Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz 1992 geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Das Versorgungssicherungsgesetz 1992 bildet als Wirtschaftslenkungsgesetz die gesetzliche Grundlage für die Bewirtschaftung von Gütern in außerordentlichen Krisenfällen.

Die Geltungsdauer des Versorgungssicherungsgesetzes 1992 ist wegen der besonderen Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung im Art. I bis 31. Dezember 2016 befristet. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft, falls es nicht weiter verlängert wird.

 

Ziel(e)

Ziel des vorliegenden Regelungsvorhabens ist die Verlängerung der Geltungsdauer des Versorgungssicherungsgesetzes. Gegenstand dieses Gesetzes ist die Aufrechterhaltung einer hohen und überlebensnotwendigen Versorgungssicherheit für Bevölkerung, Unternehmen und Einrichtungen bei drohenden oder bei bereits eingetretenen schweren Marktstörungen. Lenkungsmaßnahmen setzen die Erlassung entsprechender Verordnungen voraus. Es muss ein gesetzliches Instrumentarium vorhanden bleiben, um von staatlicher Seite schnell und effizient auf Krisen und Verknappungserscheinungen, die nicht mit marktwirtschaftlichen Maßnahmen behebbar sind, reagieren zu können.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Das Versorgungssicherungsgesetz wurde bisher immer befristet verlängert. Mit dem gegenständlichen Vorhaben soll die Geltungsdauer des Versorgungssicherungsgesetzes wiederum befristet verlängert werden. Die Verlängerung der Geltungsdauer des Versorgungssicherungssicherungsgesetzes erfolgt in Gleichklang mit der parallelen Verlängerung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes.

 

Weiters werden redaktionelle Anpassungen an zwischenzeitliche Änderungen in anderen Rechtsbereichen und eine Aktualisierung der Kundmachungsform von Verordnungen gemäß dem Versorgungssicherungsgesetz vorgenommen.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Durch die Verlängerung des Versorgungssicherungsgesetzes fallen keine Kosten an. Erst mit Inkraftsetzen von Lenkungsmaßnahmen im Krisenfall können Kosten entstehen, deren Höhe aber nicht abgeschätzt werden kann.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Es bestehen keine unionsrechtlichen Vorschriften, die mit dem Inhalt der Novelle im Widerspruch stehen. Das Versorgungssicherungsgesetz schafft zudem die Grundlage für die Umsetzung allfälliger von der Europäischen Union beschlossenen Lenkungsmaßnahmen (vor allem auf Grundlage des Art. 122 AEUV).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Im Hinblick auf die Verfassungsbestimmung im Art. I bedarf es der Zweidrittelmehrheit im Nationalrat und der Zustimmung des Bundesrates mit Zweidrittelmehrheit gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 897216423).