Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die aufgrund des geltenden Ingenieurgesetzes 2006 verliehene Standesbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ bestätigt, dass die Inhaberin / der Inhaber über eine schulische Vorqualifikation, entweder eine Diplom- und Reifeprüfung einer höheren technischen und gewerblichen bzw. einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eine vergleichbare Qualifikation verfügt sowie eine fachbezogene (mindestens drei- bzw. sechsjährige) der Ausbildung entsprechende Praxis absolviert hat. Das Ingenieurgesetz normiert damit ein System der Validierung informellen Lernens in der (beruflichen und außerberuflichen) fachbezogenen und gehobenen Praxis. Die Standesbezeichnung ist in Europa in der vorliegenden Form einzigartig und in der Wirtschaft anerkannt und geschätzt.

Derzeit wird die Standesbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ für technische und gewerbliche Fachrichtungen jährlich rund 4.500 Mal und für land- und forstwirtschaftliche Fachrichtungen jährlich rund 400 Mal verliehen.

Allerdings fehlen der Standesbezeichnung verschiedene Elemente, damit sie als Qualifikation in den Nationalen Qualifikationsrahmen und in weiterer Folge in den Europäischen Qualifikationsrahmen eingeordnet werden kann. Dazu zählen insb. einheitliche Standards für die Beurteilung der Praxis, dh insb. die Definition von Lernergebnissen, die nach Abschluss der Schule und Absolvierung der Praxis erreicht werden (müssen), und ein valides Verfahren zur Feststellung über deren Vorliegen. Gemäß den derzeitigen Bestimmungen ist diesbezüglich die Vorlage einer Bestätigung durch die Arbeitgeberin / den Arbeitgeber ausreichend.

Hinkünftig sollen die Bewerberinnen und Bewerber mit Expertinnen und Experten aus ihrem jeweiligen Fachbereich ein Fachgespräch führen, in dem das Vorliegen fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten im eigenen Arbeitsbereich, Innovationsfähigkeit sowie die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Handhabung komplexer fachlicher oder beruflicher Tätigkeiten im entsprechenden Fachbereich und zu deren Aufsicht, auch in nicht vorhersehbaren Arbeitskontexten, festgestellt wird. Das Schema der Fachgespräche ist so zu strukturieren, dass eine Zuordnung zum NQR Qualifikationsniveau 6 gemäß dem Prozedere des NQR Gesetzes erfolgen kann.

Grundlage für die Feststellung der einzelnen fachbezogenen Lernergebnisse ist die kompetenzorientierte Beschreibung der einzelnen Arbeitsbereichen zugeordneten Praxistätigkeiten in den gemäß § 3 zu erlassenden Verordnungen.

Die Durchführung der Verfahren 1. Instanz inkl. der Abwicklung der Fachgespräche soll hinkünftig durch Zertifizierungsstellen erfolgen. Die Zertifizierungsstelle für Ingenieurinnen und Ingenieure land- und forstwirtschaftlicher Fachrichtungen ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 des Entwurfes). Zertifizierungsstellen für technische oder gewerbliche Fachrichtungen können alle geeigneten privatrechtlichen oder sozialpartnerschaftlichen Einrichtungen sein, die die im Gesetz definierten (Mindest)Erfordernisse erfüllen und mittels Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung Wirtschaft beliehen wurden bzw. die diese Aufgabe für ihren übertragenen Wirkungsbereich mittels Verordnung zugewiesen bekommen haben (§ 4 des Entwurfes).

Sowohl für die Qualifikationsträger als auch die österreichischen Unternehmen ergeben sich insbesondere folgende Vorteile:

             - Unterstützung von Bewerbungen am (europäischen) Arbeitsmarkt,

             - Darstellung des Qualifikationsniveaus von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen internationaler Ausschreibungen,

             - Aufwertung berufspraktischer Qualifikationen, insb. im europ. Kontext,

             - Schaffung eines Instruments zur Validierung informellen Lernens (auch als österreichisches „best practice“ zur Empfehlung 2012/C 398/01 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens, ABl. Nr. C 398 vom 22.12.2012 S.1).

Um die Neugestaltung als Qualifikation entsprechend den Anforderungen des Europäischen und Nationalen Qualifikationsrahmens nachzuvollziehen, soll der Ausdruck „Standesbezeichnung“ durch den Ausdruck „Qualifikationsbezeichnung“ ersetzt werden.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Ingenieurwesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 iVm Art. 42a B-VG.

Besonderer Teil

Zu § 1 „Ingenieurin“ und „Ingenieur“

§ 1 beschreibt die Qualifikation von Ingenieurinnen und Ingenieuren entsprechend den Deskriptoren des NQR Qualifikationsniveaus 6, über die diese bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 typischerweise verfügen und die in den Fachgesprächen gemäß den §§ 5 und 6 nachgewiesen werden müssen. Die Bestimmung bildet damit auch den Rahmen für die Beschreibung der Praxistätigkeiten in den Verordnungen gemäß § 3 sowie die Richtlinien gemäß § 7. Die Einstufung der Ingenieurqualifikation im Nationalen Qualifikationsrahmen begründet keine Berechtigungen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für hochschulische Studien (sog. Y-Konstruktion des Nationalen Qualifikationsrahmens, vgl. § 3 des NQR-Gesetzes).

Zu § 2 Voraussetzungen zur Erlangung der Qualifikationsbezeichnung

Die generellen Voraussetzungen zur Erlangung der Qualifikationsbezeichnung entsprechen im wesentlichen den bisherigen Voraussetzungen zur Erlangung der Standesbezeichnung „Ingenieurin“ / „Ingenieur“. Die Formulierungen wurden an die Terminologie des Nationalen Qualifikationsrahmens angepasst.

(Geringfügige) inhaltliche Änderungen betreffen die ausdrückliche Festlegung einer durchschnittlichen zeitlichen Mindestwochenzeit der nachzuweisenden Praxis (20 Wochenstunden; bisher gab es keine Mindestdauer pro Woche) sowie die Klarstellung, dass die Praxis – da diese auf dem Qualifikationserwerb aufbaut – nach der Reife- und Diplomprüfung bzw. der Reifeprüfung und vergleichbaren fachbezogenen Qualifikation gemäß Z 3a absolviert werden muss (vgl.: „Absolvierung einer nachfolgenden …. fachbezogenen Praxistätigkeit“).

Eine weitere inhaltliche Änderung betrifft die Ermöglichung der Einbeziehung weiterer berufsbildender höherer Schulen mit technischen, land- und forstwirtschaftlichen oder Umwelt-Schwerpunkten in Z 1a wie zB die Höhere Lehranstalt für Umwelt und Wirtschaft Yspertal. Zur Beurteilung sind die für die jeweilige Fachrichtung zentralen fachbezogenen intendierten Lernergebnisse der Reife- und Diplomprüfüngen heranzuziehen und mit jenen entsprechender HTLs oder HLFLs zu vergleichen.

Die bisherige alternative Voraussetzung des § 2 Z 3 IngG 2006 – Berechtigung zur Führung einer entsprechenden Berufs- oder Standesbezeichnung im Ausland – wurde aus redaktionellen Gründen gestrichen, da es keinen derartigen Fall gibt und diese Bestimmung daher bisher „totes Recht“ war.

Die Beurteilung, welche fachbezogenen Qualifikationen gemäß Z 3a – als „Ausgangsqualifikation“ für die fachbezogene Praxistätigkeit – als fachlich vergleichbar anzusehen sind, entspricht den bisherigen Regelungen zu § 2 Z 4a IngG 2006. Zur Gewährleistung bundeseinheitlicher Standards kann das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft eine einheitliche Vollzugspraxis in den einzelnen Zertifizierungsstellen für Ingenieurinnen und Ingenieure der technischen und gewerblichen Fachrichtungen mittels Erlass regeln. In Frage kommen, wie bereits derzeit, inhaltlich korrespondierende Meisterprüfungen oder der Abschluss einer entsprechenden Werkmeisterschule, die (auch) in den Kernbereichen „Konstruktion“ und „Entwicklung“ Lernergebnisse voraussetzen. Zur Beurteilung des vergleichbaren Qualifikationsniveaus sind der Nationale Qualifikationsrahmen und die Internationale Standardklassifikation des Bildungswesens (ISCED 2011) heranzuziehen. Die Kriterien für die Beurteilung der in Folge zu absolvierenden ingenieurmäßigen Praxis und für das Fachgespräch gemäß § 5 unterscheiden nicht nach der Ausgangsqualifikation (vgl. zu § 7). In Zweifelsfällen bzw. zur Unterstützung der Beurteilung kann dabei auch auf die Expertise der Sektion Berufs- und Erwachsenenbildung des Bundesministeriums für Bildung zurückgegriffen werden.

Zu § 3 Durchführungsverordnungen

Mit zwei Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie des Bundeministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft werden die Fachrichtungen der berufsbildenden höheren Schulen gemäß § 2 Z 1a festgelegt sowie die Praxistätigkeiten gemäß § 2 Z 1b kompetenzorientiert beschrieben. Die nachzuweisende – mindestens drei- bzw. sechsjährige – Praxis muss den Beschreibungen der jeweiligen Verordnung in einem relevanten Ausmaß entsprechen. Die Beurteilung „ingenieurmäßiger Tätigkeit“ ist dabei gesamtheitlich vorzunehmen, es müssen nicht alle Elemente der Beschreibungen erfüllt sein. Nähere Spezifizierungen erfolgen in den Richtlinien gemäß § 7.

Zu den §§ 4 bis 6 – Verfahren

a) Zertifizierungsstellen (§ 4):

Bisher wurden die Verfahren in erster Instanz vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführt. Hinkünftig werden für die Ingenieurinnen und Ingenieure der technischen und gewerblichen Fachrichtungen eigene erstinstanzliche Zertifizierungsstellen eingerichtet, die die in § 4 Abs. 2 definierten Voraussetzungen erfüllen müssen.

Möglich sind sowohl eine bescheidmäßige Beleihung einer geeigneten juristischen Person des Privatrechts (über Antrag) als auch die verordnungsmäßige Übertragung an einen Selbstverwaltungskörper der Sozialpartner. Die Übertragung einer hoheitlichen Aufgabe in den eigenen Wirkungsbereich von Selbstverwaltungskörpern hat durch Verordnung zu erfolgen, insbesondere wenn die Übertragung nicht an bestimmte Selbstverwaltungskörper, sondern an aufgrund genereller Merkmale definierte Selbstverwaltungskörper erfolgen soll (VD GZ.: BKA-603.373/001-5/8/2016). Abs. 3 legt die Voraussetzungen für einen Widerruf fest.

Mit der Führung einer Zertifizierungsstelle betraute Institutionen sind bei der Besorgung ihrer gemäß diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben gemäß Art. 20 B-VG an Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gebunden. Bei mit der Führung einer Zertifizierungsstelle betrauten Selbstverwaltungskörpern ergibt sich die Weisungsgebundenheit aus Art. 120b Abs. 2 B-VG.

Zur Sicherstellung der Publizität der Zertifizierungsstellen ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft eine Liste auf der Website des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.

Die Zertifizierungsstellen sollen im Rahmen ihrer Aufgaben mit regionalen berufsbildenden höheren Schulen, Bildungsträgern und Sozialpartnereinrichtungen kooperieren, um Beratung, Service und wechselseitigen Informationsaustausch laufend weiterzuentwickeln.

Die Zertifizierungsstellen haben die Möglichkeit, zu kooperieren, zB um Synergien bei der Durchführung der Fachgespräche in Fachrichtungen mit einer geringeren Zahl an Antragstellerinnen und Antragstellern zu nutzen. In einem solchen Fall könnte eine Zertifizierungsstelle die Betrauung der entsprechenden Kommissionen an eine andere Zertifizierungsstelle mit deren Zustimmung übertragen.

(Erstinstanzliche) Zertifizierungsstelle für die land- und forstwirtschaftlichen Ingenieurinnen und Ingenieure ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Teile des Verfahrens, insb. das Fachgespräch, finden in der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik statt.

b) Vorverfahren (§ 5 Abs. 1 bis 3):

Das Vorverfahren entspricht im Wesentlichen den bisherigen Verleihungsverfahren der Standesbezeichnung und besteht aus der Überprüfung der Zeugnisse über die Vorqualifikation gemäß § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit.a und Z 3 lit. a sowie substantieller Unterlagen (nach Möglichkeit unter besonderer Berücksichtigung von Referenzprojekten der Antragstellerin / des Antragstellers) über die absolvierte Praxis. Beurteilungskriterium der Praxisbestätigungen sind die in den Verordnungen gemäß § 3 genannten Tätigkeiten. Bei positiver Beurteilung ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller zum Fachgespräch einzuladen. Bei negativer Beurteilung, zB weil keine Vorqualifikation vorliegt oder die Praxistätigkeit nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 2 Z 1b entspricht, ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen (Abs. 8).

Der Verband Österreichischer Ingenieure steht potentiellen Antragstellerinnen und Antragstellern als private Service- und Beratungseinrichtung zur Verfügung.

c) Fachgespräch (§ 5 Abs. 4 bis 6):

Das Fachgespräch wird von zwei Fachexpertinnen bzw. Fachexperten geführt. Sein Zweck ist es, festzustellen, ob die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die idR schulisch erworbene Kompetenz im entsprechenden Arbeitsbereich durch Anwendung und Umsetzung weiterentwickelt und dadurch die in den Richtlinien gemäß § 7 definierten Lernergebnisse erreicht hat.

Die Bestellung der Zertifizierungskommission obliegt der Zertifizierungsstelle. Eines der zwei Kommissionsmitglieder muss eine Person sein, die selbst im Fachbereich der Antragstellerin bzw. des Antragstellers beruflich tätig ist und daher die Tätigkeit(en) im betrieblichen Umfeld unmittelbar beurteilen kann. Zum zweiten Kommissionsmitglied ist eine Person zu bestellen, die in der betreffenden oder einer verwandten Fachrichtung an einer berufsbildenden höheren Schule, einer Fachhochschule oder einer Universität unterrichtet.

Die Fachorganisationen der Sozialpartner bzw. Interessenvertretungen, der Verband österreichischer Ingenieure, die höheren Schulen, Universitäten, Fachhochschulen und fachbezogene Weiterbildungseinrichtungen sind eingeladen, in Betracht kommende Personen vorzuschlagen.

Detaillierte Anforderungen an die zu bestellenden Mitglieder der Zertifizierungskommission werden in den Richtlinien gemäß § 7 festgelegt. Die Zertifizierungsstellen für technische und gewerbliche Fachrichtungen haben eine Liste der bestellten Fachexpertinnen und Fachexperten halbjährlich dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln.

Das Fachgespräch ist positiv absolviert, wenn dies beide Kommissionsmitglieder bestätigen. Es kann im selben Verfahren ein Mal wiederholt werden. Wenn kein positives Ergebnis erzielt wurde, kann bei Erwerb weiterer Praxis und daher einem neuen Sachverhalt ein neuerlicher Antrag gestellt werden.

Die Führung der Fachgespräche ist sozialversicherungsrechtlich als Tätigkeit im Rahmen eines öffentlichen Ehrenamtes zu qualifizieren.

d) Urkunde (§ 5 Abs. 7):

Die Urkunde ist der Qualifikationsnachweis; zur bundeseinheitlichen Gestaltung wird vom jeweils zuständigen Bundesminister ein einheitliches Formular (mittels Erlass) vorgegebenen werden. Die Anführung der Fachrichtung in der Urkunde ist möglich.

Die Verfahren vor den Zertifizierungsstellen für technische und gewerbliche Fachrichtungen sind von den Gebühren und der Bundesverwaltungsabgabe befreit.

Zu § 7 Richtlinien für das Zertifizierungsverfahren

Die Richtlinien dienen der Festlegung der bei den Fachgesprächen zu validierenden Lernergebnisse sowie der Festlegung österreichweiter Standards bei der Durchführung und beim Ablauf der Fachgespräche. Die Richtlinien sollen weiters auf die formale Vorbildung (insb. hinsichtlich des Unterschiedes bei Antragstellerinnen und Antragstellern gemäß § 2 Z 1 und 3) bei der Gestaltung des Zertifizierungsvorgangs Rücksicht nehmen.

Zu § 8 Qualitätsmanagement

Zur Unterstützung eines qualitätsgesicherten Gesamtsystems der Vergabe der Qualifikationsbezeichnung in den einzelnen Zertifizierungsstellen wird eine externe wissenschaftliche Begleitung eingerichtet. In deren Rahmen sollen die Zertifizierungsstellen regelmäßig hinsichtlich Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, Qualität und Validität überprüft werden. Ergebnisse und Ableitungen stellen die Grundlage für die Weiterentwicklung des Systems dar. Die entsprechenden Berichte sind (unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen) auf den Websites der Bundesministerien zu veröffentlichen.

Um die für die wissenschaftliche Evaluierung benötigten Mittel bereitstellen zu können, kann pro Antrag auf Verleihung der neuen Qualifikationsbezeichnung ein zu definierender Betrag eingehoben und reserviert werden (vgl. § 9 Abs. 1, dritter Satz). Die nicht verwendeten Mittel verbleiben bei den Zertifizierungsstellen als zweckgebundene Rückstellung, die ggf. in Abstimmung mit dem BMWFW bzw. dem BMLFUW aufgelöst werden kann.

Zu § 9 Zertifizierungskosten, Funktionsgebühr

Der Festsetzung der Höhe der Taxe für das Zertifizierungsverfahren sind die voraussichtlichen Kosten, die zur Führung einer Zertifizierungsstelle zu erwarten sind, zu Grunde zu legen. Diese bestehen (im wesentlichen) aus dem anteilsmäßigen Aufwand für Räumlichkeiten, Personalkosten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Funktionsgebühren für die Fachexpertinnen und Fachexperten, Aufwand für die Erstellung von Informationsmaterialien und Dokumentation sowie Schulungskosten für Fachexpertinnen und Fachexperten sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Ein kleinerer Teil ist für die übergeordnete Qualitätssicherung gemäß § 8 zu reservieren, sofern dies die Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 vorsieht.

Gemäß derzeitigen Berechnungen beträgt der Aufwand für das Vorverfahren 100 Euro bis 130 Euro und für das Fachgespräch 190 Euro bis 250 Euro, unter der Voraussetzung, dass eine Zertifizierungsstelle nach einer Anlaufzeit von ein bis zwei Jahren Kostendeckung erreichen soll. Der Teil der Zertifizierungstaxe, der für das Vorverfahren vorgesehen ist, ist auch bei einem negativen Ergebnis dieses Vorverfahrens zu entrichten.

Funktionsgebühren öffentlich-rechtlicher Körperschaften sind steuerrechtlich als sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 4 EStG 1988 (LSt RL 2002, 980) zu qualifizieren. In diesem Falle handelt es sich sozialversicherungsrechtlich um Aufwandsentschädigungen, die sozialversicherungsfrei bleiben.

Zu § 10 Rechte

Diese Bestimmung entspricht § 1 Abs. 2 IngG 2006; ausdrücklich festgelegt wird, dass ein Zusatz zum (zugeordneten) NQR Qualifikationsniveau zulässig ist.

Zu § 11 Datenverarbeitung

Diese Bestimmung regelt die datenschutzrechtliche Grundlage zum Vollzug des Gesetzes, insb. für die Durchführung der Zertifizierungsverfahren und die Erstellung statistischer Auswertungen. Als Ergebnis des Fachgesprächs gemäß § 11 Z 9 können dabei das Bestehen oder Nicht-Bestehen sowie erster oder zweiter Antritt erfasst werden.

Zu § 12 Verwaltungsübertretungen

Diese Bestimmung entspricht § 5 IngG 2006.

Zu § 13 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Das Inkrafttreten ist für den 1. Mai 2017 (somit 100 Jahre nach Inkrafttreten der Kaiserlichen Verordnung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“) vorgesehen; die Verordnungen gemäß den §§ 3 und 9 Abs. 1 und 3 sowie die Richtlinien gemäß § 7 können ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden (sie treten jedoch frühestens mit 1. Mai 2017 in Kraft).

Anträge, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundessgesetzes im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bzw. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangen, sind gemäß den Bestimmungen des IngG 2006 zu behandeln.

Zu § 14 Vollziehung

Die Vollzugsklausel entspricht der Regelung des IngG 2006. Der Bundeminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist für den Vollzug des Gesetzes hinsichtlich der Antragstellerinnen und Antragsteller aus technischen und gewerblichen Fachrichtungen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Antragstellerinnen und Antragsteller aus land- und forstwirtschaftlichen Fachrichtungen zuständig. Zur Vollziehung der gebühren- und abgabenrechtlichen Bestimmungen ist der Bundesminister für Finanzen zuständig.