1218 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über den Antrag 1482/A(E) der Abgeordneten Christoph Hagen, Kolleginnen und Kollegen betreffend „IG-Luft Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Bundesstraßen – Verlagerung in Bundeskompetenz“

Die Abgeordneten Christoph Hagen, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 10. Dezember 2015 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Bislang besagt das Immissionsschutzgesetz-Luft in § 14, dass für Kraftfahrzeuge oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden können. Als zeitliche und räumliche Beschränkungen werden insbesondere dauernde oder vorübergehende

-       Verbote für bestimmte Kraftfahrzeugklassen sowie Kraftfahrzeuge mit bestimmten Abgasklassen,

-       Verbote für Kraftfahrzeuge mit bestimmten Ladungen,

-       Fahrverbote für bestimmte Tage oder bestimmte Tageszeiten und

-       Anordnungen für den ruhenden Verkehr

möglich sein.

Anordnungen von Geschwindigkeitsbeschränkungen, sowie zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs werden, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht. Diese Straßenverkehrszeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut ,Immissionsschutzgesetz-Luft‘ oder ,IGL‘ zu versehen.

Anordnungen von Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs, die flächenhaft für ein bestimmtes Gebiet gelten sollen und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mit Straßenverkehrszeichen kundgemacht werden können, werden nur im Landesgesetzblatt kundgemacht.

Das heißt, die konkrete Vorschreibung der Verkehrsbeschränkungen erfolgt derzeit in den Bundesländern durch Verordnungen des jeweiligen Landeshauptmanns.

Für Landesstraßen ist das durchaus sinnvoll. Für Bundesstraßen, insbesondere Autobahnen, auf welchen in überschießendem Ausmaß Tempolimits von 100 km/h verordnet werden, sollte diese Kompetenz jedoch beim Bund liegen. Nach aktueller Rechtslage hat der Bundesminister für Verkehr lediglich ein Stellungnahmerecht bei Beschränkungen gem. § 14 Immissionsschutzgesetz-Luft, sofern Bundesstraßen wie Autobahnen oder Schnellstraßen betroffen sind.

Grund für die Verlagerung dieser Kompetenz zur Anordnung von Maßnahmen gem. § 14 Immissionsschutzgesetz-Luft ist die teilweise nicht nachvollziehbare und augenscheinlich politisch motivierte Vollziehung durch die Länder.“

 

Der Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 28. Juni 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Christoph Hagen die Abgeordneten Ing. Thomas Schellenbacher, Mag. Christiane Brunner, Johann Rädler, Michael Pock und Georg Willi sowie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Jörg Leichtfried.

 

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag der Abgeordneten Christoph Hagen, Kolleginnen und Kollegen nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (für den Antrag: T, dagegen: S, V, F, G, N).

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Johann Rädler gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2016 06 28

                                  Johann Rädler                                                                     Anton Heinzl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann