Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Anlass für die 17. FSG-Novelle ist die Erweiterung des Kreises der Berechtigten zur Durchführung von Perfektionsfahrten für die Klassen A1, A2 und A sowie der Motorradausbildungen im Rahmen des Stufenzuganges bei diesen Klassen. Diese Ausbildungen sollen außer von Fahrschulen auch von den Autofahrerclubs durchgeführt werden dürfen. Dies wird zu Anlass genommen auch noch einige weitere Klar- bzw. Richtigstellungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Aufgrund der drohenden Klage der EU-Kommission im Vertragsverletzungsverfahren ist die Berechtigung, unbesetzte Omnibusse mit einer Lenkberechtigung für die Klasse C zu lenken, aufzuheben. Weitere Punkte betreffen den Wohnsitzbegriff basierend auf der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (3. Führerscheinrichtlinie), ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S.18, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/85/EU, ABl. Nr. L 194 vom 2.7.2014 S. 10, das Lenkens von Motorrädern (Klasse A1) mit einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der Widerruf der Anbindung an das Führerscheinregister für Fahrschulen bei Nichtbezahlung der ZMR-Kosten und die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Erteilung von Genehmigungen von neuen Testverfahren für die verkehrspsychologische Untersuchung.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich diese Novelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG („Kraftfahrwesen“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1):

Aufgrund der drohenden Klage der EU-Kommission ist diese Bestimmung aufzuheben. Die Argumentation, wonach die EU-Kommission bereits im Jahr 2001 der gegenständlichen Regelung zugestimmt hat, wurde nicht akzeptiert.

Zu den Z 2, 4 und 5 (§ 4a Abs. 3, § 5 Abs. 1 und 1a):

Nachdem die Bestimmungen über den Wohnsitz in der 16. FSG-Novelle neu geregelt wurden, sind sie nunmehr aufgrund Art. 7 Abs. 1 lit. e und Art. 7 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2006/126/EG noch einmal nachzuschärfen. In diesen Regelungen wird festgelegt, dass eine Erteilung und Verlängerung von Führerscheinen in einem Mitgliedstaat bei Schülern und Studenten zulässig ist, obwohl dieser Personenkreis keinen Wohnsitz im jeweiligen Mitgliedstaat hat. Dies wird in § 5 Abs. 1 und 1a ergänzt. Für die Ausstellung von Duplikatführerscheinen gilt diese Regelung nicht, d.h. dafür ist ein Wohnsitz erforderlich und kann folglich im Fall von Schülern und Studenten nicht ausgestellt werden.

Durch die gesetzliche Festlegung, dass ein Aufenthalt zum Zwecke des Studiums (oder Schulbesuchs) im jeweiligen Mitgliedstaat zu keiner Wohnsitzbegründung führt, ist auch die Regelung des § 4a Abs. 3 anzupassen, die festlegt, wann im Fall einer Wohnsitzverlegung ins Ausland die Mehrphasenausbildung zu absolvieren ist. Dieser Abs. 3 wird nun anders formuliert und zusätzlich zum Fall der Wohnsitzverlegung festgelegt, dass auch ein mindestens sechsmonatiger Auslandsaufenthalt zwecks Besuchs einer Schule oder Universität innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Lenkberechtigung von der Absolvierung der Mehrphasenausbildung befreit. Die Voraussetzung, dass die Wiederbegründung des Wohnsitzes (oder Aufenthaltes) in Österreich länger als ein Jahr nach Erwerb der Lenkberechtigung stattfinden muss, bleibt wie bisher aufrecht. Mit dem Abstellen auf den Aufenthalt werden nunmehr auch die Fälle der im Ausland Studierenden erfasst.

Zu Z 3 (§ 4a Abs. 5):

Der Kreis der berechtigten Institutionen für die Durchführung von Perfektionsfahrten wird auf die Vereine von Kraftfahrzeugbesitzer ausgedehnt. Aus Gründen der Transparenz und Kontrollmöglichkeit müssen alle durchführenden Stellen (d.h. auch die Fahrschulen) Aufzeichnungen über die Perfektionsfahrten führen.

Zu Z 6 (§ 18a Abs. 7):

Der Kreis der berechtigten Institutionen für die Durchführung von praktischen Aufstiegsschulungen im Rahmen des Stufenzuganges wird auf die Vereine von Kraftfahrzeugbesitzer ausgedehnt. Aus Gründen der Transparenz und Kontrollmöglichkeit müssen alle durchführenden Stellen (d.h. auch die Fahrschulen) Aufzeichnungen über diese praktischen Schulungen führen.

Zu Z 7 (§ 23 Abs. 1 und 5):

Durch die Einführung der Klasse A1 ab der Vollendung des 16. Lebensjahres sind die Bestimmungen des § 23 entsprechend anzupassen, da ansonsten diese Klasse im internationalen Verkehr nicht anerkannt werden kann. Für alle anderen Klassen bleibt es hingegen bei dem Mindestalter von 18 Jahren.

Zu Z 8 (§ 29 Abs. 1):

Redaktionelle Änderung im Hinblick auf die Einführung der Verwaltungsgerichte. Auch für sie soll die dreimonatige Entscheidungsfrist gelten.

Zu Z 9 (§ 36 Abs. 2a):

§ 21 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung spricht von Verfahren zur Genehmigung von Testverfahren. Daher soll das auch ausdrücklich im FSG verankert werden.

Zu Z 10 (§ 36 Abs. 4):

Gemäß § 16b Abs. 1 letzter Satz ist die von den Fahrschulen gemäß § 16b Abs. 1 letzter Satz durchzuführende ZMR-Anfrage von Gebühren befreit. Gleiches gilt für die Autofahrerclubs gemäß § 16b Abs. 1a letzter Satz FSG. Da es sich bei diesen Beträgen jedoch nach Auskunft des Bundesministeriums für Inneres nicht um Gebühren sondern um Abgaben handelt, sind die Beträge für die Anfragen von den Fahrschulen bzw Autofahrerclubs zu bezahlen. Diese Beträge werden von der BRZ-GmbH als Dienstleister für das Führerscheinregister an das BMI überwiesen und dann den einzelnen Fahrschulen bzw. Clubs vorgeschrieben. Es kommt vor, dass einzelne Fahrschulen diese Abgaben für die gesetzlich vorgeschriebenen Anfragen an das Zentrale Melderegister an die BRZ GmbH nicht bezahlen. Nunmehr soll eine effektive Sanktionierungsmöglichkeit für diese Fälle geschaffen werden, nämlich dass die Berechtigung im Führerscheinregister zu arbeiten, bei besonders qualifizierten Fällen widerrufen werden kann. Dies soll der Fall sein, wenn die Beträge für das dem laufenden Jahr vorangegangenem Jahr ganz oder teilweise nicht beglichen wurden. Im Übrigen werden seitens der BRZ GmbH Mahnungen versendet.

Zu Z 11 (§ 41a Abs. 15):

Diese Bestimmung enthält eine Übergangsregelung in Zusammenhang mit dem Entfall des § 2 Abs. 1 Z 9. Personen, die bereits die Berechtigung zum Lenken von unbesetzten Bussen mit Klasse C vor dem Inkrafttreten der 3. Führerscheinrichtlinie hatten (d.h. wenn die Lenkberechtigung vor dem 19.1.2013 erteilt wurde), sollen dieser Berechtigung nicht verlustig gehen, sondern sie im gleichen Ausmaß weiterhin ausüben dürfen. Selbst die Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klasse C ändert daran nichts. Um nicht Gefahr zu laufen, dass diese Regelung erneut von der EU-Kommission nicht akzeptiert wird, wird sie auf jene Lenkberechtigungen für die Klasse C beschränkt, die schon vor dem 19.1.2013 erteilt wurden. Im Hinblick auf die weitreichende Besitzstandswahrungsklausel des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EU sollte diese Übergangsregelung unionsrechtlich unproblematisch sein.

Zu Z 12 (§ 43 Abs. 24):

Inkrafttretensregelung. Die Einführung der neuen Berechtigungen für die Autofahrerclubs verlangt eine gewisse Vorlaufzeit.