1206 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Forschung, Innovation und Technologie

über die Regierungsvorlage (1175 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgebührengesetz, die Fernmeldegebührenordnung und das Fernmeldegebührengesetz geändert werden

Der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf hat die Regelungen der Berücksichtigung von Abzugsposten für die Berechnung des Haushaltseinkommens für Zwecke einer Rundfunkgebührenbefreiung zum Gegenstand.

Mit dieser Novelle soll die durch den VfGH festgestellte Verfassungswidrigkeit beseitigt werden, welche darin zu sehen ist, dass die Beschränkung des Abzugs auf Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen, in einer gegen Art. 7 B-VG verstoßenden Weise zu einer Ungleichbehandlung von Mietverhältnissen nach dem MRG mit Mietverhältnissen außerhalb des MRG führt, die vom Gesetzgeber ebenfalls einem „mieterschützenden Regime“ unterstellt wurden.

Darüber hinaus soll im Falle anderer Mietformen als jener im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze der Abzug eines Pauschalbetrages als anrechenbarer Wohnaufwand für eine Gleichbehandlung sorgen.

Zur Umsetzung dieses Vorhabens bedarf es einer Änderung der Fernmeldegebührenordnung (FGO), was die Regelung des Hauptmietzinses und des Pauschalbetrages betrifft.

Zu den weiteren erforderlichen Anpassungen zählt die Änderung des Begriffes „Haushalts-Nettoeinkommen“. Die Neuregelung sieht eine Klarstellung dahin gehend vor, dass die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden, nicht anzurechnen sind.

Eine weitere Neuerung betrifft die 24-Stunden-Betreuung. Es besteht nunmehr die Möglichkeit, die Ausgaben für die 24-Stunden-Betreuung, für die ein Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung durch das Sozialministeriumservice gewährt wird, unmittelbar nachzuweisen. Diese Änderung ermöglicht es den Rundfunkteilnehmern, außergewöhnliche Belastungen aufgrund der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 sofort geltend zu machen.

Schließlich soll zur Erhöhung der Rechtssicherheit eine Verjährungsbestimmung für Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Rundfunkteilnehmern aus dem Titel Rundfunkgebühren und damit verbundene Abgaben und Entgelte eingeführt werden, wofür eine Änderung des Rundfunkgebührengesetzes (RGG) erforderlich ist.

Der Ausschuss für Forschung, Innovation und Technologie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 23. Juni 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter, dem Abgeordneten Konrad Antoni, die Abgeordneten Sigrid Maurer, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek und Claudia Angela Gamon, MSc (WU) sowie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Jörg Leichtfried.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig (nicht anwesend: T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Forschung, Innovation und Technologie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1175 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 06 23

                                  Konrad Antoni                                                         Dr. Ruperta Lichtenecker

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau