Bundesgesetz, mit dem das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz erlassen, das Einkommensteuergesetz 1988, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung geändert und das EU-Quellensteuergesetz aufgehoben werden (EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 – EU-AbgÄG 2016)

Inhaltsverzeichnis

Art. 1

Verrechnungspreisdokumentationsgesetz – VPDG

Art. 2

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Art. 3

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Art. 4

Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

Art. 5

Änderung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes

Art. 6

Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes

Art. 7

Änderung des EU-Amtshilfegesetzes

Art. 8

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Art. 9

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Art. 10

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Art. 11

Änderung der Bundesabgabenordnung

Art. 12

Aufhebung des EU-Quellensteuergesetzes

 

Artikel 1
Bundesgesetz über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (Verrechnungspreisdokumentationsgesetz – VPDG)

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

Umsetzung von Unionsrecht und einer qualifizierten Vereinbarung

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Dokumentationspflicht

§ 4.

Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts

§ 5.

Eintritt in die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts

§ 6.

Master File

§ 7.

Local File

§ 8.

Übermittlung der Dokumentation

§ 9.

Kontrolle der Einhaltung der Übermittlungspflichten

§ 10.

Dokumentationssprache

§ 11.

Strafbestimmung

§ 12.

Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung

§ 13.

Übermittlung länderbezogener Berichte an ausländische Behörden

§ 14.

Weiterleitung ausländischer länderbezogener Berichte an die zuständigen Abgabenbehörden

§ 15.

Verweise auf andere Bundesgesetze

§ 16.

Vollziehung

§ 17.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Anlage 1

Übersicht über die Aufteilung der Erträge, Steuern und Geschäftstätigkeiten, nach Steuerhoheitsgebieten

Anlage 2

Auflistung aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in den verschiedenen Gesamtangaben erfasst sind, nach Staaten und Gebieten

Anlage 3

Weitere Informationen oder Erläuterungen

 

Umsetzung von Unionsrecht und einer qualifizierten Vereinbarung

§ 1. Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie (EU) 2016/881 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 146 vom 03.06.2016 S. 8, und das multilaterale Regierungsübereinkommen über den Austausch länderbezogener Berichte in österreichisches Recht umgesetzt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

           1. „Multinationale Unternehmensgruppe“ eine Gruppe von Geschäftseinheiten, die zwei oder mehr Geschäftseinheiten umfasst, deren steuerliche Ansässigkeit in unterschiedlichen Staaten oder Gebieten liegt, und die durch Eigentum oder Beherrschung verbunden sind, sodass sie entweder nach den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses für Rechnungslegungszwecke verpflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an einem der Unternehmen an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden.

           2. „Geschäftseinheit“ eine der folgenden Einheiten:

                a) einen eigenständigen Geschäftsbereich einer multinationalen Unternehmensgruppe, der für Rechnungslegungszwecke in den konsolidierten Abschluss der multinationalen Unternehmensgruppe einbezogen wird oder darin einbezogen würde, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an diesem Geschäftsbereich einer multinationalen Unternehmensgruppe an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden;

               b) einen eigenständigen Geschäftsbereich, der nur aufgrund seiner Größe oder aus Wesentlichkeitsgründen nicht in den konsolidierten Abschluss der multinationalen Unternehmensgruppe einbezogen wird;

                c) eine Betriebsstätte eines unter Buchstabe a oder b fallenden eigenständigen Geschäftsbereichs einer multinationalen Unternehmensgruppe, sofern der Geschäftsbereich für Rechnungslegungs-, Aufsichts-, Steuer- oder interne Steuerungszwecke einen Einzelabschluss für diese Betriebsstätte aufstellt.

           3. „Oberste Muttergesellschaft“ eine Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe, die die folgenden Kriterien erfüllt:

                a) sie besitzt direkt oder indirekt ausreichende Anteile an einer oder mehreren Geschäftseinheiten einer solchen multinationalen Unternehmensgruppe, sodass sie zur Aufstellung von konsolidierten Abschlüssen nach den im Staat oder Gebiet ihrer Ansässigkeit allgemein geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen verpflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, wenn ihre Eigenkapitalbeteiligungen an einer öffentlichen Wertpapierbörse im Staat ihrer Ansässigkeit gehandelt würden und

               b) innerhalb der multinationalen Unternehmensgruppe existiert keine andere Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt Anteile im Sinne von Buchstabe a an der erstgenannten Geschäftseinheit besitzt.

           4. „Konsolidierter Abschluss“ der Abschluss einer multinationalen Unternehmensgruppe, in dem die Vermögenswerte, Schulden, Einkünfte, Aufwendungen und Cashflows der obersten Muttergesellschaft und der anderen Geschäftseinheiten so dargestellt werden, als gehörten sie zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit.

           5. „Ansässigkeitsstaat“ jener Staat oder jenes Gebiet, in dem sich der Sitz oder Ort der Geschäftsleitung einer Geschäftseinheit befindet. Eine Betriebsstätte gilt für Zwecke dieses Bundesgesetzes im Staat oder Gebiet der Lage als ansässig.

           6. „Länderbezogener Bericht“ (Country-by-Country Report) ein Bericht, der Informationen zur weltweiten Verteilung der Erträge, der Steuern und der Geschäftstätigkeit einer multinationalen Unternehmensgruppe aufgeteilt auf die einzelnen Staaten oder Gebiete enthält.

           7. „Master File“ ein Bericht über die weltweite Geschäftstätigkeit und Verrechnungspreispolitik der multinationalen Unternehmensgruppe.

           8. „Local File“ ein Bericht über die spezifischen gruppeninternen Geschäftsvorfälle einer einzelnen Geschäftseinheit.

           9. „Zuständiges Finanzamt“ bei Körperschaften jenes Finanzamt, welches für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständig ist bzw. bei Personengesellschaften jenes Finanzamt, welches für die Feststellung von Einkünften gemäß § 21 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, zuständig ist. Bei einer Betriebsstätte ergibt sich die Zuständigkeit des Finanzamtes aus § 23 AVOG 2010.

         10. „Qualifizierte Vereinbarung“ eine Vereinbarung mit den bevollmächtigten Vertretern eines Staates oder Gebietes, der bzw. das Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist und welche die beteiligten Staaten oder Gebiete zum automatischen Austausch der länderbezogenen Berichte verpflichtet.

         11. „Vertretende Muttergesellschaft“ eine Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe, die von dieser als alleinige Vertreterin der obersten Muttergesellschaft benannt wurde, um den länderbezogenen Bericht im Ansässigkeitsstaat dieser Geschäftseinheit im Namen der multinationalen Unternehmensgruppe vorzulegen, sofern zumindest eine der in § 5 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt ist und diese Geschäftseinheit alle Informationen erhalten oder einholen kann, die für die Vorlage des länderbezogenen Berichts im Sinne des § 4 erforderlich sind.

Dokumentationspflicht

§ 3. (1) Für eine multinationale Unternehmensgruppe ist ein länderbezogener Bericht zu erstellen, wenn der Gesamtumsatz in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr gemäß dem konsolidierten Abschluss mindestens 750 Millionen Euro beträgt.

(2) Eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe hat ein Master File sowie ein Local File zu erstellen, wenn in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren die Umsatzerlöse den Betrag von 50 Millionen Euro überschritten haben. Diese Pflichten entfallen ab dem folgenden Wirtschaftsjahr, wenn die Umsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren die maßgeblichen Beträge nicht mehr überschritten haben.

(3) Ungeachtet des Abs. 2 ist eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe auf Ersuchen des zuständigen Finanzamtes zur Vorlage eines Master File verpflichtet, wenn nach den Bestimmungen eines anderen Staates oder Gebietes durch eine dort ansässige Geschäftseinheit ein Master File zu erstellen ist.

(4) Neben diesem Bundesgesetz bestehende Dokumentationspflichten bleiben unberührt. Das zuständige Finanzamt kann zusätzliche Unterlagen zur Vorlage anfordern, die für die Ermittlung und Prüfung der angemessenen gruppeninternen Verrechnungspreisgestaltung erforderlich sind.

Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts

§ 4. Für eine multinationale Unternehmensgruppe im Sinne des § 2 Z 1 ist zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts entsprechend der Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 verpflichtet:

           1. die oberste Muttergesellschaft, wenn diese in Österreich ansässig ist, oder

           2. eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit, die in die Verpflichtungen einer obersten Muttergesellschaft eingetreten ist.

Jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 hat dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum letzten Tag des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres mitzuteilen, ob sie oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft ist. Eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinne des § 3 Abs. 1, die weder oberste Muttergesellschaft noch vertretende Muttergesellschaft oder eine aufgrund von § 5 Abs. 2 eingetretene Geschäftseinheit ist, hat dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum letzten Tag des Wirtschaftsjahres, für das berichtet werden soll, die Identität und die Ansässigkeit der berichtenden Geschäftseinheit mitzuteilen.

Eintritt in die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts

§ 5. (1) Eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit kann in die Verpflichtung der ausländischen obersten Muttergesellschaft eintreten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

           1. Die oberste Muttergesellschaft ist in ihrem Ansässigkeitsstaat nicht zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts verpflichtet.

           2. Es besteht mit dem Ansässigkeitsstaat der obersten Muttergesellschaft im Zeitpunkt der Verpflichtung zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts im Sinne des § 8 Abs. 1 keine qualifizierte Vereinbarung zum Austausch eines länderbezogenen Berichts.

           3. Es liegt ein systemisches Versagen des Ansässigkeitsstaates der obersten Muttergesellschaft vor. Das ist der Fall, wenn mit diesem Staat oder Gebiet zwar eine qualifizierte Vereinbarung zum automatischen Austausch des länderbezogenen Berichts besteht, der automatische Informationsaustausch jedoch ausgesetzt wurde oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum versäumt wurde, die länderbezogenen Berichte automatisch zu übermitteln.

(2) Das zuständige Finanzamt hat eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe mit Bescheid zum Eintritt in die Verpflichtungen einer ausländischen obersten Muttergesellschaft zu verpflichten, wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist. Ein solcher Bescheid hat nicht zu ergehen, wenn spätestens bis zum letzten Tag des Wirtschaftsjahres, für das berichtet werden soll, eine andere österreichische Geschäftseinheit als vertretende Muttergesellschaft eingetreten ist oder, wenn eine andere in Österreich ansässige Geschäftseinheit durch Bescheid in die Verpflichtung der obersten Muttergesellschaft eingetreten ist.

(3) Ein Bescheid nach Abs. 2 hat nicht zu ergehen, wenn eine nicht in Österreich ansässige Geschäftseinheit als vertretende Muttergesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat einen Bericht innerhalb der in § 13 Abs. 1 genannten Frist vorgelegt hat und – falls die vertretende Muttergesellschaft außerhalb der Europäischen Union ansässig ist – folgende Bedingungen erfüllt sind:

           1. der Ansässigkeitsstaat der vertretenden Muttergesellschaft verlangt die Vorlage eines länderbezogenen Berichts gemäß den in § 4 genannten Anforderungen,

           2. der Ansässigkeitsstaat der vertretenden Muttergesellschaft verfügt im Zeitpunkt der Verpflichtung zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts im Sinne des § 8 Abs. 1 über eine geltende qualifizierte Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden,

           3. der Ansässigkeitsstaat der vertretenden Muttergesellschaft hat den Staat oder das Gebiet nicht über ein systemisches Versagen informiert,

           4. dem Ansässigkeitsstaat der vertretenden Muttergesellschaft wurde von dieser spätestens am letzten Tag des Wirtschaftsjahres, für das berichtet werden soll, mitgeteilt, dass sie die vertretende Muttergesellschaft ist, und

           5. das zuständige Finanzamt hat spätestens am letzten Tag des Wirtschaftsjahres, für das berichtet werden soll, eine Mitteilung über die Identität und Ansässigkeit der Geschäftseinheit, die in die Pflicht zur Übermittlung der länderbezogenen Berichte eintritt, erhalten.

(4) Eine Geschäftseinheit hat zur Erfüllung ihrer Berichtspflicht alle erforderlichen Informationen von der obersten Muttergesellschaft einzuholen. Stellt die oberste Muttergesellschaft die Informationen nicht bereit, hat die Geschäftseinheit dies ihrem zuständigen Finanzamt zu melden und einen länderbezogenen Bericht mit allen verfügbaren Informationen vorzulegen.

Master File

§ 6. (1) Das Master File besteht aus einer Verrechnungspreisdokumentation mit umfassenden Informationen zur gesamten Unternehmensgruppe und deckt insbesondere folgende Teilbereiche ab:

             - Organisationsaufbau der multinationalen Unternehmensgruppe,

             - Beschreibung der Geschäftstätigkeit,

             - Dokumentation der immateriellen Werte,

             - Dokumentation der unternehmensgruppeninternen Finanztätigkeiten,

             - Dokumentation der Finanzanlage- und Steuerpositionen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt des Master File mit Verordnung näher festzulegen.

Local File

§ 7. (1) Das Local File umfasst spezielle Informationen zu Geschäftsvorfällen der jeweiligen Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe und deckt insbesondere folgende Teilbereiche ab (Informationen zu Finanztransaktionen der Geschäftseinheit sowie zur Vergleichbarkeitsanalyse):

             - Beschreibung der inländischen Geschäftseinheit,

             - Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle,

             - Finanzinformationen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt des Local File mit Verordnung näher festzulegen.

