Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkt des Entwurfes:

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien der Europäischen Union in österreichisches Recht:

-       Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 6.11.2013 S. 1

-       Richtlinie 2014/86/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 40

-       Richtlinie (EU) 2015/2376 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2015 S. 1

-       Richtlinie (EU) 2015/2060 zur Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 1

-       Richtlinie (EU) 2016/881 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 146 vom 03.06.2016 S. 8.

– Zum Verrechnungspreisdokumentationsgesetz:

1. Internationale Rahmenbedingungen:

Die Bekämpfung der künstlichen Verminderung steuerlicher Bemessungsgrundlagen und das grenzüberschreitende Verschieben von Gewinnen durch multinationale Unternehmensgruppen (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) ist ein globales Anliegen. Hierzu kann eine Verbesserung der Transparenz für die Steuerverwaltungen wesentlich beitragen, insbesondere indem ausreichende Informationen zur Durchführung von Risikoabschätzungen und Prüfungen in Verrechnungspreisfragen vorgelegt werden. Daher haben sich die Staaten der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) und der Gruppe der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G20) im Rahmen einer Initiative auf Maßnahmen gegen Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) geeinigt. Am 5. Oktober 2015 hat die OECD die Ergebnisse des BEPS-Projekts veröffentlicht. Darin sind als „Aktionspunkt 13“ auch die „Leitlinien zur Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogenen Berichterstattung“ enthalten, inkl. Umsetzungsempfehlungen in Form eines Mustergesetzes (in der Folge „Mustergesetz“). Die G20 Staats- und Regierungschefs haben die Abschlussberichte anlässlich des Gipfeltreffens am 15. und 16. November 2015 in Antalya (Türkei) gebilligt. Am 27. Jänner 2016 hat Österreich den Beitritt zu einem multilateralen Übereinkommen über den Austausch länderbezogener Berichte (Country-by-Country Reports) unterzeichnet (in der Folge: „multilaterales Übereinkommen“).

Nach der OECD/G20 sind folgende Ziele bei der Verrechnungspreisdokumentation zu verfolgen:

-       Sicherstellung, dass die Steuerpflichtigen den Verrechnungspreisanforderungen in den Steuererklärungen gebührend Beachtung schenken,

-       Bereitstellung der notwendigen Informationen für die Steuerverwaltungen, um eine sachkundige Risikoabschätzung der Verrechnungspreisgestaltung vornehmen zu können und

-       Bereitstellung der nützlichen Informationen für die Steuerverwaltungen, um eine Durchführung einer angemessenen und sorgfältigen Prüfung der Verrechnungspreispraxis vornehmen zu können.

Um diese Ziele zu erreichen, schlagen die OECD/G20 einen dreistufigen Ansatz für die Verrechnungspreisdokumentation vor. Diese dreistufige Berichtsstruktur setzt sich zusammen aus einem Master File (Stammdokumentation), einem Local File (landesspezifische Dokumentation) sowie einem länderbezogenen Bericht. Alle drei Elemente der Verrechnungspreisdokumentation dienen gleichermaßen der Sicherstellung, dass Steuerpflichtige den Verrechnungspreisanforderungen in den Steuererklärungen gebührend Beachtung schenken. Der länderbezogene Bericht verfolgt vorrangig den Zweck der Bereitstellung der notwendigen Informationen für die Steuerverwaltungen, um eine sachkundige Risikoabschätzung der Verrechnungspreisgestaltung vornehmen zu können. Master- und Local File dienen der Bereitstellung von nützlichen Informationen für die Steuerverwaltungen, um eine Durchführung einer angemessenen und sorgfältigen Prüfung der Verrechnungspreispraxis vornehmen zu können.

Auch in der Richtlinie (EU) 2016/881, wird die Bekämpfung von Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung aufgegriffen. Mit dieser Änderung der Amtshilferichtlinie werden den Unternehmen Transparenzanforderungen auferlegt und der auf Ebene der OECD/G20 erarbeitete Standard über die länderbezogene Berichterstattung konsequent in der Europäischen Union umgesetzt. Bei Master- und Local File wird auf die EU-Verrechnungspreisdokumentation verwiesen.

2. Inhalt des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes:

Österreich trifft nunmehr die völkerrechtliche Verpflichtung, von grenzüberschreitend tätigen Unternehmensgruppen Informationen über ihre weltweite Einkünfteaufteilung, die von ihnen bezahlten Steuern und bestimmte andere Angaben über ihre wirtschaftliche Tätigkeit in den einzelnen Staaten, zu sammeln und automatisch mit anderen Staaten auszutauschen.

Da weder die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen noch die Verrechnungspreisrichtlinien 2010 geeignet sind, diese neuen völkerrechtlichen Verpflichtungen verbindlich umzusetzen, wird der geforderte einheitliche Standard zur Verrechnungspreisdokumentation auf österreichischer Ebene durch das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz umgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz werden die betroffenen Unternehmen von multinationalen Unternehmensgruppen zu einem länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report), einem Master File und einem Local File verpflichtet.

Dieses Bundesgesetz folgt der im Rahmen der OECD/G20 ausgearbeiteten einheitlichen Mustergesetzgebung weitestgehend, um die für den Datenaustausch erforderliche einheitliche Struktur gewährleisten zu können. Zur Auslegung dieses Bundesgesetzes können die „Leitlinien zur Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogenen Berichterstattung“ der OECD/G20 herangezogen werden. Zudem werden die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/881 berücksichtigt. Hinsichtlich der länderbezogenen Berichterstattung entsprechen sich diese zwei Regelwerke weitestgehend. In Bezug auf Master- und Local File wird in der Amtshilferichtlinie auf die EU-Verrechnungspreisdokumentation verwiesen.

Durch dieses Bundesgesetz kann der Forderung der Wirtschaft nach erhöhter Rechtssicherheit entsprochen werden, weil die standardisierten Dokumentationspflichten den Unternehmen eine klare Anleitung zur Verrechnungspreisdokumentation geben.

– Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Die beschränkte Steuerpflicht auf Zinsen soll aufgrund des Wegfalls des EU-Quellensteuergesetzes angepasst werden und künftig an den inländischen (Stück)Zinsbegriff anknüpfen. Dadurch soll der Charakter als Sicherungssteuer beibehalten und gestärkt sowie die praktische Umsetzung vereinfacht werden.

– Zum Finanzstrafgesetz:

Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 6.11.2013 S. 1. Die Umsetzungsfrist endet mit 27. November 2016.

– Zum Kontenregister- und Konteneinschaugesetz:

Die Ergänzungen im § 2 des KontRegG dienen lediglich der gesetzlichen Klarstellung welche Daten gespeichert werden dürfen. Derzeit sieht das Gesetz vom Wortlaut her vor, dass bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen (Steuern und Abgaben) zu speichern ist, wenn es übermittelt wird. Bei Rechtsträgern ist die Stammzahl zu speichern. Nach § 4 KontRegG ist vorgesehen, dass als Suchbegriff nur konkrete Personen verwendet werden dürfen. Insofern bestünde hier ein gesetzlicher Widerspruch.

Wenn nur das bPK gespeichert würde, dann könnte nur die 28-stellige Zahlenkombination der bPK abgefragt werden, was jedenfalls ein Abfragehindernis für die Abgaben- und Finanzstrafbehörden sowie für die Justizbehörden darstellen würde.

Daher wird nunmehr vorgeschlagen, die zu speichernden Daten konkret im Gesetzeswortlaut aufzuzählen. Dies erlaubt eine einfache Abfrage von Personen und Rechtsträgern durch alle abfrageberechtigten Behörden.

– Zum EU-Amtshilfegesetz:

1. Internationale Rahmenbedingungen:

Die Erteilung von Steuervorbescheiden hat sich sowohl auf internationaler Ebene als auch innerhalb der Europäischen Union zur gängigen Praxis entwickelt. Mit der Einführung des Auskunftsbescheids iSd § 118 BAO durch das Abgabenänderungsgesetz 2010 hat auch der österreichische Gesetzgeber das Bedürfnis nach mehr Rechtssicherheit anerkannt. Auf internationaler Ebene haben allerdings Steuervorbescheide, die steuermotivierte Gestaltungen betreffen, in bestimmten Fällen dazu geführt, dass in dem den Vorbescheid erteilenden Staat künstlich erhöhte Einkünfte einer niedrigen Besteuerung unterworfen werden und in anderen beteiligten Ländern bloß künstlich verringerte steuerpflichtige Einkünfte verbleiben. Vor dem Hintergrund, dass ganz allgemein die Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerumgehung, aggressiver Steuerplanung und eines schädlichen Steuerwettbewerbs in den Mittelpunkt des Interesses der Europäischen Union gerückt ist, ist nicht zuletzt im Bereich von Steuervorbescheiden für mehr Transparenz zu sorgen.

Bereits auf Grundlage der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1 erfolgt bei Steuervorbescheiden ein spontaner Informationsaustausch, wenn diese durch einen Mitgliedstaat für einen bestimmten Steuerpflichtigen in Bezug auf die künftige Auslegung oder Anwendung von Steuervorschriften erteilt, geändert oder erneuert werden, sofern diese Bescheide eine grenzüberschreitende Dimension haben und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Grund zu der Annahme hat, dass es zu Einbußen bei den Steuereinnahmen eines anderen Mitgliedstaats kommen könnte. Dabei stehen nach Ansicht des Rats der Europäischen Union einem effizienten spontanen Informationsaustausch jedoch eine Reihe praktischer Hindernisse im Wege. Daher wurde für diesen Bereich auf europäischer Ebene durch die Richtlinie (EU) 2015/2376 nun der Weg des automatischen Informationsaustauschs beschritten.

2. Inhalt:

Vom automatischen Informationsaustausch sind neben grenzüberschreitenden Vorbescheiden Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erfasst. Da die Durchführung des automatischen Informationsaustauschs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2015, verankert ist, sind aufgrund dieser Änderung der Amtshilferichtlinie entsprechende Anpassungen im EU-Amtshilfegesetz erforderlich, um die Vorgaben der europäischen Union zum automatischen Informationsaustausch grenzüberschreitender Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung innerstaatlich umzusetzen.

Da mit diesem Bundesgesetz auch das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz – VPDG erlassen und dadurch die Richtlinie (EU) 2016/881 ins nationale Recht überführt wird, sind im EU-Amtshilfegesetz daneben entsprechende Anpassungen im Hinblick auf den automatischen Austausch der länderbezogenen Berichte erforderlich.

– Zum Bewertungsgesetz 1955:

Gemäß § 35 BewG sind öffentliche Gelder bei der Einheitsbewertung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Frage, welche öffentliche Gelder dabei zu berücksichtigen sind, hat der seinerzeitige Gesetzgeber auf die damals geltenden Regelungen des Gemeinschaftsrechts verwiesen. Zwischenzeitig sind im Zuge der Neugestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik neue Regelungen ergangen. In der Entsprechungstabelle (Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) ist zwar angeführt, welche Zahlungen der neuen Förderperiode den Zahlungen der alten Förderperiode entsprechen, jedoch soll durch Verweis auf die neuen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen eine Klarstellung erfolgen. Darunter fallen in § 1 Abs. 2 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 aufgezählten Zahlungen.

Gemäß § 35 BewG wird auf die im Vorjahr gewährten Direktzahlungen abgestellt. Erste Erfahrungen mit der Behandlung öffentlicher Gelder bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens haben gezeigt, dass das Zuflussprinzip auf Basis der Vorjahreszahlungen per Stichtag 1. Jänner den Ertragswert einer Liegenschaft zu nicht widerspiegelnden Verwerfungen führt, wenn die Auszahlungstermine der öffentlichen Gelder innerhalb der EU-rechtlichen Zahlungsfrist 1. Dezember des Antragsjahres bis 30. Juni des Folgejahres in über den Jahreswechsel gehenden Tranchen liegen. Wenn in einem Kalenderjahr sowohl die Zahlung für das vorangegangene Antragsjahr als auch die Zahlung für das aktuelle Antragsjahr gewährt werden, können sich gravierende Änderungen beim Einheitswert ergeben, ohne dass diese Änderungen einen anderen Hintergrund haben als die bloße Änderung des Auszahlungstermins.

Durch die Umstellung auf die Gewährung der Erstauszahlung für das jeweilige Antragsjahr sollen solche Verwerfungen samt dem damit verbundenen Mehraufwand bei der Erstellung von Einheitswertbescheiden vermieden werden.

– Zum EU-Quellensteuergesetz:

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/2060 umgesetzt. Die Aufhebung dieser Richtlinie steht in Zusammenhang mit der Einführung des neuen globalen Standards des automatischen Informationsaustausches über Finanzkonten in Steuersachen, der durch die Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S. 1, in EU-Recht übernommen wurde. Da sich die Anwendungsbereiche der beiden Richtlinien weitgehend überschneiden und beide einen automatischen Informationsaustausch über Bankdaten mit Steuerkontext vorsehen, sollen Doppelgleisigkeiten vermieden werden.

Österreich hat die Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, ABl. Nr. L 157 vom 26.06.2003 S. 38 mit dem EU-Quellensteuergesetz, BGBl. I Nr. 33/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2013 umgesetzt. Auf Basis einer Sonderregelung zur Wahrung des österreichischen Bankgeheimnisses übermittelte Österreich keine Informationen im Wege des automatischen Austauschs sondern erhob eine Quellensteuer und leitete den Großteil der Steuereinnahmen an die Wohnsitzmitgliedstaaten weiter. Die Richtlinien 2014/107/EU sowie (EU) 2015/2060 tragen der österreichischen Sondersituation Rechnung und räumen Österreich besondere Übergangsfristen ein. Die Richtlinie 2014/107/EU wurde mit dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) in österreichisches Recht übernommen. Zur Umsetzung der Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG wäre das EU-Quellensteuergesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aufzuheben. Bestimmte Verpflichtungen nach dem EU-Quellensteuergesetz sollen jedoch auch nach diesen Zeitpunkt zu erfüllen sein. Auf Neukonten (§ 82 GMSG) findet das EU-Quellensteuergesetz bereits ab 1. Oktober 2016 keine Anwendung mehr.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) und aus § 7 Abs. 1 F-VG 1948 sowie aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen und Strafrechtswesen).

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Verrechnungspreisdokumentationsgesetz)

Zu § 1:

Dieser Paragraph dient der Angabe der unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Grundlage für die Erlassung dieses Bundesgesetzes.

Zu § 2:

In diesem Paragraph werden die wesentlichen Begriffe definiert. Die Definitionen entsprechen weitgehend dem Abschnitt I der Bereitstellungsvorschriften der Amtshilferichtlinie, der Section 1 des multilateralen Übereinkommens sowie Artikel 1 des Mustergesetzes. Der Begriff der „multinationalen Unternehmensgruppe“ ist dem Abschnitt I.3 der Bereitstellungsvorschriften der Amtshilferichtlinie sowie dem Art. 1 Abs. 2 des Mustergesetzes nachgebildet und besteht losgelöst von dem Begriff der „Unternehmensgruppe“ iSd § 9 KStG. Die Begriffsdefinition der „Geschäftseinheit“ ist insofern weit gefasst, als neben Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit auch solche ohne eigene Rechtspersönlichkeit als eigene Geschäftseinheit definiert werden. Zur Definition der Geschäftseinheit wird auf den Begriff des eigenständigen Geschäftsbereiches zurückgegriffen. Damit wird den Modellen der OECD und der EU gefolgt. In den englischen Sprachfassungen wird der eigenständige Geschäftsbereich als „separate business unit“ bezeichnet. Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob diese aufgrund von Größen- oder Wesentlichkeitskriterien nicht in den konsolidierten Abschlüssen erfasst sind. Der Begriff erfasst auch Betriebsstätten, wenn für diese Einheit für Aufsichts-, Rechnungslegungs-, Management- und Steuerzwecke gesonderte Erfolgsrechnungen erstellt werden. Eine österreichische Geschäftseinheit unterliegt nur dann dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, wenn sie Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinn der Z 1 ist. Demnach muss neben der inländischen Geschäftseinheit zumindest eine weitere Geschäftseinheit vorliegen, die in einem anderen Staat oder Gebiet ansässig ist. Die Behandlung von Betriebsstätten wird durch Art. 1 Abs. 4 des Mustergesetzes sowie durch Abschnitt I.5 der Bereitstellungsvorschriften der Amtshilferichtlinie vorgegeben. Daher sind für Zwecke dieses Gesetzes Betriebsstätten als im Staat oder Gebiet der Lage ansässig fingiert (Z 5 zweiter Satz).

Diese Bestimmung definiert auch den Begriff der „obersten Muttergesellschaft“ nach dem Vorbild des Art. 1 Abs. 6 des Mustergesetzes und nach Abschnitt I.7 der Bereitstellungsvorschriften der Amtshilferichtlinie. Aufgrund des internationalen Charakters der Bestimmung wird bei der Definition der obersten Muttergesellschaft bewusst kein Bezug auf andere, in Österreich bereits bestehende gesetzliche Definitionen genommen.

Das „Masterfile“ beinhaltet die Stammdokumentation einer multinationalen Unternehmensgruppe, während das „Local file“ die landesspezifische Dokumentation einer einzelnen Geschäftseinheit umfasst.

Da – abhängig von der Gesellschaftsform der berichtenden Geschäftseinheit – unterschiedliche Finanzämter zuständig sein können, erscheint eine Aufnahme einer entsprechenden Definition zweckmäßig. Bei Körperschaften ist daher jenes Finanzamt zuständig, welches für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständig ist. Bei Personengesellschaften ist jenes Finanzamt zuständig, welches für die Feststellung von Einkünften aus Gewerbetrieb (§ 21 AVOG 2010) zuständig ist. Obwohl die Personengesellschaft für Zwecke der Ertragsteuern selber kein Steuersubjekt sein kann, wird in diesem Zusammenhang diese Fiktion getroffen, da es aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich sein wird, auf den einzelnen Gesellschafter durchzugreifen. Bei Betriebsstätten ist das Finanzamt nach § 23 AVOG 2010 zuständig.

Zu § 3:

Abs. 1 legt das Größenkriterium für die Verpflichtung zur Erstellung des länderbezogenen Berichts fest. Nach Abs. 1 ist für eine multinationale Unternehmensgruppe, die in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen nach internationalen Rechnungslegungsstandards konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro aufweist, ein länderbezogener Bericht zu erstellen. Diese Grenze entspricht Art. 1 Abs. 3 des Mustergesetzes und Abschnitt I.4. der Bereitstellungsvorschriften der Amtshilferichtlinie. Erfolgt die Buchführung der multinationalen Unternehmensgruppe nicht in Euro, so hat zur Anwendung des Größenkriteriums eine Umrechnung zu erfolgen. Die Grenze ist deshalb hoch angesetzt, um nur solche Unternehmensgruppen zu verpflichten, die über die nötigen Mittel und Strukturen verfügen. Die Tatsache, dass ein Großteil der internationalen Geschäftsvorfälle von den angesprochenen Unternehmensgruppen vollzogen wird, gewährleitet dennoch eine breite Wirkung der länderbezogenen Berichte. Das Mustergesetz sowie die Bereitstellungsvorschriften der Amtshilferichtlinie definieren Unternehmensgruppen, die diese Umsatzgrenze nicht erreichen, als von der Verpflichtung zur international einheitlichen Verrechnungspreisdokumentation freigestellte multinationale Unternehmensgruppen. Der Begriff „Umsatz“ ist wirtschaftlich zu verstehen und es ist nicht auf bilanzrechtliche Definitionen abzustellen. Umsatz bedeutet die Summe der Erlöse in einer Periode aus der Verwertung von Leistungen am Markt. Der erste länderbezogene Bericht wird grundsätzlich für das Wirtschaftsjahr übermittelt, das am oder nach dem 1. Jänner 2016 beginnt, sofern nicht die berichtende Geschäftseinheit durch Bescheid in die Dokumentationspflicht eingetreten ist (vgl. § 17 zweiter Satz).

Abs. 2 legt das Größenkriterium für die Verpflichtung zur Erstellung des Master File sowie des Local File fest. Der Begriff des „Erstellens“ ist so zu verstehen, dass die Dokumentation oder Teile davon, die bereits von einer anderen Konzerneinheit erstellt wurden und der betroffenen Konzerneinheit zur Verfügung stehen, nicht noch einmal erstellt werden müssen. Um für Abgabenpflichtige einen unverhältnismäßigen administrativen Aufwand zu vermeiden, wird auch die Führung und Vorlage von Master- und Local File nicht von allen Unternehmen im gleichen Ausmaß verlangt. So liegt der maßgebliche Schwellenwert bei einem Umsatzerlös von 50 Millionen Euro gemäß der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EWG). Um im Hinblick auf Master- und Local File eine möglichst konsistente Dokumentationsverpflichtung zu schaffen, sind die Umsatzerlöse in den beiden Wirtschaftsjahren ausschlaggebend, die vor dem jeweiligen Berichtsjahr liegen. Analog zum Eintritt in die Berichtspflichten nach Abs. 2 entfallen diese Pflichten erst dann, wenn die Umsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren die maßgeblichen Beträge nicht mehr überschritten haben.

Der Begriff der Umsatzerlöse ist im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs oder vergleichbarer Rechnungslegungsgrundsätze zu verstehen. Bei Rumpfwirtschaftsjahren hat keine aliquote Ableitung des hypothetischen Gesamtjahresumsatzes zu erfolgen.

Beispiel 1:

Wenn eine inländische Geschäftseinheit mit Abschlussstichtag 31.12. am 1.9.2015 gegründet wurde und der Umsatz für das Rumpfwirtschaftsjahr (1.9.2015 – 31.12.2015) die Schwellenwerte des § 3 Abs. 2 nicht überschreitet, besteht für das dem Rumpfwirtschaftsjahr folgende Wirtschaftsjahr (1.1.2016 – 31.12.2016) keine Dokumentationspflicht.

Beispiel 2:

Wenn eine inländische Geschäftseinheit mit Abschlussstichtag 31.3. im Wirtschaftsjahr 1.4.2015 – 31.3.2016 die Schwellenwerte des § 3 Abs. 2 überschreitet, so besteht für das darauffolgende Wirtschaftsjahr (1.4.2016 – 31.3.2017) eine Dokumentationspflicht.

Abs. 3 enthält zu Abs. 2 eine Gegenausnahme: Sollte aufgrund der Rechtslage in einem anderen Staat oder Gebiet ohnehin ein Master File für die multinationale Unternehmensgruppe zur Verfügung stehen, so ist diese von der inländischen Geschäftseinheit auch dann bereitzustellen, wenn der Betrag von 50 Millionen Euro nicht überschritten wird.

Gemäß Abs. 4 werden neben diesem Gesetz bestehende Dokumentationspflichten grundsätzlich nicht eingeschränkt. In erster Linie zielt dieses Bundesgesetz darauf ab, die schon bislang erforderliche Verrechnungspreisdokumentation zu konkretisieren und insofern zu erweitern, als es für einen effizienten grenzüberschreitenden Informationsaustausch sowie für eine adäquate Risikoanalyse und Prüfung erforderlich ist. Damit steht es der Behörde zu, auch im Hinblick auf die Verrechnungspreisdokumentation weitere Unterlagen anzufordern.

Zu § 4:

Der länderbezogene Bericht dient dazu, Steuerverwaltungen einen Überblick über die globale Verteilung der Erträge, Steuern und Geschäftstätigkeiten von multinationalen Unternehmensgruppen zu verschaffen. Diese Informationen sind für eine wirkungsvolle Risikoanalyse der Unternehmen erforderlich. Geschäftsvorfallbezogene Informationen, wie sie für eine vollständige Verrechnungspreisanalyse und eine allfällig gebotene Verrechnungspreiskorrektur erforderlich sind, sind nicht umfasst. Dabei sind drei Tabellen vorgesehen, in denen die Informationen des länderbezogenen Berichts in einer standardisierten Vorlage zusammengefasst werden sollen. So wird auf Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 verwiesen, die dem Gesetz angeschlossen sind. Dies entspricht dem Art. 4 Abs. 2 des Mustergesetzes. Diese werden auch in Abschnitt III der Bereitstellungsvorschriften der Amtshilferichtlinie abgebildet. Nach der Amtshilferichtlinie erfolgt der länderbezogene Bericht in standardisierter Form unter Verwendung dieser Tabellen (Art. 20 Abs. 6 der Amtshilferichtlinie).

Diese Bestimmung regelt weiters, wer zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts verpflichtet ist. § 4 entspricht dabei weitgehend Art. 2 des Mustergesetzes und Abschnitt II der Bereitstellungsvorschriften der Amtshilferichtlinie. § 4 Z 1 setzt Art. 2 Abs. 1 des Mustergesetzes um und gilt für die oberste Muttergesellschaft, wie sie in § 2 Z 3 definiert wird. § 4 Z 2 setzt Abs. 2 des Mustergesetzes und Abschnitt II der Bereitstellungsvorschriften der Amtshilferichtlinie um und gilt für in Österreich ansässige Geschäftseinheiten, die nicht an der Spitze der Unternehmensgruppe stehen, aber an deren Stelle treten. Um ein koordiniertes Vorgehen zu erleichtern und das Verfahren zu beschleunigen, bestehen Mitteilungspflichten über die Eigenschaft der jeweiligen berichtenden Geschäftseinheit bzw. – im Falle einer nicht berichtenden Geschäftseinheit – über die Identität und Ansässigkeit der berichtenden Geschäftseinheit.

Zu § 5:

In Abs. 1 wird festgelegt, unter welchen Umständen eine inländische Geschäftseinheit in die Verpflichtung zur Abgabe des länderbezogenen Berichts einer ausländischen obersten Muttergesellschaft eintreten kann. So hat eine Geschäftseinheit bei Vorliegen einer der unter Z 1 bis 3 genannten Bedingungen die Möglichkeit, in die Pflichten der obersten Muttergesellschaft einzutreten; diese Bedingungen entsprechen jenen des Art. 2 Abs. 2 ii lit. a bis c des Mustergesetzes sowie Abschnitt II.1 b lit. i bis iii der Bereitstellungsvorschriften der Amtshilferichtlinie. Die Bestimmung dient der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Austauschs der länderbezogenen Berichte auch dann, wenn der Informationsaustausch mit dem Staat oder dem Gebiet der obersten Muttergesellschaft faktisch oder rechtlich nicht gewährleistet ist.

Das in Österreich zuständige Finanzamt hat nach Abs. 2 bei Vorliegen einer der unter Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Bedingungen eine österreichische Geschäftseinheit zur Vorlage des länderbezogenen Berichts zu verpflichten. Ein solcher Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn für das Berichtsjahr bis dahin keine andere österreichische Geschäftseinheit in die Verpflichtung der obersten Muttergesellschaft eingetreten ist.

Darüber hinaus setzt Abs. 3 den Mechanismus der Abs. 1 und 2 auch dann außer Kraft, wenn eine ausländische Geschäftseinheit in die Verpflichtungen der obersten Muttergesellschaft eingetreten ist. Im Verhältnis zu Drittländern steht dies jedoch unter den in Z 1 bis 6 formulierten Bedingungen. Diese Bedingungen garantieren das Funktionieren des Austauschmechanismus. Es können demnach nur jene ausländischen Geschäftseinheiten wirksam eintreten, die in einem solchen rechtlichen Umfeld etabliert sind, das dem Austausch der länderbezogenen Berichte nicht entgegensteht. Die Bedingungen sind den Vorgaben des Art. 2 Abs. 3 des Mustergesetzes und Abschnitt II.2 der Bereitstellungsvorschriften der Amtshilferichtlinie nachgebildet.

Zu § 6:

Das Master File soll durch einen allgemeinen Überblick ermöglichen, die Verrechnungspreispraxis der multinationalen Unternehmensgruppe in ihren wirtschaftlichen, rechtlichen, finanziellen und steuerlichen Gesamtkontext zu stellen. Es sind im Master File keine ausführlichen Auflistungen sämtlicher Einzelheiten erforderlich. Das Master File soll den Steuerverwaltungen aller betroffenen Staaten zur Verfügung stehen. Es wird hier den Empfehlungen der OECD/G20 (Anhang I zu Kapitel V des Final Report zu Action 13: Transfer Pricing Documentation and Country-by-Country Reporting) gefolgt. Der nähere Inhalt des Master File kann durch den Bundesminister für Finanzen im Wege der Verordnung näher festgelegt werden.

Wer ein Master File zu erstellen hat, ergibt sich aus § 3 Abs. 2. Die Bereitstellungsvorschriften der Amtshilferichtlinie enthalten keine Regelungen über Master- und Local File. In der Amtshilferichtlinie wird hinsichtlich Master- und Local File aber auf die EU-Verrechnungspreisdokumentation verwiesen.

Zu § 7:

Das Local File hat detaillierte Informationen zu spezifischen unternehmensinternen Geschäftsvorfällen zu enthalten. Die im Local File zu liefernden Informationen ergänzen das Master File. So sind relevante Informationen für die Verrechnungspreisanalyse im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen zwischen einer inländischen Geschäftseinheit und verbundenen Unternehmen in anderen Staaten anzugeben. Es wird hier den Empfehlungen der OECD/G20 (Anhang II zu Kapitel V des Final Report zu Action 13: Transfer Pricing Documentation and Country-by-Country Reporting) gefolgt. Der nähere Inhalt des Local File kann durch den Bundesminister für Finanzen im Wege der Verordnung näher festgelegt werden. Wer ein Local File zu erstellen hat, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 (zu den Überlegungen auf europäischer Ebene siehe die Anmerkungen zu § 6).

Zu § 8:

Die zeitnahe Übermittlung der länderbezogenen Berichte ist für die Nutzbarkeit in der Risikoanalyse entscheidend. Bei der Übermittlung sind die Bestimmungen für elektronisch einzureichende Abgabenerklärungen (vgl. etwa § 24 KStG) zu beachten. Durch diese Vorgehensweise kann der für die Geschäftseinheiten entstehende Aufwand minimiert werden.

Master- und Local File sind zeitnah zu führen. Eine elektronische Übermittlung hat ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zur Körperschaftsteuer bzw. der Steuererklärung bei Feststellung von Einkünften auf Ersuchen des Finanzamts innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen.

Zu § 9:

Diese Bestimmung regelt die Kontrolle der Einhaltung der Übermittlungspflichten. Dabei kommen sinngemäß die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, insbesondere die BAO, zur Anwendung.

Zu § 10:

Grundsätzlich hat die Dokumentation in einer für den Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache oder – da die Übersetzung der Unterlagen mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden sein kann – in englischer Sprache zu erfolgen. Da es für die Übermittlung des länderbezogenen Berichts an ausländische Behörden jedoch erforderlich sein kann, Teile davon in englischer Sprache zu übermitteln, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, das Führen entsprechender Teile verpflichtend in englischer Sprache vorzusehen.

Zu § 11:

Bei der Verletzung der Übermittlungspflicht wird dem Grundkonzept der Strafbestimmungen nach dem Gemeinsamen Meldestandardgesetz (BGBl. I Nr. 116/2015) sowie den europäischen Vorgaben (vgl. Art. 25a der Amtshilferichtlinie) und Vergleichswerten weitestgehend gefolgt. Wenn eine vollständige und richtige Übermittlung für eine Geschäftseinheit nicht möglich ist, weil sie faktisch nicht über die erforderlichen Informationen verfügt und ihr auch keine rechtlichen Mittel zur Verfügung stehen, um die Informationen zu erlangen, ist bei objektiver Erfüllung des Tatbestands nicht von einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten auszugehen.

Abs. 1 sieht Strafbestimmungen im Falle der vorsätzlichen Verletzung der Übermittlungspflichten der länderbezogenen Berichte vor.

Abs. 2 sieht für die grob fahrlässige Begehung der in Abs. 1 normierten Finanzvergehen eine entsprechend geringere Strafdrohung vor. Eine Strafbarkeit nach Abs. 2 entfällt, wenn fahrlässig unrichtige Daten gemeldet wurden.

Zu § 12:

Diese Bestimmung sieht vor, dass die strafrechtliche Ahndung eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Erstellung und Übermittlung des länderbezogenen Berichts immer nur durch eine Finanzstrafbehörde und nie durch ein Gericht zu erfolgen hat.

Zu § 13:

Diese Bestimmung regelt die Übermittlung der länderbezogenen Berichte an ausländische Behörden. Die Bestimmung ist Art. 8aa Abs. 4 der Amtshilferichtlinie nachgebildet. Treten bei der Durchführung des automatischen Austauschs der länderbezogenen Berichte Probleme mit ausländischen Behörden auf, kann im Rahmen eines Konsultationsmechanismus eine Lösung gesucht werden. Die qualifizierte Vereinbarung sieht in § 6 einen solchen Mechanismus vor und auch Rz 16 der Erwägungen zur Richtlinie (EU) 2016/881 verweisen auf den Konsultationsweg, wenn ein Mitgliedstaat über einen längeren Zeitraum versäumt hat, länderbezogene Berichte automatisch bereitzustellen. Ein Datenaustausch im Hinblick auf die länderbezogenen Berichte darf nur mit jenen Staaten und Gebieten erfolgen, mit denen eine qualifizierte Vereinbarung iSd § 2 Z 10 besteht.

Zu § 14:

Diese Bestimmung sieht vor, dass länderbezogene Berichte, die von ausländischen Behörden eingehen, an die zuständigen Abgabenbehörden weitergeleitet werden.

Zu § 15:

Diese Bestimmung regelt die dynamische Verweisungstechnik bei Verweisen auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze.

Zu § 16:

Diese Bestimmung regelt die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen für die Anwendung dieses Bundesgesetzes.

Zu § 17:

Diese Bestimmung legt die Anwendbarkeit für Besteuerungszeiträume ab 1. Jänner 2016 fest. Tritt eine andere Geschäftseinheit gemäß § 5 in die Verpflichtungen der obersten Muttergesellschaft ein, so können sich die zu übermittelnden Informationen auf Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2017 beziehen. Dies entspricht Abschnitt II.1 der Bereitstellungsvorschriften der Amtshilferichtlinie. Es wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dass im Falle des Eintritts in die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts iSd § 5 die Verpflichtung zur Erstellung des länderbezogenen Berichts erst ein Jahr später einsetzt. Das Jahr, für das berichtet wird, entspricht dem Wirtschaftsjahr.

