Minderheitsbericht

gemäß § 42 Abs. 4 GOG

der Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber und Georg Willi

zum Bericht 1198 der Beilagen des Umweltausschusses über die Regierungsvorlage (1193 und Zu 1193 der Beilagen): Übereinkommen von Paris

Zum Bericht des Umweltausschusses über die Regierungsvorlage: Übereinkommen von Paris (1193 und Zu 1193 d.B.) hält der Grüne Parlamentsklub folgende sachliche Richtigstellung fest:

1.      Entgegen der Darstellung in Vorblatt und Erläuterungen zur RV 1193 d.B. wird festgehalten, das Ziel des Übereinkommens von Paris gemäß Artikel 2 (1) lautet: dass „der Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau gehalten wird und Anstrengungen unternommen werden, um den Temperaturanstieg auf 1,5°C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen“.

2.      Weiters wird zu den Erläuterungen der RV 1193 d.B. betreffend Artikel 4 ergänzend festgehalten, dass die „raschen Reduktionen“, „um in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken“ zu erreichen, gemäß Artikel 4 (1) Übereinkommen von Paris „im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen“ herbeizuführen sind.

3.      Entgegen der wiederholten Aussage in Vorblatt und Wirkungsfolgenabschätzung zur RV 1193 d.B., dass Maßnahmen zur Treibhausgasreduktion und zum Energieverbrauch Österreichs „maßgeblich von Rechtsakten der Europäischen Union abhängig“ seien und sich „aus der Ratifizierung selbst, keine unmittelbaren Folgen“ ergäben wird unterstrichen: Es steht Nationalrat und Bundesregierung frei, Rechtsakte zu setzen, die die Treibhausgasreduktion im Rahmen des Übereinkommens von Paris zum Ziel haben, solange diese nicht hinter die unionsverbindlichen klima- und energiepolitischen Ziele zurückfallen. Die Rechtsakte der Europäischen Union betreffend Umsetzung des Übereinkommens stellen für die Republik Österreich Minimalverpflichtung dar und keineswegs eine Deckelung der Umsetzungsambition im Rahmen des Übereinkommens von Paris.