Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (33. KFG-Novelle)
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2016 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2016 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Automatisiertes Fahren ist derzeit eines der zentralen in der breiten Öffentlichkeit diskutierten Zukunftsthemen. Um auch in Österreich gerüstet zu sein und den heimischen Unternehmen die richtigen Rahmenbedingungen bieten zu können, hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit) bereits im Herbst 2015 einen Prozess gestartet, um die notwendigen Voraussetzungen zu erarbeiten. Entsprechend den Zielen des Gesamtverkehrsplans kann auch automatisiertes Fahren dazu beitragen, den Verkehr sicherer, effizienter und umweltfreundlicher zu machen. Hiefür müssen Bedingungen geschaffen werden, die ein Testen von automatisiertem Fahren ermöglichen. Das betrifft auch die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen. Aufgrund der geltenden Lenkerpflichten, wie der Verpflichtung, dass das Lenkrad während des Fahrens mit mindestens einer Hand festgehalten werden muss, dürfen bestimmte Assistenzsysteme bzw. automatisierte Fahrsysteme derzeit nämlich nicht genutzt werden.
Ziel(e)
Stärkung der heimischen Industrie und Steigerung der Standortattraktivität Österreichs durch das Ermöglichen von Tests von automatisierten Fahrsystemen
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Schaffung der gesetzlichen Grundlage, um das automatisierte Fahren unter bestimmten Voraussetzungen zu ermöglichen.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt der Maßnahme "Erarbeitung verkehrspolitischer Rahmenbedingungen insbesondere zur Förderung umweltfreundlicher Verkehrsträger und einer nachhaltigen Mobilität" für das Wirkungsziel "Sicherung der Mobilität von Menschen, Gütern und Informationen unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit" der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Keine
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
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