1261 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Versorgungssicherungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 380/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet:

„Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes – VerssG 1992, BGBl. Nr. 380, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995, BGBl. Nr. 790/1996, BGBl. I Nr. 176/1998, BGBl. I Nr. 148/2001, BGBl. I Nr. 91/2006, BGBl. I Nr. 143/2011, BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. xx/2016, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG – nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar besorgt werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“

2. In Art. II § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Z 1 und § 22 Z 6 wird die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

3. In Art. II § 2 Z 1 wird vor der Wortfolge „der Ein- und Ausfuhr“ die Wortfolge „der Verbringung,“ eingefügt.

4. In Art. II § 2 Z 3 wird die Wortfolge „ ,von Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften“ durch die Wortfolge „sowie von Personengesellschaften des Unternehmensrechtes“ ersetzt.

5. Art. II § 6 samt Überschrift lautet:

„Kundmachung von Verordnungen

§ 6. Verordnungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, wenn sie vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erlassen werden, im Bundesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, oder wenn sie vom Landeshauptmann erlassen werden, im jeweiligen Landesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnungen treten mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt oder im jeweiligen Landesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder nicht zeitgerecht möglich, sind die Verordnungen mittels anderer geeigneter technischer Möglichkeit zur Kundmachung oder Weitergabe von Informationen – insbesondere im Internet oder durch Rundfunk oder auf geeignete akkustische oder visuelle Weise oder in Printmedien – kundzumachen.“

6. Art. II § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen auf Grund des Abs. 1 entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen. Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Landesgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland, so ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der jeweils geltenden Fassung, über die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim Landesgericht tritt der nach diesem Absatz zweiter Satz erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfang in Kraft.“

7. In Art.  II § 16 Abs. 1 Z 1 und § 22 Z 2 wird die Wortfolge „für Landesverteidigung” durch die Wortfolge „für Landesverteidigung und Sport” ersetzt.

8. In Art. II § 16 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Kammer der gewerblichen Wirtschaft“ durch das Wort „Wirtschaftskammer“ ersetzt.

9. In Art. II § 18 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß diesem Bundesgesetz vor dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung gemäß § 6 begangen wurde.“

10. Art. II § 21 Abs. 7 lautet:

„(7) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“

11. Dem Art. II § 21 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die § 1 Abs. 1, § 2 Z 1 und 3, § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 18 Abs. 1a, § 21 Abs. 7, § 22 Z 2 und 6 und § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

12. Nach Art. II § 22 wird folgender § 23 samt Überschrift angefügt:

„Personenbezogene Bezeichnungen

§ 23. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“