Zu Anlage 1 und Anlage 2:

In den Leitlinien der OECD/G20 sowie in der Amtshilferichtlinie finden sich nähere Ausführungen zu den Werten in den Tabellen. Diese stimmen weitgehend überein. Es werden im Folgenden im Wesentlichen die Bereitstellungsvorschriften der Amtshilferichtlinie wiedergegeben.

Allgemeine Anleitungen zum Ausfüllen des länderbezogenen Berichts

1. Zweck

Das Musterformblatt ist für die Berichterstattung über die Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten einer multinationalen Unternehmensgruppe auf Ebene der einzelnen Staaten oder Gebiete zu verwenden.

2. Behandlung von Zweigniederlassungen und Betriebsstätten

Die Betriebsstättendaten sind in Bezug auf die Staaten oder Gebiete vorzulegen, in dem sich die Betriebsstätte befindet, und nicht in Bezug auf den Ansässigkeitsstaat des Geschäftsbereichs, dem sie angehört. Die Berichterstattung gegenüber dem Ansässigkeitsstaat für den Geschäftsbereich, dem die Betriebsstätte angehört, umfasst keine Finanzdaten, die sich auf die Betriebsstätte beziehen.

3. Zeitrahmen des Musterformblatts für die jährliche Berichterstattung

Das Formblatt bezieht sich auf das Wirtschaftsjahr des berichtenden multinationalen Unternehmens. Für Geschäftseinheiten enthält das Formblatt nach Ermessen des berichtenden multinationalen Unternehmens entweder

a)     Informationen für das Wirtschaftsjahr der jeweils betrachteten Geschäftseinheiten, das am selben Tag endet wie das Wirtschaftsjahr des berichtenden multinationalen Unternehmens oder das in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor diesem Datum endet, oder

b)     Informationen für alle betrachteten Geschäftseinheiten für das Wirtschaftsjahr des berichtenden multinationalen Unternehmens.

4. Datenquellen

Das berichtende multinationale Unternehmen verwendet beim Ausfüllen des Formblatts Jahr für Jahr konsistent die gleichen Datenquellen. Dem berichtenden multinationalen Unternehmen ist freigestellt, Daten aus seiner konsolidierten Unternehmensberichterstattung, aus den gesetzlich vorgesehenen Jahresabschlüssen der einzelnen Unternehmen, aus für aufsichtsrechtliche Zwecke erstellten Abschlüssen oder aus seiner internen Rechnungslegung zu verwenden. Es ist nicht notwendig, die Angaben zu Erträgen, Gewinnen und Steuern im Musterformblatt mit den konsolidierten Abschlüssen in Einklang zu bringen. Wenn gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlüsse als Grundlage für die Berichterstattung dienen, sind sämtliche Beträge in die ausgewiesene funktionale Währung des berichtenden multinationalen Unternehmens umzurechnen, wobei der durchschnittliche Wechselkurs des im Abschnitt „Zusätzliche Informationen“ des Musterformblatts angegebenen Jahres zugrunde zu legen ist. Allerdings müssen keine Anpassungen für Unterschiede zwischen den in den verschiedenen Staaten und Gebieten angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen vorgenommen werden.

Das berichtende multinationale Unternehmen gibt im Abschnitt „Zusätzliche Informationen“ des Musterformblatts eine kurze Beschreibung der beim Ausfüllen des Formblatts verwendeten Daten. Kommt es von einem Jahr zum nächsten zu Änderungen bei den Datenquellen, erläutert das berichtende multinationale Unternehmens die Gründe dieser Änderungen sowie deren Konsequenzen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen“ des Musterformblatts.

C. Spezielle Anleitungen zum Ausfüllen des länderbezogenen Berichts

1. Übersicht über die Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten nach Staaten oder Gebieten (Tabelle 1)

1.1. Staaten oder Gebieten

In der ersten Spalte des Musterformblatts listet die berichtende multinationale Unternehmensgruppe alle Staaten oder Gebieten auf, in denen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe steuerlich ansässig sind. „Staat oder Gebiet“ ist definiert als ein Gebiet, das über fiskalische Autonomie verfügt, sei es ein Staat oder nicht. Eine gesonderte Zeile ist für alle Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe aufzunehmen, die nach Ansicht des berichtenden multinationalen Unternehmens in keinem Staat oder Gebiet steuerlich ansässig sind. Wenn eine Geschäftseinheit in mehr als einem Staat oder Gebiet ansässig ist, wird die Kollisionsregel des geltenden Steuerabkommens angewandt, um den Ansässigkeitsstaat zu bestimmen. Wenn kein anwendbares Steuerabkommen vorliegt, ist die Geschäftseinheit im Staat oder Gebiet des Orts ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung zu melden. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ist im Einklang mit international vereinbarten Standards zu bestimmen.

1.2. Erträge

In den drei Spalten unter der Überschrift „Erträge“ des Musterformblatts stellt das berichtende multinationale Unternehmen die folgenden Informationen bereit:

a)     Summe der Erträge aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe im jeweils betrachteten Staat oder Gebiet, die durch Geschäftsvorfälle mit verbundenen Unternehmen erzielt wurden;

b)     Summe der Erträge aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe im jeweils betrachteten Staat oder Gebiet, die durch Geschäftsvorfälle mit fremden Dritten erzielt wurden;

c)     Summe von a) und b).

Die Erträge umfassen Erlöse aus dem Verkauf von Vorratsvermögen und Liegenschaften, aus Dienstleistungen, Lizenzgebühren, Zinsen, Prämien sowie alle etwaigen sonstigen Beträge. Nicht unter den Erträgen erfasst werden von anderen Geschäftseinheiten bezogene Zahlungen, die im Staat oder Gebiet des Zahlungsleistenden als Dividenden behandelt werden.

1.3. Vorsteuergewinn (-verlust)

In der fünften Spalte des Musterformblatts gibt das berichtende multinationale Unternehmen die Summe der Vorsteuergewinne/-verluste aller Geschäftseinheiten an, die im jeweils betrachteten Staat oder Gebiet steuerlich ansässig sind. Der Vorsteuergewinn/-verlust umfasst alle außerordentlichen Einnahmen- und Ausgabenposten.

1.4. Gezahlte Ertragsteuer (auf Kassenbasis)

In der sechsten Spalte des Musterformblatts gibt das berichtende multinationale Unternehmen den Gesamtbetrag der von allen im jeweils betrachteten Staat oder Gebiet ansässigen Geschäftseinheiten während des betreffenden Wirtschaftsjahres tatsächlich gezahlten Ertragsteuer an. Die gezahlten Steuern umfassen die von der Geschäftseinheit an den Staat oder das Gebiet, in dem sie steuerlich ansässig ist, sowie an alle anderen Staaten oder Gebiete direkt gezahlten Steuern. Die gezahlten Steuern umfassen die von anderen Geschäftseinheiten (verbundene Unternehmen und fremde Unternehmen) in Bezug auf Zahlungen an die Geschäftseinheit gezahlten Quellensteuern. Wenn ein im Staat A ansässiges Unternehmen A Zinseinnahmen im Staat B bezieht, sollte die im Staat B einbehaltene Quellensteuer somit von Unternehmen A ausgewiesen werden.

1.5. Noch zu zahlende Ertragsteuer (laufendes Jahr)

In der siebten Spalte des Musterformblatts gibt die berichtende multinationale Unternehmensgruppe die Summe der noch zu zahlenden laufenden Steueraufwendungen auf zu versteuernde Gewinne oder Verluste des Berichtsjahres aller Geschäftseinheiten an, die im jeweils betrachteten Staat oder Gebiet steuerlich ansässig sind. Die laufenden Steueraufwendungen entsprechen nur Tätigkeiten des laufenden Jahres und umfassen keine latenten Steuern oder Rückstellungen für ungewisse Steuerverbindlichkeiten.

1.6. Ausgewiesenes Kapital

In der achten Spalte des Musterformblatts gibt das berichtende multinationale Unternehmen die Summe des ausgewiesenen Kapitals aller Geschäftseinheiten an, die im jeweils betrachteten Staat oder Gebiet steuerlich ansässig sind. In Bezug auf Betriebsstätten ist das ausgewiesene Kapital von der juristischen Person anzugeben, zu der die jeweils betrachtete Betriebsstätte gehört, es sei denn im Betriebsstättenstaat bestünde eine aufsichtsrechtliche Eigenkapitalanforderung.

1.7. Einbehaltener Gewinn

In der neunten Spalte des Musterformblatts gibt das berichtende multinationale Unternehmen die Summe der gesamten einbehaltenen Gewinne aller Geschäftseinheiten, die im jeweils betrachteten Staat oder Gebiet steuerlich ansässig sind, mit Stand zum Jahresende an. In Bezug auf Betriebsstätten sind die einbehaltenen Gewinne von der juristischen Person anzugeben, zu der die jeweils betrachtete Betriebsstätte gehört.

1.8. Beschäftigtenzahl

In der zehnten Spalte des Musterformblatts gibt das berichtende multinationale Unternehmen die Gesamtzahl der Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten) aller Geschäftseinheiten an, die im jeweils betrachteten Staat oder Gebiet steuerlich ansässig sind. Die Beschäftigtenzahl kann zum Jahresendstand, auf Basis des Durchschnitts für das betreffende Jahr oder nach jedem anderen Prinzip, das von Jahr zu Jahr für alle Staaten oder Gebiete konsistent angewandt wird, angegeben werden. Unabhängige Auftragnehmer, die an der regulären Geschäftstätigkeit der jeweils betrachteten Geschäftseinheit mitwirken, können dabei als Beschäftigte gezählt werden. Sachgerecht auf- bzw. abgerundete oder ungefähre Angaben der Beschäftigtenzahl sind zulässig, vorausgesetzt die Auf- bzw. Abrundung oder Approximation führt nicht zu einer wesentlichen Verzerrung der relativen Verteilung der Beschäftigten auf die verschiedenen Staaten oder Gebiete. Die angewandten Methoden sollten von Jahr zu Jahr sowie für die verschiedenen Geschäftseinheiten konsistent sein.

1.9. Materielle Vermögenswerte (ohne flüssige Mittel)

In der elften Spalte des Musterformblatts gibt die berichtende multinationale Unternehmensgruppe die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte aller Geschäftseinheiten an, die im jeweils betrachteten Staat oder Gebiet steuerlich ansässig sind. In Bezug auf Betriebsstätten sind die Vermögenswerte unter dem Staat oder Gebiet anzugeben, in dem sich die jeweilige Betriebsstätte befindet. Materielle Vermögenswerte umfassen für die Zwecke dieser Spalte keine flüssigen Mittel, immateriellen Werte oder Finanzwerte.

2. Auflistung aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in den verschiedenen Gesamtangaben erfasst sind, nach Staaten oder Gebieten (Tabelle 2)

2.1. Im Staat oder Gebiet ansässige Geschäftseinheiten

Das berichtende multinationale Unternehmen gibt für die einzelnen Staaten oder Gebiete und nach Namen der juristischen Person alle Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe an, die im jeweils betrachteten Staat oder Gebiet steuerlich ansässig sind. In Bezug auf Betriebsstätten gilt jedoch, wie unter Nummer 2 im Abschnitt „Allgemeine Anleitungen“ erwähnt, dass die jeweils betrachtete Betriebsstätte unter dem Staat oder Gebiet aufgelistet wird, in dem sie sich befindet. Dabei wird die juristische Person genannt, dessen Betriebsstätte sie ist.

2.2. Gründungsstaat oder Staat der Handelsregistereintragung falls abweichend vom Ansässigkeitsstaat

Das berichtende multinationale Unternehmen gibt den Namen des Staats oder Gebiets an, nach dessen Rechtsvorschriften die jeweils betrachtete Geschäftseinheit der multinationalen Unternehmensgruppe gegründet bzw. im Handelsregister eingetragen wurde, falls es sich dabei um einen anderen Staat oder ein anderes Gebiet als das der Ansässigkeit handelt.

2.3. Wichtigste Geschäftstätigkeit(en)

Das berichtende multinationale Unternehmen bestimmt die Art der wichtigsten Geschäftstätigkeit(en), der die Geschäftseinheit im jeweils betrachteten Staat oder Gebiet nachgeht, indem es eine oder mehrere zutreffende Kategorien ankreuzt.

Zu Anlage 3:

Das berichtende multinationale Unternehmen gibt im Abschnitt „Zusätzliche Informationen“ des Musterformblatts eine kurze Beschreibung der beim Ausfüllen des Formblatts verwendeten Daten an. Kommt es von einem Jahr zum nächsten zu Änderungen bei den Datenquellen, erläutert das berichtende multinationale Unternehmen die Gründe dieser Änderungen sowie deren Konsequenzen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen“ des Musterformblatts.

Können im Falle eines Eintritts in die Pflicht zur Übermittlung der länderbezogenen Berichte im Sinne des § 5 nicht alle Informationen vollständig bereitgestellt werden, weil die oberste Muttergesellschaft die Herausgabe der Informationen verweigert, so hat die inländische Geschäftseinheit auf diesen Umstand hinzuweisen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und 3 lit. b (§ 94 und § 124b Z 308):

Die Befreiungsbestimmung in § 94 Z 13 soll an die Änderungen bei der beschränkten Steuerpflicht für Zinsen angepasst werden. Da künftig keine Anknüpfung an das EU-Quellensteuergesetz mehr erfolgt, kann der Schlussteil entfallen.

Zu Z 2 und 3 lit. b (§ 98 und § 124b Z 308):

Bedingt durch das Auslaufen der Richtlinie 2014/107/EU (EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie) und des damit einhergehenden Unterbleibens der Erhebung der EU-Quellensteuer ab 1. Jänner 2017 – an deren Stelle tritt nun der automatische Informationsaustausch mit sämtlichen EU-Staaten sowie mit einer Reihe von Drittstaaten – sollen legistische Anpassungen im Bereich der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen vorgenommen werden. Dabei soll der Charakter der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen als „Sicherungssteuer“, die zumindest eine Einmalbesteuerung sicherstellt, beibehalten und gestärkt werden; gleichzeitig sollen inhaltliche Vereinfachungen erfolgen, um die laufende Umsetzung so weit wie möglich zu vereinfachen.

Aus diesem Grund soll künftig statt dem Zinsbegriff des EU-Quellensteuergesetzes der Zinsbegriff gemäß § 27 Abs. 2 Z 2, erweitert um Stückzinsen gemäß § 27 Abs. 6 Z 5 (einschließlich solche bei Nullkuponanleihen und sonstigen Forderungswertpapieren), zur Anwendung gelangen. Dadurch soll klargestellt werden, dass sämtliche Produkte, die bisher vom Anwendungsbereich der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen umfasst waren, dieser auch künftig unterliegen. Eine Abgrenzung von Stückzinsen ist grundsätzlich vorgesehen (z.B. bei Erwerb oder Veräußerung zwischen zwei Kuponstichtagen oder bei Umständen, die die Abzugspflicht begründen oder beenden gemäß § 95 Abs. 3 Z 2); die Gewährung von Gutschriften ist nicht zulässig.

Somit sollen zukünftig Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 der beschränkten Steuerpflicht unterworfen werden, wenn und soweit es sich um „inländische Zinsen“ oder „inländische Stückzinsen“ handelt und Kapitalertragsteuer einzubehalten ist. Inländische Zinsen sollen vorliegen, wenn der Schuldner der Zinsen Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, oder eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes ist. Zudem sollen inländische Stückzinsen vorliegen, wenn das Wertpapier von einem inländischen Emittenten begeben worden ist. Dies ist notwendig, weil bei der Veräußerung eines Wertpapiers die Stückzinsen nicht vom Emittenten sondern vom Erwerber geschuldet werden und somit der Inlandsbezug für diese Stückzinsen eigenständig definiert werden muss. Diese Einschränkungen waren auch in der bisherigen Rechtslage in § 98 Abs. 1 Z 5 letzter Satz enthalten und soll der bisherigen Systematik der beschränkten Steuerpflicht entsprechen, wonach ein solche nur bei Vorliegen eines Bezuges zum Inland bestehen soll.

Wie bisher sollen nur Zinsen, die von natürlichen Personen erzielt werden, in den Anwendungsbereich der beschränkten Steuerpflicht fallen. Zudem wurde die Ausnahme für Personen, die vom Anwendungsbereich des EU-Quellenbesteuerungsgesetzes erfasst sind, an die neue Rechtslage angepasst und soll nun Personen umfassen, die in einem Staat ansässig sind, mit dem ein automatischer Informationsaustausch – unabhängig von dessen Rechtsgrundlage – besteht. Ein solcher automatischer Informationsaustausch findet statt aufgrund

-       der Richtlinie 2014/107/EU,

-       des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls (BGBl. III Nr. 2014/193) und

-       des Regierungsübereinkommens, das Österreich am 29. Oktober 2014 unterzeichnet hat und das auf Art. 6 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls basiert.

Damit wird der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers – die Einmalbesteuerung auch im Verhältnis zu Drittstaaten sicherzustellen – Rechnung getragen und die Anzahl der Rückerstattungsfälle aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen reduziert.

Um eine Umgehung des Quellensteuerabzuges durch Vorgabe der Ansässigkeit in einem Staat, mit dem ein automatischer Informationsaustausch besteht, zu verhindern, soll der erstmalige Nachweis der Ausländereigenschaft von natürlichen Personen nur durch Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung gegenüber dem Abzugsverpflichteten erfolgen können.

Zu einer erheblichen Vereinfachung soll es bei der beschränkten Steuerpflicht für inländische (Stück)Zinsen kommen, wenn diese über ein der Investmentfondsbesteuerung unterliegendes Gebilde erzielt werden. Die bisherige Verpflichtung zur Meldung von Zinsen auf täglicher Basis soll entfallen, wodurch auch eine Zinsabgrenzung entfallen kann, wenn der Anteilschein veräußert oder auf ein anderes Depot übertragen wird. Künftig sollen nur (Stück)Zinszuflüsse im Rahmen von Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträgen erfasst werden. Dabei unterliegt grundsätzlich der vom steuerlichen Vertreter gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 lit. a InvFG 2011 gemeldete Anteil an in den Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen inländischen (Stück)Zinsen der beschränkten Steuerpflicht. Wird hingegen nur die Höhe der gesamten Zinsen gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 gemeldet und werden die inländischen (Stück)Zinsen nicht gesondert ausgewiesen, unterliegt der Gesamtbetrag dieser gemeldeten Zinsen der beschränkten Steuerpflicht. Sofern keine Meldung erfolgt, soll der Gesamtbetrag der erfolgten Ausschüttungen der Steuerpflicht gemäß § 98 unterliegen sowie zum 31. Dezember ein Betrag in Höhe von 6% des Rücknahmepreises des Anteilscheins. Dabei ist relevant, ob das der Investmentfondsbesteuerung unterliegende Gebilde die Zinsen im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b im Zuge der Meldung der steuerrelevanten Daten eines Geschäftsjahres der Meldestelle übermittelt hat. Dies entspricht dem Meldestatus im Sinne des § 6 Abs. 3 erster Satz Fonds-Melde-Verordnung 2015. Diese pauschale Ermittlung wurde dem Grunde nach den Regelungen des EU-Quellensteuergesetzes nachgebildet.

Sofern bei solchen Nichtmeldefonds eine Veräußerung oder Depotübertragung vor dem 31. Dezember erfolgt, soll der bisherigen Rechtlage entsprechend eine pauschale Besteuerung auf Basis eines Zinsanteils in Höhe von 0,5% des zuletzt festgestellten Rücknahmepreises des Anteilscheins für jeden angefangenen Kalendermonat des laufenden Kalenderjahres erfolgen.

Der dritte Teilstrich in § 98 Abs. 1 Z 5 letzter Satz soll eine Ausnahme („de minimis-Grenze“) für Fonds von der beschränkten Steuerpflicht vorsehen, die lediglich unwesentlich in Finanzvermögen mit inländischen Zinsen investieren (zB Aktienfonds); dies entspricht der derzeit geltenden Rechtslage im EU-Quellensteuergesetz.

Die Regelungen treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft, wobei keine zeitanteilige Abgrenzung der Zinsen vorgenommen werden soll. Zudem soll für Zinsen, die vor dem 31. Dezember 2014 angefallen sind, die bisherige Reglung des § 124b Z 258 letzter Satz weiterhin gelten, weshalb diese im Rahmen der Veranlagung angerechnet oder erstattet werden können.

Zu Z 3 lit. a (§ 124b Z 283):

Nach § 8 Abs. 1 gelten die dort genannten pauschalen AfA-Sätze von „bis zu 2,5%“ und „bis zu 1,5%“ ohne Nachweis der Nutzungsdauer. Dies bedeutet einerseits, dass bei bereits vor 2016 im Betrieb vorhandenen Betriebsgebäuden ein in der Vergangenheit (insbesondere durch Gutachten) nachgewiesene AfA-Satz ungeachtet der Änderung der pauschalen Abschreibungssätze unverändert fortzuführen ist, andererseits bei ab 2016 dem Betriebsvermögen zugeführten Betriebsgebäuden ein Nachweis eines höheren AfA-Satzes als des jeweils gesetzlichen pauschalen AfA-Satzes im Jahr der Inbetriebnahme (erstmaligen Geltendmachung der AfA) möglich ist.

Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer als jene, die dem pauschalen gesetzlichen AfA-Satz entspricht, steht grundsätzlich nur bei Inbetriebnahme des Gebäudes zu (VwGH 20.12.2006, 2002/13/0122). Durch die Ergänzung der Inkrafttretensregelung soll jedoch die Möglichkeit eröffnet werden, ausnahmsweise auch bei bereits laufender AfA in Höhe des gesetzlichen AfA-Satzes für das (erste) Wirtschaftsjahr 2016, in dem sonst der herabgesetzte gesetzliche AfA-Satz anzuwenden wäre, nochmals zu überprüfen, ob dieser mit der aktuellen Restnutzungsdauer übereinstimmt, und für den Fall einer nachgewiesenen kürzeren Restnutzungsdauer, den entsprechenden AfA-Satz anzusetzen.

Zu Z 4 (Anlage 2 zu § 94 Z 2):

Die Ergänzung um bestimmte Gesellschaftstypen polnischen und rumänischen Rechts erfolgt in Umsetzung der Richtlinie 2014/86/EU.

Zu Artikel 3 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

Zu Z 1 (§ 58 Abs. 1 lit. f):

Den Finanzämtern wurden vermehrt Aufgaben übertragen, die nicht als abgabenrechtliche im engeren Sinne zu verstehen sind, sondern die abgabenrechtlichen Kernaufgaben lediglich unterstützen oder internationale Verpflichtungen umsetzen. Betroffen sind insbesondere der Vollzug des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, des Kapitalabfluss-Meldegesetzes und des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes (BGBl I Nr. 116/2015). Die Verletzungen von Verpflichtungen nach diesen Rechtsvorschriften sind als Finanzvergehen mit Strafe bedroht. Da die Zuständigkeitsbestimmungen des § 58 Abs. 1 FinStrG auf diese Finanzvergehen nicht anwendbar sind, war die für die Ahndung dieser Finanzvergehen zuständige Finanzstrafbehörde in einer jeweils gesonderten Bestimmung festzulegen. Mit dem nunmehr vorliegenden Entwurf eines Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes ist wieder eine finanzstrafrechtliche Sanktionierung vorgesehen, die eine neuerliche gesonderte Zuständigkeitsregelung erforderlich gemacht hätte. Es wird daher vorgeschlagen, die Zuständigkeitsbestimmungen des § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG derart anzupassen, dass damit auch eine eindeutige Regelung für die Strafverfolgung in den Sondergesetzen geschaffen wird. Gleichzeitig können die bestehenden Sonderzuständigkeitsbestimmungen entfallen. Damit wird eine einheitliche und übersichtliche Zuständigkeitsregelung geschaffen, die der jüngsten Rechtsentwicklung entspricht.

Zu Z 2 (§ 77 Abs. 1):

Gemäß Art. 3 der Richtlinie 2013/48/EU ist verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht auf Zugang zu einem Verteidiger sicherzustellen. Dies ist bereits in der geltenden Rechtslage durch §§ 77 Abs. 1 und 84 Abs. 2 gewährleistet. Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2013/48/EU sieht jedoch die Protokollierung der Entscheidung des Beschuldigten, sich keines Verteidigers bedienen zu wollen, vor. Auch muss sichergestellt sein, dass eine solche Entscheidung den Beschuldigten nicht für das weitere Verfahren bindet. Dem soll durch die Umformulierung des ersten Satzes in § 77 Abs. 1 sowie den vorgeschlagenen zweiten Satz Rechnung getragen werden.

Der Verweis auf § 48 StPO ist an dessen durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 (BGBl. I Nr. 71/2014) geänderte Gliederung anzupassen.

Die Richtlinie 2013/48/EU verlangt eine Vertraulichkeit des Verkehrs des Beschuldigten mit dem Verteidiger (insb. Art. 3 lit. a, Art. 4). Ein Verdacht auf deliktisches Zusammenwirken mit dem Beschuldigten soll daher die Zulassung als Verteidiger ausschließen.

Zu Z 3 (§ 78 Abs. 3):

Um die von der Richtlinie 2013/48/EU gebotene Vertraulichkeit der Kommunikation mit dem Verteidiger sicherzustellen soll die bisher in § 78 Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit der Überwachung des Verkehrs zwischen Beschuldigtem und Verteidiger bei Festnahme aus dem Grunde der Verdunkelungsgefahr entfallen.

Zu Z 4 (§ 84 Abs. 2):

Nach Art. 3 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/48/EU hat der Verteidiger das Recht, bei der Vernehmung des Beschuldigten „wirksam“ anwesend zu sein. Dieses Recht wird bereits durch die geltende Rechtslage gewährt. In Erwägungsgrund 25 zur Richtlinie 2013/48/EU wird ausgeführt, dass der Rechtsbeistand bei der Vernehmung der verdächtigen oder beschuldigten Person im Einklang mit den Verfahren des nationalen Rechts unter anderem Fragen stellen, Erläuterungen verlangen und Erklärungen abgeben kann. Das Fragerecht des Verteidigers soll daher nunmehr auch während der Vernehmung bestehen, wenn diese aufgrund des Umfangs des Sachverhaltes in thematisch zusammenhängende Abschnitte gegliedert ist. Damit soll auch eine bessere Gliederung und Lesbarkeit umfangreicher Niederschriften erzielt werden.

Das gemäß Art. 3 Abs. 6 lit. b zulässige vorübergehende Absehen von der Beiziehung eines Verteidigers entspricht im Wesentlichen ebenfalls der bestehenden Rechtslage, soll aber richtlinienkonform gefasst werden. So soll in Umsetzung von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/48/EU das Absehen von der Beiziehung zu begründen sein und dagegen eine Beschwerde an das BFG eröffnet werden. Erkennt das Bundesfinanzgericht, dass das Absehen von der Beiziehung ungerechtfertigt war, wird dies im Zuge der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen sein.

Zu Z 5 (§ 85 Abs. 4):

Aufgrund der Verpflichtung gemäß Art. 3 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/48/EU das Recht auf Anwesenheit eines Verteidigers sicherzustellen, ist bei der Vernehmung gemäß § 85 Abs. 1 festgenommener Beschuldigter bis zum Eintreffen des Verteidigers zuzuwarten, wenn es dadurch nicht zu einer unzumutbaren Verzögerung kommt. So wird eine stundenlange Anreise eines Verteidigers nicht akzeptabel sein. Überdies sind auch in diesen Fällen die in § 84 Abs. 2 vorgesehenen Gründe für das Absehen der Beiziehung eines Verteidigers anwendbar. Eine entsprechende Zuwarteregelung für Vernehmungen außerhalb einer Festnahme sind entbehrlich, da diesfalls durch die ohnedies erforderliche Ladung dem Beschuldigten ausreichend Zeit zur Vorbereitung und Beiziehung eines Verteidigers zur Verfügung steht. Selbst eine zwangsweise Vorführung zur Vernehmung gemäß § 117 Abs. 2 erfordert eine vorherige Ladung und Androhung dieser Zwangsmaßnahme.

Zu Z 6 (§ 85 Abs. 6):

Durch die vorgeschlagene Fassung des § 85 Abs. 6 sollen die Art. 5 bis 7 der Richtlinie 2013/48/EU betreffend die Informations- und Kommunikationsrechte festgenommener Beschuldigter mit dritten Personen und konsularischen Vertretungen sowie mit einem Verteidiger umgesetzt werden.

Zu Z 7 (§ 89 Abs. 4):

Die Richtlinie 2013/48/EU sieht keine Ausnahmen für die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Beschuldigten und Verteidiger vor. Das Beschlagnahmeverbot von Unterlagen, die dieser Kommunikation dienen gilt nach der geltenden Rechtslage nur, wenn sich diese in der Gewahrsame des Verteidigers befinden. Da dies zu kurz greift, soll das Beschlagnahmeverbot auch dann gelten, wenn sich diese Unterlagen in der Gewahrsame des Beschuldigten oder eines anderen an der Tat Beteiligten befinden.

Zu Z 8 (§ 257):

Da das Finanzstrafgesetz in letzter Zeit mehrfach durch Richtlinien der Europäischen Union beeinflusst worden ist und dieser Einfluss auch in Zukunft anhalten wird, soll in einem eigenen Paragrafen innerhalb der Übergangs- und Schlussbestimmungen die Umsetzung dieser Richtlinien transparent dargestellt werden. Der Vollständigkeit halber wird in Abs. 1 und 2 die Umsetzung zweier Richtlinien angeführt, die bereits durch die Finanzstrafgesetznovelle 2013 (BGBl. I Nr. 155/2013) erfolgt ist und ursprünglich in deren Art. 1 angeführt war. Im Abs. 3 wird die aktuelle Richtlinienumsetzung dargestellt.

Zu Artikel 4 (Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 3 bis 9):

In Abs. 3 wird geregelt, dass die Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung (Dokumentationsregister der Abgabenbehörden nach § 114 Abs. 2 BAO über die Identität der Abgabepflichtigen und der Klassifizierung ihrer Tätigkeit) mit dem Ergänzungsregister für die sonstigen Betroffenen des E-Governmentgesetzes abgeglichen wird. Ansonsten wäre eine Abfrage von Unternehmen, die aus dem Ergänzungsregister eine bPK oder eine Stammzahl bekommen, immer ohne Ergebnis, da keine Zuordnung erfolgen kann. Hinsichtlich der Ergänzungsregisters für natürliche Personen fehlt es derzeit an technischen Voraussetzungen, die im Bereich des Bundesministeriums für Inneres erst geschaffen werden müssten. Im Zuge einer Evaluierung des Kontenregisters nach einer gewissen Betriebszeit wird diese Frage neuerlich geprüft werden.

In den Abs. 4 und 5 wird aufgezählt, welche Daten bei natürlichen Personen und Rechtsträgern gespeichert werden dürfen. Die Speicherung dieser Daten ermöglicht eine benutzerfreundliche Abfrage auch für die Justizbehörden. Wäre nur das bPK oder die Stammzahl gespeichert, dann wäre der IT-Ablauf einer Abfrage höchst komplex, denn dann müsste jede einzelne Abfrage zu Beginn der elektronischen Eingabe selbst wiederum das bPK oder Stammzahl aus einem Fremdsystem einholen, um dann das eingeholte bPK oder Stammzahl mit der im Kontenregister gespeicherten zu vergleichen. Zusätzlich wäre eine zweite Abfrage für Ersatzdaten notwendig, wenn kein bPK oder Stammzahl vorhanden ist. Diese Abhängigkeit von mehreren Systemen könnte bei der Abfrage zu unerwünschten Verzögerungen führen und würde jedenfalls einen erhöhten IT Aufwand erfordern. Der Umstand, dass die Kreditinstitute das bPK oder die Stammzahl vor Meldung an das Kontenregister einholen, gewährleistet eine hohe Datenqualität generell im Kontenregister und bei den Banken, ein Null-Fehler-Prinzip im Kontenregister, was die Zuordnung und Zusammenführuung von gemeldeten Personen und Rechtsträgern betrifft, sowie eine Minimierung des Änderungsdienstes bei den Kreditinstituten.

Nach Abs. 6 darf im Zuge von Abfragen durch die Abgabenbehörden auch die Abgabenkontonummer der abgefragten Person verarbeitet werden. Bei natürlichen Personen ist dies erforderlich, um die nach § 4 Abs. 6 KontRegG vorgesehene Verständigung einer abgefragten Person in FinanzOnline vornehmen zu können.

Abs. 7 stellt klar, dass BIC und IBAN zur Identifikation eines Kreditinstitutes gespeichert werden dürfen.

Abs. 8 erlaubt bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 angeführten vertretungsbefugten Personen, die Art der Vertretungsbefugnis festzuhalten, wenn dies von den Kreditinstituten gemeldet wird. Dies dient dazu, dass bei den abfrageberechtigten Behörden sofort ersichtlich ist, welche Funktion eine Person bezüglich eines Kontos hat, was weitere Abfragen erübrigen kann. Sollte zum Beispiel eine Person abgefragt werden, die mehrere Konten besitzt, aber bei einem Konto als Sachwalter aufscheint, dann ist klar, dass sich die abfragenden Behörden mit diesem Konto nicht beschäftigen müssen und somit bei diesem Konto auch nicht abgefragt wird, wer Inhaber des Kontos ist (und unter Sachwalterschaft steht).

Abs. 9 regelt die Speicherung der Ordnungsbegriffe der Kreditinstitute, aus denen die Art des Kontos ersichtlich ist (Einlagenkonto, Girokonto, Bausparkonto oder Depot).

