDERNISSE

Anlage 1

ERNENNUNGSERFORDERNISSE UND

DEFINITIVSTELLUNGSERFORDERNISSE

Die Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen (§ 4 Abs. 1 und 1a) folgende besondere Ernennungserfordernisse und folgende Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen:

Die Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen (§ 4 Abs. 1 und 1b) folgende besondere Ernennungserfordernisse und folgende Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen:

1.2.4. der Leiter einer besonders bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle

1.2.4. der Leiter einer besonders bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle

                a) bis d) …

                a) bis d) …

                e) im Bundesministerium für Gesundheit

der Sektion I (Gesundheitssystem, zentrale Koordination),

der Sektion II (Recht und Gesundheitlicher Verbraucherschutz),

der Sektion III (Öffentlicher Gesundheitsdienst und medizinische Angelegenheiten),

                e) im Bundesministerium für Gesundheit

der Sektion I (Gesundheitssystem, zentrale Koordination),

der Sektion II (Recht und Gesundheitlicher VerbraucherInnenschutz),

der Sektion III Öffentliche Gesundheit und medizinische Angelegenheiten),

                f) bis m) …

                f) bis m) …

1.2.5. der Leiter einer nachgeordneten Verwaltungsbehörde, eines Amtes oder einer Einrichtung des Bundes, in der Folge „nachgeordnete Dienststelle“ genannt,

1.2.5. die Leiterin oder der Leiter einer nachgeordneten Verwaltungsbehörde, eines Amtes oder einer Einrichtung des Bundes, in der Folge „nachgeordnete Dienststelle“ genannt,

des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres

der Ständigen Vertretung bei der Europäischen Union in Brüssel.

               a) des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres, der Ständigen Vertretung bei der Europäischen Union in Brüssel,

               b) des Bundesministeriums für Finanzen, der Finanzprokuratur.

1.3.6.             der Leiter einer bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle (Richtfunktion Sektionsleiter)

1.3.6.             der Leiter einer bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle (Richtfunktion Sektionsleiter)

            a)…

            a)…

               b) im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

der Sektion IV (Service), der Sektion V (Kultur), der Sektion VII (Entwicklung),

               b) im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

der Sektion IV (Service), der Sektion V (Kultur), der Sektion VII (Entwicklung), der Sektion VIII (Integration),

                c) bis g) …

                c) bis g) …

               h) im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der Sektion V (Europäische, internationale und sozialpolitische Grundsatzfragen),

               h) im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der Sektion III (Konsumentenschutz) der Sektion V (Europäische, internationale und sozialpolitische Grundsatzfragen),

                 i) und j) …

                 i) und j) …

1.3.7. der Leiter einer nachgeordneten Dienststelle

1.3.7. der Leiter einer nachgeordneten Dienststelle

                a) und b) …

                a) und b) …

          c) des Bundesministeriums für Finanzen

der Finanzprokuratur,

 

          d) bis g) …

          d) bis g) …

1.6.16. im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Leiter der Abteilung 1 im Center 1 (Wirtschaftspolitik) in der Zentralstelle,

1.6.16. im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Leiterin oder der Leiter der Abteilung 6 im Center 1 (Wirtschaftsrecht) in der Zentralstelle,

1.6.19. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Wien-Josefstadt.

1.6.19. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Wien-Josefstadt,

 

1.6.20. im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die Leiterin oder der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in London,

1.6.21. im Bundesministerium für Inneres die Leiterin oder der Leiter des Polizeikommissariates Wien-Innere Stadt.

1.7.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in Paris,

1.7.2. im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die Leiterin oder der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in Berlin,

1.7.15. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Innsbruck.

1.7.15. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Innsbruck,

 

1.7.16. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Gerasdorf,

1.7.17. im Bundesministerium für Inneres die Leiterin oder der Leiter des Polizeikommissariates Wien-Meidling.

1.8.19. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates Luftfahrtrecht der Rechtsabteilung der Sektion I in der Zentralstelle.

1.8.19. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates Luftfahrtrecht der Rechtsabteilung der Sektion I in der Zentralstelle,

 

1.8.20. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Wien-Favoriten.

1.16. Im auswärtigen Dienst zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 und Z 1.12a das Diplom der Diplomatischen Akademie in Wien oder das Abschlusszeugnis einer vergleichbaren ausländischen postuniversitären Lehranstalt, wenn keines der folgenden Hochschulstudien abgeschlossen wurde: Studium der Rechtswissenschaften, Studium der Politikwissenschaft, sozial- und wirtschaftswissenschaftliches Studium.

1.16. Im auswärtigen Dienst

               a) das Erfordernis der Z 1.12 oder

               b) zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12a

                    aa) das Diplom der Diplomatischen Akademie Wien oder

                    bb) das Abschlusszeugnis einer vergleichbaren ausländischen postuniversitären Lehranstalt.

2.5.19. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Bau & stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter eines Militärservicezentrums beim Militärischen Immobilienmanagementzentrum.

2.5.19. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Bau & stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter eines Militärservicezentrums beim Militärischen Immobilienmanagementzentrum,

 

2.5.20. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Besoldung im Bereich Personal A beim Joint 1 im Teilstab Unterstützung des Streitkräfteführungskommandos.

2.7.20. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Verwaltung der Heeresmunitionsanstalt Großmittel.

2.7.20. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Verwaltung der Heeresmunitionsanstalt Großmittel,

 

2.7.21. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kommandantin oder der Kommandant der Abteilung Fliegertechnik & Technischer Offizier & Lehroffizier Fliegertechnik am Institut Flieger bei der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,

2.7.22. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kommandantin oder der Kommandant Verwaltung & stellvertretende Kommandantin oder stellvertretender Kommandant Heereslogistikzentrum beim Heereslogistikzentrum St. Johann in Tirol.

8.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:

8.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:

                a) Stadtpolizeikommandant für Graz,

                a) Stadtpolizeikommandant für Graz,

               b) Stadtpolizeikommandant für Linz,

               b) Stadtpolizeikommandant für Linz,

               c) im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau.

 

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Generalstabsdienst

Höhere Militärische Führung

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Generalstabsdienst

12.13. Für die Verwendung im Generalstabsdienst die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule; an Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. a der erfolgreiche Abschluss der Generalstabsausbildung sowie eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2; auf die Generalstabsausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.

 

 

Höhere Militärische Führung

12.13a. Für die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung an Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. a den erfolgreichen Abschluss des Fachhochschul-Masterstudienganges „Militärische Führung“ sowie eine mindestens zehnjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.

12.21. Für die übrigen Verwendungen (ausgenommen die Verwendung im Generalstabsdienst) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1.

12.21. Für die übrigen Verwendungen (ausgenommen die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1.

13.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

                a) bis c) …

13.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

                a) bis c) …

               d) (Anm.: Gem. BGBl. I Nr. 210/2013 mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.)

               d) Kommandantin oder Kommandant der Lehrgruppe & Hauptlehroffizier der Lehrgruppe Luftraumüberwachung am Institut Fliegerbodendienst der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule.

14.9. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

14.9. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

                a) bis d) …

                a) bis d) …

 

               e) Kommandantin oder Kommandant Kampfpanzer der Panzerkompanie (mKPz) eines Panzerbataillons,

                f) Kommandantin oder Kommandant einer Jägergruppe der Jägerkompanie bei einem Jägerbataillon,

               g) Kommandantin oder Kommandant Datenfunktrupp im Funkzug in einer Führungsunterstützungskompanie,

               h) Kommandantin oder Kommandant einer Panzergrenadiergruppe der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,

                i) MilStrf- & MP-Unteroffizierin & Personenschützerin oder MilStrf- & MP-Unteroffizier & Personenschützer bei der 1. MilStrf- und MP-Gruppe einer MilStrf- und MP-Kompanie beim Kommando MilStrf und MP,

                j) Kommandantin oder Kommandant einer PAL-Gruppe in einem Jägerbataillon,

               k) Einsatzunteroffizierin oder Einsatzunteroffizier (Panzerabwehrlenkwaffe/Fliegerabwehrlenkwaffe) beim 2. Spezialwaffenteam beim Kampfunterstützungselement der Einsatzbasis des Jagdkommandos,

                l) Kommandantin oder Kommandant der 2. Pionier- und Kampfmittelaufklärungsgruppe bei der Pionierunterstützungskompanie beim Pionierbataillon 3,

              m) Kommandantin oder Kommandant Vermittlungstrupp (OOA) bei der Führungsunterstützungskompanie bei einem Führungsunterstützungsbataillon,

               n) Kommandantin oder Kommandant DFuTrp (KW/HL) bei der Führungsunterstützungskompanie bei einem Führungsunterstützungsbataillon,

               o) Kommandantin oder Kommandant Pioniertauchtrupp & Pioniertauchunteroffizierin oder Pioniertauchunteroffizier eines Pioniertauchtrupps bei der Pioniertauchgruppe der technischen Kompanie eines Pionierbataillons.

15. VERWENDUNGSGRUPPE M BUO 2

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

15.1. Eine der in Z 15.2 bis 15.4 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 15.5 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

15.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

               a) Kommandant Kampfpanzer der Panzerkompanie (mKPz) eines Panzerbataillons,

               b) Luftfahrzeugmechanikerunteroffizierin oder Luftfahrzeugmechanikerunteroffizier und Wartin oder Wart der Luftfahrzeugtechnik (Wartung) der mittleren Transporthubschrauberstaffel (S-70A) des Luftunterstützungsgeschwaders,

                c) Unteroffizierin oder Unteroffizier Öffentlichkeitsarbeit & Unteroffizierin oder Unteroffizier Kommunikation bei der Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation der ABC-Abwehrschule,

               d) Kommandantin oder Kommandant einer PAL-Gruppe in einem Jägerbataillon.

15.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

               a) Kommandant einer Panzergrenadiergruppe der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,

               b) Kommandant einer Jägergruppe der Jägerkompanie bei einem Jägerbataillon,

               c) Einsatzunteroffizierin oder Einsatzunteroffizier (Panzerabwehrlenkwaffe/ Fliegerabwehrlenkwaffe) beim 2. Spezialwaffenteam beim Kampfunterstützungselement der Einsatzbasis (Jagdkommando),

               d) Milstrf- & MPunteroffizierin oder Milstrf- & MPunteroffizier & Personenschützerin oder Personenschützer bei der 1. Milstrf- und MPgruppe einer Milstrf- und MPkompanie beim Kommando Milstrf und MP.

15.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

                a) Kommandantin oder Kommandant Datenfunktrupp im Funkzug in einer Führungsunterstützungskompanie,

               b) Kommandantin oder Kommandant 2. Aufklärungstrupp (Geschütztes Mehrzweckfahrzeug (elektro optisch) des I. Aufklärungszuges bei der Aufklärungskompanie (geschütztes Mehrzweckfahrzeug) beim Aufklärungs- und Artilleriebataillon 4,

                c) Pioniertauchunteroffizierin oder Pioniertauchunteroffizier des Pioniertauchtrupps beim Pioniergerätezug der technischen Kompanie eines Pionierbataillons.

Ausbildung und Verwendung

15.5.

               a) Die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,

               b) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 und

               c) eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Person im Ausbildungsdienst, soweit die Dauer dieser Wehrdienstleistung das Gesamterfordernis der lit. a übersteigt, Person im Auslandseinsatzpräsenzdienst, Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001, Militärperson auf Zeit, Zeitsoldatin oder Zeitsoldat, Militärpilotin oder Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichtete Soldatin oder zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende oder Leistender oder als Beamtin oder Beamter oder Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter, die oder der nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.

Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.

Definitivstellungserfordernisse:

15.6. Die Z 12.19 ist anzuwenden.

 

17a.1. Die Z 14.1 bis 14.9 und Z 14.10 lit. a und b sowie Z 14.11 sind anzuwenden.

17a.1. Eine der in Z 14.2 bis 14.9 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 17a.2 vorgeschriebenen Erfordernisse.

17a.2. Für Militärpiloten wird das Erfordernis der Z 14.10 lit. b durch das Erreichen der Qualifikation als Einsatzpilot ersetzt.

17a.2.

          a) Die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und

          b) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 oder der erfolgreiche Abschluss der Unteroffiziersausbildung im Rahmen der Milizoffiziersausbildung.

Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.

17b. VERWENDUNGSGRUPPE M ZUO 2

Ernennungserfordernisse:

17b.1. Eine der in Z 15.2 bis 15.4 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 17b.2 vorgeschriebenen Erfordernisse.

17b.2.

               a) Die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und

               b) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 oder der erfolgreiche Abschluss der Unteroffiziersausbildung im Rahmen der Milizoffiziersausbildung.

Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.

 

31.3. Die in Z 31.2.1 lit. a und e angeführten Verwendungen eines Referenten A in einer Direktion der PTA, im Frequenzbüro, in einem Fernmeldebüro oder im Postbüro beinhalten verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für den Direktionsbereich oder den Bereich des Frequenzbüros oder eines Fernmeldebüros oder des Postbüros ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB

                Referent für Postrecht in der PTA Direktion Wien,

                Referent für Funk-, Telegraphen- und Übertragungstechnik in der PTA Direktion Wien,

31.3. Die in Z 31.2.1 lit. a und e angeführten Verwendungen eines Referenten A in einer Direktion der PTA, im Frequenzbüro oder in einem Fernmeldebüro beinhalten verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für den Direktionsbereich oder den Bereich des Frequenzbüros oder eines Fernmeldebüros ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB

                Referent für Postrecht in der PTA Direktion Wien,

                Referent für Funk-, Telegraphen- und Übertragungstechnik in der PTA Direktion Wien,

31.8. Die in

31.8. Die in

                a) und b) …

                a) und b) …

                c) Z 31.5.7 angeführten Verwendungen eines Referenten B 3 in einer Direktion der PTA oder eines Referenten B in einem Fernmeldebüro oder im Postbüro beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen sind zB

Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

Hochbauprüfdienst in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Die in lit. a bis c angeführten Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine mehrjährige Betriebserfahrung voraus.

                c) Z 31.5.7 angeführten Verwendungen eines Referenten B 3 in einer Direktion der PTA oder eines Referenten B in einem Fernmeldebüro beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen sind zB

Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

Hochbauprüfdienst in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Die in lit. a bis c angeführten Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine mehrjährige Betriebserfahrung voraus.

Ausbildung und Praxiszeiten

56.1.

          a) Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und

          b) eine sechsjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe W 3, sofern nicht der erfolgreiche Abschluß einer der in Z 9.10 angeführten Grundausbildungen nachgewiesen wird.

 

59.1.

          a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12 und

          b) die Leistung eines neunmonatigen Präsenzdienstes.

 

59.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Z 59.1 lit. a der erfolgreiche Abschluß

59.3. Für die Verwendung als Musikoffizier der erfolgreiche Abschluß

           a) und b) …

           a) und b) …

Die Erfordernisse der lit. a oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.

Die Erfordernisse der lit. a oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. der Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach § 37 Abs. 1 WG 2001, oder des ordentlichen Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986.

           4. der Leistung

               a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,

               b) des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001,

               c) des Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder eines anderen Dienstes nach § 12a Abs. 1 oder § 12c Abs. 1 ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,

               d) eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

§ 12a. (1) bis (3) …

§ 12a. (1) bis (3) …

(4) Schließt die Beamtin oder der Beamte ein Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab und

(4) Schließt die Beamtin oder der Beamte ein Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Bundesdienstverhältnis ab und

           1. und 2. …

           1. und 2. …

erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren im Master-Bereich und drei Jahren im Bachelor-Bereich. Schließt jedoch eine Beamtin oder ein Beamter des Master-Bereichs gemäß Z 2 das Master-Studium gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 ab oder schließt eine Beamtin oder ein Beamter des Bachelor-Bereichs ein solches Studium ab und wird anschließend in den Master-Bereich überstellt, so beträgt der Vorbildungsausgleich nur zwei Jahre, wenn zuvor auch ein Bachelor-Studium nach Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen wurde. Dieser Vorbildungsausgleich reduziert sich auf nur ein Jahr, wenn das zuvor abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240-ECTS-Anrechnungspunkte umfasst. In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit dem Besoldungsdienstalter im Zeitpunkt des Studienabschlusses begrenzt.

erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren im Master-Bereich und drei Jahren im Bachelor-Bereich. Schließt jedoch eine Beamtin oder ein Beamter des Master-Bereichs gemäß Z 2 das Master-Studium gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 ab oder schließt eine Beamtin oder ein Beamter des Bachelor-Bereichs ein solches Studium ab und wird anschließend in den Master-Bereich überstellt, so beträgt der Vorbildungsausgleich nur zwei Jahre, wenn zuvor auch ein Bachelor-Studium nach Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen wurde. Dieser Vorbildungsausgleich reduziert sich auf nur ein Jahr, wenn das zuvor abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240-ECTS-Anrechnungspunkte umfasst. In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit dem Besoldungsdienstalter im Zeitpunkt des Studienabschlusses begrenzt.

 

(4a) Abweichend von Abs. 4 beträgt der Vorbildungsausgleich für die Verwendungsgruppe A 1 nur drei Jahre, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach dem Studienabschluss ein Gehalt nach § 28 Abs. 3 („A 1 Bachelor“) gebührt. Schließt eine solche Beamtin oder ein solcher Beamter ein Studium gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 ab und gebührt ihr oder ihm in Folge das Gehalt nach § 28 Abs. 1, so erhöht sich der Vorbildungsausgleich auf insgesamt fünf Jahre.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 12h. bis (2) …

§ 12h. bis (2) …

 

Bezüge während einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 2 Z 1 oder gemäß § 141a Abs. 9 BDG 1979

§ 12i. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt für die Dauer einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 2 Z 1 oder gemäß § 141a Abs. 9 BDG 1979 an Stelle des für ihre oder seine Besoldungs- und Verwendungsgruppe vorgesehenen Monatsbezugs jener Monatsbezug, der ihr oder ihm bei Ernennung und dauernder Betrauung mit einem entsprechenden Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt hätte.

(2) Wenn die Beamtin oder der Beamte die für die Verwendungsgruppe des entsprechenden Arbeitsplatzes des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse nicht nachweist, gebühren ihr oder ihm an Stelle des Gehalts nach Abs. 1 das Gehalt der höchsten Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, deren Ernennungserfordernisse sie oder er erfüllt, und eine Verwendungszulage. Das Ernennungserfordernis der erfolgreichen Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 bleibt dabei außer Betracht.

(3) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamtin oder des Beamten nach Enden der Betrauung gemäß § 141 Abs. 2 Z 1 oder gemäß § 141a Abs. 9 BDG 1979 bleibt von den Abs. 1 und 2 unberührt.

§ 13e. (1) bis (4) …

§ 13e. (1) bis (4) …

(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 3 Abs. 2) der Beamtin oder des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.

(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:

           1. der volle Monatsbezug,

           2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),

           3. ein allfälliger Kinderzuschuss und

           4. die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

 

(9) Eine vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 5 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.

§ 15. (1) bis (4) …

§ 15. (1) bis (4) …

(5) Ist der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume

(5) Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume

           1. eines Urlaubs, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder

           1. eines Urlaubs, während dessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder

           2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls

           2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder

 

           3. einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung.

einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.

einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1, 2 oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.

 

(5a) Eine Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion gemäß Abs. 5 Z 3 wird durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem die Beamtin oder der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. § 52 BDG 1979 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens einer Woche zu erfolgen hat.

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

§ 20c. (1) und (2) …

§ 20c. (1) und (2) …

(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß des vierfachen Monatsbezugs kann bereits ab einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte

(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß des vierfachen Monatsbezugs kann bereits ab einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte

           1. durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet,

           1. durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder

           2. gemäß § 13 BDG 1979 oder gemäß § 99 RStDG in den Ruhestand übertritt oder

           2. mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er ihr bzw. sein 65. Lebensjahr vollendet, oder später durch Erklärung in den Ruhestand übertritt oder versetzt wird.

           3. gemäß § 15 oder § 15a (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 236b oder 236d) BDG 1979 oder gemäß § 87 Abs. 1 (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 166d oder § 166h) RStDG in den Ruhestand versetzt wird.

 

In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, welcher der vollen besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand entspricht, zugrunde zu legen.

In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, welcher der vollen besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand entspricht, zugrunde zu legen.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 20d. (1) Dem Beamten, der bei einer Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die in der auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 3 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, ergangenen Verordnung angeführt sind, der die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes beherrscht und diese Sprache in Vollziehung des Volksgruppengesetzes tatsächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung.

§ 20d. (1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der bei einer in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz - VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, bezeichneten Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 VoGrG beherrscht und diese Sprache in Vollziehung des VoGrG tatsächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 30. (1) bis (4) …

§ 30. (1) bis (4) …

(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können bis 31. März 2016 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können bis 31. März 2017 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

§ 34. (1) und (1a) …

§ 34. (1) und (1a) …

(2) Übersteigt die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz.

(2) Übersteigt die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz. Bei der Ermittlung der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ist dieselbe Funktionsstufe zugrunde zu legen wie bei der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

§ 36b. (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn

           1. er

               a) gemäß § 141 Abs. 2 BDG 1979 oder gemäß § 141a Abs. 9 in Verbindung mit § 141a Abs. 10 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder

               b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 141 Abs. 1 oder 2 oder § 141a Abs. 9 BDG 1979 betraut zu sein, und

           2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.

§ 36b. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn sie oder er für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 141 Abs. 1 oder 2 oder § 141a Abs. 9 BDG 1979 betraut zu sein, und ihr oder ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten übersteigt.

(1a) bis (5) …

(1a) bis (5) …

(6) Eine Ergänzungszulage gebührt auch dem Beamten einer anderen Besoldungsgruppe, der mit einem Arbeitsplatz gemäß § 141 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 betraut wird. Die Ergänzungszulage gebührt in der Höhe des Unterschieds zwischen seinem Monatsbezug und jenem Monatsbezug, der im Falle einer dauernden Betrauung gebühren würde. Abs. 3 ist anzuwenden.

 

§ 40a. (1) und (2) …

§ 40a. (1) und (2) …

(3) Für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung gebührt

(3) Für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung gebührt

           1. …

           1. …

           2. dem Beamten, der ständig als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht,

 

           3. und 4. …

           3. und 4. …

           5. dem Beamten, der als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtdienst versieht, aber nicht unter Z 2 fällt,

 

an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.

an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.

(4) Die Vergütung beträgt

(4) Die Vergütung beträgt

           1. für die unter Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Beamten 10,95%

           1. für die unter Abs. 3 Z 1 angeführten Beamten 10,95%

           2. …

           2. …

           3. für die unter Abs. 3 Z 4 und 5 angeführten Beamten 7,30%

           3. für die unter Abs. 3 Z 4 angeführten Beamten 7,30%

des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.

des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.

(5) …

(5) …

§ 40c. (1) …

§ 40c. (1) …

(2) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:

(2) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:

           1. …

           1. …

           2. § 15 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass

           2. § 15 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass

                a) …

                a) …

               b) Zeiträume einer Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 unter Beibehaltung der Bezüge wie die in § 15 Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Zeiträume zu behandeln sind.

               b) Zeiträume einer Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 unter Beibehaltung der Bezüge wie die in § 15 Abs. 5 genannten Zeiträume zu behandeln sind.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 53b. (1) …

§ 53b. (1) …

(2) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:

(2) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:

           1. …

           1. …

           2. § 15 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass

           2. § 15 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass

                a) …

                a) …

               b) Zeiträume einer Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 unter Beibehaltung der Bezüge wie die in § 15 Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Zeiträume zu behandeln sind.

               b) Zeiträume einer Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 unter Beibehaltung der Bezüge wie die in § 15 Abs. 5 genannten Zeiträume zu behandeln sind.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 57. (1) …

§ 57. (1) …

(2) Die Dienstzulage beträgt für Leiterinnen und Leiter

(2) Die Dienstzulage beträgt für Leiterinnen und Leiter

 

in der Dienst-zulagengruppe

in der Dienstzulagenstufe

1

2

3

Euro

a) in der Verwendungsgruppe L PH

I

885,4

946,1

1004,9

II

796,2

851,9

904,6

III

708,1

756,7

803,3

IV

618,9

662,5

704,0

V

531,8

567,3

602,7

b) in der Verwendungsgruppe L 1

I

790,1

843,8

895,5

II

710,1

760,8

806,3

III

631,1

675,7

717,2

IV

552,1

590,6

628,1

V

474,1

506,5

537,9

c) in der Verwendungsgruppe L 2a 2

I

361,6

391

420,4

II

296,8

320,1

344,4

III

238,1

256,3

274,5

IV

199,6

213,7

228,9

V

166,1

178,3

190,4

d) in den Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

I

281,6

306,9

331,3

II

237,0

257,3

274,5

III

198,5

213,7

228,9

IV

165,1

179,3

190,4

V

119,5

128,7

136,8

e) in der Verwendungsgruppe L 3

I

222,9

227,9

242,1

II

165,1

171,2

183,4

III

155,0

159,0

168,2

IV

111,4

114,5

121,6

V

78,0

80,0

84,1

VI

54,7

56,7

61,8

 

in der Dienst-zulagengruppe

in der Dienstzulagenstufe

1

2

3

Euro

a) in der Verwendungsgruppe L PH

I

885,4

946,1

1004,9

II

796,2

851,9

904,6

III

708,1

756,7

803,3

IV

618,9

662,5

704,0

V

531,8

567,3

602,7

b) in der Verwendungsgruppe L 1

I

790,1

843,8

895,5

II

710,1

760,8

806,3

III

631,1

675,7

717,2

IV

552,1

590,6

628,1

V

474,1

506,5

537,9

c) in der Verwendungsgruppe L 2a 2

I

361,6

391,0

420,4

II

296,8

320,1

344,4

III

238,1

256,3

274,5

IV

199,6

213,7

228,9

V

166,1

178,3

190,4

d) in den Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

I

281,6

306,9

331,3

II

237,0

257,3

274,5

III

198,5

213,7

228,9

IV

165,1

179,3

190,4

V

119,5

128,7

136,8

e) in der Verwendungsgruppe L 3

I

222,9

227,9

242,1

II

165,1

171,2

183,4

III

155,0

159,0

168,2

IV

111,4

114,5

121,6

V

78,0

80,0

84,1

VI

54,7

56,7

61,8

(2a) bis (11) …

(2a) bis (11) …

§ 59e. Bei der Ermittlung der Höhe von Dienstzulagen, für deren Bemessung die Differenz zwischen dem Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 zum Gehalt, das im Falle der Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde, maßgebend ist, ist abweichend von § 12a Abs. 4 und 5 ein Vorbildungsausgleich von vier Jahren in Abzug zu bringen.

§ 59e. Bei der Ermittlung der Höhe von Dienstzulagen, für deren Bemessung die Differenz zwischen dem Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2 zum Gehalt, das im Falle der Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde, maßgebend ist, ist abweichend von § 12a Abs. 4 und 5 ein Vorbildungsausgleich von vier Jahren in Abzug zu bringen.

§ 61e. (1) …

§ 61e. (1) …

(2) Für folgende von einem Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:

(2) Für folgende von einem Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:

           1. …

           1. …

           2. für die Verwaltung

           2. für die Verwaltung

                a) bis f) …

                a) bis f) …

sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 2 für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 144,9 €,

für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 125,6 €

sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 2 für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 144,9 €,

für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 125,6 €,

           3. und 4. …

           3. und 4. …

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

§ 74. (1) bis (4) …

§ 74. (1) bis (4) …

(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können bis 31. März 2016 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können bis 31. März 2017 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

(5) …

(5) …

§ 75. (1) und (1a) …

§ 75. (1) und (1a) …

(2) Übersteigt die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz.

(2) Übersteigt die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz. Bei der Ermittlung der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ist dieselbe Funktionsstufe zugrunde zu legen wie bei der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 83a. (1) Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nach § 93 Abs. 12 des Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979, bewirken können hätte oder nach § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten.

§ 83a. (1) Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nach § 93 Abs. 12 des Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 85. (1) Das Gehalt der Berufsmilitärpersonen wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

§ 85. (1) Das Gehalt der Berufsmilitärpersonen wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

 

in der Gehalts-stufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 1

M BO 2

M BUO 1

M BUO 2

Euro

1

2 382,6

2 055,4

--

1 657,3

2

2 468,7

2 066,5

--

1 682,6

3

2 598,3

2 110,1

1 832,5

1 708,9

4

2 783,7

2 167,8

1 848,7

1 735,3

5

2 970,1

2 266,1

1 882,2

1 761,6

6

3 157,5

2 365,4

1 915,6

1 787,9

7

3 343,9

2 478,8

1 958,1

1 817,3

8

3 531,3

2 634,8

2 009,8

1 845,7

9

3 719,7

2 768,5

2 061,5

1 874,1

10

3 908,2

2 847,5

2 114,1

1 901,4

11

4 095,6

2 962,0

2 165,8

1 930,8

12

4 283,0

3 088,6

2 222,5

1 959,1

13

4 471,4

3 173,7

2 284,3

1 991,6

14

4 658,8

3 266,9

2 352,2

2 025,0

15

4 866,5

3 365,2

2 428,2

2 080,7

16

5 060,9

3 498,9

2 506,2

2 158,7

17

--

3 676,2

2 584,2

2 235,7

18

--

--

2 663,2

2 288,4

19

--

--

2 743,2

2 316,7

 

in der Gehalts-stufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 1

M BO 2

M BUO 1

Euro

1

2 382,6

2 055,4

1 800,1

2

2 468,7

2 066,5

1 816,3

3

2 598,3

2 110,1

1 832,5

4

2 783,7

2 167,8

1 848,7

5

2 970,1

2 266,1

1 882,2

6

3 157,5

2 365,4

1 915,6

7

3 343,9

2 478,8

1 958,1

8

3 531,3

2 634,8

2 009,8

9

3 719,7

2 768,5

2 061,5

10

3 908,2

2 847,5

2 114,1

11

4 095,6

2 962,0

2 165,8

12

4 283,0

3 088,6

2 222,5

13

4 471,4

3 173,7

2 284,3

14

4 658,8

3 266,9

2 352,2

15

4 866,5

3 365,2

2 428,2

16

5 060,9

3 498,9

2 506,2

17

--

3 676,2

2 584,2

18

--

--

2 663,2

19

--

--

2 743,2

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 86. (1) …

§ 86. (1) …

(2) Die Dienstalterszulage beträgt:

(2) Die Dienstalterszulage beträgt:

 

in der Verwendungsgruppe

M BO 1

M BO 2

M BUO 1

M BUO 2

kleine Daz

98,3

266,4

99,3

36,5

große Daz

392,0

355,6

158,0

57,7

 

in der Verwendungsgruppe

M BO 1

M BO 2

M BUO 1

kleine Daz

98,3

89,1

99,3

große Daz

392,0

355,6

158,0

(3) …

(3) …

§ 87. (1) …

§ 87. (1) …

(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen

(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. in der Funktionsgruppe

           3. in der Funktionsgruppe 9

                a) und b) …

                a) und b) …

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 89. (1) Das Gehalt der Militärpersonen auf Zeit wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

§ 89. (1) Das Gehalt der Militärpersonen auf Zeit wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

 

in der Gehalts-stufe

in der Verwendungsgruppe

M ZO 1

M ZO 2

M ZO 3

M ZUO 1

M ZUO 2

M ZCh

Euro

1

2 382,6

2 055,4

2 012,8

--

1 657,3

1 524,6

2

2 468,7

2 066,5

2 045,2

--

1 682,6

1 540,8

3

2 598,3

2 110,1

2 055,4

1 832,5

1 708,9

1 558,0

4

2 783,7

2 167,8

2 087,8

1 848,7

1 735,3

1 575,2

5

2 970,1

2 266,1

2 131,4

1 882,2

1 761,6

1 591,4

6

3 157,5

2 365,4

2 217,5

1 915,6

1 787,9

1 608,6

7

3 343,9

2 478,8

2 315,7

1 958,1

1 817,3

1 624,9

8

3 531,3

2 634,8

2 415,0

2 009,8

1 845,7

1 643,1

9

3 719,7

2 768,5

2 555,8

2 061,5

1 874,1

1 659,3

10

3 908,2

2 847,5

2 711,8

2 114,1

1 901,4

1 675,5

11

4 095,6

2 962,0

2 805,0

2 165,8

1 930,8

1 692,7

12

4 283,0

3 088,6

2 900,2

2 222,5

1 959,1

1 701,8

 

in der Gehalts-stufe

„in der Verwendungsgruppe

M ZO 1

M ZO 2

M ZO 3

M ZUO 1

M ZCh

Euro

1

2 382,6

2 055,4

2 012,8

1 800,1

1 524,6

2

2 468,7

2 066,5

2 045,2

1 816,3

1 540,8

3

2 598,3

2 110,1

2 055,4

1 832,5

1 558,0

4

2 783,7

2 167,8

2 087,8

1 848,7

1 575,2

5

2 970,1

2 266,1

2 131,4

1 882,2

1 591,4

6

3 157,5

2 365,4

2 217,5

1 915,6

1 608,6

7

3 343,9

2 478,8

2 315,7

1 958,1

1 624,9

8

3 531,3

2 634,8

2 415,0

2 009,8

1 643,1

9

3 719,7

2 768,5

2 555,8

2 061,5

1 659,3

10

3 908,2

2 847,5

2 711,8

2 114,1

1 675,5

11

4 095,6

2 962,0

2 805,0

2 165,8

1 692,7

12

4 283,0

3 088,6

2 900,2

2 222,5

1 701,8

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 90a. (1) …

§ 90a. (1) …

(2) Das Fixgehalt beträgt für Militärpersonen

(2) Das Fixgehalt beträgt für Militärpersonen

           1. in der Truppenoffiziersausbildung 127,28% des vollen Gehaltes einer Militärperson der Verwendungsgruppe M ZUO 2 der Gehaltsstufe 2,

           1. in der Truppenoffiziersausbildung 118,97% des vollen Gehaltes einer Militärperson der Verwendungsgruppe M ZUO 1 der Gehaltsstufe 1,

           2. …

           2. …

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 91. (1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt

§ 91. (1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt

 

in der Verwendungs-gruppe

in der

in der Funktionsstufe

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

Euro

1

55,7

165,1

308,0

351,5

M BO 1

2

274,5

439,6

987,7

1 645,1

und

3

296,8

543,0

1 189,3

1 968,3

M ZO 1

4

316,1

691,9

1 294,6

2 075,6

5

726,3

1 275,4

2 277,2

3 102,8

6

875,2

1 474,9

2 496,0

3 300,4

1

65,8

77,0

88,1,0

99,3

2

77,0

99,3

120,5

165,1

M BO 2,

3

187,4

264,4

383,9

767,9

M ZO 2

4

242,1

329,2

526,8

1 042,4

und

5

264,4

351,5

570,3

1 119,4

M ZO 3

6

329,2

439,6

767,9

1 294,6

7

383,9

494,3

822,6

1 426,3

8

773,9

1 032,2

1 547,9

2 166,8

9

825,6

1 135,6

1 702,9

2 579,1

1

33,4

44,6

55,7

65,8

2

55,7

71,9

88,1

110,4

M BUO 1

3

88,1

131,7

219,8

383,9

und

4

120,5

165,1

274,5

439,6

M ZUO 1

5

165,1

219,8

329,2

494,3

6

219,8

274,5

383,9

549

7

274,5

329,2

460,9

603,7

M BUO 2

1

33,4

44,6

55,7

65,8

und M ZUO 2

2

88,1

131,7

174,2

258,3

 

in der Verwendungs-gruppe

in der

in der Funktionsstufe

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

Euro

1

55,7

165,1

308,0

351,5

M BO 1

2

274,5

439,6

987,7

1 645,1

und

3

296,8

543,0

1 189,3

1 968,3

M ZO 1

4

316,1

691,9

1 294,6

2 075,6

5

726,3

1 275,4

2 277,2

3 102,8

6

875,2

1 474,9

2 496,0

3 300,4

1

65,8

77,0

88,1

99,3

2

77,0

99,3

120,5

165,1

M BO 2,

3

187,4

264,4

383,9

767,9

M ZO 2

4

242,1

329,2

526,8

1 042,4

und

5

264,4

351,5

570,3

1 119,4

M ZO 3

6

329,2

439,6

767,9

1 294,6

7

383,9

494,3

822,6

1 426,3

8

773,9

1 032,2

1 547,9

2 166,8

9

825,6

1 135,6

1 702,9

2 579,1

1

33,4

44,6

55,7

65,8

2

55,7

71,9

88,1

110,4

M BUO 1

3

88,1

131,7

219,8

383,9

und

4

120,5

165,1

274,5

439,6

M ZUO 1

5

165,1

219,8

329,2

494,3

6

219,8

274,5

383,9

549

7

274,5

329,2

460,9

603,7

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können bis 31.  März 2016 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 oder M ZO 3 können bis 31. März 2017 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

(5) …

(5) …

§ 92. (1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Militärperson ernannt ist, sowie ihrer Gehaltsstufe und beträgt

§ 92. (1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Militärperson ernannt ist, sowie ihrer Gehaltsstufe und beträgt

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2 und

M ZO 3

M BUO 1

und

M BUO 2

und

M ZCh

M ZO 2

M ZUO 1

M ZUO 2

Euro

1

125,6

137,8

115,5

62,8

66,9

2

159,0

121,6

109,4

66,9

71,9

3

180,3

144,9

112,4

61,8

76,0

4

215,8

167,1

114,5

57,7

81,0

5

259,3

196,5

119,5

60,8

85,1

6

302,9

238,1

138,8

63,8

90,2

7

339,4

281,6

167,1

70,9

96,2

8

355,6

325,2

191,5

83,1

102,3

9

381,9

347,5

228,9

94,2

107,4

10

436,6

363,7

280,6

106,4

113,5

11

473,1

411,3

311,0

118,5

119,5

12

503,5

456,9

326,2

131,7

--

13

555,1

--

357,6

146,9

--

14

602,7

--

378,9

164,1

--

15

647,3

--

384,9

174,2

--

16

684,8

--

393,0

174,2

--

17

693,9

--

403,2

175,2

--

18

--

--

447,7

188,4

--

19

--

--

487,3

200,6

--

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2 und

M ZO 3

M BUO 1

und

M ZCh

M ZO 2

M ZUO 1

Euro

1

125,6

137,8

115,5

66,9

2

159,0

121,6

109,4

71,9

3

180,3

144,9

112,4

76,0

4

215,8

167,1

114,5

81,0

5

259,3

196,5

119,5

85,1

6

302,9

238,1

138,8

90,2

7

339,4

281,6

167,1

96,2

8

355,6

325,2

191,5

102,3

9

381,9

347,5

228,9

107,4

10

436,6

363,7

280,6

113,5

11

473,1

411,3

311,0

119,5

12

503,5

456,9

326,2

--

13

555,1

--

357,6

--

14

602,7

--

378,9

--

15

647,3

--

384,9

--

16

684,8

--

393,0

--

17

693,9

--

403,2

--

18

--

--

447,7

--

19

--

--

487,3

--

 

 

In der Verwendungsgruppe M ZO 3 gilt ausschließlich die Verwendungsgruppe M ZO 1 als höhere Verwendungsgruppe. Bei den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 gelten die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 als nächsthöhere Verwendungsgruppen.

In der Verwendungsgruppe M ZO 3 gilt ausschließlich die Verwendungsgruppe M ZO 1 als höhere Verwendungsgruppe. Bei den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 gelten die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 als nächsthöhere Verwendungsgruppen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Militärperson, die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

(1a) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Militärperson, die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2

M ZO 3

M BUO 1

und

M BUO 2

und

M ZCh

M ZUO 1

M ZUO 2

Euro

1

155,0

137,8

107,4

64,8

68,9

2

171,2

115,5

112,4

68,9

73,9

3

205,6

155,0

112,4

55,7

78,0

4

248,2

171,2

117,5

58,8

83,1

5

292,8

205,6

122,6

62,8

88,1

6

335,3

248,2

155,0

65,8

93,2

7

351,5

292,8

179,3

77,0

99,3

8

367,7

335,3

202,6

88,1

105,4

9

425,5

351,5

254,3

100,3

110,4

10

468,0

367,7

305,9

112,4

116,5

11

491,3

425,5

316,1

123,6

122,6

12

543,0

468,0

337,3

139,8

122,6

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--

376,8

154,0

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174,2

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--

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693,9

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398,1

174,2

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693,9

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408,2

175,2

--

18

--

--

487,3

200,6

--

19

--

--

487,3

200,6

--

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2

M ZO 3

M BUO 1

und

M ZCh

M ZUO 1

Euro

1

155,0

137,8

107,4

68,9

2

171,2

115,5

112,4

73,9

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205,6

155,0

112,4

78,0

4

248,2

171,2

117,5

83,1

5

292,8

205,6

122,6

88,1

6

335,3

248,2

155,0

93,2

7

351,5

292,8

179,3

99,3

8

367,7

335,3

202,6

105,4

9

425,5

351,5

254,3

110,4

10

468,0

367,7

305,9

116,5

11

491,3

425,5

316,1

122,6

12

543,0

468,0

337,3

122,6

13

591,6

--

376,8

--

14

636,2

--

380,9

--

15

681,7

--

389,0

--

16

693,9

--

398,1

--

17

693,9

--

408,2

--

18

--

--

487,3

--

19

--

--

487,3

--

(2) Übersteigt die Funktionszulage der Militärperson jene Funktionszulage, die ihr gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz.

(2) Übersteigt die Funktionszulage der Militärperson jene Funktionszulage, die ihr gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz. Bei der Ermittlung der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ist dieselbe Funktionsstufe zugrunde zu legen wie bei der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe der Militärperson.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 93. (1) …

§ 93. (1) …

(2) Wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz aus Gründen abberufen, die von ihr nicht zu vertreten sind, und war in diesen Fällen der bisherige Arbeitsplatz der Militärperson

(2) Wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz aus Gründen abberufen, die von ihr nicht zu vertreten sind, und war in diesen Fällen der bisherige Arbeitsplatz der Militärperson

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 der Funktionsgruppe 3,

           3. in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 der Funktionsgruppe 3.

           4. in den Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 der Funktionsgruppe 2

 

oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt der Militärperson auf dem nach Abs. 1 zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Z 1 bis 4 für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, die Militärperson hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.

oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt der Militärperson auf dem nach Abs. 1 zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Z 1 bis 4 für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, die Militärperson hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.

(3) …

(3) …

(4) Hat die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Funktionsgruppen tritt.

(4) Hat die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Funktionsgruppen tritt.

(6) bis (11) …

(6) bis (11) …

§ 95. (1) bis (4) …

§ 95. (1) bis (4) …

(5) Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die die Militärperson eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Abs. 3 so zu ermitteln, als ob die Militärperson jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder die Grundlaufbahn ihrer Einstufung angeführt ist:

(5) Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die die Militärperson eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Abs. 3 so zu ermitteln, als ob die Militärperson jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder die Grundlaufbahn ihrer Einstufung angeführt ist:

 

Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL)
in der Verwendungsgruppe

M Z Ch

M BUO 2
und
M ZUO 2

M BUO 1
und
M ZUO 1

M BO 2,
M ZO 2 und
M ZO 3

M BO 1
und
M ZO 1

GL

GL
1
2

GL
1
2
3 - 6
7

GL
1
2
3
4
5, 6
7
8, 9

GL
GL
1
2
2
2
3
5

 

Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL)
in der Verwendungsgruppe

 

M Z Ch

M BUO 1
und
M ZUO 1

M BO 2,
M ZO 2 und
M ZO 3

M BO 1
und
M ZO 1

GL

GL
1
2
3 - 6
7

GL
1
2
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4
5, 6
7
8, 9

GL
GL
1
2
2
2
3
5

(6) bis (11) …

(6) bis (11) …

§ 96. (1) und (2) …

§ 96. (1) und (2) …

(3) Die Verwendungsabgeltung ist in ganzen oder halben Vorrückungsbeträgen des Gehaltes der Militärperson zu bemessen. Sie beträgt für den Unterschied

(3) Die Verwendungsabgeltung ist in ganzen oder halben Vorrückungsbeträgen des Gehaltes der Militärperson zu bemessen. Sie beträgt für den Unterschied

           1. und 1a. …

           1. und 1a. …

           2. von den Verwendungsgruppen M BUO 2, M ZUO 2 und M ZCh auf die jeweils nächsthöhere Verwendungsgruppe einen halben Vorrückungsbetrag.

           2. von der Verwendungsgruppe M ZCh auf die jeweils nächsthöhere Verwendungsgruppe einen halben Vorrückungsbetrag.

(4) bis (9) …

(4) bis (9) …

§ 98. (1) …

§ 98. (1) …

(2) Die Truppendienstzulage beträgt

(2) Die Truppendienstzulage beträgt

           1. …

           1. …

           2. 53,7 € in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und MZCh.

           2. 53,7 € in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M ZUO 1 und MZCh.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 99. Die §§ 123 und 124 sind auf Militärpersonen in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh mit der Maßgabe anzuwenden, dass

§ 99. Die §§ 123 und 124 sind auf Militärpersonen in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M ZUO 1 und M ZCh mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. und 2. …

           1. und 2. …

                und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes

                und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes

entsprechen. Die Worte „der Dienstklasse III“ im § 123 Abs. 2 Z 3 lit. a und b sind nicht anzuwenden.

entsprechen. Die Worte „der Dienstklasse III“ im § 123 Abs. 2 Z 3 lit. a und b sind nicht anzuwenden.

§ 100. (1) Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh, die die Erfordernisse des § 231a Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Abs. 3 umschriebenen Verwendung eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung nach den Abs. 6 und 7.

§ 100. (1) Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO 1, M ZUO 1 und M ZCh, die die Erfordernisse des § 231a Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Abs. 3 umschriebenen Verwendung eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung nach den Abs. 6 und 7.

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

§ 101a. (1) bis (4) …

§ 101a. (1) bis (4) …

(5) Die Vergütung beträgt in den Verwendungsgruppen

           1. M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2..................... 128,7 €,

           2. M ZO 1, M ZO 2, M ZO 3, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh                                                                                                257,3 €.

(5) Die Vergütung beträgt in den Verwendungsgruppen

           1. M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und .................................... 128,7 €,

           2. M ZO 1, M ZO 2, M ZO 3, M ZUO 1und M ZCh......... 257,3 €.

(6) bis (12) …

(6) bis (12) …

§ 103. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder eines Unternehmens, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, anzuwenden.

§ 103. (1) Dieser Abschnitt ist auf Beamtinnen und Beamte des Post- und Fernmeldewesens anzuwenden, die gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz – PTSG, BGBl. Nr. 201/1996, der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind. Einer Beamtin oder einem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, die oder der nach § 17 Abs. 8 Z 2 PTSG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2015 mit 1. Jänner 2017 dem Amt für Bundespensionen zur Dienstleistung zugewiesen wurde, gebühren weiterhin jene Bezüge, Vergütungen und Zuschüsse, die ihr oder ihm bei Belassung im bisherigen Unternehmen gebührt hätten, solange sie oder er weiterhin überwiegend mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Pensionen betraut ist.

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

§ 106. (1) Der Beamtin oder dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt

§ 106. (1) Der Beamtin oder dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt

           1. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

           1. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

Euro

1

26,8

7,2

20,8

0,0

95,1

0,0

0,0

162,2

2

28,4

9,2

20,5

17,9

87,7

0,0

0,0

142,1

3

30,9

11,3

21,8

30,6

86,3

0,4

0,0

159,3

4

34,2

13,4

24,3

21,2

107,6

1,6

17,0

173,1

5

38,5

15,6

28,1

14,1

127,9

3,6

23,2

196,9

6

43,8

17,8

33,3

9,3

146,6

6,7

24,7

224,4

7

50,2

19,8

40,7

6,4

163,5

10,8

28,4

248,6

8

57,6

22,0

49,7

5,4

179,6

16,2

32,9

269,5

9

65,8

24,8

59,6

6,8

195,4

22,2

38,3

287,8

10

75,2

27,4

71,0

10,5

209,6

29,4

44,5

304,1

11

86,1

29,4

84,5

16,6

221,4

37,6

51,9

318,1

12

97,9

31,4

99,7

25,3

230,9

46,8

60,6

329,9

13

110,6

33,6

117,0

37,4

236,9

56,7

70,8

339,6

14

124,1

36,1

137,0

51,9

239,7

67,7

82,1

346,9

15

139,1

38,5

159,1

68,2

240,6

79,6

94,6

351,9

16

155,4

40,5

182,7

87,0

239,4

92,5

108,3

355,0

17

163,8

41,5

195,0

96,9

238,3

95,8

111,8

355,6

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

Euro

1

26,8

7,2

20,8

0,0

95,1

0,0

0,0

162,2

2

28,4

9,2

20,5

17,9

87,7

0,0

0,0

142,1

3

30,9

11,3

21,8

30,6

86,3

0,4

0,0

159,3

4

34,2

13,4

24,3

21,2

107,6

1,6

17,0

173,1

5

38,5

15,6

28,1

14,1

127,9

3,6

23,2

196,9

6

43,8

17,8

33,3

9,3

146,6

6,7

24,7

224,4

7

50,2

19,8

40,7

6,4

163,5

10,8

28,4

248,6

8

57,6

22,0

49,7

5,4

179,6

16,2

32,9

269,5

9

65,8

24,8

59,6

6,8

195,4

22,2

38,3

287,8

10

75,2

27,4

71,0

10,5

209,6

29,4

44,5

304,1

11

86,1

29,4

84,5

16,6

221,4

37,6

51,9

318,1

12

97,9

31,4

99,7

25,3

230,9

46,8

60,6

329,9

13

110,6

33,6

117,0

37,4

236,9

56,7

70,8

339,6

14

124,1

36,1

137,0

51,9

239,7

67,7

82,1

346,9

15

139,1

38,5

159,1

68,2

240,6

79,6

94,6

351,9

16

155,4

40,5

182,7

87,0

239,4

92,5

108,3

355,0

17

163,8

41,5

195,0

96,9

238,3

95,8

111,8

355,6

17 (3. Jahr)

172,2

42,5

207,2

106,8

237,2

105,7

122,3

357,5

17 (5. Jahr)

180,6

43,5

219,5

116,8

236,2

108,9

125,8

358,1

17 (7. Jahr)

193,3

44,9

237,9

131,7

234,6

123,7

141,5

361,0

17 (9. Jahr)

205,9

46,4

256,3

146,6

233,0

128,6

146,7

361,9

           2. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

           2. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

Euro

1

28,2

7,6

21,9

0,0

95,7

0,0

0,0

158,7

2

30,0

9,7

21,4

18,1

87,6

0,0

0,0

138,8

3

32,6

11,8

22,4

30,8

85,6

0,4

0,0

154,4

4

36,0

13,9

24,7

21,4

106,6

1,6

16,5

166,4

5

40,4

15,9

28,3

14,2

126,2

3,5

22,5

188,3

6

45,6

18,0

33,5

9,3

144,0

6,5

23,9

213,9

7

51,8

20,0

40,5

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159,9

10,3

27,0

237,1

8

58,9

22,1

49,2

5,4

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15,5

31,3

257,0

9

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24,7

58,9

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188,5

21,2

36,5

274,5

10

75,8

27,1

70,0

10,3

201,1

28,0

42,5

290,1

11

86,2

29,1

82,8

16,1

211,6

35,8

49,5

303,4

12

97,6

31,0

97,2

24,3

220,3

44,6

57,8

314,7

13

110,0

33,1

113,2

35,7

225,9

54,1

67,5

323,9

14

123,2

35,2

131,6

49,5

228,6

64,5

78,3

330,9

15

137,5

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152,9

39,3

174,3

82,9

228,3

88,2

103,3

338,6

17

160,9

40,2

185,8

92,4

227,3

91,4

106,6

339,2

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

Euro

1

28,2

7,6

21,9

0,0

95,7

0,0

0,0

158,7

2

30,0

9,7

21,4

18,1

87,6

0,0

0,0

138,8

3

32,6

11,8

22,4

30,8

85,6

0,4

0,0

154,4

4

36,0

13,9

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106,6

1,6

16,5

166,4

5

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15,9

28,3

14,2

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3,5

22,5

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6

45,6

18,0

33,5

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144,0

6,5

23,9

213,9

7

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20,0

40,5

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10,3

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8

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9

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12

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97,2

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15

137,5

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16

152,9

39,3

174,3

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228,3

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103,3

338,6

17

160,9

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185,8

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227,3

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222,2

122,7

139,9

345,3

           3. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

           3. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

Euro

1

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0,0

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3

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33,1

32,4

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0,4

0,0

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4

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35,5

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1,6

12,5

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18,9

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52,1

6,6

176,7

10,8

22,6

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8

71,9

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61,2

5,6

191,6

15,7

26,2

190,5

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80,2

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89,7

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28,1

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112,6

32,6

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231,3

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13

125,5

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127,9

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139,4

36,7

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15

154,3

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165,7

65,3

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77,7

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16

170,3

41,3

186,5

83,3

240,8

91,3

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17

178,6

42,3

197,4

92,8

240,4

94,9

104,0

287,6

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

Euro

1

39,6

8,0

32,5

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109,6

0,0

0,0

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2

41,5

10,2

32,0

19,0

101,1

0,0

0,0

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3

44,2

12,4

33,1

32,4

99,0

0,4

0,0

94,2

4

47,8

14,6

35,5

22,5

121,0

1,6

12,5

104,9

5

52,4

16,7

39,3

15,0

141,3

3,7

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125,1

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18,9

44,7

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159,9

6,9

20,2

149,0

7

64,4

21,1

52,1

6,6

176,7

10,8

22,6

170,8

8

71,9

23,3

61,2

5,6

191,6

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190,5

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7,0

204,6

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10

89,7

28,5

82,9

10,7

215,9

28,1

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112,6

32,6

111,2

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277,4

15

154,3

39,0

165,7

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77,7

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283,8

16

170,3

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186,5

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240,8

91,3

100,3

287,0

17

178,6

42,3

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287,6

17 (3. Jahr)

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140,5

293,5

(1a) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

(1a) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

           1. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

           1. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

Euro

1

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0,0

0,0

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2

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10,2

20,7

35,8

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0,0

0,0

136,8

3

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12,3

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0,5

0,0

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117,9

1,9

22,7

175,3

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40,9

16,8

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137,8

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23,4

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6

46,8

18,9

36,5

7,5

155,4

7,5

25,1

231,2

7

53,7

20,8

45,0

5,3

171,5

11,9

29,6

254,5

8

61,5

23,3

54,4

5,6

187,6

17,7

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70,0

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30,4

91,8

20,2

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163,8

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96,9

238,3

95,8

111,8

355,6

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

Euro

1

27,4

8,2

20,3

0,0

100,1

0,0

0,0

157,8

2

29,5

10,2

20,7

35,8

75,3

0,0

0,0

136,8

3

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12,3

22,8

25,3

97,3

0,5

0,0

166,7

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175,3

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187,6

17,7

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274,4

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26,3

64,8

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203,2

23,8

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292,2

10

80,4

28,5

77,2

13,1

216,0

31,3

46,1

308,1

11

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30,4

91,8

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39,7

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321,5

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104,0

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13

117,1

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342,0

14

131,2

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70,5

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16

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358,1

17 (7. Jahr)

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205,9

46,4

256,3

146,6

233,0

128,6

146,7

361,9

           2. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

           2. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

Euro

1

28,8

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0,0

0,0

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10,7

21,6

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0,0

0,0

133,6

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34,1

12,9

23,3

25,5

96,5

0,5

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161,3

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17,3

116,7

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168,1

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16,9

30,5

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135,6

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19,1

36,5

7,5

152,4

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24,3

220,2

7

55,1

21,0

44,6

5,2

167,5

11,3

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242,7

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62,7

23,3

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181,7

16,9

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70,9

26,0

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195,4

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278,7

10

80,8

28,1

76,0

12,6

206,8

29,8

44,0

293,9

11

91,7

30,1

89,7

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216,4

37,8

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103,6

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326,1

14

130,0

36,3

141,6

56,6

229,5

67,2

81,1

332,5

15

145,0

38,3

162,8

73,5

229,3

78,9

93,3

336,7

16

160,9

40,2

185,8

92,4

227,3

91,4

106,6

339,2

17

160,9

40,2

185,8

92,4

227,3

91,4

106,6

339,2

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

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Euro

1

28,8

8,7

21,3

0,0

100,5

0,0

0,0

154,4

2

31,1

10,7

21,6

36,2

74,7

0,0

0,0

133,6

3

34,1

12,9

23,3

25,5

96,5

0,5

0,0

161,3

4

37,9

14,9

26,1

17,3

116,7

1,9

22,0

168,1

5

42,9

16,9

30,5

11,1

135,6

4,0

22,7

195,0

6

48,4

19,1

36,5

7,5

152,4

7,3

24,3

220,2

7

55,1

21,0

44,6

5,2

167,5

11,3

27,9

242,7

8

62,7

23,3

53,8

5,5

181,7

16,9

32,5

261,8

9

70,9

26,0

64,0

7,9

195,4

22,6

37,9

278,7

10

80,8

28,1

76,0

12,6

206,8

29,8

44,0

293,9

11

91,7

30,1

89,7

19,6

216,4

37,8

51,3

306,6

12

103,6

32,0

104,7

29,0

224,1

46,8

60,0

317,3

13

116,4

34,1

121,7

42,3

227,8

56,5

70,0

326,1

14

130,0

36,3

141,6

56,6

229,5

67,2

81,1

332,5

15

145,0

38,3

162,8

73,5

229,3

78,9

93,3

336,7

16

160,9

40,2

185,8

92,4

227,3

91,4

106,6

339,2

17

160,9

40,2

185,8

92,4

227,3

91,4

106,6

339,2

17 (3. Jahr)

176,8

42,1

208,7

111,4

225,2

103,9

119,9

341,6

17 (5. Jahr)

176,8

42,1

208,7

111,4

225,2

103,9

119,9

341,6

17 (7. Jahr)

200,7

45,0

243,1

139,8

222,2

122,7

139,9

345,3

17 (9. Jahr)

200,7

45,0

243,1

139,8

222,2

122,7

139,9

345,3

           3. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

           3. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

Euro

1

40,3

9,2

31,9

0,0

114,6

0,0

0,0

94,6

2

42,6

11,2

32,2

38,0

87,5

0,0

0,0

72,9

3

45,8

13,6

34,0

26,8

110,4

0,6

0,0

101,3

4

49,9

15,6

36,9

18,2

131,6

2,0

18,1

106,1

5

55,0

17,7

41,6

11,7

151,1

4,3

19,1

131,4

6

61,0

20,1

47,8

7,8

168,7

7,8

20,6

154,8

7

67,9

22,1

56,4

5,5

184,6

11,8

23,3

176,1

8

75,9

24,4

66,0

5,8

198,5

17,0

27,1

195,3

9

84,5

27,4

76,8

8,3

210,8

22,8

32,3

212,7

10

94,9

29,6

89,0

13,1

221,0

29,9

38,3

229,2

11

106,4

31,6

103,3

20,6

228,6

38,0

45,4

244,7

12

118,9

33,7

119,1

30,4

234,0

47,1

54,1

259,1

13

132,2

35,7

136,6

42,5

237,7

57,3

64,6

270,7

14

146,7

37,7

155,6

56,8

240,2

68,8

75,6

279,7

15

161,9

40,2

175,7

73,8

241,2

80,6

89,4

285,2

16

178,6

42,3

197,4

92,8

240,4

94,9

104,0

287,6

17

178,6

42,3

197,4

92,8

240,4

94,9

104,0

287,6

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

Euro

1

40,3

9,2

31,9

0,0

114,6

0,0

0,0

94,6

2

42,6

11,2

32,2

38,0

87,5

0,0

0,0

72,9

3

45,8

13,6

34,0

26,8

110,4

0,6

0,0

101,3

4

49,9

15,6

36,9

18,2

131,6

2,0

18,1

106,1

5

55,0

17,7

41,6

11,7

151,1

4,3

19,1

131,4

6

61,0

20,1

47,8

7,8

168,7

7,8

20,6

154,8

7

67,9

22,1

56,4

5,5

184,6

11,8

23,3

176,1

8

75,9

24,4

66,0

5,8

198,5

17,0

27,1

195,3

9

84,5

27,4

76,8

8,3

210,8

22,8

32,3

212,7

10

94,9

29,6

89,0

13,1

221,0

29,9

38,3

229,2

11

106,4

31,6

103,3

20,6

228,6

38,0

45,4

244,7

12

118,9

33,7

119,1

30,4

234,0

47,1

54,1

259,1

13

132,2

35,7

136,6

42,5

237,7

57,3

64,6

270,7

14

146,7

37,7

155,6

56,8

240,2

68,8

75,6

279,7

15

161,9

40,2

175,7

73,8

241,2

80,6

89,4

285,2

16

178,6

42,3

197,4

92,8

240,4

94,9

104,0

287,6

17

178,6

42,3

197,4

92,8

240,4

94,9

104,0

287,6

17 (3. Jahr)

195,3

44,4

219,0

111,8

239,7

109,1

118,6

290,0

17 (5. Jahr)

195,3

44,4

219,0

111,8

239,7

109,1

118,6

290,0

17 (7. Jahr)

220,4

47,5

251,6

140,3

238,7

130,4

140,5

293,5

17 (9. Jahr)

220,4

47,5

251,6

140,3

238,7

130,4

140,5

293,5

(1b) Übersteigt die Dienstzulage der Beamtin oder des Beamten jene Dienstzulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz.

(1b) Übersteigt bei einer dauernden Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 die Dienstzulage der Beamtin oder des Beamten jene Dienstzulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz.

(2) …

(2) …

(3) Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten oder eine im § 103 Abs. 5 angeführte Tätigkeit mindestens durch 29 aufeinander folgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, dass hiefür anstelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Eine in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende Dienstzulage ist vor Ermittlung des Differenzbetrages dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuzählen.

(3) Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten oder eine im § 103 Abs. 5 angeführte Tätigkeit mindestens durch 29 aufeinander folgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, dass hiefür anstelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Die Verwendungsabgeltung vermindert sich um die Hälfte der Dienstzulage und einer allfällig gebührenden Verwendungszulage, die der Beamtin oder dem Beamten gebührt.

(3a) bis (4) …

(3a) bis (4) …

§ 117a. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ umfasst alle Verwendungen bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro sowie im Postbüro.

§ 117a. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ umfasst alle Verwendungen bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenzbüro und im Büro für Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen.

(2) …

(2) …

§ 117e. (1) und (1a) …

§ 117e. (1) und (1a) …

(1b) Übersteigt die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz.

(1b) Übersteigt bei einer dauernden Verwendung in der Verwendungsgruppe PF 2 die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz.

(2) …

(2) …

(3) Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten mindestens durch 29 aufeinander folgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Funktionsgruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, dass hiefür anstelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Eine in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende Funktionszulage ist vor Ermittlung des Differenzbetrages dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuzählen.

(3) Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten mindestens durch 29 aufeinander folgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Funktionsgruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, dass hiefür anstelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Die Verwendungsabgeltung vermindert sich um die Hälfte der Funktionszulage und einer allfällig gebührenden Verwendungszulage, die der Beamtin oder dem Beamten gebührt.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 135. Wird ein Beamter gemäß § 254 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gilt hiefür § 134 mit folgenden Abweichungen:

§ 135. Wird ein Beamter gemäß § 254 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gilt hiefür § 134 mit folgenden Abweichungen:

           1. …

           1. …

           2. Bei der Überleitung entsprechen

               a) die Verwendungsgruppe A 3 der Verwendungsgruppe M BUO 1 und

               b) die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 der Verwendungsgruppe M BUO 2.

           2. Bei der Überleitung entsprechen die Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 der Verwendungsgruppe M BUO 1.

§ 169c. (1) bis (9) …

§ 169c. (1) bis (9) …

 

(10) Ab Anfall der großen Dienstalterszulage oder des Gehalts der höchsten Gehaltsstufe, wenn für die jeweilige Verwendungsgruppe keine Dienstalterszulage vorgesehen ist, gilt die Zielstufe jedenfalls als erreicht. Mit Erreichen der Zielstufe entfallen alle allfälligen Wahrungszulagen.

§ 169d. (1) …

§ 169d. (1) …

 

(1a) Bei einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Überleitungsbetrag nach Abs. 1 geringer ist als der für die erste Gehaltsstufe angeführte Betrag, wird bei Vorliegen der angeführten Voraussetzungen die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach § 12 um jenes Ausmaß ergänzt, das zur Wahrung des angeführten Termins für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 erforderlich ist:

 

 

Verwendungsgruppe

Voraussetzung für Wahrung

Zu wahrender Vorrückungstermin in die Gehaltsstufe 2

A 1 nach § 28 Abs. 1

M BO 1 und M ZO 1

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Gehaltsstufe 4 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

A 1 nach § 28 Abs. 3

M BO 2 und M ZO 2

L 1 und PH 2

K 1 und K 2

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Gehaltsstufe 3 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

L 2a und PH 3

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Gehaltsstufe 2 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

A 2

M ZO 3

L 2b 1

K 3 und K 4

keine

spätestens achtzehn Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

A 3 bis A 7

Exekutivdienst

M BUO 1 und M BUO 2

M ZUO 1 bis M Z Ch

K 5 und K 6

keine

spätestens zwölf Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

 

(1b) Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen Vorrückungstermin in die Gehaltsstufe 2 nach Abs. 1a gewahrt wird, gebührt mit dieser Vorrückung eine einmalige Wahrungsabgeltung im Ausmaß des Vierundzwanzigfachen des Abgeltungsbetrags. Der Abgeltungsbetrag ist jener Betrag, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 1 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 den Überleitungsbetrag im Überleitungsmonat übersteigt. Die Wahrungsabgeltung vermindert sich für jeden vollen Monat, der zwischen dem Ablauf des Überleitungsmonats und der Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 vergangen ist, um einen Abgeltungsbetrag. Bei einer Teilbeschäftigung gebührt die Wahrungsabgeltung entsprechend dem Beschäftigungsausmaß anteilig.

(2) bis (9) …

(2) bis (9) …

§ 169e. (1) bis (6) …

§ 169e. (1) bis (6) …

 

(6a) Wenn die übergeleitete Beamtin oder der übergeleitete Beamte in der eigenen Verwendungsgruppe die Zielstufe bereits erreicht hat, findet die Übergangsbestimmung nach Abs. 6 bis zu jenem Zeitpunkt weiterhin Anwendung, in dem sie oder er nach einer Überstellung mit Beginn des Überleitungsmonats die Zielstufe auch in der anderen Verwendungsgruppe erreicht hätte. Abs. 6 ist nicht auf Ergänzungszulagen anzuwenden, die nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehalts einzuziehen sind.

(7) …

(7) …

§ 170a. (1) …

§ 170a. (1) …

(2) Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder 9 sind bei Beamtinnen und Beamten des Post und Fernmeldewesens gemeinsam mit der Gehaltsanpassung vom jeweils zuständigen Vorsitzenden des Vorstands nach § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG anzupassen.

(2) Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder 9 sind bei Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens gemeinsam mit der Gehaltsanpassung vom jeweils zuständigen Vorsitzenden des Vorstands nach § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG anzupassen.

§ 175. (1) bis (83) …

§ 175. (1) bis (83) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. § 13e Abs. 5 mit 2. August 2004,

           2. § 20d Abs. 1 mit 27. Juli 2011,

           3. § 12 Abs. 2 Z 4, § 12a Abs. 4a, § 59e, § 106 Abs. 1 bis 1b und 3, § 117e Abs. 1b und 3, § 169d Abs. 1a und 1b und § 169e Abs. 6a mit 12. Februar 2015,

           4. § 12i samt Überschrift und § 36b Abs. 1 sowie der Entfall des § 36b Abs. 6 mit 1. März 2015,

           5. § 117a Abs. 1 mit 27. November 2015,

           6. § 57 Abs. 2 lit. c, § 87 Abs. 2 Z 3 und § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 33 mit 1. Jänner 2016,

           7. § 12a Abs 4 und § 86 Abs. 2 in der Fassung des Art. 2 Z 28 mit 1. Juli 2016,

           8. der Entfall des § 93 Abs. 2 Z 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2016,

           9. § 34 Abs. 2, § 75 Abs. 2, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2 in der Fassung des Art. 2 Z 27, § 89 Abs. 1, § 90a Abs. 2 Z 1, § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 32, § 92 Abs. 1 bis 2, § 93 Abs. 4, § 95 Abs. 5, § 96 Abs. 3 Z 2, § 98 Abs. 2 Z 2, § 99, § 100 Abs. 1, § 101a Abs. 5, § 103 Abs. 1, § 135 Z 2 und § 169c Abs. 10 mit 1. Jänner 2017,

        10. § 20c Abs. 3 Z 1 und 2 sowie § 83a Abs. 1 mit 2. September 2017,

        11. § 13e Abs. 9, § 15 Abs. 5 und 5a, § 40a Abs. 4 Z 1 und 3, § 40c Abs. 2 Z 2b, § 53b Abs. 2 Z 2b, § 61e Abs. 2 Z 2 und § 170a Abs. 2 sowie der Entfall des § 40a Abs. 3 Z 2 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(XY) § 30 Abs. 4a und 4b, § 74 Abs. 4a und 4b und § 91 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

INHALTSVERZEICHNIS

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1. bis § 7. …

§ 1. bis § 7. …

 

§ 7a.       Verwendungsbezeichnungen

§ 8a. bis § 60. …

§ 8a. bis § 60. …

 

§ 60a.    Verwendungsbezeichnungen

§ 61 bis § 89

§ 61 bis § 89

 

§ 89a.    Verwendungsbezeichnungen

§ 90. bis § 100. …

§ 90. bis § 100. …

§ 2e. (1) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereichs jeweils als oberste Personalstelle zuständig.

§ 2e. (1) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Personalstellen zuständig.

(1a) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Personalstellen errichten.

(1a) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Personalstellen errichten, denen für ihre Vertragsbediensteten jeweils die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten zukommt.

 

(1b) Abweichend von Abs. 1 und 1a können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten einer Personalstelle gemäß Abs. 1 oder 1a im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für alle dem Ressort angehörenden Vertragsbediensteten übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Personalstelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.

(1b) In Dienstrechtsangelegenheiten einer oder eines Vertragsbediensteten, die oder der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet, sowie einer oder eines Vertragsbediensteten einer nachgeordneten Dienststelle, die oder der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist die oberste Personalstelle zuständig.

(2) In Dienstrechtsangelegenheiten einer oder eines Vertragsbediensteten, die oder der eine nachgeordnete Personalstelle leitet, sowie einer oder eines Vertragsbediensteten einer nachgeordneten Dienststelle, die oder der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist die oberste Personalstelle zuständig.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 3. (1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

§ 3. (1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

       1. a) und b) …

       1. a) und b) …

           2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,

           2. die volle Handlungsfähigkeit,

           3. und 4. …

           3. und 4. …

(1a) …

(1a) …

 

(1b) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Die Personalstelle hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, hat die Personalstelle zusätzlich eine Auskunft gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen.

(4) Die Personalstelle hat vor jeder Neuaufnahme unverzüglich eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, hat die Personalstelle zusätzlich eine Auskunft gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen sowie umgehend eine Abfrage von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.

(5) Strafregisterauskünfte gemäß Abs. 4 sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.

(5) Strafregisterauskünfte gemäß Abs. 4 sind nach ihrer Überprüfung von der Personalstelle unverzüglich zu löschen.

(6) …

(6) …

§ 7.

§ 7.

 

Verwendungsbezeichnungen

§ 7a. (1) Vertragsbedienstete sind berechtigt, die in den Sonderbestimmungen jeweils vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen oder Funktionsbezeichnungen zu führen.

(2) Verwendungsbezeichnungen können mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil der Verwendungsbezeichnung.

§ 15. (1) bis (3) …

§ 15. (1) bis (3) …

(4) Schließt die oder der Vertragsbedienstete das Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab und

           1. wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Entlohnungsgruppe in eine akademische überstellt oder

           2. befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Entlohnungsgruppe,

erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren im Master-Bereich und drei Jahren im Bachelor-Bereich. Schließt jedoch eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Master-Bereichs gemäß Z 2 das Master-Studium gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 ab oder schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Bachelor-Bereichs ein solches Studium ab und wird anschließend in den Master-Bereich überstellt, so beträgt der Vorbildungsausgleich nur zwei Jahre, wenn zuvor auch ein Bachelor-Studium nach Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen wurde. Dieser Vorbildungsausgleich reduziert sich auf nur ein Jahr, wenn das zuvor abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240-ECTS-Anrechnungspunkte umfasst. In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit dem Besoldungsdienstalter im Zeitpunkt des Studienabschlusses begrenzt.

(4) Schließt die oder der Vertragsbedienstete das Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Bundesdienstverhältnis ab und

           1. wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Entlohnungsgruppe in eine akademische überstellt oder

           2. befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Entlohnungsgruppe,

erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren im Master-Bereich und drei Jahren im Bachelor-Bereich. Schließt jedoch eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Master-Bereichs gemäß Z 2 das Master-Studium gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 ab oder schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Bachelor-Bereichs ein solches Studium ab und wird anschließend in den Master-Bereich überstellt, so beträgt der Vorbildungsausgleich nur zwei Jahre, wenn zuvor auch ein Bachelor-Studium nach Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen wurde. Dieser Vorbildungsausgleich reduziert sich auf nur ein Jahr, wenn das zuvor abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240-ECTS-Anrechnungspunkte umfasst. In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit dem Besoldungsdienstalter im Zeitpunkt des Studienabschlusses begrenzt.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 26. (1) …

§ 26. (1) …

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. der Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach § 37 Abs. 1 WG 2001, oder des ordentlichen Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986.

           4. der Leistung

               a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,

               b) des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001,

               c) des Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder eines anderen Dienstes nach § 12a Abs. 1 oder § 12c Abs. 1 ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,

               d) eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

§ 28b. (1) …

§ 28b. (1) …

(2) Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind das Monatsentgelt, das für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.

(2) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand der Bezüge und Vergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten auszugehen ist. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:

           1. das Monatsentgelt und allfällige Zulagen gemäß § 8a Abs. 1,

           2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),

           3. ein allfälliger Kinderzuschuss und

           4. die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.

Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.

(3) …

(3) …

(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus ist das zu viel empfangene Monatsentgelt vom Vertragsbediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch

           1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder

           2. verschuldete Entlassung.

(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen von der oder dem Vertragsbediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch

           1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder

           2. verschuldete Entlassung.

 

 

(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsentgeltes, das dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.

(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe der Bezüge und Vergütungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, das dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

 

(8) Eine vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 2 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsbasis eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.

§ 29k. (1) bis (6) …

§ 29k. (1) bis (6) …

 

(7) Die oder der Vertragsbedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1, 4 oder 6 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten kann die Personalstelle die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 30. (1) bis (4) …

§ 30. (1) bis (4) …

(5) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter hat dem Bund im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs. 1 Z 2), durch vorzeitige Auflösung (§ 34) oder durch Kündigung (§ 32) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

(5) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter hat dem Bund im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs. 1 Z 2), durch vorzeitige Auflösung (§ 34) oder durch Kündigung (§ 32) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

(6) und (7) …

(6) und (7) …

§ 30a. (1) …

§ 30a. (1) …

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

           1. …

           1. …

           2. das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt,

           2. das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt,

           3. bis 5. …

           3. bis 5. …

§ 36a. (1) und (2) …

§ 36a. (1) und (2) …

(3) Auf Verwaltungspraktikanten ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, der Abschnitt I mit Ausnahme von § 4 Abs. 4, §§ 6 bis 6b, §§ 8a bis 15a, § 17, § 19, § 20, soweit er sich auf die §§ 49 bis 50e BDG 1979 bezieht, §§ 20a bis 23, § 24 Abs. 2, 3 und 9, § 24a, §§ 25 bis 27c, § 27e Abs. 2, § 27f, § 28b, §§ 29 bis 29k, § 29o, § 30, §§ 32 bis 33a und § 36 anzuwenden. § 18 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts der Ausbildungsbeitrag tritt.

(3) Auf Verwaltungspraktikanten ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, der Abschnitt I mit Ausnahme von § 4 Abs. 4, §§ 6 bis 6b, § 7a, §§ 8a bis 15a, § 17, § 19, § 20, soweit er sich auf die §§ 49 bis 50e BDG 1979 bezieht, §§ 20a bis 23, § 24 Abs. 2, 3 und 9, § 24a, §§ 25 bis 27c, § 27e Abs. 2, § 27f, § 28b, §§ 29 bis 29k, § 29o, § 30, §§ 32 bis 33a und § 36 anzuwenden. § 18 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts der Ausbildungsbeitrag tritt.

§ 37. (1) und (2) …

§ 37. (1) und (2) …

(2a) Bei einer Vertragslehrperson, die nach § 94a übergeleitet wurde und die danach eine wirksame Festlegung gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 vorgenommen hat, findet die allgemeine Übergangsbestimmung nach § 169d Abs. 9 GehG keine Anwendung. Ihr Besoldungsdienstalter wird bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe pd

(2a) Bei einer Vertragslehrperson, die nach § 94a übergeleitet wurde und die danach eine wirksame Festlegung gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 vorgenommen hat, findet die allgemeine Übergangsbestimmung nach § 169d Abs. 9 GehG keine Anwendung. Ihr Besoldungsdienstalter wird bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe pd

           1. …

           1. …

           2. um zwei Jahre vermindert, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l a 2 erfolgt.

           2. um zwei Jahre vermindert, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l 2a 2 erfolgt.

Wenn die Vertragslehrperson bis zum Tag der Wirksamkeit der Überstellung die Überleitungsstufe gemäß § 169c Abs. 7 GehG noch nicht erreicht hat, wird ihr Besoldungsdienstalter mit diesem Tag um eineinhalb Jahre verbessert. Ab der Wirksamkeit der Überstellung gilt die Zielstufe nach § 169c Abs. 1 GehG als erreicht, es findet keine weitere Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach 169c Abs. 7 GehG statt und es gebühren keine Wahrungszulagen mehr.

Wenn die Vertragslehrperson bis zum Tag der Wirksamkeit der Überstellung die Überleitungsstufe gemäß § 169c Abs. 7 GehG noch nicht erreicht hat, wird ihr Besoldungsdienstalter mit diesem Tag um eineinhalb Jahre verbessert. Ab der Wirksamkeit der Überstellung gilt die Zielstufe nach § 169c Abs. 1 GehG als erreicht, es findet keine weitere Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 7 GehG statt und es gebühren keine Wahrungszulagen mehr.

(3) bis (11) …

(3) bis (11) …

§ 38. (1) bis (9) …

§ 38. (1) bis (9) …

(10) Die in § 4a BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.

(10) Die in den §§ 204 bis 206 BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.

(11) und (12) …

(11) und (12) …

(Anmerkung in der Fassung BGBl. I Nr. 211/2013)

(Anmerkung in der Fassung BGBl. I Nr. 211/2013)

§ 39. (1) bis (10) …

§ 39. (1) bis (10) …

(11) Auf Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 4a BDG 1979 erfüllen und eine mindestens einjährige Lehrpraxis zurückgelegt haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.

(11) Auf Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 38 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 204 bis 206 BDG 1979 erfüllen und eine mindestens einjährige Lehrpraxis zurückgelegt haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.

(12) …

(12) …

§ 40. (1) bis (4) …

§ 40. (1) bis (4) …

 

(5) Bundesvertragslehrpersonen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen kann für ihr berufsbegleitend zu absolvierendes Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe Berufsbildung, mit Ausnahme des berufsbegleitenden Bachelorstudiums der Sekundarstufe Berufsbildung „Facheinschlägige Studien ergänzende Studien“, für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.

(6) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

§ 42. Die §§ 20a und 20b sind auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

§ 42. Die §§ 20a und 20b sind auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. …

           1. …

 

        1a. Bei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.

           2. und 3. …

           2. und 3. …

§ 42a. (1) bis (6) …

§ 42a. (1) bis (6) …

(7) Verwendungen als Lehrkraft in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 29c Abs. 4 Z 2 lit. a gleichzuhalten.

(7) Verwendungen als Lehrperson in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 29c Abs. 4 Z 2 lit. a gleichzuhalten.

 

(8) § 13e GehG ist auf Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach § 253 ASVG tritt.

§ 48e. (1) Die Gruppe der Vertragshochschullehrpersonen umfasst die Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3. Die in den §§ 4a, 200b, 248a Abs. 2 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Hochschullehrpersonen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3. Hiebei entspricht

der Verwendungsgruppe PH 1 die Entlohnungsgruppe ph 1,

der Verwendungsgruppe PH 2 die Entlohnungsgruppe ph 2,

der Verwendungsgruppe PH 3 die Entlohnungsgruppe ph 3.

§ 48e. (1) Die Gruppe der Vertragshochschullehrpersonen umfasst die Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3. Die in den §§ 200b, 204 bis 206, 248a Abs. 2 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Hochschullehrpersonen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3. Hiebei entspricht

der Verwendungsgruppe PH 1 die Entlohnungsgruppe ph 1,

der Verwendungsgruppe PH 2 die Entlohnungsgruppe ph 2,

der Verwendungsgruppe PH 3 die Entlohnungsgruppe ph 3.

(2) bis (9) …

(2) bis (9) …

§ 60.

§ 60.

 

Verwendungsbezeichnungen

§ 60a. (1) Für die Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes sind die in § 231c Abs. 1 BDG 1979 festgelegten Amtstitel als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, wobei an die Stelle der Verwendungsgruppen K 1 bis K 6 die Entlohnungsgruppen k1 bis k6 treten.

(2) Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ vorgesehen.

§ 67a. (1) Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes führen bei entsprechender Verwendung die im § 140 Abs. 3 BDG 1979 vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen.

§ 67a. (1) Für die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes und des handwerklichen Dienstes sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

 

 

in der Entlohnungs-gruppe

in der Bewertungs-gruppe

erforderliches Besoldungs-dienstalter

Verwendungsbezeichnung

v1

v1/1 bis v1/4

keines

Kommissärin oder Kommissär

v1/1 bis v1/4

10 Jahre

Rätin oder Rat

v1/1 bis v1/4

13 Jahre und

sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

v1/2 und v1/3

19 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

v1/4

17 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

v1/5 bis v1/7

keines

Hofrätin oder Hofrat

v2

-

keines

Revidentin oder Revident

-

10 Jahre

Oberrevidentin oder Oberrevident

v2/1 und v2/2

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsrätin oder Amtsrat

v2/3 bis v2/6

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

v3 und h1

-

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

-

10 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

v3/1 und v3/2, h1/1 und h1/2

17 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

v3/3 bis v3/5, h1/3 und h1/4

17 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

v4 und h2

-

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

-

10 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

v4/2 und h2/1

17 Jahre

Kontrollorin oder Kontrollor

v4/3, h2/2 und h2/3

17 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

h3

-

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

-

17 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

h4, v5 und h5

-

keines

Amtswartin oder Amtswart

-

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

 

An die Stelle der Verwendungsbezeichnungen „Hofrätin“ oder „Hofrat“ treten in der Parlamentsdirektion die Verwendungsbezeichnungen „Parlamentsrätin“ oder „Parlamentsrat“ sowie an den übrigen Zentralstellen „Ministerialrätin“ oder „Ministerialrat“.

(3) Weibliche Vertragsbedienstete führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind für Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes bei entsprechender Verwendung die im § 140 Abs. 3 BDG 1979 festgelegten Verwendungsbezeichnungen vorgesehen. Weibliche Vertragsbedienstete führen die Verwendungsbezeichnungen in der weiblichen Form.

(2) Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß § 140 Abs. 4 BDG 1979 vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen.

(3) Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß § 140 Abs. 4 BDG 1979 von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen.

(4) Verwendungsbezeichnungen können mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil der Verwendungsbezeichnung.

 

§ 73. (1) bis (3) …

§ 73. (1) bis (3) …

(3a) Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können bis 31. März 2016 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 3 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(3a) Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können bis 31. März 2017 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 3 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(3b) Hat die oder der Vertragsbedienstete eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 3a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

(3b) Hat die oder der Vertragsbedienstete eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 3a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 89. (1) bis (11) …

§ 89. (1) bis (11) …

 

Verwendungsbezeichnungen

§ 89a. (1) Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

 

in der Entlohnungs-gruppe

erforderliches Besoldungs-dienstalter

Verwendungsbezeichnung

a

keines

Kommissärin oder Kommissär

10 Jahre

Rätin oder Rat

13 Jahre und

sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

b

keines

Revidentin oder Revident

10 Jahre

Oberrevidentin oder Oberrevident

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsrätin oder Amtsrat

c

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

10 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

17 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

d

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

10 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

e

keines

Amtswartin oder Amtswart

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

p1

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

10 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

17 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

p2

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

10 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

17 Jahre

Kontrollorin oder Kontrollor

p3

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

17 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

p4 und p5

keines

Amtswartin oder Amtswart

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

(2) Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß § 140 Abs. 4 BDG 1979 von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen.

§ 90d. (1) …

§ 90d. (1) …

(2) Die im § 4a, im § 202 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l ph l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechen

der Verwendungsgruppe L PH die Entlohnungsgruppe l ph,

der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1,

der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Entlohnungsgruppe l 2a 2,

der Verwendungsgruppe L 2a 1 die Entlohnungsgruppe l 2a 1,

der Verwendungsgruppe L 2b 1 die Entlohnungsgruppe l 2b 1

und der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe l 3.

(2) Die in den §§ 202 sowie 204 bis 206 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l ph l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechen

der Verwendungsgruppe L PH die Entlohnungsgruppe l ph,

der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1,

der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Entlohnungsgruppe l 2a 2,

der Verwendungsgruppe L 2a 1 die Entlohnungsgruppe l 2a 1,

der Verwendungsgruppe L 2b 1 die Entlohnungsgruppe l 2b 1

und der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe l 3.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 91b. (1) Vertragslehrer führen:

§ 91b. (1) Für Vertragslehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

           1. in den Entlohnungsgruppen l ph und l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professor“,

           1. in der Entlohnungsgruppe l 1 „Professorin“ oder „Professor“,

           2. in den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung „Berufsschullehrer“, „Erzieher“, „Fachlehrer“, „Kindergärtner“, „Sonderkindergärtner“, „Sonderschullehrer“ oder „Praxisschullehrer“.

           2. in den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“, „Erzieherin“ oder „Erzieher“, „Fachlehrerin“ oder „Fachlehrer“, „Kindergärtnerin“ oder „Kindergärtner“, „Sonderkindergärtnerin“ oder „Sonderkindergärtner“, „Sonderschullehrerin“ oder „Sonderschullehrer“ oder „Praxisschullehrerin“ oder „Praxisschullehrer“.

 

Abweichend davon sind für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 15 Jahren und sechs Monaten, für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 16 Jahren und sechs Monaten und für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 3 ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 17 Jahren je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnungen „Berufsschuloberlehrerin“ oder „Berufsschuloberlehrer“, „Obererzieherin“ oder „Obererzieher“, „Fachoberlehrerin“ oder „Fachoberlehrer“, „Oberkindergärtnerin“ oder „Oberkindergärtner“, „Obersonderkindergärtnerin“ oder „Obersonderkindergärtner“, „Sonderschuloberlehrerin“ oder „Sonderschuloberlehrer“ oder „Praxisschuloberlehrerin“ oder „Praxisschuloberlehrer“ vorgesehen.

(2) Abweichend von Abs. 1 führt:

(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

           1. der Leiter einer Schule oder eines Bundeskonvikts die Verwendungsbezeichnung „Direktor“,

           1. für die Leiterin oder den Leiter einer Schule oder eines Bundeskonvikts „Direktorin“ oder „Direktor“,

           2. der Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften die Verwendungsbezeichnung „Abteilungsvorstand“,

           2. für die Vorständin oder den Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften „Abteilungsvorständin“ oder „Abteilungsvorstand“,

           3. der Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften die Verwendungsbezeichnung „Fachvorstand“,

           3. für die Fachvorständin oder den Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften „Fachvorständin“ oder „Fachvorstand“,

           4. der Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes die Verwendungsbezeichnung „Erziehungsleiter“.

           4. für die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes „Erziehungsleiterin“ oder „Erziehungsleiter“.

(3) Vertragslehrerinnen führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.

 

§ 91c. (1) und (2) …

§ 91c. (1) und (2) …

(3) § 13e GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach § 253 ASVG tritt.

(3) § 13e GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach § 253 ASVG tritt. Wurde das Monatsentgelt einer Vertragslehrperson nach § 90s Abs. 4 ausbezahlt (Jahreszehntel), ist nach Endigung ihres Dienstverhältnisses die Zeit der Hauptferien bei der Bemessung ihrer Urlaubsersatzleistung in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, das dem Verhältnis der Dauer des Dienstverhältnisses zur Dauer des Unterrichtsjahrs entspricht.

§ 94a. (1) Für die Überleitung von Vertragsbediensteten in das durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem sind die §§ 169c, 169d und 169e GehG mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle

§ 94a. (1) Für die Überleitung von Vertragsbediensteten in das durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem sind die §§ 169c, 169d und 169e GehG mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle

           1. bis 13. …

           1. bis 13. …

         14. des Verweises auf § 8 GehG ein Verweis auf § 19 und

         14. des Verweises auf § 8 GehG ein Verweis auf § 19,

         15. der in den Ziffern des § 169c Abs. 6b GehG genannten Verwendungsgruppen

                a) in Z 1 die Entlohnungsgruppe v1,

               b) in Z 2 die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2

                c) in Z 3 die Entlohnungsgruppen

                     aa) Prokuraturanwältinnen und -anwälte im vertraglichen Dienstverhältnis,

                    bb) a des Entlohnungsschemas I,

                     cc) Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten, Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten,

                    dd) l ph, l 1 und l 2a,

                     ee) ph 1, ph 2 und ph 3,

               d) in Z 4 die Entlohnungsgruppen

                     aa) v2 bis v5, h1 bis h5, b bis e, p 1 bis p 5,

                    bb) l 2b und l 3,

                     cc) k3 bis k6

         15. der in den Ziffern des § 169c Abs. 6b GehG genannten Verwendungsgruppen

                a) in Z 1 die Entlohnungsgruppe v1,

               b) in Z 2 die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2,

                c) in Z 3 die Entlohnungsgruppen

                     aa) Prokuraturanwältinnen und -anwälte im vertraglichen Dienstverhältnis,

                    bb) a des Entlohnungsschemas I,

                     cc) Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten, Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten,

                    dd) l ph, l 1 und l 2a,

                     ee) ph 1, ph 2 und ph 3,

               d) in Z 4 die Entlohnungsgruppen

                     aa) v2 bis v5, h1 bis h5, b bis e, p 1 bis p 5,

                    bb) l 2b und l 3,

                     cc) k3 und k6 und

 

        16. der Tabelle in § 169d Abs. 1a folgende Tabelle tritt:

 

 

Entlohnungsgruppe

Voraussetzung für Wahrung

Zu wahrender Vorrückungstermin in die Entlohnungsstufe 2

v1

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 4 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

K 1 und k 2

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 3 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

l 1 und ph 2,

l 2a und ph 3

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 2 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

v2

l 2b 1

k 3 und k 4

keine

spätestens achtzehn Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

v3 bis v5

h1 bis h5

l 3

k 5 und k 6

keine

spätestens zwölf Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin“

treten.

treten.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

§ 95. (1) Das monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2016 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2016 um 1,3%, sofern

           1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

           2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

§ 95. (1) Das monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2016 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2016 um 1,3% erhöht, sofern

           1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

           2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(1a) bis (5) …

(1a) bis (5) …

(Anmerkung: in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2015)

(Anmerkung: in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2015)

§ 100. (72) Es treten in Kraft:

           1. § 15 Abs. 2 Z 2, § 15 Abs. 4, § 26 Abs. 2 Z 4, § 37 Abs. 2a, § 48o Abs. 6, § 90f Abs. 4 bis 7 und § 94a Abs. 1 Z 12 bis 15 und Abs. 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 12. Februar 2015,

           2. § 22 Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 Z 3 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 und § 54a Abs. 4 und 4a in der Fassung des Art. 3 Z 6cc lit. a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 12. Februar 2015,

           3. § 30 Abs. 1 Z 6 und § 90e Abs. 4 Z 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 1. September 2015,

           4. § 11, § 14 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 46a Abs. 9 bis 11, § 46b Abs. 3, § 46c Abs. 2, § 46e Abs. 2, § 47 Abs. 4, § 47a Abs. 1 und 2, § 47b Abs. 2, § 48o Abs. 3 und 5, § 48p Abs. 2, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 90e Abs. 1, § 90o, § 90p Abs. 2 bis 9, § 90q Abs. 1, 1a und 2, § 90r Abs. 1 und § 95 Abs. 1 und 1a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 1. Jänner 2016,

           5. § 22 Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 Z 3 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015, § 54a Abs. 4 in der Fassung des Art. 3 Z 6cc lit. b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 und § 54a Abs. 4a in der Fassung des Art. 3 Z 6cc lit. c des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 1. Jänner 2016,

           6. § 46a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 1. September 2019.

§ 100. (73) Es treten in Kraft:

           1. § 15 Abs. 2 Z 2, § 15 Abs. 4, § 26 Abs. 2 Z 4, § 37 Abs. 2a, § 48o Abs. 6, § 90f Abs. 4 bis 7 und § 94a Abs. 1 Z 12 bis 15 und Abs. 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 12. Februar 2015,

           2. § 22 Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 Z 3 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 und § 54a Abs. 4 und 4a in der Fassung des Art. 3 Z 6cc lit. a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 12. Februar 2015,

           3. § 30 Abs. 1 Z 6 und § 90e Abs. 4 Z 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 1. September 2015,

           4. § 11, § 14 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 46a Abs. 9 bis 11, § 46b Abs. 3, § 46c Abs. 2, § 46e Abs. 2, § 47 Abs. 4, § 47a Abs. 1 und 2, § 47b Abs. 2, § 48o Abs. 3 und 5, § 48p Abs. 2, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 90e Abs. 1, § 90o, § 90p Abs. 2 bis 9, § 90q Abs. 1, 1a und 2, § 90r Abs. 1 und § 95 Abs. 1 und 1a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 1. Jänner 2016,

           5. § 22 Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 Z 3 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015, § 54a Abs. 4 in der Fassung des Art. 3 Z 6cc lit. b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 und § 54a Abs. 4a in der Fassung des Art. 3 Z 6cc lit. c des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 1. Jänner 2016,

           6. § 46a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 1. September 2019.

(73) § 73 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

(74) § 73 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. § 28b Abs. 2, 4 und 5 mit 2. August 2004,

           2. § 3 Abs. 5 mit 1. Jänner 2013,

           3. § 26 Abs. 2 Z 4, § 37 Abs. 2a Z 2, § 91c Abs. 3 und § 94a Abs. 1 Z 14 bis 16 mit 12. Februar 2015,

           4. § 42 Z 1a und § 42a Abs. 8 mit 1. September 2015,

           5. § 95 Abs. 1 mit 1. Jänner 2016,

           6. § 3 Abs. 4, § 38 Abs. 10, § 48e Abs. 1 und § 90d Abs. 2 mit 18. Jänner 2016,     

           7. § 15 Abs. 4 mit 1. Juli 2016,

           8. § 40 Abs. 5 und 6 mit 1. September 2016,

           9. § 39 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 mit 1. September 2019,

        10. die die §§ 7a,60a und 89a betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, § 2e Abs. 1 bis 2, § 3 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 1b, § 7a samt Überschrift, § 28b Abs. 8, § 29k Abs. 7, § 30 Abs. 5 zweiter Satz, § 30a Abs. 2 Z 2, § 36a Abs. 3, § 37 Abs. 2a letzter Satz, § 42a Abs. 7, § 60a samt Überschrift, § 67a, § 89a samt Überschriftund § 91b mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(XY) § 73 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 57. (1) bis (5) …

§ 57. (1) bis (5) …

(6) Abs. 5 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschritten hat.

(6) Abs. 5 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschritten hat.

§ 59. Dem Richter ist verboten, Geschenke oder andere Vorteile, die ihm oder seinen Angehörigen mit Rücksicht auf seine Amtsführung mittelbar oder unmittelbar angeboten werden, anzunehmen. Ebenso ist ihm verboten, sich in Beziehung auf seine Amtsführung Geschenke oder andere Vorteile zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

§ 59. (1) Der Richterin oder dem Richter ist es verboten, Geschenke oder andere Vorteile, die ihr oder ihm oder ihren oder seinen Angehörigen mit Rücksicht auf ihre oder seine Amtsführung mittelbar oder unmittelbar angeboten werden, anzunehmen. Ebenso ist es ihr oder ihm verboten, sich in Beziehung auf ihre oder seine Amtsführung Geschenke oder andere Vorteile zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Richterin oder dem Richter von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Die Richterin oder der Richter darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Bundesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind zu veräußern. Ihr Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder sonstiger karitativer Zwecke zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Richterin oder dem Richter zur persönlichen Nutzung überlassen werden.

§ 65a. (1) Die Zahl der Sprengelrichter eines Oberlandesgerichtssprengels darf 3 vH der bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; dieser kann sie nur bei den unterstellten Gerichten und beim Oberlandesgericht selbst für folgende Aufgaben einsetzen:

§ 65a. (1) Die Zahl der Sprengelrichter eines Oberlandesgerichtssprengels darf 3 vH der bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; dieser kann sie nur bei den unterstellten Gerichten und beim Oberlandesgericht selbst für folgende Aufgaben einsetzen:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. Vertretung von suspendierten oder enthobenen Richtern.

           4. Vertretung von suspendierten oder enthobenen Richtern,

 

           5. Vertretung von Richterinnen, die Beschäftigungsverboten nach dem MSchG unterliegen.

(2) …

(2) …

§ 68. Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:

§ 68. Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:

           1. bis 8. …

           1. bis 8. …

           9. Vizepräsidention oder Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes .............................................. 860,0 €,

           9. Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes ............................................. 860,0 €

         10. …

         10. …

§ 75e. (1) Dem Richter ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 75c Abs. 2 sowie eines Schwiegerkindes oder von Schwiegereltern, Wahl- oder Pflegeeltern oder von Kindern der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

§ 75e. (1) Dem Richter ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 75c Abs. 2 sowie eines Schwiegerkindes oder von Schwiegereltern, Wahl- oder Pflegeeltern oder von Kindern der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

           1. und 2. …

           1. und 2. …

zu gewähren. Auf die Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes ist § 76c Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Dem Richter ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

zu gewähren. Auf die Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes ist § 76c Abs. 1 bis 3 und auf die gänzliche Dienstfreistellung ist § 76c Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Dem Richter ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 75f.

§ 75f.

 

Herabsetzung der Auslastung aufgrund von Krankheit

§ 75g. (1) Der regelmäßige Dienst der Richterin oder des Richters kann auf ihren oder seinen Antrag nach einem längeren Krankenstand bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Ein längerer Krankenstand liegt vor, wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ununterbrochen länger als 91 Kalendertage dauert. Die Richterin oder der Richter hat eine ärztliche Bestätigung betreffend die Dienstfähigkeit sowie eine zeitliche Perspektive über die mögliche Dauer der eingeschränkten Dienstfähigkeit vorzulegen. Eine Herabsetzung ist längstens für die Dauer von zwei Jahren zulässig, wobei Verlängerungen um bis zu zwei weitere Jahre möglich sind, wenn die Richterin oder der Richter der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt der Dienstbehörde jeweils ein entsprechendes ärztliches Gutachten über die Dienstfähigkeit vorlegt. Auf eine neue Erkrankung oder eine neuerliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, der ein längerer Krankenstand vorausgegangen ist, sind Zeiten einer vorangegangenen Herabsetzung nicht anzurechnen. Eine neue Erkrankung oder eine neuerliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt vor, wenn seit dem Ende der letzten Herabsetzung ein Zeitraum von zumindest zwei Jahren vergangen ist.

(2) Ist die Richterin oder der Richter aufgrund einer sonstigen nicht heilbaren Erkrankung dauerhaft nicht mehr voll dienstfähig, kann der regelmäßige Dienst auf ihren oder seinen Antrag auch ohne vorangegangenen längeren Krankenstand bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Richterin oder der Richter hat der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt der Dienstbehörde ein ärztliches Gutachten betreffend die Dienstfähigkeit vorzulegen.

(3) Auf Anordnung der Dienstbehörde hat sich die Richterin oder der Richter weiteren ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(4) Auf Antrag der Richterin oder des Richters ist die Herabsetzung vorzeitig zu beenden.

(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(6) Die Bemessungsbasis für die Ansprüche bei Dienstverhinderung gemäß § 13c Abs. 1 GehG wird durch eine Herabsetzung gemäß Abs. 1 nicht verändert.

§ 76d. (1) Der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den §§ 68c oder 170a gebühren im aliquoten Ausmaß, wenn

§ 76d. (1) Der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den §§ 68c oder 170a gebühren im aliquoten Ausmaß, wenn

           1. seine Auslastung nach den §§ 75e, 76a, 76b oder 76e herabgesetzt worden ist oder

           1. seine Auslastung nach den §§ 75e, 75g, 76a, 76b oder 76e herabgesetzt worden ist oder

           2. …

           2. …

Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach der Z 1 oder 2 gilt.

Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach der Z 1 oder 2 gilt.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 87a. (1) Der Richter ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er sein 62. Lebensjahr vollendet hat und er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten aufweist.

§ 87a. (1) Der Richter ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er sein 62. Lebensjahr vollendet hat und er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.

(2) § 87 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben werden. Die Richterin oder der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle der Richterin oder des Richters bereits im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.

(Anm. § 99 lautet lt. BGBl. I Nr. 71/2003 Z 10 ab 31.Dezember 2016 wie folgt:)

(Anm. § 99 lautet lt. BGBl. I Nr. 71/2003 Z 10 ab 31.Dezember 2016 wie folgt:)

§ 99. Der Richter tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.

§ 99. Der Richter tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).

§ 100. (1) bis (6) …

§ 100. (1) bis (6) …

(7) Abs. 6 ist nicht anzuwenden, wenn

(7) Abs. 6 ist nicht anzuwenden, wenn

           1. …

           1. …

           2. der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt,

           2. der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt,

           3. und 4. …

           3. und 4. …

§ 132. (1) Den Tag der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende des Disziplinarsenates zu bestimmen und dem Disziplinaranwalt mitzuteilen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte unter Übermittlung eines Verzeichnisses der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates sowie sein Verteidiger zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.

§ 132. (1) Den Tag der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende des Disziplinarsenates zu bestimmen und dem Disziplinaranwalt mitzuteilen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte unter Übermittlung eines Verzeichnisses der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates sowie sein Verteidiger zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen. Die Dienstbehörde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 139. (1) bis (3) …

§ 139. (1) bis (3) …

 

(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Berufung erhoben, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

§ 166d. (1) § 87 ist – auch nach seinem Außerkrafttreten – auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Richterinnen und Richter weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Richterin oder der Richter ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

§ 166d. (1) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Richterinnen und Richter können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. § 87a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           2. bis 7. …

           2. bis 7. …

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

§ 166e. (1) Für Richter, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 87 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

  bis einschließlich 1. Oktober 1940           

720.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941             

722.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941   

724.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941         

726.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941   

728.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942             

730.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942   

732.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942         

734.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942   

736.

2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943             

738.

2. Jänner 1943 bis 1. April 1943   

740.

2. April 1943 bis 1. Juli 1943         

742.

2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943   

743.

2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944             

744.

2. Jänner 1944 bis 1. April 1944   

745.

2. April 1944 bis 1. Juli 1944         

746.

2. Juli 1944 bis 1. Oktober 1944   

747.

2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945             

748.

2. Jänner 1945 bis 1. April 1945   

749.

2. April 1945 bis 1. Juli 1945         

750.

2. Juli 1945 bis 1. Oktober 1945   

751.

2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946             

752.

2. Jänner 1946 bis 1. April 1946   

753.

2. April 1946 bis 1. Juli 1946         

754.

2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946   

755.

2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947             

756.

2. Jänner 1947 bis 1. April 1947   

757.

2. April 1947 bis 1. Juli 1947         

758.

2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947   

759.

2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948             

760.

2. Jänner 1948 bis 1. April 1948   

761.

2. April 1948 bis 1. Juli 1948         

762.

2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948   

763.

2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949             

764.

2. Jänner 1949 bis 1. April 1949   

765.

2. April 1949 bis 1. Juli 1949         

766.

2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949   

767.

2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950             

768.

2. Jänner 1950 bis 1. April 1950   

769.

2. April 1950 bis 1. Juli 1950         

770.

2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950   

771.

2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951             

772.

2. Jänner 1951 bis 1. April 1951   

773.

2. April 1951 bis 1. Juli 1951         

774.

2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951   

775.

2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952             

776.

2. Jänner 1952 bis 1. April 1952   

777.

2. April 1952 bis 1. Juli 1952         

778.

2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952   

779.

ab 2. Oktober 1952

780.

Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

(2) Auf Richter, die bis spätestens 30. Juni 2000 einen Antrag nach § 87 gestellt haben und zu diesem Zeitpunkt bereits ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, ist § 87 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

§ 166h. (1) § 87 ist – auch nach seinem Außerkrafttreten – auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Richterinnen und Richter weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Richterin oder der Richter ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

§ 166h. (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Richterinnen und Richter können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 87a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           2. bis 6. …

           2. bis 6. …

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010

§ 166i. (1) Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Richterinnen und Richter nach § 166d Abs. 4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.

(2) Für Richterinnen und Richter, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach § 87 in Verbindung mit § 166d vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß § 166d Abs. 3 Z 2.

 

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 35/2012

§ 166j. Die Zahl „480“ in § 87a Abs. 1 wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:

 

 

1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013

456

1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014

462

1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015

468

1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016

474

 

§ 194. Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 190 Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 7 7 anderes ergibt.

§ 194. Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 190 Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 7 anderes ergibt.

§ 196. (1) und (2) …

§ 196. (1) und (2) …

(3) Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen I bis III gemäß Abs. 1 in eine der Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 übergeleitet, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung nach § 190 Abs. 3 maßgebend gewesen wäre. Eine (allfällige) Dienstzulage steht dem übergeleiteten Staatsanwalt nur nach Maßgabe des § 192 und eine (allfällige) Ergänzungszulage nur nach Maßgabe des § 191 zu. Die Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Staatsanwaltes bestimmt sich nach § 193.

(3) Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen I bis III gemäß Abs. 1 in eine der Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 übergeleitet, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung nach § 190 Abs. 3 maßgebend gewesen wäre. Eine (allfällige) Dienstzulage steht dem übergeleiteten Staatsanwalt nur nach Maßgabe des § 192 zu. Die Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Staatsanwaltes bestimmt sich nach § 193.

(4) …

(4) …

§ 206. Im Übrigen ist der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts sinngemäß anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die §§ 4, 4a, 22, 43, 43a, 53a, 65 und 78e BDG 1979.

§ 206. Im Übrigen ist der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts sinngemäß anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die §§ 4, 22, 43, 43a, 53a, 65 und 78e BDG 1979.

§ 207. (1) bis (3) …

§ 207. (1) bis (3) …

 

(4) Spätere Ernennungen gemäß § 25 Abs. 1 können bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 erfolgen, wenn die Richterin oder der Richter des Bundesverwaltungs- oder des Bundesfinanzgerichtes, eines Landesverwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes eine tatsächliche Dienstzeit von fünf Jahren als Richterin oder Richter zurückgelegt hat. Die in § 72 Abs. 5 angeführten Zeiten sind nicht einzurechnen.

§ 212. (1) bis (65) …

§ 212. (1) bis (65) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. § 206 zweiter Satz mit 18. Jänner 2016,

           2. § 68 Z 9, § 75g samt Überschrift, § 76d Abs. 1 Z 1, § 132 Abs. 1, § 139 Abs. 4 und § 207 Abs. 4 mit 1. September 2016,

           3. § 87a Abs. 1 und 2, § 99, § 166d Abs. 1 und § 166h Abs. 1 sowie der Entfall der § 166e, § 166i und § 166j samt Überschriften mit 2. September 2017,

           4. § 57 Abs. 6, § 59, § 65a Abs. 1 Z 4 und 5, § 75e Abs. 1, § 100 Abs. 7 Z 2, § 166d Abs. 2 Z 1, § 166h Abs. 2 Z 1, § 194 und § 196 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

§ 6. (1) bis (4) …

§ 6. (1) bis (4) …

(5) Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses Strafregisterauskünfte gemäß den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Diese sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.

(5) Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses unverzüglich Strafregisterauskünfte gemäß den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Diese sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen. Die hierfür zuständige Dienstbehörde hat außerdem umgehend eine Abfrage von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.

(Anm.: § 11 lautet laut BGBl. I Nr. 71/2003 Art. 11 Z 13 ab 31.12.2016 wie folgt:)

(Anm.: § 11 lautet laut BGBl. I Nr. 71/2003 Art. 11 Z 13 ab 31.12.2016 wie folgt:)

§ 11. (1) Der Landeslehrer tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.

§ 11. (1) Der Landeslehrer tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).

(2) …

(2) …

Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 13c. (1) Der Landeslehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten aufweist.

(2) § 13 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“)

§ 13c. (1) Die Landeslehrperson kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Landeslehrperson bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Landeslehrperson keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen, die gemäß § 26 neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann jedoch die Landeslehrperson die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.

§ 51. (1) bis (3) …

§ 51. (1) bis (3) …

(4) Die Unterrichtsverpflichtung der Leiter an Sonderpädagogischen Zentren (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes) vermindert sich über das gemäß Abs. 1 und 2 errechnete Ausmaß in der Weise, dass zwei im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Sonderpädagogischen Zentrums liegende Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Pflichtschulen sowie an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen zusätzlich als eine Klasse der Sonderschule berechnet werden. Sofern die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums vom Landesschulrat wahrgenommen werden (§ 27a Abs. 2 dritter Satz des Schulorganisationsgesetzes), vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogenen Lehrers für je fünf im politischen Bezirk zu betreuende Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf um je 36 Jahresstunden. Werden mehrere Lehrer für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen, so gebührt die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung nur im anteiligen Ausmaß.

(4) Die Unterrichtsverpflichtung der Leiter an Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes) vermindert sich über das gemäß Abs. 1 und 2 errechnete Ausmaß in der Weise, dass zwei im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogik liegende Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Pflichtschulen sowie an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen zusätzlich als eine Klasse der Sonderschule berechnet werden. Sofern die Aufgaben des Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogik vom Landesschulrat wahrgenommen werden (§ 27a Abs. 2 dritter Satz des Schulorganisationsgesetzes), vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogenen Lehrers für je fünf im politischen Bezirk zu betreuende Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf um je 36 Jahresstunden. Werden mehrere Lehrer für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen, so gebührt die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung nur im anteiligen Ausmaß.

(5) bis (9) …

(5) bis (9) …

§ 59d. (1) bis (4) …

§ 59d. (1) bis (4) …

 

(5) Die Landeslehrperson hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der Landeslehrperson kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 74. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren

           1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79a sowie

§ 74. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren

           1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79 sowie

           2. …

           2. …

§ 87. (1) und (2) …

§ 87. (1) und (2) …

 

(3) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.

§ 93. (1) Die Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.

§ 93. (1) Die Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen. Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen.

(2) bis (15) …

(2) bis (15) …

Vernehmung von minderjährigen und von im Ausland befindlichen Zeuginnen und Zeugen

Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen

§ 94b. (1) Auf Verlangen eines minderjährigen Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.

§ 94b. (1) Auf Verlangen eines Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.

(2) Der Vorsitzende kann im Interesse des minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

(2) Der Vorsitzende kann im Interesse eines minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

(3) …

(3) …

§ 95. (1) bis (3) …

§ 95. (1) bis (3) …

 

(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Eine Beschwerdevorentscheidung ist der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu übermitteln.

(5) Die Parteien und die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.

§ 113a. Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen der Länder zu den jeweiligen Regelungsinhalten gelten mit den sich aus § 112 Abs. 1 Z 1 bis 10 ergebenden Maßgaben folgende Verordnungen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

§ 113a. Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen der Länder zu den jeweiligen Regelungsinhalten gelten mit den sich aus § 112 Abs. 1 Z 1 bis 10 ergebenden Maßgaben folgende Verordnungen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (B DOK-VO), BGBl. II Nr. 452/1999,

           6. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (B-DOK-VO), BGBl. II Nr. 452/1999,

           7. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (B-Kenn-V), BGBl. II Nr. 414/1999,

           7. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (B-Kenn-V), BGBl. II Nr. 414/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. XXX/2016,

           8. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (B-VbA), BGBl. II Nr. 415/1999,

           8. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (B-VbA), BGBl. II Nr. 415/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. XXX/2016,

           9. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären (B-VEXAT), BGBl. II Nr. 156/2005,

           9. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären (B-VEXAT), BGBl. II Nr. 156/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. XXX/2016,

         10. bis 13. …

         10. bis 13. …

         14. Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Bediensteten vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung Bund – B-NastV), BGBl. II Nr. 50/2015.

         14. Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Bediensteten vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung Bund – B-NastV), BGBl. II Nr. 50/2015,

 

        15. Verordnung der Bundesregierung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen (Gefahrenklassen-Verordnung), BGBl. II Nr. 239/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 221/2006 sowie

        16. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (B-SVP-VO), BGBl. II Nr. 14/2000.

§ 115d. (1) Die §§ 13 und 13b sind – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Landeslehrperson ihr 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

§ 115d. (1) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. § 13c Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           2. bis 7. …

           2. bis 7. …

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

§ 115e. (1) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13 Abs. 1 und 4 und in § 13b Abs. 1 Z 1 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

  bis einschließlich 1. Oktober 1940           

720.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941             

722.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941   

724.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941         

726.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941   

728.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942             

730.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942   

732.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942         

734.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942   

736.

2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943             

738.

2. Jänner 1943 bis 1. April 1943   

740.

2. April 1943 bis 1. Juli 1943         

742.

2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943   

743.

2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944             

744.

2. Jänner 1944 bis 1. April 1944   

745.

2. April 1944 bis 1. Juli 1944         

746.

2. Juli 1944 bis 1. Oktober 1944   

747.

2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945             

748.

2. Jänner 1945 bis 1. April 1945   

749.

2. April 1945 bis 1. Juli 1945         

750.

2. Juli 1945 bis 1. Oktober 1945   

751.

2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946             

752.

2. Jänner 1946 bis 1. April 1946   

753.

2. April 1946 bis 1. Juli 1946         

754.

2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946   

755.

2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947             

756.

2. Jänner 1947 bis 1. April 1947   

757.

2. April 1947 bis 1. Juli 1947         

758.

2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947   

759.

2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948             

760.

2. Jänner 1948 bis 1. April 1948   

761.

2. April 1948 bis 1. Juli 1948         

762.

2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948   

763.

2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949             

764.

2. Jänner 1949 bis 1. April 1949   

765.

2. April 1949 bis 1. Juli 1949         

766.

2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949   

767.

2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950             

768.

2. Jänner 1950 bis 1. April 1950   

769.

2. April 1950 bis 1. Juli 1950         

770.

2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950   

771.

2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951             

772.

2. Jänner 1951 bis 1. April 1951   

773.

2. April 1951 bis 1. Juli 1951         

774.

2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951   

775.

2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952             

776.

2. Jänner 1952 bis 1. April 1952   

777.

2. April 1952 bis 1. Juli 1952         

778.

2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952   

779.

ab 2. Oktober 1952

780.

Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Landeslehrerinnen und Landeslehrer.

 

(2) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13a Abs. 1 angeführten 720. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

  bis einschließlich 1. Oktober 1940           

660.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941             

662.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941   

664.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941         

666.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941   

668.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942             

670.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942   

672.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942         

674.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942   

676.

2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943             

678.

2. Jänner 1943 bis 1. April 1943   

680.

2. April 1943 bis 1. Juli 1943         

682.

2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943   

683.

2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944             

684.

2. Jänner 1944 bis 1. April 1944   

685.

2. April 1944 bis 1. Juli 1944         

686.

2. Juli 1944 bis 1. Oktober 1944   

687.

2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945             

688.

2. Jänner 1945 bis 1. April 1945   

689.

2. April 1945 bis 1. Juli 1945         

690.

2. Juli 1945 bis 1. Oktober 1945   

691.

2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946             

692.

2. Jänner 1946 bis 1. April 1946   

693.

2. April 1946 bis 1. Juli 1946         

694.

2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946   

695.

2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947             

696.

2. Jänner 1947 bis 1. April 1947   

697.

2. April 1947 bis 1. Juli 1947         

698.

2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947   

699.

2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948             

700.

2. Jänner 1948 bis 1. April 1948   

701.

2. April 1948 bis 1. Juli 1948         

702.

2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948   

703.

2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949             

704.

2. Jänner 1949 bis 1. April 1949   

705.

2. April 1949 bis 1. Juli 1949         

706.

2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949   

707.

2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950             

708.

2. Jänner 1950 bis 1. April 1950   

709.

2. April 1950 bis 1. Juli 1950         

710.

2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950   

711.

2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951             

712.

2. Jänner 1951 bis 1. April 1951   

713.

2. April 1951 bis 1. Juli 1951         

714.

2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951   

715.

2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952             

716.

2. Jänner 1952 bis 1. April 1952   

717.

2. April 1952 bis 1. Juli 1952         

718.

2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952   

719.

 

(3) Nach Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung erlassene Ruhestandsversetzungsbescheide, die ein niedrigeres Pensionsantrittsalter als das sich aus Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung ergebende vorsehen, sind von der Dienstbehörde, die den Bescheid erlassen hat, aufzuheben, sofern die mit dem jeweiligen Bescheid verfügte Ruhestandsversetzung nach dem 30. Juni 2004 wirksam werden soll.

(4) Endet die vereinbarte Rahmenzeit eines Sabbaticals oder einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit nach § 58e in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Landeslehrer wahlweise Anspruch auf

           1. vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit oder

           2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit Ablauf der Freistellung möglich wird, oder

           3. Versetzung in den Ruhestand nach § 13a nach Ablauf der Freistellung, wobei § 13a Abs. 2 nicht anzuwenden ist.

Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Landeslehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden.

(5) § 58e Abs. 2 in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 geltenden Fassung ist auf vor dem Schuljahr 2002/2003 begonnene Zeiten der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit weiterhin anzuwenden.

 

§ 115f. (1) Die §§ 13 und 13b sind – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Landeslehrpersonen weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Landeslehrperson ihr 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

§ 115f. (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Landeslehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 13c Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           2. bis 6. …

           2. bis 6. …

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010

§ 115g. (1) Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Landeslehrpersonen nach § 115d Abs. 4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.

(2) Für Landeslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach § 13 in Verbindung mit § 115d vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß § 115d Abs. 3 Z 2.

 

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 35/2012

§ 115h. Die Zahl „480“ in § 13c Abs. 1 wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:

 

 

1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013

456

1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014

462

1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015

468

1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016

474

 

§ 123. (1) bis (78) …

§ 123. (1) bis (78) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. § 6 Abs. 5, Art. I Abs. 6 der Anlage, Art. 1 Abs. 7 der Anlage und Art. I Abs. 9 bis 11c der Anlage mit 18. Jänner 2016,

           2. § 11 Abs. 1, § 13c samt Überschrift, § 115d Abs. 1 und § 115f Abs. 1 sowie der Entfall der § 115e, § 115g und § 115h samt Überschriften mit 2. September 2017,

           3. § 51 Abs. 4, § 59d Abs. 5, § 74 Z 1, § 87 Abs. 3, § 93 Abs. 1, die Überschrift zu § 94b, § 94b Abs. 1 und 2, § 95 Abs. 4 und 5, § 113a Z 6 bis 9 und 14 bis 16, § 115d Abs. 2 Z 1 und § 115f Abs. 2 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Anlage

Ernennungserfordernisse

Artikel I

Anlage

Ernennungserfordernisse

Artikel I

(1) bis (5) …

(1) bis (5) …

(6) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 7 bis 11.

(6) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 7 bis 11c.

(7) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn

(7) Landeslehrpersonen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn

          1.  und 2. …

          1.  und 2. …

(8) …

(8) …

(9) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Abs. 6 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

(9) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf einen Antrag im Einzelfall zu entscheiden,

           1. und 2. …

           1. und 2. …

(10) Bei der Entscheidung nach Abs. 9 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.

(10) Bei der Entscheidung nach Abs. 9 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebensbegleitendes Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.

(11) Auf das Verfahren gemäß Abs. 9 und 10 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen.

(11) Auf das Verfahren gemäß Abs. 9 und 10 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Der oder dem Antragstellenden ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen der oder des Antragstellenden zu erlassen.

 

(11a)

           1. Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem nach diesem Bundesgesetz geregelten Beruf anzuerkennen, wenn

               a) die oder der Antragstellende in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der Lehrtätigkeit erfüllt,

               b) die Unterschiede zwischen der betreffenden Lehrtätigkeit im Herkunftsland und dem nach diesem Bundesgesetz geregelten Lehrberuf so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Ergänzungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und

               c) sich die betreffende Lehrtätigkeit im Herkunftsland nach objektiven Kriterien von dem nach diesem Bundesgesetz geregelten Lehrberuf trennen lässt.

           2. Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zur Zielerreichung geeignet sowie verhältnismäßig ist.

           3. Für Anträge nach Z 1 gelten die Abs. 7 bis 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende Lehrtätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

(11b) Wenn sich Zweifel an der Sprachkompetenz der oder des Antragstellenden ergeben, im Übrigen jedoch die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß den Abs. 7 bis 10 erfüllt sind, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse anzuordnen. Über das Ergebnis der Sprachüberprüfung ist im Bescheid nach Abs. 9 gesondert abzusprechen.

(11c)

           1. Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde hat zum Zwecke der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.

           2. Die Verwaltungszusammenarbeit nach Z 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.

           3. Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde hat im Rahmen des Informationsaustausches nach Z 2 das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu nutzen, die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die auf Grund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.

(12) bis (15) …

(12) bis (15) …

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

§ 6. (1) bis (4) …

§ 6. (1) bis (4) …

(5) Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses Strafregisterauskünfte gemäß den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Diese sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.

(5) Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses unverzüglich Strafregisterauskünfte gemäß den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Diese sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen. Die hierfür zuständige Dienstbehörde hat außerdem umgehend eine Abfrage von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.

§ 11. (1) Der Lehrer tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.

§ 11. (1) Der Lehrer tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).

(2) …

(2) …

Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“)

§ 13c. (1) Der Lehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten aufweist.

§ 13c. (1) Die Lehrperson kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.

(2) § 13 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Lehrperson bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Lehrperson keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 88 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen, die gemäß § 26 neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 88 kann jedoch die Lehrperson die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.

§ 28a. Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich - voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Lehrern mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

           1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

           2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

beinhalten.

 

§ 66d. (1) bis (4) …

§ 66d. (1) bis (4) …

 

(5) Die Lehrperson hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der Lehrperson kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 82. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren

           1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79a sowie

§ 82. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren

           1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79 sowie

           2. …

           2. …

anzuwenden.

anzuwenden.

§ 95. (1) und (2) …

§ 95. (1) und (2) …

 

(3) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.

§ 101. (1) Die Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.

§ 101. (1) Die Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen. Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen.

(2) bis (15) …

(2) bis (15) …

Vernehmung von minderjährigen und von im Ausland befindlichen Zeuginnen und Zeugen

Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen

§ 102b. (1) Auf Verlangen eines minderjährigen Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.

§ 102b. (1) Auf Verlangen eines Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.

(2) Der Vorsitzende kann im Interesse des minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

(2) Der Vorsitzende kann im Interesse eines minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

(3) …

(3) …

§ 103. (1) bis (3) …

§ 103. (1) bis (3) …

 

(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Eine Beschwerdevorentscheidung ist der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu übermitteln.

(5) Die Parteien und die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.

§ 115. (1) bis (3) …

§ 115. (1) bis (3) …

 

(4) Für Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist § 63b GehG sinngemäß anzuwenden, sofern in den landesgesetzlichen Schulgesetzen vergleichbare Regelungen für Abschlussprüfungen festgelegt sind.

§ 119g. Folgende Verordnungen gelten im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

§ 119g. Folgende Verordnungen gelten im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

           8. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (B-KennV), BGBl. II Nr. 414/1999,

           8. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (B-KennV), BGBl. II Nr. 414/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016,

           9. ….

           9. ….

         10. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (B-VbA), BGBl. II Nr. 415/1999,

         10. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (B-VbA), BGBl. II Nr. 415/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016,

         11. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären (B-VEXAT), BGBl. II Nr. 156/2005,

         11. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären (B-VEXAT), BGBl. II Nr. 156/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016,

         12. bis 16. …

         12. bis 16. …

§ 124d. (1) Die §§ 13 und 13b sind – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Lehrpersonen weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Lehrperson ihr 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

§ 124d. (1) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Lehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. § 13c Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           2. bis 7. …

           2. bis 7. …

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

§ 124e. (1) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13 Abs. 1 und 4 und in § 13b Abs. 1 Z 1 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

  bis einschließlich 1. Oktober 1940           

720.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941             

722.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941   

724.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941         

726.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941   

728.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942             

730.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942   

732.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942         

734.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942   

736.

2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943             

738.

2. Jänner 1943 bis 1. April 1943   

740.

2. April 1943 bis 1. Juli 1943         

742.

2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943   

743.

2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944             

744.

2. Jänner 1944 bis 1. April 1944   

745.

2. April 1944 bis 1. Juli 1944         

746.

2. Juli 1944 bis 1. Oktober 1944   

747.

2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945             

748.

2. Jänner 1945 bis 1. April 1945   

749.

2. April 1945 bis 1. Juli 1945         

750.

2. Juli 1945 bis 1. Oktober 1945   

751.

2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946             

752.

2. Jänner 1946 bis 1. April 1946   

753.

2. April 1946 bis 1. Juli 1946         

754.

2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946   

755.

2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947             

756.

2. Jänner 1947 bis 1. April 1947   

757.

2. April 1947 bis 1. Juli 1947         

758.

2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947   

759.

2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948             

760.

2. Jänner 1948 bis 1. April 1948   

761.

2. April 1948 bis 1. Juli 1948         

762.

2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948   

763.

2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949             

764.

2. Jänner 1949 bis 1. April 1949   

765.

2. April 1949 bis 1. Juli 1949         

766.

2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949   

767.

2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950             

768.

2. Jänner 1950 bis 1. April 1950   

769.

2. April 1950 bis 1. Juli 1950         

770.

2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950   

771.

2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951             

772.

2. Jänner 1951 bis 1. April 1951   

773.

2. April 1951 bis 1. Juli 1951         

774.

2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951   

775.

2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952             

776.

2. Jänner 1952 bis 1. April 1952   

777.

2. April 1952 bis 1. Juli 1952         

778.

2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952   

779.

ab 2. Oktober 1952

780.

Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Lehrerinnen und Lehrer.

 

(2) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13a Abs. 1 angeführten 720. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

  bis einschließlich 1. Oktober 1940           

660.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941             

662.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941   

664.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941         

666.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941   

668.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942             

670.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942   

672.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942         

674.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942   

676.

2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943             

678.

2. Jänner 1943 bis 1. April 1943   

680.

2. April 1943 bis 1. Juli 1943         

682.

2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943   

683.

2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944             

684.

2. Jänner 1944 bis 1. April 1944   

685.

2. April 1944 bis 1. Juli 1944         

686.

2. Juli 1944 bis 1. Oktober 1944   

687.

2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945             

688.

2. Jänner 1945 bis 1. April 1945   

689.

2. April 1945 bis 1. Juli 1945         

690.

2. Juli 1945 bis 1. Oktober 1945   

691.

2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946             

692.

2. Jänner 1946 bis 1. April 1946   

693.

2. April 1946 bis 1. Juli 1946         

694.

2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946   

695.

2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947             

696.

2. Jänner 1947 bis 1. April 1947   

697.

2. April 1947 bis 1. Juli 1947         

698.

2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947   

699.

2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948             

700.

2. Jänner 1948 bis 1. April 1948   

701.

2. April 1948 bis 1. Juli 1948         

702.

2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948   

703.

2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949             

704.

2. Jänner 1949 bis 1. April 1949   

705.

2. April 1949 bis 1. Juli 1949         

706.

2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949   

707.

2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950             

708.

2. Jänner 1950 bis 1. April 1950   

709.

2. April 1950 bis 1. Juli 1950         

710.

2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950   

711.

2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951             

712.

2. Jänner 1951 bis 1. April 1951   

713.

2. April 1951 bis 1. Juli 1951         

714.

2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951   

715.

2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952             

716.

2. Jänner 1952 bis 1. April 1952   

717.

2. April 1952 bis 1. Juli 1952         

718.

2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952   

719

(3) Nach Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung erlassene Ruhestandsversetzungsbescheide, die ein niedrigeres Pensionsantrittsalter als das sich aus Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung ergebende vorsehen, sind von der Dienstbehörde, die den Bescheid erlassen hat, aufzuheben, sofern die mit dem jeweiligen Bescheid verfügte Ruhestandsversetzung nach dem 30. Juni 2004 wirksam werden soll.

 

(4) Endet die vereinbarte Rahmenzeit eines Sabbaticals oder einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit nach § 65e in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Lehrer wahlweise Anspruch auf

           1. vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit oder

           2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit Ablauf der Freistellung möglich wird, oder

           3. Versetzung in den Ruhestand nach § 13a nach Ablauf der Freistellung, wobei § 13a Abs. 2 nicht anzuwenden ist.

Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Lehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden.

(5) § 65e Abs. 2 in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 geltenden Fassung ist auf vor dem Schuljahr 2002/2003 begonnene Zeiten der Herabsetzungen der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit weiterhin anzuwenden.

 

§ 124g. (1) Die §§ 13 und 13b sind – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Lehrpersonen weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Lehrperson ihr 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

§ 124g. (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Lehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 13c Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           2. bis 6. …

           2. bis 6. …

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010

§ 124h. (1) Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Lehrpersonen nach § 124d Abs. 4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.

(2) Für Lehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach § 13 in Verbindung mit § 124d vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß § 124d Abs. 3 Z 2.

 

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 35/2012

§ 124i. Die Zahl „480“ in § 13c Abs. 1 wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:

 

 

1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013

456

1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014

462

1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015

468

1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016

474

 

§ 127. (1) bis (60) …

§ 127. (1) bis (60) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. § 115 Abs. 4 mit 1. September 2015,

           2. § 6 Abs. 5, Art. I Abs. 5 der Anlage, Art. I Abs. 6 der Anlage und Art. I Abs. 8 bis 13 der Anlage sowie der Entfall des § 28a mit 18. Jänner 2016,

           3. § 11 Abs. 1, § 13c samt Überschrift, § 124d Abs. 1 und § 124g Abs. 1 sowie der Entfall der § 124e, § 124h und § 124i samt Überschriften mit 2. September 2017,

           4. § 66d Abs. 5, § 82 Z 1, § 95 Abs. 3, § 101 Abs. 1, die Überschrift zu § 102b, § 102b Abs. 1 und 2, § 103 Abs. 4 und 5, § 119g Z 8, 10 und 11, § 124d Abs. 2 Z 1 und § 124g Abs. 2 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Anlage

Ernennungserfordernisse

Artikel I

(1) bis (4) …

Anlage

Ernennungserfordernisse

Artikel I

(1) bis (4) …

(5) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 6 bis 10.

(5) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 6 bis 13.

(6) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn

(6) Lehrpersonen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn

           1. und 2. …

           1. und 2. …

(7) …

(7) …

(8) Die Dienstbehörde hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Abs. 5 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

(8) Die Dienstbehörde hat auf einen Antrag im Einzelfall zu entscheiden,

           1. und 2. …

           1. und 2. …

(9) Bei der Entscheidung nach Abs. 8 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.

(9) Bei der Entscheidung nach Abs. 8 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebensbegleitendes Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.

(10) Auf das Verfahren gemäß Abs. 8 und 9 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen.

(10) Auf das Verfahren gemäß Abs. 8 und 9 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Der oder dem Antragstellenden ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen der oder des Antragstellenden zu erlassen.

 

(11)

           1. Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem nach diesem Bundesgesetz geregelten Beruf anzuerkennen, wenn

               a) die oder der Antragstellende in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der Lehrtätigkeit erfüllt,

               b) die Unterschiede zwischen der betreffenden Lehrtätigkeit im Herkunftsland und dem nach diesem Bundesgesetz geregelten Lehrberuf so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Ergänzungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und

               c) sich die betreffende Lehrtätigkeit im Herkunftsland nach objektiven Kriterien von dem nach diesem Bundesgesetz geregelten Lehrberuf trennen lässt.

           2. Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zur Zielerreichung geeignet sowie verhältnismäßig ist.

           3. Für Anträge nach Z 1 gelten die Abs. 6 bis 10 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende Lehrtätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

(12) Wenn sich Zweifel an der Sprachkompetenz der oder des Antragstellenden ergeben, im Übrigen jedoch die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß den Abs. 6 bis 10 erfüllt sind, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse anzuordnen. Über das Ergebnis der Sprachüberprüfung ist im Bescheid nach Abs. 8 gesondert abzusprechen.

(13)

           1. Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde hat zum Zwecke der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.

           2. Die Verwaltungszusammenarbeit nach Z 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.

           3. Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde hat im Rahmen des Informationsaustausches nach Z 2 das Binnen-Informationssystem (IMI) zu nutzen, die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die auf Grund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.

Artikel 7

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

§ 3. (1) bis (9) …

§ 3. (1) bis (9) …

(10) Die in Anlage Art. I Abs. 6 bis 10 LDG 1984 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.

(10) Die in Anlage Art. I Abs. 6 bis 11c LDG 1984 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.

(11) und (12) …

(11) und (12) …

§ 7. (1) bis (4) …

§ 7. (1) bis (4) …

 

(5) Berufsschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.

(6) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

§ 11. Die §§ 20a und 20b VBG sind auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

§ 11. Die §§ 20a und 20b VBG sind auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. …

           1. …

 

        1a. Bei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.

           2. und 3. …

           2. und 3. …

§ 12. (1) bis (7) …

§ 12. (1) bis (7) …

 

(8) § 13e GehG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach § 253 ASVG tritt.

§ 32. (1) bis (19) …

§ 32. (1) bis (19) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. § 11 Z 1a und § 12 Abs. 8 mit 1. September 2015,

           2. § 3 Abs. 10 mit 18. Jänner 2016,

           3. § 7 Abs. 5 und 6 mit 1. September 2016.

Artikel 8

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

§ 2. (1) bis (10) …

§ 2. (1) bis (10) …

 

(10a) Für Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist § 47b VBG sinngemäß anzuwenden, sofern in den landesgesetzlichen Schulgesetzen vergleichbare Regelungen für Abschlussprüfungen festgelegt sind.

(11) bis (13) …

(11) bis (13) …

§ 3. (1) bis (9) …

§ 3. (1) bis (9) …

(10) Die in Anlage Art. I Abs. 5 bis 9 LLDG 1985 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.

(10) Die in Anlage Art. I Abs. 5 bis 13 LLDG 1985 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.

(11) …

(11) …

§ 7. (1) bis (4) …

§ 7. (1) bis (4) …

 

(5) Berufsschullehrpersonen und Fachschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson oder Fachschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.

(6) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

§ 11. Die §§ 20a und 20b VBG sind auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

§ 11. Die §§ 20a und 20b VBG sind auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. …

           1. …

 

        1a. Bei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.

           2. und 3. …

           2. und 3. …

§ 12. (1) bis (6) …

§ 12. (1) bis (6) …

 

(7) § 13e GehG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach § 253 ASVG tritt.

§ 27. (1) bis (1b) …

§ 27. (1) bis (1b) …

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, dass

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, dass

                a) bis k) …

                a) bis k) …

 

                l) Für Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist § 47b VBG sinngemäß anzuwenden, sofern in den landesgesetzlichen Schulgesetzen vergleichbare Regelungen für Abschlussprüfungen festgelegt sind.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 31. (1) bis (14) …

§ 31. (1) bis (14) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. § 2 Abs. 10a, § 11 Z 1a, § 12 Abs. 7 und § 27 Abs. 2 lit. l mit 1. September 2015,

           2. § 3 Abs. 10 mit 18. Jänner 2016,

           3. § 7 Abs. 5 und 6 mit 1. September 2016.

Artikel 9

Änderung der Reisegebührenvorschrift

§ 7. (1) bis (3) …

§ 7. (1) bis (3) …

§ 7a. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist anstelle der nachgewiesenen Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Dieser beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer 0,20  je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer 0,10  je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,05 . Insgesamt darf der Beförderungszuschuss 52,00  nicht übersteigen. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss 1,64  je Wegstrecke. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. Die Fahrtauslagen für die Benützung der Massenbeförderungsmittel sind damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.

(4) Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist anstelle der nachzuweisenden Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Dieser beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer 0,20 Euro je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer 0,10 Euro je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,05 Euro. Insgesamt darf der Beförderungszuschuss 52,00 Euro nicht übersteigen. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss 1,64 Euro je Wegstrecke. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. Der Ersatz der Kosten für die Benützung der Massenbeförderungsmittel ist damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.

§ 75a. (1) und (2) …

§ 75a. (1) und (2) …

(3) Sofern in einem Gesetz, einer Verordnung oder einem Vertrag auf § 7 verwiesen wird, erstreckt sich der Verweis auf die §§ 7 und 7a.

 

§ 77. (1) bis (38) …

§ 77. (1) bis (38) …

 

(XX) § 7 Abs. 4 sowie der Entfall der § 7a und § 75a Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 10

Änderung des Pensionsgesetzes

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.

(2a) …

(2a) …

(2b) Abs. 2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden.

(2b) Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 236b BDG 1979 ist Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf – abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 - 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten.

(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten.

(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, 68% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

 

§ 90a. (1) und (1a) …

§ 90a. (1) und (1a) …

(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15 (in Verbindung mit § 236b, § 236c oder § 236d), § 15b oder § 15c BDG 1979 bestanden hat:

(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15b, § 15c, § 236b oder § 236d BDG 1979 bestanden hat:

(Tabelle)

(Tabelle)

§ 109. (1) bis (80) …

§ 109. (1) bis (80) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. § 5 Abs. 2 und 2b und § 90a Abs. 1b sowie der Entfall des § 5 Abs. 6 mit 2. September 2017,

           2. § 5 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Artikel 11

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

(Anm.: § 2b lautet lt. BGBl. I Nr. 71/2003 ab 31. Dezember 2016 wie folgt:)

(Anm.: § 2b lautet lt. BGBl. I Nr. 71/2003 ab 31. Dezember 2016 wie folgt:)

§ 2b. (1) Der Bundestheaterbedienstete scheidet mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, aus dem Dienstverhältnis aus. Bei Bundestheaterbediensteten des künstlerischen Personals tritt das Spieljahr, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, an die Stelle des Monats. Erfüllt der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand die Voraussetzungen des § 3, so tritt er in den dauernden Ruhestand.

§ 2b. (1) Der Bundestheaterbedienstete scheidet mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, aus dem Dienstverhältnis aus („gesetzliches Pensionsalter“). Bei Bundestheaterbediensteten des künstlerischen Personals tritt das Spieljahr, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, an die Stelle des Monats. Erfüllt der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand die Voraussetzungen des § 3, so tritt er in den dauernden Ruhestand.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 2e. (1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Bundestheaterbediensteten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

§ 2e. (1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 (pensionswirksame Zeit) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Bundestheaterbediensteten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) § 2b Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.

(4) Der Antrag kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden. Die oder der Bundestheaterbedienstete kann ihn bis spätestens einen Monat vor seinem Wirksamwerden widerrufen.

§ 2f. (1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 von 480 Monaten aufweist.

§ 2f. (1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.

(2) § 2b Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.

(2) § 2e Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 5b. (1) …

§ 5b. (1) …

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Bundestheaterbedienstete frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag nach § 2b Abs. 1 in Verbindung mit § 18h Abs. 1 bewirken hätte können, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die oder der Bundestheaterbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.

(2a) …

(2a) …

(2b) Abs. 2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 2b Abs. 1 in Verbindung mit § 18g nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden.

(2b) Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 18g ist Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2b Abs. 1 in Verbindung mit § 18g 68% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

 

(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 396 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage abweichend von Abs. 6 71% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf 396 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.

(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 396 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage 71% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf 396 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.

(8) und (9) …

(8) und (9) …

§ 18g. (1) § 2b Abs. 1 und 2 Z 3 ist – auch nach seinem Außerkrafttreten – auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Bundestheaterbedienstete weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die oder der Bundestheaterbedienstete ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

§ 18g. (1) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Bundestheaterbedienstete können eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats beantragen, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. § 2e Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

§ 18h. (1) Für Bundestheaterbedienstete, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 2b Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 angeführten

      738. Lebensmonats und an die Stelle des in § 4 Abs. 3 angeführten

        65. Lebensjahrs der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

 

 

bis einschließlich 1. Oktober 1940

720.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941

722

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941

724.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941

726.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941

728.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942

730.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942

732.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942

734.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942

736.

2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943

738.

2. Jänner 1943 bis 1. April 1943

740.

2. April 1943 bis 1. Juli 1943

742.

2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943

743.

2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944

744.

2. Jänner 1944 bis 1. April 1944

745.

2. April 1944 bis 1. Juli 1944

746.

2. Juli 1944 bis 1. Oktober 1944

747.

2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945

748.

2. Jänner 1945 bis 1. April 1945

749.

2. April 1945 bis 1. Juli 1945

750.

2. Juli 1945 bis 1. Oktober 1945

751.

2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946

752.

2. Jänner 1946 bis 1. April 1946

753.

2. April 1946 bis 1. Juli 1946

754.

2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946

755.

2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947

756.

2. Jänner 1947 bis 1. April 1947

757.

2. April 1947 bis 1. Juli 1947

758.

2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947

759.

2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948

760.

2. Jänner 1948 bis 1. April 1948

761.

2. April 1948 bis 1. Juli 1948

762.

2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948

763.

2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949

764.

2. Jänner 1949 bis 1. April 1949

765.

2. April 1949 bis 1. Juli 1949

766.

2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949

767.

2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950

768.

2. Jänner 1950 bis 1. April 1950

769.

2. April 1950 bis 1. Juli 1950

770.

2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950

771.

2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951

772.

2. Jänner 1951 bis 1. April 1951

773.

2. April 1951 bis 1. Juli 1951

774.

2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951

775.

2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952

776.

2. Jänner 1952 bis 1. April 1952

777.

2. April 1952 bis 1. Juli 1952

778.

2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952

779.

ab 2. Oktober 1952

780.

Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Bundestheaterbediensteten.

 

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(3) Bläsern bleibt die Höhe ihrer bis zum 30. September 2000 erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung gewahrt.

(4) Auf Bundestheaterbedienstete, die bis spätestens 30. Juni 2000 einen Antrag nach § 2a Abs. 1 gestellt haben und zu diesem Zeitpunkt bereits ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, ist § 2a Abs. 1 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

§ 18k. (1) und (1a) …

§ 18k. (1) und (1a) …

(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 2b Abs. 1 (in Verbindung mit § 18g oder § 18h Abs. 1), § 2e oder 2f bestanden hat:

(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 2e, § 2f, § 18g oder § 18n bestanden hat:

(Tabelle)

(Tabelle)

(2) …

(2) …

§ 18n. (1) § 2b Abs. 1 und 2 Z 3 ist – auch nach seinem Außerkrafttreten – auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Bundestheaterbedienstete weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die oder der Bundestheaterbedienstete ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

§ 18n. (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Bundestheaterbedienstete können eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats beantragen, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 2e Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010

§ 18o. (1) § 5b Abs. 2a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Bundestheaterbedienstete anzuwenden. § 18k Abs. 1a ist auf diese Bundestheaterbediensteten nicht mehr anzuwenden. Auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Bundestheaterbedienstete ist § 5b Abs. 2a in der bis zur Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Bundestheaterbedienstete nach § 18g Abs. 4 bis 7 und für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Bundestheaterbedienstete nach § 21b Abs. 1 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.

(3) Für Bundestheaterbedienstete, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach § 2b Abs. 1 und 2 Z 3 in Verbindung mit § 18g vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß § 18g Abs. 3 Z 2.

 

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 35/2012

§ 18p. Die Zahl „480“ in § 2f Abs. 1 wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:

 

 

1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013

456

1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014

462

1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015

468

1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016

474

 

§ 22. (1) bis (43) …

§ 22. (1) bis (43) …

 

(XX) § 2b Abs. 1 erster Satz, § 2e Abs. 1 und 4, § 2f Abs. 1 und 2, § 5b Abs. 2, 2b und 7, § 18g Abs. 1, § 18k Abs. 1b und § 18n Abs. 1 sowie der Entfall der § 5b Abs. 6, § 18h, § 18o und § 18p samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten mit 2. September 2017 in Kraft.

Artikel 12

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

§ 2. (1) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sobald eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

§ 2. (1) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sobald eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

           1. Vollendung des 738. Lebensmonats und Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit – einschließlich bedingt angerechneter Zeiten – von 42 Jahren oder

           1. Vollendung des 738. Lebensmonats und Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) – einschließlich bedingt angerechneter Zeiten – von 42 Jahren oder

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

Ein solches Ansuchen kann rechtswirksam frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden.

Ein solches Ansuchen kann rechtswirksam frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 2a. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten), davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

§ 2a. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 504 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten), davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) § 2 Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

(4) Ein solches Ansuchen kann rechtswirksam frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden.

(5) …

(5) …

§ 2b. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten) aufweist.

§ 2b. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten) aufweist.

(2) § 2 Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

(2) § 2a Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 5. (1) bis (3) …

§ 5. (1) bis (3) …

(4) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist der Ruhebezug für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsletzten und dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand liegt, um 0,35% zu erhöhen. Die Erhöhung darf insgesamt 12,6% nicht überschreiten.

(4) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist der Ruhebezug für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand liegt, um 0,35% zu erhöhen. Die Erhöhung darf insgesamt 12,6% nicht überschreiten.

(5) …

(5) …

§ 62. (1) bis (33) …

§ 62. (1) bis (33) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. der Entfall des § 65c samt Überschrift mit 31. Dezember 2016,

           2. § 2 Abs. 1 Z 1, § 2a Abs. 1 und 4, § 2b Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 35/2012

§ 65c. Die Zahl „480“ in § 2b Abs. 1 wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:

 

1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013

456

1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014

462

1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015

468

1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016

474

 

Artikel 13

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

§ 42m.

§ 42m.

 

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2016

Weiterführung der Geschäfte

§ 42n. Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer bleiben die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichteten Dienststellenausschüsse und der für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl eingerichtete Fachausschuss in ihren bisherigen Wirkungsbereichen aufrecht.

§ 45. (1) bis (39) …

§ 45. (1) bis (39) …

 

(XX) § 42n samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 14

Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereichs jeweils als oberste Dienstbehörde zuständig.

(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörden zuständig.

(3) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden errichten.

(3) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden errichten, denen, soweit in den Abs. 3b bis 8 nicht anderes bestimmt ist, die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der ihnen angehörenden Beamtinnen und Beamten zukommt.

(3a) Einer Dienstbehörde gemäß Abs. 2 oder 3 können folgende Dienstrechtsangelegenheiten für alle dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten übertragen werden:

           1. Feststellung der ruhegenussfähigen Vordienstzeiten,

           2. Vorschreibung von besonderen Pensionsbeiträgen,

           3. Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit,

           4. Vorschreibung von Pensionsbeiträgen und Pensionsversicherungsbeiträgen oder

           5. Feststellung von Schwerarbeitsmonaten.

(3a) Abweichend von Abs. 2 und 3 können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten einer Dienstbehörde gemäß Abs. 2 oder 3 im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für alle dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienstbehörde nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.

 

(3b) Das Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler ist auch im Falle einer Verordnung, mit der Dienstbehörden gemäß Abs. 3 wieder aufgelöst werden oder Übertragungen von Dienstrechtsangelegenheiten gemäß Abs. 3a wieder geändert werden, herzustellen.

(3b) In Dienstrechtsangelegenheiten einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet, sowie einer Beamtin oder eines Beamten einer nachgeordneten Dienststelle, die oder der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.

(3c) In Dienstrechtsangelegenheiten einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet, sowie einer Beamtin oder eines Beamten einer nachgeordneten Dienststelle, die oder der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.

(4) Die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind, wird durch Verordnung festgestellt. Das Recht der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in Verwendung stehenden Bediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle angehören oder nur zur Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat im Namen der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört, zu entscheiden.

(4) Die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind, wird durch Verordnung der Bundesregierung festgestellt. Das Recht der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in Verwendung stehenden Bediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle angehören oder nur zur Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat im Namen der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört, zu entscheiden.

(5) bis (9) …

(5) bis (9) …

§ 18. (1) § 2 Z 1 und 9 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, gilt für den Wirkungsbereich der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 erlassene Verordnung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler in Kraft tritt.

 

(2) Verordnungen, die gemäß § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wurden, gelten weiter. Änderungen dieser Verordnungen bedürfen jedoch ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 des Einvernehmens mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.

(1) Verordnungen, die gemäß § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wurden, gelten weiter. Änderungen dieser Verordnungen bedürfen jedoch ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 des Einvernehmens mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.

(3) Verordnungen, die gemäß § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 erlassen wurden, gelten weiter.

(2) Verordnungen, die gemäß § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 erlassen wurden, gelten weiter.

§ 19. (1) bis (10) …

§ 19. (1) bis (10) …

 

(XX) § 2 Abs. 2 bis 4, § 18 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. Die Erlassung von Verordnungen im Sinne von § 2 Abs. 3 und 4 obliegt hinsichtlich jener Bediensteten, deren Dienstrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, den Landesregierungen.

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 2 Abs. 3 und 3a die jeweilige Bundesministerin oder der jeweilige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut. Die Erlassung von Verordnungen im Sinne von § 2 Abs. 3 und 4 obliegt hinsichtlich jener Bediensteten, deren Dienstrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, den Landesregierungen.

Artikel 15

Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

(2) Die Bediensteten sind einzureihen:

(2) Die Bediensteten sind einzureihen:

 

in der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe

in die Zulagengruppe

A 6, A 7, E/e, v5, P 4/p 4, h4, P 5/p 5, h5 und M ZCh

1

A 4, A 5, D/d, v4, P 2/p 2, h2, P 3/p 3, h3, M BUO 2, M ZUO 2 und K 6/k 6

2

A 3, C/c, v3, P 1/p 1, h1, E 2a, E 2b, W 2, M BUO 1, M ZUO 1, K 3/k 3, K 4/k 4 und K 5/k 5

3

A 1, A 2, A/a, v1, B/b, v2, E 1, W 1, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, M ZO 3, H 1, H 2, K 1/k 1 und K 2/k 2

4

 

in der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe

in die Zulagengruppe

A 6, A 7, E/e, v5, P 4/p 4, h4, P 5/p 5, h5 und M ZCh

1

A 4, A 5, D/d, v4, P 2/p 2, h2, P 3/p 3, h3 und K 6/k 6

2

A 3, C/c, v3, P 1/p 1, h1, E 2a, E 2b, W 2, M BUO 1, M ZUO 1, K 3/k 3, K 4/k 4 und K 5/k 5

3

A 1, A 2, A/a, v1, B/b, v2, E 1, W 1, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, M ZO 3, H 1, H 2, K 1/k 1 und K 2/k 2

4

(3) …

(3) …

§ 10. Der Gefahrenzuschlag beträgt für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar

§ 10. Der Gefahrenzuschlag beträgt für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. mit Aufgaben der Spezialaufklärung beauftragt sind, sofern diese Aufgaben mit einer außergewöhnlichen Gefährdung für Leib und Leben verbunden ist und nicht durch § 1 Abs. 4 abgegolten wird.................................................. 4 Werteinheiten.

           5. mit Aufgaben der Spezialaufklärung beauftragt sind, sofern diese Aufgaben mit einer außergewöhnlichen Gefährdung für Leib und Leben verbunden ist und nicht durch § 1 Abs. 4 abgegolten wird....................................................                                                                              4 Werteinheiten,

 

           6. mit Aufgaben und Tätigkeiten der Militärpolizei beauftragt sind .................................................................... 2 Werteinheiten.

§ 15. (1) bis (6) …

§ 15. (1) bis (6) …

(7) Die Abs. 1 bis 6 können auf Personen, die in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendet werden und nicht dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit folgenden Maßgaben angewendet werden:

(7) Die Abs. 1 bis 6 können auf Personen, die in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendet werden und nicht dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit folgenden Maßgaben angewendet werden:

           1. …

           1. …

           2. Abweichend von Abs. 3 und 4 beträgt das nicht steigerungsfähige Monatsentgelt für Personen mit dem während einer Entsendung zu führenden Dienstgrad

           2. Abweichend von Abs. 3 und 4 beträgt das nicht steigerungsfähige Monatsentgelt für Personen mit dem während einer Entsendung zu führenden Dienstgrad

           a) …

           a) …

          b) Wachtmeister und Oberwachtmeister die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M BUO 2,

          b) Wachtmeister und Oberwachtmeister die Gehaltsstufe 6 der Verwendungsgruppe M BUO 1,

                c) bis e) …

einer Beamtin oder eines Beamten gemäß den §§ 85 und 89 des Gehaltsgesetzes 1956.

                c) bis e) …

einer Beamtin oder eines Beamten gemäß den §§ 85 und 89 des Gehaltsgesetzes 1956.

           3. und 4. …

           3. und 4. …

§ 32. (1) bis (16) …

§ 32. (1) bis (16) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. § 10 Z 5 und 6 mit 1. Jänner 2016,

           2. § 3 Abs. 2 und § 15 Abs. 7 Z 2 lit. b mit 1. Jänner 2017.

Artikel 16

Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981

§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind:

           1. im Bereich des Bundeskanzleramtes:

               a) das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei,

               b) das Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes,

               c) das Amt der Bundestheater;

           2. (Anm.: gem. § 18 DVG iVm. BGBl. II Nr. 22/2008 außer Kraft getreten)

           3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

           4. (Anm.: gem. § 18 DVG iVm. BGBl. II Nr. 171/2004 außer Kraft getreten)

           5. (Anm.: gem. § 18 DVG iVm. BGBl. II Nr. 609/2003 außer Kraft getreten)

           6. (Anm.: gem. § 18 DVG iVm. BGBl. II Nr. 516/2004 außer Kraft getreten)

           7. (Anm.: gem. § 18 DVG iVm. BGBl. II Nr. 492/2002 außer Kraft getreten)

           8. (Anm.: gem. § 18 DVG iVm. BGBl. II Nr. 588/2003 außer Kraft getreten)

           9. im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:

               a) die Wasserstraßendirektion,

               b) das Österreichische Patentamt.

 

Artikel 17

Aufhebung der Pensionsdatenübermittlungsverordnung - Post

Auszuwertende Pensionsdaten

§ 1. Die Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, (im Folgenden: PT-Unternehmen) haben der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler folgende Pensionsdaten der Ruhe- und Versorgungsgenussempfängerinnen und -empfänger sowie der zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten und deren Angehörigen und Hinterbliebenen zur Verfügung zu stellen:

           1. Pensionsantrittsdatum,

           2. Geburtsmonat und -jahr,

           3. Unternehmenszugehörigkeit zum Zeitpunkt des Pensionsantritts,

           4. Geschlecht,

           5. Verwendungsgruppe zum Zeitpunkt des Pensionsantritts,

           6. Rechtsgrundlage der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand oder des Versorgungsanspruchs (z.B. § 14 oder § 15 oder § 15 in Verbindung mit § 236b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder § 14 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340,

           7. Pensionsart (z.B. Ruhebezug, Witwen- oder Witwerversorgungsbezug, Waisenversorgungsbezug),

           8. die monatliche Pensionshöhe, aufgegliedert in die jeweiligen Bezugsbestandteile (brutto).

Art der Übermittlung

§ 2. Die Pensionsdaten nach § 1 sind durch zwei anonymisierte Individualdatensätze je Person von den PT-Unternehmen in einem mit der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler zu vereinbarenden Datenformat elektronisch zu übermitteln. Der erste Datensatz ist nach dem Geburtsmonat und -jahr zu sortieren und hat die in § 1 Z 1 bis 7 angeführten Datenarten zu enthalten; der zweite Datensatz ist nach der Pensionshöhe zu sortieren und hat die in § 1 Z 4 bis 8 angeführten Datenarten zu enthalten. Die Übermittlung hat zu erfolgen

           1. jeweils bis zum zehnten Arbeitstag im Jänner, April, Juli und Oktober jeden Jahres:

               a) die Daten der neu hinzugekommenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres,

               b) die Daten der weggefallenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres und

           2. bis zum 31. Jänner jedes Kalenderjahres die Daten sämtlicher am 31. Dezember des Vorjahres bestehenden Pensionen.