Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung von Ermächtigungen zu Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen


Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, BGBl. I Nr. 72/2006

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt. Die Veräußerung der angeführten Liegenschaften hat bestmöglich zu erfolgen. Der § 2 Abs. 2 SIVBEG-Errichtungsgesetz – SIVBEG-EG, BGBl. I Nr. 92/2005, gilt sinngemäß.

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt. Die Veräußerung der angeführten Liegenschaften hat bestmöglich zu erfolgen.

BL:

EZ:

Grundstücke:

KG:

31

384, 385/1, 594/1

23412 Haschendorf

T

2299

alle

85020 Lienz

….

…..

BL:

EZ:

Grundstücke:

KG:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bundesgesetz betreffend die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen, BGBl. I Nr. 9/2009

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt. Die Veräußerung der angeführten Liegenschaften hat bestmöglich zu erfolgen. Der § 2 Abs. 2 SIVBEG-Errichtungsgesetz – SIVBEG-EG, BGBl. I Nr. 92/2005, gilt sinngemäß.

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt. Die Veräußerung der angeführten Liegenschaften hat bestmöglich zu erfolgen.

Bundesgesetz betreffend die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen, BGBl. I Nr. 97/2010

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt. Die Veräußerung der angeführten Liegenschaften hat bestmöglich zu erfolgen. Der § 2 Abs. 2 SIVBEG-Errichtungsgesetz – SIVBEG-EG, BGBl. I Nr. 92/2005, gilt sinngemäß.

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt. Die Veräußerung der angeführten Liegenschaften hat bestmöglich zu erfolgen.

Bundesgesetz über die Zustimmung und Ermächtigung zur Verwertung und Übertragung von
unbeweglichem und beweglichem Bundesvermögen sowie Änderung des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 75/2014, Art. 2

Der Bundesminister für Finanzen wird zur Verwertung nachstehenden beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögens ermächtigt, wobei die Verwertung bestmöglich zu erfolgen hat. Für Liegenschaften in der Verwaltung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport gilt der § 2 Abs. 2 SIVBEG-Errichtungsgesetz – SIVBEG-EG, BGBl. I Nr. 92/2005, sinngemäß.

Der Bundesminister für Finanzen wird zur Verwertung nachstehenden beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögens ermächtigt, wobei die Verwertung bestmöglich zu erfolgen hat.

Bundesgesetz betreffend Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von
unbeweglichem Bundesvermögen sowie Anhebungsverzicht, BGBl. I Nr. 125/2015, Art. 1

Der Bundesminister für Finanzen wird zur Veräußerung nachstehenden unbeweglichen Bundesvermögens ermächtigt, wobei die Verwertung bestmöglich zu erfolgen hat. Für Liegenschaften in der Verwaltung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport gilt der § 2 Abs. 2 SIVBEG-Errichtungsgesetz – SIVBEG-EG, BGBl. I Nr. 92/2005, sinngemäß.

Der Bundesminister für Finanzen wird zur Veräußerung nachstehenden unbeweglichen Bundesvermögens ermächtigt, wobei die Verwertung bestmöglich zu erfolgen hat.

Bundesland oder Ausland:

EZ oder

Flächenausmaß:

Grundstücknummer(n) oder Adresse:

KG oder

Bezeichnung:

573, 701, 1451, 1540

alle

41002 Freistadt

Bundesland oder Ausland:

EZ oder

Flächenausmaß:

Grundstücknummer(n) oder Adresse:

KG oder

Bezeichnung:

 

 

 

 

Artikel 4

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

§ 41. (1) bis (6) …

§ 41. (1) bis (6) …

 

(7) Die Steuerbefreiung nach § 50 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, ist in Bezug auf den Dienstgeberbeitrag nicht anzuwenden.

§ 55. (1) bis (33) …

§ 55. (1) bis (33) …

 

(34) § 41 Abs. 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2017, BGBl. I Nr. xxx/2016, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

§ 5. (1) bis (3) …

§ 5. (1) bis (3) …

(4) Der Bund leistet den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2014 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 85,0625 Millionen Euro für die Bundesmuseen und von 23,0905 Millionen Euro für die Österreichische Nationalbibliothek. Die Basisabgeltung für die Österreichische Nationalbibliothek beträgt ab dem 1. Jänner 2016 24,1905 Millionen Euro, ab dem 1. Jänner 2017 24,8905 Millionen Euro und ab dem 1. Jänner 2018 26,6905 Millionen Euro. Ergibt sich aus dem Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes obliegt dem Bundeskanzler. Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die Instandhaltungserfordernisse.

(4) Der Bund leistet den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2017 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 87,0625 Millionen Euro für die Bundesmuseen und von 25,6205 Millionen Euro für die Österreichische Nationalbibliothek. Die Basisabgeltung für die Österreichische Nationalbibliothek beträgt ab dem 1. Jänner 2018 27,4205 Millionen Euro. Ergibt sich aus dem Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes obliegt dem Bundeskanzler. Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die Instandhaltungserfordernisse.

Anlage A

Vom jeweiligen Überlassungsvertrag können folgende Liegenschaften bzw. Liegenschaftsteile im derzeit genutzten Ausmaß erfasst sein. Im Überlassungsvertrag sind die Flächen planlich darzustellen:

Anlage A

Vom jeweiligen Überlassungsvertrag können folgende Liegenschaften bzw. Liegenschaftsteile im derzeit genutzten Ausmaß erfasst sein. Im Überlassungsvertrag sind die Flächen planlich darzustellen:

Museum

KG Nr.

Katastralgemeinde

EZ

Anmerkung

 

Österreichische

01006

Landstraße

1302

 

Galerie Belvedere

01006

Landstraße

4159

Zur Gänze

01657

Leopoldstadt

5805

Zur Gänze

01004

Innere Stadt

464

Teile

 

Museum

KG Nr.

Katastralgemeinde

EZ

Anmerkung

 

Österreichische

01006

Landstraße

1302

 

Galerie Belvedere

01006

Landstraße

4159

Zur Gänze

01657

Leopoldstadt

5805

Zur Gänze

 

 

 

 

 

 

§ 22. (1) bis (11) …

§ 22. (1) bis (11) …

 

(12) § 5 Abs. 4 und die Anlage A in der Fassung des Budget­begleitgesetzes 2017, BGBl. I Nr. xxx/2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.