Erläuterungen

Allgemeiner Teil

In den letzten Jahrzehnten waren ein rascher Anstieg der globalen Mitteltemperatur der Erdatmosphäre und der Ozeane sowie der anthropogenen Kohlenstoffdioxid-Emissionen und anderer Treibhausgase (THG; Methan, Lachgas und so genannte Industriegase) feststellbar. Die Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre hat stark zugenommen. Nach Ansicht des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC), eines Gremiums der Vereinten Nationen von über 2 000 WissenschafterInnen, legen die vorliegenden Forschungsergebnisse einen klaren kausalen Zusammenhang dieser erhöhten Treibhausgas-Konzentration mit der Erwärmung der Erdatmosphäre sowie der Ozeane nahe. Folgen dieser Veränderung sind u.a. ein Ansteigen des Meeresspiegels, ein häufigeres Auftreten von Extremereignissen (Hitzewellen, Dürreperioden, Überschwemmungen), langfristige Änderungen in Niederschlagsmustern, das Abschmelzen von Gletschern und Meereis sowie die Migration zahlreicher Tier- und Pflanzenarten.

Der Klimawandel ist ein globales Problem und kann daher nur global wirksam bekämpft werden. Aus diesem Grund wurde in den letzten Jahren auf internationaler Ebene intensiv an einem neuen, globalen Klimaschutzabkommen gearbeitet.

Auf der 21. Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („Weltklimakonferenz“, Dezember 2015) konnte ein historisches Ergebnis für den internationalen Klimaschutz erzielt werden, nämlich ein neuer Weltklimavertrag, das Übereinkommen von Paris (in der Folge: Übereinkommen). Erstmals gibt es damit ein globales ambitioniertes und rechtsverbindliches Vertragswerk zum Klimaschutz mit Verpflichtungen für alle Staaten.

Mit dem Übereinkommen werden der Weg zu globalen Netto-Nullemissionen eingeläutet und die unterschiedliche Behandlung von Industrie- und Entwicklungsländern durch das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (BGBl. III Nr. 89/2005, in der Folge: Kyoto-Protokoll) weitgehend aufgehoben.

Das Übereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980. National festgelegte Beiträge unter dem Übereinkommen sind selbst nicht Bestandteile des Übereinkommens. Allerdings fordert das Übereinkommen von allen Vertragsparteien, dass diese derartige Beiträge erarbeiten, kommunizieren und alle fünf Jahre aktualisieren (und steigern). Die Europäischen Union und ihre Mitgliedstaaten nehmen eine Vereinbarung über gemeinsames Handeln im Rahmen dieser Beiträge in Aussicht. Zudem sind weitere Verpflichtungen des Übereinkommens (u.a. Berichtswesen) unmittelbar mit diesen Beiträgen verknüpft.

Das Übereinkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es ist erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Es hat nicht politischen Charakter. Da durch das Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Bundesländer geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Dieser Artikel enthält Begriffsbestimmungen und verweist dabei im Wesentlichen auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (in der Folge: Rahmenübereinkommen), BGBl. Nr. 414/1994 i.d.F. BGBl. III Nr. 12/1999, für Österreich in Kraft seit 29. Mai 1994).

Zu Artikel 2:

Artikel 2 regelt die Zielsetzungen des Übereinkommens. Absatz 1 hält fest, dass das Übereinkommen darauf abzielt, die weltweite Reaktion auf die Bedrohung durch Klimaänderungen zu stärken. Dies erfolgt „durch Verbesserung der Durchführung des Rahmenübereinkommens einschließlich seines Zieles“ (Art. 2 des Rahmenübereinkommens) und „im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und den Bemühungen zur Beseitigung der Armut“. Die Umsetzung wird beispielhaft durch drei Aspekte konkretisiert:

Buchstabe a) bezieht sich auf die Begrenzung des Anstiegs der durchschnittlichen Erdtemperatur auf „deutlich unter“ 2 °C über dem vorindustriellen Niveau, wobei Anstrengungen unternommen werden sollen, um den Anstieg auf 1,5 °C zu begrenzen. Es wird darauf hingewiesen, dass dadurch das Risiko der Auswirkungen des Klimawandels signifikant reduziert werden könnte. Dieses Ziel ist eine Spezifizierung des Art. 2 des Rahmenübereinkommens, der eine (nicht quantifizierte) Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen, mit der eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird, als Endziel festlegt. Des Weiteren geht diese Formulierung über die Vereinbarung in der Entscheidung 1/CP.16 der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens aus dem Jahr 2010 hinaus, der zufolge der maximale Anstieg der Temperatur auf 2 °C beschränkt werden sollte. Eine Begrenzung des Anstiegs der durchschnittlichen Erdtemperatur auf deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau wird u.a. eine wesentliche Änderung der globalen Investitionsentscheidungen erfordern (siehe Buchstabe c), unten).

Buchstabe b) fokussiert auf die Fähigkeiten, sich an die Auswirkungen des Klimawandels anzupassen, sodass neben einer treibhausgasemissionsarmen Entwicklung auch eine verstärkte Widerstandskraft gegen den Klimawandel angestrebt werden sollte. Damit erhält der Themenbereich Klimawandelanpassung dieselbe Bedeutung zugeschrieben wie das Ziel, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren.

Buchstabe c) geht auf die Bedeutung des sogenannten „Mainstreamings“ des Klimaschutzes in Finanzierungsentscheidungen ein und fordert, dass alle Finanzströme (sowohl national als auch international) konsistent mit dem Fahrplan in Richtung einer treibhausgasemissionsarmen und widerstandsfähigen Entwicklung gemacht werden sollten.

Die Formulierungen des Artikels sind eng an die Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung („Sustainable Development Goals“, SDGs) – im speziellen Ziel 13 „Take urgent action to combat climate change and its impacts“ – angelehnt und gehen thematisch über das ursprüngliche Ziel der Stabilisierung der Treibhausgaskonzentration des Rahmenübereinkommens hinaus. Aus dem Einleitungstext geht hervor, dass die drei o.g. Unterziele als Teil einer globalen Antwort auf die Bedrohung durch den Klimawandel zu verstehen sind.

Absatz 2 hält schließlich fest, dass das Übereinkommen „als Ausdruck der Gerechtigkeit („equity“) und des Grundsatzes der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten unter Berücksichtigung angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten durchgeführt wird.“

Zu Artikel 3:

Dieser Artikel hält fest, dass alle Vertragsparteien als national festgelegte Beiträge (im weiteren Sinn) ehrgeizige Anstrengungen im Sinne der Art. 4, 7, 9, 10, 11 und 13 zu unternehmen und zu übermitteln haben, um das in Art. 2 genannte Ziel zu verwirklichen. Dazu zählen u.a. national festgelegte Beiträge zur Emissionsreduktion („Nationally Determined Contributions“, in der Folge NDCs) im Sinne des Art. 4 Abs. 2, Anpassungsmitteilungen im Sinne des Art. 7 Abs. 10, finanzielle Mittel im Sinne des Art. 9, Entwicklung und Weitergabe von Technologie im Sinne des Art. 10, Kapazitätsaufbau im Sinne des Art. 11 und Informationen im Kontext des Transparenzrahmens in Art. 13.

Dem zweiten Satz der Bestimmung zufolge werden die Anstrengungen aller Staaten im Laufe der Zeit gesteigert, wobei die Notwendigkeit anerkannt wird, Entwicklungsländer bei der wirksamen Durchführung des Übereinkommens zu unterstützen.

Zu Artikel 4:

In diesem Artikel sind die Regelungen für die national festgelegten Beiträge (NDCs) enthalten. Zur Konkretisierung des langfristigen Ziels in Art. 2 wird festgehalten, dass die globalen Emissionen ihren Höhepunkt so bald wie möglich erreichen und danach rasch abnehmen sollen, um in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken zu erzielen.

Die Parteien sind aufgefordert, aufeinanderfolgende NDCs zu erarbeiten, zu kommunizieren und aufrechtzuerhalten, die jeweils einen Fortschritt gegenüber dem vorhergehenden Beitrag darstellen, und nationale Maßnahmen zur Umsetzung dieser Beiträge zu setzen. Dabei sollen die entwickelten Länder eine Vorreiterrolle übernehmen, während den am wenigsten entwickelten Ländern und den kleinen Inselstaaten höhere Flexibilität gewährt wird. NDCs sind in einem 5-Jahreszyklus im Gefolge der globalen Evaluierungen zu kommunizieren. Auch Beiträge, die für eine 10-Jahresperiode ausgelegt sind, müssen im Gefolge der weltweiten Bestandsaufnahme entweder neuerlich kommuniziert oder revidiert werden. Erhöhungen des Ambitionsniveaus sind jederzeit auch außerhalb des Fünfjahreszyklus möglich.

Artikel 4 enthält die Grundlage für die Erarbeitung eines gemeinsamen Systems der Bilanzierung für die NDCs. Dies stellt eine Neuerung gegenüber dem Kyoto-Protokoll dar, das die Bilanzierung (Emissionsinventuren) nur für die entwickelten Länder verpflichtend vorsieht.

Die Vertragsparteien haben gemäß den Abs. 16 bis 18 die Möglichkeit, auf Basis einer Vereinbarung ihre NDCs gemeinsam zu erfüllen. Die Bedingungen einer solchen Vereinbarung sind dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens bei der Mitteilung der NDCs zu notifizieren. Jede Partei einer solchen Vereinbarung ist in der Folge für den in der Vereinbarung festgelegten Beitrag verantwortlich. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten nehmen in Aussicht, eine solche Vereinbarung zu treffen. Es ist davon auszugehen, dass die Beiträge der einzelnen EU-Mitgliedstaaten jenen Werten entsprechen werden, die für nationale Ziele außerhalb des EU-Emissionshandelssystems (sogenanntes „Effort Sharing“) bis 2030 festgelegt werden.

Schließlich werden in Abs. 19 alle Vertragsparteien aufgefordert, langfristige Strategien für treibhausgasarme Entwicklung zu erarbeiten, um die Ziele von Art. 2 zu erreichen.

Zu Artikel 5:

Artikel 5 Abs. 1 enthält die Verpflichtung, auf die Erhaltung und Erweiterung der Kohlenstoffsenken und -reserven, einschließlich Wald, sowohl in Entwicklungsländern als auch in Industriestaaten hinzuwirken. Absatz 2 bezieht sich auf bestehende Entscheidungen, die sich mit der Reduktion der Emissionen aufgrund der Entwaldung und der Verschlechterung des Zustands der Wälder (REDD+) befassen. Dabei werden alle Staaten ermutigt, REDD+ zu unterstützen und umzusetzen.

Zu Artikel 6:

Artikel 6 regelt die freiwillige Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien auf Basis sogenannter „kooperativer Ansätze“, u.a. auch solcher, die die Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse zum Inhalt haben. Hinter dieser etwas sperrigen Formulierung stehen vornehmlich Marktmechanismen. In Abs. 4 wird ein derartiger Mechanismus etabliert. In Abs. 4 Buchstaben a) bis d) werden die Ziele des Mechanismus dargelegt. Absatz 5 stellt klar, dass es bei der Verwendung des Mechanismus nicht zu Doppelzählungen zwischen NDCs kommen darf. Absätze 8 und 9 erwähnen explizit auch nicht marktbasierte Ansätze; diese sollen ergänzend gefördert werden. Die Bestimmungen in Art. 6 stellen erst die Basis für einen neuen Mechanismus dar. Die Detailbestimmungen sind in Entscheidungen der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens auszuarbeiten.

Zu Artikel 7:

Die Abs. 1, 2 und 5 dieses Artikels beschreiben den Kontext von Anpassung; so wird die Verknüpfung zu den SDGs verdeutlicht und das globale Ziel von Anpassung beschrieben.

Die übrigen Bestimmungen sollen vor allem die Unterstützung für verletzliche Staaten sicherstellen, wobei Abs. 4 den Zusammenhang zwischen Bedarf an und Kosten von Anpassung sowie dem erreichten Grad der Emissionsminderung herstellt. Absatz 13 normiert, dass diese Unterstützung bezüglich Anpassung für Entwicklungsländer zuzunehmen hat.

Zu Artikel 8:

Absatz 1 behandelt das Thema Verluste und Schäden als Folge der nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels; Abs. 2 stellt den Fortbestand des Internationalen Warschauer Mechanismus, der zur Behandlung dieser Thematik eingerichtet worden ist, sicher. Absatz 4 führt beispielhafte Tätigkeitsbereiche für den genannten Mechanismus an.

Zu Artikel 9:

Artikel 9 enthält Bestimmungen zur Finanzierung von Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen in Entwicklungsländern. Dabei sollen die entwickelten Staaten weiterhin die Führungsrolle einnehmen und dafür unterschiedliche Finanzierungsinstrumente und ‑quellen (öffentliche, private, bi- und multilaterale sowie alternative Quellen) heranziehen. Erstmals werden auch andere Vertragsparteien ermutigt, auf freiwilliger Basis entsprechende Finanzierungsbeiträge zur Verfügung zu stellen oder, falls bereits vorhanden, entsprechend weiterzuführen.

Im Kontext der internationalen Klimafinanzierung soll öffentlichen Mitteln weiterhin eine besondere Bedeutung zukommen. Selbiges gilt auch für die Bedürfnisse und Prioritäten von Entwicklungsländern, einschließlich der Unterstützung der von den Staaten selbst entwickelten Klimastrategien. Die Mobilisierung von Klimafinanzierungsmittel soll dabei über bisherige Bemühungen hinausgehen.

Die gesteigerten Mittelbereitstellungen sollen auch, erneut unter Berücksichtigung der Prioritäten, Bedürfnisse und Strategien der Entwicklungsländer, ein Gleichgewicht zwischen Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen herstellen. Besondere Berücksichtigung sollen jene Entwicklungsländer erhalten, die besonders anfällig für die Auswirkungen des Klimawandels sind und nur geringe Kapazitäten zur Bekämpfung des Klimawandels haben, d. h. die am wenigsten entwickelten Staaten und in Entwicklung befindliche Inselstaaten. Die Bedeutung öffentlicher Mittel wird in diesem Zusammenhang ebenso unterstrichen wie die Rolle öffentlicher Zuschüsse bei der Finanzierung von entsprechenden Anpassungsmaßnahmen.

Dieser Artikel verpflichtet entwickelte Staaten, im 2-Jahres-Zyklus qualitative und quantitative Informationen zu den geleisteten Klimafinanzierungsbeiträgen bereitzustellen. Diese, durch öffentliches Handeln mobilisierten Beiträge, sollen auf Basis der in Art. 13 Abs. 13 noch näher zu bestimmenden Regulierungen (Modalitäten, Verfahren und Leitlinien) erfasst und kommuniziert werden. Vertragsparteien, die freiwillig Klimafinanzierungsbeiträge liefern, können entsprechende Informationen auf freiwilliger Basis bereitstellen. Die in Art. 14 verankerte weltweite Bestandsaufnahme soll die hierbei erhaltenen Informationen widerspiegeln.

Der Finanzierungsmechanismus des Rahmenübereinkommens soll als Finanzierungsmechanismus des Übereinkommens dienen. Es wird angestrebt, Entwicklungsländern durch vereinfachte Genehmigungsverfahren und verstärkten Kapazitätsaufbau effizienten Zugang zu Klimafinanzierungsmitteln zu ermöglichen.

Neben den Bestimmungen in Art. 9 wurden zahlreiche weitere relevante Regelungen zur Klimafinanzierung außerhalb des Übereinkommens in der Begleitentscheidung 1/CP.21 geregelt. In dieser Begleitentscheidung wird u.a. auch ein Fahrplan („Roadmap“) für die Steigerung von Beiträgen der Industriestaaten zur internationalen Klimafinanzierung festgelegt.

Zu Artikel 10:

In diesem Artikel sind die Regelungen zu Technologieentwicklung und ‑transfer enthalten. Die langfristige Vision zur Bedeutung einer uneingeschränkten Verwirklichung von Technologieentwicklung und ‑transfer soll die Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel und die Verringerung von Treibhausgasemissionen stärken. Die wichtige Rolle von Technologien für Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen wird betont und in diesem Zusammenhang müssen die gemeinsamen Maßnahmen verstärkt werden.

Der Technologiemechanismus des Rahmenübereinkommens dient auch diesem Übereinkommen. Es wird ein Technologierahmen geschaffen, der übergeordnete Leitlinien für die Arbeit des Technologiemechanismus vorgibt und die Umsetzung der langfristigen Vision unterstützt. Weiters wird die Bedeutung von Innovation betont. Die Bemühungen sollen gegebenenfalls durch partnerschaftliche Ansätze im Bereich Forschung und Entwicklung gefördert, und der Zugang zu Technologien für Entwicklungsländer, insbesondere in den Frühphasen des Technologiezyklus, erleichtert werden.

Entwicklungsländer werden in der Umsetzung dieses Artikels unterstützt. Im Rahmen der globalen Bestandsaufnahme (Art. 14) werden auch Informationen darüber berücksichtigt werden.

Zu Artikel 11:

Kapazitätsaufbau wird hier erstmals nicht mehr als Querschnittsmaterie sondern als eigenständige Materie im Klimabereich festgelegt (Abs. 1). Alle Vertragsparteien sind aufgefordert, die Entwicklungsländer, insbesondere die verletzlichsten, also die am wenigsten entwickelten Staaten und die kleinen Inselstaaten, entsprechend ihrer länderspezifischen Bedürfnisse (Abs. 2) bei der Umsetzung zu unterstützen (Abs. 3). Über diese Unterstützungsmaßnahmen soll regelmäßig berichtet werden (Abs. 4), allerdings sind Rahmen und Format noch offen. Institutionelle Maßnahmen zur Unterstützung der Implementierung sollen festgelegt werden (Abs. 5).

Zu Artikel 12:

Dieser kurze Artikel betrifft Bildung und Ausbildung, öffentlichen Bewusstseinsbildung, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen.

Zu Artikel 13:

Zur Stärkung des Vertrauens zwischen den Staaten wird ein gemeinsames Transparenzsystem zu Maßnahmen und Unterstützung etabliert. Das bisher zwischen Industriestaaten und Entwicklungsländern zweigeteilte System, das mit dem Rahmenübereinkommen geschaffen wurde, soll weitgehend abgelöst werden, aber auf dessen Erfahrung aufbauen und erweitert werden. Gewisse Flexibilität (insbesondere aus Kapazitätsgründen) ist, Entwicklungsländern zu gewähren, wenn erforderlich, sowie spezielle Umstände kleiner Inselstaaten und am wenigsten entwickelter Länder zu berücksichtigen (Abs. 1 bis 4).

Die Abs. 5 und 6 erläutern den allgemeinen Zweck des Rahmenwerks: Einerseits soll es dem klaren Verständnis über die Handlungen zur Bekämpfung des Klimawandels (Verweis auf Art. 2), Fortschritt der nationalen Zielerreichung (Art. 4) und Handlungen zur Anpassung (Art. 7) dienen; andererseits einen Überblick geben, welche Unterstützungen für Vermeidung, Anpassung, Finanzierung, Technologietransfer und Kapazitätsaufbau von den einzelnen Staaten geleistet bzw. erhalten wird. Industriestaaten müssen diese Informationen über Unterstützung berichten, Entwicklungsländer können dies tun (Abs. 9 und 10).

Gemäß Abs. 7 müssen alle Vertragsparteien des Übereinkommens regelmäßig einen nationalen Inventurbericht über Quellen und Senken von Treibhausgasen legen, der nach international anerkannten Methoden zu erstellen ist. Zusätzlich müssen Informationen übermittelt werden, die es erlauben, die Umsetzung und den Fortschritt der NDCs zu überprüfen.

Diese nationalen Inventuren, Informationen zum Fortschritt der Zielerreichung und Unterstützungsleistungen sollen in einer technischen Überprüfung durch Sachverständige regelmäßig überprüft werden.

Zu Artikel 14:

Es wird die Grundlage für einen fünfjährigen Zyklus weltweiter Bestandsaufnahmen der Umsetzung des Übereinkommens geschaffen. Mit diesen Evaluierungen, die alle drei „Säulen“ des Übereinkommens – Emissionsreduktion, Anpassung und Mittel der Umsetzung – umfasst, soll der kollektive Fortschritt hinsichtlich der Ziele des Übereinkommens bewertet werden. Die erste Evaluierung wird 2023 stattfinden. Die Evaluierungen sollen Informationen für die darauf folgende Überarbeitung der NDCs liefern.

Zu Artikel 15:

Artikel 15 Abs. 1 errichtet einen Mechanismus zur Erleichterung der Durchführung und Förderung der Einhaltung („compliance“) des Übereinkommens. Abs. 2 bestimmt, dass der Mechanismus aus einem Ausschuss besteht, der sich aus Sachverständigen zusammensetzt. Er wird vermittelnd tätig und handelt in einer transparenten und nicht auf Strafen ausgerichteten Weise. Er hat die jeweiligen nationalen Fähigkeiten und Gegebenheiten der betroffenen Vertragsparteien zu berücksichtigen. Gemäß Abs. 3 werden auf der ersten Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens die Modalitäten und Verfahren für den Ausschuss festgelegt.

Zu Artikel 16:

Artikel 16 legt fest, dass die Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens auch als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens fungiert. Nur jene Parteien des Rahmenübereinkommens, die auch Parteien des Übereinkommens sind, sind in der Tagung der Vertragsparteien stimmberechtigt; alle anderen Parteien können als Beobachter teilnehmen, wenn Angelegenheiten des Übereinkommens behandelt werden.

Das Präsidium der Tagung ist insoweit mit dem Präsidium der Konferenz identisch, als seine Mitglieder Parteien angehören, die auch Parteien des Übereinkommens sind. Für Mitglieder, bei denen dies nicht der Fall ist, muss ein Ersatzmitglied gewählt werden, das eine Partei vertritt, die auch Partei des Übereinkommens ist.

Die Tagung der Vertragsparteien als oberstes Organ des Übereinkommens überprüft in regelmäßigen Abständen die Durchführung des Übereinkommens und fasst die notwendigen Beschlüsse, um seine wirksame Durchführung zu fördern. Sie setzt auch die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlichen Nebenorgane ein.

Sinngemäß werden die Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien und die Finanzordnung des Rahmenübereinkommens im Rahmen des Übereinkommens angewendet, außer die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens beschließt mit Konsens etwas anderes.

Die erste Tagung der Vertragsparteien soll gemeinsam mit der ersten Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens nach Inkrafttreten des Übereinkommens stattfinden. Gemäß Art. 16 Abs. 7 können außerordentliche Tagungen einberufen werden.

Die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen sowie deren Mitgliedstaaten haben das Recht, als Beobachter an den Tagungen der Vertragsparteien teilzunehmen. Auch andere Institutionen, besonders nichtstaatliche Organisationen, die sich mit dem Klimaschutz befassen, können auf ihren Antrag zur Teilnahme an der Tagung zugelassen werden.

Zu Artikel 17:

Artikel 17 bestimmt, dass das Sekretariat des Rahmenübereinkommens zugleich als Sekretariat des Übereinkommens dient; die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens über die Aufgaben des Sekretariats sind sinngemäß anzuwenden.

Zu Artikel 18:

Die Nebenorgane des Rahmenübereinkommens für seine Durchführung, SBI, und für die wissenschaftlich-technologische Beratung, SBSTA, gemäß Art. 9 bzw. 10 des Rahmenübereinkommens dienen auch als Nebenorgane des Übereinkommens und sollen in Verbindung mit den Tagungen der Nebenorgane des Rahmenübereinkommens tagen. Wie bei der Tagung der Vertragsparteien sind auch in den Nebenorganen nur jene Parteien stimmberechtigt, die Parteien des Übereinkommens sind, wenn die Nebenorgane Angelegenheiten des Übereinkommens behandeln.

Zu Artikel 19:

Nebenorgane oder andere institutionelle Regelungen des Rahmenübereinkommens, die nicht in diesem Übereinkommen genannt werden, können auf Beschluss der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens auch diesem Übereinkommen dienen. Die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens legt auch die Aufgaben dieser Nebenorgane oder anderer institutionellen Regelungen fest und kann diesen Maßgaben erteilen.

Zu Artikel 20:

Dieser Artikel regelt die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung des Übereinkommens durch Staaten und regionale Wirtschaftsorganisationen, die Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens sind. Das Übereinkommen liegt vom 22. April 2016 bis zum 21. April 2017 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. Danach steht es zum Beitritt offen. Österreich hat das Übereinkommen am 22. April 2016 gemeinsam mit der Europäischen Union und den anderen Mitgliedstaaten unterzeichnet.

Absatz 2 betrifft die Verpflichtungen von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration („Regional Economic Integration Organizations“, in der Folge: REIOs) und ihrer Mitgliedstaaten durch das Übereinkommen. Wenn nicht nur die REIO Vertragspartei des Übereinkommens ist, sondern auch ihre Mitgliedstaaten, wie dies bei der EU und ihren Mitgliedstaaten der Fall ist, sind sowohl die Organisation als auch die Mitgliedstaaten an die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden, und zwar im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit. Es ist gemäß Art. 20 Abs. 2 nicht zulässig, dass Rechte aufgrund des Übereinkommens von der EU und ihren Mitgliedern gleichzeitig ausgeübt werden. Absatz 3 verpflichtet die REIO, anlässlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung das Ausmaß ihrer Kompetenz zu erklären, sowie später dem Verwahrer etwaige substantielle Änderungen ihrer Kompetenz mitzuteilen.

Zu Artikel 21:

Gemäß Abs. 1 tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens 55 Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens auf die insgesamt ein geschätzter Anteil von mindestens 55 v.H. der gesamten weltweiten Emissionen von Treibhausgasen entfällt, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.

Abs. 2 bestimmt, dass lediglich für den in Abs. 1 angeführten Zweck „die gesamten weltweiten Emissionen von Treibhausgasen“ die aktuellsten Mengen sind, die von den Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens bis zum Tag der Annahme des Übereinkommens von Paris mitgeteilt wurden (d.h. 12. Dezember 2015).

Zu Artikel 22:

Artikel 20 bestimmt, dass für die Annahme von Änderungen des Übereinkommens sinngemäß Art. 15 des Rahmenübereinkommens anzuwenden ist.

Zu Artikel 23:

Gemäß Art. 23 sind die Bestimmungen von Art. 16 des Rahmenübereinkommens sinngemäß für die Annahme und Änderung von Anlagen des Übereinkommens anzuwenden. Weiters wird festgelegt, dass die Anlagen zum Übereinkommen Bestandteil des Übereinkommens sind.

Zu Artikel 24:

Artikel 24 sieht vor, dass die Bestimmungen des Art. 14 des Rahmenübereinkommens über die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Parteien des Rahmenübereinkommens sinngemäß auch auf das Übereinkommen Anwendung finden. Nach Art. 14 des Rahmenübereinkommens soll eine Streitschlichtung primär durch Verhandlungen oder andere Mittel der friedlichen Streitbeilegung ihrer Wahl erfolgen. Wenn es den Streitparteien innerhalb von 12 Monaten nicht gelingt, den Streit beizulegen, wird der Streit durch eine Vergleichskommission entschieden.

Parteien können sich jederzeit der Streitbeilegung durch den Internationalen Gerichtshof oder ein Schiedsgericht unterwerfen.

Zu Artikel 25:

Jede Partei hat in der Tagung der Vertragsparteien eine Stimme.

In Abs. 2 wird normiert, dass REIOs – wie die Europäische Union – mit der Anzahl von Stimmen abstimmen, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, wenn es sich um eine Angelegenheit ihrer Zuständigkeit handelt. In diesem Fall werden die Mitgliedstaaten durch ihre Organisation vertreten und dürfen nicht selbst abstimmen. Wenn aber nur ein einziger Mitgliedstaat sein Stimmrecht ausübt, darf die Organisation ihr Stimmrecht nicht ausüben.

Zu Artikel 26:

Zum Verwahrer wird der Generalsekretär der Vereinten Nationen bestellt.

Zu Artikel 27:

Artikel 27 erklärt Vorbehalte zu dem Übereinkommen für unzulässig.

Zu Artikel 28:

Dieser Artikel sieht die Möglichkeit des Rücktritts vom Übereinkommen vor und regelt das Verfahren in einem solchen Fall.

Zu Artikel 29:

Artikel 29 erklärt die Fassungen des Übereinkommens in den sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen für gleichermaßen verbindlich.