Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit BGBl. I Nr. 45/2014 wurde ein neues Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014) beschlossen, welches zu umfangreichen Änderungen in diesem Bereich geführt hat. In der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 (HSWO 2014) wurden anschließend die Bestimmungen betreffend die ÖH-Wahlen näher ausformuliert.

Mit diesen Neuregelungen waren insbesondere folgende Auswirkungen verbunden:

                         - Einbeziehung sämtlicher Studierender an allen Bildungseinrichtungen in die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

                         - Einführung einheitlicher Vertretungsstrukturen

                         - Direktwahl der Bundesvertretung anstelle des „Entsendungssystems“

                         - Einrichtung eines Wahladministrationssystems zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes

                         - Einrichtung von ca. 30 neuen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts

                         - Ermöglichung der Briefwahl für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen.

Eine verpflichtende Evaluierung des HSG 2014 und der HSWO 2014 ist in den Bezug habenden wirkungsorientierten Folgenabschätzungen vorgesehen. Zur Durchführung dieser Evaluierung wurden spezielle Evaluierungsworkshops mit den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Wahlkommissionen, welche für die Organisation der ÖH-Wahlen an den einzelnen Bildungseinrichtungen zuständig sind, veranstaltet. Die Ergebnisse dieser Evaluierungsworkshops bildeten die Basis für die vorgeschlagenen Änderungen. Im Vorfeld wurden die gesammelten Ergebnisse mit Vertreterinnen und Vertretern der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) in mehreren Sitzungen diskutiert und die vorliegende Textierung gemeinsam erarbeitet.

Hingewiesen wird an dieser Stelle, dass es in ganz Österreich nur eine Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) gibt. Die Organe der ÖH sind die Bundesvertretung der Studierenden und die Wahlkommission der ÖH. An den Universitäten und an den Bildungseinrichtungen mit über 1 000 Studierenden sind Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften eingerichtet und keine Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften. An den übrigen Bildungseinrichtungen mit weniger als 1 000 Studierenden existieren keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, sondern Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist. Die korrekte Bezeichnung der dortigen Vertretungsstrukturen lautet: „Hochschulvertretung der Studierenden der XXX (Name der Bildungseinrichtung)“ bzw. Studienvertretung der Studierenden der XXX (Name der Bildungseinrichtung)“.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Änderungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 und des Fachhochschul-Studiengesetzes ergibt sich aus Art. 14 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, in der geltenden Fassung.

Besonderer Teil

Artikel 1

Änderung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2):

Durch das Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Universitätsgesetz 2002 und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wurden (Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen), BGBl. I Nr. 124/2013, hat der Gesetzgeber neue Rahmenbedingungen für die Ausbildung von Pädagoginnen und Pädagogen geschaffen. In den Erläuterungen wird dazu ausgeführt:

„Ein bildungspolitisches Kernprojekt der letzten Jahre ist die Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU, die die Aus- und Weiterbildung aller Personen umfasst, die einen pädagogischen Beruf ergreifen. Zielsetzungen des Projektes sind eine inhaltliche Aufwertung und weitere Akademisierung des Lehrberufs, eine kompetenzbasierte Ausbildung, die die wissenschaftliche und berufsfeldbezogene Qualifikation der Absolventen und Absolventinnen sicherstellt und die Harmonisierung der Ausbildung an Pädagogischen Hochschulen und an Universitäten unter der Zielsetzung von weitreichenden Kooperationen. Mit einer neuen Ausbildung sollen Pädagoginnen und Pädagogen bestmöglich für den Einsatz in den in Österreich bestehenden Schularten (Volksschule, Neue Mittelschule, AHS, Berufsbildende Schulen, etc.) vorbereitet werden. Um die Flexibilität des Einsatzes der Pädagoginnen und Pädagogen und die Übergänge zwischen Schulstufen und Schularten zu erleichtern, wurden in der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU Lehrämter für größere Altersbereiche konzipiert.“

Durch dieses Bundesrahmengesetz und nachfolgende legistische Tätigkeiten wurde daher eine verstärkte Zusammenarbeit von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen bei der Ausbildung von Pädagoginnen und Pädagogen forciert und eine Kooperationsverpflichtung von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen in definierten Bereichen festgelegt.

In der Realität sieht es nun so aus, dass sich z. B. im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen in vier „Verbundregionen“ zusammengeschlossen haben bzw. voraussichtlich zusammenschließen werden, um jeweils ein gemeinsam eingerichtetes Studium anzubieten. Daher wird es in Hinkunft zum Regelfall, dass Studierende eines solchen gemeinsam eingerichteten Studiums an mehreren Bildungseinrichtungen ihr Studium absolvieren. Mit der Zulassung zu einem solchen gemeinsam eingerichteten Studium werden die Studierenden auch gleichzeitig Angehörige aller an diesem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen (siehe §§ 3 Abs. 3 und 3a Abs. 4 der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004 und § 9 Abs. 3 der Hochschul-Studienevidenzverordnung – HSteV). In den diesen Regelungen zugrundeliegenden Materiengesetzen, dem Universitätsgesetz 2002 – UG und dem Hochschulgesetz 2005 – HG stellen somit die neu zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien einen Sonderfall von gemeinsam durchgeführten (Terminologie des UG) bzw. gemeinsam eingerichteten (Terminologie HG) Studien dar. Die Terminologie des HSG 2014 kennt bereits den Begriff des „gemeinsam eingerichteten Studiums“, weshalb dieser nunmehr für alle gemeinsam eingerichteten Studien inklusive der gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien verwendet wird.

In § 3 Abs. 2 wird nunmehr festgelegt, wie die Anzahl der Studierenden eines gemeinsam eingerichteten Studiums auf die beteiligten Bildungseinrichtungen aufgeteilt wird. Da diese Studierenden in Hinkunft nicht nur an einer Bildungseinrichtung, sondern an mehreren Bildungseinrichtungen Teile ihres Studiums absolvieren werden, braucht es eine Regelung, die diese Studierenden auf die beteiligten Bildungseinrichtungen „aufteilt“. Dies ist insbesondere notwendig, weil die Anzahl der Studierenden an einer Bildungseinrichtung mit zahlreichen Konsequenzen verbunden ist. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang die Verteilung der Studierendenbeiträge, die Berechnung der Größe einer Hochschulvertretung bzw. einer Studienvertretung, etc. Die Berechnung der Studierendenzahlen erfolgt anhand der Verteilungsschlüssel, welche von Bildungseinrichtungen, die an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind, an die Bundesministerin oder den Bundesminister gemäß § 9 Abs. 5 und 7 der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, in der jeweils geltenden Fassung, zu übermitteln sind. Um diese Berechnung durchführen zu können, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die von den Bildungseinrichtungen übermittelten Verteilungsschlüssel der ÖH zur Verfügung zu stellen. Dadurch ist gewährleistet, dass die ÖH die in Abs. 2 beschriebene „Aufteilung“ der Studierenden vornehmen kann. Angemerkt wird, dass die Verteilungsschlüssel zur Zählung der Studienmengen eingeführt worden sind, weshalb diese Art der Berechnung der Studierendenzahlen – wie sie hier definiert ist – eine Sonderbestimmung darstellt.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 1a):

