Vorblatt
Ziele
- Gewährung der Beschuldigtenrechte im unionsrechtlich vorgegebenen Ausmaß
- Steigerung der Transparenz hinsichtlich der geografischen Aufteilung der Steuerlast von internationalen Konzernen und Vereinheitlichung der Verrechnungspreisdokumentation
- Verbesserung der Überprüfbarkeit grenzüberschreitender Verrechnungspreisgestaltungen
- Anpassung der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen unter Beibehaltung des Charakters als Sicherungssteuer
- Steigerung der Transparenz hinsichtlich der Auskünfte der Steuerbehörden
- Vermeidung zusätzlicher Einheitswertbescheide von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wegen schwankender Auszahlungen öffentlicher Gelder
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:
- Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers im Finanzstrafverfahren
- automatischer Austausch von länderbezogenen Berichten und die Übermittlung des Master File und des Local File jeweils auf Anfrage der zuständigen Behörde
- Vorgaben hinsichtlich der Verrechnungspreisdokumentation im Gesetzesrang
- Anknüpfen der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen an den nationalen (Stück)Zinsenbegriff
- automatischer Austausch von Informationen über Auskünfte der Steuerbehörden
- Umstellung der Anknüpfung der Berechnung des Zuschlags für öffentliche Gelder beim Einheitswert
Die Maßnahmen 2 und 3 werden (auch) durch die Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung – VPDG-DV umgesetzt und konkretisiert, weshalb eine Bündelung dieser Maßnahmen vorgenommen wurde. Zusätzliche Auswirkungen in den Wirkungsdimensionen werden durch die VPDG-DV nicht erwartet.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die IT-Aufwendungen des Bundes für die Entwicklung, die Implementierung und den Betrieb des Informationsaustauschs betreffend länderbezogener Berichte einerseits und grenzüberschreitender Vorbescheide sowie Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung andererseits werden im Zeitraum 2017 bis 2020 bei insgesamt ca. 1 Million Euro liegen.
Die Personalaufwendungen des Bundes, die für die Durchführung des Informationsaustauschs hinsichtlich der Verrechnungspreisdokumentation und der Rulings erforderlich sind, wird im Zeitraum 2016 bis 2020 bei insgesamt ca. 2 Mio Euro liegen.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Nettofinanzierung Bund |
76 |
‑15.882 |
‑288 |
‑606 |
‑616 |
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:
Die rechtsetzende Maßnahme enthält 2 neue Informationsverpflichtungen für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund € 6.377.000,- pro Jahr verursacht.
Die Verwaltungslasten für Unternehmen ergeben sich aus zwei neu eingeführten Informationsverpflichtungen hinsichtlich des länderbezogenen Berichts einerseits bzw. hinsichtlich des Masterfile und des Local File andererseits. Die laufenden Aufwendungen werden für sämtliche betroffenen Unternehmen mit insgesamt etwas über 4,2 Mio Euro pro Jahr angenommen.
Hinsichtlich der Aufhebung des EU-Quellensteuergesetzes ist anzumerken, dass sich die Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen über Zinseinkünfte bereits aus dem Gemeinsamen Meldestandard-Gesetz (BGBl. I Nr. 116/2015) ergibt. Zur Abschätzung der Verwaltungskosten für Unternehmen im Zusammenhang mit dem automatischen Informationsaustausch siehe http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00685/fname_423806.pdf.
Auswirkungen auf Unternehmen:
Der einmalige Aufwand für die erstmalige Erstellung des länderbezogenen Berichts wird mit 165.000 Euro pro Unternehmen angenommen. Diese Kosten fallen an, wenn der konsolidierte Gesamtumsatz der Unternehmensgruppe mindestens 750 Mio Euro beträgt.
Der einmalige Aufwand für die Erstellung eines Local File mit rund 155.000 Euro pro Unternehmen angenommen. Diese Kosten fallen an, wenn der Umsatz der österreichischen Geschäftseinheit 50 Mio. Euro pro Jahr überschreitet.
Zusätzlich dazu fällt ein einmaliger Aufwand für die Erstellung eines Master File in Höhe von rund 140.000 Euro an, wenn der Umsatz der österreichischen Geschäftseinheit 50 Mio. Euro pro Jahr überschreitet.
Davon sind die Kosten, die schon nach der geltenden Rechtslage für die Verrechnungspreisdokumentation zu veranschlagen sind, abzuziehen.
Die Verpflichtung österreichischer Kreditinstitute zur Berechnung und Abfuhr der Quellensteuer auf Zinseinnahmen von Personen, die in einem Staat ansässig sind, mit dem kein automatischer Informationsaustausch besteht, wird in der Größenordnung von 5 Mio. Euro an einmaligem Aufwand für die IT-Umstellung veranschlagt.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Vorhaben dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 1
- Richtlinie 2014/86/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 40
- Richtlinie (EU) 2015/2376 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2015 S. 1
- Richtlinie (EU) 2015/2060 zur Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 1
- Richtlinie (EU) 2016/881 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 146 vom 03.06.2016 S. 8.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 – EU-AbgÄG 2016
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Finanzen |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2016 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2016 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Problemanalyse
Problemdefinition
- Das Finanzstrafrecht entspricht bereits derzeit weitgehend den durch die EU-Richtlinie umzusetzenden Standards, jedoch sind in Teilbereichen Anpassungen erforderlich.
- Viele international agierende Unternehmen nutzen grenzüberschreitende Konstruktionen, um nationale Steuerpflichten zu umgehen. Um die weltweite Verteilung der Steuerlast auf Nationalstaaten transparent zu machen haben sich Staaten völkerrechtlich und unionsrechtlich dazu verpflichtet, von gewissen Unternehmen länderbezogene Berichte einzufordern und mit anderen Staaten auszutauschen. Zudem fehlt es auf österreichischer Ebene an einheitlichen Vorgaben zur Verrechnungspreisdokumentation.
- Viele – vor allem international agierende – Unternehmen nutzen in einigen Staaten bilaterale Vereinbarungen mit nationalen Steuerbehörden, um ihre globale Steuerlast zu optimieren. Um diese Vereinbarungen transparent zu machen, haben sich Staaten völkerrechtlich und unionsrechtlich dazu verpflichtet, sie mit anderen Staaten auszutauschen, bzw. innerhalb der EU an die Europäische Kommission zu übermitteln.
- Natürliche Personen, die Zinsen aus anderen Staaten als ihrem Wohnsitzstaat beziehen, versteuern diese häufig nicht in ihrem Wohnsitzstaat. Die in Reaktion darauf eingeführte Quellenbesteuerung in Österreich wird entsprechend der unionsrechtlich vorgesehenen einheitlichen Vorgehensweise durch einen Informationsaustausch über die Zinseinkünfte ersetzt.
- Bewertungsrechtlich führen Zahlungen der so genannten ersten Säule (Direktzahlungen) zu einer Berücksichtigung zum Einheitswert von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Dieser Zuschlag wird derzeit von den im Vorjahr tatsächlich zugegangenen Zahlungen berechnet, ohne einen Bezug zum jeweiligen Antragsjahr zu berücksichtigen. Im Zuge der Neuordnung der gemeinsamen Agrarpolitik finden nunmehr auch Auszahlungen in Tranchen statt, die auch über den Jahreswechsel gehen. Dies führt zu stärkeren Schwankungen, die zu Folgebescheiden beim Einheitswert und den davon abgeleiteten Abgaben und Beiträgen führen.
Von den Maßnahmen betroffen sind hauptsächlich international agierende Konzerne und natürliche Personen, die ihr Vermögen grenzüberschreitend zinsbringend veranlagen.
Nullszenario und allfällige Alternativen
- Die nicht rechtzeitige Umsetzung der Richtlinien führt zu einer Verletzung von Unionsrecht und in weiter Folge zu Verfahren vor dem EuGH.
- Ohne die vorgeschlagene Erlassung des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG würde ein Regierungsübereinkommen nicht umgesetzt und dadurch eine Völkerrechtsverletzung begangen.
- Falls diese Maßnahmen nicht gesetzt werden, kann das bestehende Informationsdefizit der Nationalstaaten gegenüber international agierenden Konzernen nicht behoben werden. Die Möglichkeiten zur Optimierung der globalen Steuerlast durch Gewinnverlagerungen oder bilaterale Vereinbarungen mit nationalen Steuerbehörden würden nicht eingeschränkt werden. Ohne diese Maßnahmen kann auch der Forderung der Wirtschaft nach erhöhter Rechtssicherheit in Bezug auf standardisierte Dokumentationspflichten nicht entsprochen werden.
- Hinsichtlich der grenzüberschreitenden zinsbringenden Veranlagung würde sich Österreich gegen die international vorgesehene Vorgehensweise des Informationsaustauschs stellen.
- Würden die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht gesetzt, wären – abgesehen vom einklagbaren Unionsrecht – Retorsionsmaßnahmen anderer Staaten, die zu Nachteilen für die österreichische Volkswirtschaft führen würden, eine wahrscheinliche Folge.
- Wird die Maßnahme im Bewertungsgesetz nicht ergriffen wird, kommt es in der dargestellten Anzahl zu Fortschreibungsbescheiden sowohl beim Einheitswert als auch den davon abgeleiteten Abgaben und Beiträgen und verursacht entsprechende Kosten. In direktem Zusammenhang damit wäre einerseits mit zahlreichen Rückfragen und Beschwerden und andererseits mit einer erhöhten Anzahl von Rechtsmitteln zu rechnen.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
- zu RL 2013/48/EU: SWD(2013)476 (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52013SC0476)
- zu RL 2014/86/EU: SWD(2013)474 (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52013SC0474)
- indirekt zu RL (EU) 2015/2060, 2376 und XXX: SWD(2012)403 (http://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/ia_carried_out/docs/ia_2012/swd_2012_0403_en.pdf)
Die Folgenabschätzungen durch die Europäische Kommission sind nicht relevant für die nationale Umsetzung der Richtlinien und daher in die nationale Wirkungsfolgenabschätzung nicht eingeflossen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021
Evaluierungsunterlagen und -methode: Außer den ohnehin in den Datenbanken der Bundesfinanzverwaltung verfügbaren Daten sind keine weiteren Informationen erforderlich.
Ziele
Ziel 1: Gewährung der Beschuldigtenrechte im unionsrechtlich vorgegebenen Ausmaß
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit sind die unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers im Finanzstrafverfahren nicht vollständig umgesetzt. |
Sämtliche unionsrechtliche Vorgaben hinsichtlich des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers sind im Finanzstrafverfahren vollständig umgesetzt. |
Ziel 2: Steigerung der Transparenz hinsichtlich der geografischen Aufteilung der Steuerlast von internationalen Konzernen und Vereinheitlichung der Verrechnungspreisdokumentation
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit werden keine länderbezogenen Berichte erstellt. Zudem erfolgt keine standardisierte Erstellung eines Master File oder Local File. |
Es sollen im Inland pro Jahr 20 länderbezogene Berichte für Unternehmensgruppen erstellt werden, deren oberste Muttergesellschaft ihren Sitz in Österreich hat und die daher auch endgültig die Kosten dafür zu tragen haben werden. Zudem soll das standardisierte Master File sowie das Local File für sämtliche Unternehmen erstellt werden, welche die maßgeblichen Schwellenwerte überschreiten. Das Ziel ist erreicht, wenn die auf internationaler Ebene erfolgende Evaluierung der Umsetzung des neuen Transparenzstandards im Jahr 2020 zum Ergebnis kommt, dass die Republik Österreich ihre Verpflichtungen vollständig erfüllt hat. |
Ziel 3: Verbesserung der Überprüfbarkeit grenzüberschreitender Verrechnungspreisgestaltungen
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Republik Österreich ist einer der wenigen OECD-Mitgliedstaaten, die derzeit keine Vorgaben über die Dokumentation der Verrechnungspreise von grenzüberschreitenden Konzernen im Gesetzes- bzw. Verordnungsrang machen. |
Die Republik Österreich hat die OECD-Vorgaben hinsichtlich der Dokumentation der Verrechnungspreise von grenzüberschreitenden Konzernen im Gesetzes- bzw. Verordnungsrang umgesetzt. Dadurch wird die Rechtssicherheit sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die betroffenen Unternehmen erheblich gesteigert. |
Ziel 4: Anpassung der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen unter Beibehaltung des Charakters als Sicherungssteuer
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die beschränkte Steuerpflicht auf Zinsen knüpft derzeit in persönlicher wie in sachlicher Hinsicht an die EU-Quellensteuer an. Daher kann nur bis zum Auslaufen der EU-Quellensteuer sichergestellt werden, dass jede Zinsenzahlung eines österreichischen Schuldners an eine natürliche beschränkt steuerpflichtige Person entweder einem Quellensteuerabzug unterliegt oder von einem automatischen Informationsaustausch umfasst wird. |
Das Ziel ist erreicht, wenn auch nach der letztmaligen Erhebung der EU-Quellensteuer sichergestellt ist, dass jede Zinsenzahlung eines österreichischen Schuldners sowie Stückzinsen aus Wertpapieren, die von inländischen Emittenten begeben worden sind, an eine natürliche beschränkt steuerpflichtige Person entweder einem Quellensteuerabzug unterliegt oder von einem automatischen Informationsaustausch umfasst wird. |
Ziel 5: Steigerung der Transparenz hinsichtlich der Auskünfte der Steuerbehörden
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit werden Informationen über Rulings (grenzüberschreitende Vorbescheide, Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung) nicht auf automatischem Weg zwischen EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht. Intransparente Steuergestaltungen (Stichwort "Luxleaks") sind daher möglich und wirken sich nachteilig auf Unternehmen, die solche Gestaltungen nicht in Anspruch nehmen wollen oder können, sowie auf die Steuereinnahmen vieler Staaten aus. |
Das Ziel ist erreicht, wenn aufgrund des Austauschs der Informationen über alle betroffenen Rulings innerhalb der EU die einschlägigen intransparenten Steuergestaltungen nicht mehr vorkommen. |
Ziel 6: Vermeidung zusätzlicher Einheitswertbescheide von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wegen schwankender Auszahlungen öffentlicher Gelder
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit müssten auf Grund von über den Jahreswechsel gehender Zahlungen jährlich Fortschreibungsbescheide sowohl beim Einheitswert als auch bei den davon abgeleiteten Bescheiden ergehen. |
Das Ziel ist erreicht, wenn es auf Grund der Umstellung durch Auszahlung in Tranchen, zu keinen zusätzlichen Einheitswertbescheiden und davon abgeleiteten Abgabenbescheiden kommt. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers im Finanzstrafverfahren
Beschreibung der Maßnahme:
Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU im österreichischen Finanzstrafgesetz. Die Umsetzung erfolgt innerhalb der unionsrechtlich vorgegebenen Frist (bis zum 27.11.2016).
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 2: automatischer Austausch von länderbezogenen Berichten und die Übermittlung des Master File und des Local File jeweils auf Anfrage der zuständigen Behörde
Beschreibung der Maßnahme:
Eine multinationale Unternehmensgruppe, die in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen nach internationalen Rechnungslegungsstandards konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro aufweist, hat einen länderbezogenen Bericht zu erstellen. Der maßgebliche Schwellenwert für das Master File und das Local File ist die Umsatzgrenze von 50 Mio. Euro pro Jahr.
Umsetzung von Ziel 2
Maßnahme 3: Vorgaben hinsichtlich der Verrechnungspreisdokumentation im Gesetzesrang
Beschreibung der Maßnahme:
Punkt 13 des Aktionsplans der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) stellt fest, dass die Bereitstellung von Informationen zur Durchführung von Risikoabschätzungen und Prüfungen in Verrechnungspreisfragen wesentlich zur Bewältigung des Problems der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung beitragen kann. Die Leitlinien der OECD zur Verrechnungspreisdokumentation verlangen von multinationalen Unternehmen genau jene Informationen, die nunmehr gesetzlich festgelegt und mit einer eigenen Verordnung genau ausgeführt werden sollen. Die innerstaatliche Umsetzung entspricht nicht nur den international anerkannten Vorgaben der OECD sondern auch jenen der EU, nämlich der Entschließung zu einem Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen in der Europäischen Union (EU TPD), ABl. Nr. C 176 vom 28.07.2006 S. 1.
Umsetzung von Ziel 3
Maßnahme 4: Anknüpfen der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen an den nationalen (Stück)Zinsenbegriff
Beschreibung der Maßnahme:
Künftig soll statt dem Zinsbegriff des EU-Quellensteuergesetzes der Zinsbegriff gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG erweitert um Stückzinsen gemäß § 27 Abs. 6 Z 5 EStG zur Anwendung gelangen. Dabei soll der Charakter der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen als "Sicherungssteuer", die zumindest eine Einmalbesteuerung sicherstellt, beibehalten und gestärkt werden; gleichzeitig sollen inhaltliche Vereinfachungen erfolgen, um die laufende Umsetzung so weit wie möglich zu vereinfachen.
Umsetzung von Ziel 4
Maßnahme 5: automatischer Austausch von Informationen über Auskünfte der Steuerbehörden
Beschreibung der Maßnahme:
Die Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerumgehung, aggressiver Steuerplanung und eines schädlichen Steuerwettbewerbs ist in den Mittelpunkt des Interesses der Europäischen Union gerückt. Um im Bereich von Steuervorbescheiden und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung für mehr Transparenz zu sorgen, wird der diesbezügliche spontane Informationsaustausch durch einen automatischen Informationsaustausch ersetzt, der auch einige Jahre zurückliegende Steuervorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung umfasst.
Umsetzung von Ziel 5
Maßnahme 6: Umstellung der Anknüpfung der Berechnung des Zuschlags für öffentliche Gelder beim Einheitswert
Beschreibung der Maßnahme:
Die Grundlage für die Berechnung des Einheitswertanteils für öffentliche Gelder der ersten Säule (Direktzahlungen) sollen nicht die tatsächlich zugegangenen öffentlichen Gelder ohne Berücksichtigung, für welches Jahr diese ausbezahlt wurden (Zuflussprinzip), sondern die Zahlungen, die dem betreffenden Antragsjahr zugerechnet werden (Anspruchsprinzip), bilden.
Umsetzung von Ziel 6
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
- Langfristige finanzielle Auswirkungen
Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Personalaufwand |
‑27 |
227 |
232 |
371 |
378 |
Betrieblicher Sachaufwand |
‑139 |
‑50 |
‑49 |
130 |
132 |
Werkleistungen |
90 |
705 |
105 |
105 |
105 |
Aufwendungen gesamt |
‑76 |
882 |
288 |
606 |
615 |
Nettoergebnis |
76 |
‑15.882 |
‑288 |
‑606 |
‑615 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
IVP |
Kurzbezeichnung |
Fundstelle |
Be-Entlastung (in Tsd. €) |
1 |
Übermittlung länderbezogener Berichte (CbC-Report) |
§ 8 VPDG |
17 |
2 |
Erstellung eines Master File und eines Local File |
§ 8 VPDG |
6.360 |
Der Gesetzesvorschlag enthält 2 neue Informationsverpflichtungen für Unternehmen:
1) Die Übermittlung des länderbezogenen Berichts (CbC)
2) Die Übermittlung des Master File und des Local File
Die Informationsverpflichtungen von Kreditinstituten betreffend EU-Quellensteuer werden aufgehoben.
Unternehmen
Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur
Für die erstmalige Erstellung eines länderbezogenen Berichts wird mit einmaligen Kosten im Jahr 2017 für 20 österreichische Unternehmensgruppen, mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Mio Euro und im Jahr 2018 für 30 Unternehmen, die in die Pflicht zur Übermittlung eines länderbezogenen Berichts eingetreten sind, im folgenden Ausmaß ausgegangen:
Aufwand Erstellung CbC Report: EUR 100.000
Sonstige Aspekte (Systemadaptierung, etc.): EUR 65.000
Für die erstmalige Erstellung eines Master File durch eine österreichische Geschäftseinheit deren Umsatzerlöse 50 Mio Euro pro Jahr überschreitet, wird von einmaligen Kosten im Jahr 2017 von 140.000 Euro ausgegangen.
Für die erstmalige Erstellung eines Local File durch eine österreichische Geschäftseinheit deren Umsatzerlöse 50 Mio Euro pro Jahr überschreitet, wird von einmaligen Kosten im Jahr 2017 155.000 Euro von ausgegangen.
Von diesen Kosten sind allerdings jene Beträge abzuziehen, die schon derzeit für die erforderliche Verrechnungspreisdokumentation anfallen (zB für Verrechnungspreisstudien).
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
225 |
1.186 |
596 |
606 |
616 |
Einsparungen/reduzierte Auszahlungen |
301 |
304 |
308 |
|
|
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
gem. BFRG/BFG |
15.01.01 Zentralstelle |
|
0 |
705 |
105 |
105 |
105 |
gem. BFRG/BFG |
15.02.01 Haushaltsführende Stellen der Steuer- & Zollverwaltung |
|
225 |
481 |
491 |
501 |
511 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Kosten der IT-Umsetzung des VPDG und des EU-AHG (Entwicklung, Implementierung und Betrieb) sind im IT-Portfolio innerhalb des BFRG 2016-2019 enthalten.
Die Kosten der IT-Umsetzung durch die Änderungen des Bewertungsgesetzes (Analyse, Entwicklung, Test) sind im IT-Portfolio innerhalb des BFRG 2016-2019 enthalten.
Laufende Auswirkungen – Personalaufwand
|
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
|||||
Körperschaft |
in Tsd. € |
VBÄ |
in Tsd. € |
VBÄ |
in Tsd. € |
VBÄ |
in Tsd. € |
VBÄ |
in Tsd. € |
VBÄ |
Bund |
‑27 |
‑1 |
227 |
1 |
232 |
1 |
371 |
4 |
378 |
4 |
Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
|
|
|
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
|||||
Maßnahme / Leistung |
Körper-schaft |
Verwgr. |
Fallzahl |
Zeit in h |
Fallzahl |
Zeit in h |
Fallzahl |
Zeit in h |
Fallzahl |
Zeit in h |
Fallzahl |
Zeit in h |
Umstellung der Anknüpfung der Berechnung des Zuschlags für öffentliche Gelder beim Einheitswert |
Bund |
VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5 |
50.000 |
‑0,1 |
50.000 |
‑0,1 |
50.000 |
‑0,1 |
0 |
0,0 |
0 |
0,0 |
Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
|
|
|
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Maßnahme / Leistung |
Körpersch. |
Verwgr. |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
Sichtung, Nacherfassung, Aufbereitung und Übermittlung der vor dem 1.1.2017 erlassenen Rulings |
Bund |
VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Vorhalte-/Erinnerungs-/Strafverfahren iZm Austausch länderbezogener Berichte |
Bund |
VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1 |
0 |
3 |
3 |
3 |
3 |
Aufbereitung und Übermittlung der zu übermittelnden und der übermittelten Rulings ab 1.1.2017 |
Bund |
VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1 |
0 |
1 |
1 |
1 |
1 |
Das FA überwacht den Eingang der länderbezogenen Berichte; erforderlichenfalls ist ein Vorhalteverfahren/Erinnerungsverfahren/Strafverfahren durchzuführen.
Betreffend österreichische oberste Muttergesellschaften wird mit 20 Fällen pro Jahr, betreffend eintretende österreichische Geschäftseinheiten wird mit 30 Fällen pro Jahr gerechnet. Pro Fall ist ein Aufwand von 9 Stunden zu erwarten.
Für 10 Fälle pro Jahr wird angenommen, dass sich deren Verstoß gegen die Übermittlungspflicht erst im Zuge einer Außenprüfung herausstellt. Diesfalls ist ein Aufwand von 12 Stunden je Fall zu erwarten.
Der Manipulationsaufwand für die nicht automatisch zuordenbaren ausländischen länderbezogenen Berichte wird mit 1 Stunde je Fall geschätzt, bei einer erwarteten Fallanzahl von 2.600.
Es wird angenommen, dass pro Kalenderjahr 130 neu erlassene Rulings im Sinn des EU-AHG erlassen werden und die Bearbeitung eines Falles im Durchschnitt 8 Stunden erfordert.
Weiters wird angenommen. dass pro Kalenderjahr mindestens 130 Rulings übermittelt werden, die Österreich betreffen. Die manuelle Zuordnung dieser Rulings wird schätzungsweise 1 Stunde pro Fall erfordern.
Größtenteils im Jahr 2016 wird der Aufwand für die Nacherfassung, Aufbereitung und Übermittlung jener Rulings anfallen, die vor dem 1.1.2017 erlassen worden sind. Es wird davon ausgegangen, dass von ca 300 auszuwertenden Rulings rund 150 Rulings tatsächlich auszutauschen sein werden.
Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
Körperschaft |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Bund |
‑9.386 |
79.552 |
81.143 |
129.817 |
132.413 |
Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand
Körperschaft |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Bund |
‑130.000 |
‑130.000 |
‑130.000 |
0 |
0 |
|
|
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Aufw.(€) |
Menge |
Aufw.(€) |
Menge |
Aufw.(€) |
Menge |
Aufw.(€) |
Menge |
Aufw.(€) |
Entfall der Einheitswertbescheide (inklusive Porto, Druck, Erstellung) |
Bund |
50.000 |
‑1 |
50.000 |
‑1 |
50.000 |
‑1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Abänderungsbescheide Abgaben und Beiträge LuF (inklusive Porto, Druck, Erstellung) |
Bund |
50.000 |
‑1 |
50.000 |
‑1 |
50.000 |
‑1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Für die Bescheiderstellung (Porto, Druck, Papier, Erstellung, Duale Zustellung, Archivierung) wird von ca. 1,30 € je Bescheid ausgegangen. Die Anzahl der Bescheide orientiert sich an den offiziellen Förderungsfallzahlen. Da eine Wertfortschreibungsauswirkung nur im Einzelfall exakt ermittelt werden kann, wird eine Näherungswert von 50.000 Fällen jeweils für die Jahre 2016, 2017 und 2018 angenommen. Ab dem Jahr 2019 ist grundsätzlich mit keinen weiteren Fällen zu rechnen.
Laufende Auswirkungen – Werkleistungen
Körperschaft |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Bund |
90.000 |
705.000 |
105.000 |
105.000 |
105.000 |
|
|
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Aufw.(€) |
Menge |
Aufw.(€) |
Menge |
Aufw.(€) |
Menge |
Aufw.(€) |
Menge |
Aufw.(€) |
IT-Aufwand für Umsetzung durch die Änderungen im Bewertungsgesetz |
Bund |
1 |
90.000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
IT Aufwand für VPDG-Umsetzung (Entwicklung und Implementierung) |
Bund |
0 |
0 |
1 |
300.000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
IT Aufwand für VPDG-Umsetzung (Betrieb) |
Bund |
0 |
0 |
1 |
30.000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Bund |
0 |
0 |
0 |
0 |
1 |
55.000 |
1 |
55.000 |
1 |
55.000 |
IT-Aufwand für EU-AHG-Umsetzung (Entwicklung und Implementierung) |
Bund |
0 |
0 |
1 |
350.000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
IT-Aufwand für EU-AHG-Umsetzung (Betrieb) |
Bund |
0 |
0 |
1 |
25.000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Bund |
0 |
0 |
0 |
0 |
1 |
50.000 |
1 |
50.000 |
1 |
50.000 |
Die Entwicklung und Implementierung der IT-Umsetzung des VPDG und des EU-AHG wird im ersten Halbjahr 2017 erfolgen. Der laufende Betrieb wird im zweiten Halbjahr 2017 erfolgen, weshalb 50% der ansonsten jährlich gleichbleibenden Kosten für den Betrieb angesetzt werden.
Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Körperschaft |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Bund |
0 |
‑15.000.000 |
0 |
0 |
0 |
|
|
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag(€) |
Menge |
Ertrag(€) |
Menge |
Ertrag(€) |
Menge |
Ertrag(€) |
Menge |
Ertrag(€) |
Einnahmenausfall an Einhebungsvergütung für die EU-Quellensteuer |
Bund |
0 |
0 |
1 |
‑15.000.000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Da die EU-Quellensteuer erst ab dem 1.1.2017 nicht mehr erhoben wird, ergeben sich im Jahr 2016 aus diesem Titel noch keine finanziellen Auswirkungen.
Die Neufassung der nationale Quellensteuer auf Zinsen von natürlichen Personen, die in einem Staat ansässig sind, mit dem kein automatischer Informationsaustausch über Zinsenzahlungen besteht soll dazu führen, dass aus diesem Titel weder ein Mehr- noch ein Minderaufkommen generiert wird.
Das Aufkommen an EU-Quellensteuer wurde für das Jahr 2017 mit rund 50 Mio. Euro geschätzt. Davon wären der Republik Österreich geschätzte 15 Mio. Euro als Einhebungsvergütung verblieben. Daher ist mit einem Aufkommensausfall im Jahr 2017 von ungefähr 15 Mio. Euro zu rechnen. Für die Folgejahre wurden aus dem Titel EU-QuSt keine Beträge mehr im Finanzrahmen angesetzt, weshalb es ab 2018 im Vergleich zum Finanzrahmen zu keinen Mindereinnahmen kommen wird.
Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen
Informationsverpflichtung 1 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
Übermittlung länderbezogener Berichte (CbC-Report) |
§ 8 VPDG |
neue IVP |
Europäisch |
16.960 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Österreich trifft nunmehr die unions- und völkerrechtliche Verpflichtung, von länderübergreifenden Unternehmensgruppen Informationen über ihre weltweite Einnahmenaufteilung, die von ihnen bezahlten Steuern und bestimmte andere Angaben über ihre wirtschaftliche Tätigkeit in den einzelnen Staaten, zu sammeln und automatisch mit anderen Staaten auszutauschen. Dieser Verpflichtung kann nur nachgekommen werden, wenn den betroffenen Unternehmen entsprechende Informationsverpflichtungen auferlegt werden.
Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. FinanzOnline
Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja
Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Ja
Unternehmensgruppierung 1: grenzüberschreitende Konzerne |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Erstellung und Übermittlung länderbezogener Berichte |
16:00 |
53 |
0,00 |
0 |
848 |
848 |
Unternehmensanzahl |
20 |
Frequenz |
1 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
jährliche Überarbeitung und Aktualisierung des CbC-Reports
Informationsverpflichtung 2 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
Erstellung eines Master File und eines Local File |
§ 8 VPDG |
neue IVP |
International |
6.360.000 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Die Leitlinien der OECD zur Verrechnungspreisdokumentation verlangen hinsichtlich des Master File und des Local File von multinationalen Unternehmen genau jene Informationen, die nunmehr gesetzlich festgelegt und mit einer eigenen Verordnung genau ausgeführt werden sollen. Die innerstaatliche Umsetzung entspricht nicht nur den international anerkannten Vorgaben der OECD sondern auch jenen der EU. Diesen Vorgaben kann nur nachgekommen werden, wenn den betroffenen Unternehmen entsprechende Informationsverpflichtungen auferlegt werden.
Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Nein. Weil die Dokumentation nur auf Ersuchen des Finanzamtes zu übermitteln ist.
Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Nein
Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein
Unternehmensgruppierung 1: Master File und Local File – Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Aktualisierung eines Master File |
24:00 |
53 |
0,00 |
0 |
1.272 |
1.272 |
Verwaltungstätigkeit 2: Aktualisierung eines Local File |
24:00 |
53 |
0,00 |
0 |
1.272 |
1.272 |
Unternehmensanzahl |
2.500 |
Frequenz |
1 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1433787996).