Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem vorgeschlagenen Bundesgesetz sollen, wie bereits aus Vorblatt und wirkungsorientierter Folgenabschätzung ersichtlich, begleitend zum Bundesfinanzgesetz 2017 verschiedene budgetwirksame Maßnahmen getroffen werden.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 bis 3 (Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen, und Änderung von Ermächtigungen zu Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen und Aufhebung des SIVBEG-Errichtungsgesetzes)

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Regelungen ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“) und hinsichtlich der die Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft m. b. H. (SIVBEG) betreffenden Regelungen aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen …“).

Zu Art. 1 (Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen):

Vorgeschlagen wird die Erteilung einer Ermächtigung zur Verwertung von unbebauten Grundstücken im Bereich der Justizanstalt Asten im Hinblick auf die im 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 165/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 aufgezählte Wertgrenze (von € 726.000,--). Die Verwertung der angeführten Liegenschaft hat bestmöglich zu erfolgen.

Zu Art. 2 (Änderung von Ermächtigungen zu Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen):

Vorgeschlagen wird die Änderung von Bundesgesetzen (BGBl. I Nr. 72/2006, BGBl. I Nr. 9/2009, BGBl. I Nr. 97/2010, BGBl. I Nr. 75/2014 und BGBl. I Nr. 125/2015), mit denen der Bundesminister für Finanzen zu Veräußerungen ermächtigt wurde. Dabei sind einzelne Ermächtigungen zu Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen mit inhaltlichen Bestimmungen betreffend das SIVBEG-Errichtungsgesetz (SIVBEG-EG) wegen der in Art. 3 vorgeschlagenen Aufhebung des SIVBEG-EG formal anzupassen bzw. entfällt die Anführung einzelner Liegenschaften, weil eine gänzliche Verwertung nicht mehr durchgeführt wird. Die formalen Anpassungen betreffen jeweils den Entfall einer Verweisung auf § 2 Abs. 2 SIVBEG-EG, wonach die Gesellschaft bestimmte Liegenschaften des Bundes im Namen und auf Rechnung des Bundes veräußern kann.

Zu Art. 3 (Aufhebung des SIVBEG-Errichtungsgesetzes):

Ausgehend von den Empfehlungen im Bericht der Bundesheerreformkommission 3.2.5 „Material- und Infrastruktur“ sowie der Zielsetzung „im Bereich von bis zu 40% der Gesamtanzahl aller Liegenschaften“ sowie dem Ministerratsvortrag vom 7. Juni 2005 sollten Standorte und Kasernen sowie Liegenschaften reduziert und somit Umschichtungspotential geschaffen werden. Für diesen Zweck der Liegenschaftsveräußerung wurde die Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft m. b. H. (SIVBEG) geschaffen.

Auf Grund der zwischenzeitlichen Neuorientierung des Österreichischen Bundesheeres wurde nunmehr von bestimmten geplanten Liegenschaftsveräußerungen Abstand genommen, da diese Liegenschaften weiterhin im Ressortbereich in Nutzung stehen werden.

Dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport obliegen die Angelegenheiten der Errichtung, Instandhaltung und Verwaltung aller Bauten, Anlagen und Liegenschaften des Bundes, die dem Bundesministerium, der Heeresverwaltung oder dem Bundesheer dienen, einschließlich des Heeresgeschichtlichen Museums, wobei die vorhandene Organisationsstruktur die noch ausstehenden Verwertungen von Immobilien im Rahmen der Neuausrichtung der Verkaufsplanung zulässt. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erscheint eine eigene Maklergesellschaft (SIVBEG) daher nicht länger vertretbar. Weitere Veräußerungen sollen, so wie auch schon in der Vergangenheit, durch einer sich in der Zentralstelle befindlichen Organisationseinheit abgewickelt werden.

Zu Art. 4 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

Es wird klargestellt, dass sich die im Bundesbahngesetz normierte Steuerbefreiung nicht auf den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bezieht.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Regelungen ergibt sich aus § 7 Abs. 1 F‑VG (ausschließliche Bundesabgaben).

Zu Art. 5 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002)

Allgemeines:

Im Jahr 2013 wurde die Liegenschaft 1010 Wien, Himmelpfortgasse 8 (ehemaliges Winterpalais des Prinzen Eugen), vom Bund der Österreichischen Galerie Belvedere zur Nutzung überlassen und in Folge auch in die Anlage A des Bundesmuseen-Gesetzes aufgenommen.

Mit Ende des Jahres 2016 soll das Winterpalais an das Bundesministerium für Finanzen zurückgestellt und der betreffende 2. Zusatz zum Überlassungsvertrag vom 21. März 2001 zwischen dem Bund und der Österreichischen Galerie Belvedere einvernehmlich aufgelöst werden. Der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien und der Bundesminister für Finanzen sind übereingekommen, dass die vertraglichen Verpflichtungen der Österreichischen Galerie Belvedere hinsichtlich des Winterpalais für das Jahr 2017 zu erfüllen sind. Die damit verbundenen Aufwendungen werden durch das Bundesministerium für Finanzen aus der UG 15 bedeckt.

Außerdem soll mit der vorliegenden Novelle des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 zur Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages die Basisabgeltung für die Bundesmuseen um 2 Millionen Euro und für die Österreichische Nationalbibliothek um 0,73 Millionen Euro erhöht werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 (Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes) und Art. 17 B-VG (Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten).

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 4):

Derzeit sieht das Bundesmuseen-Gesetz 2002 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 85,0625 Millionen Euro für die Bundesmuseen und von 24,1905 Millionen Euro für die Österreichische Nationalbibliothek vor, wobei nach der derzeitigen Rechtslage die Basisabgeltung für die Österreichische Nationalbibliothek ab dem 1. Jänner 2017 auf 24,8905 Millionen Euro und ab dem 1. Jänner 2018 auf 26,6905 Millionen Euro erhöht wird.

Nach der vorgeschlagenen Regelung soll die jährliche Basisabgeltung für die Bundesmuseen von 85,0625 Millionen Euro ab dem 1. Jänner 2017 auf 87,0625 Millionen Euro erhöht werden und die für die Österreichische Nationalbibliothek vorgesehene Basisabgeltung ab dem 1. Jänner 2017 25,6205 Millionen Euro und ab dem 1. Jänner 2018 27,4205 Millionen Euro betragen. Durch diese Erhöhung soll die Aufgabenwahrnehmung der Bundesmuseen und der Österreichische Nationalbibliothek besser finanziell abgesichert werden.

Zu Z 3 (Anlage A):

Da die Nutzung des ehemaligen Winterpalais des Prinzen Eugen in 1010 Wien, Himmelpfortgasse, in Hinkunft durch das Bundesministerium für Finanzen erfolgen soll, ist in Anlage A, Abschnitt Österreichische Galerie Belvedere, die letzte Zeile (KG Nr. 01004, Katastralgemeinde: Innere Stadt, Einlagezahl: 464, Anmerkung: Teile) zu streichen.