Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 2. (1) Z 1 bis Z 8…

§ 2. (1) Z 1 bis Z 8…

           9. Klasse C:

           9. Klasse C:

                a) Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen,

                a) Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen,

               b) Sonderkraftfahrzeuge,

               b) Sonderkraftfahrzeuge,

               c) Fahrzeuge der Klasse D1 oder D – sofern keine Fahrgäste befördert werden – innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C gemäß § 65 KFG 1967 erteilt wurde oder wenn der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und

 

                    aa) es sich entweder um Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges handelt oder

 

                    bb) zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone dient;

 

Z 10 bis Z 15…

Z 10 bis Z 15…

§ 4a. (3) Hat der Besitzer einer Lenkberechtigung der in Abs. 1 genannten Klassen seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) ins Ausland verlegt und ihn anschließend wieder in Österreich begründet, ist der Betreffende zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase nur dann verpflichtet, wenn

§ 4a. (3) Der Besitzer einer Lenkberechtigung der in Abs. 1 genannten Klassen ist zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase nicht verpflichtet, wenn er

 

           1. seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) ins Ausland verlegt hat oder

 

           2. innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Lenkberechtigung sich nachweislich für mindestens sechs Monate zum Zweck des Besuches einer Schule oder Universität im Ausland aufhält und

zum Zeitpunkt der Wiederbegründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) der Erwerb der Lenkberechtigung nicht länger als zwölf Monate zurückliegt.

zum Zeitpunkt einer etwaigen Wiederbegründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder des Aufenthaltes in Österreich der Erwerb der Lenkberechtigung länger als zwölf Monate zurückliegt.

(4)…

(4)…

§ 4a. (5) Perfektionsfahrten sind von Fahrschulen unter Anleitung eines geeigneten Ausbildners abzuhalten. Die Perfektionsfahrt umfasst

§ 4a. (5) Perfektionsfahrten sind von Fahrschulen unter Anleitung eines geeigneten Ausbildners abzuhalten. Perfektionsfahrten für die Klassen A1, A2 und A dürfen auch von Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, abgehalten werden. Perfektionsfahrten dürfen von Fahrlehrern für die Klasse A oder von Instruktoren, die zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings befugt sind, durchgeführt werden. Über die Perfektionsfahrten sind von der durchführenden Stelle entsprechende Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Perfektionsfahrt umfasst

           1. eine Fahrt im Beisein des Ausbildners und

           1. eine Fahrt im Beisein des Ausbildners und

           2. ein Gespräch mit dem Ausbildner.

           2. ein Gespräch mit dem Ausbildner.

Die Perfektionsfahrt gilt als Ausbildungsfahrt. Eine Durchführung der Perfektionsfahrt ist zulässig, auch wenn der Betreffende nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist.

Die Perfektionsfahrt gilt als Ausbildungsfahrt. Eine Durchführung der Perfektionsfahrt ist zulässig, auch wenn der Betreffende nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist.

(6) bis (7)…

(6) bis (7)…

§ 5. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller

§ 5. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unbeschadet des Abs. 1a nur gestellt werden, wenn der Antragsteller

           1. seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 12 der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403/2006 in Österreich hat (Abs. 2),

           1. seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 12 der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403/2006 in Österreich hat (Abs. 2),

           2. das für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (§ 6 Abs. 2) erreicht hat und

           2. das für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (§ 6 Abs. 2) erreicht hat und

           3. noch keine Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse besitzt.

           3. noch keine Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse besitzt.

Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung und Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf andere Klassen bei der von ihm besuchten Fahrschule seiner Wahl mit Sitz im Bundesgebiet einzubringen. Die Fahrschule hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister zu erfassen. Mit Erfassen des Antrages im Führerscheinregister durch die Fahrschule gilt der Antrag als eingelangt. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. In den Fällen, in denen für die Erteilung einer Lenkberechtigung eine Ausbildung in der Fahrschule nicht zwingend vorgeschrieben ist oder bei Anträgen auf Eintragung des Zahlencodes 111 hat der Antragsteller den Antrag bei einer Führerscheinbehörde seiner Wahl einzubringen.

Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung und Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf andere Klassen bei der von ihm besuchten Fahrschule seiner Wahl mit Sitz im Bundesgebiet einzubringen. Die Fahrschule hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister zu erfassen. Mit Erfassen des Antrages im Führerscheinregister durch die Fahrschule gilt der Antrag als eingelangt. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. In den Fällen, in denen für die Erteilung einer Lenkberechtigung eine Ausbildung in der Fahrschule nicht zwingend vorgeschrieben ist oder bei Anträgen auf Eintragung des Zahlencodes 111 hat der Antragsteller den Antrag bei einer Führerscheinbehörde seiner Wahl einzubringen.

 

§ 5. (1a) Ein Antrag auf Erteilung und Verlängerung einer Lenkberechtigung darf jedenfalls gestellt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für mindestens 185 Tage in Österreich eine Schule oder Universität besucht oder besucht hat.

(2) bis (7)…

(2) bis (7)…

 

§ 18a. (7) Die in Abs. 1 Z 2 und in Abs. 2 Z 2 genannte praktische Ausbildung darf außer von Fahrschulen auch von Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, abgehalten werden. Diese Ausbildungen dürfen von Fahrlehrern für die Klasse A oder von Instruktoren, die zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings befugt sind, durchgeführt werden. Über diese Ausbildungen sind von der durchführenden Stelle entsprechende Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

§ 23. (1) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der genannten Fristen stellt eine Übertretung nach § 37 Abs. 1 dar.

§ 23. (1) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr (16. Lebensjahr im Fall der Klasse A1) vollendet hat. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der genannten Fristen stellt eine Übertretung nach § 37 Abs. 1 dar.

(2) bis (4)…

(2) bis (4)…

§ 23. (5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, erteilten Lenkberechtigung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebiet unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften zulässig, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen durch Personen ohne Wohnsitz im Bundesgebiet (§ 5 Abs. 1 Z 1) ist nur zulässig, wenn der Lenker zumindest im Besitz der Lenkberechtigung der Klasse AM ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat.

§ 23. (5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, erteilten Lenkberechtigung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebiet unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften zulässig, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr (16. Lebensjahr im Fall der Klasse A1) vollendet hat. Das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen durch Personen ohne Wohnsitz im Bundesgebiet (§ 5 Abs. 1 Z 1) ist nur zulässig, wenn der Lenker zumindest im Besitz der Lenkberechtigung der Klasse AM ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat.

(6)…

(6)…

§ 29. (1) Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.

§ 29. (1) Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden und Verwaltungsgerichte verpflichtet, über Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen oder zu entscheiden. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.

(2) bis (4)…

(2) bis (4)…

§ 36. (1) bis (2)…

§ 36. (1) bis (2)…

 

(2a) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen von neuen Testverfahren für die verkehrspsychologische Untersuchung an den jeweiligen Antragsteller.

(3)…

(3)…

(4) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie die Bestellung gemäß Abs. 1 Z 2 sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 5 zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.

(4) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie die Bestellung gemäß Abs. 1 Z 2 sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 5 zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist. Wurden von der Fahrschule oder von dem gemäß § 16b Abs. 1a ermächtigten Vereinen die von der Bundesrechenzentrum GmbH vorgeschriebenen Abgaben für die gemäß § 16b Abs. 1 letzter Satz durchzuführende Anfrage an das Zentrale Melderegister für das dem laufenden Jahr vorangegangenen Jahr ganz oder teilweise nicht entrichtet, so hat die Bundesrechenzentrum GmbH den Landeshauptmann, der die Ermächtigung gemäß Z 1 lit. d erteilt hat, darüber zu informieren. Dieser hat die genannte Ermächtigung bis zur Entrichtung aller offenen Beträge zu widerrufen.

(5)…

(5)…

 

§ 41a. (15) Personen, die vor dem 19. Jänner 2013 berechtigt waren, Fahrzeuge der Klasse D1 oder D – sofern keine Fahrgäste befördert werden – mit einer Lenkberechtigung für die Klasse C (sofern sie das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Klasse C waren) oder Gruppe C

 

           1. in den Fällen von Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges oder

 

           2. zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone

 

zu lenken, dürfen diese Berechtigung auch nach dem 1. Oktober 2016 weiterhin ausüben. Dies gilt auch, wenn die Lenkberechtigung für die Klasse C gemäß § 17a Abs. 2 verlängert wird. Im Fall der Wiedererteilung der Lenkberechtigung geht diese Berechtigung hingegen verloren.

 

§ 43. (24) § 4a Abs. 3, § 5 Abs. 1 und 8, § 23 Abs. 1 und 5, § 29 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. § 4a Abs. 5, § 18a Abs. 7 und § 41a Abs. 15 treten am 1. Oktober 2016 in Kraft, zugleich tritt § 2 Abs. 1 Z 9 lit. c außer Kraft..