Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Versorgungssicherungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 380, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft, falls es nicht weiter verlängert wird. Wenngleich Österreich als Mitglied der Europäischen Union am Binnenmarkt teilnimmt und vordergründig Gedanken einer Nichtverlängerung des Versorgungssicherungsgesetzes 1992 wegen eines erleichterten Marktzutritts aufkommen könnten, ist dennoch – auch in Konnex zu Energielenkungsgesetz 2012 und Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, für deren Aufrechterhaltung zum Teil internationale Verpflichtungen bestehen – stets zu bedenken, dass Versorgungsschwierigkeiten und Verknappungserscheinungen aus politischen, wirtschaftlichen und anderen Gründen nie ausgeschlossen werden können. Terrorismus, Naturgewalten, massive bzw. flächendeckende technische Ausfälle, Katastrophen, Sanktionen, Boykottmaßnahmen, Streiks und Kriege, die zu Krisen führen können, treten in der Regel unerwartet und rasch ein (z. B. Reaktorkatastrophe Tschernobyl, Irak-Krieg, Stromkrise). Das Versorgungssicherungsgesetz 1992 schafft zudem die Grundlage für die Umsetzung allfälliger von der Europäischen Union beschlossenen Lenkungsmaßnahmen (vor allem auf Grundlage des Art. 122 AEUV). Es muss daher ein gesetzliches Instrumentarium vorhanden bleiben, um von staatlicher Seite schnell und effizient auf Krisen reagieren zu können. Ziel dieses Gesetzes ist die Aufrechterhaltung einer hohen und überlebensnotwendigen Versorgungssicherheit für Bevölkerung, Unternehmen und Einrichtungen bei drohenden oder bei bereits eingetretenen schweren Marktstörungen. Lenkungsmaßnahmen setzen die Erlassung entsprechender Verordnungen voraus.

Die Geltungsdauer des Versorgungssicherungsgesetzes 1992 ist befristet. Die Verlängerung der Geltungsdauer erfolgt in Gleichklang mit der parallelen Verlängerung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997.

Die in Z 1 vorgesehene Erlassung der Kompetenzdeckungsklausel stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG und die folgenden Novellierungsanordnungen stützen sich auf die Kompetenzdeckungsklausel.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Art. I):

Mangels eines eigenen Kompetenztatbestandes im Artikel 10 B-VG ist für die Wirtschaftslenkung in Krisenzeiten das Versorgungssicherungsgesetz 1992 (wie auch die anderen Wirtschaftslenkungsgesetze) mit einer Verfassungsbestimmung versehen. Artikel 10 Abs. 1 Z 15 B-VG ist seit Abschluss des österreichischen Staatsvertrages nur aus Anlass eines Krieges oder im Gefolge eines solchen heranzuziehen und somit derzeit nicht anwendbar. Mit der Verfassungsbestimmung in Art. I wird dieses Gesetz in Gesetzgebung und Vollziehung zur Bundessache erklärt. Mit Ausnahme des Geltungszeitraumes bleibt der Artikel inhaltlich gegenüber der geltenden Fassung unverändert. Die Verlängerung der Geltungsdauer erfolgt in Gleichklang mit der parallelen Verlängerung des – ebenfalls ein Wirtschaftslenkungsgesetz darstellenden – Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997.

Weiters werden zwei im Rahmen des Begutachtungsverfahrens angeregte redaktionelle Bereinigungen vorgenommen.

Zu Z 2, 3, 7, 8:

Die Bestimmungen werden an die Bezeichnungen im Bundesministeriengesetz 1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2016, angepasst.

Der bisherige Begriff „Kammer der gewerblichen Wirtschaft“ wird auf Anregung der Wirtschaftskammer Österreich auf „Wirtschaftskammer“ geändert. § 8 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz (WKG), BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016, lautet: „Jede Landeskammer hat sich als „Wirtschaftskammer“ unter Beifügung eines ihren räumlichen Wirkungsbereich kennzeichnenden Zusatzes, die Bundeskammer als „Wirtschaftskammer Österreich“ zu bezeichnen.“

Weiters erfolgt eine Anpassung an die Terminologie des Warenverkehrsregimes des EU-Rechts und damit die Herstellung des Gleichklangs mit der parallelen Bestimmung im § 3 des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997.

Zu Z 4:

Der Begriff "Personengesellschaft des Handelsrechts" existiert seit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG), BGBl. I Nr. 120/2005, nicht mehr und das Erwerbsgesellschaftengesetz BGBl. Nr. 257/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2002, trat gemäß Art. VII HaRÄG, BGBl. I Nr. 120/2005, mit 31. Dezember 2006 außer Kraft. Die Begriffe im § 2 Z 3 sind daher anzupassen, indem die Begriffe "Personengesellschaften des Handelsrechts" und "eingetragenen Erwerbsgesellschaften" durch den Begriff "Personengesellschaft des Unternehmensrechtes" ersetzt werden.

Zu Z 5:

Zusätzlich zur derzeit normierten Kundmachung im „Amtsbatt zur Wiener Zeitung“ wird als Kundmachungsmöglichkeit die Kundmachung im Bundesgesetzblatt bei Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und die Kundmachung im jeweiligen Landesgesetzblatt bei Verordnungen des Landeshauptmannes vorgesehen. Die Änderung dient der Anpassung an die technischen Entwicklungen, durch welche sich die Vorlaufzeit für die Kundmachung im Bundesgesetzblatt und in den Landesgesetzblättern in den letzten Jahren erheblich verkürzt hat. Die Entscheidung über die Form der Kundmachung obliegt der zur Erlassung der Verordnung zuständigen Behörde.

Zu Z 6:

Mit dem Außerstreit-Begleitgesetz – (AußStr-BegleitG), BGBl. I Nr. 112/2003, Art. XIII, wurde das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 in "Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG" umbenannt und das Verfahren neu gestaltet. Gemäß § 10 Abs. 5 iVm § 18 Abs. 2 EisbEG ist für die Entscheidung über die Entschädigung in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt. Auf die Übergangsregelung in Art. XXXII § 15 Außerstreit-Begleitgesetz wird hingewiesen. Unter Beibehaltung des bereits bisher im § 7 des Versorgungssicherungsgesetzes 1992 normierten besonderen Aktivgerichtsstandes ist das Gesetzeszitat zu berichtigen und die bisherige Zuständigkeit des Bezirksgerichts im Sinne der nunmehrigen Zuständigkeit des Landesgerichts zu ändern. 

Der Begriff "Personengesellschaft des Handelsrechts" existiert seit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG), BGBl. I Nr. 120/2005, nicht mehr und ist daher anzupassen. Auf die Erläuterungen zur Änderung des § 2 wird verwiesen.

Weiters erfolgt eine Anpassung an die Bezeichnungsänderungen im Bundesministeriengesetz 1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2014.

Zu Z 9:

Mit dieser Bestimmung wird dem verfassungsrechtlichen Verbot der Rückwirkung von Strafnormen (Art. 7 Abs. 1 EMRK) Rechnung getragen. Da Verordnungen gemäß § 6 rückwirkend mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft treten können, soll eine Tat nur dann als Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs. 1 strafbar sein können, wenn sie nach dem Zeitpunkt der Kundmachung einer solchen Verordnung begangen wurde.

 

Zu Z 10 und 11:

Die Bestimmungen regeln korrespondierend zu Art. I das Inkraft- und Außerkrafttreten der einfachgesetzlichen Bestimmungen des Art. II.

Zu Z 12:

Mit dieser neuen Bestimmung wird den Anforderungen an Rechtsvorschriften bezüglich personenbezogener Bezeichnungen Rechnung getragen.