1198 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (1193 und Zu 1193 der Beilagen): Übereinkommen von Paris

Mit dem gegenständlichen Staatsvertrag wird dem Nationalrat das Ergebnis der 21. Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („Weltklimakonferenz“, Dezember 2015) vorgelegt, nämlich ein neuer Weltklimavertrag, das Übereinkommen von Paris. Erstmals gibt es damit ein globales ambitioniertes und rechtsverbindliches Vertragswerk zum Klimaschutz mit Verpflichtungen für alle Staaten.

Mit dem Übereinkommen werden der Weg zu globalen Netto-Nullemissionen eingeläutet und die unterschiedliche Behandlung von Industrie- und Entwicklungsländern durch das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (BGBl. III Nr. 89/2005, in der Folge: Kyoto-Protokoll) weitgehend aufgehoben.

Das Übereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980. National festgelegte Beiträge unter dem Übereinkommen sind selbst nicht Bestandteile des Übereinkommens. Allerdings fordert das Übereinkommen von allen Vertragsparteien, dass diese derartige Beiträge erarbeiten, kommunizieren und alle fünf Jahre aktualisieren (und steigern). Die Europäischen Union und ihre Mitgliedstaaten nehmen eine Vereinbarung über gemeinsames Handeln im Rahmen dieser Beiträge in Aussicht. Zudem sind weitere Verpflichtungen des Übereinkommens (u.a. Berichtswesen) unmittelbar mit diesen Beiträgen verknüpft.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische englische und französische sowie die Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt.

 

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 22. Juni 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Josef Lettenbichler die Abgeordneten Johann Höfinger, Michael Pock, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Mag. Johannes Rauch, Ulrike Weigerstorfer und Georg Willi sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Andrä Rupprechter und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Christiane Brunner.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, N, T, dagegen: F) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Umweltausschuss vertritt weiters mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, N, T, dagegen: F) die Auffassung, dass der gegenständliche Staatsvertrag der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht zugänglich ist und daher eine Beschlussfassung des Nationalrates im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG erforderlich ist.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Johann Höfinger gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen von Paris (1193 und Zu 1193 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

 

2.      Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Wien, 2016 06 22

                                Johann Höfinger                                                        Mag. Christiane Brunner

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau