Vorblatt
Ziel(e)
- Förderung der Wirtschaftsbeziehungen und Steigerung der Standortattraktivität Österreichs
- Erzielung von Transparenz und Amtshilfe nach dem OECD-Standard in der steuerlichen Zusammenarbeit
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Beseitigung der Doppelbesteuerung für Aktiveinkünfte gemäß dem internationalen Standard
- Beseitigung der Doppelbesteuerung für Passiveinkünfte gemäß dem internationalen Standard
- Implementierung des neuen OECD Standards der steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Es entstehen Mehreinnahmen auf Grund der Beschränkung des isländischen Quellenbesteuerungsrechts bei Zinszahlungen und der damit einhergehenden reduzierten österreichischen Verpflichtung zur Anrechnung der isländischen Steuer. Es entstehen Mindereinnahmen durch die Reduzierung der österreichischen Steuer auf Dividendenzahlungen und Lizenzgebühren.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Nettofinanzierung Bund |
823 |
823 |
823 |
823 |
823 |
Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme
Maßnahme |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Mindereinnahmen bei Lizenzzahlungen |
‑62.500 |
‑62.500 |
‑62.500 |
‑62.500 |
‑62.500 |
Mindereinnahmen bei Dividenden |
‑4.400 |
‑4.400 |
‑4.400 |
‑4.400 |
‑4.400 |
Mehreinnahmen bei Zinszahlungen |
890.000 |
890.000 |
890.000 |
890.000 |
890.000 |
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Abkommen zwischen Island und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten |
|
Vorhabensart: |
Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2016 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2017 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt der Maßnahme „Beibehaltung der Anzahl der jährlichen Voll-Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), wobei ein Voll-DBA ein DBA sein kann, das einen bisher abkommenslosen Zustand ändert oder ein DBA, das ein altes, bisher bestehendes DBA zur Gänze ablösen soll“ für das Wirkungsziel „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs durch eine einfache, schlanke und leistungsgerechte Gestaltung des Steuersystems im internationalen Kontext unter Wahrung eines angemessenen Abgabenaufkommens.“ der Untergliederung 16 Öffentliche Abgaben bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Mit Island besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Island ist somit der einzige EWR-Staat, mit dem Österreich noch kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Gemäß den Informationen der OeNB betreffen die wesentlichsten Zahlungsflüsse von Island nach Österreich Zinszahlungen aus Anleihen iHv € 8-16 Mio. Daneben wurden noch Zinszahlungen aus Krediten und Einlagen iHv ca. € 1-1,5 Mio. von Island nach Österreich registriert. Isländische Dividenden- und Lizenzzahlungen nach Österreich sind nur marginal.
Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat erfordert den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. In der Vergangenheit konnten laut WKÖ österreichische Firmen immer wieder zum Teil auch recht große Aufträge z. B. im Anlagenbau an Land ziehen. Chancen für österreichische Firmen in Island sieht die WKÖ vor allem in den Bereichen Maschinen- und Anlagebau sowie Geothermie und Wasserkraft.
Durch das Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens besteht daher ein Hindernis zum weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat. Zudem besteht kein Informationsaustausch zwischen den beiden Staaten, der dem OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft entspricht.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Ein Nichtabschluss des Abkommens zwischen Island und Österreich zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen hätte zur Folge, dass die Doppelbesteuerung nur einseitig zu Lasten Österreichs im Wege der Verordnung BGBl. II 2002/474, vermieden werden könnte. Im Übrigen könnte auf der Grundlage dieser Verordnung auch keine Reduktion der Quellensteuern des ausländischen Staates bewirkt werden, was wiederum zu erhöhtem Anrechnungsbedarf dieser Steuern in Österreich führen würde. Im Fall des Nichtabschlusses des Abkommens fiele auch ein erheblicher Anreiz für Auslandsinvestitionen weg, was sich auf die Standortattraktivität Österreichs nachteilig auswirken würde.
Im Übrigen gebietet der internationale Standard der Transparenz und Amtshilfebereitschaft den Abschluss von Abkommen, die einen steuerlichen Informationsaustausch gemäß den Erfordernissen des internationalen Standards ermöglichen. Eine Nichtverwirklichung würde eine positive Bewertung Österreichs durch das Global Forum unnötiger Weise erschweren und könnte überdies zu gravierenden Nachteilen für die österreichische Wirtschaft durch allfällige Defensivgesetzgebungen anderer Länder führen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019
Evaluierungsunterlagen und -methode: Der Staatsvertrag tritt frühestens 2016 in Kraft. Eine sinnvolle Evaluierung ist daher frühestens ab 1.1.2019 möglich. Dafür müssen keine besonderen organisatorischen Maßnahmen gesetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt können das Investitionsverhalten sowie die Anzahl der Fälle und das Funktionieren der Amtshilfe mit Island einer Evaluierung unterzogen werden.
Ziele
Ziel 1: Förderung der Wirtschaftsbeziehungen und Steigerung der Standortattraktivität Österreichs
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Gemäß den Informationen der OeNB gibt es keine maßgeblichen Direktinvestitionen von isländischen Unternehmen in Österreich bzw. umgekehrt. |
Steigerung des Investitionsvolumens über dem nominellen Wachstum. |
Ziel 2: Erzielung von Transparenz und Amtshilfe nach dem OECD-Standard in der steuerlichen Zusammenarbeit
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Von 92 österreichischen Abkommen entsprechen derzeit 40 dem OECD Standard. |
Erhöhung der Abkommen mit denen ein dem OECD Standard entsprechender Informationsautausch ermöglicht wird auf 41. Verbesserung des diesbezüglichen Teilratings Österreichs durch das Global Forum. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Beseitigung der Doppelbesteuerung für Aktiveinkünfte gemäß dem internationalen Standard
Beschreibung der Maßnahme:
Derzeit kommt es - mangels eines entsprechenden Abkommens - zu keiner auf Gegenseitigkeit beruhenden Vermeidung der Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten österreichischer Unternehmen in Island. Dies führt trotz Bestehen innerstaatlicher Maßnahmen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung (VO BGBl. II Nr. 474/2002 zu § 48 BAO) zu einer einseitigen budgetären Belastung Österreichs. Durch den Abschluss des Abkommens kommt es zu einer dem OECD-Musterabkommen entsprechenden Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen Österreich und Island.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 2: Beseitigung der Doppelbesteuerung für Passiveinkünfte gemäß dem internationalen Standard
Beschreibung der Maßnahme:
Derzeit kommen - mangels eines entsprechenden Abkommens - die nationalen Steuersätze für Passiveinkünfte (Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) zur Anwendung. Das bedeutet, dass auf Dividenden von Island derzeit bis zu 20% an Quellensteuern eingehoben werden können. Bei Zinsen sind es 10% und bei Lizenzgebühren 20%.
Nunmehr ist im Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ein maximaler Quellensteuersatz in Höhe von 15% bei Portfoliodividenden vorgesehen; für Schachteldividenden besteht ein begrenztes Besteuerungsrecht des Quellenstaats in Höhe von 5%.
Für Zinseinkünfte ist ein maximaler Quellensteuersatz von 10% vorgesehen, wobei umfangreiche Ausnahmen vorgesehen sind, die zur vollständigen Entlastung von Zinszahlungen im Quellenstaat führen.
Für Lizenzzahlungen ist ein maximaler Quellensteuersatz von 5% vorgesehen.
Somit erfolgt eine Zuteilung des Besteuerungsrechts bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren gemäß den Grundsätzen des OECD-Musterabkommens, soweit dies mit den außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 3: Implementierung des neuen OECD Standards der steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft
Beschreibung der Maßnahme:
Derzeit kann - mangels eines entsprechenden Abkommens - kein steuerlicher Informationsaustausch mit Island nach dem neuen OECD-Standard erfolgen. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in das Abkommen erfüllt Österreich seine internationalen Verpflichtungen zur Umsetzung des OECD-Standards betreffend die Übermittlung steuerlich relevanter Informationen.
Umsetzung von Ziel 2
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Erträge |
890 |
890 |
890 |
890 |
890 |
Transferaufwand |
67 |
67 |
67 |
67 |
67 |
Aufwendungen gesamt |
67 |
67 |
67 |
67 |
67 |
Nettoergebnis |
823 |
823 |
823 |
823 |
823 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen aus einkommensbezogenen und/oder vermögensbezogenen Steuern, Umsatz- und Verbrauchsteuern, Verkehrsteuern und Gebühren
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen.
Erläuterung
Die erwarteten Mehreinnahmen im Unternehmenssteuerbereich liegen unter 1 Mio. Euro.
Unternehmen
Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus.
Erläuterung
Unternehmenszyklus: Keine Auswirkungen.
Innovationsfähigkeit: Keine Auswirkungen
Internationalisierung: Laut Bericht der WKO wird es durch das Doppelbesteuerung für österreichische Unternehmen einfacher isländische Bauprojekte (insbesondere im Anlagenbau) anzunehmen. Island hat lediglich 330.000 Einwohner, dementsprechend überschaubar ist das Marktvolumen. Das Wesentlichkeitskriterium von mehr als 500 betroffenen Unternehmen ist daher nicht erfüllt.
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
67 |
67 |
67 |
67 |
67 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
gem. BFRG/BFG |
16.01.01 Bruttosteuern |
|
67 |
67 |
67 |
67 |
67 |
Erläuterung der Bedeckung
Durch Einschränkungen Islands bei Besteuerung von Zinszahlungen muss Österreich jährlich rund 890.000 Euro an ausländischen Steuern anrechnen.
Die Bedeckung der Aufwendungen erfolgt durch die Mehreinnahmen bei Zinszahlungen.
Laufende Auswirkungen
Transferaufwand
Bezeichnung |
Körperschaft |
Anz. d. Empf. |
Höhe des Transferaufw. (€) |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Mindereinnahmen bei Lizenzzahlungen |
Bund |
1 |
62.500,00 |
62.500 |
62.500 |
62.500 |
62.500 |
62.500 |
Mindereinnahmen bei Dividenden 4.400 |
Bund |
1 |
4.400,00 |
4.400 |
4.400 |
4.400 |
4.400 |
4.400 |
GESAMTSUMME |
|
|
|
66.900 |
66.900 |
66.900 |
66.900 |
66.900 |
Durch Beschränkung der österreichischen Besteuerungsrechte ergeben sich bei Lizenzzahlungen 62.500 Euro und
bei Dividenden 4.400 Euro an Mindereinnahmen.
Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Mehreinnahmen bei Zinszahlungen |
Bund |
1 |
890.000,00 |
890.000 |
890.000 |
890.000 |
890.000 |
890.000 |
GESAMTSUMME |
|
|
|
890.000 |
890.000 |
890.000 |
890.000 |
890.000 |
Durch Einschränkungen isländischer Besteuerungsrechte muss Österreich bei Zinszahlungen weniger ausländische Steuern anrechnen. Bisher erfolgte die Entlastung über die VO BGBl. II 2002/474.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Gleichstellung von Frauen und Männern |
Öffentliche Einnahmen |
- Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr - Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten |
Unternehmen |
Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus |
Mindestens 500 betroffene Unternehmen |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.