Vorblatt

Ziele

Das vorgeschlagene Bundesgesetz hat im Wesentlichen die folgenden Ziele:

–      Anpassung der bisher eingeholten gesetzlichen Veräußerungsermächtigungen im Rahmen der Veräußerung von ehemals militärisch genutzten Liegenschaften entsprechend den geänderten Voraussetzungen

–      Ermöglichung der Verwertung einer nicht mehr benötigten Teilfläche aus dem unbeweglichen Bundesvermögen (Justizverwaltung)

–      Aufhebung des SIVBEG-Errichtungsgesetzes, um in weiterer Folge die Liquidation der Gesellschaft umzusetzen

–      Verbesserung der finanziellen Situation der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek

Inhalt

Das Vorhaben umfasst unterschiedliche Maßnahmen zur Erreichung der genannten Ziele; diese werden nachfolgend in gesonderten Vorblättern und Wirkungsorientierten Folgenabschätzungen dargestellt, die den jeweiligen Abschnitten oder Artikeln des vorgeschlagenen Bundesgesetzes gewidmet sind.

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Übersicht

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

Mit dem Gesetzesvorhaben sind keine finanziellen Auswirkungen auf Länder und Gemeinden verbunden.

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

Nettofinanzierung Bund

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

 

Art. 1 bis 3 (Verfügungen über Bundesvermögen)

0

- 2.999

- 999

- 999

- 999

Art. 5 (Bundesmuseen)

0

2.730

2.730

2.730

2.730

 

Auswirkungen zu anderen Wirkungsdimensionen

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG steht dem Bundesrat betreffend Art. 1 (Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen) und Art. 2 (Änderung von Ermächtigungen zu Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen) kein Mitwirkungsrecht zu.


 

Vorblatt zu Art. 1 (Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen) und 2 (Änderung von Ermächtigungen zu Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen)

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Problemanalyse

Es ist beabsichtigt, die Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft m. b. H. (SIVBEG-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 92/2005) mittels bundesgesetzlicher Regelung zum Ende des Jahres 2016 aufzulösen, weshalb die speziell hiezu in der Vergangenheit eingeholten gesetzlichen Veräußerungsermächtigungen über unbewegliches Bundesvermögen mit Hinweisen auf diese Gesellschaft über einzelne Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen zu ändern oder wegen Neuausrichtung der Verkaufsplanung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport gänzlich aufzuheben wären.

Eine darüber hinausgehende Einzelermächtigung für eine verwertbare Teilfläche der Justizanstalt in Asten aus dem ehemaligen deutschem Eigentum (§ 47 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, idgF, normierte Wertgrenze von € 726.000.-) soll die bestmögliche Veräußerung zur Erlösaufbringung ermöglichen, da dieser Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens im Ausmaß von rd. 28.000 m² nicht mehr für Zwecke der Justizverwaltung benötigt wird.

Ziel(e)

Einerseits sind die bisher eingeholten gesetzlichen Veräußerungsermächtigungen im Rahmen der Veräußerung von ehemals militärisch genutzten Liegenschaften formal entsprechend den geänderten Voraussetzungen anzupassen und andererseits ermöglicht eine neue gesetzliche Einzelveräußerungsermächtigung die Verwertung einer nicht mehr benötigten Teilfläche aus dem unbeweglichen Bundesvermögen (Justizverwaltung).

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

1. Formale Anpassung der bisher eingeholten gesetzlichen Veräußerungsermächtigungen an die geänderten Voraussetzungen.

2. Einholung einer Einzelveräußerungsermächtigung zur bestmöglichen Verwertung von unbeweglichem Bundesvermögen.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Durch die Veräußerung der nicht mehr für Bundeszwecke benötigten Teilfläche der Justizverwaltung im Ausmaß von rund 28.000 m² sollen Veräußerungserlöse im Ausmaß von rund € 2 Mio. im Jahr 2017 aufgebracht werden.

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

Maßnahme

2016

2017

2018

2019

2020

Einzahlung aus Veräußerung in UG 45 (Bundesvermögen)

0

-2.000.000

0

0

0

Vorblatt zu Art. 3 (Aufhebung des SIVBEG-Errichtungsgesetzes)

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMLVS

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Problemanalyse

Die Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft m. b. H. (SIVBEG) wurde 2005 errichtet.

In der Errichtungserklärung war hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes im Wesentlichen nachstehende Aufgabe vorgesehen:

- Verwertung von im Eigentum des Bundes und in der Verwaltung des Bundesministeriums für Landesverteidigung stehenden Liegenschaften über Auftrag des Bundesministers für Landesverteidigung im Namen und für Rechnung des Bundes nach wirtschaftlichen und marktorientierten Grundsätzen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. 1 SIVBEG-EG).

Der Unternehmenszweck der Gesellschaft sowie deren Aufgabenerfüllung und Zielsetzung ist ab dem Zeitpunkt beendet, da die letzte der im Zuge der Bundesheerreform 2010 entbehrlich gewordene Immobilie einer Verwertung zugeführt wurde (vgl. § 2 Abs. 8 SIVBEG-EG).

