Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Maschinen-Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG – MING geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMWFW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Am 31.03.2016 wurden im Amtsblatt der EU die Verordnung (EU) Nr. 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 51, und die Verordnung (EU) Nr. 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG, ABl. Nr. 81 vom 31.03.2016 S. 99, veröffentlicht. Damit wird eine Erweiterung des Maschinen-Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG, MING, BGBl I Nr. 77/2015 (MING) zur Schaffung der Möglichkeit der nationalen Durchführung der EU-Verordnungen auf Basis des nationalen Rechts für die Regelungsbereiche dieser EU-Verordnungen in Österreich notwendig. Zu diesem Zweck soll der Erzeugnisbegriff des MING auf Maschinen, Geräte Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör gemäß dieser beiden EU-Verordnungen ausgeweitet werden. Gleichzeitig werden die bisher geltenden nationalen Verordnungen (PSA-Sicherheitsverordnung, PSASV und Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, GSV) aufgehoben. Die bisherige Marktüberwachungstätigkeit wird auf Basis des MING nach dem bereits seit 2008 geltenden NLF-Rahmens ausgeübt.

 

Die Regelungen des MING über Notifizierung, Marktüberwachung und die Strafbestimmungen des MING werden auf die Erzeugnisse der Verordnung (EU) Nr. 2016/425 vom 31.03.2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG und der Verordnung (EU) Nr. 2016/426 vom 31.03.2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG ausgedehnt.

 

Aufgrund der unterschiedlichen Inkrafttretensbestimmungen einzelner Teile der Verordnung (EU) Nr. 2016/425 vom 31.03.2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG und der Verordnung (EU) Nr. 2016/426 vom 31.03.2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG treten die Änderungen des MING auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft.

 

Ziel(e)

Die allgemeinen Ziele der Verordnung (EU) Nr. 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 51, und der Verordnung (EU) Nr. 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG, ABl. Nr. 81 vom 31.03.2016 S. 99, sind der bessere Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Nutzer von PSA und Gasverbrauchseinrichtungen und Ausrüstungen sowie, die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure der Sektoren und die Vereinfachung des europäischen ordnungspolitischen Umfelds im Bereich der PSA und der Gasverbrauchseinrichtungen und Ausrüstungen. Die Umsetzung dieser Ziele macht die Schaffung der Möglichkeit der nationalen Durchführung der EU-Verordnungen im nationalen Recht notwendig.

 

Die Angleichung der Verordnung (EU) Nr. 2016/425 vom 31.03.2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG und der Verordnung (EU) Nr. 2016/426 vom 31.03.2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG an den neuen Rechtsrahmen (NLF-Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S.30 und den Beschluss 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82) ist eine weiteres Ziel, das die Schaffung der Möglichkeit der nationalen Durchführung auf Basis nationalen Rechts in der Form der Erweiterung des Geltungsbereiches des MING erforderlich macht.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Es wird der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde für die beiden EU-Verordnungen eingerichtet. Verfahrensvorschriften für das Notifizierungsverfahren und das Beschwerdeverfahren gegen Feststellungen notifizierter Stellen werden für den Geltungsbereich der beiden EU-Verordnungen festgelegt.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes" der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Der Rechtsrahmen für die gemeinschaftliche Marktüberwachung von Erzeugnissen im harmonisierten Bereich wird durch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S.30 und den Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82 (New legislative framework- Beschluss, NLF-Beschluss) auf europäischer Ebene vorgegeben.

 

Gegenwärtig sind im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für Marktüberwachungsmaßnahmen auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, jährlich TEUR 80 budgetär vorgesehen. In der derzeitigen Situation und vor dem Hintergrund der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 deckt dieser Betrag die Aufwendungen für eine überwiegend reaktive Marktüberwachung ab. Da sich der dem Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Maschinen, Geräten und Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör im harmonisierten Bereich und die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG – MING) zugrundeliegende Rechtsrahmen in Form der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bislang nicht verändert hat und die Verordnung (EU) Nr. 2016/425 vom 31.03.2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG und die Verordnung (EU) Nr. 2016/426 vom 31.03.2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG um Rechtsklarheit zu gewährleisten auf die geltende Verordnung zur Marktüberwachung von Produkten hinweisen, kommt es zu keiner kostenmäßigen Veränderung zur bereits vorhandenen Situation. Daraus folgt auch für die Länder, die im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung, nach dem Grundsatz der eigenen Kostentragung, die Kosten für den Personal- und Amtssachaufwand tragen, dass sich durch die Durchführungsregelungen für die Verordnung (EU) Nr. 2016/425 vom 31.03.2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG und die Verordnung (EU) Nr. 2016/426 vom 31.03.2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG an den Beschluss 768/2008/EG auf Basis des MING keine weiteren finanziellen Auswirkungen im Vergleich zur derzeitigen Situation ergeben.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

Erläuterung:

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für die notifizierten Stellen als Unternehmen.

Die nunmehr gesetzliche Verpflichtung zur Antragstellung auf Notifizierung samt Beilage einer entsprechenden Akkreditierungsurkunde unterscheidet sich nicht von der bisherigen Praxis. Für den Antragssteller sind nur die durch das Gebührengesetz vorgegeben Gebühren zu entrichten. Die Summe für alle betroffenen Stellen liegt weit unterhalb von 100.000 Euro.

Die Auswirkungen werden jedenfalls die Grenzwerte der Wesentlichkeitskriterien (weniger als 10.000 betroffene Unternehmen, weniger als 2,5 Mio. € Gesamtbelastung p.a.) unterschreiten.

 

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

Erläuterung

 

Bei einer Angleichung durch legislative Maßnahmen ist nicht davon auszugehen, dass sich die Kosten der Unternehmen wesentlich erhöhen. Die Auswirkungen werden jedenfalls die Grenzwerte der Wesentlichkeitskriterien (weniger als 10.000 betroffene Unternehmen, weniger als 2,5 Mio. € Gesamtbelastung p.a.) unterschreiten.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Mit der vorgesehenen Regelung wird der gesetzliche Rahmen für die nationale Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2016/425 vom 31.03.2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG und der Verordnung (EU) Nr. 2016/426 vom 31.03.2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG im nationalen Recht in Österreich geschaffen.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften BGBl. I Nr. 35/1999.

 

Die neuen Bestimmungen des MING §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 Z 2, 3, 4 Abs. 1, 4 Abs. 2, 4 Abs. 6, 13 Abs. 2 in der Fassung BGBl I Nr. xxx /2016 treten mit 21.10.2016 in Kraft.

 

Die neuen Bestimmungen des MING §§ 7 Abs. 1, 7 Abs. 3, 7 Abs. 3 Z 1, 7 Abs. 4, 7 Abs. 6, 7 Abs. 7, 12 Z 1 und 13 Abs. 3 in der Fassung BGBl I Nr. xxx /2016 treten mit 21.04.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Inverkehrbringen und Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen und über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an persönliche Schutzausrüstungen (PSA-Sicherheitsverordnung, PSASV), BGBl. Nr. 596/1994 idF BGBl. II Nr. 15/2015, sowie die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Inverkehrbringen und Ausstellen von Gasgeräten und die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Gasgeräte (Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, GSV), BGBl. Nr. 430/1994 idF BGBl. II Nr. 114/2011, außer Kraft.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1860634895).