Ingenieurgesetz 2017

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMWFW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die aufgrund des geltenden Ingenieurgesetzes 2006 verliehene Standesbezeichnung „Ingenieur“ bzw. „Ingenieurin“ bestätigt, dass der Inhaber / die Inhaberin über eine schulische Vorqualifikation, entweder eine Diplom- und Reifeprüfung einer höheren technischen und gewerblichen bzw. einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eine vergleichbare Qualifikation verfügt sowie eine fachbezogene (mindestens drei- bzw. sechsjährige) der Ausbildung entsprechende Praxis absolviert hat. Die Standesbezeichnung ist in Europa in der vorliegenden Form einzigartig und in der Wirtschaft anerkannt und geschätzt. Allerdings fehlen der Standesbezeichnung verschiedene Elemente, damit sie als Qualifikation in den Nationalen Qualifikationsrahmen und in weiterer Folge in den Europäischen Qualifikationsrahmen eingeordnet werden kann. Dazu zählen insb. einheitliche Standards für die Beurteilung der Praxis, dh v.a. die Definition von Lernergebnissen, die nach Abschluss der Schule und erbrachter Praxis erreicht werden (müssen), und ein valides Verfahren zur Feststellung über deren Vorliegen.

 

Ziel(e)

Ziel ist die Aufwertung der Qualifikation der österreichischen Ingenieure und Ingenieurinnen durch Zuordnung zu einem Qualifikationsniveau des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) und Herstellung besserer (internationaler) Vergleichbarkeit mit anderen Qualifikationen.

Sowohl für die Qualifikationsträger als auch die österreichischen Unternehmen sollen sich dabei insbesondere folgende Vorteile ergeben:

-       Unterstützung von Bewerbungen am (europäischen) Arbeitsmarkt,

-       Unterstützung bei der Darstellung des Qualifikationsniveaus von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Rahmen internationaler Ausschreibungen,

-       Aufwertung berufspraktischer Qualifikationen, insb. im europäischen Kontext,

-       Schaffung eines Instruments zur Validierung informellen Lernens (auch als österreichisches „best practice“ zur Ratsempfehlung 2012/C 398/01).

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Damit aus der derzeitigen Standesbezeichnung eine zuordenbare Qualifikation werden kann, ist eine Reform des Verfahrens erforderlich. Gem. NQR-G muss das Vorliegen der definierten Lernergebnisse valide festgestellt werden:

-       Festlegung der zu erreichenden Lernergebnisse (Verordnungen und Richtlinien gemäß §§ 3 und 7 des Entwurfes)

-       Bereitstellung eines Zertifizierungsverfahrens, das den Vorgaben des Österreichischen und des Europäischen Qualifikationsrahmens entspricht.

 

Qualitätssicherung und Evaluierung (§ 8 des Entwurfes) für gewerblich-technische Fachrichtungen:

Für die Erstphase (bis 2019) ist eine vertiefte begleitendende wissenschaftliche Evaluierung geplant. Ein entsprechender Auftrag ist vom BMWFW zu erteilen. Das weitere (laufende) Qualitätsmanagement ist auf Grundlage der Ergebnisse der Erstphase festzulegen, wobei bestehende Einrichtungen genutzt werden können. Die Finanzierung erfolgt über Mittel, die gem. § 9 Abs. 1, letzter Satz, von den Zertifizierungsstellen vereinnahmt und zweckgebunden reserviert werden (Teil der Zertifizierungstaxe; Rückstellung). Die Bezahlung der beauftragten Einrichtung erfolgt unmittelbar durch die Zertifizierungsstellen aufgrund einer Zahlungsanweisung des BMWFW. Mittel des Bundes sind nicht betroffen; das BMWFW hat bei der Vertragsgestaltung mit der zu beauftragenden Einrichtung zu vereinbaren, dass mit den gem. § 9 Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mitteln jedenfalls das Auslangen gefunden wird.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes“ der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Zukunftsraum Land – Nachhaltige Entwicklung eines vitalen ländlichen Raumes mit gleichen Entwicklungschancen für Frauen und Männer sowie Sicherung einer effizienten, ressourcenschonenden, flächendeckenden landwirtschaftlichen Produktion und der in- und ausländischen Absatzmärkte. (Gleichstellungsziel)“ der Untergliederung 42 Land-, Forst- und Wasserwirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die finanziellen Auswirkungen für den Bund werden aufgrund der Übergangsbestimmungen (erst) ab dem Jahr 2018 wirksam und betreffen den Entfall der Einnahmen aus Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben der bisher vom BMWFW vollzogenen Verfahren gemäß Ingenieurgesetz 2006 durch Übertragung der Zuständigkeit an eigene Zertifizierungsstellen. Durch den Wegfall der Verwaltungstätigkeit ergeben sich Einsparungen beim Personal, das für andere Aufgaben herangezogen werden kann.

 

Für die Ingenieurverfahren nach Absolvierung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ergibt sich für den Bereich des BMLFUW Kostenneutralität, weil der Personalstand gleich bleibt (Vorverfahren und Bescheidausstellung). Das Zertifizierungsverfahren selbst findet im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik statt und hat keine finanziellen Auswirkungen auf die UG 42.

 

Rechtsmittelinstanz sind gemäß Art. 131 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Diese Regelung entspricht der Rechtslage des IngG 2006.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Nettofinanzierung Bund

0

‑158

‑151

‑145

‑138

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Reglungskompetenz liegt bei den Mitgliedstaaten.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 iVm Art. 42a B-VG.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Körperschaft

in Tsd. €

VBÄ

in Tsd. €

VBÄ

in Tsd. €

VBÄ

in Tsd. €

VBÄ

in Tsd. €

VBÄ

Bund

0

0

‑250

‑4

‑255

‑4

‑260

‑4

‑265

‑4

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

Verwaltungsaufwand

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

0

‑2

‑2

‑2

‑2

 

 

VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5

0

‑2

‑2

‑2

‑2

 

Derzeit sind im BMWFW mit der Abwicklung der Verfahren gemäß Ingenieurgesetz 2006 vier Personen (VZÄ) eingesetzt.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

0

‑87.332

‑89.079

‑90.860

‑92.677

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

0

‑495.000

‑495.000

‑495.000

‑495.000

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag(€)

Menge

Ertrag(€)

Menge

Ertrag(€)

Menge

Ertrag(€)

Menge

Ertrag(€)

 

Bund

0

0

4.500

‑110

4.500

‑110

4.500

‑110

4.500

‑110

 

Die durchschnittlichen Einnahmen aus Gebühren und Verwaltungsabgabe der vom BMWFW vollzogenen Verfahren gemäß Ingenieurgesetz 2006 betragen € 110,-. Insgesamt werden jährlich rund 4.500 Verfahren abgewickelt.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1585740132).