Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Begrenzung des Anstiegs der durchschnittlichen Erdtemperatur auf unter 2 Grad Celsius bzw. 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau

-       Stärkung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel

-       Grüne Investitionsentscheidungen und Finanzmittelflüsse

Die drei Ziele sind jene, die in Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkommens von Paris genannt sind.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       National festgelegte Beiträge der Vertragsparteien (nicht Teil des Übereinkommens selbst)

 

Auswirkungen auf die Umwelt:

Das Übereinkommen von Paris wird sich grundsätzlich positiv auf die Entwicklung der Treibhausgasemissionen sowie des Energieverbrauchs in Österreich auswirken. Aufgrund der nationalen Festlegung von Beiträgen im Übereinkommen ergeben sich diese Entwicklungen aber streng genommen nicht aus dem Übereinkommen selbst, sondern aus selbstständigen Maßnahmen, die unter dem Übereinkommen gemeldet werden. Maßnahmen Österreichs sind dabei maßgeblich von Rechtsakten der Europäischen Union abhängig. Aus diesem Grund sind Auswirkungen des Vorhabens selbst streng genommen zu verneinen; sie ergeben sich aus dem Zusammenspiel mit Vorhaben (Beiträgen), die ihrerseits einer WFA unterliegen, in welcher die Auswirkungen dann im Detail darzustellen sind.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Übereinkommen von Paris ist von allen 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von der Europäischen Kommission zu ratifizieren. Daneben ist eine gesonderte Vereinbarung innerhalb der Europäischen Union über gemeinsames Handeln unter dem Übereinkommen von Paris vorgesehen.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Übereinkommen von Paris

 

Einbringende Stelle:

BMEIA

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Reduktion der Treibhausgasemissionen und Steigerung des Einsatzes von erneuerbaren Energien mit dem Ziel, langfristig ein hocheffizientes, auf erneuerbaren Energieträgern basierendes Energiesystem zu realisieren („Energiewende“)“ der Untergliederung 43 Umwelt im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

In den letzten Jahrzehnten waren ein rascher Anstieg der globalen Mitteltemperatur der Erdatmosphäre und der Ozeane sowie der anthropogenen Kohlenstoffdioxid-Emissionen und anderer Treibhausgase (THG) (Methan, Lachgas und so genannte Industriegase) feststellbar. Die Treibhausgas-Konzentration in der Atmosphäre hat stark zugenommen. Nach Ansicht des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC), eines Gremiums der Vereinten Nationen von über 2 000 WissenschafterInnen, legen die vorliegenden Forschungsergebnisse einen klaren kausalen Zusammenhang dieser erhöhten Treibhausgas-Konzentration mit der Erwärmung der Erdatmosphäre sowie der Ozeane nahe. Folgen dieser Veränderung sind u.a. ein Ansteigen des Meeresspiegels, ein häufigeres Auftreten von Extremereignissen (Hitzewellen, Dürreperioden, Überschwemmungen), langfristige Änderungen in Niederschlagsmustern, das Abschmelzen von Gletschern und von Meereis sowie die Migration von zahlreichen Tier- und Pflanzenarten.

Der Klimawandel ist ein globales Problem und bedarf daher einer globalen Vereinbarung zur Lösung des Problems. Mit dem Übereinkommen von Paris liegt nunmehr ein ganz wesentliches Instrument vor, um sich der Lösung des Problems anzunehmen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne ein Inkrafttreten des Übereinkommens von Paris würde die zentrale Grundlage für die internationale Zusammenarbeit im Klimaschutz fehlen. Damit würden auch wesentliche Anreize fehlen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Erderwärmung auf unter 2 Grad Celsius gegenüber vorindustriellen Werten zu begrenzen bzw. Anstrengungen zu unternehmen, sie auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen. Ohne eine Ratifikation Österreichs könnte das Übereinkommen dennoch in Kraft treten, Österreich wäre diesfalls aber nicht Vertragspartei, hätte kein Stimmrecht und könnte sich somit nicht am Umsetzungsprozess beteiligen. Weiters könnte ohne Ratifikation Österreichs die EU als Ganzes nicht dem Übereinkommen beitreten, da die Rechtsprechung des EuGH bei gemischten völkerrechtlichen Abkommen wie dem Übereinkommen von Paris verlangt, dass die EU und alle Mitgliedstaaten zu ratifizieren haben.

 


 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Eine interne Evaluierung hat für einen völkerrechtlichen Vertrag grundsätzlich nicht die gleiche Bedeutung wie für ein rein innerstaatliches Vorhaben. Dennoch könnte zum Jahr 2020 überprüft werden, ob (1) das Übereinkommen von Paris bereits in Kraft ist, ob (2) wesentliche Entscheidungen zur Umsetzung des Übereinkommens auf internationaler Ebene, auf europäischer Ebene bzw. in Österreich getroffen wurden und (3) welche weiteren Schritte in Umsetzung des Übereinkommens erforderlich sind.

 

Ziele

 

Ziel 1: Begrenzung des Anstiegs der durchschnittlichen Erdtemperatur auf unter 2 Grad Celsius bzw. 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau

 

Beschreibung des Ziels:

Begrenzung des Anstiegs der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau und das Unternehmen von Anstrengungen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

National festgelegte Beiträge von Staaten (einschließlich der EU), die in ihrer Gesamtheit noch nicht ausreichen, um eine Begrenzung des Anstiegs der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu erzielen.

Steigerung nationaler, europäischer und internationaler Maßnahmen zur Begrenzung des Anstiegs der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau sowie von Anstrengungen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

 

Ziel 2: Stärkung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel

 

Beschreibung des Ziels:

Erhöhung der Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen und Förderung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaänderungen sowie eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme

Entwicklung.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bestehende Maßnahmen zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen und Förderung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaänderungen sowie eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung.

Steigerung von Maßnahmen zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen und Förderung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaänderungen sowie eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme

Entwicklung.

 

Ziel 3: Grüne Investitionsentscheidungen und Finanzmittelflüsse

 

Beschreibung des Ziels:

Finanzmittelflüsse sollen in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Finanzmittelflüsse sind zum Teil noch nicht in Einklang mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung (z. B. Finanzierung von „high-carbon Projekten", etwa zur Errichtung neuer Kohlekraftwerke).

Finanzmittelflüsse stehen zunehmend in Einklang mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: National festgelegte Beiträge der Vertragsparteien (nicht Teil des Übereinkommens selbst)

Beschreibung der Maßnahme:

Zur Verwirklichung der genannten Ziele des Übereinkommens sind von allen Vertragsparteien als national festgelegte Beiträge (sogenannte „Nationally Determined Contributions", NDCs) Anstrengungen im Sinne der Artikel 4, 7, 9, 10, 11 und 13 des Übereinkommens zu unternehmen und zu übermitteln.

Aufgrund der nationalen Festlegung von Beiträgen ergeben sich diese Maßnahmen nicht aus dem Übereinkommen selbst, sondern aus selbstständigen Vorhaben, die unter dem Übereinkommen gemeldet werden. Maßnahmen Österreichs sind dabei maßgeblich von Rechtsakten der Europäischen Union abhängig, die als eigenständige Maßnahmen einer gesonderten WFA unterliegen.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2, 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das INDC der EU wurde noch nicht als ein NDC unter dem Übereinkommen von Paris gemeldet. Die dem NDC zugrundeliegende innereuropäische Gesetzgebung (Klima- und Energiepaket 2030) ist noch nicht in Kraft.

Die EU hat ein NDC unter dem Übereinkommen von Paris gemeldet. Die dem NDC zugrundeliegende innereuropäische Gesetzgebung (Klima- und Energiepaket 2030) ist bereits in Kraft.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Umwelt

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

Das Übereinkommen von Paris wird sich grundsätzlich positiv auf die Entwicklung der Treibhausgasemissionen sowie des Energieverbrauchs in Österreich auswirken. Aufgrund der nationalen Festlegung von Beiträgen auf Basis des Übereinkommens ergeben sich diese Entwicklungen aber streng genommen nicht aus dem Übereinkommen selbst, sondern aus selbstständigen Maßnahmen, die unter dem Übereinkommen gemeldet werden. Maßnahmen Österreichs sind dabei maßgeblich von Rechtsakten der Europäischen Union abhängig. Die nachstehende Darstellung der Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen Österreichs stellt lediglich eine beispielhafte Größenordnung dar (Reduktion der Gesamtemissionen von 40% gegenüber 1990) und basiert auf keinen derzeit in Kraft stehenden Vorschriften.

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

 

Treibhausgasemissionen

Größenordnung

Erläuterung

Abnahme

31.500.000 t CO2-Äquivalent

im Jahr 2030

Unterstellter Referenzwert (Annahme): Die nebenstehende Zahl (Reduktion der Gesamtemissionen von 40% gegenüber 1990) stellt lediglich eine beispielhafte Veränderung dar und basiert auf keinen derzeit in Kraft stehenden Vorschriften.

 

Auswirkungen auf den Energieverbrauch

 

Einsatz von Energieträgern

Das Übereinkommen von Paris wird sich grundsätzlich positiv auf den Anteil erneuerbarer Energieträger am Energieverbrauch in Österreich auswirken. Letztlich zielt das Übereinkommen auf eine weitgehende Dekarbonisierung der Weltwirtschaft in der zweiten Hälfte des 21. Jahrhunderts ab. Aufgrund der nationalen Festlegung von Beiträgen im Übereinkommen ergeben sich diese Entwicklungen aber streng genommen nicht aus dem Übereinkommen selbst, sondern aus selbstständigen Maßnahmen, die unter dem Übereinkommen gemeldet werden. Maßnahmen Österreichs sind dabei maßgeblich von Rechtsakten der Europäischen Union abhängig. Die nachstehend genannten Auswirkungen auf den Energiebereich sind bespielhaft; sie bedürfen noch weiterer Prüfung und stellen keine Präjudizierung künftiger Maßnahmen dar. Sie basieren auf energiewirtschaftlichen Szenarien des Umweltbundesamtes (http://www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/publikationen/REP0535.pdf) im Szenario WAM plus für 2030 im Vergleich zum Bilanzjahr 2010.

 

Auswirkungen auf Energie

 

Energieträger

Veränderung des Energieverbrauchs

Erläuterung

Erneuerbare Energieträger

44.450 TJ

im Jahr 2030

Unterstellter Referenzwert (Annahme): Die nebenstehende Zahl stellt lediglich eine beispielhafte Veränderung dar (basierend auf Annahmen zu WAM plus, siehe Ausführungen oben) und basiert auf keinen derzeit in Kraft stehenden Vorschriften.

Nicht erneuerbare Energieträger

‑574.440 TJ

im Jahr 2030

Unterstellter Referenzwert (Annahme): Die nebenstehende Zahl stellt lediglich eine beispielhafte Veränderung dar (basierend auf Annahmen zu WAM plus, siehe Ausführungen oben) und basiert auf keinen derzeit in Kraft stehenden Vorschriften.

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Umwelt

Wasser

-       Auswirkungen auf den ökologischen oder chemischen Zustand von Seen und Fließgewässern oder

-       Auswirkungen auf Menge und Qualität des Grundwassers

Umwelt

Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden

-       Eingriffe in den Lebensraum im Hinblick auf die Verringerung des Hochwasserschutzes oder des Schutzes vor Muren und Lawinen, Veränderungen hinsichtlich der Produktion von schadstofffreien Lebensmitteln oder Eingriffe in Naturschutzgebiete oder

-       Zerschneidung eines großflächig zusammenhängenden Waldgebietes oder einer regionstypischen Landschaft oder

-       Zunahme der versiegelten Flächen um 25 ha pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 453784850).