Gesetzesnovelle des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) und des Preisauszeichnungsgesetzes

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMWFW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

Problemanalyse

Es besteht ein faktisches wirtschaftliches Ungleichgewicht von Betreibern einer Buchungs- bzw. Vergleichsplattform im Internet gegenüber Beherbergungsunternehmen, indem derzeit z. B. mittels Bestpreisklauseln den Beherbergungsunternehmen untersagt wird, auf anderen Vertriebswegen inklusive der eigenen Website günstigere Konditionen oder Preise anzubieten und damit die freie Preisbildung beeinträchtigt wird.

Weiters gibt es Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes für das Beherbergungsgewerbe, die aufgrund früherer Gepflogenheiten und technischer Entwicklungsstände erlassen worden, aber mittlerweile i.W. nicht mehr zeitgemäß sind.

Lt. WKO Statistik (http://wko.at/statistik/BranchenFV/B_602.pdf) gab es im Jahr 2015 insgesamt 13.906 aktive Beherbergungsunternehmen. Wenn man davon ausgehen kann, dass rd. die Hälfte der Unternehmen von der Möglichkeit der Preissenkung Gebrauch macht, ist die Betroffenheit unter dem Schwellenwert von 10.000 Unternehmen.

Ziel(e)

Verbot des Forderns von besten Konditionen durch Buchungs- bzw. Vergleichsplattformen. Es sollten Verhaltensweisen verhindert werden, durch die die wettbewerbliche Betätigungsfreiheit eines Beherbergungsunternehmens unmittelbar oder mittelbar nachteilig beeinflusst werden.

Beseitigung der im geltenden Recht vorgesehenen Preisauszeichnungspflicht in jedem Zimmer. Denn diese entspricht der früheren Gepflogenheit, vor der Buchung die Unterkünfte vor Ort zu besichtigen. Die freiwillige Auszeichnung der Preise in der Beherbergungsmöglichkeit (im Zimmer, Appartement, sonstiger Unterkunft) sollte den Beherbergungsunternehmen ohnedies freistehen. Mit der neuen Bestimmung sollte sichergestellt werden, dass die Preise, sofern sie freiwillig angegeben werden, ebenso nach den Vorgaben des § 13 Abs. 1 ausgezeichnet werden, welcher u.a. auf die Bruttopreisauszeichnung verweist.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Verbot für den Betreiber einer Buchungs- bzw. Vergleichsplattform, mit einem Gastgewerbetreibenden bzw. Beherbergungsunternehmen zu vereinbaren, dass dieser für seine Unterkunftsvermietung auf anderen Vertriebswegen inklusive der eigenen Website entweder keinen günstigeren Preis und/oder keine anderen günstigeren Bedingungen als auf der Plattform anbieten dürfe. Für den Gastgewerbetreibenden muss in diesem Bereich die eigene Gestaltung der Preise und allfälliger Zusatzbedingungen völlig frei möglich sein und darf nicht eingeschränkt werden und es muss damit auch das Anbieten von günstigeren Preisen möglich sein.

Beherbergungsunternehmen erhalten durch diese Regelung die Möglichkeit, flexibel am Markt reagieren zu können und z. B. auch kurzfristig ihre Preise zu senken. Durch die Preissenkung ermöglichen sich Umsätze, die anderweitig möglicherweise durch attraktivere Angebote im Ausland abgewandert wären. So kann etwa in bestimmten Fällen vermieden werden, dass anstelle eines attraktiven Angebots in Tirol ein attraktiveres bzw. günstigeres Angebot in Bayern gebucht wird.

Das führt dazu, dass die Wettbewerbsfähigkeit Österreichs im Vergleich zu angrenzenden Destinationen gehalten bzw. erhöht werden kann. Wenn über das Hotel direkt gebucht wird, verringert sich auch die Abhängigkeit von internationalen Buchungsplattformen. Ein etwaiges Nächtigungsplus aufgrund der besseren Wettbewerbsfähigkeit durch niedrigere Preise führt aber in Summe aufgrund der geringeren lukrierten Preise pro Zimmer über die Hotelhomepage zu einem in etwa gleichbleibenden Umsatz.

Im Preisauszeichnungsgesetz sollte klargestellt werden, dass bei der Preisauszeichnung § 13 Abs. 1 PrAG gilt, welcher u.a. auf die Bruttopreisauszeichnung verweist. Weiters soll der Gastgewerbetreibende bei seiner Preisauszeichnung frei sein und diese Freiheit nicht durch Buchungsplattformbetreiber eingeschränkt werden.

Die veraltete Bestimmung über die Verrechnung in Gebührenimpulsen, auch für „handvermittelte“ Telefongespräche ist ebenso nicht mehr zeitgemäß und sollte aufgehoben werden.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft mit Fokus auf KMU und Tourismusunternehmen“ der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei, wobei ein direkter substantieller inhaltlicher Zusammenhang mit den Angaben zur Wirkungsorientierung nicht vorliegt.

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen

ZB auch aufgrund von in Frankreich und Deutschland vergleichbaren rechtlichen Rahmenbedingungen zu dem vorgesehenen Verbot entsprechender Geschäftsbedingungen ist davon auszugehen, dass die Betreiber von Buchungsplattformen diese Vorschriften einhalten. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage ist mit nur wenigen Verfahren zu rechnen. Die Bereinigung der i.W. überholten Preisauszeichnungsvorschriften führt zu keinen zusätzlichen Kosten für die Beherbergungsunternehmen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die geplante Novelle des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG und des Preisauszeichnungs­gesetzes liegt außerhalb des Anwendungsbereiches der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, ABl. Nr. L 149 vom 11.06.2005 S. 22 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 253 vom 25.09.2009 S. 18. Das Preisauszeichnungsgesetz entspricht der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, ABl. Nr. L 80 vom 18.03.1998 S. 27. Der Regelungsinhalt hinsichtlich Vertragsbestandteile, die Beherbergungsunternehmen darin beschränken, auf anderen Vertriebskanälen als der betreffenden Plattform bessere Konditionen anzubieten, betrifft den Wettbewerb abseits der Plattformdienstleistung und regelt daher nicht Dienste der Informationsgesellschaft.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2051478297).