Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 und das Fachhochschul-Studiengesetz geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Mit BGBl. I Nr. 45/2014 wurde ein neues Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014) beschlossen, welches zu umfangreichen Änderungen in diesem Bereich geführt hat. In der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 (HSWO 2014) wurden anschließend die Bestimmungen betreffend die ÖH-Wahlen näher ausformuliert. Eine verpflichtende Evaluierung des HSG 2014 und der HSWO 2014 ist in den Bezug habenden wirkungsorientierten Folgenabschätzungen vorgesehen. Zur Durchführung dieser Evaluierung wurden spezielle Evaluierungsworkshops mit den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Wahlkommissionen, welche für die Organisation der ÖH-Wahlen an den einzelnen Bildungseinrichtungen zuständig sind, veranstaltet. Die Ergebnisse dieser Evaluierungsworkshops bildeten die Basis für die vorgeschlagenen Änderungen. Im Vorfeld wurden die gesammelten Ergebnisse mit Vertreterinnen und Vertretern der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in mehreren Sitzungen diskutiert und die vorliegende Textierung gemeinsam erarbeitet.

 

Ziel(e)

-       Abbildung der Evaluierungsergebnisse

-       Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen an die „Pädagog/innenbildung NEU“

-       Anpassung der die ÖH-Wahl betreffenden Bestimmungen

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

-       Vereinfachung des „Briefwahlprozesses“

-       Festlegung der Wahlberechtigung, für die Hochschulvertretungen und die jeweiligen Studienvertretungen, für Studierende eines gemeinsam eingerichteten Studiums an zwei der beteiligten Bildungseinrichtungen

-       Ermöglichung von vorgezogenen Wahltagen

-       Aufnahme von Regelungen, die zur Anwendung kommen, wenn eine Wahl unterblieben ist

-       adaptierte Bestimmungen, betreffend die Zusammensetzung von Wahlkommissionen und deren Unterkommissionen

-       legistische Bereinigungen

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1545809941).