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 4):

Durch die vorgeschlagene Änderung der Zuständigkeitsbestimmung in § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG ist die besondere Zuständigkeitsnorm des § 7 Abs. 4 KontRegG entbehrlich und soll daher entfallen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes)

Zu § 13 Abs. 4:

Durch die vorgeschlagene Änderung der Zuständigkeitsbestimmung in § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG ist die besondere Zuständigkeitsnorm des § 13 Abs. 4 Kapitalabfluss-Meldegesetz entbehrlich und soll daher entfallen.

Zu Artikel 6 (Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes)

Zu § 110:

Durch die vorgeschlagene Änderung der Zuständigkeitsbestimmung in § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG ist die besondere Zuständigkeitsnorm des § 110 GMSG entbehrlich und soll daher entfallen.

Zu Artikel 7 (Änderung des EU-Amtshilfegesetzes)

Zu § 2 Abs. 1 Z 10:

Im Hinblick auf die Aufnahme grenzüberschreitender Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung sowie der länderbezogenen Berichte in das Regelwerk des automatischen Informationsaustauschs ist eine entsprechende Begriffsanpassung des „automatischen Informationsaustauschs“ erforderlich. Die Definition entspricht jener des Art. 3 Nr. 9 der Amtshilferichtlinie.

Zu § 2 Abs. 1 Z 16:

Durch diese Bestimmung wird der Begriff des „grenzüberschreitenden Vorbescheids“ definiert. Die Bestimmung überführt die in Art. 3 Abs. 14 der Amtshilferichtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/2376 enthaltene Definition eines grenzüberschreitenden Vorbescheids mit identem Wortlaut in das nationale Recht. Dazu können z.B. Entscheidungen in Bezug auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Betriebsstätte oder Vereinbarungen in Bezug auf den steuerlichen Status einer hybriden Gesellschaftsform in einem Mitgliedstaat, die sich auf eine in einem anderen Rechtsraum ansässige Person beziehen, zählen. Aus österreichischer Sicht sind darunter insbesondere Auskunftsbescheide im Sinne des § 118 Bundesabgabenordnung zu verstehen, die über eine grenzüberschreitende Transaktion absprechen. Z 16 ist im Zusammenspiel mit Z 18 zu lesen, worin der grenzüberschreitende Aspekt näher beschrieben wird.

Ein Merkmal des grenzüberschreitenden Vorbescheids – wie auch der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 17 – ist, dass sich die betroffenen Steuerpflichtigen „darauf berufen“ können. Hiefür ist wesentlich, dass der Sachverhalt, der den grenzüberschreitenden Vorbescheiden bzw. den Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung zugrunde liegt, zutreffend dargestellt wurde und den grenzüberschreitenden Vorbescheiden oder den Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung nachgekommen wird.

Zu § 2 Abs. 1 Z 17:

Durch diese Bestimmung wird der Begriff der „Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung“ definiert. Auch diese Definition ist im Zusammenspiel mit Z 18 zu lesen, worin der grenzüberschreitende Aspekt näher beschrieben wird. Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung sind nämlich nur dann vom automatischen Informationsaustausch umfasst, wenn diese grenzüberschreitende Transaktionen betreffen. Ebenso wie für Zwecke grenzüberschreitender Vorbescheide wird hier die in Art. 3 Nr. 15 der Amtshilferichtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/2376 enthaltene Definition mit identem Wortlaut in das nationale Recht überführt. Aus österreichischer Sicht sind darunter im Wesentlichen die Absprachen im Rahmen eines bilateral oder multilateral durchgeführten Vorabverständigungsverfahrens (Advance Pricing Arrangement) auf der Grundlage eines dem Art. 25 Abs. 3 OECD-Musterabkommen nachgebildeten Doppelbesteuerungsabkommens zu verstehen, welche für eine bestimmte Person oder eine Gruppe von Personen im Vorfeld grenzüberschreitender Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen zur Bestimmung der Verrechnungspreise für die betreffenden Transaktionen oder die Zuweisung von Gewinnen an eine Betriebsstätte getroffen, geändert oder erneuert werden.

Zu § 2 Abs. 1 Z 18:

Diese Bestimmung legt fest, unter welchen Umständen eine Transaktion als „grenzüberschreitend“ einzustufen ist. Die Definition ist wesentlich für den automatischen Informationsaustausch in Bezug auf Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, weil nur solche Maßnahmen vom automatischen Informationsaustausch erfasst sind, die grenzüberschreitende Bedeutung haben. Die Definition ist ident mit jener in Art. 3 Nr. 16 der Amtshilferichtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/2376.

Zu § 2 Abs. 1 Z 19:

Diese Bestimmung legt fest, unter welchen Umständen Unternehmen als „verbunden“ zu behandeln sind. Die Definition entspricht jener des Art. 3 Nr. 15 der Amtshilferichtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/2376.

Zu § 2 Abs. 1 Z 20:

Durch diese Bestimmung wird der Begriff des „Unternehmens“ für Zwecke der Z 17, 18 und 19 definiert. Die Definition entspricht jener des Art. 3 Nr. 17 der Amtshilferichtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/2376.

Zu § 2 Abs. 1 Z 21:

Durch diese Bestimmung wird der Begriff der „Verrechnungspreise“ für Zwecke der Z 17 definiert. Die Definition entspricht jener des Art. 3 Nr. 15 der Amtshilferichtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/2376.

Zu § 7 Abs. 5:

Durch die Richtlinie (EU) 2016/881 wurde der verpflichtende automatische Austausch der länderbezogenen Berichte in die Amtshilferichtlinie übernommen. In das nationale Recht werden diese Vorgaben grundsätzlich durch das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG), BGBl. I Nr. XX/2016 überführt. Da allerdings in § 7 – gemeinsam mit § 7a – eine vollständige Aufzählung der einzelnen Aspekte des automatischen Informationsaustauschs enthalten sein soll, wird – wie auch schon für Zwecke des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten in Steuersachen, der grundsätzlich durch das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) geregelt ist – zusätzlich ein Hinweis auf das VPDG in § 7 aufgenommen.

Zu § 7a Abs. 1 und 2:

§ 7a dient als Ergänzung zu § 7 und regelt den Umfang und die Voraussetzungen des automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung. Abs. 1 und 2 entsprechen Art. 8a Abs. 1 bzw. 2 der Amtshilferichtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/2376. Um einen effizienten Informationsaustausch in Bezug auf grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung zu gewährleisten, sollen die ausgetauschten Informationen allen anderen Mitgliedstaaten sowie – unter Einschränkung des § 7a Abs. 7 – der Europäischen Kommission zugänglich sein.

Der automatische Informationsaustausch betrifft grundsätzlich grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die nach dem 31. Dezember 2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert werden (§ 7a Abs. 1). Um allerdings einen größtmöglichen Nutzen zu erzielen werden auch „Altfälle“ (§ 7a Abs. 2) in den Anwendungsbereich miteinbezogen. So wird der verpflichtende automatische Informationsaustausch solcherart ausgestaltet, dass dieser auch jene grenzüberschreitenden Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erfasst, die in einem Zeitraum erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, der fünf Jahre vor dem Geltungsbeginn der Richtlinie (EU) 2015/2376 liegt. Solche „Altfälle“ sind daher jene Maßnahmen, die zwischen dem 1. Jänner 2012 und vor dem 1. Jänner 2017 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden. Die Erfassung solcher „Altfälle“ im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs steht jedoch in zweierlei Hinsicht unter Vorbehalt: Zum einen hat für jene Maßnahmen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2013 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, eine Informationsübermittlung nur dann zu erfolgen, wenn diese am 1. Jänner 2014 noch gültig waren. Zum anderen kann bei Maßnahmen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2012 bis einschließlich 31. März 2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, eine Informationsübermittlung unterbleiben, wenn die betroffenen Personen im Geschäftsjahr, das vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Maßnahmen erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, einen gruppenweiten Jahresnettoumsatzerlös von weniger als 40 Mio. Euro erwirtschaftet haben. Dieser zweite Vorbehalt gilt nicht für Personen, die hauptsächlich Finanz- und Investitionstätigkeiten ausüben. Im Ergebnis ergibt sich aus § 7a Abs. 2, dass beispielsweise im Hinblick auf einen grenzüberschreitenden Vorbescheid, der am 1. Februar 2012 für eine Geltungsdauer von einem Jahr erteilt wurde, weder im Falle von Vorjahresumsätzen in Höhe von 50 Mio. Euro noch im Falle von Personen, die hauptsächlich Finanz- und Investitionstätigkeiten ausüben, eine Informationsübermittlung zu erfolgen hat. Wäre der grenzüberschreitende Vorbescheid hingegen am 1. Jänner 2014 noch gültig, dann würde die Informationsübermittlung von den Vorjahresumsätzen abhängen, sofern es sich nicht um Personen handelte, die hauptsächlich Finanz- und Investitionstätigkeiten ausüben.

Zu § 7a Abs. 3:

Diese Bestimmung entspricht Art. 8a Abs. 3 der Amtshilferichtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/2376. Darin wird der Informationsaustausch in Bezug auf Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern geregelt. Aus Gründen der Rechtssicherheit erscheint es zweckmäßig, diese unter sehr strengen Voraussetzungen vom automatischen Informationsaustausch auszunehmen, nämlich, – unter Einhaltung des Rahmens der bestehenden internationalen Verträge mit diesen Ländern – wenn die Bestimmungen dieser Verträge die Weitergabe der in deren Rahmen erhaltenen Informationen an ein drittes Land nicht erlauben. In diesen Fällen werden jedoch stattdessen die Informationen nach Abs. 6 im Zusammenhang mit Ersuchen, die zur Erteilung solcher bilateraler oder multilateraler Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung führen, ausgetauscht. Daher haben in solchen Fällen die zu übermittelnden Informationen den Hinweis zu enthalten, dass sie auf Grundlage eines derartigen Ersuchens bereitgestellt werden (Abs. 5 lit. l).

Neben dem Austausch von Basisinformationen im Sinne des Abs. 6 regelt Abs. 3 zweiter Satz dieser Bestimmung den Austausch der Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländer selbst. Diese werden im Rahmen des spontanen Informationsaustauschs im Sinne des § 8 ausgetauscht, sofern das internationale Steuerabkommen, in dessen Rahmen die Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung ausgehandelt wurde, eine Weitergabe gestattet und die zuständige Behörde des Drittlandes die Weitergabe der Informationen genehmigt.

Zu § 7a Abs. 4:

Diese Bestimmung entspricht Art. 8a Abs. 4 der Amtshilferichtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/2376. Demnach sind grenzüberschreitende Vorbescheide, die ausschließlich die Steuerangelegenheiten natürlicher Personen betreffen, vom Informationsaustausch ausgeschlossen.

Zu § 7a Abs. 5:

Diese Bestimmung ist Art. 8a Abs. 5 der Amtshilferichtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/2376 nachgebildet. Darin werden die Zeiträume für die Übermittlung der in Abs. 1 bzw. 2 genannten Informationsübermittlung festgelegt. Damit der Informationsaustausch in Bezug auf grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung einen größtmöglichen Nutzen erbringt, werden demnach grundsätzlich regelmäßige Abstände für die Informationsübermittlung festgelegt. Konkret ergibt sich aus lit a der Bestimmung, dass in Bezug auf die ersten „Neufälle“ im Sinne des § 7a Abs. 1 der automatische Informationsaustausch bis zum 30. September 2017 zu erfolgen hat. Wurde etwa ein grenzüberschreitender Vorbescheid am 1. Juli 2017 erteilt, so hat die diesbezügliche Informationsübermittlung bis zum 31. März 2018 zu erfolgen. In Bezug auf „Altfälle“ im Sinne des § 7a Abs. 2 ergibt sich aus lit b der Bestimmung, dass der automatische Informationsaustausch vor dem 1. Jänner 2018 zu erfolgen hat.

