1207 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Forschung, Innovation und Technologie

über die Regierungsvorlage (1176 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Fernsprechentgeltzuschussgesetz geändert wird

Der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf hat die Regelungen der Berücksichtigung von Abzugsposten für die Berechnung des Haushaltseinkommens im Falle der Antragstellung auf Leistung eines Zuschusses zum Fernsprechentgelt zum Gegenstand.

Mit dieser Novelle soll die durch den VfGH festgestellte Verfassungswidrigkeit beseitigt werden, welche darin zu sehen ist, dass die Beschränkung des Abzugs auf Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen, in einer gegen Art. 7 B-VG verstoßenden Weise zu einer Ungleichbehandlung von Mietverhältnissen nach dem MRG mit Mietverhältnissen außerhalb des MRG führt, die vom Gesetzgeber ebenfalls einem „mieterschützenden Regime“ unterstellt wurden.

Darüber hinaus soll im Falle anderer Mietformen als jener im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze der Abzug eines Pauschalbetrages als anrechenbarer Wohnaufwand für eine Gleichbehandlung sorgen.

Zur Umsetzung dieses Vorhabens bedarf es einerseits einer Änderung des FeZG, was die Regelung des Hauptmietzinses und des Pauschalbetrages betrifft, die Höhe des Pauschalbetrages hingegen ist in der Fernsprechentgeltzuschussverordnung zu regeln, die bereits die Regelung über die Höhe der Zuschussleistung beinhaltet.

Zu den weiteren erforderlichen Anpassungen zählt die Änderung des Begriffes „Haushalts-Nettoeinkommen“. Die Neuregelung sieht eine Klarstellung dahin gehend vor, dass die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer, im Haushalt lebender Personen bestritten werden, nicht anzurechnen sind.

Eine weitere Neuerung betrifft die 24-Stunden-Betreuung. Es besteht nunmehr die Möglichkeit, die Ausgaben für die 24-Stunden-Betreuung für die ein Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung durch das Sozialministeriumservice gewährt wird, unmittelbar nachzuweisen. Diese Änderung ermöglicht es, außergewöhnliche Belastungen aufgrund der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 sofort geltend zu machen.

 

Der Ausschuss für Forschung, Innovation und Technologie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 23. Juni 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter, dem Abgeordneten Konrad Antoni, die Abgeordneten Sigrid Maurer, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek und Claudia Angela Gamon, MSc (WU) sowie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Jörg Leichtfried.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig (nicht anwesend: T) beschlossen.

 


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Forschung, Innovation und Technologie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1176 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 06 23

                                  Konrad Antoni                                                         Dr. Ruperta Lichtenecker

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau