Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Seit der Erstellung bzw. Verlautbarung des Bundesfinanzgesetzes 2016 sowie der Bundesfinanzrahmengesetze 2016 bis 2019 sowie 2017 bis 2020 sind Entwicklungen eingetreten, die sich auf diese Gesetze auswirken und somit deren Änderung erforderlich machen.
Auf Grund der aktuellen Umbildung der Bundesregierung gibt es Änderungen im Wirkungsbereich zweier Bundesministerien. Die Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik werden aus dem Bildungsministerium ausgegliedert und in das Gesundheitsministerium eingegliedert. Dazu sind Änderungen im Bundesfinanzgesetz 2016 sowie im Bundesfinanzrahmengesetz 2016 bis 2019 und 2017 bis 2020 notwendig.
Der Gesetzesbeschluss betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2016 und der Bundesfinanzrahmengesetze 2016 bis 2019 sowie 2017 bis 2020, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.
II. Besonderer Teil
Artikel 1:
Im Zusammenhang mit der einleitend genannten Umbildung der Bundesregierung und der damit zusammenhängenden Änderungen im Wirkungsbereich des Bildungsministeriums sowie des Gesundheitsministeriums wird die Rubrik 3 und die Untergliederung 30 um rund 5,3 Millionen Euro reduziert und die Rubrik 2 und die Untergliederung 24 korrespondierend um eben diesen Betrag erhöht.
Artikel 2:
Auf Grund der einleitend genannten Umbildung der Bundesregierung und der damit zusammenhängenden Änderungen im Wirkungsbereich des Bildungsministeriums sowie des Gesundheitsministeriums ist im Bundesfinanzrahmengesetz 2016 bis 2019 für das Jahr 2016 die Rubrik 3 und die Untergliederung 30 um rund 5,3 Millionen Euro zu reduzieren und die Rubrik 2 und die Untergliederung 24 korrespondierend um eben diesen Betrag zu erhöhen.
Artikel 3:
Anlässlich der oben genannten Regierungsumbildung sind die Rubrikensummen der Rubriken 2 und 3 und die Untergliederungen 24 und 30 des Bundesfinanzrahmengesetzes 2017 bis 2020 zu ändern. Konkret werden die Rubrik 3 und die Untergliederung 30 jeweils rund 10 Millionen Euro reduziert und die Rubrik 2 und die Untergliederung 24 um eben diesen Betrag erhöht.