Zu § 7a Abs. 6:

Diese Bestimmung entspricht Art. 8a Abs. 6 der Amtshilferichtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/2376. Der automatische Austausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung umfasst die Übermittlung bestimmter, in Abs. 6 genannter Basisinformationen, nicht aber die Übermittlung des vollständigen Wortlauts von grenzüberschreitenden Vorbescheiden oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung. Dieser wäre vielmehr im Wege des Informationsaustauschs auf Ersuchen einzuholen.

Zu § 7a Abs. 7:

Diese Bestimmung entspricht Art. 8a Abs. 8 der Amtshilferichtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/2376. Demnach soll der Europäischen Kommission eine begrenzte Zahl von Basisinformationen im Sinne des Abs. 6 zugänglich sein. Dies soll der Europäischen Kommission ermöglichen, die effektive Anwendung des automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung jederzeit zu verfolgen und zu bewerten. Dabei werden Mitgliedstaaten jedoch nicht von ihrer Verpflichtung entbunden, etwaige staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission anzumelden. Abs. 7 schränkt die Informationsübermittlung an die Europäische Kommission ein. Ebenso ist das Zentralverzeichnis im Sinne des § 17 Abs. 4 für die Europäische Kommission nur innerhalb der Grenzen des Abs. 7 zugänglich.

Zu § 7a Abs. 8:

Diese Bestimmung regelt Aspekte der praktischen Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs und entspricht Art. 8a Abs. 9 der Amtshilferichtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/2376.

Zu § 7a Abs. 9:

Diese Bestimmung entspricht Art. 8a Abs. 10 der Amtshilferichtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/2376. Es wird klargestellt, dass ein Mitgliedstaat im Anschluss an den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch in Bezug auf Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung im Wege des Informationsaustauschs auf Ersuchen zusätzliche Informationen, einschließlich des vollständigen Wortlauts von grenzüberschreitenden Vorbescheiden oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, erlangen kann.

Zu § 17 Abs. 4:

Um einen effizienteren Ressourceneinsatz zu gewährleisten, den Informationsaustausch zu erleichtern und zu vermeiden, dass alle Mitgliedstaaten ähnliche Änderungen an ihren Systemen zur Speicherung von Informationen vornehmen müssen, ist die Einrichtung eines sicheren Zentralverzeichnisses vorgesehen, das für alle Mitgliedstaaten und – innerhalb der Grenzen des § 7a Abs. 7 – die Kommission zugänglich ist und in das die Mitgliedstaaten ihre Informationen zwecks Abspeicherung hochladen, anstatt diese Informationen über ein gesichertes E-Mail-System untereinander auszutauschen. Ein solches Zentralverzeichnis richtet die Europäische Kommission gemäß Art. 21 Abs. 5 der Amtshilferichtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/2376 bis zum 31. Dezember 2017 ein. Bis dahin erfolgt die Informationsübermittlung mit Hilfe des CCN-Netzes.

Zu Artikel 8 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)

Zu § 101 Abs. 2:

Die für die Berechnung der Personalkosten – als eine der beiden Komponenten für die Höhe der Kommissionsgebühr, die bei bestimmten Amtshandlungen von Zollstellen zu erheben sind – erforderlichen Werte bemessen sich nunmehr nach der WFA-Finanzielle Auswirkungen-Verordnung. Der Verweis auf die Rechtsgrundlage war daher entsprechend anzupassen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955)

Zu Z 1 (§ 35):

Im Zuge der Novellierung wird zunächst der Verweis auf das Gemeinschaftsrecht aktualisiert. Nachdem die betroffene EU-Verordnung in einer Entsprechungstabelle (Anlage XI der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) klarstellt, welche Zahlungen des alten und neuen Förderregimes einander entsprechen, tritt mit dieser Verweisaktualisierung keine inhaltliche Änderung ein.

Künftig wird anstelle der im Vorjahr tatsächlich gewährten Direktzahlungen auf die für das jeweils vorangegangene Antragsjahr bescheidmäßig gewährten Beträge abgestellt, wobei nur auf die Erstauszahlung einschließlich allfälliger Vorschusszahlungen Bezug genommen wird. Darunter ist die Zahlung gemäß Art. 75 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu verstehen, die auf Grund dieser Bestimmung bis grundsätzlich spätestens 30. Juni des dem Antragsjahr folgenden Jahres durch Bescheid der AMA festzusetzen ist. Spätere Änderungen, wie etwa aufgrund von Rechtsmittelentscheidungen oder Vor-Ort-Kontrollen in nachfolgenden Jahren, die auch rückwirkend auf den Direktzahlungsbetrag des betreffenden Antragsjahres Auswirkungen haben, werden bei der Bewertung des Zahlungsanspruches nicht erfasst. Diese Vorgangsweise entspricht dem bei der Bewertung anzuwendenden Prinzip der statischen Betrachtung (vgl. VwGH 26.6.1989, 88/15/0116). Damit wird vermieden, dass bei Zusammentreffen der Auszahlung von Direktzahlungen für zwei unterschiedliche Antragsjahre in einem Kalenderjahr eine Kumulierung der Zahlungen und damit Erhöhung des Einheitswertes – bei nachfolgender deutlicher Reduktion des Einheitswertes infolge fehlender Direktzahlungen im Folgejahr – erfolgt.

Die Folgen einer solchen Verwerfung werden an nachstehendem Beispiel aufgezeigt:

Beispiel:
Ein Betrieb beantragt im Jahr 2015 Direktzahlungen und erhält wegen einer noch nicht abgeschlossenen Vor-Ort-Kontrolle oder einer asymmetrischen Auszahlung durch die Förderstelle diese Zahlung erst im Februar 2016. Im Kalenderjahr 2015 wird nichts ausbezahlt. Im Jahr 2016 beantragt der Betrieb wieder Direktzahlungen und erhält für den Antrag des Jahres 2016 im Jahr 2016 100% ausbezahlt. Der Betrieb erhält somit im Jahr 2016 sowohl die Direktzahlungen für das Jahr 2015 als auch 2016. Im Jahr 2017 beantragt der Betrieb wieder Direktzahlungen, die im Jahr 2017 auch zu 100% ausbezahlt werden. Dadurch sind bei Anwendung des Zuflussprinzips im Jahr 2015 0%, im Jahr 2016 200% und im Jahr 2017 100% der Direktzahlungen zu berücksichtigen. Durch diese Schwankungen kommt es bei Überschreitung der Wertfortschreibungsgrenzen zu Einheitswertfortschreibungen, die nicht durch geänderte Ertragsfähigkeit, sondern allein durch den unregelmäßigen Auszahlungszeitpunkt der öffentlichen Gelder verursacht werden. Dadurch sind nicht nur jährlich geänderte Einheitswertbescheide zu erlassen, sondern sind auch jeweils neue Bescheide der vom Einheitswert abgeleiteten Abgaben und Beiträge (zB Sozialversicherungsbeiträge, Grundsteuer, Abgabe und Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben u.a.) notwendig. Die aufgrund von diesen Dauerbescheiden bereits erfolgten Zahlungen sind nachträglich zu korrigieren. Trotz Automatisierung wird dadurch ein erheblicher Mehraufwand sowohl bei der Verwaltung als auch bei den Bescheidempfängern verursacht.

Durch das Abstellen auf die Erstauszahlung für das jeweilige Antragsjahr können derartige Verwerfungen und Mehraufwendungen verhindert werden.

Zu Z 2 (§ 80 Abs. 6 Z 1):

Aufgrund der Abkehr vom Zuflussprinzip ist der Datentransfer zwischen BMLFUW/AMA und BMF entsprechend zu adaptieren. Werden Direktzahlungen im Antragsjahr ausbezahlt, sind die Daten dem BMF bis zum 15. März des dem Antrag folgenden Jahr zu übermitteln. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt, etwa wegen noch nicht abgeschlossener Kontrollen, noch keine Abrechnung vor, ist dies im Zuge der Datenübertragung gesondert zu kennzeichnen und bis zum 30. Juni bzw. 15. Oktober nachzuübermitteln.

Da die Direktzahlungen dem antragstellenden Bewirtschafter gewährt werden und eine gänzliche oder teilweise Übertragung von Zahlungsansprüchen vor dem Bewertungsstichtag eine unrichtige Zuordnung bei der Einheitswertberechnung zur Folge hätte, ist in derartigen Fällen bei der Datenübermittlung auch eine Verknüpfung der gewährten Direktzahlungen mit dem ehemaligen und dem neuen Bewirtschafter herzustellen.

Zu Z 3 (§ 86 Abs. 16 und Abs. 17):

Mit diesen Bestimmungen werden der Beginn der Umstellung auf das neue System zum Stichtag 1. Jänner 2015 sowie eine Frist für die erforderlichen Ergänzungen festgelegt.

Zu Artikel 10 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu § 24a Abs. 3:

Berichtigung eines fehlerhaften Verweises.

Zu Artikel 11 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 und 2 (§ 160 Abs. 2 und 4):

Die Änderung steht im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Gesellschaftsteuer (Teil I des Kapitalverkehrsteuergesetzes – KVG). Dieser ist gemäß § 38 Abs. 3e KVG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2014, letztmalig auf Rechtsvorgänge anzuwenden, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2016 entstanden ist. Durch den Entfall der Gesellschaftsteuer ist auch die entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes für die Eintragung im Firmenbuch nicht mehr erforderlich.

Zu Artikel 12 (Aufhebung des EU-Quellensteuergesetzes)

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 3 bis 5):

Zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten soll das EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG) mit Wirkung ab 1. Jänner 2017 aufgehoben werden. Nach § 112 Abs. 2 des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes (GMSG) unterliegen die betreffenden Konten und Informationen ab diesem Zeitpunkt der Prüfung und Erfassung nach dem GMSG. Um eine korrekte Besteuerung – auch in Hinblick auf die erteilten EU-Quellensteuergutschriften – sicherzustellen, sollen die zum 31. Dezember 2016 angelaufenen Zinsen abgegrenzt und ein letztmaliger EU-Quellensteuerabzug in § 14 Abs. 5 vorgesehen werden.

Entsprechend der österreichischen Sonderregelung in Art. 1 Abs. 3 die Richtlinie (EU) 2015/2060 zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 1 sollen bestimmte Verpflichtungen für Wirtschaftsbeteiligte nach § 4 Abs. 2 letzter Unterabsatz EU-QuStG, die Bestimmungen über die Einbehaltung der EU-Quellensteuer (§ 8 EU-QuStG), die Abfuhr der EU-Quellensteuer (§ 9 EU-QuStG), die Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren (§ 10 EU-QuStG) und die Bestimmungen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung (§ 11 EU-QuStG) sowie die Bestimmung über die Zinsabgrenzung anlässlich des Auslaufens (§ 14 Abs. 5 EU-QuStG) weiter gelten, und zwar bis zum 30. Juni 2017 oder bis diese Verpflichtungen erfüllt worden sind.

§ 14 Abs. 4 dient der Umsetzung von Art. 1 Abs. 3 letzter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2015/2060. Sie steht mit § 112 Abs. 2 letzter Satz GMSG in Zusammenhang. Hintergrund ist die Vermeidung von Doppelgleisigkeiten.