Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Am 23. März 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, mit dem Irak über ein Handels- und Kooperationsabkommen zu verhandeln. Im Rahmen der siebten Verhandlungsrunde zwischen der EU und dem Irak vereinbarten die beiden Parteien, den Entwurf zu einem „Partnerschafts- und Kooperationsabkommen“ durch die Schaffung eines Kooperationsrats aufzuwerten, der regelmäßig auf Ministerebene zusammentritt.

Dieses Partnerschafts- und Kooperationsabkommen stellt die erste Vertragsbeziehung zwischen der EU und dem Irak dar. Ziel dieses Abkommens ist es, eine solide Grundlage für den Ausbau der Beziehungen zwischen dem Irak und der EU zu schaffen.

Das Abkommen weist drei Komponenten auf:

Die erste Komponente ist politisch und beinhaltet die Einführung eines jährlichen Dialogs auf Ministerebene und auf der Ebene hoher Beamter über Frieden, Außen- und Sicherheitspolitik, nationalen Dialog und Aussöhnung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung, regionale Stabilität und Integration. Klauseln über Terrorismusbekämpfung, die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen wurden in das Abkommen aufgenommen. Für die Menschenrechte bedeutend ist, dass das Abkommen eine spezielle Klausel über die Zusammenarbeit hinsichtlich des Beitritts Iraks zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs sowie eine Klausel über die Zusammenarbeit bei der Förderung und beim wirksamen Schutz der Menschenrechte im Irak enthält, mit dem wichtigen Vorbehalt, dass es sich negativ auf die Programme für die Zusammenarbeit und die wirtschaftliche Entwicklung auswirkt, wenn es der Irak versäumt, die Menschenrechte zu schützen, zu stärken und zu achten.

Im Bereich Handel und Investitionen enthält das nichtpräferenzielle Abkommen die grundlegenden WTO-Regeln, auch wenn der Irak noch kein Mitglied der Welthandelsorganisation ist. Es enthält einige wichtige Präferenzklauseln, insbesondere in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen, Dienstleistungen und Investitionen.

Schließlich soll durch die Kooperationsmaßnahmen der EU, die im Bereich sozialer und menschlicher Entwicklung vorgesehen sind, die Armut bekämpft und den lebensnotwendigen Bedürfnissen im Bereich Gesundheit, Bildung und Beschäftigung entsprochen werden, welche die irakische Regierung als vorrangig bezeichnet hat.

Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 8. November 2011 und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurden das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits, einschließlich der beigefügten einseitigen Erklärung der Europäischen Union zu Artikel 96 (Zusammenarbeit im Bereich Zoll und Steuern), am 11. Mai 2012 in Brüssel von Botschafter Mag. Walter Grahammer unterzeichnet.

Gemäß Artikel 117 des Abkommens werden seit 1. August 2012 genau bezeichnete Teile des Abkommens, welche sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zwischen der EU und dem Irak vorläufig angewendet.

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ist ein sogenanntes gemischtes Übereinkommen, da es sowohl Angelegenheiten regelt, die in die Kompetenz der EU fallen, als auch solche, die in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen.

Das Abkommen ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und in arabischer Sprache authentisch.

Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische deutsche und englische Sprachfassung sowie die Erläuterungen zur Genehmigung vorgelegt.

Das Abkommen wird für zehn Jahre geschlossen. Es wird stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern es nicht spätestens sechs Monate vor seinem Auslaufen von einer Vertragspartei gekündigt wird.

Besonderer Teil

Präambel

Die Präambel betont die Verbindungen und gemeinsamen Wertvorstellungen der EU, ihrer Mitgliedstaaten und des Iraks, die es zu stärken gilt. Die Handels- und Kooperationsbeziehungen sollen ausgebaut und durch einen politischen Dialog unterstützt werden. Entsprechend den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften wird die Achtung der Menschenrechte, die Wahrung der Grundsätze der Demokratie sowie der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten betont. Es wird anerkannt, dass eine nachhaltige und soziale Entwicklung mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen sollte. Die Nachhaltigkeit wird durch eine Diversifizierung des Handels begünstigt. Die Parteien verpflichten sich, das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) zu berücksichtigen und den Beitritt des Iraks zu diesem Abkommen voranzutreiben. Es wird die Notwendigkeit anerkannt, die Rolle der Frau zu stärken und Diskriminierung zu bekämpfen.

Zu Art. 1

Mit diesem Artikel wird eine Partnerschaft gegründet und deren drei Ziele festgelegt: Schaffung eines Rahmens für den politischen Dialog; Förderung von Handel, Investitionen und harmonischen Wirtschaftsbeziehungen sowie Schaffung einer Basis für die Zusammenarbeit rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer, finanzieller und kultureller Natur.

Zu Art. 2

Dieser Artikel enthält die allgemeinen Grundsätze der Zusammenarbeit. Diese sind insbesondere die Wahrung von Demokratie und Menschenrechten sowie der Rechtsstaatlichkeit.

Titel I: Politischer Dialog und Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik

Zu Art. 3

Der Artikel enthält Regelungen über den politischen Dialog, dessen Ziel es ist, die politische Annäherung zwischen der EU und dem Irak zu vertiefen, die Konvergenz der Politik und Sicherheitspolitik zu verstärken und hierzu alle Aspekte gemeinsamen Interesses, einschließlich außen- und sicherheitspolitischer Fragen sowie interner Reformen, einzubeziehen. Der Dialog soll jährlich auf Ministerebene und auf Ebene hoher Beamter erfolgen und die Zusammenarbeit in den Bereichen der internationalen Sicherheit und Krisenbewältigung sowie bei der Verwirklichung von Frieden und Stabilität auf Grundlage eines wirksamen Multilateralismus fördern. Außerdem soll der Dialog die Achtung der demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung, die Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Rechte nationaler Minderheiten fördern und einen Beitrag zur Konsolidierung interner Reformen leisten.

Zu Art. 4

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus. Sie vereinbaren unter dem Vorbehalt der Beachtung der jeweiligen nationalen und internationalen Vorschriften, bei der Prävention und Verfolgung des Terrorismus zusammenzuarbeiten. Explizit verweisen sie in diesem Rahmen auf die Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des VN-Sicherheitsrats (Buchstabe a), den Informationsaustausch über terroristische Gruppen (Buchstabe b) und den Austausch über bewährte Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus (Buchstabe c). Weiterhin bekräftigen sie den Willen der Vertragsparteien einer baldigen Einigung und Verabschiedung des „Umfassenden Übereinkommens zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus“ im Rahmen der Vereinten Nationen. Die Parteien versichern sich, dass sie auch alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen ergreifen werden, um die Anstiftung zu Terrorakten zu bekämpfen.

Zu Art. 5

Die Nonproliferation (Nichtverbreitung) von Massenvernichtungswaffen nuklearer, chemischer und biologischer Art ist ein wichtiges Anliegen der EU und stellt bei den Verhandlungen mit Drittstaaten ein grundlegendes Kriterium dar. Zur Integration der EU-Nonproliferationspolitik in die allgemeinen Beziehungen zu Drittstaaten hat die EU im November 2003 beschlossen, eine „Nichtverbreitungsklausel“ in alle Drittstaatenabkommen aufzunehmen.

Dementsprechend wird in diesem Artikel zunächst die Gefahr festgestellt, die von der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln an staatliche wie auch nichtstaatliche Akteure für die internationale Stabilität und Sicherheit ausgeht; sodann eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung dieser Gefahr vereinbart, und zwar insbesondere durch Unterzeichnung bzw. Ratifikation bzw. Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkünften und deren Umsetzung, sowie die Schaffung wirksamer nationaler Ausfuhrkontrollen für Güter, die dieser Verwendung dienen könnten. Schließlich wird die Aufnahme der Problematik in den politischen Dialogs vereinbart.

Zu Art. 6

Die EU ist bestrebt, in Drittstaatenabkommen jeweils auch eine Klausel über die Bekämpfung einer destabilisierenden Anhäufung und unkontrollierten Weitergabe von Klein- und Leichtwaffen (KLW) zu verankern. Verankert ist dies in der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP sowie in der im Jahr 2006 verabschiedeten „Strategie der EU zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit“.

Dementsprechend anerkennen die Vertragsparteien in diesem Artikel zunächst die durch unerlaubte Verbreitung von KLW und der dazugehörigen Munition gegebene Gefahr für den Frieden und die internationale Sicherheit; bekräftigen sodann den Willen, ihre internationalen Verpflichtungen, insbesondere im Rahmen internationaler Übereinkünfte, Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (z. B. Embargos) sowie des „Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit KLW in allen seinen Formen“ zu erfüllen; und vereinbaren schließlich eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit KLW und der dazugehörigen Munition sowie eine Aufnahme der Problematik in den politischen Dialog.

Zu Art. 7

Die Vertragsparteien bestätigen ihr Bekenntnis zur Bekämpfung von Straflosigkeit für die schwersten Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit betreffen. Durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/444/GASP des Rates zum Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) samt Aktionsplan zur Umsetzung desselben haben sich die EU-MS verpflichtet, die effiziente Arbeitsweise des Gerichtshofs zu unterstützen und die universelle Unterstützung für ihn zu fördern. Die EU trägt diesen Zielen unter anderem dadurch Rechnung, dass gegebenenfalls technische und finanzielle Hilfe geleistet wird und dass in allen Abkommen der EU mit Drittstaaten, unter anderem im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, eine Klausel über die Zusammenarbeit im Bereich des internationalen Strafrechts aufgenommen wird.

Titel II: Handel und Investitionen

Der Titel Handel und Investitionen sieht ein nichtpräferenzielles Handelsabkommen vor, das - auch wenn der Irak noch kein Mitglied der Welthandelsorganisation ist - die grundlegenden WTO-Regeln sowie einige wichtige Präferenzklauseln insbesondere in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen, Dienstleistungen und Investitionen enthält. Im Abschnitt Handel ist zudem ein wirksamer Streitbeilegungsmechanismus vorgesehen.

Abschnitt I: Warenhandel

Der Abschnitt zum Warenhandel bestimmt die Regeln für den Abbau tarifärer und nichttarifärer Maßnahmen.

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Die Vertragsparteien gewähren Waren der anderen Vertragspartei die Meistbegünstigung und Inländerbehandlung nach den Artikeln I.1 und III des GATT 1994 und den jeweils dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen zu ihrer Auslegung (diese Regelungen bilden einen Bestandteil des Abkommens). Einfuhren aus dem Irak sind also auf die auf Einfuhren von WTO-Mitgliedern (nach Art. I GATT) angewendeten Zölle begrenzt. Für Einfuhren in den Irak sind die Zölle auf die auf eingeführte Waren erhobene Wiederaufbauabgabe in Höhe von derzeit 8 Prozent begrenzt. Handelsbeschränkungen wie Ausfuhrzölle und mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen werden abgeschafft.

Auch weitere Bestimmungen des GATT 1994 über die Freiheit der Durchfuhr, Gebühren und Formalitäten im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr, Ursprungsbezeichnungen, Veröffentlichung und Anwendung von Handelsvorschriften finden Anwendung.

Zu Art. 8

In diesem Artikel wird der Anwendungs- und Geltungsbereich dieses Kapitels festgelegt.

Zu Art. 9

In diesem Artikel wird festgehalten, dass es sich bei „Zöllen“ um Abgaben und Belastungen bei und im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren handelt, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen jeder Form, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden. In den Absätzen a) bis d) werden jene Zölle, Abgaben bzw. Belastungen aufgezählt, die nicht als „Zölle“ im Sinne des Kapitel I gelten.

Zu Art. 10

In diesem Artikel räumen sich die Vertragsparteien die Meistbegünstigung nach Artikel I.1 des GATT 1994 ein. Ausnahmen gelten für Vorteile aus der Errichtung einer Zollunion oder Freihandelszone bzw. Vorteile, die Entwicklungsländern im Einklang mit dem GATT 1994 eingeräumt werden.

Zu Art. 11

Die Vertragsparteien gewähren für Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III des GATT 1994. Zu diesem Zweck wird Artikel III sinngemäßer Bestandteil dieses Abkommens. Im Rahmen der WTO gilt die Gleichstellung aufgrund von Inländerbehandlung erst, wenn die Ware auf den heimischen Markt kommt. Zölle auf importierte Waren sind also nach wie vor WTO-konform und verletzen die Inländerbehandlung nicht.

Zu Art. 12

Dieser Artikel normiert, dass für Importe aus dem Irak der Meistbegünstigungszollsatz gemäß Artikel I des GATT 1994 anzuwenden ist. Für Exporte aus der EU in den Irak dürfen keine Zölle erhoben werden, die über der erhobenen Wiederaufbau-Abgabe von derzeit 8 Prozent liegen. Die Vertragsparteien kommen ferner darin überein, dass bis zum WTO-Beitritt des Iraks die Einfuhrzölle nach gegenseitiger Konsultation abgeändert werden können. Werden von Irak nach Unterzeichnung dieses Abkommens für Einfuhren Zollsenkungen erga omnes und insbesondere aus den Zollverhandlungen der WTO resultierende Zollsenkungen vorgenommen, so finden die gesenkten Zollsätze auf Einfuhren von Waren mit Ursprung in der EU Anwendung und treten mit Wirksamwerden dieser Senkungen an die Stelle der Ausgangszollsätze beziehungsweise der Wiederaufbau-Abgabe.

Zu Art. 13

Die einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994, nämlich Artikel V, Artikel VII Abs. 1, 2, 3, 4 lit. a, b und d sowie Abs. 5; Artikel VIII, Artikel IX und Artikel X finden sinngemäße Anwendung.

Zu Art. 14

Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt die Zolltarifnomenklatur der Vertragsparteien, die im Einklang mit dem „Harmonisierten System“ des am 14. Juni 1983 in Brüssel beschlossenen „Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren“ ausgelegt wird.

Zu Art. 15

Auf vorübergehend eingeführte Waren gewähren die Vertragsparteien einander Befreiung von Einfuhrzöllen und -abgaben.

Zu Art. 16

Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung werden im Einklang mit Artikel XI des GATT 1994 von den Vertragsparteien beseitigt. Artikel XI des GATT 1994 wird integraler Bestandteil des Abkommens.

Zu Art. 17

Dieser Artikel bestimmt, dass von den Vertragsparteien keine Zölle, Steuern oder sonstige Gebühren und Abgaben auf Ausfuhren von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei beibehalten oder eingeführt werden dürfen. Die Vertragsparteien dürfen auch keine internen Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben bei der Ausfuhr von Waren in das Gebiet des anderen Vertragspartners beibehalten, die über die hinausgehen, die für gleichartige Waren im Inland eingehoben werden.

Kapitel II: Handelspolitische Schutzinstrumente

Zu Art. 18 und 19

Den Vertragsparteien steht es frei, Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel VI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen. Den Vertragsparteien steht es ebenso frei, Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und nach dem WTO-Abkommen über Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Kapitel III: Ausnahmen

Zu Art. 20

Artikel XX sowie XXI des GATT 1994 werden zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Kapitel IV: Nichttarifäre Fragen

Zu Art. 21

Der Artikel erklärt das WTO-Übereinkommen über technische Handfelshemmnisse zum Bestandteil des Abkommens und bestimmt den Geltungs- und Anwendungsbereich des Kapitels IV. In Absatz 3 werden folgende Ziele der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in den Bereichen technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren genannt: Vermeidung oder Verringerung technischer Handelshemmnisse zur Erleichterung des Handels; erleichterter Marktzugang durch Verbesserungen der Erzeugnisse in Bezug auf Sicherheit, Qualität und Wettbewerbsfähigkeit; Förderung einer stärkeren Anwendung von internationalen Vorschriften; Sicherstellung von Transparenz bei der Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen und technischen Vorschriften; Entwicklung entsprechender Infrastruktur im Irak; Förderung der effektiven Teilnahme irakischer Einrichtungen in internationalen Normenorganisationen und TBT-Ausschüssen. In den Absätzen 4 und 5 verpflichten sich die Vertragsparteien zu einer möglichst weitgehenden Harmonisierung ihrer Normen sowie zum Informationsaustausch.

Kapitel V: Gesundheitspolizeiliche und Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen:

Zu Art. 22

Es wird eine Zusammenarbeit bei gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen vereinbart, um den Handel zu fördern und gleichzeitig Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen. Das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen („SPS-Übereinkommen“) wird als Bestandteil dieses Abkommens sinngemäß angewendet. Probleme, die sich bei der Anwendung bestimmter gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen ergeben, können auf Ersuchen behandelt werden, um eine für beide Seiten befriedigende Lösung zu finden.

Abschnitt II: Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsrecht

Der Abschnitt enthält Regelungen über den Abbau von Hemmnissen für Dienstleistungserbringer. Die EU und ihre Mitgliedstaaten räumen hiernach Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern des Irak in Bezug auf die Inländerbehandlung und den Marktzugang eine Behandlung nach dem Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) ein. Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren der EU wird durch den Irak im Grundsatz eine Inländerbehandlung oder – falls diese günstiger ist – eine Behandlung wie Angehörigen eines Drittstaates gewährt. Die gewährte Meistbegünstigung gilt jedoch nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden. Der Abschnitt gilt nicht für das öffentliche Beschaffungswesen und für Subventionen.

Zu Art. 23

Dieser Abschnitt regelt die fortschreitende, beiderseitige Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs und des Niederlassungsrechts. Dieser Artikel enthält in weiterer Folge eine taxative Aufzählung der Ausnahmen.

Zu Art. 24

Dieser Artikel enthält die Definitionen im Sinne dieses Abschnitts.

Zu Art. 25

Mit Inkrafttreten des Abkommens gewährt die EU irakischen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern die gleiche Behandlung, die sich aus den Verpflichtungen durch das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) in Bezug auf die Inländerbehandlung und den Marktzugang ergeben. Gemäß Absatz 2 gewährt der Irak Dienstleistungen, Niederlassungen und Investoren der Union Inländergleichbehandlung bzw., falls dies günstiger ist, die gleiche Behandlung wie Drittstaaten. In Absatz 3 sind die Bedingungen angeführt, unter denen der Irak von der Inländergleichbehandlung abgehen kann: nämlich Vorabnotifikation an die EU-Kommission sowie Nichtschlechterstellung im Vergleich zu Drittstaaten.

Zu Art. 26

Steuervorteile aus Doppelbesteuerungsabkommen oder aus sonstigen steuerrechtlichen Regelungen sind von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt.

Zu Art. 27

Dieses Abkommen beschränkt nicht das Recht von Investoren der Vertragsparteien auf eine günstigere Behandlung gemäß eines bestehenden und künftigen internationalen Abkommens über Investitionen, bei dem die EU und der Irak Vertragsparteien sind.

Zu Art. 28

Die Vertragsparteien richten Auskunftstellen ein, die Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen über allgemein geltende Maßnahmen oder internationale Übereinkünfte, die dieses Abkommen betreffen, unterrichten. Diese Auskunftsstellen sind im Anhang 3 aufgeführt.

Zu Art. 29

Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abschnitts sind möglich bei Maßnahmen einer Vertragspartei für den Schutz der öffentlichen Sicherheit, den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, sowie zur Einhaltung von Gesetzen, die nicht im Widerspruch zu diesem Abschnitt stehen, wie beispielsweise betreffend den Schutz der Privatsphäre. Ferner gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht für die Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien sowie die Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Absatz 2), für Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Zugang zum Beschäftigungsmarkt, dem Daueraufenthalt oder der Dauerbeschäftigung (Absatz 3); Maßnahmen betreffend der Einreise und des vorübergehenden Aufenthaltes natürlicher Personen (Absatz 4) und für Maßnahmen im Rahmen der Geld- und Währungspolitik (Absatz 5).

Zu Art. 30

Dieser Artikel enthält weitere Ausnahmebestimmungen für Maßnahmen, die im Rahmen der wesentlichen Sicherheitsinteressen einer Vertragspartei liegen.

Zu Art. 31

Die Vertragsparteien verpflichten sich eine gegenseitige Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen vorzunehmen, sollten sich in Zukunft die Umstände dazu ergeben, wie beispielsweise durch einen WTO-Beitritt des Iraks. Die Vertragsparteien tragen auch dafür Sorge, dass in diesem Fall den Bestimmungen des GATS, insbesondere Artikel V, Rechnung getragen wird.

Abschnitt III: Bestimmungen über Geschäfts- und Investitionsbedingungen

Zu Art. 32

Die Vertragsparteien erzielen darin Übereinkunft, die Zunahme für beide Seiten vorteilhafter Investitionen durch die Schaffung eines günstigeren Klimas für Privatinvestitionen zu fördern.

Zu Art. 33

Beide Vertragsparteien benennen eine Kontaktstelle für Handelsfragen betreffend Privatinvestitionen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei stellt die Kontaktstelle Informationen über die zuständigen Stellen und Beamten zur Verfügung und leistet die erbetene Hilfe, um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.

Abschnitt IV: Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

Zu Art. 34 - 39

Diese Artikeln enthalten Bestimmungen in Bezug auf die Bestrebungen, die laufenden Zahlungen und den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit den im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen übernommenen Verpflichtungen zu liberalisieren. Die Vertragsparteien vereinbaren, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers in frei konvertierbarer Währung nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen. Mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens wird auch der freie Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen zugesichert. Des Weiteren werden begründete Ausnahmeregelungen sowie Bestimmungen im Zusammenhang mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen festgelegt.

Abschnitt V: Handelsbezogene Fragen

In diesem Abschnitt bekräftigen die Vertragsparteien ihr Ziel, Artikel XVII des GATT 1994 über die Nichtdiskriminierung bei Käufen und Verkäufen durch staatliche Unternehmen einzuhalten. Bei Ersuchen um Auskünfte diesbezüglich wird größtmögliche Transparenz zugesichert.

Kapitel I: Staatliche Handelsunternehmen

Zu Art. 40

Absatz 1 enthält eine Absichtserklärung der Vertragsparteien, den Artikel XVII des GATT 1994 samt dazugehöriger Anmerkungen einzuhalten. Gleichzeitig werden die genannten GATT- Bestimmungen zum Bestandteil des Abkommens erklärt. Absatz 2 normiert, dass bei Auskunftsersuchen einer Vertragspartei über staatliche Handelsunternehmen, unbeschadet Art. XVII Abs. 4, größtmögliche Transparenz sicherzustellen ist. Absatz 3 enthält eine Verpflichtungserklärung der Vertragsparteien, dafür Sorge zu tragen, dass die staatlichen Handelsunternehmen den Verpflichtungen aus diesem Abkommen Rechnung tragen.

Kapitel II: Öffentliches Beschaffungswesen

In diesem Kapitel setzen sich die Vertragsparteien das Ziel, ihre Beschaffungsmärkte einander schrittweise wirksam zu öffnen, um eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung durch transparente, nichtdiskriminierende, wettbewerbsorientierte und offene Ausschreibungen zu fördern. Dieser Zugang gilt für Waren und Dienstleistungen, die in den Unteranhängen zu Anhang 1 des Abkommens aufgeführt sind. Hierzu wird neben dem Grundsatz der Inländergleichbehandlung Transparenz und Unparteilichkeit bei den Beschaffungen und der Verzicht auf besondere Ursprungsregeln zugesichert. Durch Einrichtung eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens gewährleisten die Vertragsparteien dem einzelnen Anbieter effektiven Rechtsschutz gegen Beschaffungsentscheidungen. Für die ersten zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird dem Irak zugestanden, Übergangsmaßnahmen in Form von Preispräferenzregelungen zugunsten irakischer Waren und Dienstleistungen zu treffen.

Zu Art. 41

Die Bestimmungen über das Öffentliche Beschaffungswesen dienen dem sich von den Vertragsparteien gesetzten Ziel, die öffentlichen Beschaffungsmärkte beider Seiten schrittweise wirksam zu öffnen. Der Artikel enthält die für den vergaberechtlichen Teil des Abkommens relevanten Legaldefinitionen. So werden etwa „gewerbliche Waren oder Dienstleistungen“ und „Bauleistungen“ definiert.

Zu Art. 42

Absatz 1 legt den Geltungsbereich in der Weise fest, dass „Beschaffungen für staatliche Zwecke“ erfasst werden. Die Unteranhänge zu Anhang 1 Anlage I legen die erfassten Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus diesen sowie Schwellenwerte fest. Absatz 2 enthält die Ausnahmen vom Geltungsbereich. Die Regelungen über das öffentliche Beschaffungswesen finden etwa keine Anwendung auf den Erwerb oder die Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder von Rechten daran. Ebenso ausgenommen ist jede Form von Hilfe (einschließlich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüsse, Darlehen, Kapitelzuführungen, Garantien und steuerliche Anreize), die eine Vertragspartei gewährt. Ebenfalls nicht erfasst sind Arbeitsverträge mit staatlichen Stellen und Entwicklungshilfemaßnahmen. Gemäß Absatz 3 sind die Vertragsparteien zur Definition und Spezifizierung von bestimmten Angaben in den Unteranhängen zu Anhang 1 Anlage I verpflichtet. Zu nennen sind die zentralen staatlichen Stellen und alle anderen Stellen, deren Beschaffungen unter dieses Kapitel fallen. Des Weiteren sind die unter dieses Kapitel fallenden Dienstleistungen und Bauleistungen sowie allgemeine Anmerkungen anzuführen.

In den Absätzen 4 bis 7 werden Regelungen für die sinngemäße Anwendung der allgemeinen Grundsätze gemäß Art. 43, zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts einer Beschaffung, sowie für Maßnahmen getroffen, an deren Erlassung die Vertragsparteien durch das Abkommen nicht gehindert werden.

Zu Art. 43

Als allgemeine Grundsätze werden Diskriminierungsverbote, die transparente und unparteiische Durchführung von Beschaffungen und die Nichtanwendung bestimmter Ursprungsregeln festgelegt. Zudem werden nähere Regelungen für Beschaffungen getroffen, die über elektronische Mittel durchgeführt werden.

Zu Art. 44

Absatz 1 verpflichtet die Parteien, Informationen über das Beschaffungswesen – wie etwa alle Gesetze, sonstigen Vorschriften und Gerichtsentscheidungen – zu veröffentlichen und einer anderen Vertragspartei, falls gewünscht, zu erläutern. In Anhang 1 Anlage II und Anhang 1 Anlage III sind die elektronischen Medien und Papiermedien genannt, über die die Vertragsparteien die vorgeschriebenen Informationen und näher bestimmten Bekanntmachungen veröffentlichen. Die Vertragsparteien sind gemäß Absatz 2 zur unverzüglichen Notifizierung von Änderungen dieser Informationen verpflichtet.

Zu Art. 45

Diese Bestimmung enthält als zentrale Transparenzregelung, dass die Beschaffungsstellen grundsätzlich für alle einschlägigen Beschaffungen eine Ausschreibungsbekanntmachung zu veröffentlichen haben. Derartige Bekanntmachungen müssen die in Anhang 1 Anlage IV dargelegten Angaben enthalten; sie sind auf elektronischem Weg über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos zugänglich. Absatz 2 sieht vor, dass für jede beabsichtigte Beschaffung parallel zur Ausschreibungsbekanntmachung eine leicht zugängliche Zusammenfassung in einer WTO-Sprache zu veröffentlichen ist; die Mindestangaben für Zusammenfassungen sind in den lit. a bis c geregelt (z. B. Gegenstand der Beschaffung, Frist für die Einreichung der Angebote). Absatz 3 regelt die Bekanntmachung von geplanten Beschaffungen: Die Beschaffungsstellen werden aufgefordert, so früh wie möglich in jedem Haushaltsjahr eine Bekanntmachung über ihre Beschaffungspläne zu veröffentlichen.

Absatz 4 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Beschaffungsstellen die Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens als Ausschreibungsbekanntmachung verwenden können.

Zu Art. 46

Absatz 1 statuiert das Verhältnismäßigkeitsgebot hinsichtlich der festzulegenden Teilnahmebedingungen. Die Absätze 2 und 3 treffen Regelungen für die Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt (beispielsweise finanzielle, kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters). Die Beschaffungsstellen stützen sich bei dieser Beurteilung nur auf Bedingungen, die in den Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen ausgeführt sind. Absatz 4 regelt demonstrativ die Gründe, die zum Ausschluss eines Anbieters aus dem Vergabeverfahren zu führen haben (z. B. Insolvenz, näher bestimmte rechtskräftige Verurteilung).

Zu Art. 47

Die Absätze 1 ff regeln das „beschränkte Ausschreibungsverfahren“, das in seinen Grundzügen mit dem nichtoffenen Verfahren der EU-Vergaberichtlinien vergleichbar ist.

Die Absätze 4 ff treffen nähere Regelungen für Listen für mehrfache Verwendung. Dabei handelt es sich gemäß Art. 41 Absatz 2 lit. h um Listen von Anbietern, für die eine Beschaffungsstelle festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste erfüllen, und die die Beschaffungsstelle mehr als einmal zu verwenden beabsichtigt.

Zu Art. 48

Dieser Artikel regelt, welche technischen Spezifikationen unzulässig sind – etwa solche, die den internationalen Handel unnötig erschweren – und auf welche Art und Weise zulässige Spezifikationen zu erarbeiten und festzulegen sind.

Zu Art. 49

Dieser Artikel trifft Regelungen zu Ausschreibungsunterlagen. Gemäß Absatz 1 stellen die Beschaffungsstellen den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle Angaben zur Ausarbeitung und Abgabe eines anforderungsgerechten Angebots enthalten. Nach Absatz 2 haben die Beschaffungsstellen auf Antrag allen Anbietern, die an der Ausschreibung teilnehmen, innerhalb kürzester Frist die Ausschreibungsunterlagen zu übermitteln und alle angemessenen Anfragen zu beantworten, sofern dem betreffenden Anbieter dadurch kein Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten im Ausschreibungsverfahren erwächst. Absatz 3 regelt den Fall der Änderung der Kriterien/Anforderungen in der Ausschreibungsbekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen vor der Zuschlagserteilung.

Zu Art. 50

Für die Festlegung von Fristen ist als allgemeine Regel vorgesehen, dass die Beschaffungsstellen die Fristen im Einklang mit ihren eigenen angemessenen Bedürfnissen so bemessen, dass den Anbietern genügend Zeit zur Ausarbeitung und Einreichung von Teilnahmeanträgen bzw. zur Abgabe entsprechender Angebote bleibt. Fristen haben unterschiedslos für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter zu gelten.

Zu Art. 51

Diese Bestimmung regelt, unter welchen Voraussetzungen die Vertragsparteien vorsehen können, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen führen.

Zu Art. 52

Dieser Artikel bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Beschaffungsstellen Aufträge freihändig vergeben dürfen. Bei der freihändigen Vergabe handelt es sich gemäß Art. 41 Abs. 2 lit. f um eine Vergabemethode, bei der sich die Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt.

Zu Art. 53

Beschaffungsstellen sind berechtigt, auf elektronische Auktionen zurückzugreifen. Bei einer elektronischen Auktion handelt es sich gemäß Art. 41 Abs. 2 lit. d um ein iteratives Verfahren, bei dem mittels eines elektronischen Verfahrens neue Preise oder neue Werte für quantifizierbare, nichtpreisliche, auf die Bewertungskriterien abstellende Komponenten des Angebots vorgelegt werden. In den lit. a bis c ist geregelt, welche Angaben die Beschaffungsstelle vor Beginn der Auktion zu übermitteln hat.

Zu Art. 54

In dieser Bestimmung werden die Behandlung der Angebote und die Zuschlagserteilung geregelt. Danach hat die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung aller Angebote durch die Beschaffungsstelle nach Verfahren zu erfolgen, welche die Fairness und Unparteilichkeit des Beschaffungsverfahrens und die vertrauliche Behandlung der Angebote gewährleisten (vgl. Absatz 1). Für den Zuschlag kommen gemäß Absatz 4 nur solche Angebote in Betracht, die schriftlich abgegeben wurden, die zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen und von einem Bieter eingereicht wurden, der die Teilnahmebedingungen erfüllt. Absatz 5 regelt die Zuschlagserteilung an den Anbieter, der nach den Feststellungen der Beschaffungsstelle in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, und der bei ausschließlicher Berücksichtigung der in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen dargelegten Bewertungskriterien das vorteilhafteste Angebot bzw. bei ausschließlicher Berücksichtigung des Preises das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben hat. Absatz 6 enthält eine Regelung für den Umgang mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten.

Zu Art. 55

Die Beschaffungsstellen sind gemäß Absatz 1 verpflichtet, die teilnehmenden Anbieter umgehend und auf Antrag auch schriftlich über ihre Vergabeentscheidung zu unterrichten. Darüber hinaus haben die Beschaffungsstellen spätestens 72 Tage nach der Vergabe eines Auftrags eine Bekanntmachung mit näher bestimmten Angaben zu veröffentlichen (vgl. Absatz 2).

Zu Art. 56

Diese Bestimmung sieht eine Verpflichtung zur Übermittlung von relevanten Informationen zwischen den Vertragsparteien auf Antrag vor. Es sind umgehend jene Informationen zu übermitteln, die die Feststellung ermöglichen, ob eine Beschaffung fair, unparteiisch und im Einklang mit diesem Kapitel abgewickelt wurde. Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, dürfen diese Informationen nur nach Konsultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, die die Auskunft erteilt hat, offengelegt werden. Die Absätze 2 und 3 regeln darüber hinaus die Zurückhaltung von Informationen.

Zu Art. 57

Die Bestimmung enthält die Verpflichtung der Vertragsparteien, ein rasch greifendes, wirksames, transparentes und diskriminierungsfreies Rechtschutzsystem für Beschaffungen zu implementieren. Anbieter sollen Widerspruch erheben können, wenn gegen dieses Kapitel verstoßen wurde oder wenn Maßnahmen einer Vertragspartei zur Umsetzung dieses Kapitels nicht beachtet wurden und der Anbieter nach dem internen Recht einer Vertragspartei nicht das Recht hat, sich direkt über einen Verstoß gegen dieses Kapitel zu beschweren. Die Absätze 2 ff regeln die nähere Ausgestaltung dieses Verfahrens. Absatz 6 sieht Regelungen über vorläufige Maßnahmen und den Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden vor.

Zu Art. 58

Nach dieser Bestimmung verpflichten sich die Vertragsparteien, jährlich die Umsetzung dieses Kapitel und die gegenseitige Öffnung der Beschaffungsmärkte zu überprüfen. Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens sollen Verhandlungen über die Erweiterung der Listen der Beschaffungsstellen in den Unteranhängen 1 und 2 zu Anhang 1 Anlage I aufgenommen werden. Die Republik Irak erkennt ihre Verpflichtung an, dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen beizutreten.

Zu Art. 59

Die Republik Irak wird ermächtigt, befristete Preispräferenzregelungen als Übergangs-maßnahme einzuführen.

Kapitel III: Schutz des geistigen Eigentums

Zu Art. 60

Der Artikel regelt die Art und den Geltungsbereich der Verpflichtungen betreffend den Schutz des geistigen Eigentums.

Die Absätze 1 bis 3 und 6 beinhalten einseitige Verpflichtungen des Iraks betreffend die Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums nach den strengsten internationalen Normen durch Erlassung entsprechender Rechtsvorschriften innerhalb von 5 Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens (Absatz 1), eine Verpflichtung zum innerhalb von 3 Jahren erfolgenden Beitritt zu den im ANHANG 2 Nummer 2 angeführten multilateralen Übereinkünften (Absatz 2) bzw. zur Einhaltung der im ANHANG 2 Nummer 3 genannten multilateralen Übereinkünfte (Absatz 3). Absatz 6 verpflichtet den Irak zur Gewährung der Meistbegünstigung hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen, industriellen und gewerblichen Eigentums mit Inkrafttreten des Abkommens.

Die Absätze 4 und 5 beinhalten gemeinsame Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, nämlich die regelmäßige Überprüfung der Anwendung dieses Artikels und des ANHANGS 2 dieses Abkommens sowie die Aufnahme von Verhandlungen über ausführlichere Bestimmungen über die Rechte des geistigen Eigentums innerhalb von 3 Jahren (Absatz 4). Absatz 5 regelt die grundsätzlich wechselseitige Gewährleistung der Inländergleichbehandlung in Bezug auf den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums.

In Anhang 2 findet sich eine überblicksmäßige Darstellung der Übereinkünfte über geistiges und gewerbliches Eigentum nach Artikel 60. Absatz 2 enthält eine Aufzählung jener multilateralen Übereinkünfte, denen der Irak beitreten soll, Absatz 3 zählt jene multilateralen Übereinkünfte auf, deren Bedingungen der Irak einhalten soll.

Anhang 4: Absatz 1 enthält eine - im Sinne dieses Abkommens- abschließende Aufzählung der unter das geistige Eigentum fallenden Rechte.

Abschnitt VI: Streitbeilegung

Zu Art. 61 - 80

Abschnitt VI regelt die Vorgangsweise bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien. Ziel dieses Abschnitts ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden beziehungsweise soweit möglich einvernehmlich beizulegen (Art. 61). Als erster Schritt sind Konsultationen vorgesehen (Art. 62). Erst wenn diese nicht zur Beilegung der Streitigkeit führen, kann ein Schiedsgericht einberufen werden. Die Art. 64 – 77 regeln das Schiedsverfahren. Zusätzlich enthalten die Art. 79 – 80 allgemeine Bestimmungen über die Erstellung einer Schiedsrichterliste durch den Kooperationsausschuss, die Auslegung im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der WTO sowie betreffend Fristen.

Titel III: Bereiche der Zusammenarbeit

Dieser Titel befasst sich mit spezifischen Kooperationsmaßnahmen in einem großen Spektrum von Bereichen von gemeinsamem Interesse, zu denen auch jeweils ein regelmäßiger Dialog vereinbart wird.

Zu Art. 81

Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens wird finanzielle Hilfe in Form von Zuschüssen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit der EU (diese orientiert sich an den Millenniumsentwicklungszielen der Vereinten Nationen und den Entwicklungszielen und -grundsätzen im Kontext der Vereinten Nationen u.a. internationaler Organisationen) gewährt. Die Ziele und Bereiche der EU-Hilfe werden in einem Richtprogramm festgelegt. Es soll sichergestellt werden, dass die geleistete technische Hilfe der EU eng mit der technischen Hilfe aus anderen Quellen abgestimmt wird. Die Vertragspartei, die finanzielle/technische Hilfe erhält, soll umgehend auf ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit der anderen Vertragspartei reagieren, damit gegen Betrug und Unregelmäßigkeit besser vorgegangen werden kann. Die irakische Regierung richtet eine Kontaktstelle für Betrugsbekämpfung ein, um eine wirksame Zusammenarbeit mit der EU (EURH, OLAF,…) sicherzustellen (Schutz der finanziellen Interessen der EU).

Zu Art. 82

Die Kooperation im Bereich soziale und menschliche Entwicklung zielt auf den Kapazitäten- und Institutionenaufbau ab. Es wird die soziale Dimension der Globalisierung und der Zusammenhang sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Entwicklung betont. Der Bedeutung der Armutsminderung, der Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle sowie der grundlegenden Bedürfnissen im Gesundheits-, Bildungs- und Beschäftigungsbereich wird Rechnung getragen.

Zu Art. 83

Der Artikel enthält die programmatische Aussage des gemeinsamen Bestrebens, die direkte Zusammenarbeit von europäischen und irakischen Institutionen und Fachpersonal in den Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie der Jugendarbeit zu fördern, wobei dies auch die regionale und lokale Ebene einbezieht. Dabei wird auch die Zusammenarbeit im Bereich multilateraler und europäischer Programme wie z. B. ERASMUS+ (Nachfolgeprogramm des im Vertragstext erwähnten „Erasmus Mundus“) erfasst.

Zu Art. 84

Die Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und soziale Angelegenheiten soll verstärkt werden, um Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle als Kernelemente der nachhaltigen Entwicklung und Armutsminderung zu fördern. Bekräftigt wird das Engagement zur Förderung und effektiven Anwendung von international anerkannten Arbeits- und Sozialstandards. Bei allen Maßnahmen, die die Parteien treffen, wird der Durchführung der multilateralen Sozial- und Arbeitsübereinkünfte Rechnung getragen. Die Zusammenarbeit kann bspw. in Form von einvernehmlich vereinbarten spezifischen Programmen und Projekten sowie Dialog oder Kapazitätsaufbau erfolgen. Die Sozialpartner und andere Akteure werden in den Dialog und die Zusammenarbeit einbezogen.

Zu Art. 85

Entsprechend dem starken Dialogaspekt des Abkommens schreibt dieser Artikel die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft explizit fest. Die Kooperation ermöglicht u.a. den interreligiösen Dialog.

Zu Art. 86

Die Vertragsparteien beschließen die Zusammenarbeit bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte. Diese Kooperation soll die Ratifizierung und Anwendung internationaler Menschenrechtsinstrumente und gegebenenfalls auch die Bereitstellung von technischer Hilfe, Schulungen oder Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau beinhalten. Die Vertragsparteien stellen fest, dass ein Kooperations- und Entwicklungsprogramm nur dann die gewünschte Wirkung entfalten kann, wenn dabei die Menschenrechte gestärkt und geschützt werden. Die Vertragsstaaten nennen konkrete Maßnahmen, wie beispielsweise die Stärkung staatlicher Menschenrechtsinstitutionen und in diesem Bereich tätigen nichtstaatlichen Organisationen, die Anpassung des irakischen Rechts an das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen sowie die Unterstützung der irakischen Regierung bei ihren Bemühungen, ihren Bürgern zu einem angemessenen Lebensstandard zu verhelfen und ihre politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ohne Diskriminierung zu wahren. Ferner soll die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit den Menschenrechts-organisationen der Vereinten Nationen gefördert und ein umfassender Menschenrechtsdialog aufgenommen werden. Besonders in der öffentlichen Verwaltung und den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden sollen die Menschenrechte und die Menschenrechtserziehung in Bezug auf die Rechte von Frauen und Kindern gefördert werden. Die Zusammenarbeit umfasst auch die Unterstützung der nationalen Aussöhnung und die Bekämpfung der Straflosigkeit.

Zu Art. 87

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich hat eine Umstrukturierung und Modernisierung der irakischen Industrie zum Gegenstand, mit dem Ziel deren Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum zu fördern und die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen des Iraks und der EU zu fördern (Absatz 2). Besonderes Augenmerk soll dabei auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen gelegt werden (Absätze 3 und 4).

Zu Art. 88

Die Vertragsparteien beschließen günstige Rahmenbedingungen für in- und ausländische Investitionen zu schaffen sowie einen angemessenen Schutz von Investitionen, Kapitaltransfers und den Informationsaustausch über Investitionsmöglichkeiten zu gewährleisten.

Zu Art. 89

Dieser Artikel enthält eine demonstrative Aufzählung der Zusammenarbeitsbereiche der Vertragsparteien im Bereich Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertung.

Zu Art. 90

Ziel der Zusammenarbeit ist die Förderung von Diversifizierung, umweltschonenden Produktionstechniken, nachhaltiger sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung und Ernährungssicherheit. Folgende Maßnahmen werden dafür geprüft: Kapazitätsaufbau- und Schulungsmaßnahmen für öffentliche Einrichtungen; Qualitätserhöhung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Qualifizierungsmaßnahmen für Erzeugerverbände und Unterstützung der Absatzförderung; Umwelt-, Tier- und Pflanzengesundheit unter Berücksichtigung geltender Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und der Vorschriften einschlägiger WTO-Übereinkommen und weiterer multilateralen Umweltabkommen; Nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung ländlicher Gebiete, u.a. in den Bereichen umweltschonende Produktionsverfahren, Forstwirtschaft, Forschung, Know-how-Transfer, Zugang zu Land, Wasserwirtschaft und Bewässerung, nachhaltige ländliche Entwicklung und Ernährungssicherung; Erhaltung traditionellen landwirtschaftlichen Wissens, Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben, des Erfahrungsaustausches auf lokaler Ebene und des Aufbaus von Kooperationsnetzen; Modernisierung des Agrarsektors einschließlich der landwirtschaftlichen Methoden und Diversifizierung der Produktion.

Zu Art. 91

Ziel ist eine Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Grundsätze der Freiheit, Wettbewerbsorientierung und Offenheit der Energiemärkte. Zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit bei gleichzeitiger Förderung des Wirtschaftswachstums und von Energieinvestitionen soll die Entwicklung der Energiepolitik, eines entsprechenden Regulierungsrahmens sowie der Infrastruktur im Irak unterstützt werden. Neben Partnerschaften zwischen Unternehmen in der EU und im Irak soll auch die technische Zusammenarbeit bei der Exploration und Erschließung der irakischen Erdöl- und Erdgasvorkommen sowie die Modernisierung der Infrastruktur zur regionalen Anbindung an den Maschrik und an den Markt der EU gefördert werden. Ein Energiedialog zwischen den Vertragsparteien soll u. a. den Austausch von Know-how und den Technologietransfer erleichtern. Ziel ist die Stärkung der Energieversorgungssicherheit und des Klimaschutzes durch Förderung der Energieeffizienz, erneuerbarer Energien und der Verringerung der Gasabfackelung.

Zu Art. 92

Diese Bestimmung befasst sich mit Aspekten der Zusammenarbeit, die grundsätzlich sämtliche Verkehrsträger betreffen. Die angesprochenen Zielsetzungen, wie etwa die Entwicklung institutioneller und rechtlicher Rahmenbedingungen, die Ausarbeitung und Umsetzung verkehrspolitischer Vorgaben, ein verbesserter Verkehrstechnologietransfer und die Förderung der technischen Zusammenarbeit und von Unternehmenspartnerschaften sind im Zusammenhang eines für den gesamten Verkehrsbereich angestrebten Struktur- und Kompetenzausbaues zu sehen. Für den Technologietransfer gilt dies bei Gütern, die zum „dual use“ geeignet sind, nur mit der Maßgabe der strikten Einhaltung der entsprechenden Vorschriften über die österreichische Neutralität und anderer einschlägiger Bestimmungen.

Spezifisch erwähnt wird von den verschiedenen Verkehrssektoren nur der Luftverkehr (Absatz 2g). Dabei geht es um die Förderung von Kontakten sowie das Anstreben einer nationalen Luftverkehrspolitik. In Österreich wird die nationale Luftverkehrspolitik im Rahmen der „Road Map Luftfahrt 2020“ vollzogen. Diese ist ein strategisches Gesamtkonzept der Bundesregierung zur optimalen Entwicklung der österreichischen Luftfahrt, wobei es um eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, die Entwicklung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Infrastruktur und um die Betrachtung des Luftverkehrs als ein Gesamtsystem geht.

Betreffend Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit ist vor allem das Schaffen von optimalen Rahmenbedingungen für den Luftfahrtstandort Österreich hervorzuheben. Ein wesentlicher Teil davon ist der Abschluss von liberalen Luftverkehrsabkommen mit Regelungen betreffend einen fairen Wettbewerb, um die rechtliche Basis für den Flugverkehr bereitzustellen. Das bilaterale Luftverkehrsabkommen mit dem Irak wurde 2009 ausverhandelt und paraphiert, und wird administrativ angewandt. Es ist ein modernes, EU-rechtskonformes und liberales Abkommen, wobei die Kapazität (Möglichkeit der Ausübung von Landerechten für von beiden Seiten namhaft gemachte Fluglinien) bislang noch eingeschränkt ist.

Im Bereich Infrastruktur spielen vor allem eine optimale Nutzung der gegebenen Flughafenkapazitäten, ein Ausbau des Flughafens Wien (3. Piste) sowie die intermodale Einbindung der österreichischen Flughäfen in das europäische Hochgeschwindigkeits-Schienennetz eine wesentliche Rolle. Betreffend Flugsicherung ist der Aufbau einer leistungsfähigen und effizienten nationalen Behörde in Österreich abgeschlossen (Implementierung von SES II Paket). Was das Aushandeln von „horizontalen“ EU-Luftverkehrsabkommen betrifft, geht es vorwiegend um die Aufnahme der sog. „EU-Designierungsklausel“ in alle bilateralen Luftverkehrsabkommen der EU-Mitgliedstaaten mit dem Irak. Diese ermöglicht, dass alle Luftfahrtunternehmen der EU von allen Flughäfen in der EU in Drittstaaten im Rahmen des jeweiligen bilateralen Luftverkehrsabkommens des betroffenen EU Mitgliedstaates mit dem Drittstaat operieren dürfen. Diese Klausel ist bereits im bilateralen Luftverkehrsabkommen Österreich mit dem Irak enthalten. Ein umfassendes Luftverkehrsabkommen der EU mit dem Irak (umfassende Luftverkehrsregelungen, vor allem auch im regulatorischen Bereich) wird seitens des BMVIT unterstützt.

Zu Art. 93

Die Vertragsparteien kommen überein die Umweltschutzanstrengungen im Bereich Klimawandel und nachhaltige Ressourcenbewirtschaftung zu intensivieren und auszubauen

sowie die biologische Vielfalt als Entwicklungsgrundlage für heutige und künftige

Generationen zu erhalten. Die Zusammenarbeit soll die nachhaltige Entwicklung fördern und den Vereinbarungen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung Rechnung tragen. Konkret soll sich die Kooperation konzentrieren auf den Austausch von Informationen und Fachwissen, die Unterstützung und Förderung der regionalen Zusammenarbeit inklusive Anreize für Investitionen in Umweltprojekte, die Förderung des Umweltbewusstseins und der verstärkten Beteiligung lokaler Gemeinden in Umweltbelangen, den Kapazitätsaufbau z. B. im Bereich Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, die Zusammenarbeit bei multilateralen Umweltübereinkommen, die Förderung von technischer Hilfe, die Berücksichtigung von Umweltaspekten in anderen Politikbereichen sowie die Unterstützung von Umweltforschung und -analyse.

Zu Art. 94

Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit auf folgenden Gebieten: Ein Informationsaustausch betreffend geltende gesetzliche Regelungen bzw. geplante legistische Vorhaben findet laufend im Rahmen zahlreicher EU-Projekte statt. Auch zu technischen Entwicklungen findet in internationalen Organisationen (z. B. ITU) ein Austausch statt. Dieser Austausch ist zielführend und wird befürwortet. Gerade durch die im Bereich Telekommunikation gegebenen internationalen Zusammenhänge ist eine Vereinheitlichung der technischen und juristischen Grundlagen wünschenswert. Das BMVIT wird den geplanten Informationsaustausch unterstützen.

Zu Art. 95

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler wissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung auf Grundlage des beiderseitigen Vorteils unter Berücksichtigung eines angemessenen, wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums (Absatz 1). In Absatz 2 sind die Zusammenarbeitsbereiche demonstrativ angeführt.

Zu Art. 96

Die „Good Governance“ Initiative der EK sieht die Aufnahme entsprechender Bestimmungen in Abkommen der EU mit Drittstaaten vor. Eine Musterformulierung dafür wurde vom ECOFIN-Rat erarbeitet, die im Wesentlichen in dieses Abkommen Eingang fand: Zusammenarbeit, um das Zollsystem des Irak dem der EU anzugleichen und die Einhaltung der im Abkommen vorgesehenen Vorschriften im Bereich des Handels sicherzustellen; Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit im Steuerbereich; Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung von Transparenz, Informationsaustausch und fairem Steuerwettbewerb.

Zu Art. 97

Die Vertragsparteien kommen überein, Kooperationsmaßnahmen zu fördern. Diese dienen dem Aufbau von Institutionen und Kapazitäten und der Stärkung der nationalen Statistiksysteme, einschließlich der Entwicklung statistischer Methoden sowie der Erstellung und Verbreitung von Statistiken über den Waren- und Dienstleistungshandel und generell über jeden anderen Bereich im Zusammenhang mit den sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsprioritäten des Landes, die unter dieses Abkommen fallen und sich für eine statistische Aufbereitung eignen.

Zu Art. 98

Solide, auf dauerhafte Preisstabilität ausgerichtete Geldpolitik im Irak ist von wesentlicher Bedeutung, ebenso eine auf die langfristige Tragbarkeit der Verschuldung abzielende Fiskalpolitik. Bedeutung kommt der Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit öffentlichen Ausgaben zu. Ferner wird eine Zusammenarbeit zur Verbesserung des irakischen Systems für das Management der öffentlichen Finanzen (u.a. Ziel einer umfassenden Haushaltsplanung und einer zentralen Haushaltsführung) vereinbart.

Zu Art. 99

Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit zum Aufbau einer Marktwirtschaft im Irak durch Verbesserung des Investitionsklimas, Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit und die beschleunigte Schaffung von Arbeitsplätzen.

Zu Art. 100

Die Vertragsparteien rufen zu Anstrengungen zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit auf, um eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten.

Zu Art. 101

Im Finanzdienstleistungsbereich wird vereinbart, dass die Vertragsparteien mit dem Ziel zusammenarbeiten, ihre Normen und Vorschriften einander anzunähern. Insbesondere soll dadurch der irakische Finanzsektor gestärkt, das Rechnungslegungs- sowie das Aufsichts- und Regulierungssystem für Banken, Versicherungen und die übrigen Teile des Finanzsektors im Irak verbessert, Informationen über geltende oder in Vorbereitung befindliche Rechtsvorschriften ausgetauscht und kompatible Prüfsysteme entwickelt werden.

Titel IV: Recht, Freiheit und Sicherheit

Zu Art. 102

Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit sind die Vertragsparteien beständig dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren, verpflichtet. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um für ein besseres Funktionieren der Institutionen im Bereich des Gesetzesvollzugs und der Justizverwaltung zu sorgen, unter anderem durch Kapazitätsaufbau.

Zu Art. 103

Absatz 1 betont im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Ausbau der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die Bedeutung bestehender multilateraler Übereinkünfte auf diesem Gebiet. Dies ist zum einen aus sachlichen Überlegungen sinnvoll, da diese Übereinkünfte in der Praxis erprobte und „eingelebte“ Bestimmungen enthalten. Zum anderen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die EU im Bereich der zivilgerichtlichen Zusammenarbeit weitgehend die Außenkompetenz für Verhandlungen mit Drittstaaten erlangt hat und Österreich als Mitgliedstaat der EU ohne deren Genehmigung keine einschlägigen bilateralen Übereinkünfte mit Nicht-EU-Staaten schließen könnte. Der Beitritt des Irak zu multilateralen Übereinkünften, denen Österreich angehört oder künftig angehören wird, ist daher das geeignete Mittel zum Ausbau der zivilgerichtlichen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten. Diese Übereinkommen sind überwiegend im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht entstanden, wie etwa das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess oder das Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, das Österreich in naher Zukunft ratifizieren wird. Absatz 3 enthält eine Absichtserklärung in Bezug auf die Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (Rechtshilfe und Auslieferung). Dabei wird klargestellt, dass dies auch den Beitritt zu den einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen (wobei etwa an das Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und das Übereinkommen gegen Korruption zu denken ist) und zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs beinhaltet.

Zu Art. 104

Dieser Artikel enthält eine Absichtserklärung, den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den strengsten internationalen Standards zu verbessern. Damit sind insbesondere die Richtlinien der Vereinten Nationen zur Regelung von automatisierten personenbezogenen Daten der explizit angeführten Resolution 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 angesprochen. Als konkrete Form der Zusammenarbeit kommen insbesondere der Austausch von Informationen und Fachwissen in Betracht.

Zu Art. 105

Die Vertragsparteien bekräftigen zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit, einen umfassenden Dialog in den Bereichen illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel. Dabei sollen nationale Strategien zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Herkunftsgebiete der Migranten einbezogen werden. Im Rahmen von gegenseitigen Konsultationen wird eine spezifische Bedarfsanalyse durchgeführt, welche im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU und der einzelnen Staaten erfolgt.

Die Zusammenarbeit erfolgt unter Beachtung des einschlägigen Völkerrechts und humanitären Völkerrechts und umfasst insbesondere: Hauptursachen der Migration; Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und einer nationalen Praxis für den internationalen Schutz von Flüchtlingen; Zulassungsregelungen, Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration legal aufhältiger Ausländer, Bildung und Ausbildung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; Wirksame Präventionspolitik zur Verhinderung von illegaler Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich der Frage, wie Schleuser- und Menschenhändlernetze bekämpft und ihre Opfer geschützt werden können; Rückführung von illegal aufhältigen Personen, einschließlich der Förderung ihrer freiwilligen Rückkehr; im Visumbereich Fragen, an denen ein beiderseitiges Interesse besteht, im Rahmen des geltenden Schengen-Besitzstandes; im Bereich Grenzschutz und Grenzkontrollen Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, bewährten Methoden und anderen operativen Maßnahmen vor Ort;

Eigene Staatsangehörige, welche die Einreise-, Anwesenheits- oder Aufenthaltsbedingungen der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen sind rückzuübernehmen. Die EU-Mitgliedstaaten und der Irak versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Dokumenten, die ihre Identität bestätigen, damit sie für diese Zwecke reisen können. Hat eine Person keine Dokumente bzw. ist die Staatsangehörigkeit unklar, so treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen des betreffenden Mitgliedstaats oder des Irak auf Antrag des Irak bzw. des betreffenden Mitgliedstaats Vorkehrungen, um die Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit zu befragen.

Es wird angestrebt ein Abkommen über die Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung und die besonderen Verfahren und Pflichten für die Rückübernahme zu schließen, das sich, sofern beide Vertragsparteien dies für zweckmäßig erachten, auch auf die Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser erstreckt.

Zu Art. 106

Die Vertragsparteien bekennen sich zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität und der Korruption sowie von Nachahmungen und illegalen Geschäften. Augenmerk soll dabei auch auf die Kooperation bei der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Korruptionshandlungen stammen, gelegt werden. Es sollen vor allem einschlägige internationale Verpflichtungen und Übereinkünfte erfüllt und deren Umsetzung gefördert werden. Der Irak trat dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (United Nations Convention against Transnational Organized Crime; UNTOC) sowie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (United Nations Convention against Corruption; UNCAC) am 17. März 2008 bei. Österreich hat die betreffenden VN-Übereinkommen am 12. Dezember 2000 (UNTOC) bzw. 10. Dezember 2003 (UNCAC) unterzeichnet und am 23. September 2004 bzw. 11. Jänner 2006 ratifiziert.

Zu Art. 107

Diese Bestimmung enthält ein Bekenntnis zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Kooperation der Vertragsparteien erfolgt durch technische und administrative Hilfe sowie den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften. Im Jahr 2013 hat der Irak im Rahmen der OECD eine Selbstverpflichtung abgegeben, mit der FATF („Financial Action Task Force“) bei der Behandlung seiner Defizite im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammenzuarbeiten. Gleichwohl hat die FATF befunden, dass der Irak fortfahren sollte, an der Umsetzung seines Aktionsplans zur Bekämpfung bestimmter Defizite zu arbeiten, insbesondere durch: die adäquate Kriminalisierung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; die Schaffung und Umsetzung eines angemessen rechtlichen Rahmenwerks zur Identifizierung, Verfolgung und zum Einfrieren des Vermögens von Terroristen; die Schaffung effektiver Kundensorgfaltsmaßnahmen, einer vollständig funktionsfähigen und wirksamen Zentralstelle für Verdachtsanzeigen sowie adäquater Verpflichtungen zur Abgabe von Verdachtsmeldungen; die Schaffung und Umsetzung eines adäquaten Aufsichtsprogramms zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Bezug auf den gesamten Finanzsektor. In diesem Sinne stellt das gegenständliche Abkommen mit der EU einen wichtigen Schritt für den Irak dar.

Zu Art. 108

Diese Bestimmung enthält ein Bekenntnis zur vertiefenden Zusammenarbeit, um das Angebot, den Handel und die Nachfrage an illegalen Drogen sowie deren Auswirkungen auf die Gesellschaft als Ganzes so weit wie möglich zu verringern. Dabei soll mittels eines ausgewogenen Konzeptes vorgegangen werden, das die Regulierung des legalen Marktes und die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden u.a. in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Soziales, Strafverfolgung und Justiz umfasst. Die Mittel der Kooperation sollen sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften und Erklärungen orientieren.

Zu Art. 109

Mit Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparten zur Förderung und Stärkung der kulturellen Zusammenarbeit sowie des interkulturellen Dialogs auf mehreren Ebenen. Außerdem verlangt Absatz 2 nach einer Unterstützung des Informationsaustausches und des Ausbaus von Kapazitäten hinsichtlich der Erhaltung des kulturellen Erbes. Absatz 3 regelt die Erhaltung des kulturellen Erbes sowie die intensivierte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern und die damit einhergehende Förderung zur Ratifizierung und Umsetzung einschlägiger internationaler Abkommen, einschließlich des UNESCO-Übereinkommens von 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut. In Absatz 4 verlangt das Abkommen die Förderung des interkulturellen Dialogs zwischen Einzelpersonen, Kultureinrichtungen und Organisationen der Zivilgesellschaft aus beiden Vertragsparteien.

Absatz 5 betont die Koordination des Vorgehens beider Vertragsparteien in internationalen Foren, auch im Rahmen der UNESCO zur Förderung der kulturellen Vielfalt und ihren Ausdrucksformen.

Zu Art. 110

In Absatz 1 bekennen sich die Vertragsparteien dazu, dass die Zusammenarbeit zur Stabilität und regionalen Integration des Irak beitragen soll. Gemäß Absatz 2 kann die Zusammenarbeit Maßnahmen umfassen, die im Rahmen von Kooperationsabkommen mit anderen Ländern der Region getroffen werden. Besondere Beachtung schenken die Vertragsparteien Maßnahmen zur Förderung des intraregionalen Handels und zur Unterstützung regionaler Einrichtungen und gemeinsamer Projekte und Initiativen, die im Rahmen einschlägiger regionaler Organisationen auf den Weg gebracht werden.

Titel V: Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen

Zu Art. 111 - 113

Diese Artikeln enthalten die Einsetzung eines für die Überwachung der Durchführung des Abkommens zuständigen einmal jährlich auf Ministerebene tagenden Kooperationsrates, eines diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützenden Kooperationsausschusses sowie eines Parlamentarischen Kooperationsausschusses, welcher über Empfehlungen des Kooperationsrates unterrichtet wird und an diesen Empfehlungen richten kann.

Zu Art. 114

Die Vertragsparteien gewähren den an der Durchführung der Zusammenarbeit beteiligten ordnungsgemäß ermächtigten Fachleuten und Beamten die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erleichterungen. Die Gewährung von Erleichterungen erfolgt jedoch (lediglich) im Einklang mit den internen Regeln und Vorschriften der beiden Vertragsparteien.

Zu Art. 115 - 124

Diese Artikel enthalten die typischen Schlussbestimmungen eines gemischten Abkommens, insbesondere den räumlichen Geltungsbereich (Art. 115), Inkrafttreten und Verlängerung (Art. 116), vorläufige Anwendung (Art. 117) und das Verhältnis zu anderen Übereinkünften (Art. 120). Gemäß der Evolutivklausel in Art. 119 kann der Kooperationsrat eine Erweiterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens beschließen. Art. 121 enthält Bestimmungen über Maßnahmen im Fall der Nichterfüllung des Abkommens.

Anhänge

Anhang 1 (Öffentliches Beschaffungswesen) enthält Ergänzungen und Ausführungen zu den Regelungen nach Abschnitt V Kapitel III.

Anhang 2 (Rechte des geistigen Eigentums) enthält eine Liste der Übereinkünfte über geistiges und gewerbliches Eigentum nach Artikel 60.

Anhang 3 (Auskunftsstellen) listet die Auskunftsstellen bei den Vertragsparteien auf.

Anhang 4 (Anmerkungen und ergänzende Bestimmungen) enthält Anmerkungen und Ergänzungen zu einzelnen Artikeln.

Die Einseitige Erklärung der Europäischen Union bezüglich Artikel 96 (Zusammenarbeit im Bereich Zoll und Steuern) begrenzt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten bezüglich verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich auf den Stand der unionsinternen Einigung (acquis communautaire).