1243 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1190 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Verrechnungspreisdokumentations­gesetz erlassen, das Einkommensteuergesetz 1988, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Zollrechts-Durch­führungsgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung geändert und das EU-Quellensteuergesetz aufgehoben werden (EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 – EU-AbgÄG 2016)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien der Europäischen Union in österreichisches Recht:

-       Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 6.11.2013 S. 1

-       Richtlinie 2014/86/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 40

-       Richtlinie (EU) 2015/2376 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2015 S. 1

-       Richtlinie (EU) 2015/2060 zur Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 1

-       Richtlinie (EU) 2016/881 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 146 vom 03.06.2016 S. 8.

– Zum Verrechnungspreisdokumentationsgesetz:

1. Internationale Rahmenbedingungen:

Die Bekämpfung der künstlichen Verminderung steuerlicher Bemessungsgrundlagen und das grenzüberschreitende Verschieben von Gewinnen durch multinationale Unternehmensgruppen (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) ist ein globales Anliegen. Hierzu kann eine Verbesserung der Transparenz für die Steuerverwaltungen wesentlich beitragen, insbesondere indem ausreichende Informationen zur Durchführung von Risikoabschätzungen und Prüfungen in Verrechnungspreisfragen vorgelegt werden. Daher haben sich die Staaten der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) und der Gruppe der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G20) im Rahmen einer Initiative auf Maßnahmen gegen Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) geeinigt. Am 5. Oktober 2015 hat die OECD die Ergebnisse des BEPS-Projekts veröffentlicht. Darin sind als „Aktionspunkt 13“ auch die „Leitlinien zur Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogenen Berichterstattung“ enthalten, inkl. Umsetzungsempfehlungen in Form eines Mustergesetzes (in der Folge „Mustergesetz“). Die G20 Staats- und Regierungschefs haben die Abschlussberichte anlässlich des Gipfeltreffens am 15. und 16. November 2015 in Antalya (Türkei) gebilligt. Am 27. Jänner 2016 hat Österreich den Beitritt zu einem multilateralen Übereinkommen über den Austausch länderbezogener Berichte (Country-by-Country Reports) unterzeichnet (in der Folge: „multilaterales Übereinkommen“).

Nach der OECD/G20 sind folgende Ziele bei der Verrechnungspreisdokumentation zu verfolgen:

-       Sicherstellung, dass die Steuerpflichtigen den Verrechnungspreisanforderungen in den Steuererklärungen gebührend Beachtung schenken,

-       Bereitstellung der notwendigen Informationen für die Steuerverwaltungen, um eine sachkundige Risikoabschätzung der Verrechnungspreisgestaltung vornehmen zu können und

-       Bereitstellung der nützlichen Informationen für die Steuerverwaltungen, um eine Durchführung einer angemessenen und sorgfältigen Prüfung der Verrechnungspreispraxis vornehmen zu können.

Um diese Ziele zu erreichen, schlagen die OECD/G20 einen dreistufigen Ansatz für die Verrechnungspreisdokumentation vor. Diese dreistufige Berichtsstruktur setzt sich zusammen aus einem Master File (Stammdokumentation), einem Local File (landesspezifische Dokumentation) sowie einem länderbezogenen Bericht. Alle drei Elemente der Verrechnungspreisdokumentation dienen gleichermaßen der Sicherstellung, dass Steuerpflichtige den Verrechnungspreisanforderungen in den Steuererklärungen gebührend Beachtung schenken. Der länderbezogene Bericht verfolgt vorrangig den Zweck der Bereitstellung der notwendigen Informationen für die Steuerverwaltungen, um eine sachkundige Risikoabschätzung der Verrechnungspreisgestaltung vornehmen zu können. Master- und Local File dienen der Bereitstellung von nützlichen Informationen für die Steuerverwaltungen, um eine Durchführung einer angemessenen und sorgfältigen Prüfung der Verrechnungspreispraxis vornehmen zu können.

Auch in der Richtlinie (EU) 2016/881, wird die Bekämpfung von Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung aufgegriffen. Mit dieser Änderung der Amtshilferichtlinie werden den Unternehmen Transparenzanforderungen auferlegt und der auf Ebene der OECD/G20 erarbeitete Standard über die länderbezogene Berichterstattung konsequent in der Europäischen Union umgesetzt. Bei Master- und Local File wird auf die EU-Verrechnungspreisdokumentation verwiesen.

2. Inhalt des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes:

Österreich trifft nunmehr die völkerrechtliche Verpflichtung, von grenzüberschreitend tätigen Unternehmensgruppen Informationen über ihre weltweite Einkünfteaufteilung, die von ihnen bezahlten Steuern und bestimmte andere Angaben über ihre wirtschaftliche Tätigkeit in den einzelnen Staaten, zu sammeln und automatisch mit anderen Staaten auszutauschen.

Da weder die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen noch die Verrechnungspreisrichtlinien 2010 geeignet sind, diese neuen völkerrechtlichen Verpflichtungen verbindlich umzusetzen, wird der geforderte einheitliche Standard zur Verrechnungspreisdokumentation auf österreichischer Ebene durch das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz umgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz werden die betroffenen Unternehmen von multinationalen Unternehmensgruppen zu einem länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report), einem Master File und einem Local File verpflichtet.

Dieses Bundesgesetz folgt der im Rahmen der OECD/G20 ausgearbeiteten einheitlichen Mustergesetzgebung weitestgehend, um die für den Datenaustausch erforderliche einheitliche Struktur gewährleisten zu können. Zur Auslegung dieses Bundesgesetzes können die „Leitlinien zur Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogenen Berichterstattung“ der OECD/G20 herangezogen werden. Zudem werden die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/881 berücksichtigt. Hinsichtlich der länderbezogenen Berichterstattung entsprechen sich diese zwei Regelwerke weitestgehend. In Bezug auf Master- und Local File wird in der Amtshilferichtlinie auf die EU-Verrechnungspreisdokumentation verwiesen.

Durch dieses Bundesgesetz kann der Forderung der Wirtschaft nach erhöhter Rechtssicherheit entsprochen werden, weil die standardisierten Dokumentationspflichten den Unternehmen eine klare Anleitung zur Verrechnungspreisdokumentation geben.

– Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Die beschränkte Steuerpflicht auf Zinsen soll aufgrund des Wegfalls des EU-Quellensteuergesetzes angepasst werden und künftig an den inländischen (Stück)Zinsbegriff anknüpfen. Dadurch soll der Charakter als Sicherungssteuer beibehalten und gestärkt sowie die praktische Umsetzung vereinfacht werden.

– Zum Finanzstrafgesetz:

Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 6.11.2013 S. 1. Die Umsetzungsfrist endet mit 27. November 2016.

– Zum Kontenregister- und Konteneinschaugesetz:

Die Ergänzungen im § 2 des KontRegG dienen lediglich der gesetzlichen Klarstellung welche Daten gespeichert werden dürfen. Derzeit sieht das Gesetz vom Wortlaut her vor, dass bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen (Steuern und Abgaben) zu speichern ist, wenn es übermittelt wird. Bei Rechtsträgern ist die Stammzahl zu speichern. Nach § 4 KontRegG ist vorgesehen, dass als Suchbegriff nur konkrete Personen verwendet werden dürfen. Insofern bestünde hier ein gesetzlicher Widerspruch.

Wenn nur das bPK gespeichert würde, dann könnte nur die 28-stellige Zahlenkombination der bPK abgefragt werden, was jedenfalls ein Abfragehindernis für die Abgaben- und Finanzstrafbehörden sowie für die Justizbehörden darstellen würde.

Daher wird nunmehr vorgeschlagen, die zu speichernden Daten konkret im Gesetzeswortlaut aufzuzählen. Dies erlaubt eine einfache Abfrage von Personen und Rechtsträgern durch alle abfrageberechtigten Behörden.

– Zum EU-Amtshilfegesetz:

1. Internationale Rahmenbedingungen:

Die Erteilung von Steuervorbescheiden hat sich sowohl auf internationaler Ebene als auch innerhalb der Europäischen Union zur gängigen Praxis entwickelt. Mit der Einführung des Auskunftsbescheids iSd § 118 BAO durch das Abgabenänderungsgesetz 2010 hat auch der österreichische Gesetzgeber das Bedürfnis nach mehr Rechtssicherheit anerkannt. Auf internationaler Ebene haben allerdings Steuervorbescheide, die steuermotivierte Gestaltungen betreffen, in bestimmten Fällen dazu geführt, dass in dem den Vorbescheid erteilenden Staat künstlich erhöhte Einkünfte einer niedrigen Besteuerung unterworfen werden und in anderen beteiligten Ländern bloß künstlich verringerte steuerpflichtige Einkünfte verbleiben. Vor dem Hintergrund, dass ganz allgemein die Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerumgehung, aggressiver Steuerplanung und eines schädlichen Steuerwettbewerbs in den Mittelpunkt des Interesses der Europäischen Union gerückt ist, ist nicht zuletzt im Bereich von Steuervorbescheiden für mehr Transparenz zu sorgen.

Bereits auf Grundlage der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1 erfolgt bei Steuervorbescheiden ein spontaner Informationsaustausch, wenn diese durch einen Mitgliedstaat für einen bestimmten Steuerpflichtigen in Bezug auf die künftige Auslegung oder Anwendung von Steuervorschriften erteilt, geändert oder erneuert werden, sofern diese Bescheide eine grenzüberschreitende Dimension haben und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Grund zu der Annahme hat, dass es zu Einbußen bei den Steuereinnahmen eines anderen Mitgliedstaats kommen könnte. Dabei stehen nach Ansicht des Rats der Europäischen Union einem effizienten spontanen Informationsaustausch jedoch eine Reihe praktischer Hindernisse im Wege. Daher wurde für diesen Bereich auf europäischer Ebene durch die Richtlinie (EU) 2015/2376 nun der Weg des automatischen Informationsaustauschs beschritten.

2. Inhalt:

Vom automatischen Informationsaustausch sind neben grenzüberschreitenden Vorbescheiden Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erfasst. Da die Durchführung des automatischen Informationsaustauschs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2015, verankert ist, sind aufgrund dieser Änderung der Amtshilferichtlinie entsprechende Anpassungen im EU-Amtshilfegesetz erforderlich, um die Vorgaben der europäischen Union zum automatischen Informationsaustausch grenzüberschreitender Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung innerstaatlich umzusetzen.

Da mit diesem Bundesgesetz auch das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz – VPDG erlassen und dadurch die Richtlinie (EU) 2016/881 ins nationale Recht überführt wird, sind im EU-Amtshilfegesetz daneben entsprechende Anpassungen im Hinblick auf den automatischen Austausch der länderbezogenen Berichte erforderlich.

– Zum Bewertungsgesetz 1955:

Gemäß § 35 BewG sind öffentliche Gelder bei der Einheitsbewertung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Frage, welche öffentliche Gelder dabei zu berücksichtigen sind, hat der seinerzeitige Gesetzgeber auf die damals geltenden Regelungen des Gemeinschaftsrechts verwiesen. Zwischenzeitig sind im Zuge der Neugestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik neue Regelungen ergangen. In der Entsprechungstabelle (Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) ist zwar angeführt, welche Zahlungen der neuen Förderperiode den Zahlungen der alten Förderperiode entsprechen, jedoch soll durch Verweis auf die neuen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen eine Klarstellung erfolgen. Darunter fallen in § 1 Abs. 2 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 aufgezählten Zahlungen.

Gemäß § 35 BewG wird auf die im Vorjahr gewährten Direktzahlungen abgestellt. Erste Erfahrungen mit der Behandlung öffentlicher Gelder bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens haben gezeigt, dass das Zuflussprinzip auf Basis der Vorjahreszahlungen per Stichtag 1. Jänner den Ertragswert einer Liegenschaft zu nicht widerspiegelnden Verwerfungen führt, wenn die Auszahlungstermine der öffentlichen Gelder innerhalb der EU-rechtlichen Zahlungsfrist 1. Dezember des Antragsjahres bis 30. Juni des Folgejahres in über den Jahreswechsel gehenden Tranchen liegen. Wenn in einem Kalenderjahr sowohl die Zahlung für das vorangegangene Antragsjahr als auch die Zahlung für das aktuelle Antragsjahr gewährt werden, können sich gravierende Änderungen beim Einheitswert ergeben, ohne dass diese Änderungen einen anderen Hintergrund haben als die bloße Änderung des Auszahlungstermins.