Aufgenommen wird eine Bestimmung, welche regelt, dass die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ermächtigt ist, nach erfolgter Bevollmächtigung eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft dieses im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, insbesondere in studienrechtlichen und studienförderungsrechtlichen Angelegenheiten, vor Behörden und Verwaltungsgerichten unentgeltlich zu vertreten. Die Bestimmungen über die Anwaltspflicht bleiben unberührt. Grundlegende Voraussetzung für die Vertretung einer oder eines Studierenden ist das Vorliegen einer unterfertigten Bevollmächtigung der oder des Studierenden. Nach Vorliegen einer solchen Bevollmächtigung kann dann die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. die Bundesvertretung oder die zuständige Stelle (Referentin oder Referent, Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter, etc.) die weiteren Schritte setzen, um die Studierende oder den Studierenden zu vertreten. Sachlich eingeschränkt ist diese Vertretungsbefugnis auf Bereiche, die in den Aufgabenbereich der ÖH fallen. Darunter zu verstehen sind hauptsächlich Themenstellungen, die in einem Zusammenhang mit einem Studium stehen, wie studienrechtliche und studienförderungsrechtliche Themenstellungen. Die Studierenden können sich in weiterer Folge, bei Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht, von der ÖH bei Verfahren vor Behörden und Verwaltungsgerichten vertreten lassen. Die Bestimmungen über die Anwaltspflicht bleiben aber von dieser Bestimmung unberührt.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 2):

Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH), die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, haben das Recht, Veranstaltungen an den Bildungseinrichtungen durchzuführen. In diesem Zusammenhang kommt es gelegentlich zu Unstimmigkeiten zwischen den oben Genannten. Um dieser Problematik entgegenzuwirken, werden folgende Änderungen vorgeschlagen. Die Anzeigefrist beträgt 72 Stunden vor der Veranstaltung und die Frist für eine etwaige Untersagung 48 Stunden. Um der Bildungseinrichtung genügend Spielraum für die Prüfung der Anzeige einer solchen Veranstaltung bzw. einer etwaigen Untersagung zu ermöglichen, wurde nunmehr explizit festgelegt, dass in die Berechnung dieser Fristen Samstage, Sonn- und Feiertage nicht einzubeziehen sind.

Klargestellt wird nunmehr auch, dass etwaige zusätzliche Kosten, die der Bildungseinrichtung durch die Zurverfügungstellung der Räume entstehen, durch die Veranstalterin oder dem Veranstalter zu tragen sind. Es wird definiert, dass nur solche Kosten verrechnet werden dürfen, die über den ordentlichen Betrieb hinausgehen. Darunter fallen etwa Reinigungskosten bei einer starken Verschmutzung oder Kosten für Sicherheitspersonal, welches aufgrund der Veranstaltung länger als sonst vor Ort bleiben muss.

Um die Einhebung solcher Kostenersätze sicherzustellen ist es zulässig, für die Abhaltung größerer gesellschaftlicher Veranstaltungen eine angemessene Kaution einzuheben. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass unter der Wortfolge „außerhalb des gesetzlichen Vertretungsauftrages“ insbesondere die Abhaltung von Studierendenfesten verstanden wird.

Die Angemessenheit der vorgeschriebenen Kaution hat sich an der konkret durchgeführten Veranstaltung zu bemessen. Als Kriterium für die Festlegung der Höhe einer angemessenen Kaution kann dabei insbesondere die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der durchgeführten gesellschaftlichen Veranstaltung herangezogen werden.

Die Einhebung einer Kaution könnte auch derart durchgeführt werden, dass zu Beginn einer Funktionsperiode ein pauschaler Betrag an die Bildungseinrichtung überwiesen wird, welcher sodann für einen definierten Zeitraum bei der Bildungseinrichtung verbleibt.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 1):

Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die für die Bundesvertretung wahlwerbenden Gruppen waren immer schon berechtigt, zur Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Aussendungen – auch in elektronischer Form – vorzunehmen. Dies ist darin begründet, dass, um die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen wahrnehmen zu können, die Übermittlung von Informationen (insbesondere zu Initiativen, Veranstaltungen, etc.) notwendig ist. In diesem Zusammenhang gilt diese Regelung auch als „lex specialis“ zu anderen gleichrangigen Gesetzesbestimmungen, welche unter anderem die „Zusendungen als elektronische Post“ regeln. Um eine eindeutige Klarstellung vorzunehmen, wird nunmehr geregelt, dass § 107 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, in der jeweils geltenden Fassung, bei solchen Aussendungen nicht zur Anwendung kommt.

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 3):

Aufgenommen wurde nunmehr die Formulierung, dass nicht nur eine Weitergabe von Daten und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte, sondern auch eine zweckwidrige Verwendung eine Verwaltungsübertretung ist. Auch wurde der Rahmen der Beträge, welche im Falle eines Verstoßes zu entrichten wären, auf Wunsch der ÖH angehoben. Die unterschiedlichen Strafrahmen für eine Verwaltungsübertretung in den §§ 6, 13 und 24 ist dadurch bedingt, dass sich die Höhe der Verwaltungsstrafbestimmungen am Umfang der jeweiligen Datenmengen orientiert. Die Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (§ 6) umfasst alle Studierenden Österreichs. Die Evidenz der Studierenden gemäß § 13 umfasst alle Studierenden, die der Bildungseinrichtung angehören, an welcher eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist. Die Evidenz der Studierenden gemäß § 24 umfasst schließlich alle Studierenden, die der Bildungseinrichtung angehören, an welcher keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist. Eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts ist nur an solchen Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 eingerichtet, für die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre festgestellt wurde, dass mehr als 1.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren.

Zu Z 6 (§ 8 Abs. 3):

Es wird normiert, dass die Fassung von Beschlüssen im Umlaufweg durch die Bundesvertretung nicht zulässig ist. Damit wird nunmehr diese Möglichkeit der Beschlussfassung explizit ausgeschlossen.

Zu Z 7 (§ 9 Abs. 2 Z 10 bis 12):

Neben legistischen Anpassungen in den Ziffern 10 und 11 wurde eine neue Z 12 aufgenommen. Die Satzung der Bundesvertretung hat in Hinkunft daher auch Regelungen über die Durchführung von nicht in diesem Gesetz geregelten Wahlen zu enthalten. Zu regeln sind darin insbesondere die Festlegung der Zuständigkeiten für die Durchführung und die Leitung der Wahlhandlung solcher Wahlen. Nicht zuständig für die Durchführung solcher Wahlen sind die Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen, welche nur für die Organisation und Durchführung der im HSG 2014 genannten Wahlen (Wahl der Bundesvertretung, Wahl der Hochschulvertretungen und Wahl der Studienvertretungen) zuständig sind. Der Geltungsbereich dieser Regelungen beschränkt sich auf solche Vertretungsstrukturen der Studierenden, welche an jenen Bildungseinrichtungen existieren, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist. Nicht davon betroffen sind die Wahlen der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen, da es sich um Wahlen handeln muss, die nicht in diesem Gesetz geregelt sind. Davon erfasst sind somit z. B. die Wahlen der Jahrgangssprecherinnen und der Jahrgangssprecher an Fachhochschulen.

Zu Z 8 (§ 11 Abs. 1 Z 2):

In § 11 Abs. 1 Z 5 wird die Formulierung „Einhebung der Studierendenbeiträge“ auf „Bekanntgabe und Verteilung der Studierendenbeiträge und allfälliger Sonderbeiträge“ geändert. Dies war notwendig, da die Einhebung der Studierendenbeiträge durch die Leiterinnen und Leiter der Bildungseinrichtungen zu erfolgen hat, welche die eingehobenen Studierendenbeiträge sodann an die ÖH zu überweisen haben, damit diese die Verteilung vornehmen kann. Die Formulierung „Einhebung der Studierendenbeiträge“ war in § 11 Abs. 1 Z 5 daher irreführend und hat teilweise an den mit dem HSG 2014 neu in den Wirkungskreis der ÖH gekommenen Bildungseinrichtungen zu unterschiedlichen Interpretationen geführt.

Zu Z 9 (§ 11 Abs. 1 Z 5a):

Explizit ist nunmehr festgelegt, dass die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses der ÖH durch Beschlussfassung der Bundesvertretung zu erfolgen hat. Damit wird die praktische Vorgehensweise der vergangenen Jahre auch im HSG 2014 nachvollzogen.

Zu Z 10 (§ 12 Abs. 1a):

In der Bestimmung zu den Mitgliedern und Aufgaben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften wird nunmehr festgelegt, dass Studierende eines gemeinsam eingerichteten Studiums allen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und allen Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaft eingerichtet ist, jenen Bildungseinrichtungen angehören, die an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind. Durch diese Bestimmung ist somit gewährleistet, dass die Interessen dieser Studierenden von den Hochschulvertretungen und den Studienvertretungen gegenüber allen Bildungseinrichtungen, die an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind, mitvertreten werden.

Zu Z 11 (§ 12 Abs. 2a):

Siehe Erläuterungen zu Z 2.

Zu Z 12 (§ 13 Abs. 1):

Siehe Erläuterungen zu Z 3.

Zu Z 13 (§ 13 Abs. 4):

Siehe Erläuterungen zu Z 4.

Zu Z 14 (§ 13 Abs. 6):

Aufgenommen wurde nunmehr die Formulierung, dass nicht nur eine Weitergabe von Daten und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte sondern auch eine zweckwidrige Verwendung eine Verwaltungsübertretung ist. Auch wurde der Rahmen der Beträge, welche im Falle eines Verstoßes zu entrichten wären, auf Wunsch der ÖH angehoben. Die Wortfolge „wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist“ ist entfallen, da gemäß § 22 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Es ist daher nicht mehr erforderlich, die bloße Subsidiarität einer verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit in den Verwaltungsvorschriften eigens anzuordnen.

Zu Z 15 (§ 14 Abs. 5):

In der geltenden Textierung des HSG 2014 ist vorgesehen, dass die Kontrollkommission im Einvernehmen mit den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie den Rektorinnen und Rektoren der Universitäten bzw. der Pädagogischen Hochschulen bzw. den Leiterinnen und Leitern der Privatuniversitäten bzw. den Vertreterinnen und Vertretern der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur Sicherstellung einer möglichst einheitlichen Vorgangsweise bei der Zuweisung von Räumen und der Vergabe von Beiträgen beantragen kann. Dabei sind insbesondere Übergangsregelungen für neu zu errichtende Körperschaften öffentlichen Rechts und Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, und Mindestbeiträge zum Verwaltungsaufwand festzulegen, wobei auf die Anzahl der Studierenden und die vorhandenen räumlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen ist. In der Realität hat sich jedoch herausgestellt, dass eine solche Einvernehmensherstellung mit allen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und den Leiterinnen und Leitern der Bildungseinrichtungen nicht vollziehbar ist. Deswegen ist in Hinkunft für die Erlassung einer solchen Verordnung ein Anhörungsrecht für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Leiterinnen und Leiter der Bildungseinrichtungen vorgesehen.

Zu Z 16 (§ 15 Abs. 4):

Es wird normiert, dass die Fassung von Beschlüssen im Umlaufweg durch die Hochschulvertretungen (Universitätsvertretungen, Pädagogische Hochschulvertretungen, Fachhochschulvertretungen und Privatuniversitätsvertretungen) nicht zulässig ist. Damit wird nunmehr diese Möglichkeit der Beschlussfassung explizit ausgeschlossen.

Zu Z 17 (§ 16 Abs. 2 Z 11 bis 13):

Neben legistischen Anpassungen in den Ziffern 11 und 12 wurde eine neue Z 13 aufgenommen. Die Satzung einer Hochschulvertretung kann in Hinkunft daher auch Regelungen über die Durchführung von nicht in diesem Gesetz geregelten Wahlen enthalten. Davon erfasst sind z. B. die Wahlen der Jahrgangssprecherinnen und der Jahrgangssprecher an Fachhochschulen. Zu regeln sind darin insbesondere die Festlegung der Zuständigkeiten für die Durchführung und die Leitung der Wahlhandlung solcher Wahlen. Nicht zuständig für die Durchführung solcher Wahlen sind die Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen, welche nur für die Organisation und Durchführung der im HSG 2014 genannten Wahlen (Wahl der Bundesvertretung, Wahl der Hochschulvertretungen und Wahl der Studienvertretungen) zuständig sind.

Zu Z 18 (§ 17 Z 4a):

Explizit ist nunmehr festgelegt, dass die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft durch Beschlussfassung der Hochschulvertretung zu erfolgen hat.

Zu Z 19 (§ 23 Abs. 1a):

Siehe Erläuterungen zu Z 10.

Zu Z 20 (§ 23 Abs. 4):

Es handelt sich um eine legistische Berichtigung eines Verweisungsfehlers.

Zu Z 21 (§ 24 Abs. 1):

Siehe Erläuterungen zu Z 3.

Zu Z 22 (§ 24 Abs. 4):

Siehe Erläuterungen zu Z 4.

Zu Z 23 (§ 24 Abs. 6):

Aufgenommen wurde nunmehr die Formulierung, dass nicht nur eine Weitergabe von Daten und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte sondern auch eine zweckwidrige Verwendung eine Verwaltungsübertretung ist. Siehe auch Erläuterungen zu Z 14.

Zu Z 24 bis 28 (§ 31 Abs. 3, 3a, 4, 6 und 7):

In dieser Bestimmung wurde das Wort „verringern“ durch das Wort „ersetzen“ getauscht. Dies war erforderlich, da das Wort „verringern“ teilweise dahingehend ausgelegt worden ist, dass bei Nachweis der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter die Gesamtzahl an ECTS-Anrechnungspunkten eines Studiums um die gemäß § 31 zustehenden ECTS-Anrechnungspunkte „verringert“ wurde. In der Darstellung z. B. im „diploma supplement“ hat es dadurch so ausgesehen als hätten die Absolventinnen und Absolventen die zum Abschluss des Studiums erforderliche Zahl an ECTS-Anrechnungspunkten nicht erfüllt. Es wird daher nunmehr das Wort „ersetzen“ verwendet, welches klar zum Ausdruck bringen soll, dass die Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter in ECTS-Anrechnungspunkten dargestellt werden und dies auch bestätigt werden soll.

Die allgemeine Formulierung „frei zu wählende Module oder frei zu wählende Lehrveranstaltungen (z. B. freie Wahlfächer) sowie, falls im Curriculum vorgesehen, für entsprechend gekennzeichnete Module oder Lehrveranstaltungen“ soll nunmehr sicherstellen, dass an allen Bildungseinrichtungen die gleichen Voraussetzungen gelten. Bisher waren die Privatuniversitäten nicht vom Anwendungsbereich dieses Absatzes mitumfasst. Die „ergänzenden Studien“ an Pädagogischen Hochschulen sind auslaufend und die Formulierung „an Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen für Module, die soziale Kompetenz oder Soft Skills vermitteln“ hat dazu geführt, dass darunter sehr große Teile von Studien subsumiert werden konnten.

Nunmehr ist vorgesehen, dass in den Curricula explizit jene Lehrveranstaltungen gekennzeichnet werden können, die bei Nachweis der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter ersetzt werden können. Es sind bewusst keine Vorgaben gemacht worden, welche Arten von Lehrveranstaltungen darunter fallen können, da es eine Vielzahl an Bezeichnungen für Lehrveranstaltungen an den verschiedenen postsekundären Bildungseinrichtungen gibt und diese daher nicht abschließend aufgezählt werden können. Es können daher jegliche Typen von Lehrveranstaltungen darunter fallen, sofern dafür vom zuständigen Organ (z. B. Curricularkommissionen) ein Beschluss vorliegt und diese im Curriculum gekennzeichnet wurden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass zumindest eine Lehrveranstaltung im Curriculum entsprechend gekennzeichnet wird.

Ist dies nicht der Fall, kommen für die Inanspruchnahme der „Ersetzung“ solche Module oder Lehrveranstaltungen in Betracht, die frei aus dem Bildungsangebot der Bildungseinrichtungen gewählt werden können. Nicht erfasst sind solche Module oder Lehrveranstaltungen, die verpflichtend aus einem im Curriculum vorgegebenem Angebot auszuwählen sind.

Der neue Absatz 3a berücksichtigt die unterschiedliche Komplexität der Tätigkeit von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und solchen bei Vertretungsstrukturen von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist. Aufgrund der unterschiedlichen Größe und der unterschiedlichen Komplexität der Tätigkeit (Körperschaft öffentlichen Rechts vs. rechtsgeschäftliche Vertretung durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts) ist vorgesehen, dass Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, die in § 31 Abs. 3 aufgezählten ECTS-Anrechnungspunkte nur um die Hälfte des vorgesehenen Ausmaßes reduzieren.

Da es bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmung des § 31 Abs. 6 zu unterschiedlichen Ansichten gekommen ist, wird normiert, dass zusätzlich zu den bestehenden Regelungen betreffend die Ausnahmen der Anwesenheitsverpflichtung, eine Unterschreitung der Anwesenheitsverpflichtung um höchstens 30 vH für Tätigkeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter gemacht werden kann. Daher muss die Abwesenheit durch den Nachweis einer Tätigkeit, welche im Rahmen des Aufgabenbereiches als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter gelegen sein muss, bei Verlangen durch die Leiterin oder den Leiter der Lehrveranstaltung, nachgewiesen werden. Unter der Wortfolge „Leiterin oder Leiter der Lehrveranstaltung“ sind jene Personen gemeint, die für die Lehrveranstaltung inhaltlich und fachlich verantwortlich sind. Das können auch so genannte Koordinatorinnen oder Koordinatoren einer Lehrveranstaltung oder eines Moduls sein.

Von der Möglichkeit einer Unterschreitung der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind bei Lehramtsstudien die im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien. Bei diesen ist es zwingend notwendig, dass die Studierenden bei möglichst allen Einheiten anwesend sind. Eine Unterschreitung der Anwesenheitsverpflichtung ist ebenso nicht möglich, wenn die Anwesenheit für die Erfüllung einer Berufsberechtigung zwingend erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Absolvierung von Praxiszeiten mit einer verpflichtend zu absolvierenden Stundenanzahl für die Erfüllung einer Berufsberechtigung angegeben ist. Zu denken ist dabei unter anderem an Studien an Fachhochschulen im Bereich der Gesundheits- und Pflegeberufe. Auch im Rahmen dieser Studien sind Praktika bzw. Laborübungen im Curriculum verankert, die eine 100%-ige Anwesenheit erfordern, da eine genaue Einhaltung der Praktikumsstunden bei diesen Studien zur Erlangung der Berufsberechtigung unbedingt erforderlich ist.

Aufgenommen wurde auch eine Bestimmung, dass die in den Absätzen 2 bis 6 aufgegliederten Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter auch für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Sprecherin oder den Sprecher sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Heimvertretung gemäß § 7 Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, in der jeweils geltenden Fassung, zur Anwendung kommen.

Zu Z 29 (§ 36 Abs. 6):

Bisher war es nur möglich, eine Referentin oder einen Referenten vor Ablauf der Funktionsperiode mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen abzuberufen. Durch die vorliegende Änderung soll auch eine Abberufung (Anm.: wie es die geltende Rechtslage bereits für die Vorsitzenden und stv. Vorsitzenden vorsieht) mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dann möglich sein, wenn der Antrag auf Abberufung als eigener Tagesordnungspunkt in der Einladung, die in diesem Fall mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin ausgesandt werden muss, aufscheint.

Zu Z 30 (§ 36 Abs. 9):

Explizit festgelegt wird, dass diese „Unvereinbarkeitsbestimmung“ nur für die Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen, deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern und Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern gilt.

Zu Z 31 (§ 38 Abs. 2):

Hierbei handelt es sich um eine legistische Klarstellung, dass die ordentlichen Mitglieder der ÖH verpflichtet sind, den ÖH-Beitrag an die ÖH zu entrichten.

Zu Z 32 (§ 38 Abs. 4):

Aufgrund der in Zukunft vermehrt zwischen den Universitäten und Pädagogischen Hochschulen angebotenen gemeinsam eingerichteten Studien werden die Pädagogischen Hochschulen in den ersten Satz aufgenommen. Damit ist auch an diesen für die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums (bzw. Inskription) die Entrichtung des ÖH-Beitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge eine zwingende Voraussetzung.

In diesem Zusammenhang stellt die Einhebung des ÖH-Beitrages eine wichtige Aufgabe dar, welche an sämtlichen Bildungseinrichtungen von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges durchgeführt werden muss. Auch haben diese die Einzahlung des ÖH-Beitrages durch die Studierenden zu überprüfen und die eingehobenen ÖH-Beiträge an die ÖH zu überweisen.

Diese Weiterleitung der bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) an die ÖH hat spätestens am 31. Jänner, am 30. April, am 31. August und am 30. November eines jeden Jahres zu erfolgen. Auch sind die Anzahl der Studierenden und ein genauer und eindeutiger Verwendungszweck, der eine Zuordnung der eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) zum jeweiligen Semester ermöglicht, anzugeben. Es muss durch diese Angaben sichergestellt sein, dass eine eindeutige Zuordnung der eingelangten ÖH-Beiträge zum Winter- und Sommersemester gemacht werden kann.

Zu Z 33 (§ 39 Abs. 1a):

Bei der Berechnung der Verteilung der ÖH-Beiträge auf die einzelnen Bildungseinrichtungen ist aufgrund der PädagogInnenbildung NEU (insbesondere durch das Angebot von gemeinsam eingerichteten Studien durch mehrere Bildungseinrichtungen) die Implementierung einer Zählweise von Studierenden eines gemeinsam eingerichteten Studiums für die Berechnung und Verteilung der ÖH-Beiträge notwendig geworden. Studierende eines gemeinsam eingerichteten Studiums sind verpflichtet den ÖH-Beitrag nur einmal einzuzahlen. Dies geschieht vornehmlich an der Bildungseinrichtung, an welcher sie zum Studium zugelassen sind. Für die Verteilung der eingehobenen ÖH-Beiträge zwischen den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und den Vertretungsstrukturen der Studierenden, an den Bildungseinrichtungen an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, soll in Zukunft der an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft von den Bildungseinrichtungen gemeldete Verteilungsschlüssel (Anm.: stellt die Beteiligung einer Bildungseinrichtung an einem Unterrichtsfach bzw. einer Spezialisierung am gemeinsam eingerichteten Studium dar; siehe § 9 der UniStEV 2004) herangezogen werden. Siehe auch Erläuterungen zu Z 1.

Zu Z 34 (§ 39 Abs. 3 bis 6):

Es handelt sich um eine legistische Berichtigung eines Verweisungsfehlers.

Zu Z 35 (§ 39 Abs. 7):

Auf Wunsch der ÖH wurden in dieser Bestimmung die Zeitpunkte der Anweisung der ÖH-Beiträge an die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Vertretungsstrukturen der Studierenden an den Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, angepasst.

Zu Z 36 (§ 40 Abs. 1):

Im HSG 2014 entfallen die Vorgaben zur Mindestgliederung über den Jahresvoranschlag, da diese in einer gemäß § 40 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung zu definieren sind. Es wird weiters eine Definition der Begriffe „Budgetierung“ und „Budget“ vorgenommen. Aufgenommen wurde betreffend der Gestaltung des Jahresvoranschlages folgende Formulierung: Der Jahresvoranschlag in der organ- und referatsbezogenen Gliederung ist in einen rechnerisch übereinstimmenden Jahresvoranschlag in der Gliederung der Erfolgsrechnung des Jahresabschlusses überzuleiten, der Auskunft über die Gebarung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft insgesamt gibt.

Die Budgetierung dient einerseits der Verteilung der Mittel innerhalb einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft auf die Organe und Referate, andererseits soll auch die geplante Gebarung von einem sachkundigen Dritten vor der Planperiode sowie deren Eintreffen und gegebenenfalls auftretende Abweichungen nach Ende des Wirtschaftsjahres (Budget-Ist-Vergleich) nachvollzogen bzw. geprüft werden können.

Für die Erstellung des Budget-Ist-Vergleiches müssen die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften schon jetzt den in der organ- und referatsbezogenen Gliederung ausgestalteten Jahresvoranschlag in die Gliederung der Erfolgsrechnung des Jahresabschlusses überleiten. Allerdings geschieht dies nicht am Beginn, sondern am Ende eines Wirtschaftsjahres. Der letzte Satz des § 40 Abs. 1 sieht nunmehr vor, dass diese Überleitung nicht am Ende eines Wirtschaftsjahres sondern schon davor, vor der Übermittlung des Jahresvoranschlages an die Kontrollkommission, durchgeführt werden muss.

Zu Z 37 (§ 40 Abs. 3 bis 6):

Klargestellt wird, dass bei der Prüfung des Jahresabschlusses neben den im HSG 2014 und in Bezug habenden Normen auch die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu beachten sind. Neben dem Jahresabschluss sind ab Inkrafttreten dieser Novelle auch die von der ÖH oder der jeweiligen Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaft abgeschlossenen Dienstverträge von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer auf Einhaltung des gesetzes- und verordnungsgemäßen (gemeint ist die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über den Abschluss von Arbeitsverhältnissen [Dienstverträgen] der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften [OEHDV-VO]) Zustandekommens zu überprüfen. Die Anzahl der abgeschlossenen Dienstverträge und das Prüfungsergebnis, ob diese den einschlägigen Bestimmungen entsprechen, sind nach einer solchen Überprüfung zusätzlich im Prüfungsbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses gesondert auszuweisen.

Um für eine erhöhte Transparenz bei der Verwendung der ÖH-Beiträge zu sorgen, ist diesbezüglich nunmehr vorgesehen, dass der beschlossene Jahresvoranschlag und der Jahresabschluss samt schriftlichem Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers auf der Homepage der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen sind. Dies soll gewährleisten, dass sich alle Interessierten, vor allem aber die Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, über die gesetzeskonforme Verwendung der Studierendenbeiträge informieren können.

Aufgenommen wurden die Jahresvoranschläge in die Verordnungsermächtigungen des Abs. 5 und 6 Entfallen sind daher die im Abs. 1 vorgegebenen Mindestgliederungserfordernisse für den Jahresvoranschlag. Dadurch ist gewährleistet, dass bezüglich der Gliederung und Erstellung von Jahresvoranschlägen und Jahresabschlüssen einheitliche Vorgaben durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers gemacht werden können. Weisen in Hinkunft die Jahresvoranschläge und die Jahresabschlüsse dieselbe Gliederung auf, werden diese auch einfacher zu vergleichen sein.

Zu Z 38 (§ 41 Abs. 4):

§ 41 Abs. 4 sieht eine Erleichterung für Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften mit weniger als 2500 ordentlichen Mitgliedern vor, indem von diesen keine Vermögensrechnung erstellt werden muss. Auf Grund des großen Anstiegs an kleinen Körperschaften öffentlichen Rechts im Rahmen des HSG 2014 kommt dieser Regelung nun größere Bedeutung zu.

Neben einer Erleichterung im Arbeitsaufwand für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften ist mit dieser Regelung der große Nachteil verbunden, dass über den Jahresabschluss weder Informationen über das Vermögen noch über bestehende Verbindlichkeiten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gewonnen werden können. Die Kontrollkommission hat daher im Begutachtungsverfahren angeregt zumindest ergänzende Informationen im Jahresabschluss zu ausgewählten Vermögensbereichen bzw. Verbindlichkeiten vorzusehen. Aus diesem Grund ist nunmehr vorgesehen, dass kleinere Hochschülerinnen- und Hochschschülerschaften das vorhandene Vermögen und die bestehenden Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Abschlussstichtages darzustellen haben.

Zu Z 39 (§ 42 Abs. 6):

Damit die abgeschlossenen Dienstverträge von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer überprüft werden können, ist auch eine Übermittlung der abgeschlossenen Dienstverträge an diese notwendig. Festgelegt wird, dass die (bis zu diesem Zeitpunkt im betreffenden Wirtschaftsjahr) abgeschlossenen Dienstverträge mitsamt dem Jahresabschluss an die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer zu übermitteln sind.

Zu Z 40 (§ 42 Abs. 7):

In der geltenden Textierung des HSG 2014 ist vorgesehen, dass die Kontrollkommission im Einvernehmen mit den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister hinsichtlich der Voraussetzungen für Abschlüsse und Bedingungen von Arbeitsverhältnissen beantragen kann. In der Realität hat sich jedoch herausgestellt, dass eine solche Einvernehmensherstellung mit allen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften nicht vollziehbar ist. Deswegen ist in Hinkunft für die Erlassung einer solchen Verordnung ein Anhörungsrecht für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften vorgesehen.

Zu Z 41 (§ 43 Abs. 2):

Die Wahlkommissionen (bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften) oder Unterwahlkommissionen (bei Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist) an Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Privatuniversitäten und der Universität für Weiterbildung Krems, an denen berufsbegleitende Studien oder duale Studiengänge eingerichtet sind, sind berechtigt, den ersten und/oder den zweiten Wahltag auf Freitag bzw. Samstag der, der Wahl vorangehenden, Woche vorzuziehen. Durch diese Regelung soll es Studierenden, die vorwiegend am Wochenende auf der Bildungseinrichtung anwesend sind, ermöglicht werden, an den ÖH-Wahlen teilzunehmen. Diese Möglichkeit besteht nicht an den Universitäten, da berufsbegleitende Studien bzw. duale Studiengänge hauptsächlich an den oben genannten Bildungseinrichtungen angeboten werden. Wird ein Wahltag auf den Freitag oder den Samstag oder werden zwei Wahltage auf den Freitag und den Samstag der Vorwoche der ÖH-Wahlen durch Beschluss der Wahlkommission oder Unterwahlkommission vorgezogen, hat dies aber keine Auswirkungen auf die im HSG 2014 und in diesem Bundesgesetz oder der HSWO 2014 festgelegte Fristen. Alle Fristen werden auch in Hinkunft von den durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festgelegten drei Wahltagen berechnet.

Zu Z 42 (§ 43 Abs. 5):

Es wurde eine legistische Anpassung vorgenommen. Neu hinzugekommen ist die Ziffer 11. Die Bildungseinrichtungen sind in Hinkunft auch verpflichtet das bereichsspezifische Personenkennzeichen BF der oder des Studierenden an die Wahlkommission der ÖH zu übermitteln. Zur Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses, in welchem alle wahlberechtigten Studierenden enthalten sind, ist die Sozialversicherungsnummer notwendig. Die von den Bildungseinrichtungen einzeln übermittelten Verzeichnisse der Wahlberechtigten werden anhand der Sozialversicherungsnummer bzw. dem Ersatzkennzeichen zusammengeführt, damit gewährleistet ist, dass eine Studierende oder ein Studierender nur einen Eintrag im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat und somit die Wahlberechtigung für die Bundesvertretung nur einmal ausgeübt werden kann. Geplant ist in Hinkunft für diesen Prozess der Zusammenführung das bereichsspezifische Personenkennzeichen BF zu verwenden und nicht mehr die Sozialversicherungsnummer. Da aber nicht gewährleistet ist, dass alle Bildungseinrichtungen für jede Studierende und jeden Studierenden ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF zum Zeitpunkt der verpflichtenden Datenübermittlung für die ÖH-Wahlen 2017 generieren können, sind daher zumindest für diese Wahl beide Datensätze zu übermitteln.

Zu Z 43 (§ 43 Abs. 6):

Eingeschränkt wird die Verpflichtung der Datenübermittlung an die Wahlkommission der ÖH durch die Rektorin oder den Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder den Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder den Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres, das einer ÖH-Wahl vorangeht. Für die kommenden ÖH-Wahlen im Jahre 2017 ist somit eine Datenübermittlung bis spätestens 31. Dezember 2016 vorzunehmen.

Zu Z 44 (§ 44 Abs. 2):

Übernommen wird in diesem Bereich die Terminologie des Bundesgesetzes über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), BGBl. Nr. 471/1992, in der geltenden Fassung.

Zu Z 45 (§ 44 Abs. 3 und 4):

Grundsätzlich ist eine beantragte Wahlkarte an die Antragstellerin oder den Antragsteller mittels eingeschriebener Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zuzustellen. Bei dieser Form der Zustellung kann die Aushändigung nur persönlich an die Antragstellerin oder den Antragsteller erfolgen. Eine Ersatzzustellung ist ausgeschlossen.

Um die Briefwahlmöglichkeit für die Antragstellerinnen und Antragsteller attraktiver zu gestalten, besteht nunmehr die Möglichkeit, bei persönlich gestellten oder bei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen, elektronisch eingebrachten Anträgen ausdrücklich auf die Zustellungsart mittels eingeschriebener Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ verzichten zu können. Wird ausdrücklich darauf verzichtet, erfolgt eine normale Zustellung – auf eigene Gefahr der Antragstellerin oder des Antragstellers – an die von ihr oder ihm bekannt gegebene Adresse.

Zu Z 46 (§ 45 Abs. 1):

Ist eine Wahlkarte ausgestellt (an die Antragstellerin oder den Antragsteller übermittelt bzw. persönlich ausgehändigt) worden, ist eine persönliche Stimmabgabe vor einer Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission nur dann möglich, wenn diese Wahlkarte bei einer zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission abgegeben wird. Wird eine Wahlkarte dort abgegeben, kann die oder der Wahlberechtigte persönlich vor Ort wählen. Die Abgabe der Wahlkarte bewirkt aber auch, dass etwaige andere Wahlberechtigungen der Wahlberechtigten oder des Wahlberechtigten bei anderen Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen oder Unterkommissionen wieder in Anspruch genommen werden können. Technisch gesehen wird die Abgabe der Wahlkarte von einem Mitglied der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission im elektronischen Wahladministrationssystem vermerkt. Dieser Vermerk führt dann zu einer „Freischaltung“ aller Wahlberechtigungen im elektronischen Abstimmungsverzeichnis, wodurch das Wahlrecht wieder persönlich ausgeübt werden kann.

Zu Z 47 und 48 (§ 45 Abs. 3 Z 1 und 3):

Es handelt sich um legistische Berichtigungen.

Zu Z 49 und 50 (§ 47 Abs. 1 und 2a):

Bisher waren Studierende eines an mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichteten Studiums für die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen an jeder dieser Bildungseinrichtungen wahlberechtigt. Diese Norm hat die, bis vor dem Wintersemester 2015/2016 typische, Ausgestaltung eines gemeinsam eingerichteten Studiums vor Augen gehabt. Alle gemeinsam eingerichteten Studien waren bis zu diesem Zeitpunkt solche Studien, die in Kooperation zwischen zwei Bildungseinrichtungen angeboten wurden.

Durch das Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen hat der Gesetzgeber im Jahre 2013 neue Rahmenbedingungen für die Ausbildung von Pädagoginnen und Pädagogen geschaffen, eine verstärkte Zusammenarbeit von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen bei der Ausbildung von Pädagoginnen und Pädagogen forciert und eine Kooperationsverpflichtung von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen in definierten Bereichen festgelegt.

Mit Wintersemester 2015/2016 hat der „Süd-Ost-Verbund“ begonnen, ein gemeinsam eingerichtetes Lehramtsstudium im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) anzubieten. Dafür haben sich acht Universitäten und Pädagogische Hochschulen zusammengeschlossen, um ein gemeinsam eingerichtetes Studium anzubieten. Die Zulassung zu einem solchen, gemeinsam eingerichteten Studium hat nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen, grundsätzlich nach Wahl der Studierenden zu erfolgen. Mit der Zulassung an der Universität oder Pädagogischen Hochschule wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudium beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen (siehe dazu §§ 3a Abs. 4 und 4 Abs. 4 UniStEV 2004).

