1247 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1174 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT-Vollzugsgesetz) erlassen wird und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden

Die Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1, soll die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften im Schattenbanksektor erheblich erhöhen. Die mit solchen Geschäften verbundenen Risken sollen erkannt und deren Umfang ermessen werden.

Um diese Ziele zu erreichen, sieht die Verordnung (EU) 2015/2365 im Wesentlichen folgende unionsweite Regelungen vor:

-       Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften müssen auf effiziente Weise an Transaktionsregister gemeldet werden.

-       Investmentfonds (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren sowie Alternative Investmentfonds) müssen in ihren regelmäßigen Berichten und vorvertraglichen Dokumenten Angaben zur Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrenditeswaps (total return swaps) bereitstellen.

-       Für die Wiederverwendung von Sicherheiten werden Mindesttransparenzanforderungen, wie die Offenlegung der damit verbundenen Risiken und die vorherige Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis, festgelegt.

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2015/2365 in Österreich wirksam werden kann. Dementsprechend müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 und die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften vorgesehen werden.

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstelle, ABl. Nr. L 78 vom 24.3.2016, S. 11, werden Bestimmungen der OGAW-Richtlinie ergänzt und präzisiert. Dazu sind im Investmentfondsgesetz 2011 Klarstellungen betreffend die Aufsichtsbefugnisse der Finanzmarktaufsichtsbehörde sowie Ergänzungen bei den Sanktionen vorgesehen.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Gabriel Obernosterer die Abgeordneten Mag. Andreas Zakostelsky, Mag. Maximilian Unterrainer und Mag. Werner Kogler.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, nicht anwesend: N, T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1174 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 06 30

                            Gabriel Obernosterer                                                    Ing. Mag. Werner Groiß

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann