Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Maschinen-Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG, MING, BGBl I Nr. 77/2015, regelt

-       das Inverkehrbringen,

-       die Bereitstellung auf dem Markt

-       die Inbetriebnahme und

-       die Marktüberwachung

von technischen Erzeugnissen im harmonisierten Bereich (dzt.: Aufzüge und Sicherheitsbauteile von Aufzügen, Sportboote und Wassermotorräder sowie Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdenden Bereichen (ATEX)) im Sinne der Harmonisierungsvorschriften der Verordnung 765/2008/EG über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, von Erzeugnissen, sowie

-       die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

im Sinne des Beschlusses 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S.82.

Unter den Erzeugnisbegriff des MING fallen zur Zeit Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör gemäß

1)     der Richtlinie 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251,

2)     der Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. Nr. 354 vom 28.12.2013 S. 90, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 297 vom 13.11.2015 S. 9,

3)     der Richtlinie 2014/34/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdenden Bereichen, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 309

Nunmehr wurden am 31.03.2016 im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates und die Verordnung (EU) Nr. 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG veröffentlicht. Da es sich um EU-Verordnungen handelt, welche unmittelbar geltend und unmittelbar anwendbar sind, bedürfen sie keiner Umsetzung ins nationale Recht. Trotzdem bedarf es zur nationalen Durchführung dieser beiden Verordnungen ergänzender Regelungen zu Behördenzuständigkeiten, Verfahrensvorschriften für Notifizierungsverfahren und nationalen Strafbestimmungen für den Regelungsbereich dieser Verordnungen . Zu diesem Zweck soll der o.a. Erzeugnisbegriff des MING auf Maschinen, Geräte Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör gemäß dieser beiden EU-Verordnungen ausgeweitet werden.

Dies macht es notwendig, das MING dementsprechend zu ändern, um eine fristgerechte Durchführung dieser EU-Verordnungen und eine Erfüllung der aus ihnen erwachsenden Pflichten für die Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3):

Dem § 1 wird ein Absatz 3 angefügt, da es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Umsetzung von Richtlinien wie in Absatz 2, sondern um eine Durchführung handelt. Der Geltungsbereich des Gesetzes umfasst nunmehr auch die Durchführung der beiden EU Verordnungen 2016/425 und 2016/426.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1) und Z 3 (§ 2 Abs. 2 Z 2):

Hierbei handelt es sich um eine der Klarstellung der gesetzlichen Bestimmungen dienende redaktionelle Änderung.

Zu Z 4 (§§ 3, 4 Abs. 1, 7 Abs. 1, 7 Abs. 6, 7 Abs. 7):

Da der Geltungsbereich des MING mit § 1 Abs. 3 erweitert wurde, wird den Verweisen auf § 1 Abs. 2 künftig auch ein Verweis auf § 1 Abs. 3 hinzugefügt.

Zu Z 5 (§§ 4 Abs. 2, 7 Abs. 1, 7 Abs. 3, 7 Abs. 3 Z 1, 7 Abs. 4):

Siehe oben. In diesen Bestimmungen wird ausdrücklich auf die Verordnungen der Europäischen Union verwiesen.

Zu Z 6 (§ 12 Z 1):

Ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen der EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 stellt künfitg auch eine Verwaltungsübertretung dar.

Zu Z 7 (§ 4 Abs. 6):

Redaktionelle Änderung

Zu Z 8 (§ 13):

Der erste Absatz enthält die allgemeine Inkrafttrretensbestimmung, wie sie schon bisher Bestandteil des MING war.

Die Bestimmungen über die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen der EU-Verordnungen 2016/425/EU und 2016/426/EU gelten jeweils ab 21.10.2016. Dagegen gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnungen ab 21.04.2018.

Die beiden EU-Verordnungen sehen zwei verschiedene Zeitpunkte ihres Inkrafttretens vor. Aus diesem Grund ist es notwendig, auch für die Novelle des MING zwei verschiedene Zeitpunkte des Inkrafttretens vorzusehen. Diesem Umstand tragen die neu angefügten Absätze 2 und 3 Rechnung.