Bezüglich der bisher vorgesehenen Regelung, dass Studierende eines an mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichteten Studiums für die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen an jeder dieser Bildungseinrichtungen wahlberechtigt sind, wurden von der ÖH Bedenken geäußert. Diese bestehen in der Sorge, dass durch eine etwaige Wahlberechtigung an allen beteiligten Bildungseinrichtungen einerseits die Organisation der Wahlen an diesen Bildungseinrichtungen ungemein erschwert wird und andererseits, dass es durch gezielte „Aktionen“ zu einer starken Beeinflussung und Steuerung der Wahlbeteiligungen und Wahlergebnisse kommen könnte.

Um dies hintanzuhalten wird vorgeschlagen, dass die Wahlberechtigung von Studierenden eines an mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichteten Studiums derart festgelegt wird, dass diese an zwei Bildungseinrichtungen wahlberechtigt sind. Die Bildungseinrichtungen an denen solche Studierende ihr Wahlrecht ausüben, können von den Studierenden frei gewählt werden.

Die Begrenzung der Wahlberechtigungen mit zwei Wahlberechtigungen rührt daher, dass gemeinsam eingerichtete Studien vorwiegend von zwei Bildungseinrichtungen durchgeführt werden und gemeinsam eingerichtete Lehramtsstudien unter anderem aus zwei Unterrichtsfächern bzw. einem Unterrichtsfach und einer Spezialisierung bestehen.

Zu Z 51 (§ 47 Abs. 5):

Festgelegt wird nunmehr eine Altersgrenze für die aktive und die passive Wahlberechtigung. Aktiv wahlberechtigt sind jene ordentlichen Mitglieder, die am ersten Wahltag (jeweils ein Dienstag) das 14. Lebensjahr vollendet haben. Passiv wahlberechtigt sind jene ordentlichen Mitglieder, die am ersten Wahltag (jeweils ein Dienstag) das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese unterschiedliche Festlegung der Altersgrenzen rührt daher, dass erst mit 18 Jahren die Volljährigkeit erreicht wird und damit die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit eintritt.

Zusätzlich müssen die Studierenden, um wahlberechtigt zu sein, für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, zu einem Studium zugelassen sein oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben oder auf Grund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sein und den Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 HSG 2014 entrichtet haben.

Zu Z 52 (§ 50 Abs. 6):

In § 50 Abs. 6 wird eine Regelung aufgenommen, welche besagt, dass eine Wahlkommission oder Unterwahlkommission auch dann gesetzeskonform zusammengesetzt ist, wenn weniger als drei wahlwerbende Gruppen entsendungsberechtigt sind. Grundsätzlich besteht eine Wahlkommission oder Unterkommission aus der oder dem Vorsitzenden und drei, von den stimmenstärksten, in der jeweiligen letzten Hochschulvertretung vertretenen, wahlwerbenden Gruppen zu entsendenden Mitgliedern. Nun existieren nicht an allen Bildungseinrichtungen drei oder mehr wahlwerbende Gruppen, sondern teilweise nur eine oder zwei wahlwerbende Gruppen, welche zur Wahl der Hochschulvertretung antreten. In diesen Fällen kann nur eine wahlwerbende Gruppe bzw. können nur zwei wahlwerbende Gruppen, Vertreterinnen und Vertreter in die Wahlkommission oder Unterwahlkommission entsenden. Durch die Neuregelung wird nunmehr festgelegt, dass auch diese Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen gesetzeskonform zusammengesetzt sind. Neu geregelt wird auch, dass Vertreterinnen oder Vertreter von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen mit Rechtskraft der Wahl aus der Wahlkommission oder Unterwahlkommission ausscheiden.

Zu Z 53 (§ 50 Abs. 8):

In § 50 wird erstmals normiert, wie sich eine Wahlkommission oder Unterwahlkommission bei den ersten Wahlen an einer neu eingerichteten Bildungseinrichtung zusammensetzt. In diesem Fall sind neben der oder dem Vorsitzenden, welcher durch die Bundesministerin oder den Bundesminister bestellt wird, die übrigen drei Mitglieder von den drei an Stimmen stärksten in der Bundesvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen. Dies ist dadurch begründet, dass es zum Zeitpunkt des Beginnes der Organisation der ÖH-Wahlen noch keine (zugelassenen) wahlwerbenden Gruppen an dieser Bildungseinrichtung gibt.

Zu Z 54 (§ 51 Abs. 1):

Im Gegensatz zu den Mitgliedern der Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen dürfen die Mitglieder der Unterkommissionen in einem für das betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein. Damit wird darauf reagiert, dass es für die wahlwerbenden Gruppen immer schwieriger wird genügend Personen zu finden, die in die Unterkommissionen entsandt werden können.

Zu Z 55 (§ 51 Abs. 3):

Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge sind nicht mehr in der Reihenfolge ihres Einlangens, sondern in der Reihenfolge zu verlautbaren, in der sie auch am Stimmzettel bei den ÖH-Wahlen aufscheinen. Dies ist die Reihenfolge, die sich aus ihrer bisherigen Stimmenzahl in dem zu wählenden Organ ergibt. Bisher nicht im jeweiligen Organ vertretene wahlwerbende Gruppen sind in alphabetischer Reihenfolge anzuschließen.

Zu Z 56 (§ 53 Abs. 3):

Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, kann die betreffende wahlwerbende Gruppe jene Anzahl von Personen nachnominieren, die erforderlich ist, um den Wahlvorschlag auf die doppelte Anzahl der für das jeweilige Organ zu vergebenden Mandate zu ergänzen. Diese Regelung ist notwendig, da teilweise bei den Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern eine erhöhte Fluktuation besteht. Dies ist unter anderem bedingt durch Absolvierung von Auslandssemestern oder der Beendigung des Studiums.

In diesem Zusammenhang hat die bisherige Formulierung des § 53 Abs. 3: „Ist auf Grund vollständiger Erschöpfung eines Wahlvorschlages eine weitere Zuweisung von Mandaten unmöglich, sind die freien Mandate auf die verbleibenden wahlwerbenden Gruppen nach dem Verfahren gemäß § 52 aufzuteilen“ in der Praxis zu Unklarheiten geführt.

Durch die Neuformulierung des § 50 Abs. 3 wird festgelegt, dass die oder der Zustellungsbevollmächtigte einer wahlwerbenden Gruppe im Falle einer Erschöpfung des Wahlvorschlages binnen drei Wochen, nach Aufforderung, eine Nachnominierung von Personen durchzuführen hat. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, sind die freien Mandate auf die übrigen wahlwerbenden Gruppen (nach dem Verfahren gemäß § 52) aufzuteilen.

Zu Z 57 (§ 55 Abs. 4):

Aufgenommen wird eine „Überbrückungsbestimmung“, welche verhindern soll, dass ein Mandat für die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen auch dann erlischt, wenn die oder der Studierende kurzzeitig, in der Phase bis eine Zulassung zu einem weiteren Studium an dieser Bildungseinrichtung zulässig bzw. möglich ist, zu keinem Studium an dieser Bildungseinrichtung zugelassen ist. Grundsätzlich erlischt ein Mandat, wenn auf dieses verzichtet worden ist oder die oder der Studierende zu keinem Studium an dieser Bildungseinrichtung zugelassen ist. So ergibt sich zum Beispiel, dass mit Beendigung des Bachelorstudiums, wenn dies das einzige betriebene Studium an dieser Bildungseinrichtung ist, das Mandat automatisch erlischt. Durch Aufnahme dieser neuen Regelung wird es in Zukunft für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter möglich sein, ihre Vertretungsarbeit kurzzeitig, ohne Zulassung zu einem Studium an dieser Bildungseinrichtung, weiterhin auszuüben. Begrenzt ist der Zeitraum, in welchem keine Zulassung zu einem Studium an dieser Bildungseinrichtung besteht, dadurch, dass die Studierendenvertreterin oder der Studierendenvertreter ehestmöglich zu einem weiteren Studium an dieser Bildungseinrichtung zugelassen werden muss, damit ihr oder sein Mandat nicht erlischt. „Ehestmöglich“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich die oder der Studierende nach Beendigung des Studiums unverzüglich um die Zulassung zu einem weiteren Studium kümmern muss. An manchen Bildungseinrichtungen kann die Zulassung zu einem weiteren Studium schon am selben oder nächsten Tag nach Beendigung des Studiums möglich sein. Um der Bestimmung „ehestmöglich“ zu entsprechen, hat in diesem Fall die Zulassung innerhalb der nächsten Tage zu erfolgen. Ist die Zulassung erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich (z. B. nach Absolvierung eines Aufnahmeverfahrens), hat die oder der Studierende innerhalb der nächsten Tage ab der ersten Möglichkeit der Vornahme der Zulassung diese durchzuführen. Ob die Voraussetzung der „ehestmöglichen“ Zulassung zu einem weiteren Studium erfüllt wird, hat die zuständige Wahlkommission oder Unterwahlkommission zu beurteilen, wobei die an der jeweiligen Bildungseinrichtung vorgesehenen Zulassungsfristen bei der Beurteilung zu beachten sind. Erfolgte die Zulassung zu einem weiteren Studium nicht ehestmöglich, hat die Wahlkommission oder die Unterwahlkommission das Erlöschen des Mandates bescheidmäßig festzustellen.

Zu Z 58 und 59 (§ 58 Abs. 1 und 1a):

Ausgeschlossen wird, dass bei einer Wahlwiederholung eine Stimmabgabe durch Briefwahl möglich ist. Dies begründet sich darin, dass eine etwaige Wahlwiederholung grundsätzlich binnen 60 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen ist und aufgrund der knapp bemessenen Fristigkeiten die Organisation einer Briefwahl faktisch nicht durchführbar wäre.

Der neue Absatz 1a normiert, dass im Falle einer Wahlwiederholung die zuständige Wahlkommission oder Unterwahlkommission zu beschließen hat, ob das elektronische Wahladministrationssystem für die Durchführung der Wahlwiederholung erforderlich ist. Ist zum Beispiel die Wahl einer Hochschulvertretung an einer Bildungseinrichtung zu wiederholen und existiert nur eine Unterkommission, könnte auf die Verwendung des elektronischen Wahladministrationssystems verzichtet werden, da die Kontrolle des gleichen Wahlrechtes durch das papierene Wählerinnen- und Wählerverzeichnis erfolgen könnte.

Zu Z 60 (§ 59 Abs. 2 und 3):

Es erfolgt eine legistische Klarstellung bezüglich Ersatzpersonen und ständigen Ersatzpersonen.

Klargestellt wird, dass in der konstituierenden Sitzung nur eine Vertretung durch eine Ersatzperson gemäß § 53 Abs. 1 (Die auf Grund der Wahlen auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen. Die auf diesem Wahlvorschlag enthaltenen nicht gewählten Personen sind Ersatzpersonen.) zulässig ist.

Zu Z 61 (§ 60 Abs. 1):

In die Verordnungsermächtigung zur Erlassung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung wird aufgenommen, dass in dieser auch Regelungen über die Entscheidungsfindung in den Unterkommissionen und bezüglich ihrer Zusammensetzung getroffen werden können.

Zu Z 62 (§ 63 Abs. 10):

Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat gemäß dieser Bestimmung das rechtswidrige Unterbleiben einer Wahl durch Bescheid festzustellen und die Durchführung dieser Wahl innerhalb von 60 Tagen anzuordnen, wobei § 58 sinngemäß anzuwenden ist. Einer Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Durch diese Regelung soll auch in jenen Fällen eine „Wahlwiederholung“ (besser: „eine nicht durchgeführte Wahl“) angeordnet werden können, bei denen das Rechtsschutzinstrument eines Einspruches gemäß §§ 56 oder 57 nicht zum Tragen kommt.

Zu Z 63 (§ 70 Abs. 6):

Die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 6 hat für die ÖH-Wahlen 2015 vorgesehen, dass die Fachhochschul-Studienvertretung gemäß § 5 Abs. 1 FHStG und die Pädagogische Hochschulvertretung gemäß § 20a HSG 1998 in alle Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes erstmals für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 konstituiert werden, Vertreterinnen und Vertreter zu entsenden hatten. Die Bundesvertretung hatte in die Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen der Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 Vertreterinnen und Vertreter gemäß der Bestimmung des § 50 Abs. 2 Z 1 zu entsenden.

Geregelt wird nunmehr, dass diese entsendeten Vertreterinnen und Vertreter spätestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus ihrer Funktion ausscheiden.

Zu Z 64 (§ 70 Abs. 13):

Es wird normiert, dass bei Vorliegen der bereichsspezifischen Personenkennzeichen BF für alle Studierenden an allen Bildungseinrichtungen die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges nicht mehr an die Wahlkommission der ÖH übermittelt werden darf. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist von der Wahlkommission der ÖH durch Beschluss festzustellen und den Bildungseinrichtungen bekannt zu geben. Siehe auch Erläuterungen zu Z 42.

Zu Z 65 (§ 71 Z 1):

Es handelt sich um eine legistische Berichtigung.

Artikel 2

Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes

Zu Z 1, 2 und 3 (§§ 10 Abs. 2, 26 Abs. 8 und 27 Abs. 14):

Im Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2014, wird folgende Änderung vorgenommen:

Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes ist bei jedem Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen ein Kollegium eingerichtet. Dem Kollegium gehören neben der Leiterin oder dem Leiter des Kollegiums und ihrer oder seiner Stellvertretung sechs Leiterinnen oder Leiter der jeweils eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge, sechs Vertreterinnen oder Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals sowie vier Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge an. Diese Vertretungen im Kollegium werden von den jeweiligen Personengruppen „gewählt“. In Hinkunft sollen die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden für das Kollegium nicht mehr in einer eigenen Wahl gewählt werden, sondern aufgrund des § 32 Abs. 1 des HSG 2014 in dieses entsendet werden.

§ 32 HSG 2014 besagt, dass die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern nach dem Wahlverfahren gemäß § 52 entsprechend dem Stimmenverhältnis der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen auf Grund eines Beschlusses dieses Organs erfolgt.