Seit Bestehen der SIVBEG wurden rund 160 Liegenschaften mit einem Erlösvolumen von rd. 372 Mio. € verwertet.

Der vorstehende gesetzliche Tatbestand ist formell deshalb nicht erfüllt, da rund zehn nicht-betriebsnotwendige Liegenschaften aus den vergangenen Bundesheerreformen 2010 nicht veräußert wurden.

Infolge des Entschließungsantrages des Nationalrates und der BFG-Novelle soll die Einsatzbereitschaft des Bundesheeres erhöht werden. Als unmittelbare Folge wurde ein teilweiser Verkaufsstopp verfügt. Insgesamt sind somit noch rund zehn Liegenschaften zu verwerten.

Die Weiterführung der SIVBEG ist im Lichte des verminderten Auftragsvolumens nicht mehr wirtschaftlich und zweckmäßig.

Künftig sollen Verwertungen von nicht mehr betriebsnotwendigen Liegenschaften des Bundesheeres durch das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport mit den vorhandenen Organisationsstrukturen unmittelbar durchgeführt werden.

Ziel(e)

Das SIVBEG-EG ist aufgehoben, um in weiterer Folge die Liquidation der Gesellschaft umzusetzen.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst folgende Maßnahme:

Aufhebung des SIVBEG-EG.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Durch die Auflösung der Gesellschaft entfällt der in der UG 45 veranschlagte Aufwand ab 2017 bis 2020.

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

Maßnahme

2016

2017

2018

2019

2020

Aufhebung des SIVBEG-EG

0

‑999.000

‑999.000

‑999.000

‑999.000

Vorblatt zu Art. 5 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002)

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BKA

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Problemanalyse

Aus dem Mehrbedarf einzelner Häuser aufgrund der vorliegenden dreijährigen Vorhabensberichte und dem Aufwand für den laufenden Betrieb des Literaturmuseums der Österreichischen Nationalbibliothek ergibt sich eine Anspannung der finanziellen Situation der Bundesmuseen.

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 93/2013 wurde in Anlage A dem die Österreichische Galerie Belvedere betreffenden Teil die Zeile „01004 Innere Stadt 464 Teile“ (Winterpalais) angefügt. Auf dieser Rechtsgrundlage wurde ein entsprechender Überlassungsvertrag abgeschlossen. Mit Ende des Jahres 2016 soll das Winterpalais an das Bundesministerium für Finanzen zurückgestellt und der betreffende Überlassungsvertrag zwischen dem Bund und der Österreichischen Galerie Belvedere einvernehmlich aufgelöst werden. Der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien und der Bundesminister für Finanzen sind übereingekommen, dass die vertraglichen Verpflichtungen der Österreichischen Galerie Belvedere hinsichtlich des Winterpalais für das Jahr 2017 zu erfüllen sind. Die damit verbundenen Aufwendungen werden durch das Bundesministerium für Finanzen aus der UG 15 bedeckt.

Ziel(e)

Verbesserung der finanziellen Situation der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Erhöhung der Basisabgeltung im § 5 Abs. 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 um insgesamt 2,73 Millionen Euro.

Änderung der Anlage A hinsichtlich des Winterpalais.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Nachhaltige Absicherung der staatlichen Kultureinrichtungen und von kulturellem Erbe sowie besserer Zugang zu Kunst und Kultur für die Öffentlichkeit“ der Untergliederung 32 Kunst und Kultur im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Es erfolgt eine Erhöhung der Basisabgeltung gemäß § 5 Abs. 4 des Bundesmuseen-Gesetzes in Höhe von insgesamt 2,73 Millionen Euro, die sich mit 2 Millionen Euro auf die Bundesmuseen und 0,73 Millionen Euro auf die Österreichische Nationalbibliothek verteilen.

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Nettofinanzierung Bund

0

2.730

2.730

2.730

2.730

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

2.730

2.730

2.730

2.730

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2016

2017

2018

2019

2020

gem. BFRG/BFG

32.03.01 Bundesmuseen

 

 

2.730

2.730

2.730

2.730

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Erhöhung der Basisabgeltung wurde im Rahmen der Budgetverhandlungen für das BFG 2017 vereinbart.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2016

2017

2018

2019

2020

Bund

 

2.730.000,00

2.730.000,00

2.730.000,00

2.730.000,00

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Erhöhung Basisabgeltung Bundesmuseen

Bund

 

 

1

2.000.000,00

1

2.000.000,00

1

2.000.000,00

1

2.000.000,00

Erhöhung Basisabgeltung ÖNB

Bund

 

 

1

730.000,00

1

730.000,00

1

730.000,00

1

730.000,00

 

Der Anteil für die ÖNB ergibt sich insbesondere aus dem Bedarf für das Literaturmuseum. Die Erhöhung der Basisabgeltung für die Bundesmuseen ergibt sich aus dem Mehrbedarf einzelner Häuser aufgrund der vorliegenden dreijährigen Vorhabensberichte.