Übermittlung der Dokumentation

§ 8. (1) Der länderbezogene Bericht ist spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt der obersten Muttergesellschaft oder der eingetretenen Geschäftseinheit zu übermitteln. Die Übermittlung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.

(2) Das Master- und das Local File sind ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zur Körperschaftsteuer bzw. der Steuererklärung bei Feststellung von Einkünften dem zuständigen Finanzamt auf dessen Ersuchen innerhalb von 30 Tagen zu übermitteln.

Kontrolle der Einhaltung der Übermittlungspflichten

§ 9. Die Kontrolle der Einhaltung des § 8 obliegt dem zuständigen Finanzamt. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden.

Dokumentationssprache

§ 10. (1) Die gesamte Dokumentation ist in einer im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache oder in englischer Sprache zu führen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung das Führen von Teilen des länderbezogenen Berichts in englischer Sprache vorzusehen.

Strafbestimmung

§ 11. (1) Wer vorsätzlich die Verpflichtung zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts dadurch verletzt, dass

           1. die Übermittlung nicht fristgerecht erfolgt oder

           2. meldepflichtige Punkte in der Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3 nicht oder unrichtig übermittelt werden,

macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. Die fahrlässige Übermittlung unrichtiger Daten ist nach dieser Bestimmung nicht strafbar.

Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung

§ 12. Die Finanzvergehen gemäß § 11 hat das Gericht niemals zu ahnden.

Übermittlung länderbezogener Berichte an ausländische Behörden

§ 13. (1) Die Übermittlung der länderbezogenen Berichte erfolgt grundsätzlich jährlich spätestens 15 Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres durch den Bundesminister für Finanzen. Die erste Übermittlung der länderbezogenen Berichte erfolgt jedoch spätestens 18 Monate nach dem letzten Tag des Wirtschaftsjahres, das am oder nach dem 1. Jänner 2016 beginnt.

(2) Die Übermittlung im Sinne des Abs. 1 erfolgt an die Staaten oder Gebiete sämtlicher Geschäftseinheiten, die in den länderbezogenen Berichten aufscheinen.

Weiterleitung ausländischer länderbezogener Berichte an die zuständigen Abgabenbehörden

§ 14. Von ausländischen Behörden eingehende länderbezogene Berichte werden vom Bundesminister für Finanzen an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.

Verweise auf andere Bundesgesetze

§ 15. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 17. Die zu erstellende Dokumentation bezieht sich auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016. Im Falle des Eintritts in die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts im Sinne des § 5 Abs. 2 können sich die zu übermittelnden Informationen auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2017 beziehen.


Anlage 1

Overview of allocation of income, taxes and business activities by tax jurisdiction /
Übersicht über die Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten nach Staaten oder Gebieten

 

Name of the MNE group / Name der multinationalen Unternehmensgruppe:

Fiscal year concerned / Betrachtetes Wirtschaftsjahr:

Currency used / Verwendete Währung:

Tax Juris-diction / Staaten oder Gebiete

Revenues

Erträge

Profit (Loss) before Income Tax / Vorsteuer-gewinn
(-verlust)

Income Tax Paid (on Cash Basis) / gezahlte Ertragsteuern (auf Kassenbasis)

Income Tax Accrued – Current Year / Noch zu zahlende Ertrag-steuer (laufendes Jahr)

Stated Capital / Ausge-wiesenes Kapital

Accumulated Earnings / Einbehaltener Gewinn

Number of Employees / Beschäftigten-zahl

Tangible Assets other than Cash and Cash Equivalents / Materielle Vermögenswerte / (ohne flüssige Mittel)

Unrelated party / Fremde Unter-nehmen

Related party / nahe-stehende Unter-nehmen

Total / Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Anlage 2

List of all the Constituent Entities of the MNE group included in each aggregation per tax jurisdiction /
Auflistung aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in den verschiedenen Gesamtangaben erfasst sind, nach Staaten und Gebieten

 

Name of the MNE group / Name der multinationalen Unternehmensgruppe:

Fiscal year concerned / Betrachtetes Wirtschaftsjahr:

Tax Jurisdiction / Staaten oder Gebiete

Constituent Entities Resident in the Tax Jurisdiction / Im Staat oder Gebiet ansässige Geschäftseinheiten

Tax Jurisdiction of Organisation or Incorporation if Different from Tax Jurisdiction of Residence / Gründungsstaat oder Staat der Handelsregister-eintragung, falls abweichend vom Ansässigkeitsstaat

 

Main Business Activities

Wichtigste Geschäftstätigkeit(en)

Research and Development /

Forschung und Entwicklung

Holding or Managing Intellectual Property /

Besitz oder Verwaltung von geistigem Eigentum

Purchasing or Procurement /

Einkauf oder Beschaffung

Manufacturing or Production /

Verarbeitung oder Produktion

Sales, Marketing or Distribution /

Verkauf, Marketing oder Vertrieb

Administrative, Management or Support Services / Verwaltungs-, Management- oder Supportleistungen

Provision of Services to Unrelated Parties /

Erbringung von Dienstleistungen für fremde Dritte

Internal Group Finance/

Interne Finanzierung der Unternehmensgruppe

Regulated Financial Services /

Regulierte Finanzdienstleistungen

Insurance /

Versicherung

Holding Shares or Other Equity instruments /

Besitz von Aktien oder anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter

Dormant / Ruhende Tätigkeit

Other / Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlage 3

Additional Information /
Zusätzliche Informationen

 

Name of the MNE group / Name der multinationalen Unternehmensgruppe:

Fiscal year concerned / Betrachtetes Wirtschaftsjahr:

Please include any further brief information or explanation you consider necessary or that would facilitate the understanding of the compulsory information provided in the Country-by-Country Report /

Bitte geben Sie hier kurz alle weiteren Informationen oder Erläuterungen an, die Sie für notwendig erachten oder die das Verständnis der vorgeschriebenen Informationen im länderbezogenen Bericht erleichtern können.

 

 

 

 

 

Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 94 Z 13 entfällt der Schlussteil.

2. § 98 Abs. 1 Z 5 wird wie folgt geändert:

a) lit. b lautet:

              „b) es sich dabei um inländische Zinsen gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 oder inländische Stückzinsen gemäß § 27 Abs. 6 Z 5 (einschließlich solche bei Nullkuponanleihen und sonstigen Forderungswertpapieren) handelt und Kapitalertragsteuer einzubehalten war. Inländische (Stück)Zinsen liegen vor, wenn

                        – der Schuldner der Zinsen Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes ist oder

                        – das Wertpapier von einem inländischen Emittenten begeben worden ist.

Werden solche inländischen (Stück)Zinsen, die in Ausschüttungen gemäß § 186 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 enthalten sind, sowie die sich daraus ergebende Kapitalertragsteuer nicht in tatsächlicher Höhe der Meldestelle gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 gemeldet, ist Kapitalertragsteuer vom Gesamtbetrag der gemeldeten Zinsen einzubehalten, ansonsten ist Kapitalertragsteuer

                        – vom Gesamtbetrag der erfolgten Ausschüttungen sowie

                        – zum 31. Dezember von einem Betrag in Höhe von 6% des Rücknahmepreises des Anteilscheins, oder

                        – im Falle einer Veräußerung oder eines Depotübertrages vor dem 31. Dezember, ausgenommen bei einem Übertrag auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen beim selben Abzugsverpflichteten, von einem Zinsanteil in Höhe von 0,5% des zuletzt festgestellten Rücknahmepreises des Anteilscheins für jeden angefangenen Kalendermonat des laufenden Kalenderjahres

einzubehalten.“

b) der Schlussteil lautet:

„Von der beschränkten Steuerpflicht ausgenommen sind

                        – (Stück)Zinsen, die nicht von natürlichen Personen erzielt werden;

                        – (Stück)Zinsen, die von Personen erzielt werden, die in einem Staat ansässig sind, mit dem ein automatischer Informationsaustausch besteht, wobei die Begründung der Ansässigkeit in einem solchen Staat dem Abzugsverpflichteten durch Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung nachzuweisen ist;

                        – (Stück)Zinsen, die in Ausschüttungen gemäß § 186 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 enthalten sind, sofern das den §§ 186 oder 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegende Gebilde direkt oder indirekt höchstens 15% seines Vermögens in Wirtschaftsgüter angelegt hat, deren Erträge inländische Zinsen sind.“

3. § 124b wird wie folgt geändert:

a) In Z 283 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Steuerpflichtige kann für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt, eine kürzere Restnutzungsdauer nachweisen als jene, die sich bei Anwendung der Prozentsätze nach § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 ergibt. Dabei sind die noch nicht abgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die nachgewiesene kürzere Restnutzungsdauer zu verteilen.“

b) Nach Z 308 wird folgende Z 309 angefügt:

     „309. Die §§ 94 und 98 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Dabei ist Z 258 letzter Satz weiterhin anzuwenden. § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2016 ist nicht mehr auf Zinsen anzuwenden, die aufgrund von § 14 Abs. 4 des EU-Quellensteuergesetzes nicht der EU-Quellensteuer unterliegen.“

3a. In § 3 Abs. 1 Z 11 wird der bisherige Text zu lit. b und es wird folgende lit. a eingefügt:

              „a) Einkünfte, die Aushilfskräfte für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Abs. 2 ASVG beziehen, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

                        Die Aushilfskraft steht nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber und unterliegt daneben aufgrund einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit einer Vollversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen.

                        Die Beschäftigung der Aushilfskraft dient ausschließlich dazu, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall zu decken, der den regulären Betriebsablauf überschreitet, oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen.

                        Die Tätigkeit als Aushilfskraft umfasst insgesamt nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr.

                        Der Arbeitgeber beschäftigt an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte.“

3b. § 124b Z 296 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird das Datum „1. Jänner 2017“ durch das Datum „1. April 2017“ ersetzt.

b) In lit. b lautet der zweite Teilstrich:

                      „– Sie bezieht sich auf jede einzelne Erfassungseinheit, der eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Sinne des § 131b Abs. 2 der Bundesabgabenordnung zugeordnet wird.“

3c. In § 124b wird folgende Z 310 angefügt:

     „310. § 3 Abs. 1 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 ist anzuwenden, wenn

                        die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2017 bis 2019,

                        die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Jänner 2020 enden.“

4. Die Anlage 2 (zu § 94 Z 2) wird wie folgt geändert:

a) Z 1 lit. u lautet:

              „u) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung: ‚spółka akcyjna‘, ‚spółka z ograniczoną odpowiedzialnością‘, ‚spółka komandytowo-akcyjna‘;“

b) Z 1 lit. w lautet:

             „w) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung: ‚societăți pe acțiuni‘, ‚societăți în comandită pe acțiuni‘, ‚societăți cu răspundere limitată‘, ‚societăți în nume colectiv‘, ‚societăți în comandită simplă‘;“

c) Nach dem letzten Satz wird folgender Satz angefügt:

„Die Anlage 2 zu § 94 Z 2 EStG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 ist auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen.“

Artikel 3
Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 58 Abs. 1 lit. f wird das Wort „Abgabenvorschriften“ durch das Wort „Vorschriften“ ersetzt.

2. In § 77 Abs. 1 werden die ersten drei Sätze durch folgende Sätze ersetzt:

„Beschuldigte haben das Recht, in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen oder über ausdrückliche Erklärung sich selbst zu verteidigen. Die Erklärung ist in der Niederschrift über die Vernehmung festzuhalten. Sie ist für das weitere Verfahren nicht bindend. Beschuldigte können sich durch Verteidiger auch vertreten lassen, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird. Als Verteidiger sind die in § 48 Abs. 1 Z 5 StPO genannten Personen sowie die Wirtschaftstreuhänder zugelassen. Nicht zugelassen sind Personen, gegen die ein Verfahren wegen Beteiligung an demselben Finanzvergehen oder wegen Begünstigung hinsichtlich dieses Finanzvergehens anhängig ist.“

3. In § 78 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

4. § 84 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen. Der Verteidiger darf sich an der Vernehmung beteiligen, indem er nach deren Abschluss oder nach thematisch zusammenhängenden Abschnitten ergänzende Fragen an den Beschuldigten richtet oder Erklärungen abgibt. Während der Vernehmung darf sich der Beschuldigte nicht mit dem Verteidiger über die Beantwortung einzelner Fragen beraten. Von der Beiziehung eines Verteidigers darf nur abgesehen werden, soweit dies auf Grund besonderer Umstände unbedingt erforderlich erscheint, um eine erhebliche Gefährdung der Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von 24 Stunden eine Begründung bekanntzugeben. Gegen die Absehung von der Beiziehung eines Verteidigers ist eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zulässig.“

5. In § 85 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Nimmt der Festgenommene sein Recht auf Beiziehung eines Verteidigers in Anspruch, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, es sei denn, dass damit eine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre.“

6. § 85 Abs. 6 lautet:

„(6) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, eine von ihm namhaft gemachte Person von der Festnahme zu verständigen. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Finanzstrafbehörde die Verständigung vorzunehmen. Handelt es sich bei dem Festgenommenen um einen Ausländer, hat er das Recht seine konsularische oder diplomatische Vertretung von der Festnahme unterrichten zu lassen und mit dieser Kontakt aufzunehmen. Dem Festgenommenen ist weiters zu gestatten, mit einer Person, die gemäß § 77 Abs. 1 als Verteidiger zugelassen ist, Kontakt aufzunehmen und diese zu bevollmächtigen.“

7. In § 89 Abs. 4 wird der erste Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und beginnt das nachfolgende Wort mit einem Großbuchstaben. Der so gebildete erste Satz lautet:

„In den Fällen des Abs. 3 lit. b unterliegen Gegenstände, die zum Zwecke der Beratung oder Verteidigung des Beschuldigten durch eine gemäß § 77 Abs. 1 als Verteidiger zugelassene Person zu deren Information von dieser oder vom Beschuldigten hergestellt wurden, in keinem Fall der Beschlagnahme, auch wenn sich diese Gegenstände in der Verfügungsmacht des Beschuldigten oder anderer an der Tat Beteiligten befinden.“

8. Nach § 256 wird folgender § 257 samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht

§ 257. (1) Mit den §§ 57 Abs. 4 und 4a, 84 Abs. 5 und 127 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 S. 1, umgesetzt.

(2) Mit den §§ 57 Abs. 3 und 85 Abs. 3a dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 1, umgesetzt.

(3) Mit den §§ 77 Abs. 1, 78 Abs. 3, 84 Abs. 2, 85 Abs. 4 und 6 sowie 89 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 6.11.2013 S. 1, umgesetzt.“

Artikel 4
Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau, BGBl. I Nr. 116/2105, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 werden folgende Abs. 3 bis 9 angefügt:

„(3) Für Zwecke der Abgabenerhebung und im Zusammenhang mit dem Abgleich der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung mit den im Kontenregister gespeicherten Daten sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsgestütztem Weg in das automationsgestützt geführte Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (§ 6 Abs. 4 E-GovG) Einsicht zu nehmen.

(4) Sofern bei natürlichen Personen das bPK SA übermittelt wurde, dürfen im Kontenregister auch folgende Daten gespeichert werden, und zwar Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse und Ansässigkeitsstaat.

(5) Sofern bei Rechtsträgern die Stammzahl des Unternehmens oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann, übermittelt wurde, dürfen im Kontenregister auch folgende Daten gespeichert werden, und zwar Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat sowie Ordnungsbegriffe für die Entität: Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR), Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene, Global Location Number (GLN).

(6) Anlässlich der Abfrage einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers im Kontenregister durch eine Abgabenbehörde darf auch die Abgabenkontonummer dieser Person oder dieses Rechtsträgers verarbeitet werden.

(7) Zu den konto- oder depotführenden Kreditinstituten dürfen auch der Bank Identifyer Code (BIC) sowie die International Bank Account Number (IBAN) gespeichert werden.

(8) Bei vertretungsbefugten Personen darf auch die Art der Vertretungsbefugnis gespeichert werden. Dabei handelt es sich um folgende Kategorien: vertretungsbefugt, zeichnungsberechtigt, Masseverwalter, Sachwalter, Eltern für minderjährige Kinder.

(9) Zu den Konten und Depots dürfen die Ordnungsbegriffe des Kreditinstituts gespeichert werden (Ordnungsnummer und die Art der Ordnungsnummer).“

2. § 7 Abs. 4 entfällt.

Artikel 5
Änderung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes

Das Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, wird wie folgt geändert:

§ 13 Abs. 4 entfällt.

Artikel 6
Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes

Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

§ 110 samt Überschrift entfällt.

Artikel 7
Änderung des EU-Amtshilfegesetzes

Das EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 7. Automatischer Informationsaustausch“ folgende Zeile eingefügt: „§ 7a. Umfang und Voraussetzungen des automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung“.

2. In § 1 Abs. 1 wird das Zitat „2014/107/EU, ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S. 1“ durch das Zitat „(EU) 2016/881, ABl. Nr. L 146 vom 03.06.2016 S. 8“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Z 10 lautet:

       „10. „automatischer Informationsaustausch“

                a) für die Zwecke des § 7 Abs. 1 und 5 und des § 7a die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des § 7 Abs. 1 sind verfügbare Informationen solche Informationen, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;

               b) für die Zwecke des § 7 Abs. 4 die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen an den jeweiligen Ansässigkeitsmitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen;

                c) für die Zwecke aller Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme von § 7 Abs. 1, 4 und 5 und des § 7a die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß den lit. a und b;“

b) In Z 15 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 16 bis 21 werden angefügt:

       „16. „grenzüberschreitende Vorbescheide“ Vereinbarungen, Mitteilungen oder andere Instrumente oder andere Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung, auch wenn sie im Zuge einer Steuerprüfung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert werden, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

                a) sie werden von bzw. im Namen der Regierung oder der Steuerbehörde eines Mitgliedstaats oder einer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheit eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert, unabhängig davon, ob sie tatsächlich verwendet werden,

               b) sie werden für eine bestimmte Person oder eine Gruppe von Personen erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert, und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf berufen,

                c) sie betreffen die Auslegung oder Anwendung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift zur Handhabung oder Durchsetzung der Steuergesetze eines Mitgliedstaats oder seiner gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden,

               d) sie beziehen sich auf eine grenzüberschreitende Transaktion oder auf die Frage, ob durch die Tätigkeiten, denen eine Person in einem anderen Staat oder Gebiet nachgeht, eine Betriebsstätte gegründet wird oder nicht, und

                e) sie werden vor den Transaktionen oder den Tätigkeiten in dem anderen Staat oder Gebiet, die möglicherweise als Gründung einer Betriebsstätte zu betrachten sind, oder vor Abgabe der Steuererklärung für den Zeitraum, in dem die Transaktion bzw. die Transaktionen oder Tätigkeiten erfolgten, erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert.

Die grenzüberschreitende Transaktion kann unter anderem Investitionen, die Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen oder Kapital oder den Einsatz materieller oder immaterieller Güter umfassen, wobei der Empfänger des grenzüberschreitenden Vorbescheids nicht unmittelbar beteiligt sein muss;

         17. „Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung“ Vereinbarungen, Mitteilungen oder andere Instrumente oder andere Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung – auch wenn sie im Zuge einer Steuerprüfung getroffen, geändert oder erneuert werden –, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

                a) sie werden von bzw. im Namen der Regierung oder der Steuerbehörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder seiner bzw. ihrer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, getroffen, geändert oder erneuert, unabhängig davon, ob sie tatsächlich verwendet werden oder nicht,

               b) sie werden für eine bestimmte Person oder eine Gruppe von Personen getroffen, geändert oder erneuert, und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf berufen, und

                c) sie legen im Vorfeld grenzüberschreitender Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen geeignete Kriterien zur Bestimmung der Verrechnungspreise für die betreffenden Transaktionen fest oder regeln die Zuweisung von Gewinnen an eine Betriebsstätte;

         18. „grenzüberschreitende Transaktion“

                a) für Zwecke der Z 16 eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen, bei der

                         - nicht alle an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen beteiligten Parteien in dem den grenzüberschreitenden Vorbescheid erteilenden, ändernden oder erneuernden Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind,

                         - eine der an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen beteiligten Parteien gleichzeitig in mehreren Staaten oder Gebieten steuerlich ansässig ist,

                         - eine der an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen beteiligten Parteien über eine Betriebsstätte Geschäftstätigkeiten in einem anderen Staat oder Gebiet nachgeht und die Transaktion oder Reihe von Transaktionen Teil der Geschäftstätigkeiten der Betriebsstätte ist oder deren gesamte Geschäftstätigkeiten ausmachen. Bei einer grenzüberschreitenden Transaktion oder Reihe von grenzüberschreitenden Transaktionen kann es sich auch um Vorkehrungen handeln, die von einer Person in Bezug auf Geschäftstätigkeiten in einem anderen Staat oder Gebiet getroffen werden, denen sie über eine Betriebsstätte nachgeht, oder

                         - es sich um eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen handelt, die grenzübergreifende Auswirkungen haben;

               b) für Zwecke der Z 17 eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen, an denen verbundene Unternehmen beteiligt sind, die nicht alle im Gebiet ein und desselben Staates oder Gebiets steuerlich ansässig sind oder bei denen eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen grenzübergreifende Auswirkungen hat bzw. haben;

         19. „verbundenes Unternehmen“ für Zwecke der Z 17, 18 lit. b und 21 ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines anderen Unternehmens beteiligt ist oder ein Unternehmen, bei dem ein und dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital beider Unternehmen beteiligt ist;

         20. „Unternehmen“ für Zwecke der Z 17, 18 und 19 jede Form von Geschäftstätigkeit;

         21. „Verrechnungspreise“ für Zwecke der Z 17 Preise, zu denen ein Unternehmen materielle oder immaterielle Güter auf verbundene Unternehmen überträgt oder Dienstleistungen für ein verbundenes Unternehmen erbringt.“

4. In § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2016/881 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Information im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 146 vom 03.06.2016 S. 8, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs der länderbezogenen Berichte richtet sich nach den Bestimmungen des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. XX/2016.“

5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„Umfang und Voraussetzungen des automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung

§ 7a. (1) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie, vorbehaltlich des Abs. 7, der Europäischen Kommission im Wege des automatischen Informationsaustauschs Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide sowie über Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die nach dem 31. Dezember 2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert werden.

(2) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie, vorbehaltlich des Abs. 7, der Europäischen Kommission im Wege des automatischen Informationsaustauschs ferner Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide sowie über Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden. Dabei hat für grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2013 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, eine Informationsübermittlung jedoch nur dann zu erfolgen, wenn diese am 1. Jänner 2014 noch gültig waren. Für grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, erfolgt die Informationsübermittlung unabhängig davon, ob sie noch gültig sind oder nicht.

Für grenzüberschreitende Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2012 bis einschließlich 31. März 2016 für eine bestimmte Person oder für eine Gruppe von Personen erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, kann eine Informationsübermittlung unterbleiben, wenn diese für Personen erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, die im Geschäftsjahr, das vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die grenzüberschreitenden Vorbescheide bzw. die Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, einen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, gruppenweiten Jahresnettoumsatzerlös von weniger als 40 Millionen Euro erwirtschaftet haben. Diese Ausnahme gilt nicht für Personen, die hauptsächlich Finanz- und Investitionstätigkeiten ausüben.

(3) Bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern werden vom Geltungsbereich des automatischen Informationsaustauschs im Sinne des § 7a ausgenommen, sofern das internationale Steuerabkommen, in dessen Rahmen die Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung ausgehandelt wurde, eine Weitergabe an Dritte nicht gestattet. Bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern werden gemäß § 8 (Spontaninformationen) ausgetauscht, sofern das internationale Steuerabkommen, in dessen Rahmen die Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung ausgehandelt wurde, eine Weitergabe gestattet und die zuständige Behörde des Drittlandes die Weitergabe der Informationen genehmigt. Sollten die bilateralen oder multilateralen Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung vom automatischen Informationsaustausch gemäß Satz 1 ausgenommen sein, so werden stattdessen die Informationen nach Abs. 6, die in dem Ersuchen, das zum Treffen einer solchen bilateralen oder multilateralen Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung geführt hat, angeführt sind, gemäß den Abs. 1 und 2 ausgetauscht.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht in Fällen, in denen ein grenzüberschreitender Vorbescheid ausschließlich die Steuerangelegenheiten einer oder mehrerer natürlicher Personen betrifft.

(5) Der automatische Informationsaustausch erfolgt

                a) in Bezug auf die gemäß Abs. 1 ausgetauschten Informationen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahrs, in dem die grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden;

               b) in Bezug auf die gemäß Abs. 2 ausgetauschten Informationen vor dem 1. Jänner 2018.

(6) Die von einem Mitgliedstaat gemäß den Abs. 1 und 2 zu übermittelnden Informationen müssen Folgendes umfassen:

                a) Angaben zu der Person – mit Ausnahme von natürlichen Personen – und gegebenenfalls zu der Gruppe von Personen, der sie angehört;

               b) eine Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen, die nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe von Informationen führt, welche die öffentliche Ordnung verletzen würde;

                c) das jeweilige Datum der Erteilung bzw. des Treffens, der Änderung oder der Erneuerung des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung;

               d) den Tag des Beginns der Geltungsdauer des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, falls angegeben;

                e) den Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, falls angegeben;

                f) die Art des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung;

               g) den Betrag der Transaktion oder Reihe von Transaktionen des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, sofern dieser Betrag im grenzüberschreitenden Vorbescheid bzw. in der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung angegeben ist;

               h) im Falle einer Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung eine Beschreibung der bei der Festlegung der Verrechnungspreise zugrunde gelegten Kriterien oder den Verrechnungspreis;

                 i) im Falle einer Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung Angaben zu dem der Festlegung der Verrechnungspreise zugrunde gelegten Verfahren oder den Verrechnungspreis;

                 j) gegebenenfalls Angaben zu den anderen Mitgliedstaaten, die voraussichtlich von dem grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen sind;

                k) gegebenenfalls Identifizierungsangaben zu allen Personen – mit Ausnahme von natürlichen Personen – in den anderen Mitgliedstaaten, die voraussichtlich von dem grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen sind (sowie Angaben dazu, zu welchen Mitgliedstaaten die betreffenden Personen in Beziehung stehen), und

                 l) Angaben dazu, ob die übermittelten Informationen auf dem grenzüberschreitenden Vorbescheid bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung selbst beruhen oder auf einem Ersuchen gemäß Abs. 3 letzter Satz.

(7) Die Informationen nach Abs. 6 lit. a, b, h und k werden der Europäischen Kommission nicht übermittelt.

(8) Das zentrale Verbindungsbüro bestätigt der zuständigen Behörde, welche die Informationen übermittelt hat, unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von sieben Arbeitstagen – und möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt der Informationen. Diese Maßnahme gilt, bis das Zentralverzeichnis im Sinne des § 17 Abs. 4 einsatzbereit ist.

(9) Das zentrale Verbindungsbüro kann gemäß § 4 um Übermittlung zusätzlicher Informationen, einschließlich des vollständigen Wortlauts des grenzüberschreitenden Vorbescheids oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, ersuchen.“

6. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) Der automatische Informationsaustausch im Sinne der §§ 7 und 7a erfolgt mit Hilfe eines von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie angenommenen elektronischen Standardformats. Die Informationsübermittlung erfolgt soweit als möglich auf elektronischem Wege mit Hilfe des CCN-Netzes, wobei die für die Umsetzung erforderlichen praktischen Regelungen nötigenfalls von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie zu treffen sind. Bis zur Einrichtung eines sicheren Zentralverzeichnisses im Sinne des Art. 21 Abs. 5 der Amtshilferichtlinie durch die Europäische Kommission erfolgt auch die Informationsübermittlung für Zwecke des § 7a mit Hilfe des CCN-Netzes. Das Zentralverzeichnis ist für alle Mitgliedstaaten sowie – vorbehaltlich des § 7a Abs. 7 – die Europäische Kommission zugänglich. Die Mitgliedstaaten laden die gemäß § 7a Abs. 1 und 2 zu übermittelnden Informationen auf das Zentralverzeichnis hoch.“

Artikel 8
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

In § 101 Abs. 2 wird die Wortfolge „Verordnung über die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte im Rahmen der wirkungsorientierten Folgeabschätzung bei Regelungsverfahren und sonstigen Vorhaben“ durch die Wortfolge „WFA-Finanzielle Auswirkungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2012, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt, die Wortfolge „als durchschnittliche Personalausgabe einschließlich die Pensionstangente für Beamte“ wird durch die Wortfolge „als durchschnittlicher Personalaufwand einschließlich der Valorisierung für das entsprechende Jahr“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz 1955 – BewG. 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 35 samt Überschrift lautet:

„Berücksichtigung von öffentlichen Geldern

§ 35. Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, gesondert zu berücksichtigen. Diese öffentlichen Gelder sind in Höhe von 33 vH der dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Antragsjahr gewährten Erstauszahlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorschusszahlungen anzusetzen.“

2. § 80 Abs. 6 Z 1 lautet:

         „1. Das für Land- und Forstwirtschaft zuständige Bundesministerium und die Agrarmarkt Austria haben bis zum 15. März jeden Jahres folgende im Zuge der Abwicklung als Marktordnungs- und Zahlstelle verfügbaren Daten

                  - zur Identifizierung des Bewirtschafters, erweitert um die Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl und Betriebsanschrift,

                  - über den Bestand, die Jahresproduktion und die Betriebsformen im Tiersektor des abgelaufenen Jahres,

                  - über die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen im abgelaufenen Jahr, insbesondere Flächenausmaße von Obst- und Sonderkulturen sowie gärtnerisch und baumschulmäßig genutzte Flächen,

                  - die Erhebungsmerkmale der inneren und äußeren Verkehrslage des Berghöfekatasters und

                  - im Falle einer nach der Antragstellung und vor dem 1. Jänner des der Antragstellung folgenden Jahres erfolgten Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß § 35 zusätzlich Daten des übergebenden und übernehmenden Bewirtschafters gemäß dem ersten Teilstrich sowie die damit verknüpfte Anzahl und Höhe der jeweils übertragenen Ansprüche

zu übermitteln. Die Daten über die Direktzahlungen gemäß § 35 sind bis zum 15. März des dem Antragsjahr folgenden Jahres zu übermitteln. Ist bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Berechnung erfolgt, sind diese Betriebe zunächst bekannt zu geben. Sofern eine Abrechnung vorliegt oder eine Übertragung gemäß dem fünften Teilstrich bekannt wird, sind die Daten zum darauffolgenden 30. Juni bzw. 15. Oktober zu übermitteln.“

3. In § 86 werden folgende Abs. 16 und Abs. 17 angefügt:

„(16) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 ist für alle Stichtage anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 liegen. Bei der Berechnung der 33 vH zum 1. Jänner 2015 ist von den für das Antragsjahr 2014 zugegangenen Beträgen gemäß Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1250/2009 vom 30. November 2009 auszugehen.

(17) Die für die Antragsjahre 2014 und 2015 gemäß § 80 Abs. 6 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2016 übermittelten Daten sind von der AMA bis zum 31. Oktober 2016 entsprechend Abs. 16 und § 80 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 zu ergänzen.“

Artikel 10
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 24a Abs. 3 Z 1 wird der Verweis auf „§ 9 Abs. 3 erster bis fünfter Teilstrich“ durch den Verweis auf „§ 9 Abs. 3 erster bis vierter Teilstrich“ ersetzt.

2. In § 24a Abs. 3 Z 2 wird der Verweis auf „§ 9 Abs. 3 sechster Teilstrich“ durch den Verweis auf „§ 9 Abs. 3 fünfter Teilstrich“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 3 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Politische Parteien sind wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln, wenn ihnen gemäß § 1 Abs. 4 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, Rechtspersönlichkeit zukommt.“

4. In § 5 lautet die Z 12:

       „12.

                a) Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes unter folgenden Voraussetzungen:

                        Der Betrieb besteht ausschließlich in der entgeltlichen Durchführung von geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art (insbesondere Feste, Bälle, Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenausschank, Wandertage, Vergnügungs-Sportveranstaltungen), und

                        diese Veranstaltungen müssen nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten Zweckes im Sinne der §§ 35, 37 und 38 der Bundesabgabenordnung abgehalten werden, und

                        die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung müssen nachweislich für diesen Zweck verwendet werden, und

                        diese Veranstaltungen dürfen insgesamt eine Dauer von 72 Stunden im Kalenderjahr nicht überschreiten.

               b) Abweichend von lit. a zweiter Teilstrich darf eine gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltung einer Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 zweiter Satz auch zur materiellen Förderung von Zwecken im Sinne des § 1 des Parteiengesetzes 2012 dieser Körperschaft abgehalten werden, wenn folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind:

                        Die gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltung erfüllt jene Kriterien, die auch für das Vorliegen eines Betriebes gemäß § 45 Abs. 1a BAO maßgebend sind.

                        Die Umsätze aus diesen Veranstaltungen betragen insgesamt nicht mehr als 15 000 Euro im Kalenderjahr.

Nicht unter § 34 bis § 47 BAO fallende Körperschaften im Sinne des § 2 Z 3 Parteiengesetzes 2012 sowie Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 zweiter Satz sind für Zwecke der Z 12 wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln.

                c) Die Gesamtdauer gemäß lit. a der geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung pro Kalenderjahr sowie die Umsätze gemäß lit. b zweiter Teilstrich sind für jede kleinste territoriale Gliederung ohne eigene Rechtspersönlichkeit

                        einer Körperschaft öffentlichen Rechts,

                        einer Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 zweiter Satz oder deren Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder

                        einer Körperschaft im Sinne des § 2 Z 3 Parteiengesetzes 2012

gesondert zu bemessen. Die kleinste territoriale Gliederung umfasst die Katastralgemeinde.“

5. In § 26c werden nach der Z 60 folgende Z 61 und 62 angefügt:

       „61. § 5 Z 12 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016, ist auf gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2016 stattfinden.

         62. § 5 Z 12 lit. b und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 ist auf gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2016 stattfinden. Abweichend von § 5 Z 12 lit. c letzter Satz sind bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z 12 lit. b, die zum 31. Mai 2016 über Katastralgemeinden hinausgehende weitere territoriale Gliederungsebenen verfügen (beispielsweise Sektionen), diese territorialen Gliederungsebenen maßgeblich. Dies gilt nur für zum 31. Mai 2016 bereits bestehende weitere territoriale Gliederungsebenen.“

Artikel 11
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 160 Abs. 2 entfällt.

2. In § 160 Abs. 4 wird das Wort „bis“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

3. In § 45 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Geschäftsbetrieb im Sinn des Abs. 1 liegt auch dann vor, wenn eine gesellige Veranstaltung von einer oder von mehreren Körperschaften getragen wird, die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im Übrigen erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn die Organisation und Durchführung der geselligen Veranstaltung im Wesentlichen durch die Mitglieder der Körperschaft (Körperschaften) oder deren Angehörige erfolgt. Eine Mitarbeit fremder Dritter ist allerdings nur dann unschädlich, wenn diese ebenfalls unentgeltlich erfolgt. Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen sind dann unschädlich, wenn diese für Unterhaltungsdarbietungen höchstens 1 000 Euro pro Stunde erhalten. Wird die Verpflegung (Abgabe von Speisen und Getränken) einem Unternehmer zur Gänze oder zum Teil übertragen, stellt dies keinen Bestandteil der geselligen Veranstaltung dar. Solche Veranstaltungen dürfen insgesamt eine Dauer von 72 Stunden im Jahr nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der geselligen Veranstaltung pro Kalenderjahr ist für jede territoriale Untergliederung ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Körperschaft gesondert zu bemessen. Die kleinste territoriale Untergliederung umfasst die Katastralgemeinde.“

4. § 131 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem ersten Satz wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Eine derartige Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

b) Z 1 lautet:

         „1. für Umsätze bis jeweils 30 000 Euro pro Kalenderjahr und Abgabepflichtigem (§ 77 Abs. 1), die ausgeführt werden

                a) von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten,

               b) in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten, wie insbesondere in Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten,

                c) in einem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wenn der Betrieb an nicht mehr als 14 Tagen im Kalenderjahr geöffnet ist,

               d) durch eine von einem gemeinnützigen Verein geführte Kantine, die nicht mehr als 52 Tage im Kalenderjahr betrieben wird (kleine Kantine),

treffen im Fall der lit. a oder b diese Voraussetzungen nicht auf alle Umsätze eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zu, dann gilt die Befreiung für denjenigen Teil des Umsatzes, der die Voraussetzungen erfüllt,“

5. § 131b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Dabei ist die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch kryptographische Signatur bzw. durch kryptographisches Siegel jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit zu gewährleisten und die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur bzw. des Siegels auf den einzelnen Belegen sicherzustellen.“

b) In Abs. 3 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Werden die Umsatzgrenzen (Abs. 1 Z 2) in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, fällt die Verpflichtung zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß § 131b BAO mit Beginn der nächstfolgenden Kalenderjahres weg.“

c) In Abs. 4 wird das Wort „Signaturerstellungseinheit“ durch die Wortfolge „Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit“ ersetzt.

d) In Abs. 5 lautet die Z 1:

         „1. Einzelheiten zur technischen Sicherheitseinrichtung, zur Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit, zur kryptografischen Signatur bzw. zum kryptographischen Siegel, sowie zu anderen, der Datensicherheit dienenden Maßnahmen,“

6. Nach § 132a wird folgender § 132b angefügt:

§ 132b. Auf Umsätze von Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, und von Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten gemäß § 9 BWG finden die Bestimmungen der §§ 131b und 132a keine Anwendung.“

7. § 323 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 45 wird im zweiten Satz der Monat „Jänner“ durch den Monat „April“ ersetzt und es wird folgender letzter Satz angefügt:

„Für den Eintritt der Verpflichtung nach § 131b Abs. 2 ist auf die Umsätze des Kalenderjahres 2016 abzustellen.“

b) Nach Abs. 47 werden folgende Abs. 48 bis 50 angefügt:

„(48) § 45 Abs. 1a in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2016 ist auf gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2016 stattfinden.

(49) § 131 Abs. 4 Z 1, § 131b Abs. 3 und § 132b, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2016, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(50) § 131b Abs. 2, 4 und 5, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2016, treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.“

Artikel 12
Aufhebung des EU-Quellensteuergesetzes

Das EU-Quellensteuergesetz, BGBl. I Nr. 33/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2013, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 14 lautet:

„Zeitlicher Anwendungsbereich“

2. Dem § 14 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Es ist jedoch auf Fälle nach § 4 Abs. 2 sowie §§ 8 bis 11 sowie § 14 Abs. 5 bis Ablauf des 30. Juni 2017 oder bis zur Erfüllung der in diesen Bestimmungen beschriebenen Verpflichtungen, Ansprüche und Zwecke weiter anzuwenden.

(4) Abweichend von Abs. 3 und § 1 findet ab 1. Oktober 2016 dieses Bundesgesetz auf Zinsen keine Anwendung, die eine inländische Zahlstelle nach dem 30. September 2016 an einen wirtschaftlichen Eigentümer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Bezug auf Konten zahlt oder einzieht, auf die die betreffende Zahlstelle die Bestimmungen des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG), BGBl. I Nr. 116/2015 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016, anwendet, wenn die Zinsen ein Neukonto im Sinne des § 82 GMSG betreffen und der andere Mitgliedstaat über die betreffende Zahlung nach den Bestimmungen des GMSG und des EU-Amtshilfegesetzes, BGBl. I Nr. 102/2009 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016, in Kenntnis zu setzen ist oder eine Ausnahme von der Meldepflicht nach GMSG zur Anwendung gelangt.

(5) Das Außerkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Ablauf des 31. Dezembers 2016 gemäß Abs. 3 stellt einen Umstand dar, der die EU-Quellensteuerpflicht gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 beendet. Es ist letztmalig zum 31. Dezember 2016 ein Steuerabzug nach diesem Bundesgesetz von den aufgelaufenen oder kapitalisierten Zinsen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 vorzunehmen.

(6) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2016 wird die Richtlinie (EU) Nr. 2015/2060 zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 1, umgesetzt.“