1195 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (1188 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 und das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz geändert werden, ein Bundesgesetz zur Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 erlassen und die Pensionsdatenübermittlungsverordnung – Post aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2016)

Im Sinne einer Harmonisierung mit dem Recht für Beamtinnen und Beamte sollen diesen zustehende Amtstitel für alle Entlohnungsschemata des Vertragsbedienstetenbereichs übernommen werden.

Im Vertragsbedienstetenrecht wurden dort, wo den Amtstiteln für Beamtinnen und Beamte vergleichbare Bezeichnungen bereits geschaffen wurden, Verwendungsbezeichnungen (im Lehrpersonendienstrecht – zB „Professorin“ oder „Professor“) oder Funktionsbezeichnungen (im Universitätsbereich – zB „Universitätsprofessor“) vorgesehen.

In gleicher Weise sollten daher auch die Amtstitel der Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Krankenpflegedienstes und weitere Amtstitel für Lehrpersonen als Verwendungsbezeichnungen übernommen werden.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

             - Schaffung von Verwendungsbezeichnungen für Vertragsbedienstete aller Entlohnungsschemata

             - Einschränkung von Konkurrenzklauseln durch Anhebung der Entgeltgrenze auf das 20-fache der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und Verminderung des Ausbildungskostenrückersatzes um ein Achtundvierzigstel pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung

             - Normierung von Verständigungspflichten gegenüber der Dienstbehörde im Disziplinarverfahren

             - Schaffung einer generellen Möglichkeit, Dienstrechtsangelegenheiten für alle dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten bzw. Vertragsbediensteten an eine Dienstbehörde bzw. Personalstelle zu übertragen

             - Überarbeitung der Bestimmungen über die Ruhestandsversetzung durch Erklärung (Schwerarbeitspension, Korridorpension und LangzeitbeamtInnenpension) aufgrund des Entfalls der allgemeinen Bestimmungen über die Ruhestandsversetzung durch Erklärung bei Erreichen eines bestimmten Alters mit 1. September 2017

             - Anpassung an die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und an die IMI-Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 im Lehrpersonen-Dienstrecht

             - Anpassung der Bestimmungen über die Urlaubsersatzleistung für Beamtinnen und Beamte sowie für Lehrpersonen an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes

             - Schaffung der Möglichkeit der Herabsetzung der Auslastung für Richterinnen und Richter nach längerem Krankenstand bzw. für unheilbar Erkrankte

             - Absicherung der Bundesbediensteten bei längerdauernden Krankenständen aufgrund besonderer beruflicher Belastungssituationen

             - Zusammenlegung der Verwendungsgruppen UO 1 und UO 2 auf eine gemeinsame Verwendungsgruppe

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 22. Juni 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Rouven Ertlschweiger, MSc die Abgeordneten Christoph Hagen, Otto Pendl, Mag. Günther Kumpitsch, Christian Lausch, Dr. Nikolaus Scherak, Mag. Albert Steinhauser, Sigrid Maurer und Mag. Dr. Beatrix Karl sowie die Staatssekretärin im Bundeskanzleramt Mag. Muna Duzdar.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Otto Pendl, Mag. Dr. Beatrix Karl, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Art. 2 Z 14a (§ 30 Abs. 5, § 74 Abs. 5 und § 91 Abs. 5 GehG):

Wenn Beamtinnen und Beamte auf Arbeitsplätzen höherer Verwendungsgruppen verwendet werden, ist derzeit nicht ausdrücklich geregelt, welche Erfordernisse beim Besoldungsdienstalter für das Erreichen einer höheren Funktionsstufe maßgebend sind. Zur Sicherstellung des einheitlichen Vollzugs erfolgt daher eine ausdrückliche Klarstellung.

Zu Art. 2 Z 31 (§ 89 Abs. 1 GehG):

Hauptträger der Maßnahmen zur Attraktivierung des Grundwehrdienstes sind nicht nur die Unteroffizierinnen und Unteroffiziere, die unmittelbar mit den Grundwehrdienst leistenden Personen in den klein strukturierten Organisationseinheiten – Trupp, Gruppe und Zug – zusammenarbeiten und so entscheidend zum Gelingen der stets weiter zu entwickelnden Attraktivitätsmaßnahmen beitragen, sondern vor allem auch die Soldatinnen und Soldaten in den Chargenverwendungen. Um die derzeitigen gehaltsrechtlichen Relationen zu wahren, werden daher die Gehaltsansätze der Verwendungsgruppe M ZCh angepasst.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Otto Pendl, Mag. Dr. Beatrix Karl, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, G, T, dagegen: N) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 06 22

                      Rouven Ertlschweiger, MSc                                                   Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann