Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 102. (1) bis (3) …   

§ 102. (1) bis (3) …

(3a) Sofern durch Verordnung vorgesehen, darf der Lenker bestimmte Fahraufgaben im Fahrzeug vorhandenen Assistenzsystemen oder automatisierten oder vernetzten Fahrsystemen übertragen, sofern

           1. diese Systeme genehmigt sind oder

           2. diese Systeme den in der Verordnung festgelegten Anforderungen für Testzwecke entsprechen.

(3b) In allen Fällen gemäß Abs. 3a kann von den Pflichten des Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 dritter Satz, erster Fall, abgewichen werden. Der Lenker bleibt aber stets verantwortlich, seine Fahraufgaben wieder zu übernehmen. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzulegen,

           1. in welchen Verkehrssituationen,

           2. auf welchen Arten von Straßen,

           3. bis zu welchen Geschwindigkeitsbereichen,

           4. bei welchen Fahrzeugen,

           5. welchen Assistenzsystemen oder automatisierten oder vernetzten Fahrsystemen

bestimmte Fahraufgaben übertragen werden können.

(4) bis (12) …

(4) bis (12) …

§ 135. (1) bis (29) …

§ 135. (1) bis (29) …

(30) § 102 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit Ablauf der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.