Durch die Umstellung auf die Gewährung der Erstauszahlung für das jeweilige Antragsjahr sollen solche Verwerfungen samt dem damit verbundenen Mehraufwand bei der Erstellung von Einheitswertbescheiden vermieden werden.

– Zum EU-Quellensteuergesetz:

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/2060 umgesetzt. Die Aufhebung dieser Richtlinie steht in Zusammenhang mit der Einführung des neuen globalen Standards des automatischen Informationsaustausches über Finanzkonten in Steuersachen, der durch die Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S. 1, in EU-Recht übernommen wurde. Da sich die Anwendungsbereiche der beiden Richtlinien weitgehend überschneiden und beide einen automatischen Informationsaustausch über Bankdaten mit Steuerkontext vorsehen, sollen Doppelgleisigkeiten vermieden werden.

Österreich hat die Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, ABl. Nr. L 157 vom 26.06.2003 S. 38 mit dem EU-Quellensteuergesetz, BGBl. I Nr. 33/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2013 umgesetzt. Auf Basis einer Sonderregelung zur Wahrung des österreichischen Bankgeheimnisses übermittelte Österreich keine Informationen im Wege des automatischen Austauschs sondern erhob eine Quellensteuer und leitete den Großteil der Steuereinnahmen an die Wohnsitzmitgliedstaaten weiter. Die Richtlinien 2014/107/EU sowie (EU) 2015/2060 tragen der österreichischen Sondersituation Rechnung und räumen Österreich besondere Übergangsfristen ein. Die Richtlinie 2014/107/EU wurde mit dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) in österreichisches Recht übernommen. Zur Umsetzung der Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG wäre das EU-Quellensteuergesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aufzuheben. Bestimmte Verpflichtungen nach dem EU-Quellensteuergesetz sollen jedoch auch nach diesen Zeitpunkt zu erfüllen sein. Auf Neukonten (§ 82 GMSG) findet das EU-Quellensteuergesetz bereits ab 1. Oktober 2016 keine Anwendung mehr.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Kai Jan Krainer die Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs, Mag. Bruno Rossmann, Dr. Ruperta Lichtenecker, August Wöginger, Dr. Rainer Hable, Mag. Birgit Schatz und Werner Amon, MBA sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling und der Ausschussobmann Abgeordneter Ing. Mag. Werner Groiß.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu I. (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Z 3a und 3c (§ 3 Abs. 1 Z 11 und § 124b Z 310):

Die spezifischen Rahmenbedingungen gewisser Branchen, zu Spitzenzeiten ausreichend Aushilfskräfte zu finden, haben sich in den letzten Jahren massiv verschlechtert. Durch Demographie und Urbanisierung kam es zu einer Verknappung des Arbeitskräfteangebots insbesondere im ländlichen Raum. Dies ist ins-besondere in der Hotellerie und Gastronomie, aber auch in anderen Dienstleistungsbranchen zu beobach-ten.

Ziel der gesetzlichen Regelungen ist es, eine Aushilfe für jene Personen attraktiver zu gestalten, welche bereits erwerbstätig sind und aufgrund dessen vollversichert sind. Für diese Aushilfskräfte soll innerhalb des gesetzlich gezogenen sachlichen und zeitlichen Rahmens eine Steuerbefreiung geschaffen werden. Die Regelung in § 3 Abs. 1 Z 11 bewirkt, dass für den Arbeitgeber auch keine Lohnnebenkosten in Form von Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag anfallen; er muss ledig-lich einen Lohnzettel gemäß § 84 übermitteln. Die Maßnahme soll damit auch einen Anreiz setzen, Aus-hilfskräfte nicht „schwarz“ zu beschäftigen.

Die Befreiung steht für Aushilfskräfte nur unter genau umschriebenen sachlichen Voraussetzungen zu:

-       Die Abdeckung eines temporären zusätzlichen Arbeitsanfall in Spitzenzeiten („Stoßzeiten“, wie etwa an Einkaufssamstagen in der Vorweihnachtszeit). Das Erfordernis der zusätzlichen Beschäftigung ergibt sich hier aus der Notwendigkeit (betriebsspezifische) Nachfragespitzen abdecken zu können; demgemäß darf die Beschäftigung hier nur innerhalb dieser Spitzenzeiten erfolgen.

-       Die (zeitlich begrenzte) Substitution einer Arbeitskraft. Das Erfordernis der Beschäftigung ergibt sich hier aus dem Umstand, dass der reguläre Betriebsablauf einen raschen Ersatz einer ausgefallenen Arbeitskraft erfordert, was auch außerhalb von Spitzenzeiten erforderlich sein kann.

Der Arbeitslohn darf monatlich die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigen Derzeit beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze 415,72 Euro.

Da die Regelung dazu dienen soll, eine zeitlich begrenzte Belastungssituation für ein Unternehmen abzu-federn, unterliegt die Befreiung auch in ihrer zeitlichen Dimension einer doppelten Begrenzung:

-       Der Arbeitnehmer kann die begünstigte Aushilfstätigkeit für einen Zeitraum von höchstens 18 Tage pro Kalenderjahr – auch bei verschiedenen Arbeitgebern – ausüben.

-       Der Arbeitgeber darf die Tätigkeit nur dann steuerfrei behandeln, wenn er in einem Zeitraum von nicht mehr als 18 Tagen im jeweiligen Kalenderjahr pro Tag eine Aushilfskraft oder mehrere Aus-hilfskräfte beschäftigt.

Werden diese Grenzen oder die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten, steht die Begünstigung von Beginn an nicht zu. Arbeitgeber, die voraussichtlich an mehr als 18 Tagen eine oder mehrere Aus-hilfskräfte beschäftigen, können die Begünstigungen daher von Beginn an nicht berücksichtigen.

Die Regelung soll vorerst für die Kalenderjahre 2017 bis 2019 befristet sein.

Zu Z 3b (§ 124b Z 296):

Der Zeitraum für die Beanspruchung der Prämie soll entsprechend der Änderung in § 323 Abs. 45 BAO ausgedehnt werden. Zusätzlich wird der zweite Teilstrich terminologisch an die eIDAS-VO – Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Trans-aktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257/73 vom 28. August 2014 angepasst.

Zu II. (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988):

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 3 Z 2):

Gemäß Art. VI des AbgÄG 1975, BGBl. Nr. 636/1975, sind politische Parteien im Anwendungsbereich der im § 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung umschriebenen Abgabenvorschriften wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln. Diese Bestimmung soll aus Gründen der Übersichtlichkeit und Rechtssicherheit zusätzlich für die Körperschaftsteuer unmittelbar in § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 verankert werden.

Zu Z 4 und 5 (§ 5 Z 12 und § 26c):

Die Gesamtdauer einer geselligen Veranstaltung von Körperschaften öffentlichen Rechts soll, um eine einheitliche Vollziehung bei Festen von Körperschaften öffentlichen Rechts und kleinen Vereinsfesten sicherzustellen, nicht mehr nach Kalendertagen bemessen werden; es soll vielmehr künftig auf jene Stun-den abgestellt werden, in denen gastgewerbliche Betätigungen vorliegen. Das Gesamtausmaß darf 72 Stunden nicht übersteigen. Das Stundenausmaß kann durch einen Bescheid der die Veranstaltung bewilligenden Behörde oder durch eine Anzeige der Veranstaltung, in der das Ausmaß der gastgewerblichen Betätigung ausdrücklich angegeben wird, bei der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Andernfalls ist davon auszugehen, dass die gastgewerbliche Betätigung von Beginn bis zum Ende der geselligen Veranstaltung durchgängig ist.

Die in § 5 Z 12 verankerte Steuerbefreiung für gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen von Kör-perschaften öffentlichen Rechts erfordert unter anderem die nachweisliche Verwendung der Erträge für gemeinnützige Zwecke. Da nach der Judikatur des VwGH parteipolitische Zwecke keine gemeinnützigen Zwecke darstellen (VwGH 3.10.1996, 94/16/0246), kommt diese Steuerbefreiung für Veranstaltungen von politischen Parteien nicht zur Anwendung, wenn die Erträge aus der genannten Veranstaltung für eigene Zwecke verwendet werden.

Ziel der Änderung ist es, die steuerliche Behandlung geselliger und gesellschaftlicher Veranstaltungen von politischen Parteien an die steuerliche Behandlung vergleichbarer Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen anzunähern. Aus diesem Grunde sollen solche Veranstaltungen politischer Parteien, die im Übrigen den Kriterien eines entbehrlichen Hilfsbetriebes gemäß § 45 Abs. 1a der Bundesabgabenordnung dem Grunde nach entsprechen und somit einem kleinen Vereinsfest vergleichbar sind, auch dann unter die Steuerbefreiung gemäß § 5 Z 12 fallen, wenn die Erträge nicht für gemeinnützige Zwecke, sondern zur materiellen Förderung von Zwecken im Sinne des § 1 des Parteiengesetzes 2012 der veranstaltenden politischen Partei verwendet werden. Dies ist vor dem Hintergrund vorgesehen, dass auch parteipolitische Aktivitäten aus demokratiepolitischer Sicht unterstützenswerte Zwecke darstellen. Zwecke im Sinne des § 1 Parteiengesetz 2012 sind vor allem solche, die auf die Beeinflussung der staatlichen Willensbildung abzielen; eine materielle Förderung dieser Zwecke findet daher dann statt, wenn die Mittel beispielsweise für die Wahlwerbung oder für Informationen über die politischen Tätigkeiten dieser Partei verwendet werden. Um Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen, ist zusätzliche Voraussetzung für die Steuerbefrei-ung, dass die Umsätze aus diesen Veranstaltungen insgesamt nicht mehr als 15 000 Euro im Kalenderjahr betragen.

Für die Anwendung dieser Steuerbefreiung und im Hinblick auf die damit verbundenen umsatzsteuerli-chen Konsequenzen sind Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von politischen Parteien (§ 2 Z 5 lit. c Parteiengesetz 2012) sowie nicht gemeinnützige nahe stehende Organisationen im Sinne des § 2 Z 3 Parteiengesetzes 2012 wie eigenständige Körperschaften öffentlichen Rechts zu behandeln.

Haben territoriale Gliederungen von Körperschaften öffentlichen Rechts keine eigene Rechtspersönlich-keit, sind sie keine eigenständigen Körperschaften öffentlichen Rechts. Werden gesellige und gesell-schaftliche Veranstaltungen von solchen territorialen Gliederungen einer Körperschaft öffentlichen Rechts veranstaltet, wären diese nur dann als steuerfrei zu behandeln, wenn sie insgesamt die in § 5 Z 12 lit. a normierte zeitliche Dauer nicht überschreiten. Allerdings sollen nach dieser Bestimmung solche Veranstaltungen von territorialen Gliederungen von Körperschaften öffentlichen Rechts hinsichtlich der Beurteilung der zulässigen zeitlichen Dauer sowie der zulässigen Umsatzhöhe für jede territoriale Gliede-rung gesondert betrachtet werden. Dies soll auch für rechtlich unselbständige Ortsgruppen von Gliede-rungen politischer Parteien mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie von nicht gemeinnützigen nahe ste-henden Organisationen im Sinne des § 2 Z 3 Parteiengesetzes 2012 gelten. Die kleinste territoriale Glie-derung umfasst die Katastralgemeinde. Gemäß einer Übergangsregelung sollen jene Körperschaften, die über weitere, unterhalb von Katastralgemeinden liegende, territoriale Gliederungsebenen verfügen (zB örtliche Sektionen), für diese Gliederungsebenen jeweils die 72 Stunden in Anspruch nehmen können. Um zu verhindern, dass zukünftig Untergliederungen gegründet werden, um höhere steuerliche Vorteile ausschöpfen zu können, ist dies allerdings auf zum 31. Mai 2016 bereits bestehende Untergliederungen beschränkt.

Zu III. (Änderung der Bundesabgabenordnung):

Zu Z 3 und 7 lit. b (§ 45 und § 323 Abs. 48):

In § 45 Abs. 1a soll eine Definition des „kleinen“ Vereinsfestes erfolgen, das einen entbehrlichen Hilfsbe-trieb im Sinne des Abs. 1 darstellt. Ein solches kleines Vereinsfest liegt dann vor, wenn es im Wesentlichen (das heißt zu mindestens 75%) von den Mitgliedern des Vereines oder deren Angehörigen getragen wird. Die Organisation und Durchführung des Vereinsfestes muss daher grundsätzlich von diesen Personen erfolgen. Im unwesentlichen Ausmaß können auch Nichtmitglieder (zB Mitglieder befreundeter Vereine) das Vereinsfest mittragen, solange diese Mitarbeit ebenso wie bei den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen unentgeltlich erfolgt. Ein reiner Kostenersatz (zB Erstattung der Fahrtkosten oder der Kosten eingekaufter Speisen und Getränke) ist in diesem Zusammenhang unschädlich. Weiters fällt auch eine übliche Verköstigung von mitarbeitenden Mitgliedern und Nichtmitgliedern beim Vereinsfest selbst nicht unter den Entgeltsbegriff des Abs. 1a. Im Rahmen des kleinen Vereinsfestes sollen auch Musik- oder Künstlergruppen auftreten können. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, soll dies allerdings nur solche Musik- oder Künstlergruppen betreffen, die keinem größeren Personenkreis bekannt sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn diese Musik- oder Künstlergruppen nicht mehr als 1 000 Euro pro Stun-de für ihre Unterhaltungsdarbietungen verrechnen. Veranstalten mehrere gemeinnützige Körperschaften gemeinsam ein Fest, ist das Vorliegen eines entbehrlichen Hilfsbetriebes auf Ebene der jeweiligen Kör-perschaft zu prüfen, wobei für jeden Beteiligten die gesamte Stundenanzahl der geselligen Veranstaltung zu berücksichtigen ist. Die Verpflegung ist grundsätzlich von den Vereinsmitgliedern bereitzustellen. Lagert die Körperschaft die Verpflegung an einen Unternehmer (zB Gastwirt) aus, wird klargestellt, dass dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes anzusehen und gesondert zu betrachten ist. Wie auch schon nach der bisherigen Verwaltungspraxis ist es für ein kleines Vereinsfest unschädlich, wenn Tätigkeiten, deren Durchführung durch einen Professionisten behördlich angeordnet ist oder deren Durch-führung durch Nichtprofessionisten verboten ist, nicht von Vereinsmitgliedern, sondern entgeltlich von einem beauftragten Professionisten ausgeübt werden (zB behördlich beauftragte Beschäftigung eines Securitydienstes während des Festes, Durchführung eines Feuerwerkes). Wird ein Festzelt gemietet und vom Vermieter aufgestellt, ist dies unschädlich. Die Dauer solcher Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen. Dabei ist auf jene Stunden abzustellen, bei denen eine gastgewerbliche Betätigung vorliegt (Ausschankstunden). Das Stundenausmaß kann durch einen Bescheid der die Veranstaltung bewilligenden Behörde oder durch eine Anzeige der Veranstaltung, in der das Ausmaß der gastgewerblichen Betätigung ausdrücklich angegeben wird, bei der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Andernfalls ist davon auszugehen, dass die gastgewerbliche Betätigung von Beginn bis zum Ende der geselligen Veranstaltung durchgängig ist. Verfügt ein Verein über mehrere rechtlich unselbstän-dige Ortsgruppen, sollen diese jeweils ein kleines Vereinsfest veranstalten dürfen. Die kleinste örtliche Zuordnungseinheit stellt dabei die Katastralgemeinde dar.

Zu Z 4 und 7 lit. b (§ 131 Abs. 4 und § 323 Abs. 49):

Dem Bundesminister für Finanzen wird die Ermächtigung eingeräumt, eine begünstigende Verordnung auch mit rückwirkender Geltung zu erlassen.

Mit der Neuregelung von Umsätzen im Freien und Hüttenumsätze werden diese jeweils isoliert von den gesamtbetrieblichen Umsätzen betrachtet. Das bedeutet, dass die Umsatzgrenze für jeden dieser Bereiche gesondert in Anspruch genommen werden kann.

 

Beispiel:

Jemand betreibt an fünf verschiedenen Standorten Schihütten, dazu tätigt er auch Umsätze mit Pferde-schlittentransporten.

Für die Umsätze der Schihütten steht die Begünstigung bis zu einer Höhe von 30 000 Euro zu. Für die Pferdeschlittenumsätze gilt dies ebenfalls.

 

In praktischer Hinsicht werden damit die Umsätze im Freien mit Hüttenumsätzen gleichgestellt. Die Er-leichterung für in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten (Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten) getä-tigte Umsätze bzw. Umsatzteile wird als verhältnismäßig erachtet, da in diesen Fällen im Hinblick auf die in der Regel bautechnisch nur einfach ausgeführten Gebäude sowie auf den Umstand, dass die Versor-gung dieser Hütten mit Energiequellen zum Betrieb energieabhängiger Hilfsmittel, (zB elektronische Registrierkasse, Kühlschrank, Mikrowelle, etc.) nur schwer bis gar nicht bewerkstelligbar ist und dass diese oftmals nur schwer bis kaum erreichbar sind, eine Registrierkassenpflicht bis zu einer Umsatzgrenze von 30 000 Euro für alle Hüttenumsätze zusammengerechnet im Kalenderjahr unternehmerisch bzw. ökonomisch nicht zumutbar erscheint. Buschenschankbetriebe im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 der Gewerbe-ordnung 1994 werden nur dann von der Registrierkassenpflicht befreit, wenn der Betrieb an nicht mehr als 14 Tagen im Kalenderjahr geöffnet ist. Gemeinnützigen Vereinen wird außerhalb sonstiger bestehen-der Begünstigungen zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt, bis zu einer Jahresumsatzhöhe von 30 000 Euro weiterhin die Umsätze mit Kassasturz zu ermitteln und keine Belege auszustellen. Diese Erleichterung gilt nur für gemeinnützige Vereine, keine sonstigen Körperschaften, nur für kleine Kantinen (30 000 Euro Jahresumsatz und maximal 52 Betriebstage im Jahr) und kann nur vom Rechtsträger Verein selbst in Anspruch genommen werden.

Zu Z 5 lit. b und 7 lit. b (§ 131b Abs. 3 und § 323 Abs. 49):

Es handelt sich um eine legistische Anpassung. Die Bestimmung aus § 8 Barumsatzverordnung 2015 entfällt in der Verordnung und wird als einfachgesetzliche Grundlage in die Bundesabgabeordnung auf-genommen und nunmehr systematisch in einem Absatz gemeinsam mit dem Beginn der Verpflichtung auch deren Wegfall geregelt.

Zu Z 5 lit. a, c und d und 7 lit. b (§ 131b Abs. 2, 4 und 5 und § 323 Abs. 50):

Die Bestimmungen werden terminologisch an die eIDAS-VO – Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257/73 vom 28. August 2014 angepasst.

Zu Z 6 und 7 lit. b (§ 132b und § 323 Abs. 49):

Umsätze von Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes sowie von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die die Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen, unterliegen einer qualifizierten staatlichen Aufsicht im Hinblick auf ihre laufenden Geschäftstätigkeiten. Zudem bestehen spezielle Meldepflichten. Diese ausgeprägte regulatorische staatliche Aufsicht stellt bereits eine korrekte Erfassung der Abgabenbemessungsgrundlagen sicher. Mit dem Begriff „Umsätze“ sind typischerweise von Kreditinstituten im Sinn des § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes sowie von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten getätigte Umsätze – wie beispielsweise der Verkauf von Goldmünzen – gemeint. Umsätze, die von einer Organschaft getätigt werden und keine charakteristischen Umsätze eines Kreditinstitutes darstellen, sollen nicht unter die Sonderregelung fallen.

Zu Z 7 lit. a (§ 323 Abs. 45):

Mit dieser Bestimmung wird den Unternehmen eine längere Frist für die Implementierung der technischen Sicherheitslösung eingeräumt. Zudem wird klargestellt, dass für die Beurteilung des Eintritts der Verpflichtung zur Verwendung einer technischen Sicherheitseinrichtung die Umsätze des Kalenderjahres 2016 maßgeblich sind.“

 

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß und Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, N, nicht anwesend: T) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 06 30

                                 Kai Jan Krainer                                                         Ing. Mag. Werner Groiß

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann