1219 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (1178 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes­Verfassungsgesetz geändert wird, die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz) sowie das Arbeitsmarktservicegesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden (Jugendausbildungsgesetz)

Entsprechend dem Regierungsprogramm soll an die allgemeine Schulpflicht eine Ausbildungspflicht anschließen, um Jugendliche über die allgemeine Schulpflicht hinaus zu qualifizieren. Alle unter 18­Jährigen sollen nach Möglichkeit eine über den Pflicht­schulabschluss hinausgehende Ausbildung abschließen. Das Gesetz zielt insbesondere auf jene Jugendlichen ab, die Gefahr laufen, ihre Bildungslaufbahn frühzeitig abzubrechen. Rund 5 000 Jugendliche jedes Jahrgangs verfügen über keine weiterfüh­rende Ausbildung, die Early-School-Leaving-Rate liegt bei 7,0 %, die Quote von Personen im Alter von 15–24 Jahren mit dem Status »not in education employment or training« (NEETs) bei 6,5 %. Eine verbesserte Information und Beratung durch verpflichtende Berufs- und Bildungswegorientierung insbesondere im Rahmen der Schulausbildung sowie die Weiterentwicklung des Jugendcoachings sollen nunmehr einen zusätzlichen Beitrag dazu leisten, dass nicht mehr so viele Jugendliche aus dem Ausbildungssystem herausfallen. Wichtig ist dabei ein inklusiver Ansatz mit dem Ziel alle Jugendlichen zu erfassen sowie dazu geeignete Angebote zu entwickeln und zur Verfügung zu stellen.

Die jugendliche Hilfsarbeit soll weitgehend eingeschränkt werden und Anreize zur Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen sollen gesetzt werden. Ausreichend niederschwellige Ausbildungsangebote auch im Zusammenhang mit der du­alen Berufsausbildung sollen zur Verfügung gestellt werden. Analog zur Verletzung der Schulpflicht sollen die Erziehungsberechtigten, wenn diese eine Mitwirkung an der Problemlösung verweigern, auch bei Verletzung der Ausbildungspflicht mit einer Verwaltungsstrafe belegt werden können. Primär wird eine aus wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Gründen erforderliche Steigerung der beruflichen Qualifizierung durch entsprechende Aus- und Weiterbildung angestrebt. Die verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen stehen nicht im Vordergrund und sind als ultima ratio im Falle einer Verletzung der Ausbildungspflicht zu sehen.

Durch ein Mindestmaß an beruflicher und schulischer Qualifizierung sollen arbeitsmarktpolitisch schwer korrigierbare Spätfolgen fehlender Qualifikation vermieden werden.

Mangels einer bestehenden Bundeskompetenz betreffend die Ausbildungspflicht Jugendlicher wird ein solcher Kompetenztatbestand im Bundes-Verfassungsgesetz ergänzt.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. Juni 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Johann Hechtl die Abgeordneten Herbert Kickl, Ing. Waltraud Dietrich,
Dr. Franz-Joseph  Huainigg, Mag. Gerald Loacker, Dr. Angelika Winzig, August Wöginger, Ing. Markus Vogl, Ulrike Königsberger-Ludwig, Carmen Schimanek, Mag. Birgit Schatz und Peter Wurm sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Alois Stöger, diplômé.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Josef Muchitsch, August Wöginger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die in der Regierungsvorlagge irrtümlich verkürzte Bezeichnung des neu zu erlassenden Ausbildungspflichtgesetzes  – APflG (Artikel 2) ist auch im Gesetzestitel korrekt und vollumfänglich wiederzugeben.

Weiters soll ein Redaktionsversehen durch die Richtigstellung eines Verweises im Ausbildungspflichtgesetz behoben werden.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Josef Muchitsch, August Wöginger mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, N, T) beschlossen.

Zwei im Zuge der Debatte vom Abgeordneten Mag. Gerald Loacker eingebrachte Abänderungsanträge fanden keine Mehrheit (dafür: N, T, dagegen: S, V, F, G).

Ein vom Abgeordneten Mag. Gerald Loacker im Zuge der Debatte gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR eingebrachter selbständiger Antrag auf Beschlussfassung einer Entschließung betreffend bildungspolitische Begleitmaßnahmen bei der Umsetzung des Jugendausbildungsgesetz fand keine Mehrheit (dafür: G, N, T, dagegen: S, V, F).

Ein weiterer vom Abgeordneten Mag. Gerald Loacker im Zuge der Debatte gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR eingebrachter selbständiger Antrag auf Beschlussfassung einer Entschließung betreffend umfassende Evaluierung und „Sunset Clause“ für das Ausbildungspflichtgesetz fand keine Mehrheit (dafür: N, T, dagegen: S, V, F, G).

Des weiteren fand ein Antrag auf Ausschussfeststellung des Abgeordneten Mag. Gerald Loacker keine Mehrheit (dafür: N, T, dagegen: S, V, F, G).

Ferner beschloss der Ausschuss für Arbeit und Soziales mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, N, dagegen: F, T) folgende Feststellung:

Zum Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird und die Verpflichtung zur Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz), stellt der Ausschuss fest, dass auch asylberechtigte und subsidiär schutzberechtigte Jugendliche, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach § 3 Abs. 4 bzw. § 8 Abs. 4 des Asylgesetzes 2005 verfügen, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfasst sind.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 06 28

                                  Johann Hechtl                                                                  Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann